Titel der nachfolgenden Texte:
1. Psychologische und/oder therapeutische Schulungen
bei Trunkenheitsdelikten
2. Kein Fahrerlaubnisentzug und kein Fahrverbot bei
Nachschulung und Therapie im Strafrecht –
Bindungswirkung im Verwaltungsrecht - Keine MPU
3. Die rechtlichen Folgen von Cannabis-Konsum
4. Richtige strafrechtliche Eignungs-Begründung verhindert
verwaltungsrechtliche MPU-auch ab 1,6 Promille
5. Kann Alkoholmissbrauch – ohne Verkehrsteilnahme –
zum Fahrerlaubnis-Entzug führen ?
Texte:
1. Psychologische
und/oder therapeutische
Schulungen bei
Trunkeneits-Delikten
Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln
In Kürze
Die aus dem Verkehrs-Verwaltungsrecht bekannten früheren „Nachschulungskurse“, jetzt gem. § 70 FeV als „Wieder-Eignungs-Kurse“ bezeichnet, aber auch die extern evaluierten „Verkehrstherapien“, die bei der Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle (Rückfallquote nach mehreren Jahren) durch die BASt wissenschaftlich begleitet oder durch eine ihr vergleichbar kompetente und unabhängige Institution wissenschaftlich kontrolliert wurden, lassen sich (soweit sie von den Trägern angeboten werden) problemlos auch im Strafrecht im Rahmen des § 69 a Abs. 7 StGB bei der Sperrfristver und-abkürzung sowie –aufhebung, also vorab im Urteil bzw. Strafbefehl oder später im Beschluss, verwenden. Problematisch sind dagegen etwas die neuen verwaltungsrechtlichen „Aufbau-Seminare“ gem. §§ 2 b und 4 StVG, die nun sogar durch Gesetz als „Auflagen“ in § 153 a StGB verankert sind. Sie sind in ihrer Handhabung für manche Strafrichter „missverständlich“ und kaum praktikabel. Bei der Flut der sonstigen, nach gründlicher richterlicher Prüfung im Strafrecht im Einzelfall auch berücksichtigungsfähigen vielfältigen weiteren „Nachschulungs-Modelle“ und „Therapien“ ist erst recht ein nachvollziehbarer Überblick kaum mehr möglich. Dieser Beitrag soll hier etwas Licht in das Dunkel bringen und – sowohl dem Anwalt (insbesondere im Hinblick auf seine Klienten) als auch dem Richter – Hilfestellung geben.
Viele Juristen haben bisher sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Strafverfahren nicht genau genug unterschieden zwischen den verschiedenen „Nachschulungskursen“ (wie wir sie seit den siebziger Jahren kennen), insbesondere den jetzt anerkannten Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignungnach § 70 FeV und den ganz neu eingeführten„besonderen Aufbauseminaren“nach § 4 Abs. 8 Satz 4 und § 2b Abs.2 Satz 2 StVG. Hinzu kommen noch „Verkehrstherapien“, die nachweislich extern evaluiert und bei dieser Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle (Rückfallquote nach mehreren Jahren) durch die BASt wissenschaftlich begleitet oder durch eine in ihrer Kompetenz der BASt vergleichbare unabhängige Institution wissenschaftlich kontrolliert wurden. Das ist aber nicht alles. Es gibt darüber hinaus noch weitere, extern nicht durch unabhängige Institutionen evaluierte „Therapien“ und „Nachschulungen“ i.w.S., die sich mit ähnlichen Schulungs-Maßnahmen befassen.
Theoretisch könnten sämtliche möglichen Schulungs-Maßnahmen im Rahmen der Sperrfristaufhebungoder Sperrfristabkürzung nach § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB (oder vorher schon bei der Sperrfristverkürzung im Urteil oder Strafbefehl) Anwendung finden. Was verlangt das Gesetz? Muss der Betreffende wieder charakterlich völlig geeignet sein oder nur ein bisschen? Wie viel denn? Wie lässt sich das vom Gericht feststellen? Mancher Richter mag sich da überfordert fühlen und „verweigert“ sich diesen Neuerungen, die er noch nicht einmal studiert hat, geschweige denn auf einer entsprechenden „Fortbildung“ kennen lernen durfte.
Als Erstes – so wird ein Richter betonen – schaut man sich den genauen Gesetzeswortlaut an. In § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB heißt es: „Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter ... nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperrevorzeitigaufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate ... gedauert hat.“
Zunächst zur Klarstellung: Wenn die Fahrerlaubnis (nun) gar nicht entzogen wird, da z.B. der Richter „Zweifel am Fortbestand der Ungeeignetheit“ hat und infolge dessen auch keine Sperrfrist mehr verhängt wird, gibt es schon aus der Logik heraus keine „Mindestsperrfrist“ (von mindestens drei Monaten), die erst abgewartet werden müsste.
Weiterhin betont Hentschel[2](als Verkehrs-Richter langjähriger Praktiker auf diesem Gebiet) zutreffend, diese Gesetzesformulierung zeige, dass vom Gericht gerade „nicht etwa die sichere Feststellung getroffen werden muß, (der Täter bzw. der Antragsteller) sei wieder geeignet“.
Hentschel[3]weist dann weiter darauf hin, dass vom Gericht – was oft übersehen wird – vielmehr nur zu prüfen ist, „ob der in der Tat in Erscheinung getreteneEignungsmangel möglicherweise wieder entfallen ist“. Über die Wiedereignung entscheidet nämlich, wenn das Gericht zum selben Sachverhalt keine klare Wertung (Beurteilung) der „Eignung“ mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung vorlegt, allein die Fahrerlaubnisbehörde,[4]da juristisch ohne positive gerichtliche Eignungs-Beurteilung eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu bejahen ist.[5]Das kann sogar zu folgendem kuriosem Ergebnis führen: Der Strafrichter geht zu Gunsten des Betroffenen von einem „Wegfall der Ungeeignetheit“ aus, zumindest hat er „Zweifel amweiteren Fortbestand der Ungeeignetheit“. In seiner schriftlichen Entscheidung begründet er nicht – weil er das auch im Strafrecht nicht braucht – dass eine „Wiedereignung“ vorliegt. Die Fahrerlaubnis entzieht er nicht; eine Sperrfrist verhängt er schon deshalb nicht. Der Betroffene erhält seinen Führerschein zurück. Nun behauptet die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund der mitgeteilten Verurteilung „mangels Bindung“, sie habe aber „Zweifel an der Eignung“ (z.B. wegen der BAK-Höhe) und ordnet eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) an (und entzieht bei Weigerung des Betroffenen – aus diesem Grund allein – diesem direkt die Fahrerlaubnis). Der Führerschein, den der Verurteilte gerade zurück hat, ist nun wieder weg.
Das Strafgericht hatte richtig gehandelt, und zwar auch bei völliger Aufhebung der Sperrfrist. „Der Verurteilte muss (auch) nicht die Beseitigung des Eignungsmangels beweisen; vielmehr genügt das Vorliegen von Umständen, welche die der Entziehung zugrunde liegenden Feststellungen des Urteils derart aufwiegen, daß die Teilnahme des Verurteilten am Kraftfahrzeugverkehr (wieder) verantwortet werden kann“, wie Hentschel[6]für das Strafrecht hervorhebt.
Wird die Sperre nicht völlig aufgehoben sondern nur ver- oder abge-kürzt, existiert weiter eine strafrechtliche Sperrfrist. In solchen Fällen entscheidet danach stets noch die Fahrerlaubnisbehörde (neu) über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und somit über die Wiedereignung. Ein etwas ängstlicher Strafrichter braucht also bei einer Sperrfristver- oder -abkürzung keinesfalls zu „verantworten“, dass der Verurteilte nach deren Ablauf wieder am Straßenverkehr teilnimmt. Dies nimmt ihm nämlich die Fahrerlaubnisbehörde ab. Durch eine Sperrfristver- und -abkürzung darf nur die Fahrerlaubnisbehörde jetztetwas früher als sonst entscheiden, ob auf Grund der charakterlichen Verbesserung des Verurteilten nun nach Ablauf der Sperre eine völlige Wiedereignung vorliegt. Der Strafrichter stellt also bei einerSperrfristver- und -abkürzung gerade nicht fest,dass z.B. auf Grund einer besonderen Schulungs-Maßnahme mit einer dadurch erfolgten charakterlichen Verbesserung die Wiedereignung eingetreten ist.[7]Der Verteidiger stellt daher in solchen Fällen den Antrag richtiger Weise lediglich auf „Abkürzung der Sperrfrist“, nicht jedoch auf vollständige „Aufhebung der Sperrfrist“.[8]Im Strafrecht wird auch oft übersehen, dass im Verkehrs-Verwaltungsrecht nach Trunkenheitsfahrten mit 1,6 ‰ (vgl. § 13 Nr. 2 c FeV) oder nach zwei Trunkenheitsfahrten, z.B. auch zwei OWi’s (vgl. § 13 Nr. 2 b FeV), obligatorisch eine medizinisch-psychologische Begut-achtung (MPU) angeordnet werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde kann hier auch nicht großzügig sein, weil ihr hier gar kein Ermessen eingeräumt ist.
In der Praxis wird die Sperrfrist zurzeit von einem ängstlichen Richter eher abgekürzt statt aufgehoben. Die völlige Aufhebung der Sperre ist aber im Gesetz allein erwähnt, mithin vom Gesetzgeber auch ge-wünscht. Sie kommt in Betracht, wenn einerseits – wie oben ausgeführt – „sich Grund zu der Annahme (ergibt), dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist“ (genauer Gesetzeswortlaut des § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB!), das Gericht also Zweifel an dem weiteren Vorliegen der „Ungeeignetheit“ hat, aber auch dann, wenn andererseits der Betroffene selbst – darüber hinaus – seine Wiedereig-nung positiv nachweist.[9]Auch in diesem zweiten Fall wird die Ver-kehrssicherheit auf Grund der nunmehr wieder und zwar früher vorliegenden Eignung nicht nachteilig berührt. Beispielsweise kann der Be-schuldigte bzw. Verurteilte durch eineabsolvierte zusätzliche Medizinisch - Psychologische Untersuchung (MPU)mit Hilfe einer amtlich anerkannten[10] Begutachtungs-stelle für Fahreignung (BfF), z.B.: TÜV (jetzt:ABV) - GmbH[11], MPU-GmbH[12], AVUS-GmbH[13], PIMA-GmbH[14]u.a.[15], durch das positive Endergebnis dieser Untersuchung[16] nachwei-sen,[17] dass seine Wiedereignung schon vor einer möglichen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt.
Als „neue Tatsache“ i. S. d. § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB kann für Trunkenheitstäter – fast immer auch ohneVorliegen einer positiven MPU – in Betracht kommen u.a.:
a ) Teilnahme an einer (psychologischen) Nachschulung i. weit. Sinne, aber auch an verkehrspsychologischen oder verkehrstherapeutischen[18]Schulungen[19], die der Strafrichter nach Prüfung[20]für wirksam und geeignet hält; es wird sich hier u.a. oft um „Therapien“ handeln, die in der Regel als Kurse für Gruppen angeboten werden und z.T. auch nur für eine Sperrfristabkürzung (und nicht im Hinblick auf eine positive MPU) gedacht sind, aber meist gar nicht oder nicht ausreichend extern in ihrem Konzept und der Wirksamkeit ihrer Kurse (Rückfälligkeit nach 5 Jahren) wissenschaftlich evaluiert bzw. von der BASt auf ihr Qualitäts-Sicherungs-System u.a.m. (wie im Verkehrs-Verwaltungsrecht bei den Kursen nach § 70 FeV) hin überprüft wurden (z.B. für Erst-Täter das „Kurs-Modell Freyung“[21], das Modell „Mainz 77“ (heute bezeichnet als: „Kurs für erstmals alkohoholauffällige Kraftfahrer“) und der Kurs „I.R.a.K.-S“, für Rückfalltäter „Avanti“ und „Control“)[22], was für den Richter aber kein Hinderungsgrund sein dürfte, diese weiter im Strafrecht positiv zu berücksichtigen.
b) Teilnahme an einem - im Verkehrs-Verwaltungsrecht jetzt durch Gesetz und FeV so bezeichneten - (psychologischen) „besonderen“[23] Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 8 Satz 4 StVGi.V.m.§ 43 FeV, z.B. der Kurs „ALFA“ [43][24]von AFN, das Programm BAS-PLUSvon impuls GmbH, und zwar im Rahmen des „Punktsystems“ (also wenn Punkte-Delikte plus Alkoholkonsum[25]vorliegen, auch wenn die bisherigen Punkte durch die Fahrerlaubnis-Entziehung erloschen sind und für das neue Trunkenheits-Delikt keine Punkte eingetragen werden; Kurs von 9–10 Stunden; davor und dahinter i.d.R. keine MPU; der Seminar-Leiter ist amtlich anerkannt und Dipl.-Psych.).
c) Teilnahme an einem „besonderen“ [wie b)] – nur für „Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe“ vorgesehenen – Aufbauseminar nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 StVGi.V.m.§ 36 und 43 FeV, z.B. die Kurs-Programme „ALFA“ [36][26]von AFNund NAFA u.a. von impuls GmbH [sonst wie b)].
d) Teilnahme an einem amtlich anerkannten „Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“[27]für alkoholauffällige Kraftfahrer nach § 70 FeV, wenn dieser auch im Strafrecht angeboten wird : ein sog. Wieder-Eignungs-Kurs[28]mit regelmäßig bis zu maximal 1,99 ‰ BAK mit 14 bzw. 26 Stunden in 4-7 Wochen; dieser ist im Verkehrs-Verwaltungsrecht stets „mit Rechtsfolge“ versehen; d.h. am Ende der Sperre erfolgt im Verwaltungsrecht zuvor eine MPU; falls diese negativ ausfällt, aber trotzdem in noch gerade günstigen Fällen eine „Kurseignung“ diagnostiziert werden kann, wird in diesem negativen Gutachten eine „Kursempfehlung“ ausgesprochen; dieser muss dann aber noch die Fahrerlaubnisbehörde zustimmen, so dass dann durch die bloße Kursteilnahme anschließend ohne weitere MPU (=die Rechtsfolge) die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Seit den siebziger Jahren sind diese die ersten und eigentlichen „Nachschulungs-Kurse“[29]und insoweit den Strafverteidigern[30]und Richtern noch von früher aus dem Strafrecht her bekannt: Auf die Programme„Leer“, „IFT“ „I.R.a.K.“ kann man im Strafrecht jetzt i.d.R. nicht mehr zurückgreifen, weil sie hierfür nicht mehr von den Trägern angeboten werden; sie finden daher regelmäßig nur noch im Verkehrs-Verwaltungsrecht Verwendung.
e) Teilnahme an einer extern wissenschaftlich in der Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle von der BASt begleiteten oder einer vergleichbar kompetenten und unabhängigen Institution – evaluiertenVerkehrstherapie[31], z.B.: „AFN“, „IVT-Hö“oder „impuls GmbH“(Evaluation bei „impuls“ in Kürze), im Verkehrs-Verwaltungsrecht ohne die Notwendigkeit einer vorange-henden MPU, aber mit nachfolgender MPU.
Nur die oben unter b) und c) angeführten „Aufbau-Seminare“ sind vom Gesetzgeber im Rahmen des Strafrechts, allerdings bisher nur mit dem Ziel einer Verfahrens-Einstellung, ins Gesetz aufgenommen worden. So ist in § 153 a StPO[32], und zwar in Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (unter Bezugnahme auf die §§ 2 b und 4 StVG) festgelegt, dass nach Erfüllung der Auflage einer „Teilnahme an einem Aufbau-Seminar“ für Trunkenheitstäter (für die, die eine Fahrerlaubnis auf Probe besitzen, das oben unter c) erwähnte „besondere“Aufbauseminar,für die übrigen Fahrerlaubnisinhaber das oben unter b) erwähnte „besondere“ Aufbauseminar) dasStrafverfahren - ohne Geldstrafe (erst recht ohneGeldbuße und ohne Punkte) und ohne Fahrerlaubnis-Entzug - einzustellen ist. Offensichtlich wird bei Trunkenheitsdelikten davon jedoch bisher[33]wenig Gebrauch gemacht; entsprechende Entscheidungen sind nämlich nicht bekannt, erst recht nicht veröffentlicht worden. Ob der Gesetzgeber angenommen hat, dass „ein in der Regel konservativer Strafrichter“ einen Trunkenheitstäter ohne Fahrerlaubnis-Entzug und Bestrafung und ohne Geldbuße bei Teilnahme an einem nicht evaluierten Kurs mit 9-10 Stunden sowie ohne MPU (vorher oder nachher) „davonkommen“ lässt ? An sich könnte der Gesetzgeber gleich auch so weit gehen, die Überlegung von Bode/Winkler[34]aufzugreifen, dem „traditionell konservativen Strafrichter“ nur noch die Kompetenz zur „Fahrerlaubnis-Entziehung“ (ohne „Sperrfrist-Festlegung“) gesetzlich zu belassen.
Für Fälle ab etwa 2 ‰ BAK (ab und zu auch mit einer niedrigeren BAK) steht allerdings auch eine spezielle extern evaluierte (auf ihren Erfolg hin durch die BASt wissenschaftlich begleitete und/oder durch eine vergleichbar kompetente und unabhängige Institution wissenschaftlich kontrollierte) Verkehrstherapie[35] mit einem auch inhaltlich und methodisch wissenschaftlich überprüften Programm zur Verfügung, deren Rückfallquote sogar um ca. 70 % geringer ist als dieder erfolgreichsten Wieder-Eignungs-Kurseim Verkehrs-Verwaltungsrecht(§ 70 FeV), die seit den siebziger Jahren im Auftrag der BASt wissenschaftlich evaluiert wurden; eine solche Verkehrstherapie wird z.B. von den Therapie-Instituten „IVT-Hö“[36],[37]„AFN“[38]oder „impuls GmbH“[39] (vgl. dazu oben unter e)durchgeführt.
Im Strafrecht befassen sich die neueren Gerichtsentschei-dungen wegen der von fast sämtlichen Gerichten mittlerweile allgemein berücksichtigten Nachschulungen und Wieder-Eignungs-Kurse kaum noch mit diesen,[40]wie man den Fachzeitschriften entnehmen kann. In jenen findet man daher hauptsächlich nur noch Veröffentlichungen, die sich mit der Berücksichtigung von „Verkehrspsychologischen Interventionen“ oder „Verkehrstherapien“ befassen. Daher sollen diese neueren Entscheidungen hinsichtlich einer Sperrfristabkürzung, Sperrfristverkürzung (im Strafbefehl oder im Urteil) oder Sperrfristaufhebung – auch als Anregung für die übrigen Richter, aber auch für die Anwälte, die einen (konservativen) Richter sicher erst noch informieren und dann überzeugen müssen – hier einmal näher betrachtet werden:
Beispielsweise weist das LG Dresden[41] im Leitsatz darauf hin, dass verkehrstherapeutische Maßnahmen im Sinne einer Verkehrstherapie[42], die in Form einer Kleingruppen-Therapie abgehalten werden und die neben der Informationsvermittlung eine individuelle Analyse des Fehlverhaltens mit einer darauf aufbauenden Trainingsphase beinhalten, jedenfalls dann regelmäßig die Annahme begründen, dass bei einem Verurteilten eine Haltungsänderung im Hinblick auf dessen Einstellung im Straßenverkehr eingetreten ist, wenn sich solche Kurse (hier: durch die AFN in 4 Mon. mit 29 Stunden) über mehrere Monate erstrecken und der Therapie-Einrichtung eine entsprechende Akkreditierung der Bundesanstalt für Straßenwesen erteilt worden ist.
Dies wird wie folgt näher begründet:
„Eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gem. § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB kommt dann in Betracht, wenn erhebliche Tatsachen vorliegen, welche die der Entziehung zugrunde liegenden Feststellungen des Strafbefehls derart aufwiegen, dass die Teilnahme des Verurteilten am Straßenverkehr wieder verantwortet werden kann.
Es ist allgemein anerkannt, dass ein geeigneter Nachschu-lungskurs als eine Maßnahme angesehen werden kann, die in besonderer Weise dazu beitragen kann, den in der Tat offenbar gewordenen Eignungsmangel wieder zu beseitigen (s. u.a. OLG Köln VRS 60, 375; OLG Hamburg VRS 60, 192).[43] Hierbei kann bereits die Tatsache einer erfolgreichen Nachschulung für sich allein den Wegfall des Eignungsmangels als nahe liegend erscheinen lassen[44] Der Verurteilte hat durch Bescheinigung vom 3.1.2002 nachgewiesen, dass er im Zeitraum vom 21.8.2001 bis 3.1.2002 über 29 Stunden an einem Kurs für Verkehrstherapie[45] der Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V. (AFN) teilgenommen hat. Aus der vorgelegten Akkreditierungsurkunde der BASt ergibt sich, dass der vorgenannte Verein die Kompetenz nach DIN EN 450 13 besitzt, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchzuführen. Der von dem Verurteilten durchgeführte verkehrspsychologische Kurs in der Form einer Kleingruppen-Therapie beinhaltet laut vorgelegter Bescheinigung neben der Informationsvermittlung u.a. eine 'individuelle Lebensstilanalyse zur Erfassung der Hintergründe des problematischen Verkehrsverhaltens' mit einer darauf aufbauenden Trainingsphase. Die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen sich über mehrere Monate erstreckenden Verkehrstherapie, welche von einem anerkannten Verein durchgeführt wird, begründet regelmäßig die Annahme, dass bei dem Verurteilten eine Haltungsänderung im Hinblick auf dessen Einstellung im Straßenverkehr eingetreten ist. Bei der im Rahmen des § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Tathandlung (Trunkenheitsfahrt)[46], die sich am 40. Geburtstag des Verurteilten ereignete, als fahrlässige Straftat gewertet wurde und der Verurteilte bis dahin noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Allein der Umstand, dass der Verurteilte zwischen dem 23.1.1997 und dem 29.3.2000 mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, steht einer vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist nicht entgegen. So liegen die Geschwindigkeitsüberschreitungen teilweise mehr als fünf Jahre zurück und werden insbesondere auch dadurch relativiert, dass der Verurteilte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit jährlich eine Fahrstrecke von ca. 40.000 Kilometern zurücklegte. Schließlich kann auch nicht verkannt werden, dass seit Begehung der Tat ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist und die seit dieser Zeit infolge der verhängten Sperrfrist einhergehenden beruflichen Nachteile auch als ein auf den Verurteilten bessernd einwirkender Faktor im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint eine Abkürzung der durch Strafbefehl des AG festgesetzten Sperrfrist um zwei Monate als gerechtfertigt. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Ablauf des 28.3.2002 war deshalb zu gestatten, wobei die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig über die Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden hat.“
Auch das LG Hildesheim[47] betont im Leitsatz, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einem privatwirtschaftlich-erwerbsmäßigen Nachschulungskurs im Sinne einer Verkehrstherapie für alkoholauffällige Kraftfahrer (also außerhalb eines Wieder-Eignungs-Kurses nach § 70 FeV, der von der BASt überprüft und kontrolliert wird)[48] die Abkürzung der Fahrerlaubnis-Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei einem Trunkenheitstäter um drei Monate nach § 69 a Abs. 7 StGB rechtfertigen kann, auch bei einer BAK von 2,05 ‰.
Dies wird wie folgt näher begründet:
Gegen solche Verkehrstherapien durch einen privaten Therapeuten oder Psychologen „bestehen keine Bedenken, auch wenn er auf privat-wirtschaftlich-erwerbsmäßiger Ebene arbeitet. Entscheidend ist nur, dass Organisation und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Qualität von gewerbsmäßig durchgeführten Nachschulungen und die Objektivität der Teilnahmebescheinigung einer zuverlässigen Kontrolle, wie bei staatli-chen[49]Nachschulungskursen, z.B. durch den TÜV, unterliegen (vgl. Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnis-entziehung, Fahrverbot, 8. Aufl., Rn. 642, 643 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. ...
Die von der Staatsanwaltschaft geforderte amtliche Anerkenn-ung durch die zuständige oberste Landesbehörde, wie sie z.B. dem TÜV erteilt ist, sieht das Gesetz ausdrücklich nur für medizinisch-psychologische Gut-achten vor (§§ 13, 66 FeV).
Die auch bei Vorlage einer Nachschulungsbescheinigung erforderliche Gesamtschau lässt im Ergebnis die Entscheidung des AG als vertretbar erscheinen.
Zwar wies der Verurteilte bei Tatbegehung die erhebliche BAK von 2,05 ‰ auf, jedoch ist er Ersttäter und in dem Verfahren von Anfang an geständig, einsichtig und kooperativ. Dies stützt die Wertung des Dipl.-Psychologen Th, der Verurteilte verfüge über 'erheblich verbesserte persönliche Voraussetzungen zur Vermeidung von missbräuchlichem Alkoholkonsum mit entsprechenden Auswirkungen bei der Verkehrsteilnahme'. ... § 69 a StGB verlangt lediglich einen 'Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führenvon Kraftfahrzeugen nicht mehr (so ohne jeglichen Zweifel)[50] ungeeignet ist. Ein derartiger Grund zur Annahme ist hier gegeben.“
In einem weiteren Beschluss rückt nun dieses LG Hildesheim[51] ausdrücklich von seinen früheren Entscheidungen ab; dabei unterscheidet es aber einerseits nichtgenau genug zwischenden einzelnen – oben näher beschriebenen – psychologischen „Nachschulungeni. S. d. § 69 a StGB“ und fordert infolge dessen – nicht nachvollziehbar und zusätzlich noch rechtlich unzutreffend – zur Berücksichtigung solcher Maßnahmen „besondere, nach § 36 Abs. 6 FeV anerkannte Semi-narleiter“. Auch Bode[52] kritisiert diese neue Entscheidung als nicht rechtlich haltbar. Er weist auch insoweit zutreffend darauf hin, dass im Verwaltungs-recht eine amtliche Anerkennung der Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Eignung nach § 70 FeV amtlich oder gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Nur der Kurs selbst nach § 70 FeV muss anerkannt sein. Die Qualifikation des Kursleiters wird im verkehrs-verwaltungsrechtlichen Wieder-Eignungs-Kurs (§ 70 FeV) durch ein Qualitäts-Sicherungs-System garantiert, das im Rahmen der Akkreditierung der Träger dieser Kurse nach § 72 FeV (mit den strengsten Normen ihrer Art) vorgelegt werden muss (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 3 FeV). Der Vergleich des LG Hildesheim mit § 36 FeV kann auch hier im Strafrecht schon deshalb nicht gezogen werden, da die dort angesprochenen „Aufbauseminare“ nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 StVGi.V.m.§ 36 FeV nur für Inhaber einer „Fahrerlaubnis auf Probe“ gelten.
Es heißt dort in den Gründen des neueren LG - Hildesheim – Beschlusses genauer:
„Mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,22 ‰ (Tatzeit: 13.9.2002) ... beantragte die Verurteilte, ... die Sperrfrist ... um drei Monate zu verkürzen und legte hierzu eine Bescheinigung über die Teil-nahme an einer elfeinhalb Stunden umfassenden ‚verkehrstherapeutischen Maßnahme’ eines niedergelassenen Psychologen vor. ... Die sofortige Beschwerde ... hat ... in der Sache keinen Erfolg. ...
(Aus StVG und StPO) erschließt sich, dass der Gesetzgeber gerade bei alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmern besondere und erhöhte Anforderungen im Hinblick auf deren FE und die hiermit verbundenen Nachschulungen gestellt hat. Dies muss nach nunmehriger Auffassung der Kammer bei vom Adressatenkreis her vergleichbaren Nachschulungskursen i. S. d. § 69 a Abs. 7 StGB gleichermaßen gelten. ... Hiernach aber ist vorauszusetzen, dass auch Nachschulungen i. S. d. § 69 a Abs. 7 StGB nur durch nach § 36 Abs. 6 FeV amtlich anerkannte Seminarleiter durchgeführt werden dürfen. ... Die Verurteilte hat nicht dargelegt, dass der Kursleiter ... die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 6 FeV besitzt, mithin von der zuständigen obersten Landesbehörde bzw. nachgeordneten Stellen anerkannt worden ist. ...
Verkehrsteilnehmern, die mit Blutalkoholkonzentrationen im Bereich von 1,6 ‰ bis 2,0 ‰ im Straßenverkehr auffällig geworden sind, ... steht die Möglichkeit der Teilnahme an einem Kurs offen, der von Umfang und Inhalt über Kurse nach dem (Modell) ‚Leer E’ hinausgeht.
Bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2,0 ‰ wird regelmäßig allein die Teilnahme an einem Nachschulungskurs der benannten Art nicht ausreichend sein, um hierdurch hinreichende Schlüsse im Hinblick auf die maßgebliche Fahreignung zuzulassen. In derartigen Fällen wird vielmehr eine besonders kritische Prüfung vorzunehmen sein, die über die bloße Teilnahme an einem Nachschulungskurs hinausgeht. ... Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Verkürzung der Sperrfrist vertretbar erscheinen lassen.“
In einer Entscheidung des LG Hof[53] wurde die Teilnahme des wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,85 ‰ Verurteilten am Nachschulungs-Modell „Freyung“ (kein Kurs nach § 70 FeV, aber eine Therapie mit Gruppenmodell zur Vorbereitung auf eine MPU) des TÜV Süddeutschland positiv berücksichtigt und die vom AG verhängte Sperrfrist abgekürzt.
In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:
„Weil der Bf. am 23.2.2000 mit einem Pkw und einer Blutal-koholkonzentration von 1,85 ‰ am Straßenverkehr teilnahm, hat ihm die Strafrichterin des AG Hof mit Urteil vom 4.5.2000 ... die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiederherstellung der Fahrerlaubnis von 7 Monaten bestimmt. Nachdem der Bf. in der Zeit vom 15.4.2000 bis zum 18.7.2000 an dem vom TÜV Süddeutschland angebotenen Kurs Modell „Freyung“ teilgenommen hatte, beantragte er durch sei-nen Verteidiger, die Sperrfrist um zwei Monate abzukürzen. ... Voraussetzung hierfür ist ... jedoch, dass wegen neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr[54] ungeeignet ist. ...
Die vom AG Hof ... vertretene Auffassung, dass der Eignungsmangel beim Bf. nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden kann, stellt ... zu strenge Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs.7 S.1 StGB für die Ab-kürzung einer Sperrfrist. Die vom Gericht ... zu treffende Entscheidung darf nicht auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lauten. ...
(Es muss eine) Prüfung, insbesondere der Frage, ob der Verurteilte eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat und ob beim Verurteilten eine Haltungsänderung eingetreten ist, konkret an Hand seiner Person vorgenommen werden. Insoweit hat die den Nachschulungskurs ... durchführende Dipl.-Psychologin E.-Sch. vom med.-psych. Institut des TÜV auf Nachfrage der BeschwK bestätigt, dass der Bf. auf Grund der Kursteilnahme eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt habe. (Auch) sei während des Kurses eine positive Entwicklung dahingehend eingetreten, dass er hinsichtlich seiner Alkoholproblematik eine Problemeinsicht und auch Lösungsstrategien zum Verhalten im Straßenverkehr ohne Alkohol entwickelt habe.“
Auch in einer Entscheidung des AG Hof[55] wurde hinsichtlich eines abgeurteilten Trunkenheitstäters die 5-monatige Sperrfrist später auf Grund der Teilnahme am Nachschulungs-Kurs Modell „Freyung“ des TÜV Süddeutschland (kein Kurs nach § 70 FeV) um 1 Monat abgekürzt.
In den Entscheidungsgründen wird betont:
„Dies ist nunmehr auf Grund der Teilnahme am TÜV-Kurs Modell Freyung gegeben. Aus der Teilnahmebescheinigung ergibt sich, dass der Verurteilte seine Einstellung zum Alkohol geändert hat; damit sind Gründe dafür vorhanden anzunehmen, dass bei dem Verurteilten tatsächlich eine die Abkürzung der Sperrfrist ... rechtfertigende Haltungsänderung eingetreten ist, so dass die Verkürzung der Sperrfrist um einen Monat möglich war.“
In einer weiteren Entscheidung hat das LG Hof[56] bei einem Trunkenheitsdelikt mit einer BAK von 1,92 ‰ mit zusätzlicher "Verkehrsunfallflucht" nach einer – vom LG erstmalig kritisch – betrachteten Teilnahme an einem (in der ersten Instanz schon eingebrachten, aber allein nicht als ausreichend angesehenen) Nachschulungs-Modell „Freyung“ des TÜV Süddeutschland mit 8 Gruppengesprächen zu je 3 Stunden und einer zusätzlichen, in der zweiten Instanz absolvierten „verkehrspsychologischen Intensivberatung“ mit 4 Einzelgesprächen die vom AG verhängte Restsperre von rund 8 Monaten vollständig aufgehoben.
In den Gründen dieser LG - Hof - Entscheidung heißt es:
„I.
Weil der Beschwerdeführer am 24.2.2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 ‰ mit dem von ihm geführten Pkw in einer Linkskurve nach rechts ins Bankett abkam, hierbei mehrere Leitpfähle und Wegweiser beschädigte und sich anschließend vom Unfallort ohne Feststellungen ermöglicht zu haben entfernte, wurde sein Führerschein noch am gleichen Tag sichergestellt. Der Erstrichter verhängte daraufhin mit Strafbefehl vom 18.2.2002, rechtskräftig seit dem 21.5.2002, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenver-kehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 18 Monaten.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.9.2002 beantragte der Beschwerdeführer die vorzeitige Aufhebung dieser Sperre und legte ein Teilnahme-Zertifikat ‚Modell Freyung‘ des TÜV Süddeutschland vor, in welchem die Teilnahme des Beschwerdeführers an acht Gruppengesprächen zu je drei Stunden in der Zeit vom 25.5.2002 bis 3.8.2002 bestätigt wurde und in welchem ausgeführt ist: ‚Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Herrn ... durch die Teilnahme an den Gruppengesprächen eine Einstellungs- und Verhaltensänderung eingeleitet worden ist.’
Den Antrag des Beschwerdeführers lehnte der Erstrichter mit Beschluss vom 6.11.2002, auf den Bezug genommen wird, ab. Gegen diesen am 13.12.2002 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.12.2002, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am 20.12.2002, eingelegten Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat er zusätzlich einen Vertrag über die Durchführung einer verkehrspsychologischen Intensivberatung der Firma Pluspunkt GmbH sowie eine Bescheinigung der Diplompsychologin E., Verkehrspsychologische Gemeinschaftspraxis, vom 31.1.2003 vorgelegt, in welcher die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer ‚verkehrspsychologischen Intensivberatung' vom 21.12.2002 bis 1.2.2003 bestätigt wird, außerdem, dass der Beschwerdeführer ‚gute Ansätze einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung hinsichtlich des früheren Tat- und Trinkverhaltens' zeige.
II.
Das gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 StPO statthafte Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 311 Abs. 2 StPO. Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet.
Die formellen Voraussetzungen des § 69a Abs. 7 Satz 2 StGB für eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist sind erfüllt ... Auch die gemäß § 69a Abs. 7 Satz 1 StGB erforderlichen sachlichen Voraussetzungen liegen vor, weil wegen neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr[57] ungeeignet ist.
Wie die Beschwerdekammer bereits in ihrer Entscheidung vom 12.10.2000 (1 Qs 193/00), auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ist insoweit nicht[58] immer ein positives medizinisch-psycholo-gisches Gutachten (MPU), was der Erstrichter durch Inbezugnahme der Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 21.10.1991 (3 Qs 284/91, DAR 1992, 32 f.) in Fällen der vorliegenden Art bei einer Blutalkohol-konzentration von über 1,90 ‰ in den Nachmittagsstunden für erforderlich zu halten scheint, notwendig.[59]. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Antragsteller durch eine Nachschulung eine risikobewusste Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat und dass aufgrund ordnungsgemäßen Ablaufes des Nachschulungskurses Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm eine Haltungsänderung eingetreten ist, was konkret in Bezug auf die Person des Antragstellers zu überprüfen ist.
Insoweit ist der Erstrichter allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs ‚Freyung‘ des TÜV Süddeutschland für sich allein genommen nicht ausreichend ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer nunmehr imBeschwerdeverfahren eine Bestätigung der Diplompsychologin E. vom 31.1.2003 vorgelegt. In dieser Bestätigung wird ihm die Teilnahme an vier Einzelgesprächen in der Zeit vom21.12.2002 bis zum 1.2.2003 zu den Themen Risiken einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme und des Alkoholkonsums, Entstehung und Vermeidung von Alkoholfahrten einschließlich der Möglichkeiten zur Tatwiederholungsprophylaxe sowie Ursachen eines Alkoholkonsums und Vermeidung eines erneuten Alkohol-konsums durch Verhaltensalternativen einschließlich der Möglichkeiten zur Rückfallprophylaxe bescheinigt und bestätigt, dass er motiviert und gut mitgearbeitet habe sowie gute Ansätze einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung hinsichtlich des früheren Tat- und Trinkverhaltens entwickelt habe. Im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs ‚Freyung‘ des TÜV Süddeutschland, der in der Bestätigung der Diplompsychologin E. vom 31.1.2003 bescheinigten guten Ansätze zu einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits schon seit fast einem Jahr ohne Fahrerlaubnis ist sowie dem weiteren Umstand, dass der Bundeszentralregisterauszug für den Beschwerdeführer vom 5.2.2003 keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers aufweist, kann – auch wenn der Beschwerdeführer mit 1,92 ‰ in den Nachmittagsstunden einen Unfall verursachte und sich unerlaubt vom Unfallort entfernte – nunmehr davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat und dass bei ihm tatsächlich eine die vorzeitige Aufhebung der Sperre rechtfertigende Haltungsänderung eingetreten ist.
Demzufolge war der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 06.11.2002 aufzuheben und gemäß § 69a Abs. 7 Satz 1 StGB die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ex nunc aufzuheben.“
Früher ging schon das OLG Oldenburg[60] im Leitsatz davon aus, dass auch nach einer psychologischen Verkehrsmaß-nahme durch einen privaten Verkehrstherapeuten die Sperrfrist nachträglich nach § 69 a Abs.7 StGB abgekürzt werden kann, falls dieser in seiner verkehrstherapeutischen Tätigkeit wie im Verkehrs-Verwaltungsrecht nach den Maßstäben für eine MPU verfährt.
Dies wird wie folgt näher begründet:
„Erhebliche und seit Anordnung der Sperrfrist aufgetretene neue Tatsachen, die den Betr. zum Führen von Kfz im Sinne von § 69 a Abs.7 StGB nicht mehr ungeeignet erscheinen lassen, können in einem Verhalten des Betr. nach Anordnung der Sperre zu finden sein, das nach einer interessenausgewogenen Gesamtwürdigung unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsbelange des öffentlichen Verkehrs die Annahme zulässt, bei dem Betr. habe sich eine charakterliche Nachreifung vollzogen, die das Verantwortungsbewusstsein als Teilnehmer am Straßenverkehr in ihm deutlich habe wachsen lassen. Ein derartiges Verhalten kann gerade die Folge einer Verkehrsnachschulung sein, die bei dem Betr. eine risikobewusstere Einstellung zu seinen Pflichten im Straßenverkehr bewirkt hat.
Zuzugestehen ist der Staatsanwaltschaft und dem AG allerdings, dass die Ergebnisse aus derartigen Nachschulungen unter diesem Aspekt mit Zurückhaltung zu bewerten sind und eine Verkehrsnachschulung durch einen privaten Therapeuten nicht ohne weiteres die Gewähr dafür bietet, dass sich in dessen gutachterlicher Aussage über eine er-folgreiche Teilnahme des Betr. an einem entsprechenden Kursus auch tatsächlich eine ausreichende charakterliche Nachreifung widerspiegelt, die auf zwischenzeitlich genügend gewachsenes Verantwortungsbewusstsein des Betr. gegenüber seinen Pflichten als Teilnehmer am Straßenverkehr schließen lässt.
Derartige Bedenken sind im vorliegenden Fall allerdings nicht angezeigt. Der von dem Verurteilten vorgelegten verkehrs-therapeutischen Stellungnahme vom 31.5.1996 ist vielmehr eine hinreichend zuverlässige Aussagequalität beizumessen. Der Gutachter ist als ehemaliger Gutachter in medizinisch-psychologischen Untersuchungsverfahren bekannt. Dies berechtigt zu der Annahme, dass dieser Gutachter auch noch als Privatgutachterin seiner verkehrspsychologischen Therapie- und Testtätigkeit nach den Maßstäben für die MPU verfährt und seine Aussagen zum Therapieerfolg im Einzelfall und damit auch bei dem hier Verurteilten den Stellenwert entsprechender gutachterlicher Aussagen in medizinisch-psychologischen Untersuchungsverfahren beanspruchen können.
Diese Ausgangslage berechtigt im vorliegenden Fall, nach der verkehrstherapeutischen Stellungnahme des Gutachters annehmen zu können, dass die Therapie bei dem Verurteilten dessen selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Problemlage als zu Verantwortungsbewusstsein (auf-)geforderter Verkehrsteilnehmer mit dem Ergebnis bewirkt hat, dass der Verurteilte nunmehr in der Lage ist, sein Verhalten in Verführungssituationen zu reflektieren und entsprechend – also so verantwortungsbewusst – zu steuern. Dabei rechtfertigt diese zusammenfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten während der verkehrspsychologischen Behandlung über einen Zeitraum von neun Monaten nach der verkehrstherapeutischen Stellungnahme insgesamt, auf die Bezug genommen wird, zu-gleich auch die Annahme, dass die bei dem Verurteilten eingetretene positive Verhaltensänderung nicht auf die Bewältigung seiner in der Vergangenheit immer wieder verkehrsrelevant gewordenen Alkoholproblematik beschränkt ist, sondern seine Einstellung zu seinen Pflichten als Verkehrsteilnehmer in umfassender Weise betroffen hat, so dass von einem ausreichend gewachsenen Verantwortungsbewusstsein auch insoweit bei dem Verurteilten ausgegangen werden kann, als seine Einstellung zu einer Fahrerlaubnis als unerlässliche Voraussetzung für eine Teilnahme als Kraftfahrer am öffentlichen Verkehr schlechthin gefordert ist.
Nach allem erscheint der Antrag des Verurteilten auf Abkürzung der Sperrfrist – in Anbetracht ihrer bisherigen Gesamtdauer unter Berücksichtigung der Einbeziehung eines vorausgegangenen Urteils mit Anordnung einer Sperre – um drei Monate gerechtfertigt.
Die Sperre von zehn Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird vorzeitig aufgehoben; sie endet mit dem 10. August 1996.“
Ferner verneinte das LG Oldenburg[61] nach einer „Nachschulung“ bzw. "fachpsychologischen Hilfe bei einem Verkehrspsychologen“[62] ,mit anschließender positiver MPU[63], das weitere Vorliegen einerUngeeignetheit und hob dieFahrerlaubnisentziehung vollständig auf. Der vorsätzlich mit 1,61 ‰ BAK handelnde Trunkenheitstäter hatte eine erfolgversprechende fachpsychologische Hilfe bei einem (offensichtlich privaten) Verkehrspsychologen in Anspruch genommen. Diese durchgeführte Maßnahme führte in der ersten Instanz durch Urteil des AG vom 14.6.2001 zu einer Fahrerlaubnisentziehung mit Sperrfrist von noch 5 Monaten. In der Berufungsinstanz hatte dieser zusätzlich[64] (privat) noch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten des Zentralkrankenhauses S. in Bremen (mit integrierter BfF - Stelle) vorgelegt.
In den Urteilsgründen heißt es insoweit:
„Die Kammer konnte jedoch nicht mehr feststellen, dass der Angekl. noch ungeeignet zum Führen von Kfz ist. Zwar reicht allein der Zeitablauf nicht aus, von dem Regelfall des § 69 Absatz 2 Nr. 2 StGB abzuweichen. Das Gleiche gilt für die von dem Angekl. schon vor dem erstinstanzlichen Termin durchgeführte Nachschulung, die das AG dementsprechend lediglich bei der Festsetzung der Sperrfrist berücksichtigt hat. Der Angekl. hat jedoch ein medizinisch-psychologisches Gutachten des Zentralkrankenhauses S. in Bremen vom 19.9.2001 vorgelegt, das nach den Grundsätzen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit erstellt worden ist. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten ist, dass der Angekl. auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und der Tatsache, dass der Angekl. seit dem 7.4.2001 eine fachpsychologischeHilfe[65] bei dem Verkehrspsychologen F. in Anspruch genommen hat, die nach der Bescheinigung des Psychologen F. vom 29.6.2001 erfolgversprechend war, kann die Kammer eine Ungeeignetheit zum Führen von Kfz nicht mehr feststellen.“
Auf Grund der positiven Erfahrungen mit einstellungs- und verhaltensändernden sowie die Fahreignung wieder herstellenden Verkehrstherapien – mit einer Evaluation der Rückfallquote, die nach 5 Jahren (wie oben erwähnt) um ca. 70% geringer ist als bei den nahezu einzig (im erforderlichen Maß) evaluierten, also ältesten und erfolgreichsten Nachschulungs-Kursen im ursprünglichen Sinn, die seit den siebziger Jahren als Kurse mit Rechtsfolge (ohne nachfolgende MPU) eingeführt wurden (jetzt nach § 70 FeV „Wieder-Eignungs-Kurse“ genannt), – sollten zumindest solche extern von der BASt oder einer ihr vergleichbar kompetenten und unabhängigen wissenschaftlichen Institution evaluierten (auf ihren Erfolg hin wissenschaftlich kontrollierten) Verkehrsthe-rapien, die mit einem auch methodisch und inhaltlich wissen-schaftlich überprüften Programm arbeiten, bei der Sperrfristver- und -abkürzung im Strafverfahren mehr als bisher von den Gerichten berücksichtigt werden. Erfreulicherweise geschieht dies auch bereits vereinzelt in der Rechtsprechung, wie die oben mitgeteilten Entscheidungen der LG und OLG zeigen.
Auch einige Amtsgerichte berücksichtigen die „Verkehrstherapie“; folgende AG verkürzten die Sperrfrist direkt im Urteil um 1 – 3 Monate: AG Berg. Gladbach 44 Cs 35/88, Urt. v. 29.3.88 (unveröff.); 46 Cs 420/01, Urt. v. 12.9.01 (unveröff.); AG Köln 708 Ds 10/03, Urt. v. 6.3.03 (unveröff., Verkehrstherapie „IVT-Hö“); AG Zossen (b. Berlin), 10 Cs 4155 Js 16721/02 (55/03), Urt. v. 14.3.03, (unveröff., Verkehrstherapie „IVT-Hö“); AG Köln 706 Cs 88/03, Urt. v. 15.5.03 (unveröff., Verkehrs-therapie „IVT-Hö“); AG Brühl 51 Ds -504 Js 13/03-139/03, Urt. v. 10.4.03 (unveröff., Verkehrstherapie „IVT-Hö“); AG Königs Wusterhausen 21 Cs 4155 Js 5508/03 (234/03, Urt. v. 8.9.03 (unveröff., Ver-kehrstherapie „IVT-Hö“).[66]
Die Literatur(Hentschel und andere bedeutende Autoren)[67] befasst sich nun auch intensiver damit und bejaht ausdrücklich eine Berücksichtigung der „Verkehrstherapie“.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass Nachschulungen, aber auch eine Verkehrstherapie, hinsichtlich der Verkürzung oder des Wegfalls eines Fahrverbots[67a] eingesetzt werden können. Ebenfalls können auch bei einer Fahrerlaubnis-entziehung im Rahmen des Strafdelikts „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” („Verkehrsunfallflucht”)[68] gem. § 142 StGB und anderen Verkehrs-Straf-Delikten, z.B beim Strafdelikt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“[69] (keine „isolierte Sperre“) diese Maßnahmen in Betracht kommen
Immer noch überwiegt leider bei einzelnen Richtern z. Zt. noch die Skepsis hinsichtlich einer „Verkehrstherapie“. Es wird gefragt[70]: Wer hat den Teilnahme-Bericht unterzeichnet? War es der Therapeut selbst? Was steckt genau hinter der Instituts-Abkürzung? Weshalb ist diese Maßnahme auf Grund nachzulesender Berichte so erfolgreich? Hält der Betroffene die Monate bei der „Verkehrstherapie“ auch durch? Kann man ihm das als Richter glauben? Was war bei ihm in der Kürze der Zeit bis jetzt schon Besonderes positiv festzustellen? Was ist bei seiner positiven Einstellung schon jetzt anders als vorher? Weshalb kann man in der vorgelegten “Bescheinigung“ nicht mehr berichten?
An sich müsste jeder Therapeut seinem Klienten hierzu schriftlich[71] einen entsprechenden zwischenzeitlichen groben Überblick über das in der „Verkehrstherapie“ bisher Erreichte für das Gericht übergeben.
Sonst kann es in einzelnen Fällen mangels richtiger Information des Gerichts zu negativen Ergebnissen kommen. Dass manche Richter so-gar noch immer nicht zwischen dem allein notwendigen „Zweifel an dem weiteren Fortbestand einer indizierten Ungeeignetheit“ und einer „uneingeschränkten Wieder-Eignung“ juristisch korrekt unterscheiden können, liegt allerdings wohl nur an einer nicht ausreichenden Fortbildung solcher einzelner Richter. Vielleicht ändert sich demnächst doch noch etwas, wenn – auf Grund der kürzlich[72] in den Medien abgedruckten Äußerung der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum „Reformbedarf auch bei Richtern“, einschließlich des Gebiets der „Psychologie“[73] – sich zukünftig die Strafrichter (zu Gunsten der Angeklag-ten) genauer auf den Gebieten der „Psychologie“ und der „Therapie“ auskennen werden.
Es sei noch auf eine neuere, nicht veröffentlichte Entscheidung des AG Ansbach[74] verwiesen, in der – rechtlich unzutreffend hinsichtlich der „Eignungsfrage“ – betont wird, dass die Teilnahme an einer Individual-psychologischen Verkehrs-therapie, auch in Verbindung mit einer vor-gelegten Teilnahme-bescheinigung[75], hier keine – aus der Sicht des Gerichts so bezeichnete – erforderliche „uneingeschränkte Eig-nung“ erbracht habe, infolge dessen die Sperrfrist gem. § 69 a Abs. 7 StGB hier auch nichtaufgehoben werden könne; eine Sperrfrist-Ab-kürzung erörterte das Gericht erst gar nicht. Eine „uneingeschränkte Eignung“ ist – entgegen der Meinung des Gerichts – hier gerade nicht erforderlich.
In den Gründen des Beschlusses heißt es:
„Der Antrag auf vorzeitige Gestattung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 27.03.2001, rechtskräftig nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts A. vom 19.06.2001, seit dem 07.09.2001 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Verurteilten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 16.12.2000 gegen 20.00 Uhr im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit aufgrund vor-ausgegangenen Alkoholgenusses öffentliche Straßen in L. befuhr und gegen einen dort geparkten Pkw prallte, an dem Sachschaden in Höhe von 4.000,00 DM entstand. Zum Zeitpunkt des Unfalls lag bei dem Antragsteller eine BAK von mindestens 2,34 ‰ vor. Er war nach vorherigem mehrmaligen Entzug der Fahrerlaubnis seit 1997 wieder im Besitz des Führerschein.
Der Antragsteller ist in der Vergangenheit wie folgt in Erscheinung ge-treten:
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 17.08.1976 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren trotz sichergestellter Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie Unfallflucht zu drei Wochen Jugendarrest verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 21.04.1978 ausgesprochen.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgericht D. vom 29.04.1980 wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 06.05.1983 festgesetzt.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 05.12.1986 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 04.12.1990 festgesetzt.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 31.01.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 11.07.1992 ausgesprochen.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 12.09.1990 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 12.12.1993 ausgesprochen.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 08.11.1990 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 29.01.1996 ausgesprochen.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 07.02.1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 11.04.1996 ausgesprochen.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 27.11.1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 18.03.1997 ausgesprochen.
Der Verurteilte hat ... beantragt[76], der Verwaltungsbehörde zu gestatten, ihm bereits jetzt eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung bringt er vor, er habe sein Verhalten, insbesondere seine Einstellung zu Alkohol und sein normatives Verhalten eindeutig geändert, da er an einer intensiven Individualpsychologischen Verkehrstherapie teilgenommen habe. Auf die Bescheinigung des Therapeuten ... vom 01.03.2003 wird Bezug genommen.
Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine vorzeitige Aufhebung der Sperre, die nach § 69 a Abs. 7 StGB grundsätzlich möglich ist, nicht.
Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung nach dieser Vorschrift liegen vor, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Es müssen neue Tatsachen entstanden sein, die abweichend von der früheren Entscheidung nunmehr eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr begründen. Zwar hat der Verurteilte vorliegend in seinem Antrag eine neue Tatsache genannt, näm-lich seine Teilnahme an einer Individualpsychologischen Verkehrstherapie. Diese Teilnahme allein begründet jedoch, auch in Verbindung mit der vorgelegten Teilnahmebescheinigung, die nach § 69 a Abs. 7 StGB vorausgesetzte,uneingeschränkte Eignung nicht .
Zweifellos kann die freiwillige Teilnahme eines Trunkenheitstäters an einer therapeutischen Maßnahme eine Tatsache sein, die eine Grundlage für die vorzeitige Aufhebung der Sperre darstellen kann. Die Teilnahme allein genügt hierfür jedoch nicht. Nur dann kann sich aus ihr die tatsächliche Grundlage für die Annahme wieder vorhandener Eig-nung ergeben, wenn sich aus der Gesamtbetrachtung der Kursteilnahme und aller anderen Umstände ergibt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Abweichung von dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung, nunmehr mit Sicherheit wieder vorhanden ist.
Hieran fehlt es vorliegend. Die in der Teilnahmebe-scheinigung vom 11.03.2003 aufgeführten einzelnen Maßnahmen der Therapie sind insgesamt zweifellos geeignet, im Regelfall die Rückfallwahrscheinlichkeit von Trunkenheitstätern zu reduzieren, in dem die Kursteilnehmer über Information, Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle zu einem verantwortlicheren Umgang mit dem Problem ihres Trinkverhaltens angeleitet werden. Allein aus der statistischen Wahrscheinlichkeit ergibt sich jedoch keinesfalls eine automatische Erfolgsprognose im Einzelfall. Hiervon geht auch der Therapeut nicht aus. Vielmehr ist die Therapie, ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach, daraufhin ausgerichtet, den Teilnehmern Hilfestellung und Anhaltspunkte für zukünftige, regelmäßig nicht ausschließbare Konfliktsituationen zu geben. Der Verurteilte ist auch in der Zukunft auf die Unterstützung durch eine Alkoholselbsthilfegruppe angewiesen. Es wird ihm bescheinigt, dass er seinen Führerscheinverlust nicht mehr als Zufallsprodukt, als Pech versteht, sondern dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Lebenseinstellung dauerhaft ändern wolle. Eine Bescheinigung dahingehend, dass die Problematik des Trinkverhaltens des Antragstellers als endgültig beseitigt an-gesehen werden kann, wird ihm dagegen nicht ausgestellt. Dass die in der Teilnahmebescheinigung aufgeführten Angaben, welche (der Antragsteller) erfolgreich erfüllt hat, zur uneingeschränkten Eignung führten, bestätigt die Teilnahmebescheinigung ausdrücklich nicht.Eine solche Bestätigung ergibt sich auch nicht aus dem abschließenden Satz der Teilnahmebescheinigung. Aus der Bestätigung, es sei davon auszugehen, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei dem Antragsteller erheblich reduziert sei, ergibt sich lediglich eine Erwartung aus der Sicht des Therapeuten, keinesfalls eine sichere Bestätigungnunmehr vorhandener Eignung. Eine lediglich, wenn auch deutlich herabgesetzte reduzierte Wahrscheinlichkeit, erneut durch ein Trunkenheitsdelikt auf-zufallen, ist keine uneingeschränkte Eignung, von der derGesetzgeber in den §§ 69 und 69 a StGB erkennbar ausgeht. Dabei können die zahlreichen einschlägigen Vorahndungen des Antragstellers keinesfalls außer Betracht bleiben.“
Abschließend sei auf eine weitere neuere, nicht veröffentlichte Entscheidung des AG Steinfurt[77] hingewiesen, in der zutreffend nur darauf abgestellt wird, dass Grund zur Annahme besteht, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet ist („Zweifel an der Ungeeignetheit“). Bei einem Trunkenheits-Erst-Täter mit 1,44 ‰ war vom AG am 23.1.2003 die Sperrfrist auf (noch) 9 Monate festgesetzt worden. Nach 6 Monaten und einer Verkehrstherapie (IVT-Hö-Intensiv-Seminar[78]) stellte er den An-trag auf (völlige) Aufhebung der Sperrfrist. Nach Rücksprache mit der StA[79] und der Fahrerlaubnisbehörde (wozu an sich kein Anlass bestand) gab das AG dem Antrag statt.
Die Entscheidungs-Gründe lauten:
„ ... wird die ... verhängte Sperrfrist vorzeitig aufgehoben. ...
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 69 a Abs. 7 StGB. Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Der Verurteilte ist Ersttäter. Er hat sich nach der Verurteilung intensiv mit dem Problem des Alkohols am Steuer auseinandergesetzt und auch an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen. Zudem ist ihm auch klar geworden, welche strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eine Trunkenheitsfahrt hat.
Die Mindestsperrfrist von sechs[80] Monaten ist abgelaufen.“
An diesen beiden AG-Entscheidungen zeigen sich die Anwendungsprobleme des § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB. Vielleicht kann dieser Beitrag im Interesse der Betroffenen und der Verkehrssicherheit etwas zur Klärung der aktuellen Fragen beitragen.
Als Ergebnis ist festzuhalten:
Die aus dem Verkehrs-Verwaltungsrecht bekannten früheren „Nachschulungskurse“, die jetzt gem. § 70 FeV als „Wieder-Eignungs-Kurse“ bezeichnet werden ( – im Verwaltungsrecht werden die erfolgreichsten Kurse noch mit einer Rückfallquote nach 5 Jahren mit 19,6 % toleriert, „Mainz 77“ noch mit 12,5 % – ), aber auch die extern evaluierten „Verkehrstherapien“ – mit einer Rückfallquote[81] nach 5 Jahren (z.B. bei der „IVT-Hö“ mit nur 6,4 %), die bei der Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle durch die BASt wissenschaftlich begleitet oder durch eine ihr vergleichbar kompetente und unabhängige Institution wissenschaftlich kontrolliert wurden, – lassen sich ( soweit sie von den Trägern angeboten werden) ohne weiteres auch im Strafrecht anwenden. Problematisch sind dagegen die neuen verwaltungsrechtlichen „Aufbau-Seminare“ Diese sind in ihrer Handhabung für manche Strafrichter „missverständlich“ und kaum praktikabel, zumal an die Aufbauseminare keine hohe Anforderungen, wie beispielsweise eine Überprüfung („Evaluation“) der Wirksamkeit der Kurse (Rückfallquote nach mehreren Jahren) gestellt werden. Die sonstigen, im Strafrecht im Einzelfall auch berücksichtigungsfähigen weiteren „Nachschulungs-Modelle“ und „Therapien“ sind vom Gericht vor einer Berücksichtigung gründlich zu prüfen. Wegen deren Vielfalt ist hier ein genauer und nachvollziehbarer Überblick kaum mehr möglich.
[1]Veröff. schon zu einem Teil mit einem Schwerpunkt auf der „Verkehrstherapie“, in: DAR 2003, 110, unter dem Titel „Sperrfrist-Abkürzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB) durch eine Verkehrstherapie“. –Vgl. auch: Himmelreich DAR 2005, 130; NZV 2006, 337. – Weitere Neuigkeiten im Verkehrsrecht vgl. jeweils in Heft 7 oder9 der NStZ sowie unter: www.himmelreich-dr.de. -
Dieser Beitrag hier ist veröff. in DAR 04, 8 (ist hier aber darüber hinaus auch noch etwas ergänzt).
[2]Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003, Rn. 792 (Hervorhg. u. Klammer-Inhalte v. Verf.!); vgl. im Übrigen auch dazu: Tröndle/Fischer , StGB, 51. Aufl. 2003, § 69a StGB, Rn.16; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl. 2001, § 69 a StGB, Rn. 7; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 26. Aufl. 2001, § 69 a StGB, Rn. 20; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. 2002, § 69 a StGB, Rn. 9 a.
[3]Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 637 (Hervorhg. v. Verf.!); ebenso auch Rn. 644.
[4]Vgl. hierzu: Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, Bd. II, 7. Aufl. 1992, Rn. 8, 18 u. 308 (ab 2005 mit dem neuen Titel: Himmelreich/Janker/Schäpe, Fahrverbot-Fahrerlaubnisentzug-MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht).
[5]Vgl. u.a.: Himmelreich/Hentschel, a.a.O., Bd. II, a.a.O., Rn. 166 ff., 177, 180
[6]Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 792 (Hervorhg. u. Klammer-Inhalte v. Verf.!).
[7]Vgl. hierzu u.a.: Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 792.
[8]Vgl. hierzu unten den Fall im Haupttext zu Fn. 74.
[9]Vgl. z.B.: LG Oldenburg DAR 2002, 327 (328) = zfs 2002, 354 (m. Anm. v. Bode) = BA 2003, Bd. 40, 242; vgl. die Urteilsgründe des LG Oldenburg unten im Haupt-Text zu Fn.59. - Vgl. zu diesem Thema auch: Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 706; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Aufl. 2003, § 12, Rn. 134 u. Rn. 44 ff.
[10]Die Akkreditierungsvorschriften sind auf der Internetseite der BASt zu finden: www.bast.de und zwar unter "Qualitätsbewertung" und dann unter "Akkreditierung".
[11]Tel. z.B.: TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg: 0221-91284730; RW-TÜV : 0201-8252785.
[12]Tel.: 0800-6781111 oder 0221-1705070 oder 02361-302960.
[13]Tel.: 040-389901-0.
[14]Tel.: 06134-188819 oder 02236-393630.
[15]Auch durch eine amtlich anerkannte „Obergutachterstelle“ (z.B. durch die Obergutachterstelle des Landes NW, Prof. Stephan, Tel.: 0221-4973771). - Zur „Objektivität“ psychologischer Befunde als Basis der Verkehrsverhaltensprognose vgl. u.a.: Stephan NZV 2003, 57.
[16]Zur Vorbereitung und „Einstimmung“ vgl. insbesondere die umfangreichen Ausführungen bei: Dronkovic, Formularbuch, Luchterhand-Verlag, (früher: „Musterschriftsätze Verkehrsrecht“, Werner-Verlag), 6. Aufl. 2010. – Zu einer MPU-Begutachtung vgl. u.a.: Himmelreich/Höcher DAR 1986, 343; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Auflage 2003; Gehrmann/Undeutsch, Das Gutachten der MPU und Kraftfahrereignung, 1. Aufl. 1995; Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung, 8. Aufl. 2007; A. Himmelreich, in: Panosch (Hrsg.), „Driver Improvement“, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Wien; BASt, Berg. Gladbach; bfu, Bern. Wien2002, S. 289 (Hinweis: Betrifft 7. Internationaler Kongress 2001 in Salzburg; ausgewählte Beiträge).
[17]Zu einem entsprechenden Musterschriftsatz im Strafrecht mit dem Ziel einer kürzeren Sperre oder deren Wegfall, und zwar mit richtigem Beweisantrag, damit das Gutachten vom Gericht einzuholen ist, vgl.: Himmelreich/Bücken, Formularbuch, a.a.O., Rn. 1680 (bei „Nachschulung“) und Rn. 1740 (bei einer Therapie“). - Vgl. auch Fn. 9.
[18]Vgl. dazu die unten im Haupttext zu Fn. 61 erwähnte Entscheidung des OLG Oldenburg.
[19]Vgl. u.a. auch – allerdings nicht extern bei einer Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle durch die BASt wissenschaftlich begleitet oder durch eine ihr vergleichbar kompetente und unabhängige Institution wissenschaflich evaluiert und kontrolliert worden wie die unter e) erwähnten „Verkehrstherapien“ (oft auch statt Gruppentherapiemodelle Einzeltherapiestunden) –: PRO NON (Tel.: 0180-1338899); (für den Raum München): „Fachpraxis für Verkehrspsychologie“, Angelika Fontes/Hedwig Runge, München, Tel.: 089-1238686; Scheucher*/Eggerdinger*/Aschersleben DAR 2003, 19 (* m. „Verkehrspsychologischer Praxis“, Tel.: 089-763280); vgl. auch Scheucher/Eggerdinger/Aschersleben BA 2002 (Bd. 39), 154; vgl. ferner die kritischen Meinungen von Jansen(zu den Autoren zuvor)BA 2003 (Bd. 40), 5 und Kürti PVR 2003, 142 sowie (zu Jansen) die Replik von Acher/Eggerdinger/Aschersleben BA 2003 (Bd. 40), 15; (für den Raum Köln): G. Hanelt (Dipl.-Pädagogin und Therapeutin), Tel.: 0221-1390204; Dipl.-Psych. Dr. K. Kürti, Tel.: 0221-9436390; diese Stellen könnte man – ehe man sich unvorbereitet einer MPU unterzieht – auch zu einer Beratung aufsuchen.
[20]Vgl. dazu insbes. Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 642: „Arbeitet der Träger des Kursmodells auf privatwirtschaftlich-gewerbsmäßiger Ebene und unterliegen organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Qualität solcher gewerbsmäßig durchgeführter Nachschulungen und die Objektivität der Teilnahmebescheinigungen keiner zuverlässigen Kontrolle, so trifft den Tatrichter im Einzelfall insoweit eine besondere Prüfungspflicht, es sei denn, es handelt sich um einen gem. §§ 70, 71 FeV anerkannten Veranstalter“; vgl. weiter Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 796: „Mit den Anforderungen des § 69 a VII StGB unvereinbar wäre ... eine rein schematische Handhabung dieser Bestimmung durch die Gerichte in der Weise, dass in allen Fällen die bloße Vorlage einer Bescheinigung gewissermaßen automatisch die Aufhebung der restlichen Sperre nach sich ziehen würde. Vielmehr muss das Gericht jeweils prüfen, ob die Seminarteilnahme im konkreten Fall ... Grund zur Annahme einer Beseitigung des Eignungsmangels bietet ... . u.U. kann sich ,Grund zu der Annahme‘ des Wegfalls des Eignungsmangels aber auch schon aus derBescheinigung über die erfolgreiche Kursusteilnahme allein ergeben.“
[21]Vgl. dazu die Entscheidungen im Haupttext zu den Fn. 54 - 57.
[22]Das TÜV-Modell „Mainz 77“ (für Trunkenheits-Erst-Täter; 12 Stunden in 12-28 Tagen) ist z.B. evaluiert und wird von den TÜV's in 5 Bundesländern mit einem internen obligatorisch vorgeschalteten psychologischen Vorgespräch und einer medizinischen Untersuchung (mit zusätzlichen Kosten) angeboten; es wird weiterhin – wie bisher - von den Richtern anerkannt (vgl. näher dazu: Birnbaum/Biehl/Sage/Scheffel NZV 2002, 164 :Rückfallquote von „Mainz 77“ nach 5 Jahren: 12,5 % anstatt 17,5 % wie bei der Kontrollgruppe ohne jede Maßnahme); Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 636, Fn. 311). Der Kurs “I.R.a.K.–S“ (für Trunkenheits-Erst-Täter) ist von AFNund wird in Baden-Württemberg angeboten. Der Kurs „Avanti“ ist vom TÜV-Nord, der Kurs „Control“ von impuls GmbH.
[23]So der genaue Wortlaut ! Das „allgemeine“ Aufbauseminar wendet sich im Rahmen des verkehrs-verwaltungsrechtlichen Punkt-Systems gem. § 4, Abs. 3, Nr. 1 und 2 StVG i.V.m. § 4, Abs. 8, Satz 1 und 3 und § 2 a, Abs. 2, Nr.1 und 2, Abs. 4, Satz 2, Abs. 5, Satz 1 und Abs. 6 StVG an Punkte-Täterohne Alkohol-Konsum; es wird von speziell ausgebildeten Fahrschullehrern durchgeführt.
[24]Die Zahl wurde zum besseren Verständnis vom Verfasser hinzugesetzt, da sich dieses Seminar nach § 43 FeV ausrichtet.
[25] Oder Drogen-Konsum. - Zum Thema „Alkohol-Einwirkung“ generell vgl.: HimmelreichAnwBl 2001, 498.
[26]Vgl. hierzu den Haupt-Text zu Fn. 24.- Die Zahl ist vom Verfasser zur besseren Unterscheidung hinzugesetzt worden, da sich dieses Seminar nach § 36 FeV ausrichtet.
[27]Vgl. zum Inhalt eines solchen Kurses: Himmelreich/Bücken, Formularbuch, a.a.O., Rn. 780 (für Trunkenheitsersttäter) und Rn. 790 (für Trunkenheitsrückfalltäter).
[28]Vgl. hierzu einen Musterschriftsatz zur Information des Betroffenen bei: Himmelreich/Bücken, Formularbuch, a.a.O., z.B. Rn. 790. - Zur Berücksichtigung eines solchen Wieder-Eignungs-Kurses vgl. zuletzt: LG Hildesheim,20 Qs 78/02, Beschl. v. 26.9.2002, in: zfs 2002, 594/5 = BA, Bd. 40, 2003, 244; 20 Qs 61/02, Beschl. v. 19.8.2002, in: zfs 2002, 548/549; vgl. auch weit. Nw. bei: Himmelreich BA 83, 91; DAR 97, 465 = Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, S. 159; F.-R. Hillmann VGT 2003, 143 (148 ff.) = DAR 2003, 106 = BA, Bd. 40, 2003, 114; Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 643 u. 795 (m.w.N.); Bode/Winkler, a.a.O., § 12, Rn. 48 ff., 56, 73 ff. u. 110 ff., weit. Nw. i. Rn. 113 ff.; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2003, Rn. 269 ff.
[29]Vgl. näher dazu Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 795 (m.w.N.); derselbe, SVR, 37. Aufl. 2003, § 69 a StGB, Rn. 14 u. § 69 StGB, Rn. 19. – Zum Grenzwert für Rückfallquoten vgl.: Hoffmann BA 2001, 336.
[30]Zu einem entsprechenden Musterschriftsatz (mit richtigen Beweisanträgen) im Strafrecht vgl.: Himmelreich/Bücken, Formularbuch, a.a.O., Rn. 1680.
[31]Vgl. dazu ausführlich: Himmelreich DAR 2003, 110; die Rückfallquote vergleichbarer Maßnahmen (z.B. der §-70-Kurse) liegt gegenüber der Rückfallquote der Verkehrstherapien von AFN und IVT-Hö um ca. 300 % höher. - Vgl. auch Fn. 38. - Ausdrücklich einer Berücksichtigung der„Verkehrstherapie“ im Strafrecht zustimmend auch: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 69 a StGB, Rn. 9 a; Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, 4. Aufl. 2003, Teil 3, Kap. 11, § 45, F, Rn. 36, S. 524; Bode (Anm.) zfs 2003, 372 (373); Bode/Winkler, a.a.O., § 12, Rn. 48 ff. u. 78 f. u. § 15, Rn. 13 ff.; Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 613, 706 u. 795; - ablehnend nur: Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 16, sich aber stützend auf eine über 20 Jahre alte, mithin die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht berücksichtigende Entscheidung des LG Heilbronn, Die Justiz 82, 338, mit dem Leitsatz: „Eine psychologische Nachschulung durch einen privaten Therapeuten allein genügt nicht, um eine vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 7 StGB zu begründen.“
[32]Vgl. einen entsprechenden Musterschriftsatz hierzu für das Strafverfahren bei: Himmelreich/Bücken, Formularbuch a.a.O. Rn. 1795.
[33]Der Autor hat eine solche Einstellung schon in Bonn erreicht; im Beschluss stehen aber keine verwertbaren Ausführungen.
[34]Vgl.: Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, a.a.O., § 12, Rn. 150.
[35]Vgl. Fn. 32
[36]Tel.: 0180-1000249 oder 0221-134583.- Es gibt verschiedene Kurse von IVT-Hö: „IDS“ (In Der Sperrfrist), Wochenend- oder 3-Tage Seminar, Intensivseminarwoche in Ebrach), „BAKO“ (BAsisKOnzept), Lang-Zeit-Rehabilitation.
[37]Vgl. hierzu u.a.: Höcher BA (Bd. 29), 1992, 265; 1994, 202; derselbe, Alkoholneurotiker am Steuer, Bericht an die BASt, 1993, Luxemburg 1994 (=3-Jahres-Evaluation der IVT-Hö, vorgelegt dem Ministerium für Verkehr in NRW), in: „IP-Forum“, Sonderheft 1994, hrsgg. v. Prof. Dr. Lucien Nicolay; Sohn/Meyer-Gramcko ZVS 1998, 170; Echterhoff ZVS 1998, 113 (=5-Jahres-Evaluation der IVT-Hö m. d. Ergebnis, dass nur 6,4 % nach 5 Jahren wieder auffällig werden); Gabor/Handels, in: Meyer-Gramcko (Hrsg.), Verkehrspsychologie auf neuen Wegen, 1999, 274 (Hinweis: Betrifft 37. Kongress für Verkehrspsychologie des BDP in Braunschweig, 1998); - vgl. dazu auch die (nicht extern evaluierte) „Verkehrspsychologische Praxis Dr. Meyer-Gramcko“ (0531-238360);Nickel (zu: IFT, I.R.a.K. und LEER) ZVS 1996, 7 (9).
[38]Tel.: 0180-2319494 oder 0221-94389660. – Es gibt z.B. das Langzeit-Programm „I.R.a.K.-L“ von AFN; vgl. auch Fn. 22. Vgl. im Übrigen: Wolmar, in: „Driver Improvement“ (vgl. Fn. 16), S. 286 sowie unten auch die Entscheidung im Haupttext zu Fn. 42.
[39]Tel.: 0180-3000101. – Die Evaluation ist hier in Vorbereitung ! – Vgl. dazu auch: Teichmann, in: „Driver Improvement“ (vgl. Fn. 16), S. 248.
[40]Vgl. die neueren Nachweise in Fn.28.
[41]LG Dresden, 14 Qs 30/02, Beschl.v. 11.3.2002, in: DAR 2002, 280 = BA 2003, Bd. 40, 243 (Hervorh. v. Verf.!).
[42]Zu einem entspr. Musterschriftsatz im Strafrecht vgl.: Himmelreich/Bücken, Formularbuch, a.a.O., Rn. 1740. – Zu einer Muster-„Therapie-Bescheinigung“ für das Strafgericht vgl.: www.himmelreich-dr.de in der Rubrik „Thema des Monats“.
[43]Vgl. dazu auch u.a.: Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn.795, 638, 640, 866, 636.
[44]So auch u.a.: Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 796.
[45]Es handelt sich also in diesem Fall nicht um einen „Nachschulungskurs“ bzw. um ein Aufbauseminar, sondern um eine Verkehrstherapie mit einem Kursmodell für Kleingruppen.
[46]Dieses Wort in der Klammer wurde aus Gründen des besseren Verstehens v. Verf. eingefügt! Folgen der Trunkenheitsfahrt und Promillewert wurden nicht mitgeteilt!
[47]LG Hildesheim, 20 Qs 61/02, Beschl. v. 19.8.2002, in: zfs 2002, 548/9 = DAR 2003, 88 (Hervorhg. v. Verf.!).
[48]Wie z.B. bei AFN und IVT-Hö!
[49]Gemeint sind damit privat geführte, aber gesetzlich im Verkehrs-Verwaltungsrecht nach § 70 FeV (vgl. auch § 11 Abs. 10 FeV) amtlich anerkannte „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ (Wieder-Eignungs - Kurse), die oben unter d) erwähnt sind.
[50]Worte in der Klammer vom Verfasser.
[51]LG Hildesheim, 12 Qs 47/03, Beschl. v. 14.5.2003, in: zfs 2003, 370 = NStZ-RR 2003, 312 (Hervorhg. u. Klammerinhalt v. Verf.!).
[52]Bode (Anm.) zfs 2003, 372 ff. (m. ausf. Gegenbegründung).
[53]LG Hof, Beschl. v. 12.10.2000, 1 Qs 193/00, in: NZV 2001, 92 (Hervorhg. und Klammer-Texte v. Verf.!).
[54]Vgl. dazu oben die Ausführungen auf den Seiten 2 und 3.
[55]AG Hof, Beschl. v. 27.2.2002, 1 Ds 26 Js 13458/01, in: DAR 2002, 328 (Hervorhg. u. Klammereinfüg. v. Verf.!).
[56]LG Hof, 1 Qs 3/03, Beschl. v. 17.2.2003, in: PVR 2003, 399 (Hervorhg. v. Verf.!).
[57]Vgl. hierzu die Ausführungen oben auf den Seiten 2 und 3.
[58]Was jedoch das LG Oldenburg (vgl. unten im Haupt-Text zu Fn. 61) - allerdings unzutreffend - für erforderlich hält. - Vgl. auch oben im Haupt-Text zu den Fn. 7, 9 und 17.
[59]Vgl. auch oben den Haupt-Text zu Fn. 3, 7, 9 und 17.
[60]OLG Oldenburg, 4 Qs 119/96, Beschl. v. 1.8.1996, in: DAR 1996, 470 = zfs 1997, 35 (Hervorh. v. Verf.!).
[61]LG Oldenburg, Urt. v. 20.9.2001, 12 Ns 116/01, in: DAR 2002, 327 = zfs 2002, 354 (m. Anm. v. Bode) = BA, Bd. 40, 2003, 242 (Hervorhebg. v. Verfasser!).
[62]Ob wirklich eine einfache „Nachschulung“ oder eine andere "fachpsychologische Maßnahme“ (welche? was bedeutet "Hilfe"?), wurde nicht mitgeteilt! Offensichtlich waren beide identisch.
[63]Was aber z. B. das LG Hof in seinem Beschl. v. 17.2.2003 nicht (vgl. oben im Haupt-Text zu Fn. 56) für erforderlich hält. - Vgl. auch oben im Haupt-Text zu den Fn. 3, 9,17 und 65.
[64]Vgl. die Fn. zuvor.
[65]Vgl. Fn. 63.
[66]Leider findet man aber in den Urteils-Gründen keinen schriftlichen Hinweis auf die jeweils berücksichtigte
Verkehrstherapie, so dass ein Anfordern dieser Urteile für den Leser nichts bringt.
[67]Vgl. die Nachweise in Fn. 32. - Zur völligen Abschaffung der strafgerichtlichen Sperrfristbestimmung vgl. Bode/Winkler, a.a.O., § 12, Rn. 150.
[67a] Das AG Rendsburg (zfs 2006, 231 = NZV 2006, 611) betont zutreffend, dass bei einer Geschwindigkeits-Überschreitung von 48 km/h auf einer BAB bei 3 einschlägigen Voreintragungen von einem Regelfahrverbot und einer Geldbußen-Erhöhung abzusehen sei, wenn eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung erfolgte; die Teilnahme an der Maßnahme „Avanti-Fahrverbot“ des TÜV-Nord-Kurses erfülle diese Voraussetzung. – Ähnlich: AG Lübeck, Urt. v. 5.7.06 – 750 Js-OWi 12764/06 (unveröff.); AG Essen DAR 2006, 344; BayObLG zfs 1995, 315; AG Duderstadt zfs 2001, 519; AG Bad Segeberg VRR 2005, 271; w.Nw, b.: Himmelreich NZV 2005, 337, 340, Fn. 32.
[68]Vgl. dazu: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl, 2011/12, Rn. 304 ff.
[69]So: AG Köln (20 Tagessätze weniger und keine „isolierte Sperre“) 706 Ds 356/03, Urt. v. 8.1.04, trotz 4 Owi's und 6 Strafsachen (als Vordelikte) und Tatbegehung noch während der laufenden Sperre aus der Vortat.
[70]Ein Richter z.B. in „seinem“ Gerichtstermin am 26.8.03 zum Az. 713 Ds 186/03 AG Köln.
2. Kein Fahrerlaubnis-Entzug und kein Fahrverbot
bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht –
Bindungswirkung im Verwaltungsrecht - Keine MPU
Von Rechtsanwälten Dr. Klaus Himmelreich und Ulrike Karbach
(Dronkovic), Fachanwältin für Verkehrsrecht
I. Fahrerlaubnisentzug
1. Allgemeines
Manche Strafgerichte tun sich bei dieser
Gesamtproblematik[1] immer noch
schwer. Es ergibt sich aber alles aus dem Gesetz.
Zum „Fahrerlaubnisentzug“ heißt es in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB:
„Wird jemand ... verurteilt ..., so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“.
Zur „Eignung“ bei Verkehrsunfallflucht heißt es noch zusätzlich in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB:
„Ist ... die Tat ... ein Vergehen ... des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ... an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, ... so ist der Täter in der Regel als ungeeignet ... anzusehen“.
Zur „Ungeeignetheit“ generell betont u.a. König[2]:
„Ungeeignet ist der Täter dann, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass (seine) Teilnahme am KfzVerkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde“.
„Entscheidend (ist) die zukünftige Gefährlichkeit des Täters gerade in Bezug auf die Verkehrssicherheit“.
„Die Beurteilung der Eignungsfrage setzt außer in den Fällen der Regelvermutung ... eine umfassende Gesamtwürdigung voraus“.
„Wie bei allen Maßregeln gilt dabei hinsichtlich der Prognosetatsachen der Satz ‚Im Zweifel für den Angeklagten’, während der Tatrichter im Eignungsurteil, das auch die Gefahrenprognose enthält ..., an den Zweifelsatz nicht gebunden ist“.
Zum „Wegfall der Ungeeignetheit“ generell heißt es in § 69a Abs. 7 StGB:
„Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben“.
Das Gericht kann – was „unstreitig“ ist – stattdessen auf Grund seines Ermessens die Sperre auch nur ab Rechtskrafteintritt „abkürzen“ oder schon vorher im Urteil (gegenüber dem sonstigen Normalmaß) „verkürzen“ oder gar „keine Sperre mehr“ verhängen.
Unsicherheit besteht offensichtlich aber manchmal noch, wann und unter welchen Umständen das geschehen kann und darf.
Die Gesetzesformulierung „ergibt sich Grund zur Annahme“ bedeutet:
Es kann „vermutet“ werden bzw. mit gewissen Zweifeln kann eine (nicht ganz sichere) Prognose gewagt werden: Der Zweck der Maßregel ist jetzt vorzeitig erreicht: Es sind jetzt Zweifel am Fortbestand der Ungeeignetheit vorhanden.
Diese Formulierung bedeutet zusammen mit dem weiteren Text „nicht mehr ungeeignet“:
Auf keinen Fall ist die „Gewissheit“ erforderlich, dass der Täter (wieder) „geeignet“ ist, sondern viel weniger reicht schon aus.
Um hier also einmal die 2 Extremfälle zu formulieren: Der Täter steht entweder sogar kurz vor der „völligen Wiedereignung“ oder er ist noch weitgehend „ungeeignet“, ohne dass dies aber noch (wie zuvor) sicher angenommen werden kann; also es gibt jedenfalls keinen „Grund zu der Annahme“, er sei „bestimmt“ noch „ungeeignet“.
Kommt also das Gericht auf Grund seiner Erfahrung[3] sogar zu der „Gewissheit“ (also zu mehr als im Gesetz steht), der Täter sei „nicht mehr ungeeignet“ oder hat das Gericht (nur) entsprechende berechtigte „Zweifel“[4] an einer noch sicher bestehenden Ungeeignetheit (mehr wird im Gesetz nicht verlangt), so darf die Fahrerlaubnis auf gar keinen Fall (weiter) entzogen werden, mithin auch im Falle eines zu entscheidenden Fahrerlaubnisentzugs keine Sperre (mehr) verhängt werden; diese ist (vorzeitig) aufzuheben.[5]
Wenn die Urteilsformulierung eines Gerichts[6] einmal etwas anders lautet, dass nämlich „der Angeklagte nach Auffassung des Richters ... zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Gewissheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ ist, dann ist das nur eine andere, und zwar sehr treffende Formulierung für die Feststellung, dass nämlich hier ein „Zweifel“ am Fortbestand der „Ungeeignetheit“ besteht.
2. Aufbauseminar, Nachschulung und Therapie
Absolviert der Täter während des Strafverfahrens ein psychologisches Aufbauseminar, eine psychologische Nachschulung[7] oder eine Verkehrstherapie[8] im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“:
Dann benötigt das (fachlich informierte[9]) Gericht für das Strafverfahren in der Regel nicht noch zusätzlich die Hilfe von Fachleuten, z.B. mithin nicht ein (medizinisch-psychologisches) Eignungsgutachten durch eine MPU-Stelle.
Allerdings werden sich sicherheitshalber manche Verteidiger (für den Mandanten freiwillig) doch – zu der „Nachschulungs- oder Therapiebescheinigung“ (mit ausführlicher Beschreibung) hinzu – zusätzlich ein Eignungsgutachten[10] (mit Beurteilung der jetzigen „Eignung“) beschaffen, damit das Strafgericht, wenn es schon kaum begründbar die – tatsächlich aus fachpsychologischer Sicht bestehende – „Wiedereignung“ nicht akzeptieren will, nun zumindest „Zweifel“ am Fortbestand der Ungeeignetheit hat; sonst sollte Sprungrevision eingelegt werden.
Auch Kurse anderer Anbieter können dann positiv berücksichtigt werden, wenn das Gericht nach eigener eingehender Prüfung inhaltlich von der Effizienz dieser Maßnahmen überzeugt ist (wie z.B. schon lange beim Kurs für erstmals alkohol-auffällige Kraftfahrer, „Mainz 77“[11] genannt, u.a. von der TÜV Rheinland Group angeboten, auch bei den „Avanti-Kursmodellen“ vom TÜV-Nord) und/oder dann, wenn hier insbesondere zusätzlich freiwillig im Strafrecht ein Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten (d.h. bei der BASt akkreditierten) BfF vorgelegt wird.
Auch bei Auffälligkeiten ohne Alkohol und ohne Drogen, also beispielsweise bei Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, kann man im Strafrecht – mit Erfolg vor Gericht – an den Charakter verbessernden Maßnahmen bei Instituten teilnehmen, die zum einen bei der BASt mit vorhandenem Qualitätssicherungssystem für § 70 FeV-Kurse im Verwaltungsrecht akkreditiert sind, zum andern aber auch spezielle Kurse für das Strafrecht entwickelt haben.
Der Kurs eines nicht im Verwaltungsrecht bei der BASt akkreditierten Instituts, „Werkstatt Verkehrstherapie“ in Hamburg, wurde z.B. einerseits vom AG Pinneberg[12] in einem Urteil vom 13.02.2008 bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt am 15.09.2007 mit 1,48 ‰ in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB) – bei einer OWi aus 2005 als Voreintragung – als wirksame Therapiestelle anerkannt; andererseits konnte dieses Gericht hier aber auch noch zusätzlich ein freiwillig erbrachtes (positives) Eignungsgutachten durch die MPU-Stelle AVUS in Hamburg-H. positiv berücksichtigen.
In dem Urteil heißt es: Der Angeklagte, ein Fuhrparkleiter, „hat aus eigener Initiative kurz nach dem Vorfall Verbindung zur Werkstatt für Verkehrstherapie aufgenommen und dort mehrere Sitzungen durchgeführt. Darüber hinaus hat er sich einer freiwilligen MPU unterzogen. Der Angeklagte hat glaubhaft versichert, nach dem Vorfall überhaupt keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und dies auch bis heute so zu handhaben. ... (Es) war nicht mehr festzustellen, dass der Angeklagte ... ungeeignet ist. ... Aus dem ... eingereichten (MPU-) Gutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass ein Rückfall ... nicht zu erwarten ist. Der Gutachter stellt abschließend fest, es sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Auch aus dem Bericht der Werkstatt für Verkehrstherapie vom 14.11.2007 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich umfangreich und tiefgehend mit der Trunkenheitsfahrt und den ursächlichen Bedingungen auseinandergesetzt hat“.
Bereits 5 Monate nach der Tat fiel die Fahrerlaubnisentziehung weg; der Führerschein wurde schon im Gerichtstermin ausgehändigt; es wurde auch kein deklaratorisches Fahrverbot mehr verhängt!
Solche Gutachten werden erstellt – um hier einmal nur einige zu erwähnen – z.B. durch die verschiedenen TÜVs[13], pima-mpu-GmbH (Zusammenlegung von PIMA und MPU GmbH; im Besitz des TÜV-Süd), DEKRA, AVUS-GmbH, IAS, BAD und IBBK.
Für die bei der BASt akkreditierten und von der BASt auch fortlaufend kontrollierten Träger von Kursen nach § 70 FeV, wozu insbesondere IVT-Hö und impuls-GmbH zu zählen sind, ist für deren nur im Verwaltungsrecht einsetzbaren Wiedereignungskurse (nach § 70 FeV) festgelegt, dass schon die bloße Vorlage der Kursbescheinigung bei der Behörde zur Wiedererteilung – ohne erneute MPU nach Ende des Kurses – führt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass dann, wenn dieselben Maßnahmenträger Kurse nun auch im Strafrecht anbieten, diese auch vergleichbaren Qualitätsansprüchen der Strafrichter genügen. Die Gerichte können diese mithin unbedenklich – auch ohne eine MPU – positiv berücksichtigen.[14]
Hier nun einige Beispiele dafür, dass und wann auch für den (endgültigen) Wegfall des Fahrerlaubnisentzugs mit Rückgabe des Führerscheins im Gerichtstermin (auch 3 bis 5 Monate nach der Tat) dem Gericht keine MPU vorliegen muss:
So bestätigte das LG Düsseldorf[15] im Urteil vom 11.04.2008 das Urteil des AG Düsseldorf[16] vom 31.08.2007, welches 5 Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ‰ die Fahrerlaubnisentziehung wegfallen ließ und den Führerschein im Gerichtstermin zurückgab, und zwar ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens auf Grund einer (noch nicht vollständig beendeten) IVT-Hö-Verkehrstherapie (mit 42 Gruppenstunden und einer Einzelstunde sowie bei einer glaubhaften Abstinenz von ca. 5 Monaten).
Früher schon hatte dasselbe AG Düsseldorf[17] unter positiver Berücksichtigung der IVT-Hö bei einem bereits 3 Monate nach einer Trunkenheitsfahrt erneut mit 1,13 ‰ rückfällig gewordenen Täter den Fahrerlaubnisentzug aufgehoben und den Führerschein im Gericht zurück gegeben; im Ergebnis erhielt der Verurteilte dadurch 5 Monate Sperre weniger und ersparte sich auch hier eine MPU im Straf- und Verwaltungsverfahren.
Außerdem hat das AG Rathenow[18] – ebenfalls ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens – 3 Monate und 3 Wochen nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,41 ‰ am 2.3.2008 (mit einer Voreintragung von 7 Punkten) auf Grund eines IVT-Hö-KBS-Kurses auf Wegfall des Fahrerlaubnisentzugs mit Rückgabe des Führerscheins entschieden.
Bei einem ganz ähnlich gelagerten Fall gab jedoch das AG (Berlin-) Tiergarten[19] leider erst im 2. Termin mit Urteil vom 1.8.2008 – 6 Monate und 1 Woche nach der Tat – nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB mit 1,24 ‰ (und 100 km/h statt 50 km/h innerorts) vom 26.1.2008 (bei einer Voreintragung von 4 Delikten mit insgesamt 5 Punkten) – dem Angeklagten den Führerschein im Gerichtstermin unter Wegfall eines Fahrerlaubnisentzugs zurück, obwohl dem Gericht schon im 1. Termin 4,5 Monate nach der Tat nicht nur Bescheinigungen über eine erfolgreich abgeschlossene IVT-Hö-KBS-Langzeitrehabilitation[20] mit einer glaubhaften sowie (von der MPU-Stelle PIMA durch unangekündigte Erhebungen von ETG-Urinscreenings) überprüften Abstinenz ab 13.2.2008, sondern auch ein freiwillig eingeholtes positives Doppel-MPU-Gutachten (Alkohol und Punkte) der PIMA vorlagen.
Bei erfolgter Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens – wie in dem obigen Fall des AG (Berlin-) Tiergarten[21] – wird an sich der (nicht psychologisch ausgebildete) Richter erst recht – aus der Sicht der psychologischen Gutachter, was wohl auch die Verwaltungsbehörde bestätigen würde, – nicht mehr von einer „Ungeeignetheit“ ausgehen können.[22] Es wäre ein Rechtsfehler, wenn das Gericht hier dann noch mit einer mehrmonatigen (nicht zu unterschreitenden) Mindestsperrfrist (z.B. 6 Monate ab der Tat) juristisch argumentieren wollte (da eine solche Sperre nur bei fortbestehender „Nichtgeeignetheit“ zum Zuge kommt); der Verteidiger sollte in einem solchen Fall „Sprungrevision“ einlegen, zumal ein Berufungstermin in der Regel lange auf sich warten lässt.
Wenn das Gericht trotzdem immer noch der Überzeugung ist, gleichwohl seien noch nach wie vor „keine Zweifel (Bedenken)“ an dem weiteren Fortbestand der Ungeeignetheit möglich und die Fahrerlaubnis (endgültig) entzieht, müsste das Urteil dann natürlich ausreichend vom Gericht begründet werden, was Richtern als Juristen und Nichtpsychologen dann wohl sicher sehr schwer fallen wird.
Ein Verteidiger sollte zudem (auch über alle oben erörterten Fälle hinaus) sowieso immer Wert darauf legen, dass vom Strafgericht die Beurteilung der „Eignung“ ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird, insbesondere damit für das Verwaltungsrecht Bindungswirkung erzielt wird; geschieht das nicht von Seiten des Gerichts, wird regelmäßig eine „Sprungrevision“[23] erfolgreich sein.
Zu dieser – oft fehlenden – Begründung des Gerichts heißt es auch ausdrücklich in § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO:
„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel ... angeordnet ... worden ist“.
Das AG Lüdinghausen[24] wies darauf hin, dass eine 10-stündige anerkannte Verkehrstherapie (hier IVT-Hö) allein (ohne MPU) bei einem Trunkenheitsrückfalltäter nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen lässt, allerdings eine Sperrfristabkürzung (hier von 4 Monaten) rechtfertigt.
Nicht jeder von Psychologen geleitete Kurs wird im Übrigen von den Strafgerichten im Hinblick auf eine Sperrfristverkürzung oder -aufhebung anerkannt:
Nachdem z.B. zunächst das AG Königs Wusterhausen mit Beschluss vom 11.6.2008 bei einer Trunkenheitsfahrt vom 20.07.2008 mit 1,46 ‰ auf Grund eines bei der DEKRA besuchten „Besonderen Aufbauseminars“ (von Psychologen geleiteter Gruppenkurs mit 9 Stunden, hier: „dekra-mobil“) die Sperrfrist um 2 Monate nachträglich abkürzen wollte, entschied dagegen die 4. Große Strafkammer des LG Potsdam[25] in ihrem Beschluss vom 05.08.2008: „Hierbei kann grundsätzlich Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusste Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine geeignete Maßnahme handelt. Dies ist hier jedoch offenkundig nicht der Fall. … Die bloße – wenn auch erfolgreiche – Teilnahme an dem Aufbauseminar der Dekra reicht ... nicht aus ... . Es fehlt bereits an einer Feststellung, welche konkreten Änderungen sich bei dem Verurteilten eingestellt haben, die einem fortdauernden Eignungsmangel entgegenstehen könnten“.
Auch das LG Berlin[26] betont: „Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB erlaubt die vorzeitige Aufhebung einer erteilten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßregel vorzeitig erreicht wurde, ... wobei diese Feststellung nur nach eingehender Prüfung getroffen werden kann und allein die Teilnahme an einer Nachschulung[27] nicht ausreichend ist. Vorliegend könnte eine derartige Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, weil es bisher an konkreten Angaben darüber fehlt, ob und in welcher Weise sich die Trinkgewohnheiten des Verurteilten seit seiner Tat im letzten Sommer verändert haben“.
Jedenfalls muss spätestens nun auf Grund solcher richterlicher Beanstandungen darauf geachtet werden, dass in Bescheinigungen oder Gutachten der Psychologen bzw. Therapeuten mehr als meist bisher steht, nämlich: Wie und auf welche Weise sich die Trinkgewohnheiten des Betroffenen verändert haben, also welche Veränderungen nun bei ihm eingetreten sind.
Aber auch bei solchen Maßnahmen muss dem Strafgericht für seine Entscheidung keinesfalls ein Eignungsgutachten vorliegen. Insoweit scheinen manche Richter noch immer nicht zu wissen, dass der „Zweifel“ des Gerichts am Fortbestand der „Ungeeignetheit“ schon laut Gesetz ausreicht.
Zwischenfazit: Ein (positives) Eignungsgutachten ist also im Strafverfahren schon deshalb gar nicht erst notwendig, weil ein Strafgericht nämlich stets schon bei „Zweifeln am Fortbestand der Ungeeignetheit“ laut Gesetzesformulierung den Führerschein zurückgeben muss; eine bisherige (auch vorläufige) Sperre und Entziehung hat dann wegzufallen.
Der Grund liegt darin, dass ein Entzug und eine Sperre keine Strafen sind, sondern – wie der Große Senat für Strafsachen des BGH[28] in seinem Beschluss vom 27.04.05 besonders hervorhob – ausschließlich der Sicherung des Straßenverkehrs dienen und den alleinigen Zweck verfolgen, ungeeignete (gefährliche) Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr auszuschließen.[29] Ist dieses Ziel, z.B. durch eine Verkehrstherapie, sicher oder nur möglicherweise vielleicht schon erreicht, ist kein Raum mehr für einen (weiteren) „Entzug“; er wäre dann nutzlos.
3. „Bindungswirkung“ von strafrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde
Eine Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde liegt nur vor im Falle eines Urteils (§ 3 Abs. 4, S. 1 StVG)[30] mit „Nichtverhängung/Aufhebung der Sperre und Herausgabe des Führerscheins“; der Betroffene darf dann auch wieder fahren; die Fahrerlaubnisbehörde ist an diese strafgerichtliche Entscheidung gebunden und darf auch – bei demselben Sachverhalt (siehe dazu hier 3 Absätze weiter) – keine MPU zur Klärung der Eignungsfrage mehr anordnen.
In § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO heißt es dazu auch: „ ... müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist“, also auch die Gründe des Wegfalls der Ungeeignetheit, was wichtig ist hinsichtlich einer „Bindung“ der Verwaltungsbehörde.
Dagegen gibt es für die Fahrerlaubnisbehörde laut BVerwG[31] nur (aber immerhin) eine „Achtungspflicht“ („auch besonderes Gewicht der Beurteilung beizumessen“) bei (nur) einem nachträglichen Beschluss des Strafgerichts zur „Aufhebung der Sperre“ oder zur „Sperrfristabkürzung“ gem. § 69a Abs. 7 Satz 1 StGB.
Allerdings gilt dies in beiden Fällen (Urteil und Beschluss) auch nur dann, wenn eine „ausreichende schriftliche Beurteilung“ der „Eignung“ von Seiten des Strafgerichts vorliegt,[32] und zwar bei „demselben, unverändert vorliegenden Sachverhalt“[33].
In dem Urteil des oben erwähnten LG Düsseldorf[34] vom 11.04.2008 lag bei 5 Monaten glaubhafter Abstinenz und einer IVT-Hö-Verkehrstherapie (ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens) auf Grund einer entsprechend ausführlichen Begründung eine Bindungswirkung[35] gegenüber der Verwaltungsbehörde vor; diese durfte trotz einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ‰ keine MPU mehr anordnen.
Nicht juristisch nachvollziehbar ist die gegenteilige Meinung von D. Müller[36] zu dem inhaltlich gleichlautenden Urteil der Vorinstanz (AG Düsseldorf[37]), indem er ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG und ohne nachvollziehbare Begründung einfach behauptet: „Die Entscheidung des Gerichts über die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis entfaltet keine Bindungswirkung für das nachfolgende verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, gem. § 13 Nr. 2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.“ D. Müller übersieht (in strafrechtlicher Hinsicht), dass § 3 Abs. 4 S. 1 StVG der Vorschrift des § 13 FeV vorgeht und dass das Strafgericht – und zwar hier auch inhaltlich sachlich zu Recht – befugt war, den Bericht des behandelnden Verkehrstherapeuten (nach eigener Überprüfung) als ausreichend anzuerkennen.
Auch das AG Rathenow[38] hat im Urteil vom 24.6.2008 – mit ausführlicher Begründung mit Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde, ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens – zu Recht unter Rückgabe des Führerscheins von einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie mit glaubhafter Abstinenz 3 Monate u. 3 Wochen nach einer Trunkenheitsfahrt vom 02.03.2008 mit 1,41 ‰ (vorbelastet mit 7 Punkten wegen 3 länger zurückliegenden OWi’s) abgesehen; nur ein deklaratorisches Fahrverbot von 3 Monaten wurde verhängt.
In den Urteilsgründen heißt es dazu:
„Das Gericht sah keine Veranlassung mehr für die Entziehung der Fahrerlaubnis. ... (Es) nahm der Angeklagte vom 04.04.2008 bis 17.06.2008 an dem von dem anerkannten Anbieter IVT-Hö Berlin/Brandenburg angebotenen KBS-A-Plus-Kurs teil. KBS-Kurse sind Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö für mit Alkohol oder anderen Delikten auffällig gewordene Kraftfahrer.
Die Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö sind geeignet, eine richterliche Ersetzung der Fahrerlaubnisentziehung durch ein deklaratorisches Fahrverbot zu begründen, da durch die Maßnahme die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich gesenkt wird.
Die psychotherapeutischen Maßnahmen der IVT-Hö werden in Form von zwei- bis vierwöchentlichen Gesprächen in einer therapeutischen Kleingruppe oder als Einzeltherapie (und/oder) während eines in sich abgeschlossenen ein- oder mehrtägigen Intensivseminars durchgeführt. Sie beruhen auf den Methoden der tiefenpsychologisch fundierten und fokal - (d.h. kurzzeit-)therapeutischen „Individualpsychologischen Lebensstilanalyse“ nach Alfred Adler, ergänzt um die systemtherapeutischen Methoden der „Lösungsorientierten Kurzzeittherapie“ nach Steve de Shazer, und sind geeignet, überdauernde Veränderungen in den zugrunde liegenden Persönlichkeitsstrukturen herbeizuführen.[39]
Der Angeklagte absolvierte in Berlin mit Erfolg den KBS-A-Plus-Kurs. Aufgrund dieses Erfolges ist aus der Sicht des Sachverständigen[40] (in) forensischer Verkehrstherapie ... das Nichtverhängen einer Sperre ... angemessen ... . Ferner ist zu würdigen, dass er (der Angeklagte) mit Ende des nun sich noch unmittelbar anschließenden weiteren 3monatigen therapeutischen IVT-Hö-Nachsorgeprogramms über den schon ausreichenden KBS-A-Plus-Kurs hinaus freiwillig einen insgesamt fast 6monatigen KBS-Langzeitrehabilitationskurs absolviert haben wird ... .
Der Sachverständige[41] des Instituts bescheinigt, dass der Angeklagte aufgrund der Teilnahme an dem Kurs und (der) damit einhergehenden, von ihm nachweislich erreichten Veränderung in seiner Einstellung und in seinem Leben wieder geeignet sei, am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Gefahrenprognose ist durch den erfolgreichen Abschluss des KBS-A-Plus-Kurses nachweislich im erforderlichen Maße gesenkt.
Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte sich nunmehr für absolute Alkoholabstinenz entschieden hat ... .
Der Angeklagte hat mit großer Offenheit, Ehrlichkeit und aktiver Mitarbeit die diagnostischen Erwartungen des Instituts bestätigt. Mit seinem gesamten Verhalten, insbesondere mit der Teilnahme an dem beschriebenen Kurs, hat der Angeklagte gezeigt, dass er willens und fähig ist, die möglicherweise vorhandenen Charaktermängel zu beseitigen, was auch erfolgreich geschah.
Aus der Sicht des Gerichtes, das sich den Ausführungen des Sachverständigen[42] ohne Einschränkungen angeschlossen hat, ist die Gefährlichkeitsprognose zu verneinen, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitere Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB ... nicht mehr vorhanden ist.“
Die Rückgabe des Führerscheins (im Gerichtstermin), bei der die strafrechtliche Fahrerlaubnisentziehung also endgültig (völlig) wegfällt, ist oft deshalb anzustreben, weil dann – bei wie oben (zu I, 3) erwähnter Bindungswirkung – regelmäßig keine Schwierigkeiten (z.B. kein Neuerteilungsverfahren und keine MPU) bei der Fahrerlaubnisbehörde zu erwarten sind.[43] Nicht nur bei älteren Kraftfahrern kann dies also einen enormen Vorteil darstellen.
Man erhält dann allerdings, wenn kein „Entzug“ erfolgt, 7 belastende Punkte für das Delikt beim KBA in der „Verkehrsünderkartei“ (Anlage 13, Nr. 1.2, zu § 40 FeV):
Bei einem Trunkenheitsdelikt für generell 10 Jahre gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG.
Bei einem Unfallfluchtdelikt für 5 Jahre gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG.
Diesbezüglich kann man bei Trunkenheitsdelikten allerdings – freiwillig – noch an einem von Diplom-Psychologen geleiteten „Besonderen Aufbauseminar“ (mit Punkte-Tilgung) bei einem der anerkannten Maßnahmenträger gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StVG i.V.m. § 45 Abs. 2, 43, 36 FeV teilnehmen und auf Grund dessen regelmäßig bis zu 4 Punkte über die Verwaltungsbehörde tilgen lassen. Auch bei Unfallfluchtdelikten kann man regelmäßig durch ein „Allgemeines Aufbauseminar“, geleitet von speziell ausgebildeten Fahrlehrern, Punkte abbauen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StVG). Nach Absolvieren eines Aufbauseminars kann man auch noch ab 14 Punkte an einer „verkehrs-psychologischen Beratung“ bei dafür amtlich anerkannten Diplom-Psychologen teilnehmen und damit 2 weitere Punkte tilgen lassen (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 1, i.V.m. § 4 Abs. 9 Satz 1 StVG), auch, wenn durch hohen Punktestand beim zuvor angeordneten Aufbauseminar keine Punkte mehr abgebaut werden durften. Eine Liste der dafür anerkannten Verkehrspsychologen erhält man von der Verwaltungsbehörde.
Auf Grund guter Therapien (z.B. IVT-Hö und impuls) ist in der Regel aber auch kaum zu erwarten, dass der Betroffene zukünftig noch weitere Trunkenheitsfahrten begehen oder gar (erstmalig) andere Zuwiderhandlungen mit weiteren Punkten „sammeln“ wird; die bei „Nichtentzug“ erfolgende „Belastung“ mit 7 Punkten ist deshalb dann kaum nennenswert.[44]
Hatte man – einmal unterstellt – schon vorher einige Punkte angesammelt,[45] würde ein Fahrerlaubnis-Entzug (z.B. mit nur noch der Mindest-Sperre von 3 Monaten) gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG allerdings diese positiven Folgen zeigen:
● Für das Delikt selbst werden keine Punkte eingetragen.
● Die (alten) bisherigen Punkte werden vollständig gelöscht.
Hatte man – auch einmal unterstellt – sogar vor der Verurteilung schon 11 Punkte oder mehr, ist man froh, nicht mit den 7 neuen Punkten für das neue Delikt nun 18 Punkte oder mehr angesammelt zu haben.
Dann würde nämlich – da insoweit keine „Bindungswirkung“ von Seiten eines strafrechtlichen Urteils (auch nicht auf Grund einer – vorherigen – sehr guten strafrechtlichen „Urteilsbegründung“ des Wegfalls der „Ungeeignetheit“) eintreten kann – ein verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisentzug gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend erfolgen (obwohl das nach einer guten Therapie und oft zusätzlich einer dem Strafrichter schon vorgelegten positiven MPU – „psychologisch gesehen“ – an sich völlig überflüssig wäre).
Es gibt hiervon eine Ausnahme: Erreicht der Betroffene „auf einen Schlag“ 14 oder 18 Punkte (z.B. durch Tatmehrheit bei Strafdelikten) und sind die an sich zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde einzuleitenden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG; z.B. die „Teilnahme an einem Aufbauseminar“) bis dahin noch nicht erfolgt, dann müssten diese Maßnahmen erst noch nachgeholt werden, so dass die Fahrerlaubnis daraufhin in den meisten Fällen doch nicht mehr entzogen werden kann (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG).
Auf das Erreichen von solch vielen Punkten mit diesen Folgen hat es im Übrigen keinen Einfluss, ob (kurz vorher) in demselben Strafverfahren die Frage der „Eignung“ vom Strafrichter ausreichend (auch unter voller Berücksichtigung sämtlicher Vordelikte, auch von Zuwiderhandlungen ohne Alkohol, für die es Punkteeintragungen gab) beurteilt und (positiv) geklärt wurde.
Bei Wegfall des Fahrerlaubnisentzugs erhält der Betroffene allein auf Grund der Verurteilung (auch unabhängig von einem eventuellen deklaratorischen Fahrverbot) stets für eine alleinige Trunkenheitsfahrt nun 7 neue Punkte beim Kraftfahrtbundesamt (KBA, Flensburger „Verkehrsünderkartei“), da auf Grund des „Punktsystems“ diese gesetzlich verbindlichen negativen Folgen gesondert entstehen.
Hier beurteilen Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde auch nicht „dasselbe“ (es liegt also keine von der Verwaltungsrechtsprechung so bezeichnete „Interessenkollision“ vor, wie es demgegenüber allerdings im Hinblick auf die „Eignung“ bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK ab 1,6 Promille der Fall ist).
Deshalb spricht insoweit mehr dafür, dann, wenn man schon eine Reihe von Punkten hat, einen (aber auch nur kurzen) Fahrerlaubnisentzug anzustreben, damit die „Vor“-Punkte getilgt werden und damit keine neuen (für dieses Delikt und mögliche spätere Delikte) hinzukommen.
Auch kann man sich nicht immer auf eine „gute“, mithin „bindende“ Urteilsbegründung des Strafgerichts verlassen.
Es hilft dem Betroffenen auch nicht, wenn – wie es tatsächlich einmal geschehen ist – ein Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen, eine Sperre von 3 Monaten verhängen und im Urteil zusätzlich betonen würde, in 3 Monaten, also nach Ablauf der strafrechtlichen Sperre, sei seiner Meinung nach der Verurteilte dann nicht mehr ungeeignet. Der Richter wollte im vorliegenden Fall offensichtlich ein ihm überreichtes freiwilliges positives MPU-Gutachten im Strafrecht auf diese missglückte Weise doch noch halbwegs berücksichtigen. Auch hier wäre wiederum eine „Sprungrevision“ sinnvoll und erfolgreich.
Damit würde der Richter nämlich unzulässig in die alleinige Kompetenz der Fahrerlaubnisbehörde eingreifen; nur diese hat laut Gesetz die Kompetenz, die Wiedereignung nach strafrechtlichem Fahrerlaubnisentzug zu beurteilen. Eine „Bindung“ läge also dann nicht vor. Der Richter würde sich aber auch im Widerspruch zu seiner Urteilsbegründung befinden, da er mit dem doch noch ausgesprochenen „Entzug“ gerade ausdrücken würde, dass der Angeklagte ohne jeglichen Zweifel jetzt zum Zeitpunkt der Verurteilung noch weiterhin ungeeignet ist.
II. Fahrverbot
1. Allgemeines
Im Hinblick auf ein Fahrverbot heißt es in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB:
„Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ... verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge ... zu führen“.
In § 44 StGB Abs. 1 Satz 2 StGB heißt es:
„Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt“. Diese Regel ist allerdings widerlegbar, z.B. durch eine Verkehrstherapie.
Zur (automatischen) Anrechnung im Hinblick auf andere vorausgegangene Führerscheinmaßnahmen heißt es in § 51 StGB:
Abs. 5: „Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ... auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ... gleich.“
Abs. 1 lautet diesbezüglich: „Hat der Verurteilte ... eine ... Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“
Zunächst ist also insoweit festzustellen: Die Verhängung eines Fahrverbots ist also gerade kein „Regelfall“ bei der Verkehrsunfallflucht, wie sich bereits aus dem Text des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB selbst ergibt.[46] Ein Fahrverbot ist auch nicht im „unteren Bereich der Schwereskala“ erforderlich.[47]
Auch jegliches nachträgliches verkehrsrechtliches Wohlverhalten,[48] also z.B. auch strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten[49], ist im Rahmen des § 142 StGB positiv zu berücksichtigen, mithin auch eine „Nachschulung“ und eine Verkehrstherapie.[50]
Wenn bei Verkehrsunfallflucht keine Fahrerlaubnisentziehung erfolgt, weil nämlich kein „bedeutender“ Sachschaden entstanden ist, darf auch nicht „automatisch“ ein Fahrverbot als „Ersatzsanktion“ verhängt werden,[51] da dieses in der Regel als Denkzettel unnötig ist.
Wie insbesondere das OLG Köln[52] gerade hinsichtlich einer Verkehrsunfallflucht zutreffend betont, darf das Fahrverbot auch nur dann als Nebenstrafe verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive[53] Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann;[54] vor einer eventuellen Verhängung eines Fahrverbots ist stattdessen die Geldstrafe zu erhöhen; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nämlich zunächst zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, einen nachlässigen oder leichtfertigen Kraftfahrer zu warnen.[55]
Zwischen der Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und der Nebenstrafe des Fahrverbots nach § 44 StGB besteht nämlich eine Wechselwirkung, nach der beide zusammen die Tatschuld nicht übersteigen dürfen.[56] Einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot stellt dies auch nicht dar.[57]
Da sich § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gerade nicht auf § 142 StGB bezieht, muss eine Verhängung des Fahrverbots im Rahmen der Verkehrsunfallflucht insoweit vom Gericht besonders begründet werden,[58] und zwar revisionssicher.
Das OLG Köln[59] betont hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt: „Das Fahrverbot ist Nebenstrafe. Es gelten daher die allgemeinen Strafzumessungsregeln, (auch) sind die nach Lage des Falles zu erörternden Strafzumessungskriterien mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Frage der Strafempfänglichkeit des Täters, namentlich das Ausmaß, in dem er auf den Gebrauch seines Fahrzeugs angewiesen ist, ... prüfen, ... ob ... ein eingeschränktes Fahrverbot ausreicht.“
In einer „Körperverletzungsstrafsache“ wird dies vom OLG Köln[60] noch etwas ausführlicher dargelegt: Das Fahrverbot soll „bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. ... . Das Fahrverbot gemäß § 44 StGB hat deshalb Strafcharakter. ... Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit. ... Als Nebenstrafe darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. ... Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen.“
Es gibt also (außerhalb der Regelfälle der Trunkenheitsdelikte gem. §§ 315 c und 316 StGB, die auch widerlegbar sind, z.B. durch „Nachschulung“ und Therapie) keine allgemeine Regel, dass immer dann, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, ohne weiteres ein Fahrverbot zu verhängen ist.[61]
2. Aufbauseminar, Nachschulung und Therapie
bei der Frage der Verhängung eines Fahrverbots
Wenn nun schon bisher stets im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzugs auf Grund eines „Besonderen Aufbauseminars“ (das im Gegensatz zum „Allgemeinen Aufbauseminar“ von Psychologen geleitet wird), einer psychologischen Nachschulung oder einer Verkehrstherapie im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“ wegen der erreichten stabilen charakterlichen Verhaltensänderung eine Fahrerlaubnissperre[62] nicht (mehr) erfolgt oder diese ver- oder abgekürzt wird, muss erst recht[63] eine solche wirksame Nachschulungsmaßnahme bei der Frage der Verhängung eines Fahrverbots positiv berücksichtigt werden. Das Fahrverbot muss in Fortfall geraten[64] oder kürzer ausfallen. Ähnliches gilt bei OWi-Delikten.[65]
Wenn das Gericht bei Absolvieren einer „Nachschulung“ oder Therapie ein trotzdem verhängtes Fahrverbot allerdings – einmal unterstellt – begründet hätte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), wäre das Urteil dann jedoch keinesfalls revisionssicher, da nicht nachvollziehbar wäre, z.B. eine intensive Verkehrstherapie (eventuell auch noch mit einer zusätzlichen positiven MPU) als Begründung für die Widerlegung der Regelvermutung anzusehen, aber diese ausgerechnet hinsichtlich des § 44 StGB zu verneinen und das Fahrverbot als „weiteren Denkzettel“ zu verhängen.
Meistens findet man jedoch offensichtlich aus Zeitgründen die in § 267 StPO geforderte Urteilsbegründung des Strafgerichts leider nur noch selten, was bei einem – aus der Sicht des Strafverteidigers – nicht hinnehmbarem Urteil die Erfolgsaussichten einer Sprungrevision erhöht.
Ausreichend ist im Strafverfahren allerdings insoweit nicht ein (nicht-psychologisches) ASK-Aufbau-Seminar (z.B. mit Punktetilgung)[66] von dafür (im Verwaltungsrecht) speziell ausgebildeten Fahrschullehrern, wie das BayObLG und das OLG Düsseldorf betonen,[67] da dieses inhaltlich nicht auf psychologischem Wege auf das Erlernen von dauerhaften neuen (inneren) risikomindernden Verhaltensalternativen angelegt ist. Ähnliches gilt auch für das OWi-Verfahren.[68]
*Veröff. in SVR 09, 1.- Hier leicht ergänzt.
[1] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten) u.a.: Himmelreich DAR 04, 8; 05, 130; Himmelreich/Halm NStZ 06, 380 (381 f); 07, 389 (390); 08, 382 (383 f.); Müller, K./Veltgens, Verkehrspsychologie und Fahreignung, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 211 (213 ff.); Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 190 ff (zu Kursen: Rn. 201, 873 ff. u. 1244); Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 35, Rn. 571 ff., 582 ff., 591 ff., 481 u. 485; Krumm, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 65 (70 ff.). – Zum Inhalt und Einsatz der Verkehrstherapie im Strafrecht (u.a. zum Wegfall/Aufhebung des Fahrerlaubnis-Entzugs wenige Monate nach der Tat) vgl. Himmelreich, A., in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 147. – Vgl. auch (im Rahmen der Verkehrsunfallflucht): Himmelreich DAR 08, 69. − Zu Kursen vgl. auch u.a.: Hanelt, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 137 (139: SPEED 01); Winkler, Th.,in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 305 ff., 353 ff. u. 366 (m.w.Nw.); Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. 2006, § 12, Rn. 47 ff. − Zum Zweck der Maßregel vgl. u.a. Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 273 f.
[2] König, in: Hentschel, SVR, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB, Rn. 11 (m. Bezug auf den BGH).
[3] Zur Fortbildung der Richter auf diesem Gebiet vgl.: Himmelreich DAR 05, 130, 136, in Fn. 76.
[4] Vgl. dazu schon: Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 613, 635, 637, 640; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 281; Himmelreich BA 20 (1983), 91 (95); DAR 05, 130; NZV 05, 337 (338, zu Fn. 9 u. 340, zu Fn. 46); Krumm, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 72.
[5] Vgl. Fn. 4.
[6] Wie z.B. beim AG Düsseldorf v. 31.08.07, 113 Cs-110 Js 2148/07-(501/07), größtenteils veröff. b. Müller, D., ZVS 2008, 161, bestätigt v. LG Düsseldorf (s. Fn. 15).
[7] Zu einem (anerkannten) „TÜV-Nachschulungskurs“ (vom AG ohne Namensnennung so bezeichnet) bei einer BAK von unter 1,9 ‰ vgl. u.a.: AG Hameln zfs 08, 353 = DAR 08, 655 (Urt. v. 6.2.08 – 11 Cs 7471 Js 89812/07 – 328/07), das nach einem solchen Kurs von einem Fahrerlaubnisentzug abgesehen hat.
[8] Vgl. dazu (bei Unfallflucht-Delikten): Himmelreich/sTAUB7/Krumm, Verkehrsunfallflucht, &. Aufl. 2011/12, Rn. 304 ff.; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 366; Himmelreich DAR 08, 69; (bei Trunkenheits-Delikten): Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 365; Himmelreich DAR 05, 130 (133 ff.); Himmelreich/Halm NStZ 08, 382 (383 f.).
[9] Vgl. Fn. 3.
[10] Zur MPU vgl. u.a.: Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 1000 ff.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. 2006, § 7, Rn. 264 ff.; Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 1. Aufl. 2004, § 17, Rn. 8 ff.; Feiertag, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2008, Teil 9, Rn. 777 ff.
[11] Vgl. dazu u.a.: Müller, K./Veltgens, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 213 f. – Vgl. auch Fn. 7.
[12] AG Pinneberg, Urt. v. 13.02.2008, 33 Ds 302 Js 23702/07 (118/07); unveröff.; in der Wiedergabe der Urteilsgründe wurde hier nach der neuen Rechtschreibung verfahren.
[13] Vgl. dazu u.a.: Müller, K./Veltgens, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 215 ff.
[14] Vgl. dazu: Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 359 ff.
[15] LG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.08, 24a Ns 26/07, in: DAR 08, 597; mit ausführlicher Wiedergabe der Urteilsgründe (m. Anm. v. Himmelreich, S. 598). – Zur Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde ausführlich hier unten im Abschnitt I, 3.
[16] AG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2007, 113 Cs-110 Js 2148/07-(501/07).
[17] AG Düsseldorf, Urt. v. 19.3.04, 113 Cs Js 3011/03, veröff. b. Himmelreich DAR 05, 130, 134, zu Fn. 63 = b. Himmelreich NZV 05, 337, 341, zu Fn. 52.
[18] AG Rathenow, 2 Ds 452 Js 11877/08 (129/08), Urt. v. 24.06.2008; unveröff. (s. dazu auch die sehr gute Begründung mit Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde hier unten zu Fn. 38).
[19] AG (Berlin-) Tiergarten, (323 Cs) 3041 PLs 2268/08 (75/08), Urt. v. 1.8.2008; unveröff.; aber nur mit der Begründung, die Trunkenheitsfahrt wäre glaubhaft eine Ausnahmehandlung gewesen. – Vgl. auch AG (Berlin-) Tiergarten, unveröff., Urt. v. 2.10.2008, (322 Ds) 3031 PLs 2844/08 (30/08): Knapp 7½ Monate nach der Fahrt v. 21.2.2008 (m. 1,91 ‰, Cannabis und schwerem Autounfall) nur noch 3 Mon. Mindest-Sperrfrist auf Grund 6-monatiger IVT-Hö-Therapie m. Alkohol- und Drogen-Abstinenz ab der Tat; Punkte-Vordelikte und eine Trunk.heits-Fahrt vom 8.9.2004 m. 1,45 ‰; die Fahrerlaubnis war daraufhin gerade erst am 25.08.2007 neu erteilt worden.
[20] Vom 5.2. – 22.5.08 mit 45 Einzel-Therapie-Stunden und 4 je eintägigen Intensiv-Seminaren (44 Kleingruppen-Therapie-Stunden).
[21] Vgl. zu Fn. 19.
[22] So auch: LG Oldenburg zfs 02, 354; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 291; Himmelreich DAR 04, 8 (9); Himmelreich/Halm NStZ 08, 382 (384, l. Sp.); – a.A.: Krumm, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 65 (72 f.) u. 75; zur Ablehnung eines entspr. BWA vgl. denselben, ebendort S. 78.
[23] Auch bei nicht mehr als 15 Tages-Sätzen (OLG Schleswig-Holstein, 2 Ss 193/07, Beschl. v. 14.11.07; bisher unveröff.).
[24] AG Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 2342/08 – Beschl. v. 15.07.2008, in: VA 08, 178 = NJW 08, 3080 = BA 45 [2008], 323 = NZV 08, 530.
[25] LG Potsdam, Beschl. v. 05.08.08, 24 Qs 170/08 – 4159 Js 16909/07; unveröff.; Modell „dekra-mobil“ (Kursiv- und Fettdruck sind von den Verfassern!).
[26] LG Berlin, 502 Qs 13/08, Beschl. v. 13.02.2008, in: BA 45 (2008), 320 (Fettdruck ist von den Verfassern!); ebenso: LG Ellwangen BA 39 (2002), 223.
[27] Um welche „Nachschulung“ es sich hier handelte, wird nicht mitgeteilt !
[28] Vgl. BGH (GSSt 2/04) BGHSt 50, 93 = NJW 05, 1957 = DAR 05, 452 m. Anm. Hentschel, S. 455 = zfs 05, 464 = NStZ 05, 503 = StV 05, 551 = StraFo 05, 305 = NZV 05, 486 = BA 42 (2005), 311 = JZ 06, 98 = VA 05, 121.
[29] Vgl. d. Nw. bei: König, in: Hentschel, SVR, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB, Rn. 1; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 273 f.
[30] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten): Himmelreich NZV 05, 337, 342 ff. (m. Hinweis auf die Rsprg. des BVerwG); vgl. auch: Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 35, Rn. 503 ff. (m.w.Nw.); Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 289 ff., 303 ff., 324 u. 437 ff.; Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 1. Aufl. 2004, § 19, Rn. 14 ff.
[31] BVerwGE 17, 342 = BVerwG DAR 88, 390 = NZV 88, 238 = VRS 75 [1988], 379/380 = VM 89, 10 = b. Himmelreich DAR 89, 285 (286, l. Sp.); danach bestätigt durch: BVerwG DAR 89, 153 = NZV 89, 125 = NJW 89, 1622 = VRS 76 [1989], 316 = VD 89, 33, Nr. 40. – Scheufen/Müller-Rath (NZV 06, 353) gehen hierauf nicht ein. – Zur „Beachtung“ durch die Fahrerlaubnis-Behörde vgl. auch den Aufhebungsbeschluss des AG Potsdam, auf Grund dessen die Fahrerlaubnisbehörde in Werder trotz einer Trunkenheitsfahrt m. 1,76 ‰ die Fahrerlaubnis sofort neu erteilte, ohne eine MPU anzuordnen (dieselbe Entscheidung der Behörde nach Aufhebungsbeschluss des AG Stadtroda bei einer Trunkenheitsfahrt m. 2,96 ‰) – jeweils nach KBS-Kurs der IVT-Hö von nur 1 bzw. 2 Monaten – bei: Himmelreich, A., in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, 147 (161 f.).
[32] Vgl. hierzu m.w.Nw.: Himmelreich NZV 05, 337 (342, l. Sp.).
[33] Vgl. Himmelreich NZV 05, 337 (343, r. Sp.), m.w.Nw.
[34] Vgl. oben zu Fn. 15.
[35] Vgl. die Fundstellen hier oben zu Fn. 30 und 31. – Vgl. auch die beiden sehr guten Begründungen zur Eignungsfrage der 7. kleinen und 3. großen Strafkammer des LG Potsdam (beide mit IVT-Hö und Wegfall der Entziehung bzw. Aufhebung der Sperre) in: zfs 04, 18 = StrafV 04, 491 = b. Himmelreich DAR 05, 130, 131, zu Fn. 64 = b. Himmelreich NZV 05, 337, 342, zu Fn. 60 sowie in: zfs 05, 100 = b. Himmelreich DAR 05, 130, 135, zu Fn. 66 = b. Himmelreich NZV 05, 337, 342, zu Fn. 61.
[36] Müller, D., ZVS 08, 161 (162).
[37] Vgl. Fn. 6.
[38] AG Rathenow, 2 Ds 452 Js 11877/08 (129/08), Urt. v. 24.06.08; unveröff. (s. dazu auch hier oben zu Fn. 18).
[39] Vgl. ausführlicher dazu noch: Himmelreich, A., in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, 147.
[40] Gemeint ist damit der hier behandelnde Verkehrstherapeut.
[41] Siehe Fn. 40.
[42] Siehe Fn. 40.
[43] Vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 302 (m.w.Nw.).
[44] Vgl. dazu auch: Hillmann, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, 17 (21) = DAR 08, 376 (378).
[45] Vgl. dazu: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 297 ff., 301 (m.w.Nw.).
[46] Vgl. u.a.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 271, m.w.Nw.; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 263; Burhoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2008, Teil 6, Rn. 384 f.
[47] Vgl.: OLG Köln VRS 59, 104; OLG Bremen DAR 88, 389; OLG Düsseldorf VRS 78, 109 (111).
[48] Vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 93, 76 = VRS 84, 335 (337 f.).
[49] Vgl.: Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 44, Rn. 6; S/S/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, § 44, Rn. 18a; Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 915.
[50] Vgl. dazu: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 304 ff.; Himmelreich DAR 08, 69 (71).
[51] Vgl. u.a.: OLG Köln VRS 82 [1992], 337 (338) = NZV 92, 159 = DAR 92, 152 = zfs 92, 67 (68); Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 272; König, in: Hentschel, SVR, 39. Aufl. 2007, § 44 StGB, Rn. 7a u. 7; Burhoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2008, Teil 6, Rn. 384 f.; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 263.
[52] Vgl. OLG Köln DAR 92, 152 = zfs 92, 67 (68) = NZV 92, 159 = VRS 82 (1992), 337 (338); DAR 96, 155; VRS 109 [2005], 338 (339), vgl. auch: OLG Bremen DAR 88, 389; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 44, Rn. 6; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 264.
[53] Zur Warnfunktion und Spezialprävention für leichtsinnige und nachlässige Kraftfahrer vgl. u.a.: Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 915 (m.w.Nw.).
[54] Vgl. auch OLG Bremen DAR 88, 389.
[55] Vgl.: BGHSt 24, 348 (350); OLG Köln zfs 01, 565; NZV 96, 286; VRS 109 [2005], 338 (339); S/S/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, Rn. 15; Fischer, StGB, 54. Aufl. 2008, § 44, Rn. 2; König, in: Hentschel, SVR, 39. Aufl. 2007, § 44 StGB, Rn. 6; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 271. – Zum Absehen von einem Fahrverbot bei einem mehrfach vorbelasteten Kraftfahrer, weil die bisherige Strafverfolgung ihn bereits nachhaltig beeindruckt hatte und der verfolgte spezialpräventive Erfolg auch mit der Hauptstrafe allein erreicht werden konnte, vgl. LG Amberg zfs 06, 289. – Anders bei Vorliegen einer bedenklichen Fehlentwicklung des Täters: OLG Karlsruhe DAR 05, 645.
[56] Vgl.: OLG Düsseldorf VRS 78, 109 (111); OLG Köln DAR 91, 113; 96, 155 (m.w.Nw.); OLG Hamm SV 07, 489; S/S/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, § 44, Rn. 15.
[57] Vgl. z.B. LG Köln NStZ-RR 97, 370.
[58] Vgl. u.a.: Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 923; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2000, Kap. 33, Rn. 263.
[59] OLG Köln DAR 91, 113 (m.w.Nw.).
[60] OLG Köln DAR 96, 155 (m.w.Nw.); vgl. auch z.B. Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 44, Rn. 1.
[61] So schon Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 923.
[62] Das gilt auch für eine „isolierte“ Sperre beim Vorwurf des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. d. Nw. bei: Himmelreich DAR 05, 130, 135, zu Fn. 72).
[63] Vgl.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 307a; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 366.
[64] Vgl. Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 265.
[65] Vgl. dazu im Hinblick auf § 24a StVG: BayObLG zfs 95, 315; AG Duderstadt zfs 01, 519; AG Bad Segeberg VRR 05, 271; AG Rendsburg zfs 06, 231 = NZV 06, 611; AG Essen DAR 06, 344; alle erwähnt auch bei: Himmelreich/Halm NStZ 07, 389 (394); vgl. dazu auch: Krumm, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 67; Gübner VRR 05, 277 (l. Sp.). – Im Hinblick auf eine Geschwindigkeits-Überschreitung bei „Avanti“-Nachschulung vgl.: AG Lübeck (Urt. v. 05.07.06 – 750 Js-OWi 12764/06, in: ADAJUR Nr. 75397 = Himmelreich/Halm NStZ 08, 382 (389).
[66] Vgl. insoweit ausführlich zum Inhalt bei: Dronkovic, Formularbuch, 6. Aufl. 2011.
[67] Vgl. BayObLG StraFo 97, 57 = DAR 96, 324 (L); OLG Düsseldorf DAR 97, 161 (L); so auch: S/S/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, § 44, Rn. 18a; LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2008, Bd. 2, § 44, Rn. 23.
[68] So weist im Hinblick auf § 25 StVG das OLG Bamberg (Beschl. v. 17.3.08, 2 Ss Owi 265/08, in: BRAK Online-Fortbildung Verkehrsrecht, Nr. 10/2008, v. 29.5.08, S. 9 = VA 08, 120 = VRS Bd. 114 [2008], 379) darauf hin, dass die Teilnahme des von einem Regelfahrverbot Betroffenen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (durch Fahrschullehrer) für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigt; eine Ausnahme vom Regelfahrverbot könne im Einzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem Seminarbesuch eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden kann. Ebenso betont das OLG Düsseldorf (DAR 97, 161, L), dass die nach der Tat erfolgte Teilnahme an vier Abendsitzungen eines solchen Aufbauseminars – allein – kein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertige; ähnlich: AG Celle zfs 01, 520, m. abl. Anm. Bode, S. 521; – a.A.: AG Esslingen DV 08, 94; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010, § 5, Rn. 9; derselbe, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, 65 (66); Gübner VRR 05, 277 (l. Sp.).
3. Die rechtlichen Folgen von Cannabis-Konsum
Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln
In Kürze
Ob gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabis-Konsum vorliegt (was nur ein Jurist entscheiden kann), darf nach der Rechtsprechung nicht durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungs-Gutachten überprüft werden. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 FeV gilt aber Folgendes: Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nun glauben manche Fahrerlaubnis-Behörden, einen Ausweggefunden zu haben: Wenn gelegentlicher Konsum zu bejahen ist, was die Fahreignung noch nicht in Frage stellt, und ein Verdacht auf regelmäßigen Konsum besteht, ordnen sie eine chemisch-toxikologische Untersuchung bei einem Institut für Rechtsmedizin an. Je nach festgestellter Konzentration wird anschließend ein Fahreignungs-Gutachten angeordnet, wenn ein Verdacht auf „regelmäßigen“ Konsum dadurch bestätigt wird. Ob diese Methode der Intention der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht, müsste noch überprüft werden.
A. Bedeutung und Wirkung
von Cannabis
I. Herkunft
Cannabis stammt ursprünglich vermutlich aus Zentralasien und ist seit dem 6. Jahrtausend v. Ch. bekannt. Cannabis ist der Oberbegriff für verschiedene Produkte aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa). Die getrockneten Blätter werdenals Marihuana oder Cannabiskraut bezeichnet. Das aus den weiblichen Blüten und den Blättern gewonnene gepresste Hanftblüten-Harz nennt man Haschisch oder Cannabisharz. Daneben gibt es auch Haschischöl (Cannabiskonzentrat), das in Deutschland jedoch nahezu ohne Bedeutung ist.
II. Verwendung
Die Hanfpflanze wird u.a. als Nahrungsmittel, Medizin und Faserlieferant benutzt.
III. Konsum-Art
Haschisch wird meistens pur oder mit Tabak vermischt in selbstgedrehten Zigaretten als "Joints", Wasserpfeifen, Rauchrohren (Shillums) oder selbst gebastelten Wasserpfeifen
geraucht, seltener in selbstgebackenen Plätzchen, Space Cakes, Kuchen oder als Tee konsumiert.
Für ca. 5,- € erhält man ca. 1 gr., das für ca. 3 – 5 „Joints“ reicht.
IV. Wirkstoff
Wirkstoffe der Cannabispflanze sind die Cannabinoide, insbesondere das Tetrahydrocannabinol (THC). Haschisch (Dope, Shit) ist in seiner Wirkung stärker als das Marihuana (Gras). Eine noch stärkere Wirkung hat das Cannabiskonzentrat (Haschischöl), bei dem die Wirkstoffe auf chemischem Wege angereichert wurden.
V. Wirkung
Innerhalb weniger Minuten nach der Inhalation eines "Joints" beginnen die Wirkungen des THC. Das subjektive Wirkungsmaximum wird nach 15 bis 20 Minuten erreicht, kann allerdings in seltenen Fällen bis zu 16 Stunden nach dem letzten Konsum andauern. Nach einer einzigen Zigarette sind die subjektiven Cannabiswirkungen in der Regel schon nach 24 Stunden abgeklungen.
Beim typischen Rausch-Verlauf treten beruhigende, entspannende und stimmungsbelebende Effekte auf. Die euphorische Phase hält in der Regel 1 bis 2 Stunden an. Es kommt zu Veränderungen der Sinneswahrnehmungen, des Farb- und Geräuschempfindens sowie des Raum- und Zeitgefühls. Auch verminderte Konzentrationsfähigkeit, Apathie und Antriebsmängel können die Folge sein. Physische Auswirkungen können auch in folgender Form auftreten: Beschleunigung des Herzschlages, Erhöhung der Pulsfrequenz, Rötung der Augen, trockener Mund, Appetit-Steigerung, Senkung des Augen-Innen-Drucks, Schmerzlinderung und Brechreiz-Unterdrückung, Blendempfindlichkeit und Zittern.
Beim atypischen Rauschverlauf können zusätzlich folgende Wirkungen auftreten: psychopathologische Störungen (Dysphorie, Angst, Panik), innere Unruhe, gesteigerter Antrieb, Verwirrtheit, Halluzinationen und Wahnvorstellungen.
B. Auswirkung auf die
Verkehrs-Tauglichkeit
Cannabis-Konsum führt zu massiven Leistungs-Beeinträchtigungen im Bereich des Zeitgefühls, der optischen und akustischen Wahrnehmung sowie des Reaktions- und Konzentrationsvermögens.
Aus den Rausch-Effekten des Cannabis resultieren folgende Leistungs-Einschränkungen im Straßenverkehr:
- Störungen des Zeitgefühls.
- Störungen der Bewegungs-Koordination.
- Verlängerung der Reaktions- und Entscheidungszeit (z.B. Fehleinschätzungen der für Überholvorgängen erforderlichen Zeit).
Einschränkung des verkehrsrelevanten Hörvermögens im Sinne der "Signalentdeckung"
- (schwache Hörreize können aus irrelevanten Hintergrundgeräuschen nicht mehr zuverlässig herausgefiltert werden).
- Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit.
- Herabsetzung des Farbunterscheidungsvermögens.
- Verschlechtertes Erkennen von zentralen und peripheren Lichtsignalen und von Details inbewegten Objekten.
- Verschlechterung des dynamischen Sehschärfe für bewegte Objekte.
- Verschlechterung des räumlichen Sehens.
- Verzögerung der Gefahr-Erkennung.
- Einschlafen am Steuer.
· Bei experimentellen Untersuchungen ergaben sich nach Cannabis-Konsum folgende
allgemeine Ausfallerscheinungen (beim Test im Fahrsimulator und im realen Fahrversuch auf
der Straße), die die o.g. Leistungsminderungen zusammenfassen:
- Leistungsminderungen bei der Fahrkoordination.
- Leistungsminderungen beim "Tracking" (Fähigkeit, einen Zeiger auf einem bewegten Ziel zu halten; Trackingaufgaben erfordern häufig Hand-Auge-Koordinationen).
- Leistungsminderungen bei der "Vigilanz" (Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten).
- Leistungsminderungen bei der "Perzeption" (Vorgang des Auffassens, des Erkennens eines Gegenstandes und zugleich die Vorbereitung für seine Aufbewahrung als Erfahrung).
· Bei zusätzlichem Alkoholkonsum verstärken sich die Wirkungen des Cannabis. Es kommt darüber hinaus häufiger zu Sprachstörungen, Gangstörungen und verlangsamten Denkabläufen im Vergleich zum ausschließlichen Cannabis-Konsum.
C. Verbreitung
Cannabis wird in Deutschland von schätzungsweise 2,1 Millionen Drogen-Konsumenten genommen, davon sind etwa 270.000 Dauer-Konsumenten. Cannabis ist die in Deutschland am häufigsten konsumierte und gehandelte illegale Droge. (Noch z.Zt. legal ist der Handel mit einem neueren exotischen Rauschmittel, das aus der purpur blühenden „Salvia divinorom“, einer Salbei-Art mit viereckigem Stengel, gewonnen wird; dieses Mittel wurde früher von den Azteken genutzt; dort hieß es „Pipiltzintzintl“ und half bei Wahrsage-Ritualen; diese Pflanze wuchs damals nur in einem vier Quadratkilometer großen Gebiet im mexikanischen Bundesstaat Oaxaca. Die Trips mit diesem Rauschmittel sind gefährlich. 9 Monate nach dem Rausch kann das Gehirn psychotische Schocks und Rückblenden durchlaufen. Die Blätter dieses Krauts mit Namen „magic mind“ werden geraucht oder gekaut.).
D. Langzeitfolgen und
Gefahren
Psychische Folgen von Cannabis: "Null-Bock-Gefühl", schwunglos, introvertiert, interesselos. Eine psychische Abhängigkeit ist bei Langzeit-Konsum möglich. Dies ist z.Zt. bei 20 % der täglich konsumierenden der Fall. Sogar ein Zusammenhang mit Psychosen wird immer wieder von Fachleuten erörtert.
Physische Folgen von Cannabis:Schädigungen der Lunge, des Immunsystems und des Gehirns.
Oft nehmen Dauerkonsumenten von Cannabis auch noch andere Drogen.
E. Rechtliche Folgen
I. Einmaliger/gelegentlicher/regelmäßiger Konsum und seine Auswirkungen im Verkehrs-Verwaltungsrecht
Rechtliche Vorgaben
a) Gemäß Runderlass z.B. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand ( u.a.m.) des Landes NRW vom 15.4.1997 heißt es, auf den sich manche Fahrerlaubnisbehörde noch stützt, wie folgt:„Mit dem Bezugserlass (vom 25.3.1994) wurden Regelungen zur Überprüfung der Eignung von Kraftfahrzeugführern bei Verdacht des Drogenkonsums von Cannabisprodukten getroffen. Anfang dieses Jahres hat ein Erfahrungsaustausch zwischen den im Bezugserlass genannten Instituten für Rechtsmedizin stattgefunden. Neben notwendigen Abstimmungen auf untersuchungs- technischem Gebiet wurden einheitliche Kriterien für die Beurteilung der Konsumgewohnheiten festgelegt. Danach ergeben sich die umseitig abgedruckten Beurteilungen der Befunde und der einzuleitenden fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen.“
Beigefügt war diesem Runderlass von 1997 für NRW nachfolgende Tabelle:
|
Befund |
Beurteilung |
Maßnahme |
|
THC-COOH* = 0 ng/ml |
Keine Hinweise für den Konsum von Cannabisprodukten. |
Keine |
|
THC-COOH* < 5,0 ng/ml |
Keine Hinweise für dauernden bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten |
Keine |
|
THC-COOH* < 5,0 ng/ml und THC positiv |
Keine eindeutigen Hinweise für dauernden bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten. Der/die Betroffene hat aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme letztmalige Cannabis konsumiert |
Gespräch mit den Betroffenen, ggf. neue Blut-/Urinuntersuchung |
|
THC-COOH*=> 5,0 und < 75ng/ml |
Ein dauernder bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabisprodukten kann nicht sicher ausgeschlossen werden. |
Medizinisch-psychologische Untersuchung mit Drogenscreening |
|
THC-COOH*=> 75 ng/ml |
Die Befunde sprechen für dauernden bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
*Für die Unterscheidung eines einmaligen bzw. selteneren von einem dauerndenbzw.gewohnheitsmäßigen Konsum wird nicht die THC-Konzentration herangezogen, sondern die Konzentration des sich nur langsam abbauendenwirkungsfreien Metaboliten THC-COOH.
b) Ferner erfolgte ein weiterer Runderlaß z.B. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand ( u. a. m.) des Landes NRW vom10.6.1999, gerichtet an die Bezirksregierung, Kreise und kreisfreien Städte sowie an den RW TÜV, Essen, TÜV Rheinland/ Berlin-Brandenburg (jetzt: AVB) Köln, TÜV Nord,Hannover, sowie an die Obergutachterstelle NRW in Köln (Prof. E.Stephan).
Daraus ergeben sich folgende hier abgedruckte Anweisungen: "Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; hier: Beeinträchtigung der Kraftfahreignung durch Betäubungs- und Arzneimittel ...
1. Rechtslage
Nach § 2 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) darf eine Fahrerlaubnis u. a. nur erteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet ist insbesondere, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 StVG).
In gleicher Weise ist nach § 3 Abs. 1 StVG dem Inhaber eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 FeV).
Die §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regeln die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Eignungsfeststellung durch die Fahrerlaubnisbehörden. Diese Vorschriften gelten nach § 46 Abs.3 FeV auch für Fahrerlaubnisinhaber, von denen Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Kraftfahreignung begründen.
Werden nach § 11 Abs. 2 FeV Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung/Entziehung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
2. Klärung von Eignungszweifeln bei
Betäubungs- und Arzneimittelkonsum
- Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel gilt § 14 FeV ls Spezialvorschrift. Hiernach ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beim Bewerber/ Inhaber
- · eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, die nicht unter das BtMG fallen,
· die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder die mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv
- · eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, die nicht unter das BtMG fallen,
· die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder die mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv
- wirkenden Stoffen (kein Betäubungsmittel nach BtMG) vorliegt.
·
2.1 Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe
Als Betäubungsmittel gelten solche psychoaktiv wirkenden Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen und nicht als Arzneimittel ausgenommen sind. Dazu zählen insbesondere Heroin, Kokain, Cannabisprodukte, Amphetamin-Derivate (z. B. Ecstasy) und LSD (Schnüffelstoffe).
2.2 Abhängigkeit
Abhängigkeit liegt vor, wenn die Merkmale nach Kapitel V der Internationalen Klassfikationpsychischer Störungen (s. Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahr- eignung) gegeben sind.
2.3 Einnahme von Betäubungsmitteln
Für die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, reicht es aus, dass Tatsachen die Annahme eines einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln nach dem BtMG begründen. Anhaltspunkte für einen regelmäßigen oder zumindest wiederholten Betäubungsmittelkonsum sind hierfür nicht erforderlich. Ist die Einnahme zweifelhaft, steht aber der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln nach dem BtMG fest, sollte die Anordnung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 gestützt werden (vgl. Ziff. 5).
2.4 Mißbräuchliche Einnahme
Mißbräuchliche Einname ist gegeben, wenn beim Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht bestimmungsgemäßer und übermäßiger Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (z. B. Benzodiazepine, Barbiturate, Antihistaminika, Schlafmittel, Psychopharmaka/keine Stoffe nach BtMG) vorliegt.
3. Ärztliches Gutachten
Durch das ärztliche Gutachten soll festgestellt werden, ob die Annahme begründet ist, dass Abhängigkeit, Einnahme oder Missbrauch vorliegt und die Eignungsbewertung nach Ziffer 9 der Anlage 4 FeV zur Anwendung kommt. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis wird auf Ziffer 6 verwiesen.
Für die Fragestellung ... kommen nach § 11 Abs. 2 FeV in der Regel folgende Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation in Frage:
- · Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- · Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
- · Arzt mit Qualifikation nach § 14 Abs. 1 i. V. m. Anlage 14 FeV (Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung)
- · Facharzt für Rechtsmedizin
·
4. Bedeutung der Anlage 4 der FeV
Die Anforderungen an die Eignung sind hinsichtlich der körperlich-geistigen Voraussetzungen nicht oder nur bedingt erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 FeV vorliegt (§ 11 Abs. 1 FeV). Die Aufstellung ist nicht abschließend; sie enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können.
Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung durch Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sind in Kapitel 9 beschrieben.
„Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung“, die die Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ ersetzen. ... Zur Frage der Beurteilung der Kraftfahreignung bei Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum wird auf den beigefügten Auszug (Entwurf) der Begutachtungs- Leitninien, Abschnitt 3.12, verwiesen...
4.1 Kompensation von Eignungsmängeln
Ist die Eignung nach Anlage 4 FeV zu verneinen, so sind die unter Nr. 3 der Vorbemerkungen in Anlage 4 FeV erwähnten Kompensationsmöglichkeiten beim Konsum von Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in der Regel nicht gegeben; sie können jedoch im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Ziffer 9.6 der Anlage 4 FeV) vorliegen, welche im Einzelfall durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären sind.
4.2 Wiederherstellung der Eignung
War die Kraftfahreignung in den Fällen der Ziffern 9.1 (Einnahme von Betäubungsmitteln/ausgenommen Cannabis) und 9.4 (mißbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln) ausgeschlossen, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum bzw. kein Missbrauch mehr besteht. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.
Lag Abhängigkeit nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 FeV vor, ist eine Eignungsüberprüfung nach§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur sinnvoll, wenn vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung der Nachweis über eine dauerhafte Abstinenz (mindestens ein Jahr) erbracht wird (s. Abschnitt 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung). Im Falle der Nichteignung wegen bestimmungsgemäßer Einnahme von Arzneimitteln im Rahmen einer Dauerbehandlung (Ziffer 9.6 der Anlage 4 FeV) reicht als Nachweis für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung ein fachärztliches Gutachten aus.4.3 Methadon- substitution Im Falle der Heroinabhängigkeit und der Substitutionsbehandlung mit Methadon wird auf Abschnitt 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien Kraftahreignung verwiesen.
5. Eignungsüberprüfung bei
Drogenbesitz
Aufgrund der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auch angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Erfahrungen haben gezeigt, dass zwischen Besitz und Konsum von Drogen oft ein enger Zusammenhang besteht, der inbesondere beim Klein- und Straßenhandel gegeben ist.
6. Sonderregelungen für den Konsum von Cannabis
Sind Anzeichen von Cannabiskonsum (auch im Falle von Besitz, s. o. Ziff. 5) gegeben, so ist zunächst festzustellen, ob
- · einmaliger,
- · gelegentlicher oder
- · regelmäßiger
· Konsum vorliegt.
Da eine Harnuntersuchung bei Cannabisprodukten wegen zu starker Schwankungen der Ergebnisse ausscheidet, bleibt als Untersuchungsverfahren die Blutanalyse. Sie ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein zuverlässiges Mittel, um Feststellungen über Konsumgewohnheiten bei Cannabisprodukten zu treffen. Dabei sind aber bestimmte Untersuchungsverfahren notwendig, die auf der Grundlage des Metabolismus bei Cannabiswirkstoffen beruhen und daher nur von speziell ausgestatteten Instituten mit geschultem Personal durchgeführt werden können. Begleitend ist eine Harnuntersuchung erforderlich, um ggf. den Konsum anderer Drogen festzustellen. In Einzelfällen kann auch eine Haaranalyse angezeigt sein, insbesondere wenn notwendige Fristen für die Blutuntersuchung nicht eingehalten werden konnten.
6.1 Fachärztliches Gutachten
Für die Erstellung eines solchen medizinisch-toxikologischen Gutachtens auf der Grundlage einer Blutuntersuchung zur Beurteilung der Frage, ob einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt, kommen z. Z. in Nordrhein Westfalen nur folgende Institute in Frage:
Aachen ...
Köln ...
Düsseldorf ...
Münster ...
Bonn ...
6.2 Verfahren
Die Betroffenen sind aufzufordern, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen. Für die Vorlage des Gutachtens ist eine Frist von 20 Tagen festzusetzen und bei Nichtbefolgen auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hinzuweisen. Hinsichtlich der Besonderheiten bei der Blut- und Harnabnahme wird auf Anlage 3 verwiesen. Mit den beigefügten Hinweisen zur Blut- untersuchung (Anlage 4) sind die Betroffenen über das besondere Verfahren und die damit zusammenhängenden Fristen zu informieren. Weiterhin wird empfohlen, die Auftragserteilung ... durch den Betroffenen vornehmen zu lassen. Treten beim Blutuntersuchungsverfahren nach Blutentnahme und Eingang der Untersuchungskosten Verzögerungen auf, so ist die o. a. Frist angemessen zu verlängern (nicht die Frist zur Blutentnahme). Die v. g. Institute teilen der Straßenverkehrsbehörde ggf. auftretende Verzögerungen bei der Blutuntersuchung mit.
6.3 Ergebnis der Untersuchung
Die Ergebnisse der Blutuntersuchung können zu folgenden Beurteilungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen führen:
6.3.1 Einnahme von Cannabis
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Befund |
Beurteilung |
Zusätzliche Auffälligkeiten |
Maßnahmen |
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THC-COOH*< 5,0ng/mL** |
Einmaliger oder Verdacht auf gelegentlichen Konsum |
keine |
keine |
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THC-COOH* < 5,0 ng/mL THC positiv |
gelegentlicher Konsum, Verdacht auf gelegentlichen Konsum wurde bestätigt, weil zumindestens zweimaliger Cannabiskonsum nachgewiesen wurde |
Kontrollverlust, da der/die Betroffene in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat |
Anordnung einer medizinisch-psychologis chen Untersuchung |
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||||
|
THC-COOH* >5,0 und < 75 ng/mL |
es liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vor |
keine |
Persönliches Gespräch mit Nachuntersuchung (Blutuntersuchung) unter kurzfristiger Einbestellung |
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||||
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THC-COOH* >5,0 und < 75 ng/mL |
es liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vor |
z. B. THC positiv, mehrfache Verkehrsauffälligkeiten, Hinweise auf - fehlende Trennung von Konsum und Fahren, |
Anordnung einer medizinisch-psychologis chen Untersuchung |
|
||||
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|
THC-COOH* >75 ng/mL |
es liegt regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten vor |
unerheblich |
Versagung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis, Ausnahmen siehe Ziff. 3.9.1 der Begutachtungs-Leitlinien Kraftfahreignung |
||||
*Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums wird nicht die THC-Konzentration herangezogen sondern die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH (siehe Gutachten „Cannabis im Straßenverkehr“ von Prof. Dr. Th. Daldrup – BASt-Schriftreihe M 92, S. 272** 5 ng/mL = 0,005 mg/LNeben den sich aus o. a. Befunden aufgrund von Blutuntersuchungen ergebenden Beurteilungen kann sich ein gelegentlicher Konsum vonCannabis auch durch mehrmaligender Vorgeschichte ergeben. In diesenFällen sind ebenfalls dieMaßnahmen bei „gelegentlichem Konsum“ nach der o. a. Tabelle zuergreifen.
Wurde im Rahmen einer Nachuntersuchung erneut Cannabiskonsum festgestellt, so muß von regelmäßigem Konsum mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen ausgegangen werden.
6.3.2 Abhängigkeit von Cannabis
Liegt bei festgestelltem Konsum von Cannabisprodukten Abhängigkeit vor (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV), die bei einem festgestellten regelmäßigen Konsum noch nicht gegeben sein muss, so sind die entsprechenden Eignungskonsequenzen nach Ziffer 9.3 in der Anlage 4 FeV zu ziehen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nach § 14 Abs. 2 vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder zur Klärung anzuordnen, ob der Betroffene noch abhängig ist."
Fachleute (Daldrup, Käferstein[2] u.a.m.) haben, hierauf aufbauend, eine Tabelle aufgestellt und schon im Jahre 2000 veröffentlicht, auf die auch oft Bezug genommen wird:
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Befund |
Beurteilung |
|
THC-COOH < 5,0 ng/ml: |
Einmaliger oder Verdacht auf gelegentlichen Konsum |
|
THC-COOH < 5,0 ng/ml THC positiv: |
Gelegentlicher Konsum. Verdacht auf gelegentlichen Konsum wurde bestätigt, weil zumindest zweimaliger Cannabiskonsum nachgewiesen wurde. |
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THC-COOH > 5,0 und < 75 ng/ml: |
Es liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vor. |
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THC-COOH > 75 ng/ml: |
Es liegt regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten vor. |
F. Rechtliche Neuerungen ab 1.1.1999
Seit dem 1.1.1999 gilt die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).In Anlage 4 Nr. 9.2.2 i. V. m. §§ 11,13 und 14 FeV wird aus juristischer Sicht bei gelegentlicher Einnahmevon Cannabis von der erforderlichen Eignung ausgegangen, „wenn Trennung von Konsum und Fahren und keinzusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust“vorliegen. In § 14 Abs. 1 S. 4 FeV heißt es:
"Die Beibringung einesmedizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen." Gelegentlicher Konsum von Cannabis-Produkten allein steht mithin der erforderlichenEignung nicht entgegen.
Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wann „gelegentlicher“ Konsum, bei dem die Eignung in der Regel gegeben ist, oder „regelmäßiger“ Konsum, bei dem gem. Anlage 4 Nr. 9.2.1 i. V. m. §§ 11, 13 und 14 FeV die Eignung ausgeschlossen ist, vorliegt.
Regelmäßiger Konsum kann nicht nur dann angenommen werden, wenn Drogen in bestimmten, der Dauer nach gleichen Zeitabständen eingenommen werden sondern auch bei unterschiedlich langen Zeitabständen und einem Konsum über einen längeren Zeitraum, z. B. bei andauerndem wechselweisen Konsum von Heroin und Codein über eineinhalb Jahre oder zwei- bis dreimaligem Haschischkonsum pro Woche während eines halben Jahres (Habort[3]). Ein fünf- bis zehnmaliger Konsum von Cannabis nur im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie z. B. Mitrauchen auf Parties oder Festen, wird noch nicht als regelmäßig bezeichnet werden können (vgl. VG Ansbach[4]). Darüber hinaus kann auch der häufige Konsum von zwei- bis dreimal pro Woche vor ungefähr zwölf Jahren zumindest dann nicht mehr zur Begründung eines gewohnheitsmäßigen Drogenkonsums herangezogen werden, wenn danach für zwei Jahre fast nichts konsumiert worden ist und seit dieser Phase ein erheblicher Zeitraum vergangen ist (vgl. insoweit: VG Ansbach[5]).
Manchmal wird auch in Fällen des gelegentlichen Cannabis-Konsums allein,ohne dass weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, unzulässig ein ärztliches (chemisch- toxikologischen) und/oder medizinisch/psychologisches Fahr-Eignungs-Gutachten (zum Beispiel durch den TÜV) gemäß den §§ 11, 46, 14 FeV von einer Fahrerlaubnis-Behörde angeordnet.
Man stützt sich hierbei auf die Tabellen des Ministeriums. Bei Verdachtsmomenten wird ein chemisch-toxikologisches Gutachten eines Instituts für Rechtsmedizin eingeholt, um die THC-Konzentrationen überprüfen zu lassen. Ergibt sich danach ein Verdacht auf regelmäßigen Konsum, folgt im Anschluss daran die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (in der Regel durch den TÜV).
G. Praktischer Fall
I. Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde
So teilte z.B. die Fahrerlaubnisbehörde in Köln (Amt für öffentliche Ordnung),Az.: 322/11-3100 (1172/00), einem Betroffenen Folgendes mit: „Bei einer Polizeikontrolle ... wurden bei Ihnen ca. 13 g Haschisch aufgefunden und sichergestellt. Gemäß dem Gutachten Krankheit und Kraftverkehr ist u. a. derjenige, der regelmäßig Betäubungsmittel zu sich nimmt, zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht geeignet. Aus diesem Grund ordnete ich mit Schreiben vom 22.03.2001 an, dass Sie mir bis zu zweimal ein ärztliches Gutachten in Form eines chemisch-toxikologischen Gutachtens beizubringen haben, um Aufschluss über einen evtl. regelmäßigen bzw. dauernden, gewohnheitsmäßigen Konsum zu erhalten. Durch das (von Ihnen) eingeholte (ärztliche) Gutachten ... wurde nachgewiesen, dass es sich bei Ihnen um einen Cannabis-konsumenten handelt; es liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vor. ... Zur abschließenden Beurteilung, ob Sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sind, ordne ich hiermit die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an.“
Zu Grunde lag gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln folgendes Analysenergebnis:
Tetrahydrocannabinol: 0,0032 mg/L,
1 l-Hydroxytetrahydrocannabinol: 0,0010 mg/L,
1 l-Nor-6-0-THC-9-Carbonsäure: 0,0232 mg/L.
Weiter heißt es dort: „Auffällig ist zudem, dass zusätzlich zu dem langlebigen Tetrahydrocanna- binolstoffwechselprodukt 11-Nor-6-9-THC-9-Carbonsäure auch unverändertes Tetrahydrocanna-binol nachweisbar war. Es ist somit davon auszugehen, dass der letztmalige Cannabiskonsum zeitnah zur Blutentnahme erfolgte.“
Ob eine solche Handhabung des Problems entgegen der Intention der neuen Fahrerlaubnis-verordnung gewissermaßen den „Verdacht“ vorverlegt und praktisch schon in einem zu frühen Stadium geprüft wird, ob der Konsum von Cannabis nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig erfolgt, sollte einmal überprüft werden.[6]
Hierzu ist auch zusätzlich einer Entscheidung des OVG Bremen vom 8.3.2000[7] Folgendes zu entnehmen: „Bei Cannabis-Konsum fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ... nur dann, wenn entweder festgestellt werden kann, dass regelmäßiger Konsum vorliegt – dazu ist gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten einzuholen – oder wenn der Konsum zwar nicht regelmäßig sondern nur gelegentlich ist, aber weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Das ist nach der amtlichen Begründung zum Beispiel der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Persönlichkeitsverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen, oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt; Zweifeln, die sich aus solchen Umständen ergeben, kann durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgegangen werden. Für die Frage, ob der Konsum von Cannabis nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig erfolgt und deshalb der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegensteht, kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens daher nicht angeordnet werden . ... Für die Klärung (einer inneren Einstellungs-) Veränderung reicht eine bloße ärztliche Untersuchung nicht aus, denn (es) ist für eine positive Beurteilung der Eignung auch entscheidend, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu ist auch eine psychologische Bewertung erforderlich. Der Untersuchung eines Einstellungswandels bedarf es aber nicht, wenn eine Einstellung, die sich zu wandeln hatte, zuvor überhaupt nicht festgestellt worden war. Ein Betroffener, der gelegentlich Cannabis konsumiert und sonst nicht auffällig ist, braucht seine Einstellung nicht zu ändern, um (wieder) geeignet ... zu sein, weil der gelegentliche Konsum allein seiner Eignung nicht entgegengestanden hat.“
II. Fahreignungs-Begutachtung
Wie schwer sich nun manche TÜV-Gutachter bei Cannabis-Konsum-Problemen tun, zeigt das zweite Fahreignungs-Gutachten des TÜV-Rheinland/Berlin-Brandenburg K 71311/2001 in Verbindung mit dem ersten Gutachten K 70756/2001 zu obigem Fall (vgl. G I); beide Gutachten wurden von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wobei aber außerdem an Hand der Führerscheinakte noch zu prüfen wäre, ob und ggf. welche Fragen an die Gutachter – wenn überhaupt – gestellt wurden.
Im ersten Gutachten gingen die TÜV-Gutachter, ohne überhaupt Anlass dafür zu haben, auf den Seiten 3 und 4 auf ein Trinkverhalten des Betroffenen von über 1,3 %o aus. Offensichtlich hatte man die falschen Computer-Musterschreiben verwendet. Zum Drogenkonsum selbst hieß es dort im ersten Gutachten auf den Seiten 6 und 7:
„Er habe mit 17 Jahren aus 'Gruppenzwang' und Neugier Haschisch probiert (keine anderen Drogen). Danach habe er aus Langeweile so alle zwei, drei Monate mal was mit den Freunden geraucht, im Winter öfters als im Sommer, wo er mehr Sport gemacht und sich weniger gelangweilt gehabt habe.
Andere Gründe für das Haschischrauchen habe es nicht gegeben, er habe zuvor schon mal Streß in der Schule oder mit den Eltern gehabt, doch das sei kein Grund gewesen Haschisch zu konsumieren. Er sei aber nie nach Haschischkonsum gefahren, habe meist auch einen ganzen Tag abgewartet. Zuletzt habe er vor zwei, drei Monaten vielleicht mal was geraucht, ‚Grund‘ dafür sei das schlechte Wetter gewesen.“
Zur Veränderung des Problemverhaltens heißt es dort auf Seite 7:
„Er wollte eigentlich gar nichts mehr rauchen – ‚gar nicht mehr will ich nicht sagen ...‘. Wenn er die Ausbildung mache werde er zuviel zu tun haben, um Drogen zu nehmen und wenn er in Berlin den Zivildienst mache werde seine Freundin da sein, die gegen Drogen sei und auch dagegen, dass er was nehme.“
Zum Drogenkonsum wird auf den Seiten 7 und 8 mitgeteilt:
„Mit 17 Jahren habe er erstmalig 'Haschisch' konsumiert, es habe sich vorwiegend um Marihuana gehandelt. Der Unterschied in der Wirkungsintensität von Haschisch und Marihuana sei ihm nicht bekannt. Er habe etwa im Abstand von 2-3 Monaten 1-2 Joints geraucht, im Winter 1999 allerdings sei der Konsum mit zwei- bis dreimaligem Wochenendkonsum im Monat größer gewesen. Der Grund für seinen Drogenkonsum sei in der Langeweile zu suchen, er habe damals nichts zu tun gehabt. Hinzu gekommen sei auch der Gruppendruck der Clique. Andere Drogen wie Heroin, Kokain, LSD oder Amphetamine habe er nie genommen. Der letzte Cannabiskonsum sei vor 1-2 Monaten erfolgt. Bei der Blutentnahme im April 2001 habe er 2-3 Wochen zuvor noch einen Joint geraucht. In Zukunft wolle er keine Drogen mehr nehmen; er schließe aber nicht ganz aus, dass er sich zu einem Joint noch mal verführen lasse.“
Zur Bewertung der medizinischen Befunde wird, ohne Quellen- und Fundstellen-Nachweise, Folgendes auf Seite 10 ausgeführt:
„Aufgrund der Befundlage kann aus medizinischer Sicht festgestellt werden:
Bei Herrn S. liegt ein regelmäßiger Konsum von Cannabis vor, da die Konsumdauer 2 Jahre beträgt und die Konsumpausen teilweise unter 6 Wochen gelegen haben .Bei regelmäßigem Cannabiskonsum ist eine 6-monatige Abstinenzzeit zu fordern, die durch chemisch-toyikologische Urinuntersuchungen oder rückwirkend durch eine Haaranalyse zu belegen ist. Die hiesige Untersuchung hat keinen Hinweis auf einen akuten Drogenmissbrauch erbracht. Da der letzte Konsum noch im April 2001 stattgefunden hat, ist eine ausreichende Dauer der Drogenfreiheit noch nicht gegeben. Wir empfehlen Herrn S. deshalb, zwei weitere Urinanalysen auf Drogen durch ein Institut für Rechtsmedizin vornehmen zu lassen. Eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung ist erst bei nachgewiesene 6-monatiger Drogenfreiheit und bei Aufarbeitung der Drogenproblematik sinnvoll.“
Bei der Stellungnahme zur Fragestellung der Behörde – die hier einmal ohne Prüfung als gegeben unterstellt wird –wurde wie folgt auf Seite 15 geantwortet:
„Bei Herrn S. ist eine stabile Abstinenz erforderlich, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine zukünftige Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss zu vermeiden. Diese Voraussetzung ist bei Herrn S. noch nicht erfüllt. Soweit das bei den ausstehenden Informationen möglich war, haben wir Herrn S. das vorläufige Ergebnis der Untersuchung erläutert.“
Nachdem auf eklatante Mängel im ersten Gutachten hingewiesen wurde, folgte eine zweite (kostenlose) Begutachtung. In diesem zweiten Gutachten hieß es dann wie folgt auf den Seiten 2 und 3:
„Aus dem Verdacht auf Drogenmissbrauch ergibt sich naturgemäß auch die Frage nach der charakterlichen Zuverlässigkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen. Bei einem Verstoß gegen das BtM-Gesetz (Konsum, Besitz, Handel mit illegalen psychotropen Substanzen) ist der Verdacht auf Konsum, Missbrauch oder Abhängigkeit von diesen Substanzen naheliegend und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene unter dem Einfluss von psychotropen Substanzen ein Kraftfahrzeug führen wird. In der Voruntersuchung (7/01) ergaben sich aktuell keine Hinweise auf einen Drogenkonsum, jedoch konnte noch keine stabile Abstinenz nachgewiesen werden.“
Auf Seite 4 und 5 heißt es dann weiter:
„Personen, die Drogen konsumieren, sind beim Führen eines Kraftfahrzeuges durch die zentralnervösen Wirkweisen der Inhaltsstoffe deutlich beeinträchtigt (Hein, P.M. u. Schulz, E.: ‚Drogen und Fahrtüchtigkeit‘, in Arzt und Auto 68, 5-6, S. 15-19, 1990; Täschner, K.L.: ‚Das Cannabisproblem‘, Köln 1986).Diese Beeinträchtigungen wirken sich z.B. im Bereich der Verarbeitung verkehrsrelevanter Informationen, im allgemeinen Wahrnehmungs- und Reaktionsverhalten und in der Kritikfähigkeit aus. Das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs ist dann nicht mehr gewährleistet. Außerdem kann ein langfristiger Drogenkonsum zu irreversiblen Leistungsbeeinträchtigungen führen, die sich mit dem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nicht vereinbaren lassen. Folglich können wir die Fragen der Verkehrsbehörde nur dann in einem günstigen Sinn beantworten, wenn der Drogenkonsum eingestellt worden ist. Zu Drogen zählt auch Alkohol. Daher ist auch dieser Themenbereich einzubeziehen. Ggf. müssen diesbezügliche Änderungen eingetreten und ausreichend und stabil sein. Die Änderung ist ausreichend, wenn eine erhöhte Alkoholgewöhnung abgebaut und die Gewähr gegeben ist, dass Alkohol allenfalls in geringen und damit überschaubaren Mengen getrunken wird. Entsprechend muss ein genügend langer Zeitraum ohne Drogenkonsum angenommen werden können. Die Änderungen sind stabil, wenn sie aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgten und in das Gesamtverhalten integriert sind. Weitere Bedingung für eine günstige Beantwortung der Fragen ist das Fehlen von körperlichen Befunden in der medizinischen Untersuchung, die auf Drogenmissbrauch (incl. Alkohol) hindeuten.“
Zu den medizinischen Befunden heißt es dann weiter auf den Seiten 6 und 7:
„Zum Drogenkonsum gab Herr S. an:
Er habe nur Haschisch bzw. Marihuana konsumiert, andere Drogen nicht. Er habe den ersten Konsum gehabt 1998, an seinem Geburtstag, als er 17 Jahre alt geworden sei. Es sei ‚nicht berauschend‘ gewesen, damit meine er ‚nicht toll‘, er sei nur müde geworden. Danach habe er erst einmal ein Jahr lang nicht geraucht und 1999, bei einer Fête wieder ‚probiert‘, es sei aber ‚langweilig‘ gewesen. Die anderen seien ‚albern‘ gewesen, er nicht. Dann sei wieder eine Konsumpause gewesen, im Jahr 2000 habe er ‚im Sommer mal‘ geraucht, wieder bei Fêten, einmal Ostern, einmal in den Sommerferien, also ein- bis zweimal insgesamt im Sommer, im Winter sei es ‚etwas mehr‘ gewesen, nämlich zwei- bis dreimal, er könne aber nicht sagen, wann, auf jeden Fall nicht mehr ab Oktober, (dem Zeitpunkt der Überprüfung). (Auf Nachfrage, der Oktober sei kein Wintermonat?! Doch, Oktober rechne er schon zum Winter.) Er habe wohl zu Silvester und zu Karneval, also vielleicht im Februar, diesen Jahres, geraucht. Der wirklich letzte Konsum sei kurz vor der Blutentnahme bei der Rechtsmedizin gewesen, bei einer Fête, er könne nicht sagen, warum, es sei ‚Dummheit‘ gewesen. Er habe da, wie immer, mitgezogen. (Das Haschisch, das bei der Überprüfung bei ihm gefunden worden sei, habe nämlich nicht er gekauft, sondern einer aus der Clique, der es ihm gegeben habe, da er, der andere aus der Clique, weggemusst habe).
(Ob er im gerade beendeten Urlaub noch geraucht habe?) ‚Nicht, dass ich wüsste‘ (Was er damit meine?) ..‘Man weiß ja nicht, was die einem ‚reintun‘, andere in seiner Umgebung hätten wohl konsumiert. Für die Zukunft habe er völlige Abstinenz geplant, er wolle nun ‚gesünder‘ leben und mehr Sport treiben.“
Zu den psychologischen Befunden wird dann weiterhin auf den Seiten 8 bis 10 ausgeführt:
„Zum Drogenkonsum:
Herr S. war in der Ansicht zur Untersuchung gekommen, dass das Vorgutachten abgeändert werde. Allein ein weiteres Gespräch erwarte er. Demzufolge weigerte er sich zunächst, Fragebögen auszufüllen und eine Urinprobe abzugeben. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er selbst nicht erscheinen müsse, wenn es nur um eine Stellungnahme zum Vorgutachten ginge. Und wenn untersucht werde, müsse neben einem Gespräch schon deshalb eine Urinprobe genommen und analysiert werden, weil zwei weitere Drogen-Screenings im Vorgutachten gefordert worden waren, die zum Nachweis einer mindestens halbjährigen Abstinenz vonnöten seien. Die Voruntersuchung basiere nicht allein auf der Anforderung durch die Behörde (SVA), sondern sie sei auch gemäß den Richtlinien des Ministeriums erforderlich (zit. im mediz. Teil, s. ebenda). Nachdem Herr S. sich zur erneuten Untersuchung bereit erklärt hatte, gab er zum Drogenkonsum – in einigen wichtigen Punkten abweichend von den Angaben in der Voruntersuchung – an:
‚Das erste Mal war an meinem 17. Geburtstag. Freunde gaben für mich eine Party. Es waren so 15-20 Leute da ... Fast alle, oder alle haben geraucht, wie: Probier mal. Ich habe 2-3 Züge am Joint genommen (Wie die Wirkung bei ihm war?) Es war nicht berauschend, sondern einschläfernd. Dann habe ich ein Jahr nichts genommen, dann wieder bei einer Party (Wie oft dann?) Im nächsten Jahr (99) einmal, 2000 im Sommer bei einer Party, Zeltlager, so ein- oder 2mal und im Winter 2- bis 3mal (Dass er bei der Voruntersuchung andere Abstände nannte) Ja, im Winter öfter als im Sommer, ja, aber nicht 2- bis 3mal die Woche. Das muss ich revidieren (Dass niemand so etwas sagen würde, wenn es nicht zuträfe) Ja, vielleicht in einem Monat einmal die Woche (= 4mal), sonst aber weniger ... .
(Und in der Zeit von 10/00 bis 4/01?) Da habe ich eigentlich komplett aufgehört, bis kurz vor der MPU (Dass er in 3/01 zur MPU aufgefordert worden war) Ja, das wusste ich bis dahin nicht. Ich nahm dann wieder einen Joint, ohne drüber nachzudenken und noch einmal, kurz vor der Untersuchung in der Rechtsmedizin (Weshalb, da er wusste, worauf es ankam?) Weil ich doof war (Dass er kein dummer Mensch sei) Ja, weil ich auf der Party nicht dran dachte. Es hieß, hier zieh mal dran ... Es war mehr die Beeinflussung, als ich dass ich es von mir aus wollte, ja ...
Zur Veränderung des Problemverhaltens:
Ich habe danach nicht mehr geraucht. Ich will nicht mehr rauchen. Ich mache jetzt viel Sport, habe neue Freunde vom Sportverein, d.h. von früher von der Schule ... Da nimmt keiner Drogen. Und ich habe meine Freundin seit 97. Sie studiert schon. Sie meint, sie wollte sonst Schluss machen. Ich müsste es wissen ... (Ob er sich Gedanken machte nach dem Befund aus der Rechtsmedizin?) Ich verstand erst nicht, worauf geht der Verdacht. Ich wollte es so nicht wahrhaben, Verdacht auf regelmäßigen Konsum. Ich rauchte nicht mehr. Ich habe ja auch nicht jedes Wochenende geraucht, es war nicht einmal im Monat, manchmal war ein halbes Jahr dazwischen (Ob der eine Erklärung habe, dass er wiederholt rauchte, wenn die Wirkung einschläfernd war?) Es war manchmal auch Heißhunger auf Fritten oder auch Schokolade. Nur, die schmeckt auch nicht anders als mit Drogen. also, das ist nichts, das bringt nichts (Und damals?) Ich sah die Freunde lachen, die waren gut drauf. Ich war wohl neugierig, aber es war bei mir nicht so.
(Was nun für Verzicht auf Drogen spreche?) Ich gehe jetzt nach Berlin, mache meinen Zivildienst. Ich mache viel Sport, ich habe andere Bekannten, die nicht rauchen. Ich habe zugenommen. Ich rauche nur noch 5-6 Zigaretten, sonst hatte ich 10-20 geraucht. Es ist auch zu teuer. Weniger zu rauchen ist gesünder ... .“
Bei der Bewertung der medizinischen Befunde heißt es auf en Seiten 10 bis 12 wie folgt:
„Durch den Nachweis von THC-Carbonsäure im Urin wird bestätigt, dass Herr S. sich zumindest nicht so vollständig aus dem Haschisch/Marihuana-konsumierenden Umfeld entfernt hat, wie er dem Psychologen angegeben hatte. Bei der Ärztin hatte er, auf deren Fragen nach Konsum während des gerade beendeten Urlaubs, bereits die Möglichkeit unbewussten Konsums eingeräumt (‚Nicht, dass ich wüsste‘) Falls Herr S. den positiven Urinbefund passivem Konsum anlasten wollte, müsste er in sehr engem räumlichen Kontakt zu konsumierenden Menschen gewesen sein. Zu bedenken ist ferner, dass der Kreatinin-Gehalt unphysiologisch niedrig war, was den Umkehrschluss zulässt, dass bei physiologischer Kreatinin-Konzentration auch die THC-COOH-Konzentration höher gewesen wäre, damit also auch die Passiv-Aufnahme als Ursache nicht in Frage käme, sondern nur eigener aktiver Konsum.
Auffällig ist in der Zusammenschau, dass seine Angaben zu seinen Konsumgewohnheiten bei der Befragung am 22.8. deutlich abweichen von denen, die er bei der ersten Begutachtung im Juni gemacht hatte, (am 22.8.: Konsum nur mit großen Abständen von einem Jahr bzw. mehreren Monaten) und auch, dass seine Angaben bei der Befragung am 22.8. durch den Psychologen nicht deckungsgleich waren mit denen, die er bei der Ärztin kurze Zeit später machte, und auch diese Angaben sind nicht nachvollziehbar, denn durch das Untersuchungsergebnis der Blutprobe vom 2.4.2001 wird ja bereits der Verdacht auf regelmäßigen Konsum geäußert, die nachgewiesenen Konzentrationen der Stoffwechselprodukte können aber nicht durch den von Herrn S. behaupteten eher seltenen Konsum entstehen.
Durch das positive Urinscreening vom 22.8.2001 hat sich Herr S. auch selber der Möglichkeit beraubt, seine aktuelle Drogenabstinenz und bewusste Abkehr von der Scene durch 2 weitere Screenings zu belegen, wie es im Vorgutachten empfohlen worden war.
Vielmehr ist nun aus gutachterlicher Sicht anzunehmen, dass er seine Haltung dem Cannabiskonsum gegenüber nicht geändert hat. Seine Konsumgewohnheiten scheinen schon verfestigt zu sein, denn er war bereits im Frühjahr nicht in der Lage, den im Freundeskreis kreisenden Joint zurückzuweisen, obwohl ihm der Termin für die Blutprobe bereits bekannt war. Und auch während seines Urlaubs war er in der Scene, obwohl er wusste, dass eine endgültige Entscheidung bezüglich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht gefällt war.“
Hinsichtlich der Bewertung der psychologischen Befunde heißt es auf Seite 12:
„Herr S. hat im erneuten Gespräch erkennbar versucht zu korrigieren, was er bei der Voruntersuchung noch eingeräumt hatte: Er habe im Jahre 2000 nicht regelmäßig oder öfter Haschisch geraucht, sondern im Sommer zweimal und im Winter vielleicht zwei- bis dreimal. Auf Vorhalt räumte er dann ein: 'in einem Monat vielleicht einmal pro Woche‘ (= 4mal). Seine Angaben sind in sich unstimmig, widersprüchlich. Von daher ist sie auf sie kein Verlass. Sie stehen im Widerspruch zu den Befunden, die von der Rechtsmedizin in 4/01 erhoben worden sind. Er muss bis dahin vermehrt Cannabis konsumiert haben.
Vergleicht man seine Angaben in der psychologischen Untersuchung mit denen in der medizinischen Untersuchung, so gibt es auch hier Differenzen. In der psychologischen Untersuchung erklärte er noch sehr bestimmt, dass er sich vom alten Bekanntenkreis, der Drogen konsumiere, distanziert habe. In der medizinischen Untersuchung war er unsicher, ob er nicht neulich im Urlaub passiv mitgeraucht habe im Bekanntenkreis.
Es kann somit nur darauf ankommen, dass er die beiden in der Voruntersuchung geforderten Drogen-Screenings beibringt, um im Falle von negativen (günstigen) Befunden auf eine mindestens halbjährige Abstinenz von Drogen schließen zu können. Ob und inwieweit Herr S. sich künftig dauerhaft von Drogen fernhalten wird, ist derzeit unwahrscheinlich. Ein ehrliches Anliegen kann seinen Angaben nicht entnommen werden.“
Hinsichtlich der Stellungnahme zur Fragestellung der Behörde heißt es dann abschließend auf Seite 13:
„Es ist derzeit davon auszugehen, dass Herr S. nach wie vor Drogen konsumiert. Aus seinen z.T. widersprüchlichen Angaben zum Umfang des früheren Drogenkonsums bzw. aus seinen Angaben zum angeblichen derzeitigen Verzicht auf Drogen lässt sich noch keine entsprechende Vorhersage von einer zu erwartenden Abstinenz herleiten.
Die Gefahr, dass er auch zukünftig Drogen konsumiert und danach ein Kraftfahrzeug führen wird, ist derzeit noch groß und naheliegend.“
III. Ergebnis
soll hier dem Leser überlassen bleiben, sich auch selbst ein Bild über manche TÜV-Gutachten bei Cannabis-Konsum zu machen. Schon ein Vergleich des Inhalts beider Fahreignungs-Gutachten zum selben Betroffenen ist interessant. Letztendlich wird für viele erkennbar sein, dass in beiden oben auszugsweise abgedruckten Gutachten einfach eine nicht näher begründete Cannabis-Abstinenz gefordert wird und nur ein gelegentlicher Konsum bewiesen wurde. Die eigentliche Frage, ob der Verdacht auf regelmäßigen Konsum beim Betroffenen erhärtet wurde, ist nicht beantwortet worden, konnte offensichtlich auch nicht. Wenig Beachtung fand auch der Umstand, dass der mehrmalige Konsum von Cannabis bei besonderen Anlässen, wie zum Beispiel auf Partys, Festen oder Geburtstagen, nach der Rechtsprechung als nicht regelmäßiger Konsum anzusehen ist (vgl. VG Ansbach [1]). Weiterhin blieb unbeachtet, dass ein Betroffener, der gelegentlich Cannabis konsumiert, gemäß der Rechtsprechung gerade seine Einstellung nicht zu ändern braucht, weil der gelegentliche Konsum allein gerade seiner Eignung nicht entgegensteht (vgl. OVG Bremen zu Fn. 7). Offensichtlich müssen manche der bisher beauftragen TÜV-Gutachter auf diesem Gebiet noch mehr Erfahrung sammeln, ehe sie als kompetente Gutachter in Erscheinung treten. Bis dahin sollte man besser eine andere Begutachtungsstelle für Fahreignung, die man sich in Deutschland frei aussuchen darf, auswählen, beispielsweise: AVUS-GmbH[9] in Hamburg (u.a.O.; Tel.: 040-3899010) oder die MPU-GmbH[10] in Recklinghausen, Düsseldorf, Köln (u.a.O.; Tel.: 02361-302960; 0211-9365437; 0221-1705070); TÜV ... - GmbH, Köln, Berlin (u.a.O.; Tel.: 0221-91284730; 0201-8252785). Man sollte sich auf jeden Fall bei der in Betracht gezogenen Begutachtungsstelle für Fahreignung vorher erkundigen, ob es bei dieser bei negativem Ausgang der Begutachtung auch einen Rehabilitationskurs oder eine Nachschulung gibt.
Die neueste, anerkannte Nachschulung gibt es bei der IVT-Hö (mit Namen „IRIS“), Köln, Berlin (u.a.O.; Tel.: 0180-1000249; 0221-134583; vgl. dazu: Höcher/Höcher, in: SVR 2004, 286). Die bei einigen Begutachtungsstellen für Fahreignung laufenden Präventions- und Rehabilitations-Kurse, die es zum Ziel haben, den Betroffenen nach einer negativen Begutachtung zu einem drogenfreien Leben zu verhelfen, heißen z.B. „SPEED“ (Sicherheit durch Prävention: Erfahrun-gen mit und Engagement gegen Drogen) und „DRUGS“..
[1] Veröffentlicht in : DAR 2002, 26; hier: etwas ergänzt. - Weitere Rsprg. jeweils in der NStZ Heft 7 oder 9.
[2] Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, in: BA (Bd. 37) 2000, 39 (41).
[3] Habort NJW 1998, 348 (358); vgl. auch: VGH Mannheim BA (Bd. 41) 2004. 263, im nachfolgenden Text auf der Homepage abgedruckt („regelmäßiger“ Konsum = nahezu täglich); Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 1. Auflage 2002, Kirschbaum-Verlag Bonn, S. 110 f. und 122 ff.; Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 2, Rn. 164 ff. (177) u. S 252 sowie § 4 Rn. 134 ff.; Gehrmann NZV 2002, 201, m.w.Nw. ( S. 209: „gelegentliche“ Einnahme = mehrmals monatlich, aber nicht täglich). – Zur Drogen-Nachschulung i.S.v. § 70 FeV vgl.: Höcher/Höcher SVR 2004, 286.
[4] VG Ansbach zfs 1998, 158.
[5] Vgl. Fn. 4.
[6] Zur Frage ob ein ärztliches und/oder medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist vgl. Himmelreich, in: DAR 2001 (H.7), 289. – Vgl. im übrigen auch: BVerwG DAR 2001, 522 (523) = VRS (Bd. 101) 2001, 229/230 (235 f.).
[7] OVG Bremen NJW 2000, 2438 = NZV 2000, 477 = VRS 2000, 157 = zfs 2000, 470 = BA 2001, 66.
[8] Vgl. hierzu den Text zu Fn. 4.
[9] Siehe unter: www.avus-mpu.de; vgl. dazu auch: Jung DAR 2001, 478.
[10] Siehe unter: www.mpugmbh.de.
4. Richtige schriftliche strafrechtliche Eignungs-Begründung
verhindert verwaltungsrechtliche MPU - auch ab 1,6
Promille
Ein „ordentlich begründender" Strafrichter ersetzt eine MPU
Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln
I. Strafgerichtliche Feststellung des Wegfalls der „Ungeeignetheit"
Zunächst muss zum besseren Verständnis vorab etwas näher auf das Merkmal der Ungeeignetheit in § 69 StGB eingegangen werden. Es entspricht in etwa dem verwaltungsrechtlichen Begriff in § 3 Abs. 1 StVG und § 2 Abs. 4 StVG. Ein charakterlicher Mangel, insbesondere auf Grund der Delikte wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und der Verkehrsgefährdung (§ 315c StGB), bildet in der strafgerichtlichen Praxis den weitaus häufigsten Fall der Anwendung von § 69 StGB. „Es muss sich ... um einen Charaktermangel handeln, der sich im Zusammenhang mit dem Umgang mit einem Kraftfahrzeug erweist und der sich bei der Teilnahme am Straßenverkehr gefahrbringend auswirken kann." Bei der Frage nach der Ungeeignetheit des Täters ist aber zunächst nur von der Tat auszugehen, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 69 StGB ergibt. Im Strafrecht wird also auf eine auf die Tat bezogene Würdigung der Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Täters abgestellt, die für die Beurteilung seiner zukünftigen Gefährlichkeit im Straßenverkehr bedeutsam sind. Neben der Tat sind aber auch im Strafrecht die Persönlichkeit des Angeklagten, seine bisherige Lebensführung und sonstige Umstände insoweit zu berücksichtigen, als sie einen Rückschluss zulassen; wobei stets eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung durch den Strafrichter ist der Zeitpunkt seiner Entscheidung. Der Strafrichter muss also prüfen, ob der sich aus der Tat ergebende Eignungsmangel noch besteht oder ob z.B. im Falle eines charakterlichen Mangels auf Grund einer Straftat eine künftige Gefährdung Anderer womöglich nicht (mehr) zu erwarten ist, weil weitere Straftaten nicht mehr zu befürchten sind. Daraus folgt, - wie Hentschel den „strafrichterlichen Zweifel" schon immer klar definiert hat - dass nur geprüft werden muss, „ob ein in der Tat zum Ausdruck gekommener Eignungsmangel möglicherweise inzwischen weggefallen ist" (vgl. auch § 69 a StGB: „ ... Grund zu der Annahme, daß ... "). Ein gesicherter (völliger) Wegfall der „Ungeeignetheit" ist also gerade nicht erforderlich.
Nicht nachvollziehbar und rechtlich unzutreffend entschied insoweit z.B. das LG Ellwangen : Es „ist eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob der Verurteilte zum jetzigen Zeitpunkt noch als ungeeignet ... anzusehen ist, (zumal) § 69 a VII StGB bereits grundsätzlich nicht geeignet ist, Sperrfristverkürzungen für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt - also bevor der Maßregelvollzug erreicht ist - anzuordnen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Maßregelzweck bereits zum Beschlusszeitpunkt erreicht ist."
Im Strafrecht kann etwa die bessernde Wirkung, die von der Maßregel auf das Verantwortungsbewusstsein des Angeklagten im Straßenverkehr ausgehen soll, u.U. bereits durch die vorläufige Führerscheinmaßnahme (Beschlagnahme, vorläufige Entziehung), insbesondere auch durch das Zusammenwirken dieser vorläufigen Maßnahme mit der Teilnahme an einer Schulung, Nachschulung, an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrs-Therapie erreicht sein.
II. Ausnahmen
1. Ausnahmen vom Regelfall
Das Gericht muss auch prüfen, ob der abzuurteilende Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ihn hinsichtlich der Frage der Ungeeignetheit nicht als Regelfall - sondern als „Ausnahme" - im Sinne des Gesetzes erscheinen lassen; ist eine „Ausnahme" zu verneinen, so muss die Ungeeignetheit vom Strafgericht bejaht werden.
Ähnliches gilt hinsichtlich einer evtl. vorliegenden notstandsähnlichen Situation. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn z.B. ein Vater die plötzliche Nachricht von einem schweren Unfall des Sohnes erhält und dies nur aus diesem Grunde zu einem spontan gefassten Entschluss führt, mit dem Kfz trotz vorangegangenen Alkoholkonsums zur Unfallstelle zu eilen.
Als „Ausnahme" gilt auch der Fall, dass der Täter - z.B. auch mit einer BAK von 3,49 ‰ - mit seinem zuvor verkehrswidrig oder verkehrsstörend abgestellten Kfz nur wenige Meter vor- und zurück fährt, um es ordnungsgemäß in eine Parkbucht einzurangieren (vgl. dazu unten unter IV, 1 a).
2. Anhaltspunkte dafür, dass die „Ungeeignetheit" möglicherweise inzwischen weggefallen ist
Der häufigste Fall, der die Bejahung einer Ausnahme von der Regel rechtfertigt, dürfte derjenige sein, dass der Richter durch gründliche Prüfung feststellen muss, dass die Ungeeignetheit möglicherweise inzwischen weggefallen ist, der Richter also Zweifel an dem Fortbestehen der Ungeeignetheit hat. Dass lediglich ein solcher Zweifel ausreicht, ergibt sich direkt aus dem Gesetz; in § 69 a Abs. 7, Satz 1 StGB heißt es nämlich wörtlich: „Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter ... nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben".
Dieses kann beispielsweise im Strafrecht dann eintreten, wenn der Richter der Meinung ist, dass bereits durch die vorläufige Führerschein-Maßnahme allein (Beschlagnahme, vorläufige Entziehung) eine ausreichende bessernde Wirkung eingetreten ist. Meistens wird in solchen Fällen dann allerdings später keine Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde eintreten (vgl. näher unter IV, 1, d und e).
Auch das Zusammenwirken solcher vorläufigen gerichtlichen Maßnahmen mit einem „finanziellen" Nachtat-Verhalten des Angeklagten, z.B. einer freiwilligen Schadensersatz-Leistung an den evtl. Geschädigten, kann zum Wegfall oder zum „Rabatt" im Hinblick auf einen sonst möglichen längeren Fahrerlaubnis-Entzug führen.
3. Nachtat-Verhalten in psychologischer Hinsicht als „Ausnahme" von der „Regelvermutung"
a) In Betracht kommt eine psychologische oder therapeutische Schulung oder Nachschulung, die der Strafrichter nach Prüfung für wirksam und geeignet hält; es wird sich hier u.a. oft um Maßnahmen handeln, die gar nicht oder nicht ausreichend extern wissenschaftlich evaluiert sind, z.B. das „Kurs-Modell Freyung" aus dem süddeutschen Raum. Der bekannteste Nachschulungs-Kurs (seit über 20 Jahren im Strafrecht anerkannt und auf seinen Erfolg hin evaluiert) ist „Mainz 77" vom TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg (jetzige Bezeichnung: ABV), benannt jetzt als „Nachschulungskurs für erstmalig alkoholauffällige Kraftfahrer" (bis 1,99 ‰). Für Rückfalltäter gibt es statt des nicht mehr im Strafrecht angebotenen Kurses „Leer" nun den Kurs „Control-SR" (bis 1,99 ‰21a) von impuls sowie andere Kurse, wie z.B. die KBS-Kurse von IVT-Hö (vgl. dazu Text zu Fn. 53).
b) Auch ein aus dem Verwaltungsrecht stammendes, in § 153 a, Abs. 1, Satz 2, Nr. 6 StPO verankertes (psychologisches) „besonderes" Aufbauseminar gem. § 4, Abs. 8, Satz 4 StVG i.V.m. § 43 FeV (z.B. durchgeführt von der AFN sowie der IVT-Hö ) wäre zu akzeptieren.
c) Ebenso käme ein „besonderes" - nur für „Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe" vorgesehenes - (psychologisches) Aufbauseminar nach § 2 b, Abs. 2, Satz 2 StVG i.V.m. § 36 FeV (wenn Alkohol- oder Drogen-Konsum bei Tatbegehung vorlag), auch z.B. von der AFN sowie der IVT-Hö durchgeführt.
d) Die hier unter b) und c) angeführten „besonderen Aufbau-Seminare" sind vom Gesetzgeber im Rahmen des Strafrechts mit dem Ziel einer Verfahrens-Einstellung gesetzlich verankert worden. So ist in § 153 a StPO, und zwar in Abs. 1, Satz 2, Nr. 6, festgelegt worden, dass nach Erfüllung der Auflage - „Teilnahme an einem Aufbau-Seminar" für Trunkenheitstäter (für Täter, die eine Fahrerlaubnis auf Probe besitzen, nur das unter c) erwähnte Aufbauseminar, für die übrigen Fahrerlaubnisinhaber das unter b) erwähnte Aufbauseminar) und zwar wegen der Bezugnahme auf die § 2 b, Abs. 2, Satz 2, StVG und § 4, Abs. 8, Satz 4, StVG, - ein Strafverfahren, auch wegen eines Trunkenheitsdelikts, einzustellen ist.
e) Hinsichtlich der Trunkenheitsdelikte gibt es, insbesondere ab 2,0 ‰, eine extern wissenschaftlich evaluierte, qualifizierte Verkehrstherapie, deren Träger bei der BASt für Kurse nach § 70 FeV im Verwaltungsrecht akkreditiert sind, z.B. die von AFN, IVT-Hö und impuls.
4. Exkurs: Besonderheiten bei gleichzeitiger Verkehrsunfallflucht
a) Es gibt auch hier Ausnahmen vom Regelfall, z.B. bei fehlgeschlagener „tätiger Reue" i.S.d. § 142 StGB, wenn z.B. die 24 Stunden für eine „Nachmeldung" überschritten wurden.
b) Ebenfalls ist z.B. bei Verursachung eines hohen Fremd-Sach-Schadens im Rahmen der „Verkehrs-Unfallflucht" eine „Ungeeignetheit" verneint worden, weil der Täter einen Zettel an die Windschutzscheibe angebracht hatte.
c) Ein Nachtat-Verhalten in psychologischer Hinsicht muss auch im Rahmen der „Verkehrs-Unfallflucht" u.ä. Delikte berücksichtigt werden, z.B. die Teilnahme an einem PS-S-Nachschulungs-Kurs vom TÜV (ABV) oder einem KBS-Nachschulungs-Kurs von IVT-Hö.
5. Exkurs: Weitere hilfreiche Lösungen bei einer Verteidigung
Nun auch noch einige Tipps für Rechtsanwälte zur Vermeidung einer verwaltungsrechtlichen MPU:
a) Zunächst sollte der Mandant zum Trink-Ende (z.B. in der Nacht) i.d.R. keine Äußerungen abgeben, sondern von seinem gesetzlich verankerten Recht der „Aussageverweigerung" Gebrauch machen. Sonst könnte dies dazu führen, dass feststeht, dass z.B. zur Tatzeit statt einer BAK von 1,99 ‰ eine solche von 2 ‰ (oder mehr) vorliegt. Dann kann er gar nicht mehr an einer preiswerten Kurz-Nachschulung (mit vorangehender bzw. nachfolgender MPU) teilnehmen, sondern muss sich auf Grund einer dann möglichen Rückrechnung stattdessen einer mehrmonatigen Therapie mit in der Regel anschließender MPU (vgl. II, 3, a, ff) unterziehen.
b) Ein weiterer Vorteil der „Aussageverweigerung" ist, dass diese verhindert, dass die Höhe der BAK (wenn zwischen angegebenem Trink-Ende und dem Blut-Entnahme-Zeitpunkt mehr als 2 Stunden liegen) zum - im Strafrecht allein rechtlich maßgebenden - Tatzeitpunkt auf z.B. 1,6 ‰ (oder mehr) zurückgerechnet werden könnte; dann wird nämlich nach § 13 Nr. 2c FeV eine „MPU" im Verkehrsverwaltungsrecht i.d.R. nicht mehr zu verhindern sein.
c) Es darf auch nicht übersehen werden, dass sich die Fahrerlaubnis-Behörde immer die Strafakte kommen lässt und zuweilen dann auch prüft, ob sich durch eine Rückrechnung doch noch eine höhere BAK (z.B. in der Nacht vor dem Tatzeitpunkt) ergibt, also höher als im Strafurteil oder Strafbefehl steht. Dann käme ab 1,6 ‰ eine MPU (mit einer Nachschulung) in Betracht. Ab 2,0 ‰ käme in der Regel eine Therapie von mehreren Monaten in Betracht und damit also keine preiswerte Kurz-Nachschulung mehr.
d) Oft lässt sich auch eine MPU bei einem Zusammentreffen mit einer Trunkenheitsfahrt (unter 1,6 ‰) mit Unfall (§ 315c StGB) mit einer tatmehrheitlich begangenen „Verkehrsunfallflucht" (§ 142 StGB) in Tateinheit mit einer weiteren Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) - auch schon ohne jegliche „Schulung" - vermeiden, wenn der gesamte 2. Tatkomplex (§§ 142, 316 StGB) gem. §§ 154 f. StPO eingestellt wird; es liegt dann nur eine einzige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ vor (§ 315c StGB); für die „Verkehrsunfallflucht" gibt es dann auch nicht noch zusätzliche 7 Punkte; eine Rechtsschutzversicherung wäre auch eintrittspflichtig.
III. Was sind die positiven Folgen von vorab absolvierten „Schulungs-Maßnahmen" im Strafverfahren?
1. Kein Fahrerlaubnis-Entzug - dadurch keine Verhängung einer Fahrerlaubnis-Sperre - z.B. wenn schon ein längerer vorläufiger Fahrerlaubnis-Entzug vorliegt (vgl. IV, 1, c bis e) und/oder eine „Schulung" erfolgt, insbesondere in einem „besonderen Aufbau-Seminar" als „Auflage" nach § 153a Abs. 1, Satz 2, Nr. 6 StPO (vgl. I, 3, a, bb).
2. Verkürzung oder Nichtverhängung einer Fahrerlaubnis-Sperre (mit evtl. deklaratorischem Fahrverbot) - schon im Urteil.
3. Vorzeitige (völlige oder teilweise) Aufhebung der Fahrerlaubnis-Sperre - nach rechtskräftiger Verurteilung - später durch Beschluss gem. § 69 a Abs. 7 StGB.
4. Auch Auswirkungen auf die Strafzumessung sind die Folge: Geringere Anzahl von Tagessätzen; erneut Geldstrafe statt Freiheits-Strafe ; Einräumen einer Bewährung.
5. Bei einem Bußgeld-Trunkenheits-Delikt (§ 24a StVG): Kein oder ein kürzeres Fahrverbot im OWi-Recht.
6. Letztendlich: Vermeidung einer im Verwaltungsrecht sonst unvermeidbaren MPU mit nachfolgender Schulungsmaßnahme durch deren Absolvieren schon vorab im Strafverfahren verbunden mit einem „Rabatt" bei der „Sperre" oder mit einer Aufhebung der Sperre (mit Aufhebung auch des Entzugs) mit ausreichender Eignungs-Beurteilung durch das Strafgericht wegen der Bindungswirkung auf Grund der „Achtungs-Pflicht" von Seiten der Fahrerlaubnis-Behörde (vgl. dazu näher unten unter IV, 4, b).
IV. Wie wirken sich strafrichterliche „Eignungs-Beurteilungen" im Verkehrs-Verwaltungsrecht aus?
Dieses Thema ist sehr schwierig und teilweise weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ausdiskutiert. Die Begründungen (vgl. § 267 Abs. 7 StPO) in den strafgerichtlichen Entscheidungen sind auch insoweit oft sehr missverständlich.
1. Bindung der Fahrerlaubnis-Behörde
Die entscheidende Frage ist stets: Wann liegt bei Entzug der Fahrerlaubnis oder Sperrfrist-Aufhebung eine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde vor? Ändert sich insoweit etwas bei einem Trunkenheitsdelikt mit einer BAK von 1,6 ‰ (und mehr)? Wichtig ist zunächst der Inhalt einer strafrechtlichen Entscheidung zur Frage der „Nicht-Eignung". Er wird - verschieden je nach Gründlichkeit der Gerichts-Entscheidung - etwa wie folgt aussehen:
a) Das LG Gera verneinte die Ungeeignetheit bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 3,49 ‰ und gab den Führerschein im Gerichtstermin zurück.
Im Urteil heißt es:
„Diesmal wurde von dem Entzug der Fahrerlaubnis noch einmal Abstand genommen, da keine entsprechenden Feststellungen i.S.d. §§ 69, 69a StGB zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden konnten; es liegt trotz einer festgestellten BAK von 3,49 ‰ hier eine Ausnahme vom „Regelfall" dieser Strafvorschrift vor, da es eine folgenlose Fahrt war und nur mit geringer Geschwindigkeit ca. 20 m gefahren wurde, um das Kfz ordnungsgemäß in einer Parkbucht abzustellen. Mithin bestand kein hinreichender Grund für die Entziehung".
M.E. liegt hier keine Bindungswirkung vor, da eine ausreichende Eignungs-Beurteilung fehlt. Es wird hier nur der „Regelfall" des § 69 Abs. 2, Nr. 2 StGB verneint (vgl. auch IV, 1, b).
b) Exkurs: Ein Fall der „Verkehrs-Unfallflucht" (§ 142 StGB).
Das AG Hamburg-Barmbek entzog bei einem bedeutenden Fremdschaden i.S.d. § 69 Abs. 2, Nr. 3 StGB i.V.m. § 142 StGB (Regelfall des Entzugs) in Höhe von 9.791,73 € die Fahrerlaubnis nicht. Der Betroffene hatte sich für den Unfall auf einem Hinweis-Zettel entschuldigt und auf diesem auch die Telefon-Nummer seines Mobil-Telefons angegeben.
Im Urteil heißt es:
„Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Gericht im Hinblick darauf, dass der Angekl. einen Hinweiszettel am beschädigten PKW angebracht hat, abgesehen".
M.E. ist hier eine Bindungswirkung im Hinblick auf § 11 Abs. 3, Nr. 4 FeV (hier: "MPU-Ermessen" bei Straftaten im Straßenverkehr) zu bejahen. Hier wird nicht nur der „Regelfall" verneint; eine Eignungs-Beurteilung erfolgte zwar mit einer sehr knappen, aber gerade noch ausreichenden Begründung (vgl. auch IV, 1, a).
c) Das LG Frankfurt entschied: Die „Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Ablauf von sechs Monaten ... nicht mehr gerechtfertigt". Die sonst gängigste Begründung lautet ähnlich: ‚Die Fahrerlaubnis musste dem Angeklagten - neun Monate nach der Tat - nicht mehr entzogen werden'.
Nach Ansicht des BVerwG sowie der Meinung von Hentschel , Burmann und Mahlberg läge hier - zutreffend - keine Bindungswirkung vor, da überhaupt keine Eignungs-Beurteilung erfolgt ist. Der reine Zeitablauf führt nämlich i.d.R. nicht zum Wegfall einer „Ungeeignetheit".
d) Eine weitere ähnliche gängige Formulierung lautet: ‚Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kfz hat das Gericht im Hinblick auf die bisher einwirkenden vorläufigen Führerschein-Maßnahmen nicht mehr feststellen können'.
Nach Meinung des BVerwG und von Himmelreich wäre hier keine Bindungswirkung festzustellen, da keine ausreichende Eignungs-Beurteilung erfolgt ist; ein bloßer Zweifel würde auch nicht genügen;
-
a.A. wäre aber insoweit Hentschel; er meint nämlich : Stellt das Gericht fest, „der Eignungsmangel sei jedoch inzwischen durch die fortbestehende Einwirkung vorläufiger Führerscheinmaßnahmen
entfallen, so kommt darin entgegen BVG VRS 75, 379 (Anm. Himmelreich DAR 89, 285) unmissverständlich zum Ausdruck, dass nunmehr das weitere Vorhandensein des ursprünglich gegebenen Eignungsmangels
nicht mehr feststellbar ist" (vgl. dazu auch unter IV, 1, e).
e) Das OLG Karlsruhe hob wegen der sehr langen Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnis-Entziehung und einer Nachschulung die Sperre auf und gab den Führerschein zurück.
In dem Beschluss heißt es:
„Das AG hatte ... eine Sperrfrist von (noch) etwa acht Monaten für notwendig erachtet, zumal der Angekl. ... bis zur polizeilichen Kontrolle lediglich eine kurze Fahrstrecke ... zurückgelegt hatte. Entgegen der Ansicht der Strafkammer darf die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht erst bei der Prüfung einer etwaigen Abkürzung der Dauer der Sperrfrist berücksichtigt werden ... sondern ... bereits für die Prüfung einer fortdauernden Ungeeignetheit. ... Auch wenn ... der Angekl. ... nicht als ‚reiner Ersttäter' angesehen werden kann, schließt der Senat insbesondere wegen des langen Zeitraumes der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis von nunmehr 19 Monaten aus, dass der Angekl., der erfolgreich an der Nachschulung nach dem ‚Modell Mainz 77' teilgenommen hat, heute noch ungeeignet ... ist".
M.E. ist hier - wegen der „Achtungspflicht" (vgl. IV, 4, b) gegenüber dem strafgerichtlichen Beschluss - die Bindungswirkung zu bejahen. Der Hinweis auf die den Gerichten und den Fahrerlaubnisbehörden seit über 20 Jahre hinsichtlich des Inhalts und der Trägerschaft bekannte, hinsichtlich ihres Erfolgs evaluierte TÜV-Nachschulung „Mainz 77" reicht - auch bei dieser recht knappen Begründung - aus. Dass es sich hierbei um ein wissenschaftlich überprüftes Programm handelt (Rückfallquote nach 5 Jahren 12,5 % anstatt 17,5 %), kann auch inzwischen in der Literatur nachgelesen werden; - Hentschel würde hier aber noch darüber hinaus gehen, weil er betont : „ ... genügt ... , auch wenn der Wegfall des Eignungsmangels im Urteil mit der bisherigen Dauer vorläufiger FSMaßnahmen (vorläufige EdF, FSBeschlagnahme) begründet wird". - Dieser zusätzlichen Meinung von Hentschel kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu näher oben den Fall unter IV, 1, d).
f) Das AG Düsseldorf hob unter Berücksichtigung der qualifizierten Verkehrs-Therapie „IVT-Hö" bei einem - 3 Monate nach dem ersten einschlägigen Trunkenheitsdelikt - wieder rückfällig gewordenen Täter mit 1,13 ‰ die Fahrerlaubnis-Entziehung auf und gab ihm im Termin den Führerschein zurück. Hinsichtlich der Sperre erfolgte im Ergebnis ein „Rabatt" von 5 Monaten. Die Fahrerlaubnis-Behörde ergriff trotz an sich zwingender MPU gem. § 13 Nr. 2 b FeV bei Trunkenheits-Rückfall-Tätern in diesem Fall keine Maßnahme.
Im Urteil heißt es:
„Einer Entziehung der Fahrerlaubnis bedurfte es nicht, weil eine Ungeeignetheit ... in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte hat seit der Tat mit einem erheblichen Geld- und Zeitaufwand an einer mehrmonatigen individualpsychologischen Verkehrstherapie teilgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die charakterliche Eignung ... in Folge der Therapie wieder besteht."
Hier ging die Fahrerlaubnis-Behörde, indem sie keine Maßnahme (MPU) getroffen hat, offensichtlich deshalb von einer „Bindung" aus, weil dem Gericht - das den Inhalt und den Träger dieser „Verkehrs-Therapie" nicht ausdrücklich im Urteil erwähnte - und der Behörde diese Maßnahme der „individualpsychologischen Verkehrs-Therapie IVT-Hö" seit 1979 genügend, auch inhaltlich bekannt war: Extern in Evaluation und Methode wissenschaftlich überprüftes, von der BASt bei der 1. und 2. Evaluation wissenschaftlich begleitetes Programm; Rückfallquote nach 5 Jahren von nur 6,4 % (3. Evaluation); Akkreditierung bei der BASt als Träger von § 70 FeV-Kursen. Dem Ergebnis, also einer hier vorliegenden Bindung, ist daher zuzustimmen (StVG geht der FeV vor). Mit Rückgabe des Führerscheins durch das Strafgericht unter Aufhebung des Entzugs durfte der Betroffene auch sofort wieder fahren.
g) Sehr oft liest man folgende - für das Strafrecht im Übrigen ausreichende - Formulierung: ‚Die Fahrerlaubnis war nicht zu entziehen' (oder: ‚die bisher rechtskräftige Fahrerlaubnis-Sperre war gem. § 69a Abs. 7 StGB aufzuheben'), da der bei der Tat in Erscheinung getretene Eignungsmangel durch die erfolgte charakterliche Maßnahme einer Schulung (Nachschulung, Therapie, Verkehrs-Therapie) möglicherweise entfallen ist'.
Es liegt in solchen Fällen (des nur „möglicherweise" Wegfalls der Ungeeignetheit) nur eine „Prognose" - genauer gesagt nur eine „Vermutung" - vor; daher kann schon deshalb m.E. keine Bindungswirkung angenommen werden, auch z.B. leider dann nicht, wenn beispielsweise in einer dem Gericht vorliegenden „Kurs-Bescheinigung" inhaltlich sogar eine „(Wieder-)Eignung" attestiert würde (was an sich - nebenbei betont - nicht in der Kompetenz dieses Kurs-Leiters läge). Eine strafgerichtliche „Vermutung" ist nämlich keine ausreichend begründete „Feststellung" des tatsächlichen Wegfalls der „Ungeeignetheit", erst recht nicht die einer „Wiedereignung". Hier ist von mutigen, aufgeschlossenen und flexiblen Strafrichtern bei solchen positiven „Kurs-Bescheinigungen" mehr an Arbeit zu fordern, nämlich ein Eingehen auf deren genauen Inhalt mit der anschließenden ausreichenden schriftlichen „Feststellung" im Urteil, dass und weshalb eine „Ungeeignetheit" hier nicht mehr vorliegt. Der Verteidiger sollte, um sicher zu gehen, möglichst noch dem (in der Regel noch immer etwas unwissenden) Straf-Richter zusätzlich ein privates MPU-Gutachten des Klienten (z.B. von der TÜV ... -GmbH, MPU-GmbH oder AVUS-GmbH) zuleiten. Für den Fall, dass ein bei der BASt akkreditierter Träger von Kursen nach § 70 FeV (z.B. AFN, IVT-Hö, impuls) einen Kurs im Strafrecht anbietet, könnte dies regelmäßig überflüssig sein (vgl. dazu oben unter IV, 1, f, letzter Absatz, Text zu Fn. 53).
h) Das AG Bad Hersfeld verneinte die Ungeeignetheit und gab im Gerichtstermin den Führerschein zurück.
Im Urteil heißt es:
„Der Angekl. hat jedoch nach der Tat entscheidende Schritte unternommen, um eine Wiederholung der Tat auszuschließen. Er hat sich der Beratungsstelle der Diakonie angeschlossen und macht dort einen Kurs zum sogenannten kontrollierten Trinken. Er konnte insoweit auch eine Teilnahmebescheinigung vorlegen und auch den Inhalt und die Ziele dieses Kurses überzeugend darstellen. Der Angekl. übermittelte nunmehr den Eindruck, dass bereits auf Grund dieses Vorfalls und des bisherigen Entzuges der Fahrerlaubnis sowie des durchgeführten Kurses er nunmehr nicht mehr wegen Alkohols im Straßenverkehr auffallen werde. Eine Ungeeignetheit konnte deshalb hier nicht mehr festgestellt werden."
Hier erfolgte eine, wenn auch knappe Eignungs-Beurteilung. Eine Bindungswirkung ist daher vielleicht zu bejahen. Es kommt nämlich auch bei extern nicht überprüften Programmen bzw. Kursen für eine „Bindung" der Fahrerlaubnis-Behörde insoweit nur auf die exakte, nicht missverständliche gerichtliche Eignungs-Beurteilung an.
2. Lösungs-Weg laut verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung
a) Insoweit gibt das BVerwG folgenden Hinweis: „Läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß für das (Straf-Gericht) selbst noch Zweifel an der Fahreignung des Kl. bestanden, so ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen".
b) Hier taucht nun ein Problem auf: Was ist, wenn eine ausreichende strafgerichtliche Eignungs-Beurteilung bei Trunkenheits-Tätern ab 1,6 ‰ (oder gar ab 2 ‰) vorliegt? Kommt dann immer noch § 13 Nr. 2c FeV („Zwangs-MPU") zum Zuge oder liegt dann eine „Bindung" für die Fahrerlaubnis-Behörde gem. § 3 Abs. 4 StVG vor?
c) Die maßgebenden Vorschriften sind:
aa) In § 13 Nr. 2 b und c FeV (Alkoholmissbrauch) heißt es:
„...ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ...
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ...
a) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
b) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ... geführt wurde ...".
bb) In § 11 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 FeV (Straftaten im Straßenverkehr, z.B. § 142 StGB) heißt es:
„Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln ... angeordnet werden, ...
4. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ... stehen ... ".
cc) In § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG heißt es:
„Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich."
d) Problem-Lösung
In solchen Fällen der strafgerichtlichen Feststellung des „Wegfalls der Ungeeignetheit" (mit tatsächlich ausreichender Begründung; vgl. IV, 2, b) ist deshalb eine „Bindung" der Fahrerlaubnis-Behörde an eine solche strafgerichtliche Entscheidung bei Trunkenheits-Delikten mit einer BAK von 1,6 ‰ (und mehr) deshalb zu bejahen, weil das StVG der FeV vorgeht.
3. Richtige strafgerichtliche Entscheidungs-Begründung
Wieder gibt es hier ein Problem: Wie muss der (fleißige) Strafrichter denn eigentlich „richtig" seine Eignungs-Beurteilung begründen? Gilt die „Bindung" auch bei einem „Beschluss" des Strafgerichts auf Aufhebung oder Reduzierung der Fahrerlaubnis-Sperre?
a) Lösung laut Rechtsprechung im Verkehrs-Verwaltungsrecht
Auch insoweit gibt es Hinweise des BVerwG : Notwendig ist eine „Bewertung der Kraftfahreignung aufgrund aller maßgeblichen Umstände"; eine „Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Behörde den schriftlichen Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen kann, daß überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahreignung beurteilt hat".
b) Beispiele aus der Rechtsprechung im Strafrecht
aa) Die 7. kleine Strafkammer des LG Potsdam hob bei einem Rückfalltäter mit 1,46 ‰ und Vorsatz die Sperrfrist auf und gab 10 Monate nach der Tat im Gerichtstermin den Führerschein zurück.
In dem - inhaltlich hervorragend begründeten - Berufungs-Urteil heißt es:
„Gegen den Angeklagten war keine weitere Fahrerlaubnissperre mehr (von restl. 4 Monaten, wie noch im AG-Urteil ausgesprochen) zu verhängen, da die Kammer eine mangelnde charakterliche Eignung nicht (mehr) feststellen konnte ... da der Angeklagte ... erfolgreich an einer intensiven Rehabilitationsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen hat. Ausweislich der in der Berufungsverhandlung verlesenen Bescheinigung der ... IVT-Hö ... hat der Angeklagte ... an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen, die in Form von zweiwöchigen Gesprächen in einer therapeutischen Kleingruppe, ergänzt durch Einzeltherapiestunden und während eines dreitägigen Intensivseminars durchgeführt wurde. Dabei hat der Angeklagte 28 Therapiestunden in einer Klein- und Intensivgruppe für drei bis fünf Personen in B., 20 Therapiestunden in einer Kleingruppe (drei bis fünf Personen) während eines in sich abgeschlossenen Intensivseminars in J. und sechs Einzeltherapiestunden absolviert. ... Der Leiter der IVT-Hö B/B und A/H, A.H. ... hat dem Angeklagten ... einen guten Rehabilitationserfolg bescheinigt. ... Der Angeklagte hat aus dem Vorfall deutliche Konsequenzen gezogen und seine Lebensführung - insbesondere seinen Alkoholkonsum - nachhaltig verändert. Aus diesem Grunde kann das ... vermutete Fehlen der charakterlichen Eignung ... bei ihm nicht festgestellt werden."
Hier taucht - wenn auch nur theoretisch - nun ein weiteres, sehr wichtiges Problem auf: Ist mit der „Aufhebung der Sperre" zugleich die bisherige „Fahrerlaubnis-Entziehung" aufgehoben?
M.E. ist dies hier zu bejahen.60a Da dem Berufungs-Urteil im Tenor kein „Fahrerlaubnis-Entzug" (mehr) zu entnehmen ist, wurde folglich auch keine Fahrerlaubnis-Entziehung mehr ausgesprochen. Obwohl nur die „Nicht-Weiter-Verhängung einer Fahrerlaubnis-Sperre" in den Urteils-Gründen erwähnt wurde, reicht dies aus.
Wenn andererseits die „Entziehung" (bei Aufhebung der „Sperre") fortbestanden hätte, müsste der Betroffene in solchen Fällen bei der Fahrerlaubnis-Behörde einen neuen Antrag auf „Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis" stellen. Darauf müsste das Gericht ihn in einem solchen Fall an sich aufmerksam machen. Es könnte dem Betroffenen sonst - wenn kein „unvermeidbarer Verbots-Irrtum" angenommen wird - ein strafbares „Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis" vorgeworfen werden. Die (verführerische) Rückgabe des - bei Fortbestand des „Entzugs" - nicht gültigen Führerscheins im Gerichts-Termin würde in einem solchen Fall dem Betroffenen ohnehin nichts nützen. Er dürfte dann immer noch nicht fahren. Der Führerschein wäre auch der Fahrerlaubnis-Behörde zurück zu geben (vgl. § 4, Abs. 10, Satz 2 u. § 3, Abs. 2, Satz 3 StVG).
bb) Auch die 3. gr. Strafkammer des LG Potsdam betonte in ihrem - inhaltlich hervorragenden - Beschluss:
„Die Sperrfrist ... wird vorzeitig aufgehoben und die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (durch die Fahrerlaubnis-Behörde) gestattet. ... Der Antrag ist auch begründet. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, namentlich der Person des Beschwerdeführers (B.), seiner Taten und seines Nachtatverhaltens besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass der B. zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Der B. hat erfolgreich an einer mehrere Monate dauernden Verkehrstherapie teilgenommen, was regelmäßig die Annahme begründet, dass der Eignungsmangel weggefallen ist (vgl. LG Dresden, DAR 2002, 280-281). Hierfür hat er in erheblichem Umfang Zeit und Kosten aufgewandt. Nach der Bescheinigung der IVT-Hö ... hat der B. insgesamt 51 Therapiestunden (Einzeltherapie und Therapie in einer Klein- und Intensivgruppe) absolviert ... Durchgreifende Bedenken gegen die Geeignetheit der Verkehrstherapie haben sich ... nicht ergeben. Darüber hinaus hat der B. 52 Stunden in einer Selbsthilfegruppe (dieser IVT-Hö) absolviert. Es handelt sich insoweit auch um neue Tatsachen, da der B. ... die Verkehrstherapie zwar begonnen, aber noch nicht in diesem erheblichen Umfange durchgeführt hatte. Auch die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration des B. von über 2,00 mg/g spricht nicht gegen den Wegfall des Eignungsmangels. ... Dass eine Haltungsänderung bei dem B. eingetreten ist, zeigt sich auch in seinem überdurchschnittlichen Engagement bei der Durchführung der Verkehrstherapie ..."
Hier entsteht wiederum ein - wenn auch anderes - bedeutsames Problem, ob nämlich statt eines Urteils auch ein strafgerichtlicher „Beschluss", z.B. der „Sperrfrist-Aufhebung", mit ausführlicher positiver „Eignungs-Beurteilung" für eine „Bindung" ausreicht.
Dies ist m.E. zu verneinen, schon deshalb, weil hier kein „Urteil" vorliegt. Da das Strafgericht schon ohnehin generell im Strafverfahren keine eingehende Eignungs-Beurteilung vornehmen muss (dies muss nur „geprüft" werden) und durch die „Sperrfrist-Aufhebung" nur die durch Gesetz festgelegte „Prognose" bzw. „Vermutung" („Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß ...") mit einem solchen Beschluss verneint wird, geht ein Strafgericht in solchen Fällen, in denen doch eine eingehende positive Eignungs-Beurteilung in den schriftlichen Entscheidungs-Gründen enthalten ist, mit einem solchen „Beschluss-Inhalt" über seine eigentliche Pflicht hinaus. Eine „Bindung" für die Fahrerlaubnis-Behörde erfolgt nicht. Die „Bindungs-Vorschrift" des § 3 Abs. 4 StVG („Bindung" nur bei Urteilen und Strafbefehlen sowie nur bei verwaltungsrechtlichem „Entziehungsverfahren") kommt hier nicht zum Zuge. Allerdings trifft die Fahrerlaubnis-Behörde hier gemäß der Rechtsprechung eine „Achtungspflicht" (vgl. unten unter IV, 4, b) gegenüber dieser Strafrechts-Entscheidung mit eingehender positiver Eignungs-Beurteilung.
Günstiger für den Betroffenen ist es, wenn die Sperre vorab schon in einem Urteil (sei es auch erst im Berufungs-Verfahren) - mit Aufhebung des (vorläufigen) Entzugs - aufgehoben wird. Dann ist die Fahrerlaubnis-Behörde im Hinblick auf das Urteil wegen der „Bindungs-Vorschrift" des § 3 StVG auf jeden Fall daran gehindert, von dem Betroffenen (z.B. nach § 13 Nr. 2 c FeV wegen einer BAK von 1,6 ‰ und mehr) ein MPU-Gutachten zu verlangen.
Allerdings: Bei nur einer Reduzierung der Sperre (mit Fahrerlaubnis-Entziehung) im Urteil würde noch eine Tilgung der bisherigen Punkte erfolgen; auch würden für das neue Delikt keine neuen (sieben) Punkte beim KBA eingetragen werden.
cc) Das AG Lüdinghausen reduzierte in seinem Beschluss gem. § 69 a StGB zu einem Trunkenheits-Delikt mit einer BAK „bei etwaiger Zurückrechnung erheblich oberhalb von 1,62 Promille" die Sperre mit folgender Begründung: „Auf Antrag des Verurteilten ... war die Sperrfrist nunmehr ... zu verkürzen, jedoch nur um 2 Monate. ...Grund ... ergibt sich insbesondere aus der Tatsache der verstrichenen Sicherstellungszeit / Sperrfrist von zur Zeit etwa einem Jahr und der hiermit in den letzten Monaten begleitend durchgeführten Schulung. ...über die tatsächliche Wiedereignung wird die Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden haben (umfassend hierzu: Himmelreich, DAR 2004, 89). Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts durchaus, dass der Verurteilte sich mit der von ihm begangenen Tat im Rahmen des absolvierten Kurses inhaltlich umfassend und erschöpfend auseinandergesetzt hat, so dass also erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass er nunmehr ... das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein besitzt und die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden wird."
Hier hat ein „sehr vorsichtiger" Richter (u.a. auch) auf Grund einer nicht näher mitgeteilten charakterlichen Schulung die Sperre des ersten Gerichts nicht vollständig aufgehoben, obwohl seine abschließende Begründung an sich sogar für einen (vollständigen) Wegfall der Ungeeignetheit spricht; aber auch schon bei einem alleinigen Zweifel am Fortbestand der Ungeeignetheit hätte hier die Sperre sogar vollständig aufgehoben werden müssen. Jedenfalls kann die Fahrerlaubnis-Behörde in diesem Fall nach Ablauf der Restsperre - ohne überhaupt gebunden zu sein - die Wirkung der vom Gericht erwähnten Schulung bei einer BAK von über 1,6 ‰ noch einmal, und zwar jetzt auf Grund einer MPU, überprüfen lassen. Die Beiziehung der Strafakte wäre im Übrigen hier unumgänglich.
4. Welche Vorschriften sind für eine „Bindung" maßgebend?
a) Für das verwaltungsrechtliche Entziehungs-Verfahren ist zur „Bindung" § 3 Abs. 4 StVG maßgebend: Urteil, Strafbefehl und (nur) Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ablehnt. Die „Bindung" erfolgt aber nur bei „demselben, unverändert vorliegenden Sachverhalt", also z.B. nicht bei einem umfassenderen Sachverhalt. Letzterer läge beispielsweise vor, wenn dem Strafgericht ein an sich zu berücksichtigendes weiteres Delikt (z.B. 2. Trunkenheits-OWi-Fahrt; vgl. dazu: § 13 Nr. 2 b FeV) nicht bekannt war. Dann kann sich die Fahrerlaubnis-Behörde auf die - nun außerhalb des abgeurteilten Sachverhalts liegenden - Entziehungs-Gründe stützen.
b) Für die „Wieder-Erteilung" (wie z.B. im 2. LG-Potsdam-Fall, IV, 3, b, bb, Abs. 1, und im Fall des AG Stadtroda, vgl. dazu oben zu Fn. 62 ) gibt es hinsichtlich der „Bindung" keine bestimmte Vorschrift; hier bestimmt die Rechtsprechung: Es kommt der strafgerichtlichen Beurteilung auf jeden Fall „besonderes Gewicht" zu: Sog. „Achtungspflicht" - aber nur bei „demselben, unverändert vorliegenden Sachverhalt" (vgl. IV, 4, a). Diesbezüglich betont das BVerwG : „So wird die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Frage der Eignung allerdings auch besonderes Gewicht der Beurteilung beizumessen haben, die der Strafrichter unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit vorgenommen hat".
V. Wie wird die „Ungeeignetheit" im Verkehrs-Verwaltungsrecht beurteilt?
1. Tendenz der Rechtsprechung
Hierzu heißt es beim VGH Mannheim bei einer 8 Jahre zurückliegenden Straftat wegen Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht und jetzt Gewalttätigkeit mit 2,67 ‰ gegenüber der Ehefrau und 2 minderjährigen Kindern sowie bei Nichtbeibringen eines MPU-Gutachtens: Es „soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht ‚sehenden Auges' untätig bleiben und abwarten muss, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen ... , vielmehr auch dann ..., wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betr. vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen."
2. Beispiele
Im Endergebnis führt die obergerichtliche Rechtsprechung im Verkehrs-Verwaltungsrecht dazu, eine „Ungeeignetheit" (wegen MPU-Weigerung) bei einem Betroffenen mit Fahrerlaubnis dann anzunehmen, wenn dieser auch ohne Straßen-Verkehrsteilnahme, aber teilweise mit größerer sozialer oder beruflicher Verantwortung, z.B. zu Hause, also privat, sehr viel trinkt.
a) Ein Taxi-Unternehmer befand sich zu Hause; es war Rosenmontag-Nacht; viele Bierflaschen lagen geleert in seinem Flur; er selbst lag - ohne Verkehrsteilnahme - alkoholisiert im Bett mit 1,96 ‰, wie durch Atem-Alkoholmessung festgestellt wurde; er hatte das Essen auf dem Herd vergessen; Rauchschwaden führten zum Eintreffen von Feuerwehr und Polizei. Nach einigen Tagen wurden bei erneuter, nicht anlassbezogener Kontrolle durch die Polizei morgens wieder viele leere Bierflaschen in seinem Flur gefunden. Die Polizei berichtete der Fahrerlaubnis-Behörde über diese beiden Vorfälle. 6 Jahre zuvor war bei ihm - auch ohne Verkehrsteilnahme - schon einmal durch Atemalkohol-Messung eine BAK von 2,05 ‰ festgestellt worden. Jetzt wurde amtlich angeordnet, dass er sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hätte, was er ablehnte; wegen dieser Weigerung wurde ihm durch die Fahrerlaubnis-Behörde die Fahrerlaubnis entzogen, was von den Gerichten als rechtmäßig bestätigt wurde.
b) Einem Berufs-Kraftfahrer mit behauptetem alleinigem „Nachtrunk" (ohne jeglichen Vortrunk) von 2,5 l Weißbier zu Hause mit einer BAK von 1,57 ‰ konnte eine Verkehrsteilnahme nicht nachgewiesen werden; das Strafverfahren wurde eingestellt. Von der Fahrerlaubnis-Behörde wurde eine MPU angeordnet, die vom Betroffenen aber abgelehnt wurde; wegen dieser Weigerung wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen; die Rechtmäßigkeit wurde vom Gericht bestätigt. - Einen ähnlichen Fall entschied ein anderes Gericht ; hier hatte der Betroffene vor 3 Jahren eine BAK von 2,06 ‰.
c) Eine Mutter befand sich privat stark alkoholisiert mit ihrer 10-jährigen Tochter in einer Kneipe; der Wirt rief die Polizei und bat diese, das Kind zum Großvater zu bringen. Der Mutter gegenüber wurde dann - also ohne dass eine Verkehrsteilnahme vorgelegen hatte - eine MPU angeordnet, die von dieser abgelehnt wurde; wegen dieser Weigerung entzog die Fahrerlaubnis-Behörde ihr die Fahrerlaubnis, was gerichtlich als rechtmäßig bestätigt wurde.
d) Ein Bürger, der fast täglich fuhr, weil er schwerbehindert und deshalb aufs Auto angewiesen war, hatte zu Hause vor ca. 5 Jahren einen Treppensturz mit einer BAK von ca. 2 ‰. Jetzt hatte er zu Hause sein Essen auf dem Herd den gesamten Tag vergessen; eine starke Rauchentwicklung führte zum Einsatz der Feuerwehr; er wurde (nur zur Sicherheit) ins Krankenhaus gebracht. Die darüber informierte Fahrerlaubnis-Behörde ordnete - ohne dass eine Verkehrsteilnahme vorlag - eine MPU an, die er ablehnte; wegen dieser Weigerung erfolgte ein Fahrerlaubnis-Entzug, der vom Gericht als rechtmäßig bestätigt wurde.
e) Ein Fahrerlaubnis-Inhaber hatte privat zu Hause eine BAK von 3 ‰. Die Fahrerlaubnis-Behörde erfuhr davon und ordnete eine MPU an, die der Betroffene verweigerte. Die Fahrerlaubnis wurde daraufhin entzogen, was vom Gericht als rechtmäßig angesehen wurde. Die Weigerung rechtfertige den Entzug, da eine konkrete Gefährdung bei der vermuteten Alkoholabhängigkeit nicht abgewartet werden müsse.
f) Ein Mann wurde wegen einer begangenen Körperverletzung morgens in der Wohnung von der Polizei aufgesucht. Ein Alkotest ergab eine BAK von 3,01 ‰. Auf Grund eines Berichts an die Fahrerlaubnis-Behörde wurde eine MPU angeordnet, die er verweigerte. Daraufhin wurde seine Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht76a betätigte die Rechtmäßigkeit.
VI. Schlussbemerkung
Die oben (V,1 und 2a-e) erwähnte Tendenz im Verwaltungsrecht, angeführt vom VGH Mannheim , eine Fahreignung schon bei einem leichten greifbaren Gefahrenverdacht (auch ohne77a Teilnahme am Straßenverkehr) ohne konkrete Verdachtsmomente für die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs anzuzweifeln, kann z.Zt. nur im Strafrecht kompensiert werden. Der „ordentliche und fleißige" Strafrichter sollte, worauf ich schon einmal hingewiesen habe, dann, wenn er die feste Überzeugung hat, die indizierte Ungeeignetheit zum Führen von Kfz sei möglicherweise in Fortfall geraten, daran auch keinen Zweifel lassen und dies ausreichend begründen.
* Ist veröffentlicht in NZV 2005, H. 7, S. 337; hier aber leicht ergänzt. - Weitere Neuerungen siehe unter: www.himmelreich-dr.de
1. Vgl. dazu u.a. auch: Gehrmann NZV 2004, 442.
2 Als „Exkurs" ist hier zu erwähnen, dass eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit auch schon unter 0,3 ‰ in Ausnahmefällen möglich ist, wenn sich nämlich diese auf Grund einer Gesamtwürdigung
aller sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und auch nach der Tat beziehen, ergibt (vgl.: Bay. OLG StVE Nr.
94 zu § 316 StGB; OLG Saarbrücken, zfs 1999, 356 = BA 2000, 115 = NStZ-RR 2000, 12; OLG Hamm BA 2004, 357 = Verkehrsrecht aktuell 2004, 14; Himmelreich/Halm NStZ 2004, 320; vgl. dazu auch Dencker,
in: „Greißinger (Hrsg.), Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der AG Verkehrsrecht" in deren Schriftenreihe, 2004, S. 371, 378); Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht,
3. Aufl. 2010, Luchterhand-Verlag, Rn. 22). - Zur Anordnung einer MPU auf Grund pflichtgemäßen Ermessens der Fahrerlaubnisbehörde bei einer BAK von unter 1,6 ‰ vgl. Mahlberg, in Himmelreich/Halm,
Handbuch ...(a.a.O.), Rn. 210, m.w.Nw.
3 Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 9. Aufl. 2006, Rn. 601 (Hervorhg. v. Verf.).
4 Vgl. u.a. Hentschel, a.a.O., Rn. 605.
5 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 608: „Die selbständige Gesamtwürdigung der Person nimmt nur die Verwaltungsbehörde vor, ... nicht die gesamte Persönlichkeit" (Hervorhg. v. Verf.); - a.A.: VGH Mannheim,
10 S 1283/04, Urt. v. 14.9.2004, in: NJW 2005, 234 (235, r. Sp., Abs. 3).
6 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 605.
7 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 612.
8 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 612.
9 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 613, 635, 637, 640; Winkler (vgl. Fn. 2), a.a.O., Rn.280.
10 Vgl. näher dazu: Himmelreich DAR 2005, 130, zu Fn. 2 -4; Winkler, a.a.O..
11 LG Ellwangen, Beschl. v. 2.7.2001, 1 Qs 76/01, in: BA 2002 (Bd. 39), 223 = ADAJUR-Archiv Dok.-Nr. 47653 (Hervorhg. u. Klammer v. Verf.).
12 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 613, 706, 795. - Nach Hentschel (a.a.O., Rn. 616; erster Klammer-Inhalt vom Verf. hier im Text hinzugefügt) ist im Übrigen „die Fahrerlaubnis auch dann nicht zu
entziehen, wenn die vorläufigen Maßnahmen noch nicht die Dauer der sich aus § 69 a I 1 oder III StGB einer ergebenden Mindestsperrfrist erreicht haben; denn aus diesen Vorschriften ergibt sich nur
das Mindestmaß der Sperre für den Fall, dass (überhaupt) die Fahrerlaubnis entzogen wird; für die Prüfung der Frage, ob (noch) Ungeeignetheit vorliegt, sind sie ohne jede Bedeutung".
13 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 622.
14 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 631.
15 Vgl.: LG Heilbronn DAR 1987, 29; LG Potsdam NZV 2001, 360.
16 So z.B.: LG Gera StraFo 1999, 388; - w. Nw. bei: Hentschel, a.a.O., Rn. 631, Fn. 286.
17 Vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 613, 635, 637, 644.
18 Vgl. dazu u.a.: Himmelreich DAR 1997, 465; 2003, 110; 2004, 8; 2005, 130 (131 f.), zu Ziff. II.
19 Vgl. dazu: Himmelreich DAR 2004, 8 (13 f.: LG u. AG Hof); 2005, 130 (132, l. Sp.).
20 Vgl. dazu: Himmelreich DAR 2005, 130 (131, zu Fn. 19).
21a Auch dieser Kurs ist anzuwenden, wenn bei einer rel. Fahrunsicherheit (1,01 ‰) eines Türken, der kaum deutsch spricht und deshalb kein TÜV-Kurs möglich ist (AG Köln, 704 Ds 72/06, Urt. v.
12.6.06: 1 Monat Sperre-Rabatt; nicht in den Urt.-Gründen erwähnt).
21 Das „allgemeine" Aufbauseminar wendet sich - im Rahmen des verkehrs-verwaltungsrechtlichen Punkt-Systems gem. § 4, Abs. 3, Nr. 1 und 2 StVG i.V.m. § 4, Abs. 8, Satz 1 und 3 und § 2 a, Abs. 2, Nr.1
und 2, Abs. 4, Satz 2, Abs. 5, Satz 1 und Abs. 6 StVG - an Punkte-Täter ohne Alkohol- oder Drogen-Konsum; es wird von speziell ausgebildeten Fahrschullehrern durchgeführt.
22 Vgl. dazu u.a. Himmelreich DAR 2005, 130 (133; zu Ziff. III) sowie hier zu Fn. 53.
23 Vgl. die Fn. zuvor.
24 Vgl. dazu näher den Text zu Fn. 53 u. die Fn. 53 selbst (m.w.Nw.). - Vgl. z.B.: LG Köln, Beschl. v. 4.8.2005, 104 Qs 139/05 (Sperrfrist-Aufhebung bei einer relat. F.-Unsicherheit m. 1,04 ‰ auf
Grund einer „IVT-Hö-6-Tage-Verkehrstherapie" m. 40 St. i. 1 Woche, sog. „Ebrach-Seminar"; unveröff.); AG Bochum (unten i. Fn. 28); Himmelreich DAR 2005, 130, 133 ff.; 2003, 110.
25 Vgl. BayObLG - bei: Himmelreich - DAR 1994, 510; LG Gera StV 1997, 596, 597 = MDR 1997, 381; StraFo 1999, 388; 2000, 356 = StV 2001, 357, 358 = VRS 2000 (Bd. 99), 256; LG Zweibrücken zfs 2003, 260
= NZV 2003, 439; AG Saalfeld zfs 2004, 232.
26 So: AG Hamburg-Barmbek zfs 2004, 479; vgl. dazu auch den Text zu Fn.36 u. 37. - Vgl. dazu auch u.a.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 174.
27 Vgl. dazu auch: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 307.
28 Vgl. dazu: LG Münster - 19 Mon. Sperre „eingespart" - bei: Himmelreich DAR 2005, 130 (135, Fn. 72; bedeutungsvoller noch: AG Bochum (33 Ds 50 Js 729/94-877/04, Beschl. v. 21.4.2005;
Trunkenheits-Rückfalltat m. Unfallflucht; IVT-Hö-KBS-C-Kurs m. 5 Einzel- u. 8 Kleingruppen-St.; Einstellung d. Verfahrens gem. § 153 a Abs. 2 StPO; Auflage: 300,- € a. d. Landeskasse). - Zur IVT-Hö
vgl. auch Fn. 53. - Zur Berücksichtigung ebenfalls bei „Fahren ohne Fahrerlaubnis" vgl. d. Nw. bei Himmelreich DAR 2005, 130 (135, zu Fn. 72) sowie OLG Oldenburg , Ss 428/04 (I 2), Beschl. v.
17.1.2005, zfs 2005, 260 = bei: Himmelreich/Halm NStZ 2006, 380, 382. - Zum Wegfall des Fahrverbots im OWi-Recht durch Nachschulungs-Maßnahmen vgl.: AG Rendsburg, Beschl. v. 1.12.2005 - 17 OWi 555 Js
OWi 20236/05 (TÜV-Nord-„avanti"-Maßnahme) NZV 2006, H. 4, S. VI. = zfs 2006, 231; AG Lübeck, Urt. v. 5.7.06 - 750 Js-OWi 12764/06 (unveröff.); AG Bad Segeberg, B. v. 5.7.05, 8 OWi 552 Js 57351/04
(361/04), VRR 2005, 271; vgl. auch: BayObLG zfs 1995 315 (Verkehrsunterricht); AG Duderstadt zfs 2001, 519 (Verkehrspsych. Beratung); AG Köln (5 Tagessätze weniger) 706 Ds 134/06, Urt. v.
20.7.06.
29 Vgl. dazu auch: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 88.
30 Vgl. d. Nw. bei: Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 480, 493.
31 Vgl. auf Grund eines IVT-Hö-Kurses: LG Potsdam, LG Düsseldorf und AG Tiergarten (bei: Himmelreich DAR 2005, 130, 135, zu Fn. 68-70).
32 Kein (Regel-)Fahrverbot nach „avanti-Nord-Intensiv-Beratung": AG Rendsburg (Beschl. v. 1.12.05 - 17 OWi 555 Js OWi 20236/05), in: NZV 2006, 611; AG Lübeck, Urt. v. 5.7.06 - 750 Js-OWi 12764/06
(unveröff.). - Exkurs: Vgl. im Hinblick auf eine Anwendbarkeit von § 69 a Abs.7 StGB auf § 44 StGB AG Lüdinghausen (Urt. v. 9.12.2002, 9 Ds 24 Js 469/02, in: ADAJUR-ARCHIV, Dok.-Nr. 52421): „Eine
direkte Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet ... auf die Vorschrift des Fahrverbotes gem. § 44 StGB ebenso aus wie eine analoge Anwendung."
33 Vgl. schon kurz erwähnt von: Himmelreich DAR 2005, 130 (131), zu Fn. 9 (m.w.Nw.).
34 LG Gera StraFo 99, 388 (Hervorhg. v. Verfasser). - Vgl. auch: OLG Karlsruhe (m. 1,46 ‰; 300 m; verkehrsarme Zeit) DAR 2001, 469 = BA 2002 (Bd. 39), 221; LG Potsdam (m. 1,53 ‰), bei:
Himmelreich/Lessing NStZ 2003, 302 (r. Sp.).
35 Vgl. dazu: OVG Hamburg VRS 89, 151; Hentschel, SVR, a.a.O., § 3 StVG, Rn. 28.
36 AG Hamburg-Barmbek zfs 2004, 479.
37 Vgl. dazu: Himmelreich/Staub/Krumm Verkehrsunfallflucht, Rn. 269 (m.w.Nw.).
38 LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 27.9.2004, 5/9a Qs 123/04, In: DAR 2005, 109 (Hervorhg. v. Verf.). - Vgl. u.a. insoweit auch: LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 374.
39 Vgl. BVerwGE 17, 342 = BVerwG NJW1989, 1622 = DAR 1988, 390 (teilw.) =NZV 1988, 238 = VRS 1988 (Bd. 75), 379/380 = VM 1989, 10 = b. Himmelreich DAR 1989, 285 (286, l. Sp.); danach bestätigend:
BVerwG DAR 1989, 153 = NZV 1989, 125 = NJW 1989, 1622 = VRS 1989 (Bd. 76), 316 = VD 1989, 33, Nr. 40. - Vgl. im Übrigen auch: VG Frankfurt NJW 2002, 80/1; Lenhart DAR 2002, 302.
40 Vgl. Hentschel, SVR, a.a.O., § 3 StVG, Rn. 28; ausführlicher: derselbe, NZV 1989, 100 (101).
41 Vgl. Burmann DAR 2005, 61 (63, l. Sp., Abs. 1).
42 Vgl. Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht (vgl. dazu oben Fn. 2), Rn. 503 ff.
43 So z.B.: OLG Düsseldorf (22 Mon. ab AG-Urt.) NZV 1999, 389 = DAR 1999, 324 (nur LS 1) = VRS 2000 (Bd. 98), 22 = VM 1999, 87; Himmelreich DAR 1997, 305; - a.A.: Schulz NZV 1997, 62.
44 Vgl. BVerwG, a.a.O. (Fn. 39).
45 Vgl. Himmelreich DAR 1989, 285.
46 Vgl. Burmann, a.a.O. (vgl. oben Fn. 41; m.w.Nw. b. ihm dort i. Fn. 23); VGH Mannheim NZV 1992, 88; VGH München NZV 1999, 183; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, § 3 StVG, Rn. 7 (m.w.Nw.).
47 Hentschel, a.a.O. (vgl. oben in Fn. 35).
48 Vgl. die Fn. zuvor.
49 OLG Karlsruhe zfs 2004, 477 (479). - Hervorhg. v. Verf.
50 Vgl. dazu u.a.: Himmelreich DAR 2005, 130 (132), zu Fn. 17.
51 Vgl. Hentschel, SVR, a.a.O., § 3 StVG, Rn. 28.
52 AG Düsseldorf 113 Cs 90 Js 3011/03, Urt. v. 19.3.04, veröff. bei: Himmelreich DAR 2005, 130 (134), zu Fn. 63 (Hervorhg. v. Verf.).
53 Vgl. hierzu u.a. auch die vorbehaltslose „Akzeptierung" der Verkehrstherapie durch das LG Dresden (bei einer AFN-Therapie) auf Grund der Akkreditierung des Trägers bei der BASt bei: Himmelreich
DAR 2003, 10 (112, zu Fn. 29) und 2004, 8 (11, zu Fn. 72); vgl. im Übrigen: Himmelreich DAR 1997, 465; 2005, 130 (133) zu Fn. 48 ff. u. S. 130 (134), zu Fn. 52. - Vgl. dazu auch oben unter I, 3, e. -
Vgl. auch die Rsprg. in Fn. 28 u. 64 sowie BVerfG DAR 2007, 80 , m. Anm. Himmelreich dort auf S. 81.
54 So inhaltlich die Formulierung des „Zweifels" bei Hentschel, Trunkenheit, a.a.O., Rn. 613, 635, 37, 640. - Vgl. auch § 69 a StGB: „...Grund zu der Annahme, daß ...".
55 Vgl. hierzu: Burmann (oben in Fn. 41), m.w.Nw.
56 AG Bad Hersfeld StraFo 2004, 427 = JWO (ab 2005 online) 2004, 380 (Hervorhg. v. Verf.).- Vgl. auch Scheufen/Müller-Rath (NZV 2006, 353) mit nicht überzeugenden Argumenten und Hinweis (S. 356) auf
einen unveröff. Beschl. d. LG Stralsund.
57 BVerwG (vgl. Fn. 39; Klammer v. Verf.).
58 Vgl. BVerwG (vgl. Fn. 39); vgl. zu diesem Thema auch: OVG Münster DAR 2004, 721 (722) (zu Cannabiskonsum); Lenhart DAR 2002, 302; Glitsch/Klipp/Bornewasser/Dünkel BA 2004 (Bd. 41), 401 (415
ff.).
59 Vgl. Fn. zuvor.
60 LG Potsdam 27 Ns 188/03 (4155 Js 6367/03), Urt. v. 8.12.03, zfs 2004, 183 = StrafV 2004, 491, L = b. Himmelreich DAR 2005, 130, 131, zu Fn. 64 (Hervorhg. u. Zusätze in der 1. Klammer v.
Verf.).
60a Abgedr. in: NZV 05, 337, 342, r. Sp.; vgl. auch: Winkler,Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. 310; Janiscewski/Jagow/Burmann/Heß, SVR, Komm., 20.
Aufl. 08, § 69a StGB, Rn.9a, a.E.; Himmelreich DAR 2008, H. 10, Anm. zu LG Düsseldorf); Himmelreich/Karbach, SVR 2009, 1.
61 LG Potsdam 23 Qs 151/04, Beschl. v. 2.11.04 (zfs 2005, 100 = b. Himmelreich DAR 2005, 130, 135, zu Fn. 66; Hervorhg., Abkürzung „(B.)" u. Zusatz i. d. ersten u. letzten Klammer v. Verf.). -
Ähnlich, auch mit Sperrfristaufhebung, unter Hervorhebung der guten Verkehrstherapie IVT-Hö: LG Köln (vgl. Fn. 24).
62 Vgl. insoweit u.a. auch den Beschluss des AG Stadtroda (550 Js 38706/03 - 3 Cs, Beschl. v. 4.6.2004; 7 Monate nach der vors. Tat mit 2,96 ‰ und 1 Monat IVT-Hö-Verkehrs-Therapie), in: DAR 2004, 543
= b. Himmelreich DAR 2005, 130, 135, zu Fn. 67) - den die Fahrerlaubnis-Behörde beachtete und deshalb die Fahrerlaubnis unmittelbar nach dem Beschl. ohne eine Maßnahme (MPU) wieder erteilte. - Vgl.
im Übrigen hierzu: BVerwG NJW 1964, 608 (610) = DAR 64, 86 (87) = VRS 26, 229; VGH München VRS 53, 477 (478); OVG Bremen VRS 65, 238; VGH Mannheim DAR 2002, 141 = NZV 2002, 149 = zfs 2002, 100 = VRS
2002 (Bd. 102), 68; Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 311; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Aufl. 2003, § 13, Rn.
24. - Vgl. dazu u.a. auch Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 69a, Rn. 11.
63 Hinweis: Bei Aufhebung der „isolierten" Sperre (§ 69 a, Abs. 1, Satz 3 StGB) gibt es keine Punkte-Tilgung (§ 4 Abs. 2, Satz 3 StVG); dies ergibt sich aus einem Rückschluss aus § 4, Abs. 10, S.1
StVG (VGH Mannheim zfs 2004, 237 = DAR 2004, 356 = BA 2005 [Bd. 42], 80; vgl. auch Hentschel, SVR, a.a.O., § 4 StVG, Rn. 7).
64 AG Lüdinghausen, Beschl. v. 16.8.2004, 16 Cs 23 Js 1544/03, in: JWO 2004, 355 = ADAJUR-ARCHIV, Dok.-Nr. 60075 (Hervorhg. v. Verf.); ähnlich AG Potsdam: mit Beschl. v. 23.11.06 (80 Cs 481 Js
13994/06 [245/06]) wurde bei einer vorsätzl. Trunk.fahrt gem. § 315c StGB mit 1,76 ‰ auf Grund eines IVT-Hö-KBS-B-PLUS-Kurses (m. 1 St. Intensiv-Beratung, 4 Therapie-St. in einer Klein- u.
Intensiv-Gruppe sowie 11 St. Einzel-Therapie) die Sperre vorzeitig aufgehoben (§ 69a Abs. 7 StGB): Die Sperrfrist kann abgekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, also
ein Zweifel vorhanden ist, ob „die Täterin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. ... Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Mit ihrem Antrag ... trägt die Antragstellerin vor, sie
habe erfolgreich an einer individualpsychologischen Verkehrstherapie des Instituts IVT-Hö teilgenommen. Dies - wie der bereits etwa acht Monate andauernde Entzug der Fahrerlaubnis - (haben) zu einer
Änderung ihrer Einstellung im Straßenverkehr geführt. Aufgrund des ordnungsgemäßen Ablaufs der Therapie rechtfertigt sich die Annahme, dass bei der Antragstellerin eine Haltungsänderung eingetreten
ist"; hier war die Fahrerlaubnissperre dadurch 3,5 Mon. kürzer; die Fahrerl.beh. verlangte auch später keine MPU. - Weitere (unveröffentlichte) Beispiele aus der Rsprg. vgl. bei Himmelreich DAR 2005,
130, ab S. 134, sowie jeweils in Heft 7 oder 9 der NStZ.
65 Vgl. dazu u.a. Himmelreich/Janker/Karbach, a.a.O., Rn. 292.
66 Vgl. z.B.: BVerwG, NJW 1964, 608, 610 = DAR 1964, 86, 87 = VRS 26, 229; vgl. auch: VGH München VRS 53, 477, 478; OVG Bremen VRS 65, 238; Himmelreich/Janker/ Karbach, a.a.O., Rn. 311; Bode/Winkler,
a.a.O., § 13, Rn. 24.
67 BVerwG (vgl. Fn. 39).
68 Vgl. VGH Mannheim DAR 2002, 523, 525 = zfs 2002, 504 = BA 2003 (Bd. 40), 245 = NZV 2002, 580 (Hervorhg. v. Verf.); Geiger DAR 2002, 347; - a. A. zum „Verdacht": VG München, M 6B S 04/1499, Beschl.
v. 3.5.04, in: ADAJUR-ARCHIV, Dok.-Nr. 59632; BVerfG NZV 2002, 422 (425); Burmann DAR 2005, 61 (63); - als Gegenmeinung vgl. auch: OVG Saarlouis zfs 2001, 92; VGH Kassel, Hess VGRspr 2001, 93; VGH
München NZV 2001, 494; OVG Weimar DAR 2004, 547; VG Augsburg zfs 2005, 420 = DAR 2005, 711 (Frau ohne Verkehrsteilnahme im Alkoholrausch ins Krankenhaus eingeliefert; MPU unrechtmäßig angeordnet, da
keine Verkehrsteilnahme); Himmelreich DAR 2002, 60; Mahlberg, in Himmelreich/Halm, Handbuch (a.a.O.; vgl. Fn. 2), Rn. 216; - vgl. auch: VGH München DAR 2006, 413, 414 („zumindest mittelbarer
Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr"); - zu Drogen vgl.: OVG Thüringen zfs 2003, 264; OVG Brandenburg JWO 2004, 322; - vgl. auch Fn. 75.
69 Zu einem Fall mit „großem Aggressionspotential" (versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung) eines Jugendlichen ohne Verurteilung, aber mit 50 Stunden gemeinnütziger unentgeltlicher
Arbeit nach Weisung des Jugendamtes, infolge Information der Fahrerlaubnis-Behörde hinsichtlich dieser Entscheidung durch die Landespolizeidirektion, vgl.: VGH Mannheim, 10 S 1283/04, Urt. v.
14.9.04, in: NJW 2005, 234 = BA 2005 (Bd. 42), 396. - Vgl. hierzu auch: OVG Koblenz zfs 2000, 320 (321); Burmann DAR 2005, 61 (62).
70 Vgl. VGH Mannheim NZV 2002, 582 = VRS 2002, Bd. 103, 453/4; ebenso: Geiger NZV 2005, 623 (626).
71 Vgl. VG Sigmaringen BA 2003, Bd. 40, 76 = DAR 2002, 94 = NVWZ-RR 2002, 116; ebenso: Geiger NZV 2005, 623 (626). - Vgl. dazu auch: VG Augsburg BA 42 [2005], 193.
72 Vgl. VG Mainz BA 2003, Bd. 40, 80,81.
73 Vgl. VGH Mannheim DAR 2001, 233 = NZV 2001, 279 = zfs 2001, 234 = VRS 2001, Bd. 100, 232 = VÖV 2001, 430 = BA 2001, Bd. 38, 198 = VM 2001, Nr. 58; DAR 02, 523 (525). - A.A.: Geiger NZV 2005, 623
(626).
74 „Teilnahme am Straßenverkehr" liegt allerdings vor, wenn man angegurtet bei laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht mit seinem Kfz auf einem Parkstreifen steht, das Kfz mit seinem
Frontbereich ca. 1 m in die Fahrbahn ragt und man selbst mit 2,21 ‰ auf dem Fahrersitz eingeschlafen sitzt; die Weigerung, sich ärztlicher Untersuchung zu unterziehen, führte im Verwaltungsrecht zum
vom Gericht bestätigtem Fahrerlaubnis-Entzug (vgl. OVG Saarlouis NZV 2004, 484 = BA 2004, Bd. 41, 367/8; vgl. dazu im Strafrecht bei abgestelltem Fahrzeug: OLG Karlsruhe NZV 2004, 592 = VRS 2004, Bd.
107, 350).
75 Vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.3.03, VG 27 A 396.02, auf Umschlagseite VI in: NZV 2003, H.5 = ADAJUR-Dok. Nr. 54998; sonst unveröff. - Ein ähnlicher 2. Fall: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.3.03, 7 L
161/03 in: iuris, Nr. MWRE 113440300; sonst unveröff.); - zur a.A. (nur bei Teilnahme am Straßenverkehr ! ) vgl. d. Nw. i. Fn. 68.
76 VG Neustadt a. d. Weinstr., 4 L 2998/04, Urt. v. 20.1.2005, in: JWO (online) 2005, 3 (Volltext-ID b. Luchterhand-Verlag: 3K202248); ähnlich: 4 L 2998/04, Beschl. v. 17.1.2005, in: ZM 2005, Nr. 5,
102 = Der Kassenarzt 2005, Nr. 3, 47 (2 Uhr morgens in Wohnung, nach Körperverletzung, Alkoholtest 8.30 Uhr: 3,01 ‰; angefordertes ärztl. Gutachten gem. § 13, Nr. 1 FeV verweigert).
76a VG Neustadt a. d. Weinstr, 4 L 2998/04, NW, Beschl. v. 17.1.05, in: ZM 2005, Nr. 5, 102 = Der Kassenarzt 2005, Nr. 3, 47.
77 Vgl. Fn. 68.- Ebenso: Geiger NZV 2005, 623 (625).
77a Nach VGH München (DAR 06, 413, 414, r. Sp. Unten) zumindest bei „mittelbarer" Teilnahme.
78 Vgl. Himmelreich DAR 1989, 285 (288; a.E.).
79 Auch von einem rechtswidrigen rechtskräftigen Straf-Urteil kann eine Bindungs-Wirkung 80
80 Vgl. hierzu oben den Text zu Fn. 9 u. 10.
5. Kann Alkoholmissbrauch - auch ohne Verkehrsteilnahme -
zum Fahrerlaubnis-Entzug führen ?
Alkoholkonsum - privat und ohne Verkehrsteilnahme: Fahrerlaubnis-Entzug im Verkehrs-Verwaltungsrecht wegen Alkohol-Missbrauch ? [1]
Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln
Allein übermaßiger Alkohol-Konsum durch einen Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis rechtfertigt grundsätzlich noch nicht den Schluss, dass dieser bei einem solchen Verhalten das "Trinken und das Fahren" nicht ausreichend voneinander trennen kann. Insbesondere dürfte extensiver Alkohol-Konsum privat in der eigenen Wohnung für sich genommen keinen Anlass dafür bieten, sich einem von einer Fahrerlaubnis - Behörde angeordneten medizinisch-psychologischen Fahreignungs-Gutachten zu unterziehen.[2]
Dagegen spricht auch nicht, dass nach den Begutachtungs_leitlinien zur Kraftfahreignung „Alkohol-Missbrauch dann vorliegt, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkohol-Konsum nicht hinreichend trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein.“[3]
Weiterhin heißt es nämlich auch in diesen Begutachtungs-Leitlinien [4]: „Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,
- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration
(ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der
Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu
einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.“ [5]
Bei Abs. 1 dieser besonderen Hinweise auf konkret durch Tatsachen belegte Fälle von Alkohol-Missbrauch ist u.a.eine Verkehrsteilnahme mit einem „Fahrzeug“ (zum Beispiel Fahrrad) betont; bei Abs. 3 ist ausdrücklich erwähnt, dass dieses „im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme“ erfolgt sein muss. Durch diese Betonung einer Verkehrsteilnahme in Verbindung mit „einer die Fahrsicherheit beeinträchtigenden“ Verhaltensweise ist klargestellt, dass sämtliche zu beanstandenden Verhaltensweisen eines Bewerbers oder Inhabers einer Fahrerlaubnis stets im Zusammenhang mit seiner Verkehrsteilnahme zu sehen ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass es sich durch das Wort "insbesondere" um keine abschließende Aufzählung handelt.
Zwei neueren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist nun zu entnehmen, dass bei raschem bzw. übermäßigem Alkohol-Konsum privat oder in einem öffentlichen Lokal – außerhalb einer Verkehrsteilnahme – auf ein hohes Maß an Alkohol-Verträglichkeit und Alkohol-Gewöhnung zu schließen sei, was ohne eine gewisse Dauer regelmäßigen Alkohol-Konsums mit Erreichen hoher BAK-Werte kaum zu erklären wäre. In solchen Fällen dürfe bei einem Fahrerlaubnis-Inhaber auch rechtmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, da - obwohl die §§ 11, 13 FeV nicht zum Zuge kamen - hier „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“ würden. Bei einer Weigerung, sich einem solchen Gutachten zu entziehen, sei es rechtmäßig, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Im ersten Fall des VGH Mannheim (Baden-Württemberg) [6] ging es um eine Mutter mit ihrem 4jährigen Kind, die sich im Beisein dieses Kindes im erheblich alkoholisiertem Zustand nur in einem öffentlichen Lokal aufgehalten hatte. Ein Fahrzeug hatte sie offensichtlich nicht bei sich. Sie war auch nicht als Fußgängerin bzw. als Verkehrsteilnehmerin außerhalb des Lokals in Erscheinung getreten. Zu diesem Fall heißt es in der Gerichts-Entscheidung:
„Es dürfte ... bei ihr nicht nur um Alkoholkonsum gehen. Vielmehr dürfte bei dem Vorfall vom 9.7.1999, der der Antragsgegnerin Anlass zum Einschreiten gegeben hat, in der Öffentlichkeit deutlich geworden sein, dass die Antragstellerin aufgrund Alkoholkonsums wohl nicht in der Lage ist, sich sozial verantwortungsgerecht zu verhalten. Dies zeigt sich darin, dass sie sich nach dem Bericht des Polizeireviers F. zur Nachtzeit (zwischen 23.00 und 24.00 Uhr) in Begleitung eines vierjährigen Kindes in wohl erheblich alkoholisiertem Zustand ein einem Lokal aufgehalten hat. Eine außenstehende Person, nämlich der Lokalinhaber, hat sich veranlasst gesehen, die Polizei einzuschalten, um dem Kind die gebotene Fürsorge (durch den Großvater) zukommen zu lassen. Zudem hat sich die Antragstellerin wohl in Folge ihres alkoholisierten Zustandes nach Eintreffen der Polizei dieser gegenüber in der Öffentlichkeit aggressiv verhalten. Unter diesen Umständen kann es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als ihre Privatsache angesehen werden, in einer Bar dem Alkohol zuzusprechen. Vielmehr dürfte das alkoholbedingt ihrem Kind gegenüber gezeigte wenig verantwortungsbewusste Verhalten ein wesentliches Indiz dafür sein, dass es auch fraglich ist, ob die Antragstellerin zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage ist. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 1991 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, weshalb ihr damals die Fahrerlaubnis vom Strafrichter entzogen worden ist. All dies dürften Tatsachen sein, die auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass eine verkehrsrechtlich erhebliche Alkoholisierung aufgrund des Vorfalls vom Juli 1999 nicht ohne eine exakte Alkoholfeststellung angenommen werden dürfe. Denn die polizeilich festgestellten Umstände, die die Antragstellerin als solche nicht in Abrede gestellt hat, dürften für sich sprechen. Auch unauffällige Leberwerte sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, von vornherein eine Alkoholproblematik auszuschließen.“
In einer weiteren - unveröffentlichten -Entscheidung des VG Sigmaringen [7] ging es um einen Berufskraftfahrer, der zu Hause – nach Beendigung seiner Verkehrsteilnahme – in kurzer Zeit etwa 2,5 l. Weißbier getrunken und auf 1,57 %o gelangt ist. Ob er am nächsten Tag Urlaub oder dienstfrei hatte, wurde nicht erörtert. Zu diesem Fall heißt es in jener Entscheidung:
„Das Trinkverhalten des Antragstellers ... weckt Bedenken daran, dass er ausreichend zwischen Trinken und Fahren trennen kann. Deshalb bestehen bei ihm Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch und Zweifel an der Fahreignung. Beim Antragsteller liegen Anhaltspunkte für ‚eine gewisse Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Überschreitung hoher Blutalkohol-Werte‘ vor ... Das Gericht geht ... davon aus, dass nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen der sogenannte ‚Geselligkeitstrinker‘ alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal 1,3 %o verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen, die Blutalkohol-Werte über etwa 1,6 %o erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden ... Diese Blutalkohol-Konzentration hat der Antragsteller nahezu erreicht. Außerdem spricht sein rascher und hoher Alkoholkonsum von 2,5 l Weißbier innerhalb von weniger als einer (vermutlich sogar nur einer halben) Stunde für ein hohes Maß an Alkoholverträglichkeit und Alkoholgewöhnung. Dabei können die zuvor im Laufe des Tages getrunkenen ‚Tannenzäpfle‘ noch außer Betracht bleiben. Wenn ihn die Aufregung über einen Verkehrsunfall mit einem nur geringen Sachschaden dazu veranlasst hat, in kurzer Zeit 2,5 l Weißbier zu trinken und dadurch eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 %o zu erreichen, so ist dies ohne eine gewisse Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Erreichen hoher Blutalkohol-Werte kaum zu erklären ... Beim Antragsteller ergeben sich die Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch daraus, dass er mit einer ‚dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik‘ Berufskraftfahrer ist und deshalb regelmäßig, um nicht zu sagen täglich, fahren muss. Bei einem Berufskraftfahrer, der regelmäßig große Mengen Alkohol zu sich nimmt, liegt die Gefahr nahe, dass er das Trinken und das Fahren nicht ausreichend trennen kann, schon weil er beruflich zum Fahren verpflichtet ist, auch wenn er viel getrunken hat.“ Ween dieser sich weigere, sich einem von der Fahrerlaubnis-Behörde angeordneten Eignungs-Gutachten zu unterziehen, dürfe die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Die Intention dieser beiden Gerichtsentscheidungen läuft letztendlich darauf hinaus, dass privater übermäßiger Alkoholkonsum zu Hause oder in einem öffentlichen Lokal – ohne Verkehrsteilnahme – auch wegen der „sozialen Verantwortungslosigkeit“, sei es als Mutter eines kleinen Kindes in der Öffentlichkeit, sei es als Berufskraftfahrer, neuerdings Anhaltspunkte für einen solchen privaten Alkoholmissbrauch zeigt, der zusätzlich auch Zweifel an der Fahreignung deshalb hervorruft, weil dieser bekannt gewordene Sachverhalt auch noch "öffentlich" bzw. durch einen der Fahrerlaubnis-Behörde zugeleiteten Polizeibericht "aktenkundig" geworden ist. Damit wird offensichtlich ein „gläserner Mensch“ geschaffen, der ohne erkennbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer privat seinem Genuß nicht extensiv frönen darf. Es wird dann in solchen Fällen einfach der Verdacht fingiert, dass eine solche Person auch später als eventueller Verkehrsteilnehmer dadurch abstrakt andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, dass er auch bei einer möglichen zukünftigen Verkehrsteilnahme eventuell nicht „ausreichend zwischen Trinken und Fahren trennen“ könne. Dies müsste bei Fahrerlaubnis-Inhabern und -Bewerbern durch eine Fahreignungs-Begutachtung überprüft werden. Eine solche Interpretation ist m.E. nicht mit den jetzigen Gesetzen, erst recht nicht seit der ab 1.1.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-verordnung, zu vereinbaren. Wenn man das hier angesprochene Gefährdungspotential „vorverlegen“ möchte, dann muss der Gesetzgeber Änderungen vornehmen. Eine Verschärfung nur durch die Rechtsprechung kann hier nicht hingenommen werden.
Interessant ist hierzu auch eine neue Entscheidung des BVerwG[8], die allerdings zum Konsum von Cannabis ergangen ist. Insoweit heißt es: „Ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen.“
Zwei weitere Entscheidungen (OVG Saarlouis[9] und VGH München[10]) zu den §§ 11 und 13 FeV befassen sich zusätzlich mit folgendem Problem: Ob dann, wenn „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen“, dies unter die Generalklausel des § 13 Nr. 2 a oder e FeV oder gar § 11 Abs. 3 FeV in der jeweils weiten Fassung fällt oder eine Einschränkung dahingehend zu erfolgen hat, dass nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten könnte, für eine solche Annahme ausreicht. Jedenfalls ist diesen beiden Entscheidungen gemeinsam, dass stets „darauf abzustellen (ist), daß Alkoholmißbrauch unter anderem dann vorliegt, wenn aktenkundig belegt ist, daß es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist".[11]. Insbesondere das OVG Saarlouis[12] betont eindeutig den stets erforderlichen „Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ und stellt .gerade im Hinblick auf den Auffangtatbestand des § 13 Nr. 2 a FeV ausdrücklich klar: „Das Tatbestandsmerkmal, wonach ‚sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen‘ müssen, bedarf in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dahingehend, daß nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmißbrauch hindeuten könnte, für dessen Annahme ausreicht. Vielmehr müssen erhärtete Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmißbrauch beachtlich erscheinen lassen, wofür spricht, daß auch die übrigen in dem dortigen Katalog zu b) bis e) aufgezählten Beibringungsgründe ersichtlich an erhebliche Tatsachen anknüpfen, um den Verdacht einer Alkoholmißbrauchsgefahr zu begründen. Dieser Auffangtatbestand ist am ehesten vergleichbar mit den Voraussetzungen für den polizeirechtlichen Gefahrenerforschungseingriff, der neben dem Abbruch eines gefahrenverdächtigen Geschehens der Erforschung eines darüber hinausgehenden Gefahrenverdachts dient, hier der von der ASt möglicherweise ausgehenden allgemeinen Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr bei vorliegendem Alkoholmissbrauch.Ein dafür erforderlicher Gefahrenverdacht ist dabei auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr gerichtet und erfordert damit, daß in dem zu beurteilenden einzelnen Fall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß. Für den entsprechenden Verdacht ist es erforderlich, daß er durch Tatsachen erhärtet ist. ... Will man den Begriff der Straßenverkehrsteilnahme dabei nicht dadurch überstrapazieren, daß auf die Teilnahme betrunkener Fußgänger am Straßenverkehr abgestellt wird, so kann dieser Begriff wiederum nur auf eine aktenkundige Teilnahme am Straßenverkehr im Wege des Führens eines Fahrzeuges verstanden werden.“
An dieser eindeutigen Rechtsauffassung ändert auch die Meinung vieler Psychologen nichts, die – bisher rechtlich nicht gedeckt – Folgendes postulieren: Eine soziale Verantwortungslosigkeit sei ein Charaktermangel. Ein fehlerhafter Charakter sei nicht teilbar. Es sei keine Privatsache, wenn Personen mit großer Verantwortung noch um Mitternacht BAK-Werte von 1,6 %o und mehr aufweisen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Personen am darauffolgenden Vormittag üblicherweise ein Kfz benutzen, ohne über den Restalkohol nachzudenken. Gerade im Hinblick auf die 0,5 %o-Grenze liege nämlich bei solchen Personen die Gefahr nahe, dass sie das Trinken und Fahren in solchen Situationen nicht ausreichend trennen können, was durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gerade geprüft werden müsse.
[1] Veröff. in: DAR 2002, 60. – Hier etwas ergänzt.
[2] So: Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung und MPU-Begutachtung, 8. Aufl. 2007, Rn. 281; Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 35, Rn. 215 f. - Zur Alkohol-Einwirkung überhaupt vgl,: Himmelreich AnwBl. 2001, H. 8/9, S. 498.- Zur Problematik des Cannabis-Konsums vgl.: Himmelreich DAR 2002, H.1, S. 26.
[3] Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Mensch und Sicherheit, H. M 115, 6. Auflage Februar 2000, S. 40, Nr. 3.11.1. - Vgl. auch Anlage 4 zu den §§ 11. 13, und 14 FeV, Nr.8.1 - 8.4 (abgedr. bei : Himmelreich/Janker, a.a.O. Rn. 623) sowie die amtl. Begr. zu § 13 FeV, BR-Drucks. 443/98 (abgedr. bei: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 13 FeV, Rn. 1 u. 2).
[4] Vgl. Fn. 3.
[5] Begutachtungs-Leitlinien, a.a.O. (vgl. Fn. 3).
[6] VGH Mannheim - 10 S 2032/00 - Beschl. v. 22.1.2001, in: DAR 2001, 233 = NZV 2001, 279 = zfs 2001, 234 = VRS (Bd. 100) 2001, 232 = DÖV 2001, 430 = BA (Bd. 38) 2001, 198 = VM 2001, Nr. 58 (Hervorh. v. Verf.!); ähnlich: VGH Mannheim zfs 2002, 504; 2002, 555; SVR 2006, 313.
[7] VG Sigmaringen - 2 K 59/01 - Beschl. v. 19.1.2001 (Hervorh. v. Verf.!).
[8] BVerwG DAR 2001, 522 (523, a.E.) = VRS (Bd. 101) 2001, 229/230 (235 f.) = VD 2001,272; vgl. auch: VG. Berlin DAR 2000, 539 = NJW 2000, 2440 = zfs 2000, 516 = NVwZ 2000, 1204 (L) = BA 2001, 1999; -vgl. im übrigen ferner: OVG Bremen zfs 2000, 470 = NJW 2000, 2438 = BA 2001, 65: OVG Saarlouis zfs 2001, 188 = NVwZ-RR 2001, 606 = BA 2001, 479; VGH Kassel HessVGRspr 2001, 93;Himmelreich DAR 2002, H. 1, S. 26; Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, 2. Aufl. 2002, § 5, Rn. 34, S. 67.
[9] OVG Saarlouis zfs 2001, 92.
[10] VGH München NZV 2001, 494.
[11] VGH München, a.a.O., S. 94
[12] OVG Saarlouis, a.a.O., S. 495 ( Hervorh. v. Verfasser ! ).
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