Titel der nachfolgenden Texte:

 

1. Keine Bemerkbarkeit durch Ablenkung  - Keine Bestrafung

 

   Ablenkung durch andere Blickrichtung; welcher SV als Gutachter ?

 

2. Keine Bemerkbarkeit einer Berührung - 

           

     Kein Fahrerlaubnis-Entzug

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden

 

4. Generelle Nichtbemerkbarkeit durch eine 

 

     Ablenkung

 

5. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (ohne Bestrafung) 

                           

     hinsichtlich der Bemerkbarkeit 

 

 

6. Wegen mutmaßlicher Einwilligung des Geschädigten: Keine

 

     Bestrafung

 

7. Kein Fahrerlaubnis-Entzug und kein Fahr-Verbot  

 

    bei Nachschulung/ Therapie

 

 

8. Keine Betrafung bei nur ungenauem Hinsehen

 

 

 

9. Musterschriftsatz: Keine Bemerkbarkeit - kein bedeutender

        

    unfallbedingter Fremd-Sach-Schaden - Kein Vorsatz

 

 

10. Erläuterungen der Folgen für den Laien bei 

 

      "Verkehrsunfallflucht"

 

 

                                                  

 

 

                                                 

 

                                              

                                               Texte:

 

 

 

1. Keine Bemerkbarkeit durch Ablenkung  - Keine Bestrafung

 

 

Ablenkung durch andere Blickrichtung; welcher SV als Gutachter ?*

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

 

 

Wie Pressemitteilungen[1] zu entnehmen ist, kann das menschliche Hirn zwei verschiedene Aufgaben nicht gleichzeitig mit ungeteilter Aufmerksamkeit bewältigen. Das bestätigt eine US-Studie, die auf kernspinto-mographischen Aufnahmen der Hirnaktivität beruht. An diesen Bildern lassen sich eindeutig ablesen, dass die Kapazität des Gehirns unter doppelter Belastung nicht etwa auf das Doppelte steige, sondern dass es in seiner Leistung nachlasse und beide Aufgaben schlechter erledige, schreibt der Psychologe Marcel Just von der Carnegie-Mellon-Universität in Pittsburg (US-Staat Pennsylvania) im amerikanischen Fachjournal "Neurolmage" (Bd. 14, S. 417). Daraus ließe sich folgern, dass die Reaktions- und Aufnahmefähigkeit am Steuer unter einem intensiven Gespräch mit dem Beifahrer eben doch leidet und dass die Aufmerksamkeit noch schlechter ist, wenn nebenbei z. B. ein Navigationsgerät läuft.

Das Team hatte eine Aufgabe gewählt, die das Sprachverständnis im Schläfenlappen des Hirns herausforderte. Außerdem sollten die 18 Teilnehmer Figuren gedanklich in einem Raum rotieren lassen – ein Prozess, der eine ganz bestimmte Region des Hirns beanspruchte. Die Psychologen Just u.a. lasen den Männern und Frauen komplizierte Texte vor, während diese versuchten, die geometrischen Figuren gedanklich zu jonglieren.

Auf den kernspintomographischen Aufnahmen war zu erkennen, dass die geistigen Jonglierkünste um 19 Prozent sanken, wenn die Teilnehmer gleichzeitig die Texte zu verstehen versuchten. Die Aufmerksamkeit beim Zuhören litt sogar um 53 Prozent, wenn parallel dazu eine Rotationsaufgabe gelöst werden musste. Offenbar fordert diese – in der Computertechnik "Multitasking" genannte – Mehrfach-Bearbeitung auch dann ihren Tribut, wenn der Betroffene selbst subjektiv meint, dass er beiden Aufgaben die ungeteilte Aufmerksamkeit schenken würde.

Dies hat auch im Strafrecht Auswirkungen zugunsten des Kraftfahrers, z.B. im Rahmen der Verkehrsunfallflucht ( § 142 StGB).

Medizinische und/oder psychologische Einflüsse machen sich beim Abgelenktsein[2] eines Autofahrers stark bemerkbar. Es stellt sich immer die Frage,[3] ob der Betroffene „im Einzelfall“ ein unter „vorausgeahnten“ Versuchsbedingungen bemerkbares Anstoßereignis bewusst als solches auch identifizieren konnte; oft wurde dieses zwar wahrgenommen, konnte aber nicht einem Anstoß zugeordnet werden. Die bei Gericht auftretenden technischen Sachverständigen stützen sich in der Regel auf Versuchsablauf-Charakteristika, mit denen dieses Problem nicht gelöst werden kann; nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen dem technischen Sachverständigen und einem Verkehrspsychologen kann dies geklärt werden. Bei den durch verschiedene Institutionen durchgeführten Versuchen wurden nämlich stets nur Probanden eingesetzt, die „aufgrund der Versuchsplanung und Durchführung wußten oder zumindest ahnen konnten, daß es eine Kollision geben würde, zu deren Bemerkbarkeit sie anschließend befragt würden. Selbst wenn sie dies explizit nicht wußten, konnten sie aus der besonderen Versuchssituation auf bevorstehende ‚besondere Ereignisse‘ schließen, weshalb von seiten der Interpretation dieser Ergebnisse auf jeden Fall zumindest von einer gesteigerten Aufmerksamkeit und Sensibilität des Probanden hinsichtlich der bevorstehenden Ereignisse auszugehen (war)... Genau dies ist der Punkt, durch welchen beim Rückschluß aus Versuchsdurchführungen auf den realen Unfallablauf zwangsläufig Fehler auftreten, die ... zu Fehl-interpretationen führen können. An dieser Stelle spätestens müßte ... ein Verkehrspsychologe, ggf. sogar u. U. ein Rechtsmediziner, tätig werden. Aufgabe dieses Sachverständigen ist es, die vom technischen Sachverständigen gemachten Angaben zu den objektiv aufgetretenen Anstoßmerkmalen im Hinblick auf eine tatsächliche Bemerkbarkeit für den Angeklagten unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter zu interpretieren. Hierzu zählen insbesondere die individuelle körperliche und geistige Konstitution des Angeklagten, seine Fähigkeit zur Sinneswahrnehmung und seine Fähigkeit, diese Sinneswahrnehmungen bewußt einem Anstoßereignis zuzuordnen. ... zumindest in vom technischen Sachverständigen zu definierenden Grenzfällen sollte die Einbeziehung eines Verkehrspsychologen zur interdisplinären Zusammenarbeit mit dem technischen Sachverständigen erwogen werden“ [4].

Ein Abgelenktsein kann auch durch eine zusätzliche visuelle Aufmerksamkeit und eine visuelle Belastung innerhalb des Kfz verursacht werden[5]. Hierzu zählen beispielsweise: Einstellen der Sonnenblende, Interaktionen mit einem Tier (Hund, Insekt) im Fahrzeug, Betätigung der Heizung, Lüftung, Klimaanlage, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Telefon, Handy, Blendung durch Sonnenlicht oder Scheinwerfer, plötzliches Öffnen der Türe oder Motorhaube, Lösen bzw. Justieren des und Suchen nach dem Sicherheitsgurt, Niesen. Abgelenkt wird man in der Regel auch durch eigenes Reden, Zuhören oder durch eine verbale Auseinandersetzung mit einer anderen Person. Das menschliche Gehirn beherrscht nicht – wie ein Computer – das „Multitasking“ (Ausüben verschiedener Tätigkeiten bzw. Denkvorgänge zugleich); das Durchführen verschiedener Dinge zugleich mit derselben Konzentration führt meistens auch zu einer gewissen Hektik, die auch ablenken kann.

Es handelt sich mithin einerseits um externe Faktoren (z. B. Lichtverhältnisse), andererseits um interne Faktoren (z. B. Stress, Aufmerksamkeit/Konzentration, Angst oder eine bestimmte Erwartungshaltung) [6]. Bender/Nack[7] beschreiben dies als „zweigliedrige Wahrneh-mung“. Unter Wahrnehmung ist hier die sinnhafte Verarbeitung von empfundenen Reizen zu verstehen, wobei diese ausgewählt, organisiert und interpretiert werden [8]. Diese Wahrnehmung ist keine lediglich passive Aufnahme von Geschehnissen; sie hängt vielmehr ab vom wahrnehmenden Individuum selbst und ist wesentlich von „innen“ gesteuert [9]. Eine Konzentration auf einen bestimmten Vorgang mindert beispielsweise die Fähigkeit, gleichzeitig andere Vorgänge aufzunehmen, und zwar um so mehr, je größer diese Konzentration hinsichtlich des bestimmten Vor-ganges, um den es geht, ist; dieses kann sogar den völligen Ausschluss der Aufnahme anderer Informationen bedeuten [10]. Eine Konzentration auf innere Vorgänge erfolgt beispielweise[11] durch angestrengtes Nachdenken über Situationen bzw. Begebenheiten (z.B. über den gerade erfolgten Tod eines nahen Angehörigen); in solchen Fällen blendet das menschliche Gehirn bestimmte anderweitige Wahrnehmungen aus, lässt sie also gar nicht erst zu; man spricht hier von selektiver Wahrnehmung. Wurde im Einzelfall ein unter „voraussehbaren“ Versuchsbedingungen bemerkbares Anstoßereignis bewusst wahrgenommen und dieses auch als solches identifiziert, aber nicht einem Anstoß zugeordnet, ist dies ein psychologisches Problem. Hierzu kann aber – entgegen der bisher üblichen Praxis – letztendlich nicht der technische Sachverständige sondern nur der psychologische Sachverständige Auskunft geben.

Hinsichtlich der optischen Wahrnehmung kann zusätzlich die Einschaltung eines medizinischen Gutachters (Augenarzt), mit entsprechendem Beweisantrag, erforderlich werden, z.B. dann, wenn der Betroffene aus einem besonderen Grund in eine andere Richtung schaut und infolgedessen das Geschehen vor ihm nicht wahrnimmt, weil er z.B. durch das geöffnete Fahrerfenster ein lautes Geräusch hört und konzentriert in diese Richtung schaut. Ein technischer Sachverständiger wäre, schon wegen des individuell festzustellenden Sicht- bzw. Seh-Feldes des Betroffenen in dieser Situation mit einer diesbezüglichen Begutachtung überfordert, was mancher Richter wohl nicht recht nachvollziehen kann.

* Veröffentlicht in DAR.2003, 46. – Vgl. auch: Himmelreich DAR 2010, 45.

[1] Vgl. u.a.: KStA, Nr. 217, 2001, S. 20.

[2]Vgl. dazu u.a.: Wolff DAR 94, 391 (393 f.); Himmelreich, in: BASt-Reihe „ Mensch und Sicherheit“, H. M 47, 1995, S. 31 (32) = DAR 95, 340 (341); Lessing in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 113 = DAR 97, 329; Müller/Freyschmidt, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, in: Praxis der Strafverteidigung, Bd. 1, 7. Aufl. 1999, Rn. 100 (u.a. mit Beispiel eines Handy-Telefonats aus einem unveröffentl. Urt. des AG München); Löhle „Verkehrsunfallflucht“ in: MittBl d. ARGE Verkehrs-

recht 1999, H. 4, S. 125.

[3] So: Roßkopf/Thumm/Wehner, Verkehrsstrafsachen, Basiswissen Recht-Medizin-Technik, 1. Aufl. 1997, Rn. 170; vgl. auch: Baumert DAR 2000. 283 (284).

[4]Roßkopf/Thumm/Wehner, a.a.O., Rn. 85 ff.

[5]Vgl. Wierwille/Tijerina, in: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 41, 1995, 164 ff.; Himmelreich/Bücken (ab 6. Aufl. anderer Autor)/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009, Rn. 97 e

[6]Vgl. Sporer/Angela aus dem Kahmen in: Sporer/Meurer, Die Beeinflussbarkeit von Zeugenaussagen, Kriminalwissenschaftliche Studien, Bd. 19, 1994, S. 59.

[7]Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I: Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. 1995, Rn. 14.

[8]Vgl. Bender/Nack, a.a.O., Bd. I, Rn.10

[9]Vgl.: Färber VGT 94, 210 ( 213); Maatz VGT 94, 221 (229, 233).

[10]Vgl. Bender/Nack, a. a. O., Rn. 49.

[11]Vgl. Lessing DAR 97, 329 (333 ff.); vgl. auch Himmelreich DAR 95, 329.

 

 

 

 

                 2. Keine Bemerkbarkeit einer Berührung - 

                            

                             Kein Fahrerlaubnis-Entzug

 

 

Keine Bemerkbarkeit einer Unfall-Beteiligung; "tätige Reue";

unfallbedingter Fremd-Sach-Schaden nicht "bedeutend"; kein Fahr-

Erlaubnis-Entzug

 

 

( Musterschriftsatz von Dr. Klaus Himmelreich, Köln)

 

 

Ich bin ausgestiegen und habe mir das andere Fahrzeug angesehen. Ich konnte keinen Schaden an dem anderen Fahrzeug bemerken. Es hat auch keine Unfall-Verursachung und keine mögliche Unfall-Beteiligung i.S.d. § 142 Abs. 5 StGB durch mich stattgefunden.

Beweis: Sachverständigengutachten

 

 

Ich ging davon aus, dass kein Unfall entstanden war. Allenfalls befand ich mich in einem Tatbestandsirrtum. Abgesehen davon ist in meinem Verhalten auch eine "tätige Reue" (§ 142 Abs. 4 StGB) zu sehen, da ich mich "innerhalb von 24 Stunden" "freiwillig" bei der Polizei gemeldet habe und der Vorfall im "ruhenden" Verkehr bei "nicht bedeutendem" Fremd-Sach-Schaden statt fand.

Es steht auch nicht fest, ob und welcher unfallbedingte Fremd-Sach-Schaden der Höhe nach vorliegt; ein eventueller Kostenvoranschlag oder eine eventuelle Reparatur-Rechnung ist lediglich ein Beweis dafür, dass überhaupt ein solcher Schaden von einem Geschädigten nur geltend gemacht wird. Im Übrigen liegt dieser hier unter 1.300,00 Euro, so dass ein "bedeutender" Fremd-Sach-Schaden (mit der Gefahr einer Fahr-Erlaubnis-Entziehung) gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB hier schon deshalb nicht angenommen werden kann.

Beweis: Sachverständigengutachten

 

 

Vgl. dazu: LG Hamburg, DAR 2001, 521: "bedeutender" Fremd-Sach-Schaden nicht bei 2400,00 DM (= ca. 1224,00 Euro); LG Bielefeld NZV 2002, 48: nicht bei 2500,00 DM (= ca. 1275,00 Euro); LG Braunschweig DAR 2002, 469: 2500 DM; AG Oschersleben DAR 2002, 369 (nicht bei 2397,79 DM); w. Nw. bei: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfall-flucht, 5. Aufl. 2009, Rn. 266 u. 269.

 

 

Sollte eine Einstellung des Strafverfahrens von Seiten der Justiz nicht in Erwägung gezogen werden, wird hinsichtlich der Höhe des unfallbedingten Fremd-Sach-Schadens noch ein eigener Sachverständiger eingeschaltet und das entsprechende Gutachten zu den Justizakten gereicht.

 

 

Da alsbald nach dem Vorfall eine eigene Meldung bei der Polizei erfolgte und eine Mitteilung als möglicher Unfall-Beteiligter abgegeben wurde, entfällt - auch wenn eine "tätige Reue" nicht zugebilligt würde - auf jeden Fall eine eventuelle Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB), weil dieses Verhalten trotz Erfüllung eventuell sämtlicher Tatbestands­merkmale des § 142 StGB so aus dem Rahmen der typischen Begehensweisen fällt, dass dies hier nicht mehr als Regelfall anzusehen ist und ein den Eignungs-Mangel indizierendes Verhalten (mit der Folge einer eventuellen Fahr-Erlaubnis-Entziehung) hier nicht angenommen werden kann.

 

 

Vgl. dazu: LG Gera StrafV 97, 596/597 = MDR 97, 381; StraFo 1999, 388; 2000, 356 (357; - w. Nw. bei: Himmelreich/Staab/Krumm,  Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. Rn. 270 ff.).

 

 

Unabhängig davon, dass hier von einem mangelnden Verstoß in subjektiver Hinsicht gegen § 142 StGB ausgegangen werden muss, wäre aber auch andererseits ein Verschulden so gering, dass bei dem hier behaupteten Sachverhalt eine Einstellung des Strafverfahrens gerechtfertigt wäre, zumindest gemäß §153 a StPO.

 

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden

(Inhaltlich aus: Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011) 

265

Für die Frage eines bedeutenden[1] Sachschadens“ i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – bei dem ab ca. 1300 € und mehr (vgl. Rn. 269) ein Fahrerlaubnis-Entzug in Betracht kommt – ist nicht der im Nachhinein festgestellte tatsächliche immense Schaden maßgebend sondern zunächst einerseits, wie sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter Berücksichtigung gewöhnlicher Umstände der angerichtete Schaden am Unfallort – objektiv – abgezeichnet hat[2], dann andererseits wie sich – subjektiv – die Vorstellung des Schädigers bzw. beschuldigten Unfallbeteiligten selbst über den Umfang des von ihm angerichteten Fremdschadens darstellte[3]. König[4] betont hierzu noch zutreffend, „dass der Täter überhaupt Anstrengungen unternommen (haben muss), um sich ein Bild vom Schaden zumachen“. Besondere Umstände, die im Einzelfall die Schadensbehebung im nachhinein mit nur sehr geringem finanziellen Aufwand ermöglicht haben, sind insoweit außer acht zu lassen.   .

266

Wenn die aufnehmende Polizei den Schaden niedriger geschätzt hat, als er nachher beispielsweise durch einen Sachverständigen geschätzt wurde, ist zweifelhaft, ob der beschuldigte Kraftfahrer das Vorliegen eines „bedeutenden“ Schadens erkennen konnte; in solchen Fällen kommt es auf die tatsächliche Höhe des Fremdschadens dann nicht mehr an;[5] es kann dann auch ein Tatbestands-Irrtum vorliegen (vgl. Rn. 253). Der (späteren) Schätzung der Schadenshöhe durch erfahrene Polizeibeamte kommt somit zwar für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit des Schadens ein gesteigerter Beweiswert zu, jedoch kann ein Laie ohne Erfahrung auf dem Gebiet der Schadensregulierung meistens Schadensumfang und Schadenshöhe kaum zutreffend abschätzen. Hinsichtlich des bedeutenden „Fremd-Sach-Schadens“ ist auch zu berücksichtigen, dass es lediglich einerseits auf den „unfallbedingten“ Schaden ankommt, andererseits hinsichtlich des eingetretenen Schadens auch „Abzüge neu für alt“ vorgenommen werden müssen, ferner, dass es bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht auf die Reparaturkosten ankommt sondern auf den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert).[6]

Hier ist also erkennbar, dass die Schadensberechnung erhebliches Potential bietet, was die Verteidigung angeht. Besonders ist dabei auf eine Einzelentscheidung hinzuweisen, die bei Beurteilung des Schadens(!)

• die Verfahrensdauer,

• eine tatsächlich bis zum Urteil nicht erfolgte Reparatur durch den Geschä-digten

• und lediglich vorliegende optische Beeinträchtigungen bei fehlender Funk-tionsbeeinträchtigung

herangezogen hat.[7] Derartige Gesichtspunkte werden gerade bei geschädigten Altfahrzeugen oder auch Schäden am Straßenkörper/Straßenrand/Schildern/Leitplanken nutzbar gemacht werden können.[8] Der Verteidiger muss hier also stets erforschen, ob und wie tatsächlich repariert wurde.

Deutlich wird hierbei, dass nicht allein der in einem Schadensgutachten bezifferte Betrag die sich aus dem bedeutenden Schaden indizierende Ungeeignetheit bedingt. Es muss vielmehr der Schaden auch wertend betrachtet bedeutend sein. Dass ein derartiges Korrektiv erforderlich ist, von vielen Entscheidungen der Gerichte aber unzulässigerweise außer Acht gelassen wird zeigt sich an zwei Beispielen:

• Es ist scheint schwer nachvollziehbar, warum ein Fahrer, der nachts einen Schaden beim Vorbeistreifen an einem anderen von ihm wegen der Flucht nicht konkretisierbaren Fahrzeug hervorruft nur deshalb ungeeignet sein soll, weil er einen Lackkratzer bei einem Luxusfahrzeug verursacht hat, andererseits als noch geeignet angesehen werden kann, wenn es sich um ein vorbeschädigtes Altfahrzeug handelt. In beiden Fällen war die Tatbegehung und die Vorstellung des Täters gleich!

• Ebenso schwer erklärbar ist, warum eine beschädigte Stoßstange eines Luxusfahrzeugs im Rahmen der Rechtsfolgenbetrachtung die Ungeeignetheit indizieren soll, diese aber z. B. nicht indiziert wäre, wenn der Beschuldigte nachts mit einem LKW über ein Fahrzeug mit Restwert von 500 Euro fährt, dieses komplett zerstört, ohne zu wissen, ob Personen zu Schaden gekommen sind und sich sofort entfernt.

Im Übrigen ist auch bei Überprüfung des tatrichterlichen Urteils darauf zu achten, dass sich dieses nicht in der Angabe von Schadensschätzungen erschöpfen darf, sondern vielmehr den (bedeutenden) Schaden objektiv feststellen muss.[9]

266a

Die bessere Einschätzung des Schadens durch die Polizei ist aber auch deutlich eingeschränkt, wenn der Polizeibeamte ohne Kenntnis des genauen Unfallhergangs lediglich zu einer oberflächlichen Schadenschätzung in der Lage war, weil er etwa allein vom äußeren Schadensbild nur eines der beteiligten Fahrzeuge ausgehen konnte.[10]

267

Der Verteidiger muss folglich sein ganz besonderes Augenmerk auf die Frage richten, wie sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens der angerichtete Fremdschaden dem Mandanten dem Umfange nach darstellte . Auf die Möglichkeit der Überprüfung durch einen von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen oder zumindest die (i. d. R. kostengünstigere) Ein-holung eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt wird daher insoweit nochmals hingewiesen.

268

Zeigen sich Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Gutachten eines Sachverständigen und weicht ein Gegengutachten des Beschuldigten hiervon stark ab, lag möglicherweise kein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus der Sicht des Mandanten zum Unfallzeitpunkt vor. Falsche („tatnahe“) Schätzungen der Polizei oder anderer Zeugen können dafür sprechen, dass der Beschuldigte die Umstände, die den bedeutenden Schaden ausmachen, nicht richtig hat einschätzen können.[11] Auch wird es dem beschuldigten Kraftfahrer zumindest nur schwer nachzuweisen sein, dass er wusste oder wissen konnte (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB), durch den Unfall an fremden Sachen einen „bedeutenden Schaden“ angerichtet zu haben, insbesondere dann, wenn der Unfall hinter ihm stattgefunden hat.

269

 

Beispiele:[15][15]

aus der Rechtsprechung und der Literatur zur Fremdschadens-Höhe, ab der eine Fahrerlaubnis-Entziehung erfolgen könnte (vgl. auch, insbesondere zur Begründung, Rn. 261):[12]

– bei 1539,– Euro (= 3000 DM[13]),

– bei 1500,– Euro[14],

– bei 1400,– Euro[14a]

über      1300,– Euro (ist z. Zt. h. M.)[14b],

      1200 bis 1500 Euro[15]

– bei 1100 bis 1250,– Euro[15a]

– bei 1282,50 Euro (= 2500,– DM[16]),

– bei 1263,84 Euro (= 2463,62,– DM[17]),

– bei 1222,87 Euro (= 2397,79 DM[18]),

– über      1200,– Euro[19],

– bei 1194,09 Euro[20]

– bei 1128,60 Euro (= 2200,– DM[21]),

– unter     1100 Euro[22],

– bei 1022,72 Euro (= 1993,61 DM[23]),

– über      1022,58 Euro (= 2000,– DM[24]),

– bei 1000,– Euro[25],

– über      1000,– Euro[26].

 

b)     Entfallen der Indizwirkung

270

Trotz Vorliegens eines bedeutenden Sachschadens liegt eine nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB indizierte regelmäßige Nichteignung auch nicht vor, wenn nämlich die Tat so deutlich aus dem Rahmen einer typischen Begehungsweise herausfällt, dass die Indizwirkung des in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aufgeführten Tatbestands entfällt, wie beispielsweise bei einer fehlgeschlagenen „tätigen Reue“ (Rn. 227a ff.). Auch ein hinter der Windschutzscheibe angebrachter „Benachrichtigungszettel  kann ein Indiz sein, das gegen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht“; das AG Hamburg-Barmbek[27] hat in einem solchen Fall auch von einem Fahrerlaubnis-Entzug abgesehen.

Schon früh betonte das BayObLG[28] insoweit zutreffend: „Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entfällt nämlich, wenn – auch nach der Tat liegende – besondere Umstände objektiver und subjektiver Art gegeben sind, die aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung die mangelnde Eignung ausschließen. … Um eine Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 zu bejahen, muss die Tat lediglich bezogen auf die Frage der Eignung Ausnahmecharakter haben, dagegen muss es sich nicht um eine Ausnahmetat handeln … Im vorliegenden Fall ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass Vorahndungen des Angeklagten auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen haben, und zu prüfen ist, inwieweit die Wirkungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis … einen ursprünglich bestehenden Eignungsmangel wieder beseitigt haben.“

Auch das LG Gera[29] wies darauf hin, dass auch bei „fehlgeschlagener“ tätiger Reue stets zu prüfen ist, „ob etwa im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht eventuell doch noch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden könnte … Auch Umstände nach der Tat können die Überzeugung begründen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist. So liegt der Fall hier. Zwar ist ein bedeutender Schaden i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB … gegeben. Jedoch hat sich der Besch. … noch am Tattag um 10.00 Uhr und damit alsbald nach der Tat von sich aus bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Unter diesen Umständen entfällt die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, da die Tat trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so aus dem Rahmen der typischen Begehungsweisen fällt, dass sie nicht mehr als der Regelfall anzusehen ist, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung beilegen wollte“.

Auch eine weitere Entscheidung des LG Gera[30] befasst sich speziell mit dieser Problematik. So betont dieses Gericht in seinem nachfolgenden Urteil: „Von einem Entzug der Fahrerlaubnis hat die Kammer im vorliegenden Fall angesichts der ungewöhnlichen Begleitumstände und der offen zutage liegenden Gesichtspunkte mit Ausnahmecharakter abgesehen. Zwar liegt eine Indiztat nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, weil der Angeklagte wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden ist. Auch wenn die vom Täter begangene Tat unter § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB fällt, kann jedoch in Ausnahmefällen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

Nur solche Taten sollen unter die Regel des § 69 Abs. 2 StGB fallen, die ohne weiteres auf ein gefährliches Maß an Versagen und Verantwortungslosigkeit des Täters im Straßenverkehr schließen lassen. Die Indizwirkung einer in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tat entfällt, wenn sie im Einzelfall diesem Bewertungsmaßstab nicht entspricht. … Ein solcher Ausnahmefall, der die Anordnung der Maßregel entbehrlich macht, ist gegeben, wenn besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die den an sich formell zur Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichenden und seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß doch noch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall und die den Eignungsmangel deshalb ausnahmsweise entfallen lassen, wobei allerdings ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. … Solche Besonderheiten, die im Einzelfall gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit des Täters angeführt werden können und die die Überzeugung des Gerichts zu begründen vermögen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, können nicht nur in den Tatumständen, sondern auch im Nachtatverhalten gefunden werden. Hat der Führer eines Kraftfahrzeugs nach vorangegangener Unfallverursachung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sich binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben, so kann dies eine Ausnahme vom Regelfall einer Entziehung der Fahrerlaubnis begründen. Vor allem wenn Strafmilderung oder Straferlass wegen tätiger Reue gem. § 142 Abs. 4 StGB ausschließlich daran scheitert, dass ein erheblicher Personenschaden vorliegt und der Unfall im fließenden Verkehr stattfand, der Täter aber die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt hat, kann das Verhalten nach der Tat für ein Absehen von der indizierten Maßregel eine entscheidende Rolle spielen.

Vorliegend hat sich der Angeklagte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall von sich aus bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Unter diesen Umständen entfällt die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, da die Tat trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so aus dem Rahmen der vom Gesetzgeber als typisch und indiziell angesehenen Begehungsweisen fällt, dass sie nicht mehr als der Regelfall eingestuft werden kann, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung beilegen wollte. … Eine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist im vorliegenden Fall um so mehr gerechtfertigt, als die Beweissituation des Unfallgeschädigten hier besonders prekär war, (weil) der Geschädigte bis zur nachträglichen Selbstanzeige des Angeklagten nicht wusste, wer als Unfallschädiger in Betracht kam. Die Tatsache, dass der Täter einer Fahrerflucht hinterher alsbald die einschlägigen Feststellungen ermöglicht und sich somit selbst bezichtigt, ist ein Ausnahmefall und dokumentiert, dass er sein bisheriges Verhalten als Unrecht eingestuft sowie durch die nachträgliche Meldung den Unfallgegner noch wirksam vor Schaden bewahren und dem geschädigten Unfallopfer die zivilrechtliche Position zugestehen will, die dieses beanspruchen kann.[31] Der Normappell des § 142 StGB wird von ihm, wenn auch verzögert, befolgt. Zu einer nachhaltigen Verletzung des Rechtsguts des § 142 StGB kommt es nicht. Es ist dem gemäß geboten, bei einer nachträglichen Selbstanzeige den Ausnahmecharakter der Tat zu bejahen und die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als widerlegt anzusehen. Insoweit entfaltet § 142 Abs. 4 StGB, der dem Unfallflüchtigen eine goldene Brücke bauen und ihm damit die Rückkehr in die Legalität ermöglichen soll, auch dann, wenn er nicht zur Anwendung kommt, eine mittelbare Wirkung zugunsten des Täters bei der Strafzumessung und der Entscheidung nach den §§ 69, 69a StGB. … Mangels Vorliegens eines Regelfalls i. S. v. § 69 Abs. 2 StGB kann deshalb der angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben, zumal der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer durch die vorausgegangene einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, die beinahe zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt hätte, hinreichend gewarnt worden ist.“

Weiterhin hat das LG Zweibrücken[32] zu diesem Problem interessante Ausführungen gemacht. Es betont: Zwar kommt hier ein Regelfall „in Betracht. Doch entfällt diese Indizwirkung, wenn wie hier ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anordnung der Maßregel entbehrlich macht. … Besondere Umstände, die einen solchen Fall begründen, ergeben sich aus Folgendem:

Die Beschuldigte hat am nächsten Tag von sich aus den Unfall bei der zuständigen Polizeidirektion gemeldet und sich als Unfallverursacherin ausgegeben. Zwar rechtfertigt dies nicht die Anwendung von § 142 Abs. 4 StGB, lässt sich aber über als positiver Umstand gegen die vermutete Ungeeignetheit heranziehen. … Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die Regulierung des von ihr verursachten Schadens veranlasst und sich bei der Geschädigten entschuldigt hat. Das Verhalten der Beschuldigten hat schließlich dazu geführt, dass die Geschädigte äußerte, kein Interesse an einer Strafverfolgung mehr zu haben Dem Schutzzweck des § 142 StGB, der der Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche dient, ist damit genügt.“

Ähnlich entschied auch das AG Saalfeld[33]:

„Das Gericht hat von einem Fahrerlaubnisentzug … abgesehen, obwohl ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. … Dieser … ist nach Auffassung des Gerichts durch das Nachtatverhalten des Angekl. jedoch widerlegt …, da er sich freiwillig der Polizei stellte und die Fertigung von Lichtbildern (von den) Sachschäden an seinem Fahrzeug ermöglichte, die die nachträgliche Unfallrekonstruktion möglich erscheinen lassen, (und) den zivilrechtlichen Haftpflichtschaden … vollumfänglich ausgeglichen hat. (Deshalb) geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Unfallverhalten um ein einmaliges, situationsbedingtes Fehlverhalten des Angekl. handelt, das auch auf Grund seiner völlig fehlenden Vorstrafen bzw. verkehrsrechtlichen Eintragungen absoluten Ausnahmecharakter hat.“

270a

Damit kann festgehalten werden: Trotz Vorliegens eines bedeutenden Sachschadens liegt eine nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB indizierte regelmäßige Nichteignung dann nicht vor, wenn die Tat so deutlich, wie in diesen Fällen geschildert, aus dem Rahmen einer typischen Begehungsweise herausfällt, oder das Nachtatverhalten des Täters den Verstoß in einem günstigeren Licht als den Regelfall erscheinen lässt, beispielsweise durch eine fehlgeschlagene „tätige Reue“.



[1]     Zum (unbedeutenden) Bagatell-Schaden vgl. Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 151 f.

[2]     Vgl. OLG Schleswig VRS 54, 33; BayObLG – bei Rüth – DAR 82, 248; – vgl. hierzu auch die Bedenken von Mollenkott zfs 95, 321.

[3]     Vgl. u. a.: OLG Celle VRS 64, 366 (367); OLG Stuttgart VRS 60, 300 (302) = NJW 81, 1107; OLG Düsseldorf VM 76, 52; BayObLG, Urt. v. 24. 1. 92, RReg 1 St 249/91, bei: Himmelreich DAR 94, 509; LG Hagen zfs 82, 29; LG Bonn DAR 91, 34 (35); LG Flensburg DAR 91, 470 (471); LG Stuttgart NZV 93, 412 = NJW 93, 315 (L); AG Saalfeld DAR 94, 168; Bär (Anm.) DAR 91, 271 (272); Himmelreich DAR 94, 508 (509); 97, 82 (83); Lenhart NJW 2004, 191 (192); S/S/Stree § 69 Rn. 38; Fischer § 69 Rn. 27; Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, § 69 StGB Rn. 13a; Janiszewski Rn. 719b; differenzierter: OLG Naumburg NZV 96, 204 = VRS 91, 24 = DAR 96, 108 (L) = NJW 96, 1837(L) = VM 96, 28 (L): „Hierzu genügt es …, daß für den Täter die objektiven Umstände erkennbar waren, die die rechtliche Bewertung des Schadens als ,bedeutend‘ begründen. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß er nach seinen persönlichen Kenntnissen in der Lage gewesen wäre, diese Wertung selbst vorzunehmen“; ähnlich: Gebhardt § 51 B III 3, Rn. 20; Lackner/Kühl, StGB, § 69, Rn. 7;   – Vgl. dazu: Himmelreich DAR 97, 82, 83 (r. Sp., zu Fn. 25).

[4]     Hentschel/König/Dauer, SVR, § 142 StGB, Rn. 17.

[5]     Vgl. LG Köln zfs 90, 68; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 142 StGB, Rn. 17.

[6]     Vgl. dazu u. a.: Himmelreich DAR 94, 508 (509).

[7]     OLG Karlsruhe StVE Nr. 103a zu § 142 StGB (beschädigte Sache: „Fahrbahnteiler“); ähnlich: LK-Geppert § 142 Rn. 34 m. w. Nw. aus der älteren Rspr.

[8]     Vgl. auch: LK-Geppert § 142 Rn. 34 m. w. Nw. aus der älteren Rspr.

[9]     König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 118.

[10]  Vgl. LG Köln zfs 90, 104 u. 105; – a. A.: LG Oldenburg (v. 29. 3. 83) MDR 84, 163.

[11]  König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 118; LG Köln ZfS 90, 68; AG Saalfeld VRS 106 (2004), 280.

[12]  Bei Angabe des Betrages in Klammern auch in DM erfolgte die Entscheidung noch zur DM-Zeit!

[13]  AG Bochum zfs 83, 350.

[14]  LG Hamburg DAR 08, 219; AG Saalfeld VRS 107, 428/9; Bach DAR 07, 667 (668).

[14a] LG Frankfurt/Main Der Verkehrsanwalt 2008, 145.

[14b] OLG Jena DAR 05, 289 = NStZ-RR 05, 183 = VRS 108 (05), 262 = NZV 05, 434; OLG Dresden DAR 05, 459 = VA 05, 145/6 = StV 05, 443 = VRS (05) 109, 20 = SVR 05, 439 = NZV 06, 104 (m. Anm. Vahle Kriminalistik 06, 474); LG Köln 101 Qs 125/08, B. v. 27. 8. 2008 (unveröff.); LG Hamburg DAR 05, 168 = VA 05, 52: 1250,– ; zfs 07, 409; LG Darmstadt 9 Qs 81/06, B. v. 20. 2. 06 (unveröff.); LG Hildesheim 14 Qs 8/05, Beschl. v. 13. 4. 05 (unveröff.); LG Braunschweig zfs 05, 100: 1300,– ; LG Berlin (Abtlg. 516 Qs) DAR 05, 701 = VRS 109 (05), 274; DAR 05, 467 = VRS 108 (05), 426 = NZV 05, 434; (Abtlg. 536 Qs) NStZ 07, 281 = NZV 07, 537 (a. A.: LG Berlin, Abtlg. 501); LG Düsseldorf NZV 03, 103; LG Bonn 34 Qs 133/02, B. v. 29. 7. 02; 34, u. 34 Qs 178/04, B. v. 21. 9. 04 (beide unveröff.); LG Münster MittBl Arge VerkR 05, 139 („unter 1200 EUR … nicht bedeutend“); LG Wuppertal, Beschl. v. 14. 6. 05, 25 Qs 52/95 (unveröff.); B. v. 9. 10. 06, 25 Qs 79/06 (unveröff.); LG Gera DAR 06, 107 = NZV 06, 105; LG Paderborn zfs 06, 112 = VRS, Bd. 109, 05, 344); LG Essen, B. v. 29. 11. 06, 23 Qs 157/06 (unveröff.), AG Bonn 81 Ds 557 Js331/04 – 353/04 (unveröff.); AG Lüdinghausen NZV 05, 213 („auch bei 1300 EUR noch nicht“); AG Saalfeld VRS 107 [04], 428 (1500,– ); LG Wuppertal DAR 07, 660 („derzeit bei 1300 “); Janker DAR 02, 569, 570; SVR 05, H. 3, S. VI („1330,– “); Himmelreich/Lessing NStZ 02, 301 (302); Himmelreich zfs 03, 217; DAR 06, 1 u. Anm. S. 289; Himmelreich/Halm NStZ 04, 317 (319); 05, 319 (320); Fischer § 69 StGB, Rn. 29; König in: Hentschel, § 142, Rn. 17 („ab 1300 “ u. § 69 („bei etwa 1300 “);  NK-Herzog § 69, Rn. 26; AK-Schild § 142, Rn. 112 („im Bereich von 1000 bis 1300 Euro“) u. 163; Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Rn. 380; Gebhardt § 52, Rn. 4; Winkler in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 117; Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, § 69 StGB, Rn. 17; Bode/Winkler § 3, Rn. 24; Ferner SVR, § 37, Rn. 164 f. i. V. m. Rn. 178, S/S/Stree § 69 StGB, Rn. 37 („zZ. etwa 1200  1500 Euro“; Wahl in: Bockemühl, Handbuch, Teil E, Kap. 4, Rn. 200 („von bis zu 1500 “); Blum SVR 07, 153 (167); ders. Straftaten, S. 465, 462 u. 694; Andreae in: Himmelreich-FS 07, 9 (10); vgl. auch: Andreae ebendort, 79 (82); uschbell/Utzelmann S. 291, Rn. 67 („ab 1300 “); Brüssow/Gatzweiler/

Krekeler/Mehle § 25, Rn. 114 („1200 bis zu 1300 “); Gübner/Krumm NJW 2007, 2802 f.; Pflieger in: Dölling/Duttge/Rössner [Hrsg.], Gesamtes Strafrecht, § 69 Rn. 8, Seier, Verteidigung in Straßenverkehrssachen S. 61; LK-Geppert, § 69 Rn. 85; Lackner/Kühl, § 69 Rn. 7.

[15]  S/S/Stree StGB, § 69, Rn. 37.

[15a] König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13, Rn. 105 u. 118.

[16]  LG Bielefeld NZV 02, 48; LG Braunschweig DAR 2002, 469.

[17]  AG Gemünden zfs 84, 157.

[18]  AG Oschersleben DAR 02, 369.

[19]  AG Frankfurt zfs 02, 594; LG Münster MittBl Arge VerkR 2005, 139 („unter 1200 EUR … nicht bedeutend“).

[20]  LG Kaiserslautern DAR 03, 185.

[21]  LG Wuppertal DAR 94, 502.

[22]  LG Berlin (Abtlg. 501 Qs) zfs 02, 548; VRS 109 [2005], 274 = NZV 06, 106 (a. A. – wie h. M. – : LG Berlin Abtlg. 516 u. 536 Qs).

[23]  Vgl. LG Baden-Baden NZV 89, 405; Janiszewski NStZ 89, 564.

[24]  Vgl: AG Bremen-Blumenthal StV 02, 372; AG Wipperfürth in: ADAJUR-Archiv, 03, Dok.-Nr. 44117 (nicht bei 1735,– DM); LG Oldenburg (v. 27. 9. 83) VRS 65 [1984], 361= MDR 84, 163 = DAR 84, 127; LG Oldenburg (v. 29. 4. 83) MDR 84, 163; LG Osnabrück zfs 85, 379 (380; inkl. Abschlepp- u. Bergungskosten); LG Nürnberg-Fürth MDR 90, 173 = zfs 90, 105; LG Flensburg DAR 91, 470 (471); LG Göttingen NdsRpfl 92, 96; LG Stuttgart NZV 93, 412; LG München I – bei Berr Anm. – DAR 91, 471; Jung/Albrecht Teil 1, F, III, 1, 1.4, S. 153; Janiszewski Rn. 719b; Lackner/Kühl § 142, § 69, Rn. 7; Xanke 4/8. 18, S. 2 (zwischen 1800,– und 2000,– DM … nicht bedeutend“).

[25]  LG Zweibrücken VRS, 102 [2002], 381 = BA 39 [2002], 287 (288).

[26]  Joecks § 142, Rn. 80 („nicht bedeutend … etwa 750 bis 1000 Euro“); M./Schroeder/Maiwald Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 9. Aufl. 2003, § 49, Rn. 66 u. 68.

[27]  Vgl. AG Hamburg-Barmbek zfs 04, 479.

[28]     BayObLG – bei Himmelreich – DAR 94, 510 (nur dort veröffentlicht).

[29]  LG Gera StV 97, 596/597 (597) = MDR 97, 381; vgl. auch: LG Gera StraFo 1999, 388; StraFo 2000, 356 = StV 2001, 357 (358) = VRS 99 (2000), 256 = VA 00, 103; LG Zweibrücken zfs 03, 260 = NZV 03, 439; vgl. insoweit u. a. auch: BayObLG – bei Himmelreich – DAR 94, 510; Himmelreich DAR 01, 486, Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, § 69 StGB Rn. 14a (m. w. Nw.); S/S/Stree § 69 StGB Rn. 40; Lessing in: v. Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 11, Rn. 70; Andreae, in: Himmelreich-FS, 2007, 9 (14); Geppert § 142, Rn. 240.

[30]  LG Gera Urt. v. 13. 7. 2000, 664 Js 15143/99 – 3 Ns, in: StraFo 2000, 356 = StV 01, 357 (358) = VRS 2000 (Bd. 99), 256; vgl. ebenso: Lenhart NJW 04, 191 (192 f.). – Ähnlich auch schon bei einer Trunkenheitsfahrt: LG Gera Urt. v. 14. 6. 1999, 650 Js 15513/98 – 4 Ns, in: StraFo 99, 388 (389 f.).

[31]  So auch Schulz NJW 98, 1440, 1442.

[32]  LG Zweibrücken zfs 03, 260 = NZV 03, 439.

[33]  AG Saalfeld zfs 04, 232.

                

                 5. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (ohne Bestrafung) 

                           

                              hinsichtlich der Bemerkbarkeit 

 

 

Vorsatz beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort 

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

 

  • 1. Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge nachlässiger Nachschau schließt die Annahme bedingten Vorsatz nicht immer aus. Es können nämlich Umstände vorliegen (z.B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug), die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden.
  • 2. Neben einer Geldstrafe als Hauptstrafe darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe – eventuell unter Erhöhung der Geldstrafe – allein nicht erreicht werden kann.

 

 

Sachverhalt:

 

Das Amtsgericht (AG) hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat es gegen sie ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.

Nach den Feststellungen des AG stieß die 70jährige Angeklagte beim Ausparken aus einer Parklücke mit ihrem Pkw Mercedes rückwärts gegen den auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellten Pkw der Zeugin P. Dabei wurde der vordere linke Kotflügel am Fahrzeug der Zeugin P. eingedellt und verkratzt (Sachschaden: 2.100 DM). Da die Angeklagte den Anstoß bemerkt hatte, verließ sie ihr Fahrzeug und schaute sich das Fahrzeug der Zeugin P. an, da sie mit einer Beschädigung rechnete. Infolge mangelnder Sorgfalt entging ihr die ohne Weiteres sichtbare Beschädigung; sie verließ die Unfallstelle, ohne die Feststellung ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Ausweislich der Urteilgründe des AG hat sich die Angeklagte dahin eingelassen, sie habe gedacht, gegen die vordere Stoßstange des Pkw der Zeugin P. geraten zu sein, habe an der Stoßstange jedoch keinen Schaden gesehen; deshalb sei sie dann weitergefahren.

In Rahmen der Beweiswürdigung hat das AG u.a. ausgeführt: Soweit entsprechend der Einlassung der Angeklagten davon auszugehen ist, dass diese das Fahrzeug nur von der Frontseite her auf Beschädigungen beschaut und keine festgestellt hat, gab dies der Angeklagten keinen Anlass, davon auszugehen, dass tatsächlich auch keine Beschädigung entstanden ist. Nach den Bekundungen des Zeugen G. konnte die Angeklagte auf Grund der Unfallsituation in keiner Weise davon ausgehen, dass der Schaden frontal am Fahrzeug der Zeugin P. entstanden war. Hätte sie das Fahrzeug an der wahrscheinlichen Anstoßstelle beschaut, wie es ihren Sorgfaltspflichten oblag, so hätte sie die Beschädigung ohne Weiteres festgestellt. Die Angeklagte nahm durch ihre offenkundige Nachlässigkeit bewusst in Kauf, ein beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle zu hinterlassen.

Die (Sprung-) Revision der Angeklagten vom AG zum Oberlandesgericht (OLG) hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des AG und Zurückweisung an das AG.

Gründe:

Die Gründe des angefochtenen Urteils des AG sind zur inneren Tatseite unvollständig.

Für den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter genügt. Dieser muss sich auch darauf erstrecken, dass es zu einem Unfall i.S.d. § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist.

Es reicht daher nicht aus, dass die Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen.

Allerdings schließt das Nichterkennen eines (Fremd-) Schadens infolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes nicht zwingend aus. Es können Umstände (z.B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug u.a.) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Fremd-Sach-Schaden entstanden. Solche Umstände bedürfen dann aber eingehender Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil des AG, um dem Revisionsgericht (OLG) die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern ist. Solche Ausführungen lässt hier das angefochtenen Urteil vermissen. Für die Annahme des AG, die Angeklagte habe keinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass tatsächlich keine Beschädigung entstanden sei, lasst sich den Urteilgründen keine nachvollziehbare Begründung entnehmen.

Für die neue Hauptverhandlung wird zusätzlich auf folgendes hinge-wiesen: Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher zu prüfen, ob nicht im Eintelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraft-fahrer zu warnen.

 

So: OLG Köln, Beschl. v. 4,9.01, Ss356/01, in: DAR 2002, 88 = zfs 2001, 566 = VRS (Bd. 101), 2001, 275.

 

Weitere Infos unter: Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 242 ff.

 

 

 

6. Wegen mutmaßlicher Einwilligung des Geschädigten:

                                   

                                  Keine Bestrafung

 

                         

                            Mutmaßliche Einwilligung

             

               in das Sich-Entfernen von der Unfallstelle.

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

 

 

Hat der an der Unfallstelle nicht anwesende Allein-Geschädigte sein Fahrzeug dem Betroffenen überlassen und weiss, dass dieser keine Fahrerlaubnis hat, kann dessen Nichtbeachten der Wartezeit an der Unfallstelle durch den Rechtfertigungsgrund der "mutmaßlichen Einwilligung" von Seiten des Geschädigten damit rechtmäßig und infolgedessen straflos sein.

 

 

So: OLG Köln, Ss 54/02, Beschl. v. 12.3.02, DAR 2002, 277. – Vgl. auch: Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 238 u. - im Hinblick auf einen – den Vorsatz auschließenden Tatbestandsirrtum – Rn. 250 a, zu T 14.

 

 

 

                          7.  Kein Fahrerlaubnis-Entzug und

 

                                      kein Fahr- Verbot bei    

                     

                                     Nachschulung/Therapie

 

 

 

                       

                                    Unfallflucht (§ 142 StGB):

 

                                Wegfall oder Verkürzung von

 

                                 Fahrerlaubnis-Entzug (§§ 69,   

 

                              69a StGB) und Fahrverbot (§ 44

 

                                   StGB) bei Nachschulung

 

                                         und Therapie*

 

            

                   Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

 

 

I.     Fahrerlaubnis-Entzug

 

1.   Allgemeines

 

Manche Strafgerichte tun sich bei dieser Gesamt-Problematik[1] unverständlicher weise immer noch schwer. Dabei sind die Gesetzes-Texte ganz klar:

 

Zum „Fahrerlaubnis-Entzug“ heißt es in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB:

 

„Wird jemand ... verurteilt ... , so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“.

 

Zur „Eignung“ bei Verkehrsunfallflucht heißt es in § 69 Abs. 2 Nr. 3:

 

„Ist ... die Tat ... ein Vergehen ... des unerlaubten Entfernens vom Unfallort(§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ... an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, ... so ist der Täter in der Regel als ungeeignet ... anzusehen“.

 

Zur „Ungeeignetheit“ generell betonen u.a. Hentschel/König/Dauer[2]:

 

„Ungeeignet ist der Täter dann, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass (seine) Teilnahme am KfzVerkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde“.

„Entscheidend (ist) die zukünftige Gefährlichkeit desTäters gerade in Bezug auf die Verkehrsicherheit“. „Die Beurteilung der Eignungsfrage setzt außer in den Fällen der Regelvermutung nach Abs II ... eine umfassende Gesamtwürdigung voraus“. „Wie bei allen Maßregeln gilt dabei hinsichtlich der Prognosetatsachen der Satz ‚Im Zweifel für den Angeklagten’, während der Tatrichter im Eignungsurteil, das auch die Gefahrenprognose enthält ... , an den Zweifelsatz nicht gebunden ist“.

 

Zum „Wegfall der Ungeeignetheit“ generell heißt es in § 69a Abs. 7 StGB:

 

„Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben“.

 

Das Gericht kann – was „unstreitig“ ist – in diesem Beschluss statt dessen die Sperre auch nur abkürzen oder schon vorher im Urteil die Sperre (gegenüber dem sonstigen Normalmaß) verkürzen oder gar keine mehr verhängen.

 

Unsicherheit besteht offensichtlich aber immer noch, wann und unter welchen Umständen das geschehen kann und darf.

 

Die Gesetzes-Formulierung „ergibt sich Grund zur Annahme“ bedeutet:

 

Es kann vermutet werden; mit gewissen Zweifeln kann eine (nicht ganz sichere) Prognose gewagt werden.

 

Diese Formulierung bedeutet zusammen mit dem weiteren Text „nicht mehr ungeeignet“:

 

Auf keinen Fall ist die „Gewissheit“ erforderlich, dass der Täter (wieder) „geeignet“ ist, sondern viel weniger reicht schon aus: In dem einen Zweifelsfalle kurz vor der „völligen Wieder-Eignung“. In dem anderen Zweifelsfalle sogar umgekehrt: Er wird vielleicht eventuell noch beinahe ungeeignet sein, ohne dass dies aber noch (wie zuvor) sicher angenommen werden kann; also jedenfalls kein Grund zu der Annahme, er sei bestimmt noch „ungeeignet“.

 

Kommt also das Gericht auf Grund seiner Erfahrung[3] zu der „Gewissheit“ (also zu mehr als im Gesetz steht), der Täter sei „nicht mehr ungeeignet“ oder hat das Gericht nur entsprechende berechtigte „Zweifel[4] an einer noch sicher bestehenden Ungeeignetheit (mehr wird im Gesetz nicht verlangt), so darf die Fahrerlaubnis auf gar keinen Fall (weiter) entzogen werden, mithin auch im Falle eines zu entscheidenden Fahrerlaubnis-Entzugs keine Sperre (mehr) verhängt werden; diese ist (vorzeitig) aufzuheben.[5]

 

2. Nachschulung, Aufbauseminar

   

     und Therapie

 

Absolviert der Täter eine psychologische Nachschulung, ein psychologisches Aufbauseminar oder eine Verkehrs-Therapie[6] im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“, benötigt das (fachlich informierte[7]) Gericht für das Strafverfahren an sich in der Regel nicht noch zusätzlich die Hilfe von Fachleuten, z.B. mithin nicht ein (psychologisches/medizinisches) MPU-Gutachten, erstellt – um nur einige zu erwähnen – z.B. durch die verschiedenen TÜVs[8], durch die MPU-GmbH oder PIMA, durch die DEKRA, durch die AVUS-GmbH, durch die IAS und die IBBK (die letzten drei sind – damit der Absicht des Gesetzgebers bei der der Novellierung des StVG im Jahre 1999 folgend – ohne eigene Nachschulungs- oder Therapie-Tochter-Unternehmen). Im Verwaltungsrecht ist allerdings in bestimmten Fällen noch eine zusätzliche MPU erforderlich.

 

Allerdings sollte sich der Verteidiger sicherheitshalber (für den Mandanten freiwillig) doch – zu der „Nachschulungs- oder Therapie-Bescheinigung (mit ausführlicher Beschreibung)“ hinzu – ein MPU[9]-Gutachten (mit Beurteilung der jetzigen „Eignung“) beschaffen. Bei „akkreditierten“ Instituten  mit vorhandenem Qualitäts-Sicherungs-System (z.B. bei Auffälligkeiten ohne Alkohol und ohne Drogen die IVT-Hö mit dem Kurs „KBS-PUMA“ oder die IMPULS-GmbH (hierbei handelt es sich um ein Tochterunternehmen der TÜV Rheinland Group) mit dem Kurs „PS-S“[10], um hier nur zwei Institute zu erwähnen) kann man auf Grund deren Erfolgsergebnisse im Verwaltungs- und Strafrecht und wegen der laufenden Prüfung der im Verwaltungsrecht akkreditierten Kurse durch die BASt davon ausgehen, dass eine MPU nach einer solchen, den Charakter verbessernden Maßnahme – auch bei ihren vergleichbaren Kursen im Strafrecht – regelmäßig positiv ausfallen wird, so dass bei Kursen durch diese Institute die Vorlage eines MPU-Gutachtens für das Strafgericht in der Regel nicht erforderlich ist. Ein versierter[11] Strafrichter wird dies aber schon korrekt beurteilen können.

 

Bei diesen Kursen sowie bei den Kursen  anderer Anbieter mit zusätzlicher Vorlage eines positiven (auch von psychologischen Fachleuten erstellten) MPU-Gutachtens müsste das Strafgericht  – logisch gesehen – auch von der „Gewissheit“ (was offensichtlich noch außerordentlich viel mehr als ein „Zweifel“ ist) ausgehen, dass nämlich der Täter jetzt „nicht mehr ungeeignet“ ist. Der vorherige, eventuelle „Zweifel am Fortbestand der Ungeeignetheit“ ist nun zur „Gewissheit“ geworden, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist. Da nun (auf Grund z.B. einer – über die Erfordernisse im Strafrecht hinausgehenden – positiven MPU) eine „Gewissheit“ vorliegt, zumindest vorliegen müsste, darf der Strafrichter die Fahrerlaubnis nicht entziehen; er muss den Führerschein herausgeben.

 

Zwischenfazit dazu: Zu einer positiven MPU braucht es also im Strafverfahren schon deshalb gar nicht erst zu kommen, da ein Strafgericht nämlich stets schon bei „Zweifeln am Fortbestand der Ungeeignetheit“ laut Gesetzesformulierung den Führerschein zurückgeben muss; eine bisherige „Sperre oder vorläufige Sperre“ ist aufzuheben.

 

Ist das (in der Regel „konservative“) Gericht aber „sehr vorsichtig und zurückhaltend“, kann es – in einer Art „Grauzone“ (aber auch vor einer evtl. MPU) – von einer völligen „Aufhebung“ der Sperre Abstand nehmen und nur die Sperre „verkürzen“ bzw. „abkürzen“. Die endgültige Entscheidung wird damit dann allerdings der Fahrerlaubnis-Behörde „zugeschoben“, die dann nach Ablauf der (kürzeren) Sperre über die Wieder-Erteilung (früher) befinden muss. Diese verwaltungsrechtliche Entscheidung wird bei Maßnahmen der obigen Institute in der Regel positiv ausfallen.

 

Nun laufen aber – außerhalb von NRW – einige MPU-Institute und Fahrerlaubnis-Behörden Sturm gegen einen möglichen (inzidenten) Wegfall einer (verwaltungsrechtlichen) MPU bei Herausgabe des Führerscheins durch das Strafgericht. Dies ist unverständlich. Man könnte in den übrigen Bundesländern an sich wie nämlich in NRW praktisch so verfahren:

 

Vor einer (seriösen) Nachschulung oder Verkehrs-Therapie erfolgt zur Feststellung einer „Kursfähigkeit“ eine diagnostosche „Vor-Untersuchung“ mit bestätigender Zuweisung zu dieser Maßnahme (ohne Aussagen zur „Eignung“, da diese erst durch die entspr. Maßnahme eintritt). Danach würde ggfls. eine (preiswertere) Ergänzungs-MPU (sog. Nach-MPU) erfolgen. Die Vor-MPU ist (wie „intern“ für die Behörden in NRW vom Verkehrsministerium festgelegt wurde) sechs Monate lang bindend für die Fahrerlaubnis-Behörde. Eine Ausnahme ist u.a. die IVT-Hö, nach der deshalb in der Regel an sich keine MPU mehr notwendig wäre, weil das wissenschaftliche Konzept, die Durchführung und die Erfolgskontrolle (Rückfallquote von nur 6,4 % nach fünf Jahren) ihrer Maßnahmen seit den 80iger Jahren so genau überprüft worden sind.[12]

 

Von Bedeutung ist hier noch die Frage der „Bindungswirkung“ von Strafurteilen für die Fahrerlaubnis-Behörde. Eine Bindungswirkung der Fahrerlaubnis-Behörde liegt vor im Falle eines Urteils (§ 3 Abs. 4, S. 1 StVG)[13] zur „Aufhebung der Sperre mit Herausgabe des Führerscheins“; dagegen gibt es für die Fahrerlaubnis-Behörde laut BVerwG[14] nur eine „Achtungspflicht“ („auch besonderes Gewicht der Beurteilung beizumessen“) bei (nur) einem nachträglichen Beschluss des Strafgerichts zur „Aufhebung der Sperre“ oder zur „Sperrfrist-Abkürzung“, aber in beiden Fällen auch nur dann, wenn eine „ausreichende schriftliche Beurteilung“ der „Eignung“ von Seiten des Strafgerichts vorliegt.[15] Die Fahrerlaubnis-Behörde wird also nie „übergangen“, da im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auf jeden Fall eine „Nachprüfung“ durch diese stattfindet, aber auch nicht eine Umgehung einer (vielleicht erforderlichen oder gesetzlich vorgesehen) MPU, wenn – wie oben vorgeschlagen – eine sog. „Vor-Untersuchung“ und „Nach-MPU“ stattgefunden hat.

 

Günstiger ist für den Betroffenen mithin die Rückgabe des Führerscheins im Hinblick auf eine Bindung der Fahrerlaubnis-Behörde durch ein „Urteil“ (statt eines späteren, mithin nachträglichen „Beschlusses“) von Seiten des AG oder danach in der „Berufungsinstanz“, da die Vorschriften des StVG wie auch des StGB der FeV vorgehen, aber auch nur dann, wenn der Strafrichter – wie oben schon betont – die „(Wieder-) Eignung“ auch ausreichend schriftlich „beurteilt“ hat, und auch dann nur bei „demselben, unverändert vorliegenden Sachverhalt“. Dies darf die Fahrerlaubnis-Behörde auch prüfen und bei berechtigter Verneinung selbst über die „(Wieder-) Eignung“ entscheiden.

 

Meistens erfolgt – offensichtlich aus Zeitgründen – die in der StPO geforderte Begründung in den Urteilsgründen des Strafgerichts leider nicht. Ein Verteidiger kann allerdings Wert darauf legen, das vom Strafgericht die Beurteilung der „Eignung“ ausführlich und nachvollziehbar gestaltet wird (sonst sollte „Sprung-Revision“ eingelegt werden).

 

Zu dieser Begründungspflicht heißt es ausdrücklich in § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO:

 

„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel ... angeordnet ... worden ist“.

 

In Abs. 6 Satz 2 StPO heißt es weiterhin hierzu:

 

„Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen ... worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist“.

 

In den meisten Fällen besteht mithin praktisch an einer zulässigen nachfolgenden Eignungs-Beurteilung von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel deshalb kaum ein Zweifel.

 

Bei der nachträglichen Sperrfrist-Abkürzung durch Beschluss oder der bloßen Sperrfrist-Verkürzung schon vorher im Urteil (ohne Rückgabe des Führerscheins) bleibt im Übrigen ja ohnehin eine Sperre bestehen, nach der die Fahrerlaubnis-Behörde zu entscheiden hat; also hier wird die Fahrerlaubnisbehörde erst recht nie  „übergangen“.

 

 

II. Fahrverbot

 

1.   Allgemeines

 

Im Hinblick auf ein Fahrverbot heißt es in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB:

 

„Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ... verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge ... zu führen“.

 

In Abs. 1 Satz 2 heißt es:

 

„Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3, oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt“.

 

Zunächst ist also insoweit festzustellen: Die Verhängung eines Fahrverbots ist kein „Regelfall“ bei der Verkehrsunfallflucht, wie sich bereits aus dem Text des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB selbst ergibt.[16] Ein Fahrverbot ist auch nicht im „unteren Bereich der Schwereskala“ erforderlich.[17] Auch nachträgliches verkehrsrechtliches Wohlverhalten,[18] also strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten[19], ist im Rahmen des § 142 StGB positiv zu berücksichtigen.

 

Wenn keine Fahrerlaubnis-Entziehung erfolgt, weil kein „bedeutender Sachschaden“ entstanden ist, darf nicht „automatisch“ ein Fahrverbot als „Ersatzsanktion“ verhängt werden[20], da dieses in der Regel als Denkzettel unnötig ist.[21] Das Fahrverbot darf, wie das OLG Köln[22] hinsichtlich einer Verkehrsunfallflucht zutreffend betont, auch nur dann als Nebenstrafe verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive[23] Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann; vor einer eventuellen Verhängung eines Fahrverbots ist stattdessen die Geldstrafe zu erhöhen; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nämlich zunächst zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, einen nachlässigen oder leichtfertigen Kraftfahrer zu warnen.[24] Zwischen der Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und der Nebenstrafe des Fahrverbots nach § 44 StGB besteht nämlich eine Wechselwirkung, nach der beide zusammen die Tatschuld nicht übersteigen dürfen.[25] Einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot stellt dies nicht dar.[26]

 

Da sich § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gerade nicht auf § 142 StGB bezieht, muss eine Verhängung des Fahrverbots im Rahmen des § 142 StGB vom Gericht besonders begründet werden.[27] „Es gibt also (außerhalb der §§ 315 c und 316 StGB) keine allgemeine Regel, dass immer dann, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 II StGB die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, ohne weiteres ein Fahrverbot zu verhängen wäre“.[28]

 

2. Nachschulung, Aufbauseminar und Therapie

 

Wenn nun schon bisher stets im Rahmen eines Fahrerlaubnis-Entzugs auf Grund einer psychologischen Nachschulung, einem psychologischen[29] Aufbauseminar  oder einer Verkehrs-Therapie im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“ wegen der erreichten stabilen charakterlichen Verhaltens-Änderung eine Fahrerlaubnis-Sperre[30] nicht (mehr) erfolgt oder diese ver- oder abgekürzt wird, muss erst recht[31] eine solche wirksame Nachschulungs-Maßnahme bei der Frage der Verhängung eines Fahrverbots positiv berücksichtigt werden. Dieses muss in Fortfall geraten[32] oder kürzer ausfallen.[33]

 

Nicht[34] ausreichend ist im Strafverfahren allerdings insoweit ein (nicht-psychologisches) ASK-Aufbau-Seminar mit Punkte-Tilgung von dafür (im Verwaltungsrecht) ausgebildeten Spezial-Fahrlehrern, da dieses Seminar nicht – wie bei den psychologischen Seminaren – auf das Erlernen von dauerhaften neuen (inneren) risikomindernden Verhaltensalternativen angelegt ist; eine fachpsychologische Hilfestellung durch Verkehrs-Psychologen bzw. Verkehrs-Therapeuten fehlt insoweit hier.



* Veröff. in: DAR 2008, 69; hier etwas ergänzt.

[1] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten) u.a.: Himmelreich DAR 04, 8; 05, 130; Müller/Veltgens, Verkehrspsychologie und Fahreignung, in: Himmelreich-FS, Hrsg.in: U. Karbach, 2007, S. 211 (213 ff.);Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 571 ff., 582 ff., 591 ff., 481 u. 485. − Zu Kursen vgl. auch u.a.: Winkler, Thomas, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 305 ff., 353 ff. u. 366 (m.w.Nw.); Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. 2006, § 12, Rn. 47 ff. − Zum Zweck der Maßregel vgl. u.a. Winkler, Th., a.a.O. Rn. 273 f. – Zu Kursen im Verwaltungsrecht vgl. u.a.: Heiler/Jagow/Tschöpe, Führerschein, 6. Aufl. 2006, S. 317 ff.

[2] Hentschel/König/Dauer, SVR, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB, Rn. 11 (m. Bezug auf den BGH).

[3] Zur Fortbildung der Richter auf diesem Gebiet vgl.: Himmelreich DAR 05, 130, 136, Fn. 76.

[4] Vgl. dazu schon: Winkler, a.a.O. (vgl. Rn. 1), Rn. 281; Himmelreich NZV 05, 337, 340, Fn. 46.

[5] Vgl. Fn. 4.

[6] Vgl. dazu: Himmelreich/Bücken (ab nächst. Aufl. anderer Autor)/ Krumm), Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009, Rn. 304 ff.

[7] Vgl. Fn. 3.

[8] Vgl. dazu u.a.: Müller/Veltgens, a.a.O. (vgl. Rn. 1), S. 215 ff.

[9] Zur MPU vgl. u.a.: Bode/Winkler, a.a.O. (vgl. Fn. 1), § 7, Rn. 264 ff.; Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 1. Aufl. 2004, § 17, Rn. 8 ff.; Feiertag, in: Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, Teil 9, Rn. 761 ff.

[10] Vgl. dazu (inhaltlich) ausführlich bei: Himmelreich/Bücken, Formularbuch Verkehrsstrafrecht usw., 5. Aufl. 2007, B 8, Rn. 770.

[11] Vgl. dazu Fn. 3.

[12] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsfällen, aber auch mit Verweis auf Gerichts-Entscheidungen ohne Bezug auf Alkohol und Drogen): Himmelreich, A., in: Himmelreich (K.)–FS 2007, S. 147 ff.

[13] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten): Himmelreich NZV 05, 342 ff.; Mahlberg (vgl. Fn. 1), Rn. 503 ff. (m.w.Nw.); Haus, a.a.O.,  Fn. 9), § 19, Rn. 14 ff.

[14] BVerwGE 17, 342 = BVerwG DAR 88, 390 = NZV 88, 238 = VRS 75 [1988], 379/380 = VM 89,, 10 = b. Himmelreich DAR 89, 285 (286, l. Sp.); danach bestätigt durch: BVerwG DAR 89, 153 = NZV 89, 125 = NJW 89, 1622 = VRS 76 [1989], 316 = VD 89, 33, Nr. 40.

[15] Vgl. hierzu Himmelreich NZV 05, 341 f.

[16] Vgl. u.a.: Himmelreich/Staab//Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 271, m.w.Nw.; Winkler, a.a.O. (vgl. Rn. 1), Rn. 263; Burhoff, in: Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, Teil 6, Rn. 329.

[17] Vgl.: OLG Köln VRS 59, 104; OLG Bremen DAR 88, 389; OLG Düsseldorf VRS 78, 109 (111).

[18] Vgl. OLG Düsseldorf NZV 93, 76 = VRS 84, 335 (337 f.).

[19] Vgl.: Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 44, Rn. 6; S/S/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, § 44, Rn. 18a.

[20] Vgl. u.a.: OLG Köln VRS 82 [1992], 337 (338) = NZV 92, 159 = DAR 92, 152 = zfs 92, 67 (68); Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 272; Hentschel/König/Dauer, a.a.O. (vgl. Fn. 2), § 44 StGB, Rn. 7a. u. 7; Burhoff, in: Ludovisy (vgl. Fn. 16), Rn. 329; Winkler, a.a.O. (vgl. Rn. 1), Rn. 263.

[21] Vgl. OLG Bremen DAR 88, 389.

[22] OLG Köln VRS 109 [2005], 338 (339), vgl. auch: Winkler a.a.O. (vgl. Rn . 264).

[23] Zur Warnfunktion und Spezialprävention für leichtsinnige und nachlässige Kraftfahrer vgl. u.a.: Hentschel, Trunkenheitsfahrt, Rn. 915 (m.w.Nw.).

[24] Vgl.: BGHSt 24, 348 (350); OLG Köln  zfs 01, 565; NZV 96, 286; VRS 109 [2005], 338 (339); S/S/Stree a.a.O. (vgl. Fn. 16) Rn. 15; T./Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 44, Rn. 2; Hentschel/ König/Dauer, a.a.O. (vgl. Fn. 2), § 44 StGB, Rn. 6; Himmelreich/Staab/Krumm, 

Verkehrsunfallflucht, a.a.O. (vgl. Fn. 6), Rn. 271. – Zum Absehen von einem Fahrverbot bei einem mehrfach vorbelasteten Kraftfahrer, weil die bisherige Strafverfolgung ihn bereits nachhaltig beeindruckt hatte und der verfolgte spezialpräventive Erfolg auch mit der Hauptstrafe allein erreicht werden konnte, vgl. LG Amberg zfs 06, 289. – Anders bei Vorliegen einer bedenklichen Fehlentwicklung des Täters: OLG Karlsruhe DAR 05, 645.

[25] Vgl.: OLG Düsseldorf VRS 78, 109 (111); OLG Hamm SV 07, 489; S/S/Stree a.a.O. (vgl. Rn. 19), § 44, Rn. 15.

[26] Vgl. z.B. LG Köln NStZ-RR 97, 370.

[27] Vgl. u.a.: Winkler a.a.O. 

[28] Hentschel a.a.O. (vgl. Fn. 27).

[29] Nicht ausreichend ist ein (nicht-psychologisches) ASK-Aufbau-Seminar von Fahrlehrern: BayObLG StraFo 97, 57 = DAR 96, 324 (L); OLG Düsseldorf DAR 97, 161 (L); S/S/Stree a.a.O (vgl. Rn. 19), § 44, Rn. 18a.

[30] Das gilt auch für eine „isolierte“ Sperre beim Vorwurf des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. d. Nw. bei: Himmelreich DAR 05, 130, 135, zu Fn. 72).

[31] Vgl.: Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O.,  Rn. 307a; Winkler, a.a.O. Rn. 366.

[32] Vgl. Winkler, a.a.O., Rn. 265.

[33] Vgl. dazu im Hinblick auf § 24a StVG: BayObLG zfs 95, 315; AG Duderstadt zfs 01, 519; AG Bad Segeberg VRR 05, 271; AG Rendsburg zfs 06, 231 = NZV 06, 611; AG Lübeck, Urt. v. 5.7.06, 750 Js – OWi 12764/06 (unveröff.); AG Essen DAR 06, 344; alle erwähnt auch bei: Himmelreich/Halm NStZ 07, 389 (394).

[34] Vgl. Fn. 29.

 

  

            8. Keine Bestrafung bei nur ungenauem Hinsehen

 

 

(Aus: Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht. 6. Aufl. 2011)

242

Es genügt zum Nachweis des Vorsatzes bei § 142 StGB nicht, dass der Kraftfahrer hätte erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist, und sich hierüber nicht vergewissert hat; ein solches Verhalten wäre nämlich nur fahrlässig.[1] Eine solche „nachlässige Nachschau“ kann allerdings dann doch wieder zu einer Bewertung als „bedingter“ Vorsatz führen, wenn besondere Umstände, z. B. heftiger Anprall oder ein größerer Schaden am eigenen Kfz, vom Betroffenen zu erkennen waren.[2] Geppert[3] meint sogar, dass derjenige, der „eine ursprünglich beabsichtigte nachträgliche Meldung später lediglich vergisst (Tatfrage: strenge Anforderungen), … nicht vorsätzlich“ handelt.

242a

 

Beispiel für fehlenden Vorsatz:

Ein Kraftfahrer geriet bei Dunkelheit mit seinem PKW auf einer schneeglatten Straße ins Schleudern und stieß im spitzen Winkel mit der rechten vorderen Stoßstange gegen die linke Tür eines ca. 30 cm von der Gehsteigkante entfernt parallel zu dieser auf dem Bürgersteig stehenden PKW. Nach dem Anstoß kam der PKW des Kraftfahrers so zum Stehen, dass seine rechte vordere Stoßstange ca. 5 mm von der linken vorderen Stoßstange des anderen PKW entfernt war. Durch den Anstoß entstand bei dem fremden PKW an der Fahrertür unten eine 10 cm lange Eindellung mit Lackaufplatzung; die Schadenhöhe betrug ca. 125 Euro. Der Kraftfahrer und seine Beifahrerin hatten ein Rucken verspürt. Der Kraftfahrer stieg aus und ging nur vorne um seinen PKW herum, begab sich aber nicht nach hinten, um genau nachzusehen, ob an einer anderen Stelle ein Schaden entstanden war (vgl. hierzu auch Rn. 103 sowie das SV-Gutachten 2 hinten im Anhang unter Nr. 14, Rn. 513, Bl. 4). Er stellte vorn an seinem PKW fest, dass die Stoßstange unbeschädigt war, stieg wieder ein und entfernte sich vom Unfallort. Eine Verurteilung erfolgte in diesem Falle nicht, da sich der Vorsatz auch darauf erstrecken muss, dass es zu einem Unfall im Sinne des § 142 StGB gekommen ist. Der Kraftfahrer muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerhebcher Schaden entstanden ist. Es reicht nicht aus, dass der Täter die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Wenn er es in einer solchen Situation unterlässt, sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist, handelt er nur fahrlässig. Aus der Tatsache, dass der Kraftfahrer in dieser Situation nicht weiter nachgeschaut hat, kann also nicht geschlossen werden, er habe hierdurch billigend in Kauf genommen (= bedingter Vorsatz), dass ein Schaden entstanden sei. Die eventuelle Überlegung des Kraftfahrers: „Es wird wohl nichts passiert sein“, konnte mithin allenfalls als Indiz für fahrlässiges Handeln angesehen werden.[4]

 

242b

 

Weiteres Beispiel für fehlenden Vorsatz:

Der Kraftfahrer war beim Ausparken aus einer Parklücke mit der Anhängerkupplung seines Kfz an einen hinter ihm stehenden Pkw gestoßen und hatte dessen vorderes Kennzeichen und die Stoßstange beschädigt; der Schaden betrug etwa 150 Euro. Hierzu wurde in der Entscheidung des Gerichts[5] betont:

„Die Überzeugung, der Angeklagte habe den Anstoß bemerkt, hat das Landgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens gewonnen, nach welchem der Anstoß sowohl taktil als auch akustisch gut wahrnehmbar gewesen sei und sich deutlich von anderen Fahrvorgängen unterschieden habe. Zur inneren Tatseite führt das Landgericht weiter aus: ,Aufgrund dieses Gutachtens steht fest, dass der Angeklagte den Anstoß bemerkt hat. Aufgrund des Anstoßes musste der Angeklagte auch damit rechnen, dass am dahinterstehenden Fahrzeug des Zeugen G. ein nicht völlig unerheblicher Schaden entstanden ist.‘ … erforderlich ist …, dass der Angeklagte erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist … das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe den Anstoß bemerkt. Es hat aber nicht festgestellt, er habe auch den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens erkannt oder doch damit gerechnet. Es reicht nicht aus, dass er mit der Entstehung eines solchen Schadens rechnen musste; denn dies deutet lediglich auf Fahrlässigkeit hin … dies hätte vielmehr näherer Erörterung bedurft; denn die Besonderheiten des Unfallgeschehens – Anstoß beim Ausparken aus einer Parklücke mit zweifellos geringer Geschwindigkeit, Anstoßstelle an der Stoßstange – wenn auch mit der Anhängerkupplung –, verhältnismäßig geringer Sachschaden – erlauben nicht ohne weiteres den Schluss, der Angeklagte habe mit dem Eintritt eines nicht erheblichen Schadens gerechnet. Das angefochtene Urteil ist deshalb … aufzuheben.“

 

242c

 

Noch ein Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„Aus dem Umstand, dass sich dem (Kraftfahrer) auf Grund der von ihm wahrgenommenen Situation ein schadenträchtiger Unfall hätte aufdrängen können und müssen, lässt sich nicht einmal der Vorwurf einer bewussten Fahrlässigkeit herleiten. … Eine bedingt vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung durch den (Kraftfahrer) kann nur in Betracht kommen, wenn er sowohl mit einem Unfall mit nicht völlig belanglosem Schaden zumindest gerechnet hat – es könnte dann lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorliegen – als auch diese Möglichkeit mit der Folge, notwendige Feststellungen zu erschweren, billigend in Kauf genommen hat.“[6]

 

242d

 

Anderes Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„I. Den Feststellungen des LG zufolge stieß der Angekl. am frühen Abend des … auf dem Parkplatz eines Supermarkts in R. beim Ausparken aus einer Parklücke mit dem Heck seines Opel Monterey gegen die Front des Pkw Ford Fiesta, der in der gegenüberliegenden Reihe abgestellt war. Zum Unfallhergang und dem Verhalten des Angekl. hat das LG festgestellt:

,Bei dem Anstoß schob sich der Heckstoßfänger des Opel Monterey mit der unteren Rundung über den Frontstoßfänger des Ford Fiesta, stieß gegen dessen rechten Scheinwerfer und verlagerte diesen im unteren Bereich nach hinten. Hierdurch entstand ein Sachschaden von mindestens (25 Euro) und höchstens (196,38 Euro). …

Der Angekl. bemerkte den Zusammenstoß. Er fuhr wieder ein Stück vorwärts, hielt dann an, stieg aus, ging zur Front des Ford Fiesta und schaute sich den Schaden an. Dies beobachtete neben der Zeugin O. auch ein nicht bekannter Mann. Nachdem der Angekl. sich den Schaden angesehen hatte, schaute er in Richtung des unbekannten Mannes und zuckte mit den Schultern, stieg wieder in sein Fahrzeug und entfernte sich vom Unfallort, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen …‘

(Hierzu) hat das LG unter anderem ausgeführt:

,Der Angekl. hat den Unfall auch bemerkt, da er nach dem Anstoß aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich das unfallgeschädigte Fahrzeug auf Schäden hin angesehen hat. Der Schaden, nämlich der nach innen gedrückte rechte Scheinwerfer, war auch gut zu erkennen. …‘

II. 1. Die Feststellungen des LG zur inneren Tatseite reichen für eine Verurteilung nicht aus. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nach §§ 142, 15 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt hat. Des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist also nur schuldig, wer es zumindest für möglich gehalten hat, dass er bei einem Unfall im Straßenverkehr einen nicht nur völlig belanglosen Schaden verursacht hat … Das LG hat aber nicht festgestellt, dass der Angekl. den Schaden gesehen oder zumindest damit gerechnet hat, dass der Ford Fiesta durch den Anstoß beschädigt worden war. Seine nicht näher begründete – und nach der Beschreibung des Schadens zweifelhafte – Feststellung, der Schaden sei ,gut zu erkennen‘ gewesen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Angekl. ihn tatsächlich erkannt hat. Das LG hat auch keine äußeren Umstände – etwa typische Unfallspuren (Scherben, Kratzer, Beulen) – festgestellt, die den für eine Verurteilung hinreichend sicheren Schluss darauf zuließen, dass der Angekl. den Schaden gesehen oder zumindest damit gerechnet hat, dass der Ford Fiesta durch den Anstoß beschädigt worden war. Die festgestellte fragende oder ratlose Geste (,zuckte mit den Schultern‘) des Angekl. gegenüber dem unbekannt gebliebenen Zeugen lässt Zweifel daran aufkommen, ob er den Schaden gesehen oder mit einem solchen gerechnet hat. Diese Zweifel sind in dem angefochtenen Urteil nicht ausgeräumt.

2. … Der Angekl. ist danach freizusprechen“.[7]

 

242e

 

Weiteres Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„I. … Das AG hat festgestellt, dass der Angekl. am … 10.30 Uhr auf einem Parkplatz beim Rückwärtsfahren mit seinem Pkw gegen den dort zum Parken abgestellten Pkw des Zeugen J. gestoßen sei und dabei einen Fremdschaden von ca. (500 Euro) verursacht habe. Der Angekl. habe sich, obwohl er den Unfall bemerkt habe, von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen hinsichtlich seiner Person oder Tatbeteiligung treffen zu lassen.

Bei Würdigung der Einlassung des Angekl., der sich dahin eingelassen hatte, dass er zwar gesehen habe, dass das Typenschild des Fahrzeugs des Zeugen J. auf den Boden gefallen sei, die große Beule an dem Fahrzeug des Zeugen J. habe er aber nicht bemerkt, hat das AG ausgeführt, der Angekl. hätte diese Beule auch ohne weiteres erkennen können, wenn er genügend nachgesehen hätte, zumal das Herabfallen des Typenschildes, das an dieser Stelle befestigt war, daraufhin deutete, dass das Blech sich verzogen hatte‘. Bei der rechtlichen Würdigung hat das AG dann darauf abgestellt: ,Wenn der Angekl. die große Beule nicht gesehen hat, handelte er zumindest mit bedingtem Vorsatz, da er bei genügendem Hinsehen, zu dem er nach dem heftigen Aufprall verpflichtet war, den Schaden hätte sehen können.‘ …

II. Die Revision ist zulässig und hat auch – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die vom AG zur inneren Tatseite des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB gemachten Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen geben. Die Gründe müssen klar, geschlossen und aus sich heraus verständlich sein. … Hinsichtlich der inneren Tatseite müssen, worauf die Revision des Angekl. zutreffend hinweist, die Merkmale der vom Tatgericht angenommenen Schuldform durch tatsächliche Feststellungen belegt und in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden. …

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist das AG davon ausgegangen, dass der Angekl. die festgestellte Verkehrsunfallflucht mit bedingtem Vorsatz gegangen hat, Zwar kann nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch die sog. Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB mit sog. dolus eventualis begangen werden. … Den Urteilsgründen muss dann jedoch zu entnehmen sein, dass der Täter sich einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. … Ob der Angekl. diese Vorstellung gehabt hat, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Das AG stellt nämlich nicht fest, welche Vorstellungen der Angekl. hinsichtlich des angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als er die Unfallstelle verließ. Es führt lediglich aus, welche Vorstellung der Angel. hätte haben können oder müssen, wenn er genügend hingesehen hätte. Aus dem Umstand, dass der Angekl. die große Beule bei genügendem Hinsehen ohne weiteres hätte erkennen können, lässt sich nicht zwingend der Schluss ziehen, dass der Angekl., der die Beule, wovon das AG offenbar ausgeht, nicht bemerkt hatte, mit einem größeren Schaden rechnete, sich aber dennoch von der Unfallstelle entfernte, ohne die im Rahmen des § 142 StGB erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“.[8]

 

242f

Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge nachlässiger Nachschau schließt allerdings die Annahme des bedingten Vorsatzes dann nicht aus, wenn besondere Umstände (z. B. ein heftiger Anprall, ein Schaden am eigenen Fahrzeug) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise doch ein nicht ganz unerheblicher Fremdschaden entstanden; solche Umstände bedürfen dann aber einer eingehenden Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern ist.[9]

242g

 

Noch ein (vielleicht zweifelhaftes) Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„Der Angekl. hatte sich … dahingehend eingelassen, dass er aus dem Auto heraus bemerkt hatte, dass der vordere rechte Scheinwerfer kaputt gewesen sei. Durch die Windschutzscheibe habe er lediglich erkennen können, dass über ca. 1/2 m hinweg gelbe Farbe an der Leitplanke zu sehen war. Er sei aus dem PKW nicht ausgestiegen und habe auch nicht nachgesehen, ob es durch den Unfall zu weiteren Schäden … gekommen sei. Dass die Leitplanke eingedrückt gewesen sei, habe er nicht gesehen. Diese Einlassung … sah das LG als glaubhaft an. …

Vorliegend ergibt sich weder aus den ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen noch aus der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung bzw. einer Gesamtschau des Urteils, dass sich der Angekl. einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. Das LG stellt nicht fest, welche Vorstellungen der Angekl. hinsichtlich des angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als er die Unfallstelle verließ. Es führt lediglich aus, welche Vorstellungen er hätte haben können oder müssen, wenn er aus dem Pkw ausgestiegen und sich näher vergewissert hätte.“[10]

 

242h

 

Letztes Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„Erforderlich sind Tatsachenfeststellungen, die den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Bedingter Vorsatz genügt, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgeht. Das Vorstellungsbild des Täters muss sich also darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat, für den der Täter jedenfalls möglicherweise mitursächlich war und dass der Schaden nicht ganz unerheblich ist …. Zur Begründung, weshalb die Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, der von ihr verursachte Schaden sei nicht unerheblich gewesen, hat das Amtsgericht ausgeführt …: ‚Denn die Angeklagte wusste, dass sie zwischen Alt- und Neuschäden nicht unterscheiden kann und daher auch nicht einschätzen kann, wie erheblich der von ihr verursachte Schaden tatsächlich war. Sie nahm daher auch in Kauf, dass der von ihr verursachte Schaden erheblich war.‘ Es kann dahinstehen, ob diese Begründung für sich betrachtet tragfähig ist. Jedenfalls steht sie im Widerspruch zu den weiteren Feststellungen …, dass nach der Überzeugung des Amtsgerichts die Angeklagte glaubte, ‚in dieser Situation davon fahren zu dürfen. Sie war nämlich davon überzeugt, dass der von ihr verursachte Schaden am parkenden Fahrzeug gegenüber den Altschäden nicht weiter ins Gewicht fiel.‘ Nach diesen Feststellungen, die zudem in Einklang mit der Einlassung der Angeklagten stehen …, es seien nur Altschäden am parkenden Fahrzeug zu sehen gewesen‘, hat die Angeklagte gerade nicht erkannt, einen mehr als unerheblichen Schaden verursacht zu haben, und damit allenfalls fahrlässig ge-handelt.“[11]

 

243

Der Verteidiger muss in solchen oder ähnlichen Fällen besonders sorgfältig darauf achten, dem häufigen Argument der Staatsanwaltschaft entgegenzuwirken, der – subjektive – Tatbestand der Verkehrsunfallflucht sei deswegen gegeben, weil der Kraftfahrer verpflichtet gewesen sei, gründlicher nachzuschauen, ob und wo ein Schaden entstanden sei. Die „Feststellung, der Schaden sei ,gut zu erkennen‘ gewesen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Angekl. ihn tatsächlich erkannt hat“.[12] Die Grenze zwischen „Eventualvorsatz“ (billigender Inkaufnahme) und „bewusster Fahrlässigkeit“ („ich sehe keinen Schaden, also wird auch keiner vorhanden sein“) ist fließend. Der Verteidiger wird daher sehr genau zu prüfen haben, ob nicht lediglich fahrlässiges und damit strafloses Handeln des Mandanten vorliegt.

244

Insbesondere die – relativ häufigen – Fälle, in denen der Mandant nach einem bemerkten Anstoß lediglich sein eigenes Fahrzeug auf Schäden hin untersucht hat, geben Veranlassung zu der Prüfung, ob hier nicht lediglich „bewusste Fahrlässigkeit“ statt „bedingter Vorsatz“ vorgelegen hat (Rn. 242). Bei vielen Kraftfahrern ist die Ansicht, bei Beschädigung eines anderen Kfz oder eines Gegenstandes (Verkehrsschild, Leitplanke etc.) müsse auch am eigenen Fahrzeug zumindest ein kleiner Schaden eingetreten sein, sehr verbreitet. In derartigen Fällen erscheint es darüber hinaus regelmäßig angebracht, dass der Verteidiger einen technischen Sachverständigen zur Frage der Bemerkbarkeit[13] (vgl. hierzu oben Rn. 95 ff., insbes. Rn. 109 ff.) beauftragt.

 



[1]     Vgl. z. B.: OLG Köln NZV 2001, 526 = zfs 2001, 565 = VRS 101 [2001], 275 = DAR 2002, 88; OLG Jena StV 06, 529 = VRS 110 [2006], 15; König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 95; Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 241 ff. 

[2]     Vgl. d. Nw. bei: Winkler in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 142.

[3]     LK-Geppert § 142, Rn. 175 (m. w. Nw.).

[4]     Vgl. BayObLG (2 St 29/88, Beschl. v. 26. 2. 88) zfs 90, 141 = DAR 89, 361 (366; L) – bei Bär. – Modifizierend Bär (Anm.) DAR 91, 271: „… soll sich nur der unfallbeteiligte Fahrer nicht auf einen Tatbestandsirrtum berufen können, der nach einem Anstoß sich überhaupt nicht vergewissert“. – Vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 97, 90 = StraFo 97, 25 = DAR 97, 78 = zfs 97, 34 = VRS 93, 166. – Vgl. auch BVerfG (Beschl. v. 19. 3. 06 – 2 BvR 2273/06), StraFo 07, 213 = DAR 07, 258 = NJW 07, 1666 = VA 07, 107 = zfs 07, 347 = SVR 07, 268): Das unvorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort darf nicht dem berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernen gleichgesetzt werden (Rn. 216).

[5]     BayObLG (2 St 121/90, Beschl. v. 26. 4. 90), nur LS in: DAR 91, 361 (365, r. Sp., zu lit. b; sonst: unveröff.).

[6]     BayObLG – bei Bär – DAR 93, 369 (371).

[7]     OLG Düsseldorf zfs 98, 312 = NZV 98, 383 = StraFo 98, 276 = VRS Bd. 95, 1998, 254 = VM 98, 92 (Hervorhg. v. d. Verf.); ähnlich: OLG Köln zfs 01, 565 = VRS 101 [2001], 275 = NZV 01, 526.

[8]     OLG Hamm zfs 97, 34 = NStZ-RR 97, 90 = DAR 97, 78 = StraFo 97, 25 = VRS 93 [1997], 166.

[9]     So: OLG Köln zfs 01, 565 = NZV 01, 526 = VRS 101 [2001], 275 = DAR 02, 88.

[10]  OLG Jena StV 06, 529 = VRS 110 ?2006?, 15 (16 f.).

[11]  OLG Schleswig Beschl. v. 14. 11. 07, 2 Ss 193/07 (109/07), unveröff.

[12]  OLG Düsseldorf NZV 98, 383 = zfs 98, 312 = StraFo 98, 276 = VRS 95, 254 = VM 98, 92.

[13]  Zur Bemerkbarkeit eines Unfalls vgl. auch: Welther Wahrnehmbarkeit leichter Fahrzeugkolli-sionen, J. Schweitzer Verlag, München 1983; Meyer-Gramcko Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 1988, S. 1 ff. (S. 27: Lärm, Autoradio); Pohl Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 88, S. 223 ff., 249 ff. u. 281 ff.; Wolff Möglichkeiten und Grenzen der Wahrnehmbarkeit leichter Pkw Kollisionen (Diss. TU) München 1992, Eurotax (International) AG, CH-8808 Pfäffikon, Obersdorfstr. 2. – Zur Bedeutung der Sichtverhältnisse für den Kfz-Führer vgl. Löffler Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 1985, 215. – Zu Sehmängeln als Unfallursache vgl. Harms ZVS 86, 36.

 

9. Musterschriftsatz: Keine Bemerkbarkeit -Kein bedeutender unfallbedingter Fremd-Sach-Schaden - Kein Vorsatz; also: Keine Bestrafung

 

 

Musterschriftsatz

 

 

 

       Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Rösrath/Köln

 

Keine Wahrnehmung einer möglichen Unfallbeteiligung; kein unfallbedingter „bedeutender“ Fremd-Sach-Schaden; fehlender Vorsatz – also: Keine Bestrafung

 

In obiger Sache regen wir jetzt schon an, das Verfahren gegen unsere Mandantschaft einzustellen.

 

Unsere Mandantschaft fährt nun schon längere Zeit unfallfrei, und zwar seit ▄ Jahren. Sie ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nicht negativ registriert.

 

Unsere Mandantschaft ist von Beruf ▄ und verdient monatlich netto ▄; Euro. Zum Familienstand ist Folgendes mitteilen: ▄

 

Unsere Mandantschaft hat angenommen, an keinem Unfall beteiligt sein zu können.

 

Ein diesbezüglicher Irrtum unserer Mandantschaft ist nach Ansicht der Verteidigung ein Tatbestandsirrtum. Als sich unsere Mandantschaft entfernte, ging sie davon aus, kein anderes Kfz berührt und keinen Fremdsachschaden angerichtet zu haben, und meinte einerseits, an keinem Unfall beteiligt sein zu können, andererseits, dass keine Person ein Interesse an ihrem weiteren Verbleib an der Unfallstelle hatte. Der Vorsatz im Sinne des § 142 StGB, der sich stets darauf erstrecken muss, dass durch das Entfernen von der Unfallstelle alsbaldige Feststellungen vereitelt werden, war bei unserer Mandantschaft nicht gegeben; sie hatte nicht das Bewusstsein, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem Unfallgeschehen zu beeinträchtigen. Dagegen spricht auch nicht ein eventuell über der Bagatellgrenze liegender geschätzter höherer Schaden. Der Fremd-Sach-Schaden liegt im Übrigen hier unter 1300 Euro, ist also kein „bedeutender“ Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, zumal

 

B e w e i s: 1. Gutachten eines technischen Sachverständigen.

  2. Nachzureichendes Gutachten des von uns eingeschalteten beeidigten und vereidigten technischen Sachverständigen ▄.

 

Vgl. dazu: OLG Düsseldorf VRS 70, 349, (350) = Strafverteidiger 86, 159 = zfs 86, 60, (61); OLG Koblenz VRS 74, 435, (436) = NZV 89, 200; Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 241 ff. (zum Vorsatz), Rn. 250 ff. (zum Tatbestandsirrtum), Rn. 261 und 269 (zum „bedeutenden“ Fremdschaden); Himmelreich DAR 07, 44 (zu sämtlichen Irrtümern); Himmelreich DAR 06, 1 und 289 (zum „bedeutendem“ Fremdschaden); Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 145 (zum Tatbestandsirrtum), Rn.117 (zum „bedeutenden“ Fremdschaden); LG Hamburg (DAR 08, 219), AG Saalfeld (DAR 2005, 52) und Wahl (in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Teil, 4. Kap., Rn. 204) gehen von 1.500 € aus.

 

Auch der Zeuge , der sich im Kfz der Mandantschaft befand, hat keine Berührung mit dem anderen Kfz bermerkt.

 

B e w e i s: Zeugnis des ▄.

 

Auch bei einer eventuell von anderen Zeugen beobachteten Berührung der Fahrzeuge und einem eventuell hieraus etwa resultierenden Geräusch, das unsere Mandantschaft nicht hören konnte, aber auch nicht bemerkt hat, ist unsere Mandantschaft nicht davon ausgegangen (und konnte dies auch nicht), dass sie ein anderes Fahrzeug beschädigt haben könnte; sie konnte aus einem solchen eventuellen Gesamtvorgang nicht auf ihre mögliche eigene Unfallbeteiligung gegenüber dem fremden beschädigten Kfz schließen und hat dies auch nicht.

 

B e w e i s: Sachverständigengutachten.

 

Zum Nachweis des Vorsatzes nach § 142 StGB genügt es im Übrigen nicht, dass der Täter hätte erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist und insoweit eine Vergewisserung unterlassen hat. Dieses spräche nämlich nur für Fahrlässigkeit.

 

Vgl.: BayObLG – bei Bär – DAR 89, 361, 366, unter Nr. 9 a = zfs 90, 141; DAR 91, 361 (365); - bei Bär - DAR 93, 371; BayObLGSt 62, 239/240; BayObLG 2 St 121/90, Beschl. v. 26.4.90 (unveröff.); OLG Hamm zfs 97 34 = NStZ – RR 97, 90 = DAR 97, 78 = StraFo 97, 25 = VRS 93, 166; OLG Düsseldorf zfs 98, 312 = NZV 98, 383 = StraFo 98, 276 = VRS 98 (Bd. 95), 254 = VM 98, 92; OLG Köln, Ss 165/97, Beschl. v. 15.4.97 (unveröff.); OLG Köln NZV 01, 526 = VRS 01 (Bd. 101), 275 = zfs 01, 565 = DAR 02, 88; OLG Jena VRS 06 (Bd. 110), 15, 16 f.; Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht,a.a.O.,  Rn. 242; König, in: Hentschel/König/Dauer, SVR, § 142 StGB, Rn. 76; König, in: Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 95; Fischer, StGB, § 142, Rn. 38.

 

Die bloße Feststellung (z.B. durch Polizei oder Augenzeugen), dass der Fremd-Sach-Schaden »gut zu erkennen gewesen« sei, reicht für den Rückschluss, dass unsere Mandantschaft ihn auch tatsächlich erkannt hat, nicht aus.

 

Vgl.: OLG Düsseldorf NZV 98. 383.

 

Unsere Mandantschaft hat auch nicht billigend in Kauf genommen, dass ein Schaden entstanden war. Auch eine weitere Überlegung, dass sich unsere Mandantschaft im Übrigen bei eigener Unklarheit, ob und wo ein Schaden entstanden sei, genauer hätte umsehen und gegebenenfalls ihrer Wartepflicht genügen müssen, würde ebenfalls nur zu einer Fahrlässigkeit, nicht jedoch zu einem Vorsatz führen.

 

Vgl. BayObLG – bei Bär – DAR 89, 361, (366) = zfs 90, 141; DAR 91, 361 (365) OLG Hamm zfs 97, 34 = NStZ – RR 97, 90 = DAR 97, 78 = StraFo 97, 25 = VRS 93, 166; OLG Düsseldorf zfs 98, 312 = NZV 98, 383 = StraFo 98, 276 = VRS 95, 254 = VM 98, 92; Himmelreich/Staab/Krumm, a.a.O., Rn. 242; vgl. auch: OLG Hamm StraFo 97, 25;OLG Köln NZV 01, 526 = VRS 101, 275 = zfs 01, 565 = DAR 02, 88.

 

Im Hinblick auf einen von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen oder schon bei Gericht  gestellten Antrag auf vorläufigen Fahrerlaubnis-Entzug gem. § 111 a StPO wird gebeten, der Verteidigung vor einem gerichtlichen Entscheid die Original-Strafakte zu überlassen, damit von dieser Kenntnis vom genauen Vorwurf genommen und ein schon von der Verteidigung in Auftrag gegebenes Sachverständigen-Gutachen zur Bemerkbarkeit sowie der unfallbedingten Höhe des Fremd-Sach-Schadens dann beigefügt werden kann.

 

Abschließend wird noch gebeten um

 

                                        Akteneinsicht

 

(mit Registerauszügen, soweit diese vorhanden sind).

 

 

 

10. Erläuterungen der Folgen für den Laien bei 

 

      "Verkehrsunfallflucht"

 

Sollte dieser Text nicht vollständig oder sonst  beim Ausdruck nicht in Ordnung sein, kann dieser aber per Mail oder postalisch von mir angefordert werden.

Unfallflucht*

 

Erläuterungen für Kraftfahrer

 

   Am besten nach dem Lesen

 ins Auto-Handschuhfach legen

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich,

Rösrath b. Köln

www.himmelreich-dr.de

 

 

 

 

Einleitung

 

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) enthält sehr viele Paragrafen. Das sind im Bundestag verabschiedete Gesetzes-Vorschriften, die der Bürger in Deutschland zu beachten hat. So jedenfalls denken sich das die Politiker. Aber wer kann schon jeden Tag so viele Vorschriften im Kopf haben ! Allerdings gibt es dabei einige, mit denen tatsächlich jeder Bürger an jedem Tag auf der Straße konfrontiert werden kann.

 

Beispielsweise gibt es die Vorschrift über das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“. Diese steht in § 142 StGB.

 

Fast jeder Bürger fährt ein Auto oder wenigstens ein Fahrrad. Wie leicht kann es dabei passieren, ein anderes Auto völlig unbeabsichtigt nur ein ganz klein wenig zu beschädigen, vielleicht sogar so wenig, dass es kaum sichtbar ist. Er denkt sich nichts dabei; es ist ja seiner Meinung nach nur eine Bagatelle; er fährt weiter.

 

Auch wer kein Auto fährt, kann jeden Tag zufällig auf dem Parkplatz eines Supermarkts mit einem Einkaufs-Wagen an ein Auto anstoßen; vielleicht kann er zuerst einen Schaden gar nicht so richtig erkennen, oder es ist nur ein winzig kleiner Kratzer im Lack des Autos. Man denkt: Das kann man doch nicht ernst nehmen und entfernt sich.

 

Wie vielen Menschen ist schon so etwas Ähnliches passiert ! Vielleicht haben sie sich zuerst noch kurz umgesehen und dabei gedacht. „Nein, niemand hat etwas davon bemerkt ! Keiner spricht mich an ! Also, warum sich damit noch weiter aufhalten ! Im Grunde genommen ist ja überhaupt nichts geschehen. Auf keinen Fall ist das ein Unfall gewesen. Da ist ja auch gar nichts zu machen und wenn ich jetzt weggehe, wird auch nichts weiter auf mich zukommen.“

 

Das war aber völlig falsch gedacht. Es hat nämlich doch ein anderer Bürger diesen Unfall beobachtet. Und genau diesem Bürger ist auch schon einmal ein anderes Auto an die Stoßstange gefahren. Und ein anderes Mal hat ein Einkaufs-Wagen ganz leicht seinen Türgriff beschädigt. Beide Male hat seine Werkstatt bei einer Routine-Untersu­chung ihn auf genau diese leichte Delle und den winzigen Kratzer aufmerksam gemacht. Er hat das routinemäßig mit beseitigen lassen. Als er allerdings die Rechnung sah, wurde ihm ganz anders. Da musste er nämlich für diese Bagatellen einige hundert Euro bezahlen. Er musste für etwas bezahlen, was er selber gar nicht verursacht hatte. Er schwor sich, zukünftig wird ihm das nicht mehr passieren. Wenn er Ähnliches beobachtet, achtet er seitdem peinlichst darauf, ob sich ein „Betroffener“ „unerlaubt“, also ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis, vom „Unfallort“ entfernt. Er schreibt sich die Nummer des Autos auf und teilt dies der Polizei mit. Weniger als eine Stunde später steht ein Polizeiwagen vor der Tür, und damit beginnt ein Drama. Die Mühlen der Justiz beginnen zu mahlen: Anzeige, Prozess, Verurteilung und Kosten, Kosten, Kosten. Das alles wegen eines unbedeutsamen Zusammen­stoßes, der nicht ernst genommen wurde.

 

Das muss nicht sein !

 

Entscheidend ist, dass man schon vorher – also vor einer solchen mög­lichen Straftat – über die rechtlichen Zusammenhänge und Konsequen­zen informiert ist. Nur so kann man dann Schlimmeres verhindern.

 

Wie sieht es im Alltag jedoch aus ?

 

Der Regelfall ist: Der Beschuldigte hat – wie er sagt – nichts von einer Berührung mit einem anderen Gegenstand (z.B. Auto) bemerkt oder – bei Berührung und anschließender Nachschau – keinen Schaden daran entdeckt. Das wird ihm aber leider kaum helfen, weil der Geschädigte der Polizei einen Schaden präsentieren wird. Dabei kommt es sogar überhaupt nicht darauf an, ob der Beschuldigte selbst diesen Schaden verursacht hat. Er braucht einfach nur das andere Kfz ganz leicht – ohne es zu bemerken – berührt zu haben, ohne Schadenverursachung.

 

Viele Bürger wissen auch nichts von einem anderen rechtlichen Umstand. Sie denken sich: „Es gibt ja keine Zeugen, also steht Aussage gegen Aussage und mir kann nichts passieren.“

 

Das ist völlig falsch gedacht ! Der Geschädigte wird im „staatlichen“ Strafverfahren als Zeuge der Staatsanwaltschaft behandelt. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Das heißt, dass seine Aussagen von der Justiz als wahr unterstellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten aber nicht so ohne Weiteres ! Es ist also keine „Gleichheit“ im Strafrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – vorhanden; also nicht „Aussage gegen Aussage“.

 

Ein weiterer bemerkenswerter Umstand:

 

Welcher Fußgänger kann sich vorstellen, dass schon dann, wenn man auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes mit seinem Einkaufs-Wagen ein Auto nur berührt und danach weggeht sowie nicht eine „angemessene“ Zeit von ca. 30 Minuten gewartet hat, eine „Unfallflucht“ vorliegen kann, wenn man nicht anschließend zu einer „nahegelegenen“ Polizei-Dienststelle fährt und dort alles zu Protokoll gibt, was man erlebt hat ?

 

Aber es kommt noch viel schlimmer: Es muss noch nicht 'mal ein Auto sein. Es ist nämlich völlig ausreichend, dass es sich beim benutzten „Tatobjekt“ nur allgemein um ein „Fahrzeug“ handelt; es muss kein „Kraft-Fahrzeug“ sein. Ein Fahrrad wäre auch ein solches „Fahrzeug“.

 

Noch eigenartiger wird es bei folgenden Beispielen:

 

Stelle ich wirklich die Überlegung an, ob ich mich schon dann, wenn ein minderjähriger Jugendlicher mit seinem Fahrrad aus dessen Allein-Verschulden gegen den Reifen-Gummi meines ordnungsgemäß geparkten Autos, in dem ich sitze, fährt und danach wegfährt, dem Verdacht einer „Unfallflucht“ aussetze, wenn ich nun auch wegfahre, obwohl ich (zivilrechtlich) völlig unschuldig bin ?

 

Denke ich bei einer bemerkten leichten Berührung der jeweiligen Auto-Außenspiegel daran, dass der andere Fahrer (der einem auf die Frage, ob etwas beschädigt sei, antwortet: „Nein“) gar nicht der wirkliche „Eigentümer“ sein könnte, den man aber als den eigentlichen „Feststellungs-Berechtigten“ (wie es im Gesetz heißt) hätte danach fragen müssen ? Weiß ich, dass ich dann, wenn dieser fremde „Fahrer“ weiterfährt, da mir der Kfz-„Eigentümer“ nicht bekannt ist, als „Ersatz“ eine „nahe gelegene“ Polizei-Dienststelle aufsuchen und alles dort zu Protokoll geben muss, was ich erlebt habe ?

 

Dieser Text hier erklärt nun in verständlicher Sprache, was die Bürgerin und der Bürger hinsichtlich dieser „rechtlichen“ Strafvorschrift wissen muss. In den meisten Fahrschulen wird dies nicht oder nur spärlich erörtert. In den Zeitungen und Illustrierten oder im Fernsehen wird nur das eine oder andere Problem kurz an Hand eines Beispiels erwähnt; aber das reicht nicht aus.

 

Oft hört man später sinngemäß folgende Äußerungen der Betroffenen:

 

„Ich hatte überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; ich wollte nach der bemerkten kleinen Berührung mit dem anderen Auto noch dringend einen Termin wahrnehmen, aber sofort danach den Geschädigten informieren oder die Polizei „rufen“ (was allerdings auch nicht reicht, da man „hinfahren“ muss; im Gesetz steht: „aufsuchen“). Nun hat die Polizei mir den Führerschein weggenommen. Im Gerichtstermin in etwa 3 Monaten, soll ich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werden; der Führerschein soll mir dann noch weitere 6 Monate weg genommen werden; ich bin dann vorbestraft und im „Strafregister“ in Berlin registriert, bin also dann ein ‘Krimineller‘.“

 

Immer mehr Kraftfahrer entfernen sich im Anschluss an eine Berührung z.B. eines Baumes, einer Haus-Markise, einer Treppe, eines Kinder­wagens oder eines Autos oder dessen Außenspiegels (ohne dass ein größerer Schaden von Weitem zu sehen ist) nach einer zu kurzen Wartezeit zu Fuß oder mit dem eigenen Kfz von dort.

 

Mehr als 50.000 Autofahrer werden jährlich in der Bundesrepublik Deutschland wegen „Verkehrsunfallflucht“ bestraft. Meistens ist auch beibedeutendem Fremd-Sach-Schaden oder einer Körperverletzung (z.B. Schock; dann auch zusätzliche Straftat der „fahrlässigen Körperverletzung) der Führerschein für viele Monate weg.

 

Schon bei jedem zweiten Unfallflüchtigen soll laut Statistik „Alkohol-Konsum“ im Spiel gewesen sein. Meistens gebe es sogar mehrere Motive, die bei dem ohnehin erschreckten Unfallfahrer den Gedanken „Nichts wie weg“ auslösen. Bei manchem Kraftfahrer – so wird berichtet – würden in Sekundenschnelle folgende Vor- und Nachteile abgewogen: Welche Konsequenzen hat es für mich, wenn ich mich der Sache stelle ? Wie schlimm ist dagegen das, was ich angerichtet habe ? Wie hoch ist meine Chance, nicht erwischt zu werden ? Kann ich nicht noch eben den dringenden Termin wahrnehmen und dann erst dem Geschädigten oder der Polizei Bescheid geben ? Eine Lehrerin weiß beispielsweise, dass die Erstklässler vor der geschlossenen Schultüre stehen, wenn sie noch länger da bleibt. Ein Anderer war gerade auf dem Weg, seine alte, kranke Mutter zu besuchen.

 

Andere Kraftfahrer, berichtet man weiter, würden dies auch nach dem Motto verdrängen: „Was ich nicht weiß, nicht gesehen und gehört habe, kann auch nicht wirklich passiert sein.“ Solche Autofahrer führen dann mit einem relativ guten Gewissen davon und seien sogar Tage nach dem Unfall noch oft fest davon überzeugt, dass sich die Dinge tatsächlich so zugetragen haben, wie sie in der – vielleicht sogar unbewusst – nunmehr schöngefärbten Erinnerung bloß gewesen zu sein scheinen.

 

Ein dominierendes Motiv der „Unfallflucht“, so zeigen weitere Unter­suchungen durch Psychologen, ist eine gewisse Angst. Es ist die Angst vor der Polizei, dem Ehepartner, den Eltern, dem Verlust des Arbeits­platzes oder vor einer Rückstufung durch die Haftpflicht-Versicherung oder gar der Peinlichkeit, als Versager zu gelten. Der Betroffene fühlt sich dieser Situation völlig ausgeliefert und sieht oft im Weglaufen oder Wegfahren die einzige Chance, sich vor den möglichen Konsequenzen zu drücken. Dabei steht die Angst, die er plötzlich hat, meistens in keinerlei vernünftigem Verhältnis zu den tatsächlich sonst möglichen (geringen) Folgen.

 

Vorab noch kurz zu den Bezeichnungen „Führerschein“ und „Fahr-Erlaubnis“. Beide Bezeichnungen werden umgangssprachlich ähnlich verwendet. Jedoch bedeuten sie juristisch nicht dasselbe:

 

Die „Fahr-Erlaubnis“ ist ein (abstrakter) Verwaltungs-Akt: Einer Bürgerin oder einem Bürger wird von der Fahr-Erlaubnis-Behörde (Führerschein-Stelle) durch eine (mündliche) Erklärung „erlaubt“, führerschein-pflichtige Kraft-Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das schriftliche Dokument für eine solche (bestehende) „Fahr-Erlaubnis“ ist der „Führerschein“.

 

Im Gesetz, nämlich in § 142 StGB, heißt diese Strafvorschrift: „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Der Betroffene entfernt sich „unerlaubt“, also ohne (gesetzlich vorgeschriebene) Erlaubnis, von (irgend-) einem, (nicht unbedingt „meinem“), „Unfallort“.

 

Einmal ist der „Andere“, der „gegnerische Feststellungsberechtigte“, anwesend, einmal nicht.

 

Was kann auf den Bürger, insbesondere den Kraftfahrer, der wohl nie von seinen entsprechenden „Pflichten“ etwas vernommen hat, überhaupt – allerdings zunächst nur theoretisch − zukommen ? Kann er eine Bestrafung vermeiden ? Auch ein Führerschein-„Verlust“ (besser ausgedrückt: „Fahrerlaubnis-Entzug“) für mehrere Monate könnte in Betracht kommen. Im „öffentlichen“ Dienst, z.B. als Beamter oder Lehrer, kann sich u.U. noch ein Disziplinar-Verfahren anschließen. Auch die „Beförderung“ könnte womöglich kurzfristig in Gefahr sein.

 

Zu einem kurzen Rat oder einer Vorab-Hilfe könnte zunächst die preiswerte Lektüre kleiner Broschüren geeignet sein (z.B.: Krumm, Führerschein weg – was nun ?, Deutscher-Taschenbuch-Verlag).

 

Dieser Ihnen zum Lesen hier vorliegende kurze Text ist schon im Hinblick auf diese eine Strafvorschrift der „Verkehrsunfallflucht“ eine umfangrei­chere Hilfe, ersetzt aber in der Regel keineswegs die Inanspruchnahme eines hierauf spezialisierten Rechtsanwalts (Verteidigers).

 

 

1.   Eigenes Verhalten

 

Wenn Sie an einem anderen Fahrzeug einen Schaden verursacht haben, stellt zuerst die Polizei und – bei einer möglichen rechtlichen Ausein­andersetzung auch der Richter bzw. die Richterin – eine für Sie ganz bedeutsame Frage:

 

Wie haben Sie sich am Unfallort verhalten?

 

Denken wir dabei einmal an eine ganz typische Verkehrssituation:

 

Sie stehen im Stau, sehen weiter vorne, dass es weitergeht, fahren an und verkennen, dass der Fahrer im Fahrzeug vor Ihnen nicht so schnell reagiert wie sie; auf einmal berühren Sie leicht seine hintere Stoßstange. Sie steigen aus, erkennen nur einen absolut kleinen Kratzer an dessen Stoßstange, geben dem anderen „Fahrer“ ihre Adresse und fahren, um den Stau nicht noch schlimmer werden zu lassen, weiter bis zur nächsten Raststätte. Das ist an sich aus Ihrer Laien-Sicht vernünftig gedacht. Aber jetzt kommt es ! Der geschädigte „Fahrer“ teilt Ihre Meinung über einen „Bagatellschaden“ überhaupt nicht. Er folgt Ihnen auch nicht bis zur Raststätte, sondern im Gegenteil: Er setzt sich über sein Handy mit der  Polizei in Verbindung und zeigt Sie wegen Fahrerflucht an. Oder es handelt sich wirklich nur um den „Fahrer“ des fremden Kfz, nicht aber um den allein insoweit „feststellungsberechtigten“ Eigentümer des fremden Autos. Nur: Mit dem „Fahrer“ allein können Sie nichts vereinbaren (vgl. dazu Nr. 7, Abs. 4 ff.). Dann müssten Sie stattdessen doch unverzüglich zu einer „nahegelegenen“ Polizeiwache fahren.

 

Wenn Sie später die Anzeige erhalten, denken Sie: Das gibt es doch gar nicht !

 

Allerdings ! Nach dem Gesetz haben Sie sich einer Straftat schuldig gemacht.

 

Nur bei wirklichen so genannten Bagatellschäden dürfen Sie selbstständig entscheiden, ohne den anderen Eigentümer zu befragen. Aber die Grenze dieses Bagatellschadens legen die Gerichte fest: Zumeist nur bis 50 €. Doch welcher Schaden an einem Auto beträgt heute noch 50 €; die Reparatur eines beheizten Außenspiegels am fremden Kfz kostet schon ca. 500 €, wobei der eigene Außenspiegel im Übrigen nicht unbedingt auch dabei beschädigt worden sein musste. Deshalb plädieren Fachleute auch seit langem, diese Grenze auf 150 € anzuheben (vgl. dazu die Nachweise bei: Himmelreich, Deutsches Autorecht [DAR] 2006, 1; Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 115; vgl. auch unter www.himmelreich-dr.de). Leider folgen dieser vernünftigen Auffassung aber nur sehr selten die Gerichte. Nur, wenn Sie z.B. ein sehr altes Fahrrad beschädigen, haben Sie vielleicht eine Chance auf einen Bagatellschaden.

 

Um also eine Straftat zu vermeiden – auch wenn diese aus Ihrer Sicht absolut nicht gerechtfertigt ist − müssen Sie sich am Unfallort anders verhalten, als es Ihnen Ihre Vernunft sagt. Sie setzen sich am besten mit der Polizei in Verbindung; kommt diese – nach Ihrer Wartezeit – nicht, müssen Sie unbedingt eine „nahegelegene“ Polizeiwache aufsuchen und dort alles protokollieren lassen, was Sie erlebt haben.

 

Wir wollen dazu zunächst einmal eine ganz klare Situation unter die rechtliche Lupe nehmen. Stellen Sie sich bitte vor, dass Sie als Autofahrer aus reiner Unachtsamkeit tatsächlich einen Schaden angerichtet und dies auch tatsächlich bemerkt haben. Der Kotflügel und die Tür an einem fremden Pkw sind durch Sie eingedellt. Die „reinen“ Reparaturkosten werden etwa 1.600 € betragen, von den weiteren Kosten (u.a. Mietwagen- und Sachverständigen-Kosten) ganz zu schweigen.

 

Wie müssen Sie sich rechtlich einwandfrei verhalten, also so, dass Sie keine Probleme mit dem geltenden Recht bekommen?

 

 

2.   Wartezeit

 

Wenn Sie sich vorher „schlau“ gemacht hätten, wüssten Sie, dass in solchen Situationen der Kraftfahrer stets erst einmal eine – wie es im Gesetz heißt – „nach den Umständen angemessene Zeit warten muss. Ganz wichtig ist, dass es hiervon grundsätzlich keine Ausnahmen gibt.

 

Allerdings gibt es ein kleines „Hintertürchen“. Man kann sich mit dem anderen Fahrer verständigen, dass man sehr schnell wieder zurück kommt; beispielsweise kann man auch einen Zeugen zurück holen, der gerade dabei ist, wegzugehen. Sehr beliebt ist es bei Autofahrern, die nicht gut deutsch sprechen, wegzugehen, um einen Dolmetscher zu holen. Das alles ist erlaubt. Allerdings darf diese Abwesenheit nur kurze Zeit dauern. Sie müssen unverzüglich, also ohne Umwege ( – also nicht erst zu Hause vorbei – ) zum Unfallort zurück kommen und sämtliche Formalitäten, auf die wir noch eingehen werden, nachträglich nachholen. Es ist auch nicht erlaubt, erst einmal in der Umgebung einen Parkplatz zu suchen (vgl. Nr. 4).

 

Als „entschuldigt“ gilt auch, wenn Sie am Unfallort ernstlich bedroht werden; einem Konflikt mit einem „Betrunkenen“ kann man ausweichen; dann muss man aber – stets -– zur Polizei fahren.

 

Ebenso gibt es die „Hintertür“ eines berechtigten Verlassen des Unfallorts, beispielsweise, wenn für das eigene Verhalten ein „Rechtfertigungsgrund“ vorliegt, z.B. eine (auch mutmaßliche) Einwilligung des Feststellungs-Berechtigten zum Wegfahren vom Unfallort.

 

Generell gilt es also, eine „angemessene“ Wartezeit einzuhalten. Eine solche „Wartezeit“ schrumpft auf ein Minimum zusammen, wenn Sie beispielsweise ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben, den Eigen­tümer aber kennen und direkt zu diesem nach Hause fahren. Ebenso könnten Sie zu einer „nahe gelegenen“ Polizeistation fahren, um dort alles zu berichten, was Sie und wie Sie es erlebt haben; das muss dann dort protokolliert werden.

 

Aber aufgepasst: Das Gesetz erlaubt zwar ein solches „zu kurzes Warten“ auch nicht, allerdings wird in der Regel dann jedoch das Straf–Verfahren gegen Zahlung einer Geld-Buße (keine Vorstrafe, keine Punkte) später „eingestellt“ (§ 153 a StGB). Sie haben also in diesem Fall dann keine Straftat begangen und es erfolgt also auch keine Bestrafung. Sie müssen „nur“ zahlen.

 

Wie lange müssen Sie nun eigentlich warten? Was sagt die Recht­sprechung dazu?

 

Bei unserem hohen Sachschaden von 1.600 € würde eine Wartezeit von etwa 15 Minuten keinesfalls ausreichen. Je nach Tageszeit und Höhe des Sachschadens müssen Sie in der Regel eine Wartezeit von ca. 1 Stunde in Kauf nehmen. Also: Vorher dürfen Sie sich nicht vom Unfallort entfernen. Zu Hause sollten sie außerdem auf jeden Fall sofort Ihre Auto-Haftpflicht-Versicherung schriftlich benachrichtigen, damit Sie nicht den „Versicherungsschutz“ verlieren. Dies gilt auch dann, wenn Sie der Meinung sind, es sei kein Schaden entstanden.

 

Eine genaue Zeitangabe, wie lange man jeweils zu warten hat, gibt es leider nicht. Die Gerichte sprechen von „einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Zeitspanne“. Es gibt einige Beispiele aus der Rechtsprechung, an denen man sich ungefähr orientieren kann:

 

Bei einem Leitplankenschaden von ca. 150 € in der Nacht in der Nähe einer Ortschaft reichen 20 Minuten aus.

 

Bei der Beschädigung eines Verkehrszeichens mit einem Schaden von ca. 65 € um Mitternacht außerhalb der geschlossenen Bebauung eines Ortskerns reicht eine Stunde aus.

 

Bei Beschädigung eines Hydranten, Gartenzauns oder Baumes zur Nachtzeit auf verkehrsarmer Straße reichen 30 Minuten aus.

 

Bei einem Sachschaden von über 1.500 € nachts um 2 Uhr ist die Wartezeit von einer halben Stunde zu wenig.

 

Bei leichtem Unfall mit Sachschaden auf einer nicht befahrenen Autobahn um 19 Uhr reichen 10 Minuten nicht aus.

 

Ein Gericht zieht bei der Beurteilung, ob die Wartezeit „angemessen“ war, immer die Gesamtumstände des Unfalls in Betracht. Dazu gehören vor allem:

 

  die Schwere des Unfalls

  die Höhe des Schadens

  die Tageszeit

  die Art des Unfalls

  die Witterung

  die Verkehrsdichte

  die eigene (zivilrechtliche) Schuld bzgl. des angerichteten Fremd-Sach-Schadens bzw. der Körperverletzung

  die genaue Ursache bzw. Abfolge des Unfalls

  die Person des Fahrzeug-Führers

unter Umständen auch die Alkoholisierung, wenn dies zur Aufklärung der Art der Beteiligung am Unfall von Bedeutung ist.

 

     Beachten Sie jedoch eine Besonderheit dabei: Wenn ausschließlich eine Strafverfolgung wegen Alkohol-Konsums zur Debatte steht, dürfen Sie – ohne zur Polizei fahren zu müssen – straflos weg­fahren, weil dies zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten dann nichts beiträgt (vgl. dazu u.a.: Himmel­reich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, C. F. Müller-Verlag, Heidelberg, erhältlich in jeder Buchhandlung, ca. 50,- €, Rn. 178).

 

Aber bedenken Sie bei all diesen Faktoren: Auf hoher See und vor deutschen Gerichten ist alles unsicher. Verlassen Sie sich deshalb bitte nicht auf Ihr eigenes Urteilsvermögen. So schwer es Ihnen auch fallen mag, warten Sie einfach wenigsten eine Stunde!

 

Schauen Sie sich das andere Kfz auch an, weil nämlich das (glaubhafte) subjektive Vorstellungsbild des Betroffenen über eine geringe Fremd-Sach-Schadens-Höhe beim anderen Kfz oft auch zu einer geringeren Wartezeit führt (zu den vorsatz-ausschließenden Irrtümern vgl. unten unter Nr. 14). Ein Gutachten eines (selbst eingeschalteten) technischen Sachverständigen kann im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit Ihrer Behauptung einer angemessenen Wartezeit später auch hilfreich sein, eine Bestrafung zu verhindern. Aber das kostet Sie extra, nämlich Gutachter-Gebühren !

 

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei bedeutendem Fremd-Sach-Schaden

 

Bei der Wartezeit ist für Sie noch ein anderer Umstand sehr wesentlich. Deshalb wird hier darauf besonders eingegangen:

 

Die Gerichte gehen ab einem Fremd-Sach-Schaden von z.Zt. 1. 300 € von einem – wie es im Gerichtsjargon heißt − bedeutenden Fremd-Sach-Schaden aus; dies ist die Grenze, ab der ein Fahrerlaubnis-Entzug droht. Hierbei geht es aber zunächst nur um den Betrag für die „reinen“ Reparaturkosten; dazu kann noch mehr an Schadens-Beträgen kommen; 1.300 € sind schnell erreicht (vgl. dazu näher: Himmelreich/Bücken/­Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 261 u. 269; Winkler, in: Himmel­reich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 117). Im Übrigen kann ein Fremd-Schaden auch dann entstanden sein, wenn man an seinem Kfz keinen Schaden hat.

 

Verlassen Sie bei einer derartigen Schadens-Höhe unberechtigt den Unfallort, werden Sie mit ziemlicher Sicherheit verurteilt. Gehen Sie mal davon aus, dass Sie zu einer Geld-Strafe von etwa 40 Tages-Sätzen multipliziert mit Ihrem Tages-Netto-Einkommen verurteilt werden.

 

Hinzu kommt noch ein Fahrerlaubnis-Entzug von etwa 9 bis 12 Monaten(je nach Gerichtsbezirk verschieden).

 

Bei vorläufig nur vorhandenem „Verdacht“ kann die Fahr-Erlaubnis auch schon vorab sofort „vorläufig entzogen“ werden, bis alles (z.B. durch einen Sachverständigen) positiv aufgeklärt ist.

 

Im Übrigen sind Sie damit 5 Jahre (kriminell) vorbestraft und im Strafregister in Berlin registriert. In dasFührungs-Zeugnis“, welches Sie bei einem Arbeitgeberwechsel bei der Behörde beantragen, wird dies allerdings erst bei mehr als 90 Tages-Sätzen eingetragen. Aber es ist im Strafregister (für die Justiz und bestimmte andere Behörden) einsehbar und Sie sind auch während dieser Zeit in der „Punkte-Verkehrssünder-Kartei“ (Verkehrs-Zentral-Register beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens­burg) registriert. Insoweit müssen Sie sich darüber klar sein, dass Sie dies nur verhindern können, wenn Sie lange genug nach einem Unfall an Ort und Stelle gewartet haben.

 

Außerdem: Wenn dann noch „tatsächliche“ Feststellungen möglich sind und vom Geschädigten verlangt werden, müssen diese auch noch erfüllt werden. Vorher darf man sich nicht von einer Unfallstelle entfernen.

 

 

4. Verlassen des Unfallorts

 

Für das rechtliche Problem beim Verlassen eines Unfallortes ist die Frage entscheidend, was eigentlich genau unter „Unfallort“ zu verstehen ist.

 

Wenn Sie das nicht wissen, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Das Gesetz regelt diese Frage nämlich nicht ausreichend. Deshalb entschei­den darüber häufig die Gerichte recht unterschiedlich:

 

Ein Oberlandesgericht (OLG) sagt: Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren Umgebung.

 

Ein anderes spricht davon, dass man 200–250 m weiterfahren darf, wenn man dann noch in Sicht- und Rufkontakt mit dem Geschädigten steht.

 

Ein weiteres OLG hat entschieden, dass dann, wenn nicht der Standort des Kraftfahrzeuges für die Unfallursachen-Ermittlung von Bedeutung sei (was man selbst kaum beurteilen kann), auch ein „nicht weit“ entferntes seitliches Abstellen bzw. Entfernen aus dem fließenden Verkehr zulässig wäre.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall erklärt, dass „ein bloßes Weiterfahren in den Grenzen des Bremsweges sowie das „Ausrollen-lassen des Kfz“ zulässig seien; ferner sei die „Schrecksekunde“ dabei auch positiv zu berücksichtigen.

 

Wie Sie sehen, ist die Beurteilung nicht einheitlich verbindlich.

 

Was also sollen Sie tun? Wie sollen Sie sich verhalten, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein?

 

Auf keinen Fall jedoch folgendes:

 

Sie sind gestresst, versuchen einen sonst hinter sich entstehenden Verkehrsstau zu vermeiden, und fahren zunächst einmal „um den Block“, um einen Parkplatz zu suchen und danach zu Fuß an die Unfallstelle zurück zu kehren. Dabei müssen Sie damit rechnen, dass sich der angeblich Geschädigte inzwischen leider entfernt hat. In den meisten dieser Fälle fährt dieser nämlich schon nach wenigen Minuten zur Polizei und erstattet Anzeige wegen „Verkehrsunfallflucht“. Sie sind verblüfft, wenn Sie dann später vom Straf-Richter hören, dass Sie einerseits gar nicht so weit hätte weg fahren dürfen und andererseits es für Sie auch keine Entschuldigung darstellt, wenn Sie später feststellen mussten, dass sich der Geschädigte (weil es diesem zu lange dauerte) entfernt hat. Unglücklicherweise interpretiert der Betroffene Ihr Wegfahren dann – subjektiv unzutreffend – so, als ob Sie hinsichtlich des Unfallgeschehens kein Interesse mehr gehabt haben, irgendwelche Feststellungen treffen zu lassen. Ob dem Betroffenen eine ihn entlastende gegenteilige Behauptung im Übrigen von der Justiz geglaubt wird (zu „Irrtümern“ vgl. unten unter Nr. 14), ist auch nicht sicher.

 

Entlastend wäre auch nicht, wenn Sie beispielsweise auf Grund Ihrer allgemeinen Bekanntheit im Ort – auch bei den Unfallzeugen – trotz räumlicher Distanz für den Feststellungs-Berechtigten generell erreichbar wären.

 

Deshalb also immer beachten:

 

Eine metermäßige Mindestdistanz für dieses „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ gibt es nicht. Entscheidend ist juristisch, ob Sie sich in einer solchen Weise von der Unfallstelle abgesetzt haben, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. In einem solchen Fall – oder bei einer derartigen Auslegung – hätten Sie direkt am Unfallort  bleiben müssen.

 

Es gibt sogar ziemlich groteske Auslegungen:

 

Beispielsweise, wenn sich ein Unfall vor Ihrer eigenen Haustür ereignet und Sie schnell einmal kurz in Ihrer Wohnung verschwinden, sind Sie für den Geschädigten nicht mehr ohne weiteres erkennbar und erreichbar. Dies ist nicht erlaubt. Man darf also nicht sofort weggehen, sich noch nicht einmal entfernen, um Kugelschreiber und Papier zu holen oder das Kleinkind schnell in die Wohnung zu bringen, es sei denn, der geschädigte „Eigentümer“ wäre damit einverstanden.

 

 

5. Öffentlicher VerkehrsraumIm Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

 

Manchmal passieren Unfälle oder einfache Beschädigungen auch außerhalb öffentlicher Straßen. Für ein Gericht oder die Polizei stellt sich dann die Frage: Ist dieser Unfall außerhalb des „öffentlichen Verkehrs­raums“ oder ohneZusammenhang mit dem Straßenverkehr“ gesche­hen. Wenn ja, dann wäre dieser Unfall an sich straflos. Selbstverständlich kann der Geschädigte dann jedoch zivilrechtlich gegen Sie vorgehen. Also den Schaden müssen Sie trotzdem begleichen. Aber immerhin haben sie dann wenigstens nicht gegen geltendes Verkehrs-Strafrecht verstoßen.

 

Es gibt eine lange Liste, welche Straßen oder Plätze öffentlich sind, also zum sogenannten „öffentlichen Verkehrsraum“ gehören:

 

Parkplatz von Behörden, Hotels, Gaststätten

Parkplatz von Einkaufsmärkten

Firmenparkplatz für Kunden

Kaufhausparkplatz

Zufahrt zu mehreren Häusern mit Arztpraxis

Zufahrt zu Wohnhäusern, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind

Straßen innerhalb eines Klinikgeländes trotz Umzäunung und Zugangskontrolle, wenn sie auch tatsächlich von Besuchern der Patienten mit einem Kfz benutzt werden können

Unbebautes Grundstück, auf dem jedermann parken kann

Tankstellengrundstück auch bei nächtlichem Betrieb; Zu- und Abfahrt von geöffneter Tankstelle; Raum zwischen Zapfsäulen bei nachts geöffneter Tankstelle

Parkhaus innerhalb der normalen Betriebszeit

Tiefgarage „für Kunden“, die jedoch allgemein zugänglich ist, innerhalb der Öffnungszeiten

Gehöft

Gelände eines Reitvereins während eines Turniers, wenn es zu diesem Zeitpunkt jedermann zugänglich ist

Platz, auf dem Volksfeste stattfinden

Privatgrundstück, das zum Parken freigegeben ist

Gehweg

Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten – kontrollierbaren – Personenkreis offen steht.

 

Demgegenüber gehören zum „nicht-öffentlichen Verkehrsraum“ vor allem u.a.:

 

Parkplatz, der nur von bestimmten Personen (Mitarbeiter eines Betriebes) benutzt wird

Fabrikgelände, das nicht für jedermann zugänglich ist

Nicht allgemein zugänglicher Hof

Hofgrundstück, das durch Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken benutzt wird

Einfahrt zu einem hinter einem Gebäude eines Gewerbezentrums liegenden Parkplatz mit dem Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und dem Zusatz „Lieferverkehr frei“

Parkplatz eines Gasthofes, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist

Areal einer Großmarkthalle, für dessen Benutzung ein Parkausweis erforder­lich ist

Kasernengelände

Getreidefeld, das wenige Meter vom Straßenrand entfernt liegt

Selten: Parkbucht vor Wohnraum

Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind

Zufahrt zu der Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel eines Stellplatzmieters zu öffnen ist.

 

Aber aufgepasst:

 

Auch ein Privatweg“ ist nur dann nicht „öffentlich“, wenn er für Andere nicht zugänglich und gesperrt ist, außerdem noch laufend überwacht wird. Insoweit sollten Sie zur Aufklärung, was nun öffentlich ist oder was nicht, unbedingt einen technischen Sachverständigen mit einem Gutachten (mit Ortsbesichtigung) beauftragen. Also wieder zusätzliche Kosten !

 

 

6. Pflichten des „möglichen“ Unfall-Beteiligten – Angaben-Inhalt

 

Häufig verkennt ein Unfallverursacher jedoch auch seine Rechte:

 

Vor allen haben Sie keine Pflicht zu einer aktiven Mitwirkung bei den Ermittlungen, die der Geschädigte oder die Polizei gegen Sie anstellen. Das heißt ganz einfach: Mund halten. So können Sie sich auch nicht schaden. Das erlaubt das Gesetz !

 

Sie sind nur verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

 

In § 142 StGB heißt es: Zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten sind zu ermöglichen: Die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an einem (nicht unbedingt an „seinem“ eigenen) Unfall beteiligt (nicht „verursachend“) sein kann (nicht nur „ist“).

 

Dieses bedeutet im Klartext:

 

Die Anwesenheit der eigenen Person (Sie selber) ist notwendig; auch Ihr Auto oder Roller oder ähnliches Fahrzeug muss für eine gewisse Dauer am Unfallort bleiben. Dies auch, wenn Sie jegliche Schuld bestreiten ! Damit soll unter Umständen die Art der (womöglichen) Unfall-Beteiligung (nicht zu verwechseln mit Unfall-Verursachung) zivilrechtlich geklärt werden. Darüber hinaus müssen Sie nur angeben (also äußern bzw. sagen), dass Siean einem Unfall beteiligt sein können. Es genügt also lediglich, dass Sie diesen Satz sagen. Mehr brauchen Sie nicht tun. Sie können sich dann an dem Unfallort hinstellen und warten. Sie können sich auch in das eigene Auto setzen und eine Zeitung lesen oder Radio hören. Sie müssen nur eine Zeit lang an der Unfallstelle warten. Weiter nichts ! Auch wenn das Ihnen oft genug schwer fällt !

 

Das Gesetz verlangt von einem Unfallbeteiligten nicht, dass er sich über seine knappe Vorstellungspflicht hinaus selbst bezichtigt.

 

Aber vorsichtig:

 

Es genügt nicht, dass Sie einen Zettel oder eine Visitenkarte mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug zurücklassen, weil diese immer verloren gehen können und auch kein „Schuldanerkenntnis“ darstellen.

Genau das wird aber häufig immer noch übersehen.

 

Es genügt auch nicht, dass die Person des Fahrzeug-Führers an Hand des Kennzeichens und dann durch Befragung des Halters ermittelt werden kann. Halter, Eigentümer und Fahrer sind nämlich nicht immer identisch. Oft macht zudem der Halter von seinem Zeugnis-Verwei­gerungsrecht Gebrauch (z.B. als Ehemann). Deshalb kann der eigentliche Fahrer unbekannt bleiben und so muss das Strafverfahren mangels Klärung eingestellt werden. Davor will das Gesetz den Geschädigten aber schützen.

 

Fazit:

 

Der Unfallbeteiligte hat also nur eine passive Feststellungs-Duldungs-Pflicht und muss lediglich angeben, dass – aber nicht in welchem Umfang und wie – er an dem (zur Debatte stehenden) Unfall beteiligt sein kann.

 

 

7. Zivilrechtliches „Feststellungs-Interesse“ des Eigentü­mers hinsichtlich seines – objektiv tatsächlich vorhan­denen – Schadens

 

 

Man fragt sich oft, wer überhaupt ein (zivilrechtliches) „Feststellungs-Interesse haben kann, etwas aufzuklären, und ist erstaunt, dass man als zivilrechtlich – Unschuldiger, hinsichtlich eines Unfalles in strafrecht­licher Hinsicht wegen unerlaubten Entfernens bestraft werden kann (was für einen Laien kaum vorstellbar ist), weil es eben im Strafrecht nur auf die Möglichkeit einer Beteiligung (z.B. bei einer reinen Berührung) an einem – nicht unbedingt selbst verursachten – fremden Sach-Schaden ankommt.

 

Wer hat überhaupt ein „Interesse an Feststellungen“, wenn ein Sachschaden an einem Auto (oder an einem anderen fremden Gegen­stand, z.B. Roller, Mofa, Fahrrad, Hausmarkise, Treppe, Kinder-Wagen oder Baum) entsteht ?

 

Der entsprechende § 142 StGB beschreibt in Absatz 1 Nr. 1, dass zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten „gewisse Feststellungen“ zu treffen sind. In der Rechtsprechung wird hierzu gesagt, dass Dreh- und Angelpunkt ein „fremdes Beweissicherungs– und Feststellungsinteresse ist. Es handelt sich hierbei um das Interesse einer Person nach einem Unfall im Straßenverkehr an der Feststellung der Unfallursachen zur Klarstellung allein der zivilrecht­lichen Verantwortlichkeit, um einerseits eventuelle Schadenersatz-Ansprüche durchsetzen (auch wenn man später damit keinen Erfolg hat) oder andererseits eventuelle unberechtigte Ansprüche (wenn einer zu Unrecht behauptet, man habe in zivilrechtlicher Hinsicht Allein− oder Mitschuld an einem Unfall) abwehren zu können.

 

Bei dieser „Person des Feststellungs-Berechtigten handelt es sich nicht um den „Fahrer“ des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs, sondern – wenn dieser nicht identisch ist mit dem Geschädigten (in der Regel dem „Eigentümer“) um den an Ort und Stelle oft nicht anwe­senden tatsächlich geschädigten Eigentümer der beschädigten Sache.

 

Wenn der am Steuer des anderen Kfz sitzende Fahrzeug-„Führer“ zugleich Unfallbeteiligter und, weil er auch „Eigentümer“ des Fahrzeugs ist, zugleich Geschädigter ist, bleibt die Sache unproblematisch:

 

Dann gibt es nur einen „Feststellungs-Berechtigten“, und zwar die Person, die am Steuer des anderen Kfz sitzt. Ob er das wirklich ist, kann nur durch die Frage festgestellt werden: „Sind Sie nicht nur der Fahrer sondern auch der Eigentümer dieses Kfz ?“

 

Diese eine Person (Eigentümer) hat zwei Interessen: Sie hat in tatsächlicher Hinsicht (weil die rechtlichen Probleme keine Rolle spielen) Interesse an der Klarstellung der eigenen zivilrechtlichen Verantwort­lichkeit, weil man nämlich eigene Schadenersatz-Ansprüche, die man (oft auch zu Unrecht) zu haben meint, durchsetzen will, notfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Man will eventuell später versuchen, Geld von dem anderen Unfallbeteiligten zu erlangen, da nach Ansicht des einen Unfallbeteiligten der Andere durch zivilrechtliche Alleinschuld (oft in Wirklichkeit gar nicht zutreffend) den Unfall verursacht hat. Dieser Fahrzeug-Führer, nämlich der am Steuer des anderen Kfz sitzende Autofahrer, hat aber auch ein Interesse, und zwar, eventuelle zivilrecht­liche Ansprüche des gegnerischen Unfallbeteiligten als unberechtigt abwehren zu können. Insoweit will auch er tatsächliche zivilrechtliche Feststellungen treffen, notfalls durch die Polizei, ob und wer von beiden überhaupt einen Schaden (zivilrechtlich) schuldhaft verursacht hat oder nicht.

 

Wegfahren darf man also nur mit Zustimmung des anderen, „gegnerischen Eigentümers“ des Kfz. Ist dieser in der Wartezeit, die man einhalten muss, nicht erschienen, muss man „unverzüglich (also ohne Umweg, z.B. ohne Aufsuchen der eigenen Wohnung) eine „nahegelegene“ (nicht dienächste) Polizei-Dienststelle aufsuchen (also: „hinfahren“, nicht dort nur „anrufen“) und dort alles mitteilen, was stattgefunden hat; am besten lässt man dort alles protokollieren, was man erlebt hat; auch die Visitenkarte des Polizeibeamten sollte man sich sicherheitshalber geben lassen und verwahren. Es hilft einem auch nicht, wenn man meint, man würde „nur als Zeuge“ in Betracht kommen.

 

Die Unkenntnis der laut Gesetz bestehenden Pflichten schützt im Übrigen den Autofahrer grundsätzlich nicht vor einer Bestrafung. Jeder Staatsanwalt und Richter geht davon aus, dass ein Autofahrer, der einen Führerschein hat, sich – auch wenn er es in der Fahrschule nicht gelernt hat – darum kümmern muss, welche Gesetze im Straßenverkehr gelten, die man beachten muss. Dem Bürger, der diese Gesetze nicht insgesamt kennt, ist zuzumuten, sich ein kleines Buch zu kaufen, die entsprechenden Verkehrsgesetze durchzulesen und dann, wenn er etwas nicht versteht, nachzufragen, beispielsweise beim Verkehrsberater des ADAC oder bei Rechtsanwälten. Dies gilt auch nicht nur für Fahrer von Kraft-Fahrzeugen (z.B. Autos), sondern auch für Radfahrer sowie Besitzer von Einkaufs-Wagen und sonstigen „Fahrzeugen“.

 

Die Rede war nun davon, dass der am Steuer sitzende Autofahrer nur dann auch der Feststellungs-Berechtigte ist, wenn er nämlich zugleich auch geschädigter Eigentümer ist. Manchmal liegt aber eine andere Konstellation vor: Hat der entsprechende andere unfallbeteiligte Fahrer das Auto nur geliehen, so ist der Verleiher bzw. Vermieter der eigent­licheEigentümer“, der auch informiert werden muss. Dieser – oft nicht anwesendeEigentümer hat aber ein eigenes „Feststellungs-Inte­resse“. Ist bei dem Unfall sogar ein Mensch getötet worden, haben nahe Angehörige oder Unterhalts-Berechtigte des Getöteten ein eigenes Feststellungsinteresse und müssen deshalb ebenfalls zusätzlich benachrichtigt werden.

 

Dies bedeutet mithin stets, dass man den entsprechenden Autofahrer, also den „Gegner“, fragen muss, ob er auch „Eigentümer“ des Kfz ist; ist er es nicht, muss man absolut sicher sein, dass der (andere) Fahrzeugführer diesen wirklichen (nicht anwesenden) Eigentümer über alles, aber auch wahrheitsgemäß, unterrichtet; sonst muss man selbst den entsprechenden Eigentümer erforschen und benachrichtigen, oder, wenn das alles nicht möglich ist, „ersatzweise“ eine nahe gelegene Polizeistation aufsuchen und dort das Erlebte zu Protokoll geben.

 

Es gibt auch Fälle, in denen ein Kind oder ein minderjähriger Jugendlicher oder gar ein „Betrunkener“ der „Gegner“ ist. Oft fragt der Autofahrer dann diese Person, ob sie verletzt sei; die Person antwortet dann in der Regel, sie habe keine Schmerzen, es sei auch nichts an dem von ihm benutzten Fahrrad oder Mofa beschädigt worden. Dann geht diese andere Person weg. Erst später stellt sich dann heraus, dass an dem Fahrrad oder Mofa doch etwas beschädigt ist (was im „Schock“ oder in der Eile übersehen wurde) oder dass diese Person beispielsweise beim Umknicken des Fußes zunächst keine Schmerzen gespürt hat, diese jedoch später aufgetreten sind, oder – wie auch bei Erwachsenen – ein so genanntes Schleudertrauma im Nacken eingetreten ist, was manchmal sogar erst später bemerkt wird. Auch in einem äußerlich oft nicht zu bemerkenden „Schockbehauptet der andere Unfallbeteiligte oft, er habe nichts; darauf darf man sich nicht verlassen.

 

Eine minderjährige Person (Kind oder Jugendlicher) ist in der Regel nie Feststellungs-Berechtigter (am besten, man lässt sich den Personal­ausweis zeigen); immer muss man dann die Eltern bzw. den Erzie­hungsberechtigten dieser Person aufsuchen. Ist dies nicht möglich, weil der Jugendliche wegläuft oder wegfährt, muss man „ersatzweise“ eine „nahe gelegene“ Polizei-Dienststelle aufsuchen und dort den Sachver­halt mitteilen. Man vermeidet nur dadurch eine Bestrafung wegen „Verkehrsunfallflucht“.

 

 

8. Keine „Schuld“ an dem Unfall – „Mögliche“ Beteiligung („Verursachung“ nicht erforderlich)

 

Wie steht es nun damit, dass der Betroffene oft die Meinung vertritt, er habe an dem Unfallgeschehen keine Schuld; die Alleinschuld liege bei dem Anderen? Es sei im Übrigen auch kein Fremd-Sach-Schaden (bei Personen-Schaden keine Verletzung) eingetreten, zumindest sei keiner zu sehen gewesen. Oft ist der Autofahrer noch der Meinung, dass er mit der ganzen Sache gar nichts zu tun habe, und fährt deshalb weg.

 

Auch diese Problematik ist ausdrücklich geregelt: In Absatz 4 des § 142 StGB steht folgender Satz, der an sich der wichtigste Satz des Gesamt-Paragrafen ist, den aber wohl die Mehrheit der Autofahrer nicht kennt:

 

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Selbstverständlich ist es für eine „Unfall-Beteiligung (was nicht identisch ist mit einer „Verursachung) nicht ausreichend, dass irgendeine Person einen unbegründeten Verdacht äußert, jemand könne etwas mit dem Unfall zu tun haben. Es reicht aber die reine Möglichkeit einer unmittelbaren Unfall-Verursachung aus, wie sich aus den Worten des Gesetzes („beigetragen haben kann“) genau ergibt, z.B. wenn man ein anderes Fahrzeug (oder eine Person) unmittelbar berührt, aber nicht beschädigt. Es genügt mithin – aus der Sicht eines neutralen objektiven Beobachters – auch schon aus, wenn eine an der Unfallstelle anwesende Person den nicht von vornherein unbegründeten Verdacht einer möglichen unmittelbaren Unfall-Verursachung äußert, wenn man also darauf „angesprochen“ wird. Es wird einem nicht zu Gute gehalten, dass man meinte, man sei „nur als Zeuge“ angesprochen worden. Vom Unfallort darf sich mithin – was die meisten Autofahrer nicht wissen – nur der entfernen, der als Verursacher eines Unfalls zweifelsfrei nicht in Betracht kommt; wenn sich also der Unfall mit Sicherheit auch ohne seine Anwesenheit ereignet hätte, was selten der Fall ist; ein diesbezügliches „Nicht-Wissenhilft aber dem Betroffenen auch nicht.

 

Eine spätere Feststellung, dass man, als man weggefahren ist, keine Ursache für den Unfall gesetzt hat (also zivilrechtlich unschuldig ist, weil man keinen Schaden verursacht hat), schließt eine Bestrafung nach § 142 StGB in der Regel nicht aus. Ein Kraftfahrer, gegen den man zivilrechtlich mithin keine Schadenersatz-Ansprüche durchsetzen kann, kann sich also doch strafbar machen, weil es nämlich unerheblich ist, ob den am Unfall Beteiligten ein „Verschulden“ trifft. Eine unmittelbare „Beteiligung“ am Unfall bedeutet nämlich keine schuldhafte „Verur­sachung“. Ein – zivilrechtlich betrachtet – Unschuldiger kann also u.U. bestraft werden, wenn ein anderer den Unfall verursacht hat, er selbst aber das andere Fahrzeug – danach – nur (unmittelbar) berührt hat, weil der geschädigte Eigentümer als „Feststellungsberechtigter“ auch dann ein „Interesse an der Feststellung hat, ob der verdächtigte Betroffene nun tatsächlich bei der Berührung den Unfall schuldhaft verursacht hat oder nicht; der Feststellungsberechtigte darf also auch feststellen, dass der Verdächtigte (zivilrechtlich) unschuldig ist. Er hat auch ein (zivilrechtliches) Interesse daran, sich gegen eventuell unberechtigte Schadenersatz-Ansprüche zu schützen. Wenn man nun verhindert, dass der Feststellungs-Berechtigte solche Beweise (An­haltspunkte für eventuell eigene Schadenersatz-Ansprüche zu stellen oder sich dagegen zu schützen) sammelt, indem man wegfährt oder weggeht, macht man sich strafbar, auch wenn man selbst den Schaden nicht verursacht hat.

 

Allerdings muss ein Verkehrs-Unfall mit Personen- oder Sachschaden tatsächlich generell passiert sein (kein Unfall = keine Straftat); das sollte stets auch ein technischer Sachverständiger prüfen und in seinem Gutachten darauf hinweisen, wenn das zutrifft.

 

Man kann sich sogar den Fall vorstellen, dass jemand von seinem Privatgrundstück aus mit seinem Pkw einen anderen Verkehrsteilnehmer in der Nacht mit einem starken Scheinwerfer blendet und dieser in Folge dessen einen Verkehrsunfall verursacht (z.B. der Andere fährt an einen Bordstein und beschädigt dabei seine teure Felge); auch dann ist man selbst wegen des Einflusses der starken Scheinwerfer ein Unfall-Beteiligter und hat die Pflichten zu erfüllen, die § 142 StGB vorschreibt. Die Berührung eines Kfz ist also noch nicht einmal Voraussetzung für eine spätere Bestrafung.

 

Bei nur mittelbarer Mitverursachung eines Unfalls im Straßenverkehr (wennn es also hinter einem kracht und man „ahnungslos“ weiterfährt) ist allerdings nur derjenige ein Unfallbeteiligter, der sich verkehrswidrig verhalten hat (z.B. sich erst sich zum Abbiegen „einordnet“, dann aber weiter geradeaus weiter fährt) oder der über die normale Verkehrs-Teilnahme hinaus auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt hat; hierfür müssen aber auch zureichende objektive Anhaltspunkte vorliegen; maßgebend ist diese Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens (theoretische Verdachts-Lage vorab.

 

Dies schließt natürlich nicht aus, dass man selbst am besten über einen eingeschalteten Rechtsanwalt als Verteidiger – frühzeitig einen technischen Sachverständigen (bei „Abgelenkt-sein“ in der Regel auch einen medizinischen bzw. psychologischen oder medizinisch-psycholo­gischen Sachverständigen; vgl. Himmelreich DAR 2010, 45) einschaltet; die Kosten für ein solches „Privatgutachten“ eines technischen Sachverständigen trägt zunächst die Rechtsschutz-Versicherung im Rahmen des Deckungsschutzes. Dieser fällt leider dann aber rück­wirkend weg, wenn man rechtskräftig wegen dieses (Vorsatz-)Deliktes verurteilt wird.

 

 

9. „Bemerkbarkeit“ einer Berührung

 

Die private Einschaltung eines (technischen) Sachverständigen führt in der Regel dazu, dass zumindest Zweifel z.B. hinsichtlich der „Zuordnung“ des Schadens, der „unfallbedingten Höhe“ des Fremd-Sach-Schadens und der „Bemerkbarkeit der Kfz-Berührung“ bei der Staatsanwaltschaft geweckt werden mit der Folge, dass das Verfahren schon vor Anklageerhebung – oft nur gegen Zahlung einer Geld-Buße, was nicht zu einer Verurteilung, auch nicht zu Punkten, führt – eingestellt wird.

 

Dadurch werden auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, erst recht für den Gerichtstermin, eingespart, was sowohl den Betroffenen als auch seine Rechtsschutz-Versicherung freuen wird. Ferner fallen in solchen Fällen weiterhin nicht die Kosten eines von der Justiz beauftragten Sachverständigen an (der manchmal  aus seiner subjektiven Sicht als „Gegen-Gutachter“ anderer Meinung ist als der – von einem selbst eingeschaltete – Privatgutachter). Wenn der Verteidiger ein Gutachten des privat eingeschalteten vereidigten Sachverständigen überreicht, übernimmt also in der Regel die Rechtsschutz-Versicherung (erst einmal) dessen Kosten.

 

Aber auch dann, wenn ein Sachverständiger beispielsweise bei einer reinen „Berührung“ der Fahrzeuge feststellt, dass der Betroffene keinen Schaden angerichtet hat, ist allerdings ein Freispruch oft ausgeschlossen, weil auch bei einer Berührung der Fahrzeuge der Andere ein Feststellungsinteresse hat (ob und wer einen Schaden angerichtet oder verstärkt hat oder nicht), der Betroffene also weiterhin seine Pflichten hätte erfüllen müssen, beispielsweise weiter hätte warten müssen und ggf., wenn der Andere immer noch nicht anwesend ist, eine nahe gelegene Polizeidienststelle hätte aufsuchen müssen, auch dann, wenn er selbst – aus seiner subjektiven Sicht – keinen Schaden angerichtet hat.

 

Der eingeschaltete Sachverständige sollte sein (positives) Gutachten möglichst mit folgendem, dem Gesetz im Wortlaut entsprechenden Abschluss-Satz beenden: „Der Beschuldigte durfte mithin davon ausgehen, dass sein Verhalten nach den vorliegenden Umständen nicht zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben konnte.

 

Es darf aber nie übersehen werden: Wird man im Hinblick auf den „Unfall“ von einer Person angesprochen, heißt das inhaltlich, dass man damit etwas zu tun haben könnte; auf die Tatsache, dass man dieses vorher nicht bemerkt hat, kommt es dann nicht mehr an; dann kann einem dann auch ein Sachverständiger insoweit nicht mehr helfen, die Nicht­bemerkbarkeit zu beweisen. Vielleicht kann ein Sachverständiger aber dann noch (glaubhaft) bestätigen, dass man gar keinen Fremd-Sach-Schaden erkennen konnte, auch wenn man (was dann erforderlich gewesen wäre) hingeschaut hat.

 

Zur Nichtbemerkbarkeit wegen  „Abgelenktsein“ vgl. Himmelreich DAR 2010, 45.

 

10.    Strafbare „Beteiligung“ des Beifahrers

 

Wer als Halter oder Eigentümer des Kraftfahrzeugs die Sachherrschaft über den Pkw hat, muss den Fahrer, der neben ihm sitzt, davon abhalten, wegzufahren, weil er sonst selbst auch zusätzlich Täter, zumindest Gehilfe zu dessenVerkehrsunfallflucht“, ist. Dies ist oft bei Ehepaaren der Fall; beide können in solchen Fällen bestraft werden, auch wenn nur einer fährt.

 

Wenn nicht klar ist, wer das Fahrzeug gesteuert hat, kommt auch der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Fahrzeug-Halter oder Fahrzeug-Eigen­tümer, der in Wirklichkeit nichts tut und nur stumm neben dem Fahrer sitzt, in den nicht ganz unbegründeten Verdacht, den Unfall selbst verursacht oder mitverursacht zu haben; er läuft dann Gefahr, später auch als Unfallflucht-Täter verurteilt zu werden.

 

 

11.    Vertretung bei der Pflichterfüllung

 

Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können auch durch feststellungs-„bereite“ und insoweit auch feststellungs-„willige andere Personen zu Gunsten sämtlicher Feststellungs-Berechtigten erfolgen, mithin durch so genannte „Dritte“. In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass es lediglich um tatsächliche Feststellungen, nicht jedoch um rechtliche Dinge geht; es ist mithin uninteressant, wer die höhere Verantwortlichkeit hat, ob mithin der eine oder andere mehr oder weniger oder überhaupt (zivilrechtlich) Schuld an dem entstandenen Fremd-Sach-Schaden bzw. der eingetretenen Körper­verletzung hat; es kommt auch – aber nur insoweit – nicht darauf an, wie hoch der Fremd-Sach-Schaden ist; lediglich bei einem Streit nur über die Höhe des Schadens macht sich der nicht strafbar, der wegfährt.

 

Die Person, die als „Ersatz“ für die Erfüllung der eigenen Pflichten ausersehen ist, muss wirklich gewillt und insbesondere fähig sein, diese tatsächlichen Feststellungen zu Gunsten des geschädigten Eigentümers oder vermeintlichen Geschädigten zu ermöglichen. Diese (Ersatz-) Person muss genügend Erfahrung haben, um bei einem späteren Streit über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sachdienliche Angaben zu machen, insbesondere auch über den Unfallhergang. Solche Ersatz-Personen, sog. „Dritte“, sind beispielsweise die Polizei, ein Kfz-Sachver­ständiger, aber auch jede andere an der Unfallstelle erscheinende Person, die dazu in der Lage ist. Bei Kindern, Jugendlichen und alkoholisierten Personen wird dies in der Regel nicht der Fall sein.

 

Wichtig ist, dass diese Ersatz-Person erkennbar auch den Willen hat, ihre Feststellungen, mithin ihr erlangtes Wissen, einschließlich des Namens des Autofahrers, der hier in Betracht kommt, den anderen feststellungs-berechtigten Unfallbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Man muss sich also auch absolut vergewissern, dass die Ersatz-Person zuverlässig ist sowie tatsächlich sämtliche Pflichten übernimmt und auch das erlangte Wissen weitergibt, das sämtliche Dinge umfasst, die in § 142 StGB aufgeführt sind.

 

Tritt einmal der Fall ein, dass ein Kraftfahrzeug-Halter oder -Eigentümer eines Kfz nach einem Unfall, den sein (eigener) Fahrer verursacht hat, weg will und er den anderen unfallbeteiligten Fahrer bittet, diese Ersatz-Person für ihn, den Halter, zu sein, so ist dieser nach der Rechtsprechung eine untaugliche Person, da von einem unfallbeteiligten Fahrer wegen seiner möglichen eigenen Tatbeteiligung nicht erwartet werden kann, dass er zu Gunsten des wirklich geschädigten Eigentümers tatsächlich die Feststellungen, die ihm aufgetragen sind, erfüllt.

 

 

12.   „Tätige Reue“: Milderung bei oder Verzicht auf Bestrafung sowie Punkte-Reduzierung

 

Wenn man als Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig sämtliche Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen (vgl. dazu u.a.: Andreae, in Karbach, Himmelreich(Klaus)-Festschrift 2007, Luchterhand-Verlag, Köln, S. 9 ff.). Allerdings bleiben dann immer noch 5 „(Straf-) Punkte“ (statt sonst 7) in Flensburg bestehen. Eine solche (positivere) Situation wird es aber leider nur recht selten geben.

 

Außerhalb des fließenden“ Verkehrs“ bedeutet, dass der Unfall nichtwährend der Teilnahme am Straßenverkehrverursacht sein darf. Das Beschädigen einer Leitplanke, eines Verkehrsschildes, eines Baumes oder einer Außentreppe ist also eine solche Teilnahme am Straßenverkehr. Ein Rangieren nur auf einem (ruhigen) Parkplatz geschähe allerdings z.B. im „ruhenden“ Verkehr.

 

Ein „nicht-bedeutender Sach-Schaden liegt nur dann vor, wenn dieser unter (z.Zt.) ca. 1.300 € (vgl. dazu oben unter Nr. 3; zum „Bagatell-Schaden“ vgl. oben unter Nr. 1) liegt.

 

Freiwillig“ werden die Feststellungen auch nur dann nachträglich ermöglicht, wenn man noch nicht als Täterermittelt ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist also sehr eng eingegrenzt.

 

 

13. Bestrafung nur bei „Vorsatz

 

 

Zum „Vorsatz“ heißt es in § 15 StGB: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“

 

Etwas unzulänglich wird dies dann, weil der Gesetzgeber es nicht genau beschrieben hat, von Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur so wie folgt ausgelegt: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale.

 

14. „Vorsatz-ausschließende“ (nachvollziehbare und glaub­hafte) Irrtümer, wenn man überhaupt irgendetwas bemerkt hat

 

Zu einem vorsatz-ausschließenden, also straflosen Tatbestands-Irrtum heißt es in § 16 Absatz 1, Satz 1 StGB: „Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich“.

 

 

 

 

 

Wenn eine entferntere Polizei-Dienststelle für die nahegelegene gehalten wird

 

 

 

 

2.     Kausales Mitverschulden des „Gegners“

3.     Erlittene starke Selbstverletzung durch diesen Vorfall

4.     Hoher Eigenschaden durch diesen Vorfall

5.     Arbeitslosigkeit durch diesen Vorfall

6.     Absolvierte Nachschulung/Therapie im Hinblick auf dieses Delikt

7.     Geringfügige Unfallfolgen

8.     Unfallschock

10.   Zustand der Alkoholisierung

11.   („Nur“) bedingter Vorsatz (vgl. dazu oben unter Nr. 13)

13.   Nachträgliche Meldung des Unfalls bei der Polizei, trotz Tatbestands-Verwirklichung sowie ohne „tätige Reue“

14.   Glaubhafter, fester Wille zur Wiedergutmachung

15.    Freiwillige Rückkehr an den Unfallort trotz Tatbestands-Verwirklichung

17.    Die Erwartung eines größeren Regresses des Haftpflicht-Versicherers (vgl. unten unter Nr. 17 a)

 

 

16.   Verkürzung oder Vermeidung von Fahrverbot und Fahr­erlaubnis-Entzug durch psychologische Nach-Schulung oder Therapie – Punkte-Tilgungs-Kurs

 

Es gibt u.a. psychologische Kurse, z.B. bei der „ABV“-GmbH (die bisherige TÜV Rheinland Verkehrs- und Betriebspsychologie und die „impuls-GmbH“ firmieren ab 1.6.2010 unter diesem neuen Namen). Diese Kursmodelle („Strafrechts-Kurse“ für nicht mit Alkohol und/oder Drogen auffällige Kraftfahrer) haben ausschließlich die strafrechtliche Sperrfrist-Aufhebung oder -reduzierung (Ver- und Abkürzung) um mehrere Monate hinsichtlich eines Fahrerlaubnis-Entzugs auf Grund einer gravie­renden Straftat zum Ziel (wozu auch die Unfallfluchtmit „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden zu zählen wäre; auch zur Reduzierung oder Ver­meidung eines Fahrverbots sollte ein solcher Kurs verwendet werden). Diese Maßnahme wird einerseits im Einzel-Setting angeboten; sie umfasst dann 3 Sitzungen zu 2 Stunden für einen Zeitraum von 3 – 4 Wochen; andererseits wird sie auch als Gruppen-Setting angeboten und zwar mit 4 Sitzungen zu 3 Stunden.

 

Allerdings: Nicht sämtliche Strafgerichte sind über solche Kurse genau informiert. Daher hat hier der Strafverteidiger eine wichtige Rolle einzu­nehmen, nämlich insoweit den Richter aufzuklären (vgl. dazu u.a.: Himmelreich SVR 2009, 1). Da mancher Rechtsanwalt diese Maßnahmen (Kurse) auch nicht so genau kennt, sollte der Betroffene, wenn er für einen solchen Kurs Geld ausgeben will, seinen Verteidiger befragen bzw. diesen auffordern, sich „schlauer“ zu machen und ihn, den Klienten, dann darüber zu informieren.

 

Es bieten für das Strafrecht auch andere Maßnahmen-Träger solche „Strafrechts-Kurse“ an, z.B. der TÜV Nord und die IVT-Hö (= Individual­psychologische Verkehrs-Therapie-Dr. Höcher; genannt „KBS-PUMA“).

 

Dieses wird in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus einem Kurs mit 4 Gruppen-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich wird zwischen der 1. und 2. Fahrsitzung eine Fahrprobe („Beobachtungsfahrt“) durchgeführt. In diesen Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die damit verbundenen Probleme und Schwierigkeiten. Durch Gruppengespräche, Verhaltens­beobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrs­situationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei sollen insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risiko-Bewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

 

 

17. Zivilrechtliche Nachteile

 

a)      Probleme mit der Haftpflicht-Versicherung (vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 23)

 

b)              Probleme mit der Vollkasko-Versicherung (vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 25a)

 

Unfallflucht (§ 142 StGB) stellt versicherungsrechtlich eine Obliegenheits­verletzung dar (E.1.3 AKB 2008), und zwar die vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit, weil Verkehrsunfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer auch nach neuem VVG vollständig leistungsfrei. Werden Sie insoweit also rechtskräftig verurteilt, so ist damit zu rechnen, dass der Kaskoversicherer die Leistung verweigert. Allerdings besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Verkehrsunfallflucht (Obliegenheits­verletzung) weder für den Eintritt noch die Feststellung des Versiche­rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden ist (sog. Kausalitätsgegenbeweis). Wird dieser Kausalitätsgegenbeweis von Ihnen geführt, muss der Kasko­versicherer in vollem Umfang leisten.

c)     Probleme mit der Rechtsschutz-Versicherung (vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 26)

 

18.   Schluss-Bemerkung

 

Man sieht, dass es äußerst schwierig ist, § 142 StGB hinsichtlich der negativen Folgen zu verstehen und sich vorher richtig in diesem Sinne zu verhalten. Jeder sollte sich daher – schon vorbeugend – anhand von Literatur über die Verkehrs-Vorschriften informieren und sich ergänzend von Fachleuten, z.B. beim ADAC oder von spezialisierten Anwälten, beraten lassen. Da schon nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung bei einem Unfallschaden von z.Zt. ab etwa 50 € die Bagatellgrenze überschritten ist (was schon zum Beispiel bei Beschädigung eines Kfz-Kennzeichens mit einer Halterung oder bei einem beschädigten Außenspiegel der Fall ist, wenn man auch noch an die Montagekosten denkt), sollte man sich stets vorbeugend über alles informieren, um ein Strafverfahren wegen „Verkehrsunfallflucht“ schon im Vorfeld zu vermeiden. Der geschädigte Eigentümer – auch dann, wenn er keinen Wert darauf legen sollte, dass der Betroffene bestraft wird – hat im Übrigen keinen Einfluss auf das dann laufende (staatliche) Straf-Verfahren; er muss bei seiner Befragung durch die Justiz wahrheitsgemäße Angaben, auch zum „Schaden“ und seiner Höhe, machen.

 

Eine solche Straftat ist manchmal bei einem Fremd-Sach-Schaden von nur 250 bis 500 € mit einem Fahrverbot verbunden. Bei Überschreiten der Grenze von (z.Zt.) etwa 1.300 € (vgl. oben zu Nr. 3) für anfallende Reparaturkosten, Sachverständigen-Kosten, Minderwert und Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall-Entschädigung, aber auch bei (alleinigem) Personenschaden (Körperverletzung, z.B. Schock), ist in der Regel bei dieser Schadens-Höhe bzw. bei einer Körperverletzung sogar mit einer Fahrerlaubnis-Entziehung (von ca. 9 - 12 Monaten) zu rechnen. Es handelt sich also hier nicht um ein Kavaliersdelikt. Der Betroffene ist bei einer solchen Bestrafung sowohl im Strafregister (in Berlin) für 5 Jahre als vorbestraftvermerkt, aber auch in Flensburg beim Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrs-Zentral-Register (in der sog. Verkehrssünderkartei) für 5 Jahre mit 7 Punkten registriert(aber diese Eintragung ist nur dann zusätzlich noch mit Punkten verbunden, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird). Beruflich wichtig ist eine Nichtbestrafung praktisch aber nur für den „öffentlichen Dienst“. Im „Führungs-Zeugnis“ für den privaten Arbeitgeber steht dieses Erstdelikt nämlich nicht.

 

Wird in obigen Beispiels-Fällen aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil die Akte 3 Monate bei dem von der Justiz beauftragten Gutachter lag) die Fahrerlaubnis nicht bis zum Gerichtstermin vorläufig entzogen, obwohl dies an sich rechtmäßig gewesen wäre, darf nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshofs) doch im Endergebnis ein kurzes Fahrverbot (1–3 Monate) später im Urteil verhängt werden, obwohl es sich nicht (siehe den Gesetzes-Text von § 44 StGB) um einen „Regelfall“ eines zu verhängenden Fahrverbots handelt.

 

Besteht nun wegen eines „bedeutenden“ Fremd-Sach-Schadens die Gefahr, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann ein versierter Verteidiger (oft nur mit Hilfe eines selbst einzuschaltenden privaten technischen Sachverständigen) doch noch manchmal helfen.

 

Gemäß § 69, Abs. 2, Nr. 3 StGB muss dem Beschuldigten nämlich – ehe ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird – nachgewiesen werden, dass der Betroffene selbstwissen konnte, dass es sich um einen so genanntenbedeutendenFremd-Sach-Schaden handelte. Bei einem solchen insoweit wichtigen „subjektiven Vorstellungsbild“ des Beschul­digten muss sich dieser aber den „Schadens-Gegenstand“ auch tatsächlich angeschaut haben, um dies beurteilen zu können. Dies ist zum Beispiel logischerweise schon nicht der Fall, wenn der Betroffene behauptet, nichts gesehen zu haben. Hat er sich aber das andere Kfz (z.B. nach einer bemerkten Berührung) auch tatsächlich (nicht nur vom Fahrersitz aus) angesehen, kommt es – im Hinblick auf einen Fahr-erlaubnis-Entzug – stets auf sein eigenes subjektivesVorstellungsbild “ hinsichtlich des Fremd-Schaden-Umfangs an, ob für ihn nämlich wirklich die objektiven Umstände erkennbar waren, die eine rechtliche Bewertung des Fremd-Sach-Schadens als „bedeutend“ begründen. Oft ist diese Einschätzung nämlich einem technischen Laien nicht möglich. Um dies zu untermauern, ist in der Regel dann ein Gutachten eines (selbst einzuschaltenden) privaten beeidigten oder vereidigten technischen Sachverständigen erforderlich, dessen Kosten – bei Nichtverurteilung – eine Rechtsschutz-Versicherung zu tragen hat, die man vorher um die entsprechende Kosten-Übernahme bittet.

 

Die Einschaltung eines eigenen, also „privaten“ Sachverständigen ist aber, unabhängig davon, auf jeden Fall schon deshalb stets wichtig, weil dieser in seinem Gutachten weitere Feststellungen treffen kann: Beispielsweise zur Zuordnung („Kompatibilität“) der von der Polizei evtl. behaupteten „korrespondierenden“ Schäden der sich angeblich berüh­renden Kfz (zumal bei Nicht-Beschädigung des eigenen Kfz), auch zur „Höhe des unfallbedingten Fremd-Sach-Schadens“ (unterhalb der Grenze der „Bedeutsamkeit“ oder zur Einstufung als „Bagatell-Schaden“), aber auch zur Bemerkbarkeit (Sehen, Hören oder Fühlen der Berührung durch den Betroffenen), wodurch u.U. die vom Betroffenen behauptete „Nicht-Bemerkbarkeit“ bestätigt werden könnte. Damit wäre eine „Bestrafung“ meistens – wenn die Justiz nicht „amtlich“ ein Gegen-Gutachten einholt, das zu einem anderen Schluss kommt – zu vermeiden; aber auch bei einem für den Betroffenen negativen „amtlich“ eingeholten Gutachten besteht wegen der sich widersprechenden Gutachten die Möglichkeit einer Einstellung“ des Straf-Verfahrens unter der Auflage der Zahlung (nur) einer Geld-Buße (ohne Bestrafung) an die Gerichtskasse oder an eine „Gemeinnützige Organisation“ (z.B. „Rotes Kreuz“). Ein „Bemerken“ kann u.a. auch ausgeschlossen sein durch „Abgelenkt-sein“ (vgl. dazu: Himmelreich DAR 2010, 45); dieses kann ein psychologischer oder medizinisch/psychologischer Gutachter beurteilen.

 

Die Justiz braucht allerdings ein vom Beschuldigten eingeholtes „Privatgutachten“ nicht einfach zu akzeptieren; sie kann dann auch einen anderen, weiteren Sachverständigenamtlichbeauftragen, der zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen könnte, das die Justiz daraufhin zu Grunde legt. Oft schaltet ein versierter Verteidiger mit Zustimmung des Betroffenen daraufhin einen weiteren privatenGutachter (z.B. die DEKRA) ein, den der Betroffene aber (weil eine Rechtsschutz-Versicherung nur für einen Sachverständigen aufkommt) dann selbst direkt bezahlen muss.

 

Eine Prüfung der „Bemerkbarkeit“ durch den Sachverständigen wird dann allerdings gegenstandslos, wenn ein Zeuge den Beschuldigten auf eine Verursachung des Fremd-Sach-Schadens hinweist, indem er ihn z.B. darauf anspricht (oder von Weitem zuruft, dass etwas passiert sei), auch dann wenn der Betroffene und sein eventueller Zeuge der (subjektiven) Meinung sind, es sei kein Schaden beim Anderen eingetreten, aber auch nicht zu erkennen gewesen.

 

Behauptet gar ein Kraftfahrer, er habe alles „nicht bemerkt oder er habe keinen Schaden am anderen KFZ gesehen, läuft er darüber hinaus auch noch Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft einen entspre­

chenden Bericht an die verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnis-Behörde schickt zwecks Begutachtung der Fahrtauglichkeit im Verkehrs-Verwaltungsrecht durch eine „amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung“ (BfF bzw. MPU; sog. „Idiotentest“; vgl. dazu u.a.: Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 180 ff.).

 

Im Verkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht) gilt – anders als im Strafrecht – der Gesichtspunkt „Im Zweifel für die Verkehrssicherheit“ der Allgemeinheit; insoweit wird in der Regel dort schon bei leichten Zweifeln die „Fahreignung“ überprüft. Mittels äußerst schwieriger Tests wird insoweit (z.B. beim TÜV) geprüft, ob ein körperlicher Mangel (Hör- oder Seh-Vermögen) vorliegt oder ob der Betroffene hinsichtlich seines Charakters „oberflächlich“ bzw. „ihm insoweit alles egal bzw. wurscht“ ist, und er deshalb vom Schaden am anderen KFZ „nichts sieht“, was den Autofahrer dann insgesamt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt oder den Betroffenen sonst einer Überprüfung zuführt, ob er nämlich den Anforderungen des Straßen­verkehrs auf andere Weise (z.B. hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit) nicht mehr ganz gewachsen ist. In höherem Alter wird man im Übrigen kaum noch am „grünen Tisch“ der entsprechenden MPU-Institute, also an den „künstlichen Test-Apparaten“, seine ausreichende Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit nachweisen können, zumal man auch nervös sein wird. Wichtig wäre dann insoweit insbesondere für ältere Kraftfahrer auch die Möglichkeit einer „Fahrverhaltensprobe“ im laufenden Straßenverkehr, bei der oft von dem Betroffenen bewiesen werden kann, dass seine langjährige Erfahrung im Straßenverkehr seine rein funktionellen Mängel kompensieren kann.

 

Diesbezüglich gilt im Übrigen Nr. 45, Abs. 2 MiStra („Mitteilungen in Strafsachen“) sogar für die Straf-Gerichte, dass solche Tatsachen der Fahrerlaubnis-Behörde mitzuteilen sind, die in einem Strafverfahren bekannt werden, wenn dies für die „Beurteilung der Fahreignung“ von Bedeutung sein kann: Ob nämlich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen eventuell ungeeignet sein könnte. In solchen Fällen kann dann die Gefahr entstehen, dass die Fahrerlaubnis-Behörde dem Betroffenen – unabhängig vom Strafverfahren – im Verkehrs-Verwaltungsrecht die Fahrerlaubnis entzieht.



*In Anlehnung an Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 3. Aufl. 2009, insbes. Rn. 507. – Veröff. auf der Homepage des „Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V.“: www.VdVKA.de