Titel der nachfolgenden Texte:

 

 

 

1. Keine Bemerkbarkeit durch Ablenkung: Keine Bestrafung -

 

     Ablenkung durch andere Blickrichtung -  Welcher SV als Gutachter

 

 

2. Keine Bemerkbarkeit einer Berührung:

           

     Kein Fahrerlaubnis-Entzug

 

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden

 

 

4. Generelle Nichtbemerkbarkeit durch eine 

 

     Ablenkung

 

 

5. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (ohne Bestrafung) 

                           

     hinsichtlich der Bemerkbarkeit 

 

 

 

6. Wegen mutmaßlicher Einwilligung des Geschädigten: Keine

 

     Bestrafung

 

 

7. Kein Fahrerlaubnis-Entzug und kein Fahr-Verbot  

 

    bei Nachschulung/ Therapie

 

 

8. Keine Betrafung bei nur ungenauem Hinsehen

 

 

9. Musterschriftsatz: Keine Bemerkbarkeit wegen "Ablenkung"

 

 

10. Erläuterungen der Folgen für den Laien bei 

 

      "Verkehrsunfallflucht"

 

 

11. Unfallflucht und Fahrerlaubnis-Entzug

 

 

                                                  

                       Texte:   

 

                                                 

 

                                              

                                            

 

   

 

 

 

2. Keine Bemerkbarkeit einer

 

 

   

Berührung: Kein Fahrerlaubnis-Entzug

 

   

   

         

       

 

( Musterschriftsatz von Dr. Klaus Himmelreich, Köln)

 

 

 

 

Ich bin ausgestiegen und habe mir das andere

 

Fahrzeug angesehen. Ich konnte keinen

 

Schaden an dem anderen Fahrzeug

 

bemerken. Es hat auch keine Unfall-

 

Verursachung und keine mögliche Unfall-

 

Beteiligung i.S.d. § 142 Abs. 5 StGB durch

 

mich stattgefunden.

 


 

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

 

Ich ging davon aus, dass kein Unfall

 

entstanden war. Allenfalls befand ich mich in

 

einem Tatbestandsirrtum. Abgesehen davon

 

ist in meinem Verhalten auch eine "tätige Reue"

 

(§ 142 Abs. 4 StGB) zu sehen, da ich mich

 

"innerhalb von 24 Stunden" "freiwillig" bei der

 

Polizei gemeldet habe und der Vorfall im

 

"ruhenden" Verkehr bei "nicht bedeutendem"

 

Fremd-Sach-Schaden statt fand.

 

Es steht auch nicht fest, ob und welcher

 

unfallbedingte Fremd-Sach-Schaden der Höhe

 

nach vorliegt; ein eventueller Kostenvoranschlag

 

oder eine eventuelle Reparatur-Rechnung ist

 

lediglich ein Beweis dafür, dass überhaupt ein

 

solcher Schaden von einem Geschädigten nur

 

geltend gemacht wird. Im Übrigen liegt dieser

 

 

hier unter 1.300,00 Euro, so dass ein

 

 

"bedeutender" Fremd-Sach-Schaden (mit der

 

 

Gefahr einer Fahr-Erlaubnis-Entziehung) gem. §

 

 

69 Abs. 2 Nr. 3 StGB hier schon deshalb nicht

 

werden kann.

 


 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

 

Vgl. dazu: LG Hamburg, DAR 2001, 521:

 

"bedeutender" Fremd-Sach-Schaden nicht bei

 

2400,00 DM (= ca. 1224,00 Euro); LG Bielefeld

 

NZV 2002, 48: nicht bei 2500,00 DM (= ca.

 

1275,00 Euro); LG Braunschweig DAR 2002,

 

469: 2500 DM; AG Oschersleben DAR 2002,

 

(nicht bei 2397,79 DM); w. Nw. bei:

 

Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfall-

 

flucht, 6. Aufl. 20011/12, Rn. 266 u. 269.

 

 

Sollte eine Einstellung des Strafverfahrens von

 

Seiten der Justiz nicht in Erwägung gezogen

 

werden, wird hinsichtlich der Höhe des

 

unfallbedingten Fremd-Sach-Schadens noch ein

 

eigener Sachverständiger eingeschaltet und das

 

entsprechende Gutachten zu den Justizakten

 

gereicht.

 

 

Da alsbald nach dem Vorfall eine eigene

 

Meldung bei der Polizei erfolgte und eine

 

Mitteilung als möglicher Unfall-Beteiligter

 

abgegeben wurde, entfällt - auch wenn eine

 

"tätige Reue" nicht zugebilligt würde - auf jeden

 

Fall eine eventuelle Indizwirkung des § 69

 

Abs. 2 Nr. 3 StGB), weil dieses Verhalten trotz

 

Erfüllung eventuell sämtlicher Tatbestands­

 

merkmale des § 142 StGB so aus dem Rahmen

 

der typischen Begehensweisen fällt, dass dies

 

hier nicht mehr als Regelfall anzusehen ist und

 

ein den Eignungs-Mangel indizierendes Verhalten

 

(mit der Folge einer eventuellen Fahr-Erlaubnis-

 

Entziehung) hier nicht angenommen werden kann.

 

 

Vgl. dazu: LG Gera StrafV 97, 596/597 = MDR

 

97, 381; StraFo 1999, 388; 2000, 356 (357; - w.

 

Nw. bei: Himmelreich/Staub/Krumm, 

 

Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. Rn. 270 ff.).

 

 

Unabhängig davon, dass hier von einem

 

mangelnden Verstoß in subjektiver Hinsicht

 

gegen § 142 StGB ausgegangen werden muss, 

 

wäre aber auch andererseits ein Verschulden so

 

gering, dass bei dem hier behaupteten

 

Sachverhalt eine Einstellung des

 

Strafverfahrens gerechtfertigt wäre, zumindest

 

gemäß §153 a StPO.

 

 

 

1. Keine Bemerkbarkeit durch Ablenkung:

 

Keine Bestrafung

 

 

 

Ablenkung durch andere Blickrichtung

 

 

Welcher SV als Gutachter ?*

 

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

 

 

 

Wie Pressemitteilungen[1] zu entnehmen ist, kann das menschliche Hirn zwei verschiedene Aufgaben nicht gleichzeitig mit ungeteilter Aufmerksamkeit bewältigen. Das bestätigt eine US-Studie, die auf kernspinto-mographischen Aufnahmen der Hirnaktivität beruht. An diesen Bildern lassen sich eindeutig ablesen, dass die Kapazität des Gehirns unter doppelter Belastung nicht etwa auf das Doppelte steige, sondern dass es in seiner Leistung nachlasse und beide Aufgaben schlechter erledige, schreibt der Psychologe Marcel Just von der Carnegie-Mellon-Universität in Pittsburg (US-Staat Pennsylvania) im amerikanischen Fachjournal "Neurolmage" (Bd. 14, S. 417). Daraus ließe sich folgern, dass die Reaktions- und Aufnahmefähigkeit am Steuer unter einem intensiven Gespräch mit dem Beifahrer eben doch leidet und dass die Aufmerksamkeit noch schlechter ist, wenn nebenbei z. B. ein Navigationsgerät läuft.

Das Team hatte eine Aufgabe gewählt, die das Sprachverständnis im Schläfenlappen des Hirns herausforderte. Außerdem sollten die 18 Teilnehmer Figuren gedanklich in einem Raum rotieren lassen – ein Prozess, der eine ganz bestimmte Region des Hirns beanspruchte. Die Psychologen Just u.a. lasen den Männern und Frauen komplizierte Texte vor, während diese versuchten, die geometrischen Figuren gedanklich zu jonglieren.

Auf den kernspintomographischen Aufnahmen war zu erkennen, dass die geistigen Jonglierkünste um 19 Prozent sanken, wenn die Teilnehmer gleichzeitig die Texte zu verstehen versuchten. Die Aufmerksamkeit beim Zuhören litt sogar um 53 Prozent, wenn parallel dazu eine Rotationsaufgabe gelöst werden musste. Offenbar fordert diese – in der Computertechnik "Multitasking" genannte – Mehrfach-Bearbeitung auch dann ihren Tribut, wenn der Betroffene selbst subjektiv meint, dass er beiden Aufgaben die ungeteilte Aufmerksamkeit schenken würde.

Dies hat auch im Strafrecht Auswirkungen zugunsten des Kraftfahrers, z.B. im Rahmen der Verkehrsunfallflucht ( § 142 StGB).

Medizinische und/oder psychologische Einflüsse machen sich beim Abgelenktsein[2] eines Autofahrers stark bemerkbar. Es stellt sich immer die Frage,[3] ob der Betroffene „im Einzelfall“ ein unter „vorausgeahnten“ Versuchsbedingungen bemerkbares Anstoßereignis bewusst als solches auch identifizieren konnte; oft wurde dieses zwar wahrgenommen, konnte aber nicht einem Anstoß zugeordnet werden. Die bei Gericht auftretenden technischen Sachverständigen stützen sich in der Regel auf Versuchsablauf-Charakteristika, mit denen dieses Problem nicht gelöst werden kann; nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen dem technischen Sachverständigen und einem Verkehrspsychologen kann dies geklärt werden. Bei den durch verschiedene Institutionen durchgeführten Versuchen wurden nämlich stets nur Probanden eingesetzt, die „aufgrund der Versuchsplanung und Durchführung wußten oder zumindest ahnen konnten, daß es eine Kollision geben würde, zu deren Bemerkbarkeit sie anschließend befragt würden. Selbst wenn sie dies explizit nicht wußten, konnten sie aus der besonderen Versuchssituation auf bevorstehende ‚besondere Ereignisse‘ schließen, weshalb von seiten der Interpretation dieser Ergebnisse auf jeden Fall zumindest von einer gesteigerten Aufmerksamkeit und Sensibilität des Probanden hinsichtlich der bevorstehenden Ereignisse auszugehen (war)... Genau dies ist der Punkt, durch welchen beim Rückschluß aus Versuchsdurchführungen auf den realen Unfallablauf zwangsläufig Fehler auftreten, die ... zu Fehl-interpretationen führen können. An dieser Stelle spätestens müßte ... ein Verkehrspsychologe, ggf. sogar u. U. ein Rechtsmediziner, tätig werden. Aufgabe dieses Sachverständigen ist es, die vom technischen Sachverständigen gemachten Angaben zu den objektiv aufgetretenen Anstoßmerkmalen im Hinblick auf eine tatsächliche Bemerkbarkeit für den Angeklagten unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter zu interpretieren. Hierzu zählen insbesondere die individuelle körperliche und geistige Konstitution des Angeklagten, seine Fähigkeit zur Sinneswahrnehmung und seine Fähigkeit, diese Sinneswahrnehmungen bewußt einem Anstoßereignis zuzuordnen. ... zumindest in vom technischen Sachverständigen zu definierenden Grenzfällen sollte die Einbeziehung eines Verkehrspsychologen zur interdisplinären Zusammenarbeit mit dem technischen Sachverständigen erwogen werden“ [4].

Ein Abgelenktsein kann auch durch eine zusätzliche visuelle Aufmerksamkeit und eine visuelle Belastung innerhalb des Kfz verursacht werden[5]. Hierzu zählen beispielsweise: Einstellen der Sonnenblende, Interaktionen mit einem Tier (Hund, Insekt) im Fahrzeug, Betätigung der Heizung, Lüftung, Klimaanlage, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Telefon, Handy, Blendung durch Sonnenlicht oder Scheinwerfer, plötzliches Öffnen der Türe oder Motorhaube, Lösen bzw. Justieren des und Suchen nach dem Sicherheitsgurt, Niesen. Abgelenkt wird man in der Regel auch durch eigenes Reden, Zuhören oder durch eine verbale Auseinandersetzung mit einer anderen Person. Das menschliche Gehirn beherrscht nicht – wie ein Computer – das „Multitasking“ (Ausüben verschiedener Tätigkeiten bzw. Denkvorgänge zugleich); das Durchführen verschiedener Dinge zugleich mit derselben Konzentration führt meistens auch zu einer gewissen Hektik, die auch ablenken kann.

Es handelt sich mithin einerseits um externe Faktoren (z. B. Lichtverhältnisse), andererseits um interne Faktoren (z. B. Stress, Aufmerksamkeit/Konzentration, Angst oder eine bestimmte Erwartungshaltung) [6]. Bender/Nack[7] beschreiben dies als „zweigliedrige Wahrnehmung“. Unter Wahrnehmung ist hier die sinnhafte Verarbeitung von empfundenen Reizen zu verstehen, wobei diese ausgewählt, organisiert und interpretiert werden [8]. Diese Wahrnehmung ist keine lediglich passive Aufnahme von Geschehnissen; sie hängt vielmehr ab vom wahrnehmenden Individuum selbst und ist wesentlich von „innen“ gesteuert [9]. Eine Konzentration auf einen bestimmten Vorgang mindert beispielsweise die Fähigkeit, gleichzeitig andere Vorgänge aufzunehmen, und zwar um so mehr, je größer diese Konzentration hinsichtlich des bestimmten Vor-ganges, um den es geht, ist; dieses kann sogar den völligen Ausschluss der Aufnahme anderer Informationen bedeuten.[10]. Eine Konzentration auf innere Vorgänge erfolgt beispielweise[11] durch angestrengtes Nachdenken über Situationen bzw. Begebenheiten (z.B. über den gerade erfolgten Tod eines nahen Angehörigen); in solchen Fällen blendet das menschliche Gehirn bestimmte anderweitige Wahrnehmungen aus, lässt sie also gar nicht erst zu; man spricht hier von selektiver Wahrnehmung. Wurde im Einzelfall ein unter „voraussehbaren“ Versuchsbedingungen bemerkbares Anstoßereignis bewusst wahrgenommen und dieses auch als solches identifiziert, aber nicht einem Anstoß zugeordnet, ist dies ein psychologisches Problem. Hierzu kann aber – entgegen der bisher üblichen Praxis – letztendlich nicht der technische Sachverständige sondern nur der psychologische Sachverständige Auskunft geben.

Hinsichtlich der optischen Wahrnehmung kann zusätzlich die Einschaltung eines medizinischen Gutachters (Augenarzt), mit entsprechendem Beweisantrag, erforderlich werden, z.B. dann, wenn der Betroffene aus einem besonderen Grund in eine andere Richtung schaut und infolgedessen das Geschehen vor ihm nicht wahrnimmt, weil er z.B. durch das geöffnete Fahrerfenster ein lautes Geräusch hört und konzentriert in diese Richtung schaut. Ein technischer Sachverständiger wäre, schon wegen des individuell festzustellenden Sicht- bzw. Seh-Feldes des Betroffenen in dieser Situation mit einer diesbezüglichen Begutachtung überfordert, was mancher Richter wohl nicht recht nachvollziehen kann.

* Veröffentlicht in DAR 2003, 46. – Vgl. auch: Himmelreich DAR 2010, 45.

[1] Vgl. u.a.: KStA, Nr. 217, 2001, S. 20.

[2]Vgl. dazu u.a.: Wolff DAR 94, 391 (393 f.); Himmelreich, in: BASt-Reihe „ Mensch und Sicherheit“, H. M 47, 1995, S. 31 (32) = DAR 95, 340 (341); Lessing in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 113 = DAR 97, 329; Müller/Freyschmidt, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, in: Praxis der Strafverteidigung, Bd. 1, 7. Aufl. 1999, Rn. 100 (u.a. mit Beispiel eines Handy-Telefonats aus einem unveröffentl. Urt. des AG München); Löhle „Verkehrsunfallflucht“ in: MittBl d. ARGE Verkehrs-

recht 1999, H. 4, S. 125.

[3] So: Roßkopf/Thumm/Wehner, Verkehrsstrafsachen, Basiswissen Recht-Medizin-Technik, 1. Aufl. 1997, Rn. 170; vgl. auch: Baumert DAR 2000. 283 (284).

[4]Roßkopf/Thumm/Wehner, a.a.O., Rn. 85 ff.

[5]Vgl. Wierwille/Tijerina, in: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 41, 1995, 164 ff.; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12,  Rn. 97 e.

[6]Vgl. Sporer/Angela aus dem Kahmen in: Sporer/Meurer, Die Beeinflussbarkeit von Zeugenaussagen, Kriminalwissenschaftliche Studien, Bd. 19, 1994, S. 59.

[7]Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I: Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. 1995, Rn. 14.

[8]Vgl. Bender/Nack, a.a.O., Bd. I, Rn.10

[9]Vgl.: Färber VGT 94, 210 ( 213); Maatz VGT 94, 221 (229, 233).

[10]Vgl. Bender/Nack, a. a. O., Rn. 49.

[11]Vgl. Lessing DAR 97, 329 (333 ff.); vgl. auch Himmelreich DAR 95, 329.

 

 

 

 

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem“

 

Fremd-Sach-Schaden

 

 

(Inhaltlich aus: Himmelreich/Stauab/Krumm, Verkehrsunfallflucht,

6. Aufl. 2011/12).

 

RN.:

265

Für die Frage eines bedeutenden[1] Sachschadens“ i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – bei dem ab ca. 1300 € und mehr (vgl. Rn. 269) ein Fahrerlaubnis-Entzug in Betracht kommt – ist nicht der im Nachhinein festgestellte tatsächliche immense Schaden maßgebend sondern zunächst einerseits, wie sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter Berücksichtigung gewöhnlicher Umstände der angerichtete Schaden am Unfallort – objektiv – abgezeichnet hat[2], dann andererseits wie sich – subjektiv – die Vorstellung des Schädigers bzw. beschuldigten Unfallbeteiligten selbst über den Umfang des von ihm angerichteten Fremdschadens darstellte[3]. König[4] betont hierzu noch zutreffend, „dass der Täter überhaupt Anstrengungen unternommen (haben muss), um sich ein Bild vom Schaden zumachen“. Besondere Umstände, die im Einzelfall die Schadensbehebung im nachhinein mit nur sehr geringem finanziellen Aufwand ermöglicht haben, sind insoweit außer acht zu lassen.   .

266

Wenn die aufnehmende Polizei den Schaden niedriger geschätzt hat, als er nachher beispielsweise durch einen Sachverständigen geschätzt wurde, ist zweifelhaft, ob der beschuldigte Kraftfahrer das Vorliegen eines „bedeutenden“ Schadens erkennen konnte; in solchen Fällen kommt es auf die tatsächliche Höhe des Fremdschadens dann nicht mehr an;[5] es kann dann auch ein Tatbestands-Irrtum vorliegen (vgl. Rn. 253). Der (späteren) Schätzung der Schadenshöhe durch erfahrene Polizeibeamte kommt somit zwar für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit des Schadens ein gesteigerter Beweiswert zu, jedoch kann ein Laie ohne Erfahrung auf dem Gebiet der Schadensregulierung meistens Schadensumfang und Schadenshöhe kaum zutreffend abschätzen. Hinsichtlich des bedeutenden „Fremd-Sach-Schadens“ ist auch zu berücksichtigen, dass es lediglich einerseits auf den „unfallbedingten“ Schaden ankommt, andererseits hinsichtlich des eingetretenen Schadens auch „Abzüge neu für alt“ vorgenommen werden müssen, ferner, dass es bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht auf die Reparaturkosten ankommt sondern auf den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert).[6]

Hier ist also erkennbar, dass die Schadensberechnung erhebliches Potential bietet, was die Verteidigung angeht. Besonders ist dabei auf eine Einzelentscheidung hinzuweisen, die bei Beurteilung des Schadens(!)

• die Verfahrensdauer,

• eine tatsächlich bis zum Urteil nicht erfolgte Reparatur durch den Geschä-digten

• und lediglich vorliegende optische Beeinträchtigungen bei fehlender Funk-tionsbeeinträchtigung

herangezogen hat.[7] Derartige Gesichtspunkte werden gerade bei geschädigten Altfahrzeugen oder auch Schäden am Straßenkörper/Straßenrand/Schildern/Leitplanken nutzbar gemacht werden können.[8] Der Verteidiger muss hier also stets erforschen, ob und wie tatsächlich repariert wurde.

Deutlich wird hierbei, dass nicht allein der in einem Schadensgutachten bezifferte Betrag die sich aus dem bedeutenden Schaden indizierende Ungeeignetheit bedingt. Es muss vielmehr der Schaden auch wertend betrachtet bedeutend sein. Dass ein derartiges Korrektiv erforderlich ist, von vielen Entscheidungen der Gerichte aber unzulässigerweise außer Acht gelassen wird zeigt sich an zwei Beispielen:

• Es ist scheint schwer nachvollziehbar, warum ein Fahrer, der nachts einen Schaden beim Vorbeistreifen an einem anderen von ihm wegen der Flucht nicht konkretisierbaren Fahrzeug hervorruft nur deshalb ungeeignet sein soll, weil er einen Lackkratzer bei einem Luxusfahrzeug verursacht hat, andererseits als noch geeignet angesehen werden kann, wenn es sich um ein vorbeschädigtes Altfahrzeug handelt. In beiden Fällen war die Tatbegehung und die Vorstellung des Täters gleich!

• Ebenso schwer erklärbar ist, warum eine beschädigte Stoßstange eines Luxusfahrzeugs im Rahmen der Rechtsfolgenbetrachtung die Ungeeignetheit indizieren soll, diese aber z. B. nicht indiziert wäre, wenn der Beschuldigte nachts mit einem LKW über ein Fahrzeug mit Restwert von 500 Euro fährt, dieses komplett zerstört, ohne zu wissen, ob Personen zu Schaden gekommen sind und sich sofort entfernt.

Im Übrigen ist auch bei Überprüfung des tatrichterlichen Urteils darauf zu achten, dass sich dieses nicht in der Angabe von Schadensschätzungen erschöpfen darf, sondern vielmehr den (bedeutenden) Schaden objektiv feststellen muss.[9]

 

266a

Die bessere Einschätzung des Schadens durch die Polizei ist aber auch deutlich eingeschränkt, wenn der Polizeibeamte ohne Kenntnis des genauen Unfallhergangs lediglich zu einer oberflächlichen Schadenschätzung in der Lage war, weil er etwa allein vom äußeren Schadensbild nur eines der beteiligten Fahrzeuge ausgehen konnte.[10]

 

267

Der Verteidiger muss folglich sein ganz besonderes Augenmerk auf die Frage richten, wie sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens der angerichtete Fremdschaden dem Mandanten dem Umfange nach darstellte . Auf die Möglichkeit der Überprüfung durch einen von

der Verteidigung beauftragten Sachverständigen oder zumindest die (i. d. R. kostengünstigere) Einholung eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt wird daher insoweit nochmals hingewiesen.

 

268

Zeigen sich Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Gutachten eines Sachverständigen und weicht ein Gegengutachten des Beschuldigten hiervon stark ab, lag möglicherweise kein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus der Sicht des Mandanten zum Unfallzeitpunkt vor. Falsche („tatnahe“) Schätzungen der Polizei oder anderer Zeugen können dafür sprechen, dass der Beschuldigte die Umstände, die den bedeutenden Schaden ausmachen, nicht richtig hat einschätzen können.[11] Auch wird es dem beschuldigten Kraftfahrer zumindest nur schwer nachzuweisen sein, dass er wusste oder wissen konnte (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB), durch den Unfall an fremden Sachen einen „bedeutenden Schaden“ angerichtet zu haben, insbesondere dann, wenn der Unfall hinter ihm stattgefunden hat.

 

269

Beispiele:[15][15]

aus der Rechtsprechung und der Literatur zur Fremdschadens-Höhe, ab der eine Fahrerlaubnis-Entziehung erfolgen könnte (vgl. auch, insbesondere zur Begründung, Rn. 261):[12]

– bei 1539,– Euro (= 3000 DM[13]),

– bei 1500,– Euro[14],

– bei 1400,– Euro[14a]

über      1300,– Euro (ist z. Zt. h. M.)[14b],

      1200 bis 1500 Euro[15]

– bei 1100 bis 1250,– Euro[15a]

– bei 1282,50 Euro (= 2500,– DM[16]),

– bei 1263,84 Euro (= 2463,62,– DM[17]),

– bei 1222,87 Euro (= 2397,79 DM[18]),

– über      1200,– Euro[19],

– bei 1194,09 Euro[20]

– bei 1128,60 Euro (= 2200,– DM[21]),

– unter     1100 Euro[22],

– bei 1022,72 Euro (= 1993,61 DM[23]),

– über      1022,58 Euro (= 2000,– DM[24]),

– bei 1000,– Euro[25],

– über      1000,– Euro[26].

 

b)     Entfallen der Indizwirkung

 

270

Trotz Vorliegens eines bedeutenden Sachschadens liegt eine nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB indizierte regelmäßige Nichteignung auch nicht vor, wenn nämlich die Tat so deutlich aus dem Rahmen einer typischen Begehungsweise herausfällt, dass die Indizwirkung des in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aufgeführten Tatbestands entfällt, wie beispielsweise bei einer fehlgeschlagenen „tätigen Reue“ (Rn. 227a ff.). Auch ein hinter der Windschutzscheibe angebrachter „Benachrichtigungszettel  kann ein Indiz sein, das gegen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht“; das AG Hamburg-Barmbek[27] hat in einem solchen Fall auch von einem Fahrerlaubnis-Entzug abgesehen.

Schon früh betonte das BayObLG[28] insoweit zutreffend: „Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entfällt nämlich, wenn – auch nach der Tat liegende – besondere Umstände objektiver und subjektiver Art gegeben sind, die aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung die mangelnde Eignung ausschließen. … Um eine Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 zu bejahen, muss die Tat lediglich bezogen auf die Frage der Eignung Ausnahmecharakter haben, dagegen muss es sich nicht um eine Ausnahmetat handeln … Im vorliegenden Fall ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass Vorahndungen des Angeklagten auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen haben, und zu prüfen ist, inwieweit die Wirkungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis … einen ursprünglich bestehenden Eignungsmangel wieder beseitigt haben.“

Auch das LG Gera[29] wies darauf hin, dass auch bei „fehlgeschlagener“ tätiger Reue stets zu prüfen ist, „ob etwa im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht eventuell doch noch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden könnte … Auch Umstände nach der Tat können die Überzeugung begründen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist. So liegt der Fall hier. Zwar ist ein bedeutender Schaden  i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB … gegeben. Jedoch hat sich der Besch. … noch am Tattag um 10.00 Uhr und damit alsbald nach der Tat von sich aus bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Unter diesen Umständen entfällt die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, da die Tat trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so aus dem Rahmen der typischen Begehungsweisen fällt, dass sie nicht mehr als der Regelfall anzusehen ist, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung beilegen wollte“.

Auch eine weitere Entscheidung des LG Gera[30] befasst sich speziell mit dieser Problematik. So betont dieses Gericht in seinem nachfolgenden Urteil: „Von einem Entzug der Fahrerlaubnis hat die Kammer im vorliegenden Fall angesichts der ungewöhnlichen Begleitumstände und der offen zutage liegenden Gesichtspunkte mit Ausnahmecharakter abgesehen. Zwar liegt eine Indiztat nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, weil der Angeklagte wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden ist. Auch wenn die vom Täter begangene Tat unter § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB fällt, kann jedoch in Ausnahmefällen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

Nur solche Taten sollen unter die Regel des § 69 Abs. 2 StGB fallen, die ohne weiteres auf ein gefährliches Maß an Versagen und Verantwortungslosigkeit des Täters im Straßenverkehr schließen lassen. Die Indizwirkung einer in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tat entfällt, wenn sie im Einzelfall diesem Bewertungsmaßstab nicht entspricht. … Ein solcher Ausnahmefall, der die Anordnung der Maßregel entbehrlich macht, ist gegeben, wenn besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die den an sich formell zur Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichenden und seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß doch noch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall und die den Eignungsmangel deshalb ausnahmsweise entfallen lassen, wobei allerdings ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. … Solche Besonderheiten, die im Einzelfall gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit des Täters angeführt werden können und die die Überzeugung des Gerichts zu begründen vermögen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, können nicht nur in den Tatumständen, sondern auch im Nachtatverhalten gefunden werden. Hat der Führer eines Kraftfahrzeugs nach vorangegangener Unfallverursachung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sich binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben, so kann dies eine Ausnahme vom Regelfall einer Entziehung der Fahrerlaubnis begründen. Vor allem wenn Strafmilderung oder Straferlass wegen tätiger Reue gem. § 142 Abs. 4 StGB ausschließlich daran scheitert, dass ein erheblicher Personenschaden vorliegt und der Unfall im fließenden Verkehr stattfand, der Täter aber die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt hat, kann das Verhalten nach der Tat für ein Absehen von der indizierten Maßregel eine entscheidende Rolle spielen.

Vorliegend hat sich der Angeklagte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall von sich aus bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Unter diesen Umständen entfällt die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, da die Tat trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so aus dem Rahmen der vom Gesetzgeber als typisch und indiziell angesehenen Begehungsweisen fällt, dass sie nicht mehr als der Regelfall eingestuft werden kann, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung beilegen wollte. … Eine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist im vorliegenden Fall um so mehr gerechtfertigt, als die Beweissituation des Unfallgeschädigten hier besonders prekär war, (weil) der Geschädigte bis zur nachträglichen Selbstanzeige des Angeklagten nicht wusste, wer als Unfallschädiger in Betracht kam. Die Tatsache, dass der Täter einer Fahrerflucht hinterher alsbald die einschlägigen Feststellungen ermöglicht und sich somit selbst bezichtigt, ist ein Ausnahmefall und dokumentiert, dass er sein bisheriges Verhalten als Unrecht eingestuft sowie durch die nachträgliche Meldung den Unfallgegner noch wirksam vor Schaden bewahren und dem geschädigten Unfallopfer die zivilrechtliche Position zugestehen will, die dieses beanspruchen kann.[31] Der Normappell des § 142 StGB wird von ihm, wenn auch verzögert, befolgt. Zu einer nachhaltigen Verletzung des Rechtsguts des § 142 StGB kommt es nicht. Es ist dem gemäß geboten, bei einer nachträglichen Selbstanzeige den Ausnahmecharakter der Tat zu bejahen und die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als widerlegt anzusehen. Insoweit entfaltet § 142 Abs. 4 StGB, der dem Unfallflüchtigen eine goldene Brücke bauen und ihm damit die Rückkehr in die Legalität ermöglichen soll, auch dann, wenn er nicht zur Anwendung kommt, eine mittelbare Wirkung zugunsten des Täters bei der Strafzumessung und der Entscheidung nach den §§ 69, 69a StGB. … Mangels Vorliegens eines Regelfalls i. S. v. § 69 Abs. 2 StGB kann deshalb der angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben, zumal der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer durch die vorausgegangene einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, die beinahe zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt hätte, hinreichend gewarnt worden ist.“

Weiterhin hat das LG Zweibrücken[32] zu diesem Problem interessante Ausführungen gemacht. Es betont: Zwar kommt hier ein Regelfall „in Betracht. Doch entfällt diese Indizwirkung, wenn wie hier ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anordnung der Maßregel entbehrlich macht. … Besondere Umstände, die einen solchen Fall begründen, ergeben sich aus Folgendem:

Die Beschuldigte hat am nächsten Tag von sich aus den Unfall bei der zuständigen Polizeidirektion gemeldet und sich als Unfallverursacherin ausgegeben. Zwar rechtfertigt dies nicht die Anwendung von § 142 Abs. 4 StGB, lässt sich aber über als positiver Umstand gegen die vermutete Ungeeignetheit heranziehen. … Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die Regulierung des von ihr verursachten Schadens veranlasst und sich bei der Geschädigten entschuldigt hat. Das Verhalten der Beschuldigten hat schließlich dazu geführt, dass die Geschädigte äußerte, kein Interesse an einer Strafverfolgung mehr zu haben Dem Schutzzweck des § 142 StGB, der der Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche dient, ist damit genügt.“

Ähnlich entschied auch das AG Saalfeld[33]:

„Das Gericht hat von einem Fahrerlaubnisentzug … abgesehen, obwohl ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. … Dieser … ist nach Auffassung des Gerichts durch das Nachtatverhalten des Angekl. jedoch widerlegt …, da er sich freiwillig der Polizei stellte und die Fertigung von Lichtbildern (von den) Sachschäden an seinem Fahrzeug ermöglichte, die die nachträgliche Unfallrekonstruktion möglich erscheinen lassen, (und) den zivilrechtlichen Haftpflichtschaden … vollumfänglich ausgeglichen hat. (Deshalb) geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Unfallverhalten um ein einmaliges, situationsbedingtes Fehlverhalten des Angekl. handelt, das auch auf Grund seiner völlig fehlenden Vorstrafen bzw. verkehrsrechtlichen Eintragungen absoluten Ausnahmecharakter hat.“

 

270a

Damit kann festgehalten werden: Trotz Vorliegens eines bedeutenden Sachschadens liegt eine nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB indizierte regelmäßige Nichteignung dann nicht vor, wenn die Tat so deutlich, wie in diesen Fällen geschildert, aus dem Rahmen einer typischen Begehungsweise herausfällt, oder das Nachtatverhalten des Täters den Verstoß in einem günstigeren Licht als den Regelfall erscheinen lässt, beispielsweise durch eine fehlgeschlagene „tätige Reue“.



[1]     Zum (unbedeutenden) Bagatell-Schaden vgl. Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 151 f.

[2]     Vgl. OLG Schleswig VRS 54, 33; BayObLG – bei Rüth – DAR 82, 248; – vgl. hierzu auch die Bedenken von Mollenkott zfs 95, 321.

[3]     Vgl. u. a.: OLG Celle VRS 64, 366 (367); OLG Stuttgart VRS 60, 300 (302) = NJW 81, 1107; OLG Düsseldorf VM 76, 52; BayObLG, Urt. v. 24. 1. 92, RReg 1 St 249/91, bei: Himmelreich DAR 94, 509; LG Hagen zfs 82, 29; LG Bonn DAR 91, 34 (35); LG Flensburg DAR 91, 470 (471); LG Stuttgart NZV 93, 412 = NJW 93, 315 (L); AG Saalfeld DAR 94, 168; Bär (Anm.) DAR 91, 271 (272); Himmelreich DAR 94, 508 (509); 97, 82 (83); Lenhart NJW 2004, 191 (192); S/S/Stree § 69 Rn. 38; Fischer § 69 Rn. 27; Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, § 69 StGB Rn. 13a; Janiszewski Rn. 719b; differenzierter: OLG Naumburg NZV 96, 204 = VRS 91, 24 = DAR 96, 108 (L) = NJW 96, 1837(L) = VM 96, 28 (L): „Hierzu genügt es …, daß für den Täter die objektiven Umstände erkennbar waren, die die rechtliche Bewertung des Schadens als ,bedeutend‘ begründen. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß er nach seinen persönlichen Kenntnissen in der Lage gewesen wäre, diese Wertung selbst vorzunehmen“; ähnlich: Gebhardt § 51 B III 3, Rn. 20; Lackner/Kühl, StGB, § 69, Rn. 7;   – Vgl. dazu: Himmelreich DAR 97, 82, 83 (r. Sp., zu Fn. 25).

[4]     Hentschel/König/Dauer, SVR, § 142 StGB, Rn. 17.

[5]     Vgl. LG Köln zfs 90, 68; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 142 StGB, Rn. 17.

[6]     Vgl. dazu u. a.: Himmelreich DAR 94, 508 (509).

[7]     OLG Karlsruhe StVE Nr. 103a zu § 142 StGB (beschädigte Sache: „Fahrbahnteiler“); ähnlich: LK-Geppert § 142 Rn. 34 m. w. Nw. aus der älteren Rspr.

[8]     Vgl. auch: LK-Geppert § 142 Rn. 34 m. w. Nw. aus der älteren Rspr.

[9]     König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 118.

[10]  Vgl. LG Köln zfs 90, 104 u. 105; – a. A.: LG Oldenburg (v. 29. 3. 83) MDR 84, 163.

[11]  König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 118; LG Köln ZfS 90, 68; AG Saalfeld VRS 106 (2004), 280.

[12]  Bei Angabe des Betrages in Klammern auch in DM erfolgte die Entscheidung noch zur DM-Zeit!

[13]  AG Bochum zfs 83, 350.

[14]  LG Hamburg DAR 08, 219; AG Saalfeld VRS 107, 428/9; Bach DAR 07, 667 (668).

[14a] LG Frankfurt/Main Der Verkehrsanwalt 2008, 145.

[14b] OLG Jena DAR 05, 289 = NStZ-RR 05, 183 = VRS 108 (05), 262 = NZV 05, 434; OLG Dresden DAR 05, 459 = VA 05, 145/6 = StV 05, 443 = VRS (05) 109, 20 = SVR 05, 439 = NZV 06, 104 (m. Anm. Vahle Kriminalistik 06, 474); LG Köln 101 Qs 125/08, B. v. 27. 8. 2008 (unveröff.); LG Hamburg DAR 05, 168 = VA 05, 52: 1250,– ; zfs 07, 409; LG Darmstadt 9 Qs 81/06, B. v. 20. 2. 06 (unveröff.); LG Hildesheim 14 Qs 8/05, Beschl. v. 13. 4. 05 (unveröff.); LG Braunschweig zfs 05, 100: 1300,– ; LG Berlin (Abtlg. 516 Qs) DAR 05, 701 = VRS 109 (05), 274; DAR 05, 467 = VRS 108 (05), 426 = NZV 05, 434; (Abtlg. 536 Qs) NStZ 07, 281 = NZV 07, 537 (a. A.: LG Berlin, Abtlg. 501); LG Düsseldorf NZV 03, 103; LG Bonn 34 Qs 133/02, B. v. 29. 7. 02; 34, u. 34 Qs 178/04, B. v. 21. 9. 04 (beide unveröff.); LG Münster MittBl Arge VerkR 05, 139 („unter 1200 EUR … nicht bedeutend“); LG Wuppertal, Beschl. v. 14. 6. 05, 25 Qs 52/95 (unveröff.); B. v. 9. 10. 06, 25 Qs 79/06 (unveröff.); LG Gera DAR 06, 107 = NZV 06, 105; LG Paderborn zfs 06, 112 = VRS, Bd. 109, 05, 344); LG Essen, B. v. 29. 11. 06, 23 Qs 157/06 (unveröff.), AG Bonn 81 Ds 557 Js331/04 – 353/04 (unveröff.); AG Lüdinghausen NZV 05, 213 („auch bei 1300 EUR noch nicht“); AG Saalfeld VRS 107 [04], 428 (1500,– ); LG Wuppertal DAR 07, 660 („derzeit bei 1300 “); Janker DAR 02, 569, 570; SVR 05, H. 3, S. VI („1330,– “); Himmelreich/Lessing NStZ 02, 301 (302); Himmelreich zfs 03, 217; DAR 06, 1 u. Anm. S. 289; Himmelreich/Halm NStZ 04, 317 (319); 05, 319 (320); Fischer § 69 StGB, Rn. 29; König in: Hentschel, § 142, Rn. 17 („ab 1300 “ u. § 69 („bei etwa 1300 “);  NK-Herzog § 69, Rn. 26; AK-Schild § 142, Rn. 112 („im Bereich von 1000 bis 1300 Euro“) u. 163; Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Rn. 380; Gebhardt § 52, Rn. 4; Winkler in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 117; Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, § 69 StGB, Rn. 17; Bode/Winkler § 3, Rn. 24; Ferner SVR, § 37, Rn. 164 f. i. V. m. Rn. 178, S/S/Stree § 69 StGB, Rn. 37 („zZ. etwa 1200  1500 Euro“; Wahl in: Bockemühl, Handbuch, Teil E, Kap. 4, Rn. 200 („von bis zu 1500 “); Blum SVR 07, 153 (167); ders. Straftaten, S. 465, 462 u. 694; Andreae in: Himmelreich-FS 07, 9 (10); vgl. auch: Andreae ebendort, 79 (82); uschbell/Utzelmann S. 291, Rn. 67 („ab 1300 “); Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle § 25, Rn. 114 („1200 bis zu 1300 “); Gübner/Krumm NJW 2007, 2802 f.; Pflieger in: Dölling/Duttge/Rössner [Hrsg.], Gesamtes Strafrecht, § 69 Rn. 8; Seier, Verteidigung in Straßenverkehrssachen S. 61; LK-Geppert, § 69 Rn. 85; Lackner/Kühl, § 69 Rn. 7.

[15]  S/S/Stree StGB, § 69, Rn. 37.

[15a] König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13, Rn. 105 u. 118.

[16]  LG Bielefeld NZV 02, 48; LG Braunschweig DAR 2002, 469.

[17]  AG Gemünden zfs 84, 157.

[18]  AG Oschersleben DAR 02, 369.

[19]  AG Frankfurt zfs 02, 594; LG Münster MittBl Arge VerkR 2005, 139 („unter 1200 EUR … nicht bedeutend“).

[20]  LG Kaiserslautern DAR 03, 185.

[21]  LG Wuppertal DAR 94, 502.

[22]  LG Berlin (Abtlg. 501 Qs) zfs 02, 548; VRS 109 [2005], 274 = NZV 06, 106 (a. A. – wie h. M. – : LG Berlin Abtlg. 516 u. 536 Qs).

[23]  Vgl. LG Baden-Baden NZV 89, 405; Janiszewski NStZ 89, 564.

[24]  Vgl: AG Bremen-Blumenthal StV 02, 372; AG Wipperfürth in: ADAJUR-Archiv, 03, Dok.-Nr. 44117 (nicht bei 1735,– DM); LG Oldenburg (v. 27. 9. 83) VRS 65 [1984], 361= MDR 84, 163 = DAR 84, 127; LG Oldenburg (v. 29. 4. 83) MDR 84, 163; LG Osnabrück zfs 85, 379 (380; inkl. Abschlepp- u. Bergungskosten); LG Nürnberg-Fürth MDR 90, 173 = zfs 90, 105; LG Flensburg DAR 91, 470 (471); LG Göttingen NdsRpfl 92, 96; LG Stuttgart NZV 93, 412; LG München I – bei Berr Anm. – DAR 91, 471; Jung/Albrecht Teil 1, F, III, 1, 1.4, S. 153; Janiszewski Rn. 719b; Lackner/Kühl § 142, § 69, Rn. 7; Xanke 4/8. 18, S. 2 (zwischen 1800,– und 2000,– DM … nicht bedeutend“).

[25]  LG Zweibrücken VRS, 102 [2002], 381 = BA 39 [2002], 287 (288).

[26]  Joecks § 142, Rn. 80 („nicht bedeutend … etwa 750 bis 1000 Euro“); M./Schroeder/Maiwald Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 9. Aufl. 2003, § 49, Rn. 66 u. 68.

[27]  Vgl. AG Hamburg-Barmbek zfs 04, 479.

[28]     BayObLG – bei Himmelreich – DAR 94, 510 (nur dort veröffentlicht).

[29]  LG Gera StV 97, 596/597 (597) = MDR 97, 381; vgl. auch: LG Gera StraFo 1999, 388; StraFo 2000, 356 = StV 2001, 357 (358) = VRS 99 (2000), 256 = VA 00, 103; LG Zweibrücken zfs 03, 260 = NZV 03, 439; vgl. insoweit u. a. auch: BayObLG – bei Himmelreich – DAR 94, 510; Himmelreich DAR 01, 486, Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, § 69 StGB Rn. 14a (m. w. Nw.); S/S/Stree § 69 StGB Rn. 40; Lessing in: v. Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 11, Rn. 70; Andreae, in: Himmelreich-FS, 2007, 9 (14); Geppert § 142, Rn. 240.

[30]  LG Gera Urt. v. 13. 7. 2000, 664 Js 15143/99 – 3 Ns, in: StraFo 2000, 356 = StV 01, 357 (358) = VRS 2000 (Bd. 99), 256; vgl. ebenso: Lenhart NJW 04, 191 (192 f.). – Ähnlich auch schon bei einer Trunkenheitsfahrt: LG Gera Urt. v. 14. 6. 1999, 650 Js 15513/98 – 4 Ns, in: StraFo 99, 388 (389 f.).

[31]  So auch Schulz NJW 98, 1440, 1442.

[32]  LG Zweibrücken zfs 03, 260 = NZV 03, 439.

[33]  AG Saalfeld zfs 04, 232.

            

                          5. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (ohne Bestrafung) 

                           

                                        hinsichtlich der Bemerkbarkeit 

 

 

Vorsatz beim unerlaubten Entfernen

 

 

vom Unfallort 

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

 

 

 

  • 1. Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge

  • nachlässiger Nachschau schließt die Annahme

  •  
  • eines bedingten Vorsatzes nicht immer aus.

 

  •  Es können nämlich Umstände vorliegen (z.B.

  • heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug), die

  • beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die

  • Vorstellung begründen, es seimöglicherweise ein nicht
  • ganz unerheblicher Schaden entstanden.



  • 2. Neben einer Geldstrafe als Hauptstrafe
  • darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit
  • ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der
  • Hauptstrafe eventuell unter Erhöhung der Geldstrafe –
  • allein nicht erreicht werden kann.

 

 

Sachverhalt:

 

 

Das Amtsgericht (AG) hat die Angeklagte wegen unerlaubten

 

Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat

 

es gegen sie ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.

 

 

Nach den Feststellungen des AG stieß die 70jährige Angeklagte

 

beim Ausparken aus einer Parklücke mit ihrem Pkw Mercedes

 

rückwärts gegen den auf der gegenüberliegenden Straßenseite

 

abgestellten Pkw der Zeugin P. Dabei wurde der vordere linke

 

Kotflügel am Fahrzeug der Zeugin P. eingedellt und verkratzt

 

(Sachschaden: 2.100 DM). Da die Angeklagte den Anstoß

 

 

bemerkt hatte, verließ sie ihr Fahrzeug und schaute sich das

 

 

Fahrzeug der Zeugin P. an, da sie mit einer Beschädigung

 

 

rechnete. Infolge mangelnder Sorgfalt entging ihr die ohne Weiteres

 

sichtbare Beschädigung; sie verließ die Unfallstelle, ohne die

 

Feststellung ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

 

 

Ausweislich der Urteilgründe des AG hat sich die Angeklagte dahin

 

eingelassen, sie habe gedacht, gegen die vordere Stoßstange

 

des Pkw der Zeugin P. geraten zu sein, habe an der Stoßstange

 

jedoch keinen Schaden gesehen; deshalb sei sie dann

 

weitergefahren.

I

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das AG u.a. ausgeführt:

 

Soweit entsprechend der Einlassung der Angeklagten davon

 

auszugehen ist, dass diese das Fahrzeug nur von der Frontseite

 

her auf Beschädigungen beschaut und keine festgestellt hat, gab

 

dies der Angeklagten keinen Anlass, davon auszugehen, dass

 

tatsächlich auch keine Beschädigung entstanden ist. Nach den

 

Bekundungen des Zeugen G. konnte die Angeklagte auf Grund der

 

Unfallsituation in keiner Weise davon ausgehen, dass der Schaden

 

frontal am Fahrzeug der Zeugin P. entstanden war. Hätte sie das

 

Fahrzeug an der wahrscheinlichen Anstoßstelle beschaut, wie es

 

ihren Sorgfaltspflichten oblag, so hätte sie die Beschädigung ohne

 

Weiteres festgestellt. Die Angeklagte nahm durch ihre offenkundige

 

Nachlässigkeit bewusst in Kauf, ein beschädigtes Fahrzeug an der

 

Unfallstelle zu hinterlassen.

 

 

Die (Sprung-) Revision der Angeklagten vom AG zum

 

Oberlandesgericht (OLG) hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur

 

Aufhebung des angefochtenen Urteils des AG und Zurückweisung

 

an das AG.

 

 

Gründe:

 

 

Die Gründe des angefochtenen Urteils des AG sind zur inneren

 

Tatseite unvollständig.

 

 

Für den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist Vorsatz

 

erforderlich, wobei bedingter genügt. Dieser muss sich auch darauf

 

erstrecken, dass es zu einem Unfall i.S.d. § 142 StGB gekommen

 

ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit

 

gerechnet haben dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden

 

entstanden ist.

 

 

Es reicht daher nicht aus, dass die Angeklagte die Entstehung

 

eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und

 

müssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen.

 

 

Allerdings schließt das Nichterkennen eines (Fremd-) Schadens

 

infolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes

 

nicht zwingend aus. Es können Umstände (z.B. heftiger Anprall,

 

Schaden am eigenen Fahrzeug u.a.) vorliegen, die beim Täter trotz

 

eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei

 

möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Fremd-Sach-Schaden

 

entstanden. Solche Umstände bedürfen dann aber eingehender

 

Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil des AG, um

 

dem Revisionsgericht (OLG) die Nachprüfung zu ermöglichen, ob

 

die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz

 

des Täters frei von Rechtsfehlern ist. Solche Ausführungen lässt

 

hier das angefochtenen Urteil vermissen. Für die Annahme des AG,

 

die Angeklagte habe keinen Anlass gehabt davon auszugehen,

 

dass tatsächlich keine Beschädigung entstanden sei, lasst sich den

 

Urteilgründen keine nachvollziehbare Begründung entnehmen.

 

 

Für die neue Hauptverhandlung wird zusätzlich auf folgendes

 

hingewiesen:

 

 

Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot nur verhängt werden,

 

wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der

 

Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. Im Falle einer

 

Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der

 

Verhältnismäßigkeit daher zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine

 

Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu

 

warnen.

 

 

So: OLG Köln, Beschl. v. 4,9.01, Ss356/01, in: DAR 2002, 88 =

 

zfs 2001, 566 = VRS (Bd. 101), 2001, 275.

 

Weitere Infos unter: Himmelreich/Staub/Krumm,

 

Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 242 ff.

 

 

 

              6. Wegen mutmaßlicher Einwilligung des Geschädigten:

                                   

                                                     Keine Bestrafung

 

                         

Mutmaßliche Einwilligung

 

 

in das Sich-Entfernen von der

 

 

Unfallstelle.

 

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln.

 

 

 

Hat der an der Unfallstelle nicht anwesende Allein-Geschädigte sein Fahrzeug dem Betroffenen

 

überlassen und weiss, dass dieser keine Fahrerlaubnis hat, kann dessen Nichtbeachten der

 

Wartezeit an der Unfallstelle durch den Rechtfertigungsgrund der "mutmaßlichen Einwilligung"

 

von Seiten des Geschädigten damit rechtmäßig und infolgedessen straflos sein.

 

 

So: OLG Köln, Ss 54/02, Beschl. v. 12.3.02, DAR 2002, 277. –

 

Vgl. auch Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 238

 

u. - im Hinblick auf einen – den Vorsatz auschließenden Tatbestandsirrtum – Rn. 250 a, zu T

 

14.

 

 

 

 

 

         

                7.  Kein Fahrerlaubnis-Entzug und kein Fahrverbot

 

                                       bei  Nachschulung / Therapie                  

                                  

 

 

             

                               

 

Kein Fahrerlaubnis-Entzug (§§ 69,  69 aStGB) und kein Fahrverbot § 44 StGB)


StGB) im Rahmen der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) bei Nachschulung und Therapie

 

*

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

 

                              

                   

              

 

I.     Fahrerlaubnis-Entzug

 

1.   Allgemeines

 

Manche Strafgerichte tun sich bei dieser Gesamt-Problematik[1] unverständlicher weise immer noch schwer. Dabei sind die Gesetzes-Texte ganz klar:

 

Zum „Fahrerlaubnis-Entzug“ heißt es in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB:

 

„Wird jemand ... verurteilt ... , so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“.

 

Zur „Eignung“ bei Verkehrsunfallflucht heißt es in § 69 Abs. 2 Nr. 3:

 

„Ist ... die Tat ... ein Vergehen ... des unerlaubten Entfernens vom Unfallort(§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ... an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, ... so ist der Täter in der Regel als ungeeignet ... anzusehen“.

 

Zur „Ungeeignetheit“ generell betonen u.a. Hentschel/König/Dauer[2]:

 

„Ungeeignet ist der Täter dann, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass (seine) Teilnahme am KfzVerkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde“.

„Entscheidend (ist) die zukünftige Gefährlichkeit desTäters gerade in Bezug auf die Verkehrsicherheit“. „Die Beurteilung der Eignungsfrage setzt außer in den Fällen der Regelvermutung nach Abs II ... eine umfassende Gesamtwürdigung voraus“. „Wie bei allen Maßregeln gilt dabei hinsichtlich der Prognosetatsachen der Satz ‚Im Zweifel für den Angeklagten’, während der Tatrichter im Eignungsurteil, das auch die Gefahrenprognose enthält ... , an den Zweifelsatz nicht gebunden ist“.

 

Zum „Wegfall der Ungeeignetheit“ generell heißt es in § 69a Abs. 7 StGB:

 

„Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben“.

 

Das Gericht kann – was „unstreitig“ ist – in diesem Beschluss statt dessen die Sperre auch nur abkürzen oder schon vorher im Urteil die Sperre (gegenüber dem sonstigen Normalmaß) verkürzen oder gar keine mehr verhängen.

 

Unsicherheit besteht offensichtlich aber immer noch, wann und unter welchen Umständen das geschehen kann und darf.

 

Die Gesetzes-Formulierung „ergibt sich Grund zur Annahme“ bedeutet:

 

Es kann vermutet werden; mit gewissen Zweifeln kann eine (nicht ganz sichere) Prognose gewagt werden.

 

Diese Formulierung bedeutet zusammen mit dem weiteren Text „nicht mehr ungeeignet“:

 

Auf keinen Fall ist die „Gewissheit“ erforderlich, dass der Täter (wieder) „geeignet“ ist, sondern viel weniger reicht schon aus: In dem einen Zweifelsfalle kurz vor der „völligen Wieder-Eignung“. In dem anderen Zweifelsfalle sogar umgekehrt: Er wird vielleicht eventuell noch beinahe ungeeignet sein, ohne dass dies aber noch (wie zuvor) sicher angenommen werden kann; also jedenfalls kein Grund zu der Annahme, er sei bestimmt noch „ungeeignet“.

 

Kommt also das Gericht auf Grund seiner Erfahrung[3] zu der „Gewissheit“ (also zu mehr als im Gesetz steht), der Täter sei „nicht mehr ungeeignet“ oder hat das Gericht nur entsprechende berechtigte „Zweifel[4] an einer noch sicher bestehenden Ungeeignetheit (mehr wird im Gesetz nicht verlangt), so darf die Fahrerlaubnis auf gar keinen Fall (weiter) entzogen werden, mithin auch im Falle eines zu entscheidenden Fahrerlaubnis-Entzugs keine Sperre (mehr) verhängt werden; diese ist (vorzeitig) aufzuheben.[5]

 

2. Nachschulung, Aufbauseminar

   

     und Therapie

 

Absolviert der Täter eine psychologische Nachschulung, ein psychologisches Aufbauseminar oder eine Verkehrs-Therapie[6] im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“, benötigt das (fachlich informierte[7]) Gericht für das Strafverfahren an sich in der Regel nicht noch zusätzlich die Hilfe von Fachleuten, z.B. mithin nicht ein (psychologisches/medizinisches) MPU-Gutachten, erstellt – um nur einige zu erwähnen – z.B. durch die verschiedenen TÜVs[8], durch die MPU-GmbH oder PIMA, durch die DEKRA, durch die AVUS-GmbH, durch die IAS und die IBBK (die letzten drei sind – damit der Absicht des Gesetzgebers bei der der Novellierung des StVG im Jahre 1999 folgend – ohne eigene Nachschulungs- oder Therapie-Tochter-Unternehmen). Im Verwaltungsrecht ist allerdings in bestimmten Fällen noch eine zusätzliche MPU erforderlich.

 

Allerdings sollte sich der Verteidiger sicherheitshalber (für den Mandanten freiwillig) doch – zu der „Nachschulungs- oder Therapie-Bescheinigung (mit ausführlicher Beschreibung)“ hinzu – ein MPU[9]-Gutachten (mit Beurteilung der jetzigen „Eignung“) beschaffen. Bei „akkreditierten“ Instituten  mit vorhandenem Qualitäts-Sicherungs-System (z.B. bei Auffälligkeiten ohne Alkohol und ohne Drogen die IVT-Hö mit dem Kurs „KBS-PUMA“ oder die IMPULS-GmbH (hierbei handelt es sich um ein Tochterunternehmen der TÜV Rheinland Group) mit dem Kurs „PS-S“[10], um hier nur zwei Institute zu erwähnen) kann man auf Grund deren Erfolgsergebnisse im Verwaltungs- und Strafrecht und wegen der laufenden Prüfung der im Verwaltungsrecht akkreditierten Kurse durch die BASt davon ausgehen, dass eine MPU nach einer solchen, den Charakter verbessernden Maßnahme – auch bei ihren vergleichbaren Kursen im Strafrecht – regelmäßig positiv ausfallen wird, so dass bei Kursen durch diese Institute die Vorlage eines MPU-Gutachtens für das Strafgericht in der Regel nicht erforderlich ist. Ein versierter[11] Strafrichter wird dies aber schon korrekt beurteilen können.

 

Bei diesen Kursen sowie bei den Kursen  anderer Anbieter mit zusätzlicher Vorlage eines positiven (auch von psychologischen Fachleuten erstellten) MPU-Gutachtens müsste das Strafgericht  – logisch gesehen – auch von der „Gewissheit“ (was offensichtlich noch außerordentlich viel mehr als ein „Zweifel“ ist) ausgehen, dass nämlich der Täter jetzt „nicht mehr ungeeignet“ ist. Der vorherige, eventuelle „Zweifel am Fortbestand der Ungeeignetheit“ ist nun zur „Gewissheit“ geworden, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist. Da nun (auf Grund z.B. einer – über die Erfordernisse im Strafrecht hinausgehenden – positiven MPU) eine „Gewissheit“ vorliegt, zumindest vorliegen müsste, darf der Strafrichter die Fahrerlaubnis nicht entziehen; er muss den Führerschein herausgeben.

 

Zwischenfazit dazu: Zu einer positiven MPU braucht es also im Strafverfahren schon deshalb gar nicht erst zu kommen, da ein Strafgericht nämlich stets schon bei „Zweifeln am Fortbestand der Ungeeignetheit“ laut Gesetzesformulierung den Führerschein zurückgeben muss; eine bisherige „Sperre oder vorläufige Sperre“ ist aufzuheben.

 

Ist das (in der Regel „konservative“) Gericht aber „sehr vorsichtig und zurückhaltend“, kann es – in einer Art „Grauzone“ (aber auch vor einer evtl. MPU) – von einer völligen „Aufhebung“ der Sperre Abstand nehmen und nur die Sperre „verkürzen“ bzw. „abkürzen“. Die endgültige Entscheidung wird damit dann allerdings der Fahrerlaubnis-Behörde „zugeschoben“, die dann nach Ablauf der (kürzeren) Sperre über die Wieder-Erteilung (früher) befinden muss. Diese verwaltungsrechtliche Entscheidung wird bei Maßnahmen der obigen Institute in der Regel positiv ausfallen.

 

Nun laufen aber – außerhalb von NRW – einige MPU-Institute und Fahrerlaubnis-Behörden Sturm gegen einen möglichen (inzidenten) Wegfall einer (verwaltungsrechtlichen) MPU bei Herausgabe des Führerscheins durch das Strafgericht. Dies ist unverständlich. Man könnte in den übrigen Bundesländern an sich wie nämlich in NRW praktisch so verfahren:

 

Vor einer (seriösen) Nachschulung oder Verkehrs-Therapie erfolgt zur Feststellung einer „Kursfähigkeit“ eine diagnostosche „Vor-Untersuchung“ mit bestätigender Zuweisung zu dieser Maßnahme (ohne Aussagen zur „Eignung“, da diese erst durch die entspr. Maßnahme eintritt). Danach würde ggfls. eine (preiswertere) Ergänzungs-MPU (sog. Nach-MPU) erfolgen. Die Vor-MPU ist (wie „intern“ für die Behörden in NRW vom Verkehrsministerium festgelegt wurde) sechs Monate lang bindend für die Fahrerlaubnis-Behörde. Eine Ausnahme ist u.a. die IVT-Hö, nach der deshalb in der Regel an sich keine MPU mehr notwendig wäre, weil das wissenschaftliche Konzept, die Durchführung und die Erfolgskontrolle (Rückfallquote von nur 6,4 % nach fünf Jahren) ihrer Maßnahmen seit den 80iger Jahren so genau überprüft worden sind.[12]

 

Von Bedeutung ist hier noch die Frage der „Bindungswirkung“ von Strafurteilen für die Fahrerlaubnis-Behörde. Eine Bindungswirkung der Fahrerlaubnis-Behörde liegt vor im Falle eines Urteils (§ 3 Abs. 4, S. 1 StVG)[13] zur „Aufhebung der Sperre mit Herausgabe des Führerscheins“; dagegen gibt es für die Fahrerlaubnis-Behörde laut BVerwG[14] nur eine „Achtungspflicht“ („auch besonderes Gewicht der Beurteilung beizumessen“) bei (nur) einem nachträglichen Beschluss des Strafgerichts zur „Aufhebung der Sperre“ oder zur „Sperrfrist-Abkürzung“, aber in beiden Fällen auch nur dann, wenn eine „ausreichende schriftliche Beurteilung“ der „Eignung“ von Seiten des Strafgerichts vorliegt.[15] Die Fahrerlaubnis-Behörde wird also nie „übergangen“, da im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auf jeden Fall eine „Nachprüfung“ durch diese stattfindet, aber auch nicht eine Umgehung einer (vielleicht erforderlichen oder gesetzlich vorgesehen) MPU, wenn – wie oben vorgeschlagen – eine sog. „Vor-Untersuchung“ und „Nach-MPU“ stattgefunden hat.

 

Günstiger ist für den Betroffenen mithin die Rückgabe des Führerscheins im Hinblick auf eine Bindung der Fahrerlaubnis-Behörde durch ein „Urteil“ (statt eines späteren, mithin nachträglichen „Beschlusses“) von Seiten des AG oder danach in der „Berufungsinstanz“, da die Vorschriften des StVG wie auch des StGB der FeV vorgehen, aber auch nur dann, wenn der Strafrichter – wie oben schon betont – die „(Wieder-) Eignung“ auch ausreichend schriftlich „beurteilt“ hat, und auch dann nur bei „demselben, unverändert vorliegenden Sachverhalt“. Dies darf die Fahrerlaubnis-Behörde auch prüfen und bei berechtigter Verneinung selbst über die „(Wieder-) Eignung“ entscheiden.

 

Meistens erfolgt – offensichtlich aus Zeitgründen – die in der StPO geforderte Begründung in den Urteilsgründen des Strafgerichts leider nicht. Ein Verteidiger kann allerdings Wert darauf legen, das vom Strafgericht die Beurteilung der „Eignung“ ausführlich und nachvollziehbar gestaltet wird (sonst sollte „Sprung-Revision“ eingelegt werden).

 

Zu dieser Begründungspflicht heißt es ausdrücklich in § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO:

 

„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel ... angeordnet ... worden ist“.

 

In Abs. 6 Satz 2 StPO heißt es weiterhin hierzu:

 

„Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen ... worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist“.

 

In den meisten Fällen besteht mithin praktisch an einer zulässigen nachfolgenden Eignungs-Beurteilung von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel deshalb kaum ein Zweifel.

 

Bei der nachträglichen Sperrfrist-Abkürzung durch Beschluss oder der bloßen Sperrfrist-Verkürzung schon vorher im Urteil (ohne Rückgabe des Führerscheins) bleibt im Übrigen ja ohnehin eine Sperre bestehen, nach der die Fahrerlaubnis-Behörde zu entscheiden hat; also hier wird die Fahrerlaubnisbehörde erst recht nie  „übergangen“.

 

 

II. Fahrverbot

 

1.   Allgemeines

 

Im Hinblick auf ein Fahrverbot heißt es in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB:

 

„Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ... verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge ... zu führen“.

 

In Abs. 1 Satz 2 heißt es:

 

„Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3, oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt“.

 

Zunächst ist also insoweit festzustellen: Die Verhängung eines Fahrverbots ist kein „Regelfall“ bei der Verkehrsunfallflucht, wie sich bereits aus dem Text des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB selbst ergibt.[16] Ein Fahrverbot ist auch nicht im „unteren Bereich der Schwereskala“ erforderlich.[17] Auch nachträgliches verkehrsrechtliches Wohlverhalten,[18] also strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten[19], ist im Rahmen des § 142 StGB positiv zu berücksichtigen.

 

Wenn keine Fahrerlaubnis-Entziehung erfolgt, weil kein „bedeutender Sachschaden“ entstanden ist, darf nicht „automatisch“ ein Fahrverbot als „Ersatzsanktion“ verhängt werden[20], da dieses in der Regel als Denkzettel unnötig ist.[21] Das Fahrverbot darf, wie das OLG Köln[22] hinsichtlich einer Verkehrsunfallflucht zutreffend betont, auch nur dann als Nebenstrafe verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive[23] Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann; vor einer eventuellen Verhängung eines Fahrverbots ist stattdessen die Geldstrafe zu erhöhen; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nämlich zunächst zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, einen nachlässigen oder leichtfertigen Kraftfahrer zu warnen.[24] Zwischen der Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und der Nebenstrafe des Fahrverbots nach § 44 StGB besteht nämlich eine Wechselwirkung, nach der beide zusammen die Tatschuld nicht übersteigen dürfen.[25] Einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot stellt dies nicht dar.[26]

 

Da sich § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gerade nicht auf § 142 StGB bezieht, muss eine Verhängung des Fahrverbots im Rahmen des § 142 StGB vom Gericht besonders begründet werden.[27] „Es gibt also (außerhalb der §§ 315 c und 316 StGB) keine allgemeine Regel, dass immer dann, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 II StGB die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, ohne weiteres ein Fahrverbot zu verhängen wäre“.[28]

 

2. Nachschulung, Aufbauseminar und

 

    Therapie

 

Wenn nun schon bisher stets im Rahmen eines Fahrerlaubnis-Entzugs auf Grund einer psychologischen Nachschulung, einem psychologischen[29] Aufbauseminar  oder einer Verkehrs-Therapie im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“ wegen der erreichten stabilen charakterlichen Verhaltens-Änderung eine Fahrerlaubnis-Sperre[30] nicht (mehr) erfolgt oder diese ver- oder abgekürzt wird, muss erst recht[31] eine solche wirksame Nachschulungs-Maßnahme bei der Frage der Verhängung eines Fahrverbots positiv berücksichtigt werden. Dieses muss in Fortfall geraten[32] oder kürzer ausfallen.[33]

 

Nicht[34] ausreichend ist im Strafverfahren allerdings insoweit ein (nicht-psychologisches) ASK-Aufbau-Seminar mit Punkte-Tilgung von dafür (im Verwaltungsrecht) ausgebildeten Spezial-Fahrlehrern, da dieses Seminar nicht – wie bei den psychologischen Seminaren – auf das Erlernen von dauerhaften neuen (inneren) risikomindernden Verhaltensalternativen angelegt ist; eine fachpsychologische Hilfestellung durch Verkehrs-Psychologen bzw. Verkehrs-Therapeuten fehlt insoweit hier.



* Veröff. in: DAR 2008, 69; hier etwas ergänzt.

[1] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten) u.a.: Himmelreich DAR 04, 8; 05, 130; Müller/Veltgens, Verkehrspsychologie und Fahreignung, in: Himmelreich-FS, Hrsg.in: U. Karbach, 2007, S. 211 (213 ff.);Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 571 ff., 582 ff., 591 ff., 481 u. 485. − Zu Kursen vgl. auch u.a.: Winkler, Thomas, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 305 ff., 353 ff. u. 366 (m.w.Nw.); Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. 2006, § 12, Rn. 47 ff. − Zum Zweck der Maßregel vgl. u.a. Winkler, Th., a.a.O. Rn. 273 f. – Zu Kursen im Verwaltungsrecht vgl. u.a.: Heiler/Jagow/Tschöpe, Führerschein, 6. Aufl. 2006, S. 317 ff.

[2] Hentschel/König/Dauer, SVR, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB, Rn. 11 (m. Bezug auf den BGH).

[3] Zur Fortbildung der Richter auf diesem Gebiet vgl.: Himmelreich DAR 05, 130, 136, Fn. 76.

[4] Vgl. dazu schon: Winkler, a.a.O. (vgl. Rn. 1), Rn. 281; Himmelreich NZV 05, 337, 340, Fn. 46.

[5] Vgl. Fn. 4.

[6] Vgl. dazu: Himmelreich/Bücken (ab nächst. Aufl. anderer Autor)/ Krumm), Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009, Rn. 304 ff.

[7] Vgl. Fn. 3.

[8] Vgl. dazu u.a.: Müller/Veltgens, a.a.O. (vgl. Rn. 1), S. 215 ff.

[9] Zur MPU vgl. u.a.: Bode/Winkler, a.a.O. (vgl. Fn. 1), § 7, Rn. 264 ff.; Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 1. Aufl. 2004, § 17, Rn. 8 ff.; Feiertag, in: Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, Teil 9, Rn. 761 ff.

[10] Vgl. dazu (inhaltlich) ausführlich bei: Himmelreich/Bücken, Formularbuch Verkehrsstrafrecht usw., 5. Aufl. 2007, B 8, Rn. 770.

[11] Vgl. dazu Fn. 3.

[12] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsfällen, aber auch mit Verweis auf Gerichts-Entscheidungen ohne Bezug auf Alkohol und Drogen): Himmelreich, A., in: Himmelreich (K.)–FS 2007, S. 147 ff.

[13] Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten): Himmelreich NZV 05, 342 ff.; Mahlberg (vgl. Fn. 1), Rn. 503 ff. (m.w.Nw.); Haus, a.a.O.,  Fn. 9), § 19, Rn. 14 ff.

[14] BVerwGE 17, 342 = BVerwG DAR 88, 390 = NZV 88, 238 = VRS 75 [1988], 379/380 = VM 89,, 10 = b. Himmelreich DAR 89, 285 (286, l. Sp.); danach bestätigt durch: BVerwG DAR 89, 153 = NZV 89, 125 = NJW 89, 1622 = VRS 76 [1989], 316 = VD 89, 33, Nr. 40.

[15] Vgl. hierzu Himmelreich NZV 05, 341 f.

[16] Vgl. u.a.: Himmelreich/Staab//Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 271, m.w.Nw.; Winkler, a.a.O. (vgl. Rn. 1), Rn. 263; Burhoff, in: Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, Teil 6, Rn. 329.

[17] Vgl.: OLG Köln VRS 59, 104; OLG Bremen DAR 88, 389; OLG Düsseldorf VRS 78, 109 (111).

[18] Vgl. OLG Düsseldorf NZV 93, 76 = VRS 84, 335 (337 f.).

[19] Vgl.: Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 44, Rn. 6; S/S/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, § 44, Rn. 18a.

[20] Vgl. u.a.: OLG Köln VRS 82 [1992], 337 (338) = NZV 92, 159 = DAR 92, 152 = zfs 92, 67 (68); Himmelreich/Staab/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 272; Hentschel/König/Dauer, a.a.O. (vgl. Fn. 2), § 44 StGB, Rn. 7a. u. 7; Burhoff, in: Ludovisy (vgl. Fn. 16), Rn. 329; Winkler, a.a.O. (vgl. Rn. 1), Rn. 263.

[21] Vgl. OLG Bremen DAR 88, 389.

[22] OLG Köln VRS 109 [2005], 338 (339), vgl. auch: Winkler a.a.O. (vgl. Rn . 264).

[23] Zur Warnfunktion und Spezialprävention für leichtsinnige und nachlässige Kraftfahrer vgl. u.a.: Hentschel, Trunkenheitsfahrt, Rn. 915 (m.w.Nw.).

[24] Vgl.: BGHSt 24, 348 (350); OLG Köln  zfs 01, 565; NZV 96, 286; VRS 109 [2005], 338 (339); S/S/Stree a.a.O. (vgl. Fn. 16) Rn. 15; T./Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 44, Rn. 2; Hentschel/ König/Dauer, a.a.O. (vgl. Fn. 2), § 44 StGB, Rn. 6; Himmelreich/Staab/Krumm, 

Verkehrsunfallflucht, a.a.O. (vgl. Fn. 6), Rn. 271. – Zum Absehen von einem Fahrverbot bei einem mehrfach vorbelasteten Kraftfahrer, weil die bisherige Strafverfolgung ihn bereits nachhaltig beeindruckt hatte und der verfolgte spezialpräventive Erfolg auch mit der Hauptstrafe allein erreicht werden konnte, vgl. LG Amberg zfs 06, 289. – Anders bei Vorliegen einer bedenklichen Fehlentwicklung des Täters: OLG Karlsruhe DAR 05, 645.

[25] Vgl.: OLG Düsseldorf VRS 78, 109 (111); OLG Hamm SV 07, 489; S/S/Stree a.a.O. (vgl. Rn. 19), § 44, Rn. 15.

[26] Vgl. z.B. LG Köln NStZ-RR 97, 370.

[27] Vgl. u.a.: Winkler a.a.O. 

[28] Hentschel a.a.O. (vgl. Fn. 27).

[29] Nicht ausreichend ist ein (nicht-psychologisches) ASK-Aufbau-Seminar von Fahrlehrern: BayObLG StraFo 97, 57 = DAR 96, 324 (L); OLG Düsseldorf DAR 97, 161 (L); S/S/Stree a.a.O (vgl. Rn. 19), § 44, Rn. 18a.

[30] Das gilt auch für eine „isolierte“ Sperre beim Vorwurf des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. d. Nw. bei: Himmelreich DAR 05, 130, 135, zu Fn. 72).

[31] Vgl.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O.,  Rn. 307a; Winkler, a.a.O. Rn. 366.

[32] Vgl. Winkler, a.a.O., Rn. 265.

[33] Vgl. dazu im Hinblick auf § 24a StVG: BayObLG zfs 95, 315; AG Duderstadt zfs 01, 519; AG Bad Segeberg VRR 05, 271; AG Rendsburg zfs 06, 231 = NZV 06, 611; AG Lübeck, Urt. v. 5.7.06, 750 Js – OWi 12764/06 (unveröff.); AG Essen DAR 06, 344; alle erwähnt auch bei: Himmelreich/Halm NStZ 07, 389 (394); w. Nw. jeweils in Heft 7 oder 9 der NStZ.

[34] Vgl. Fn. 29.

 

Musterschriftsatz: Keine Bemerkbarkeit -Kein bedeutender unfallbedingter Fremd-Sach-Schaden - Kein Vorsatz; also: Keine Bestrafung

 

 



Musterschriftsatz

 

 

 

       Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Rösrath/Köln

 

 

Keine Wahrnehmung einer möglichen

 

Unfallbeteiligung; kein unfallbedingter

 

„bedeutender“ Fremd-Sach-Schaden;

 

fehlender Vorsatz  

 

also: Keine Bestrafung.

 

 

 

In obiger Sache regen wir jetzt schon an, das

 

Verfahren gegen unsere Mandantschaft

 

einzustellen.

 

Unsere Mandantschaft fährt nun schon längere

 

Zeit unfallfrei, und zwar seit ▄ Jahren. Sie ist

 

beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nicht

 

negativ registriert.

 

 

Unsere Mandantschaft ist von Beruf ▄ und

 

verdient monatlich netto ▄; Euro. Zum

 

Familienstand ist Folgendes mitteilen: ▄

 

 

 

Unsere Mandantschaft hat angenommen, an

 

keinem Unfall beteiligt sein zu können.

 

 

Ein diesbezüglicher Irrtum unserer Mandantschaft

 

ist nach Ansicht der Verteidigung ein

 

Tatbestandsirrtum. Als sich unsere

 

Mandantschaft entfernte, ging sie davon aus,

 

kein anderes Kfz berührt und keinen

 

Fremdsachschaden angerichtet zu haben, und

 

meinte einerseits, an keinem Unfall beteiligt sein

 

zu können, andererseits, dass keine Person ein

 

Interesse an ihrem weiteren Verbleib an der

 

Unfallstelle hatte. Der Vorsatz im Sinne des §

 

142 StGB, der sich stets darauf erstrecken muss,

 

dass durch das Entfernen von der Unfallstelle

 

alsbaldige Feststellungen vereitelt werden, war

 

bei unserer Mandantschaft nicht gegeben; sie

 

hatte nicht das Bewusstsein, die Durchsetzung

 

zivilrechtlicher Ansprüche aus einem

 

Unfallgeschehen zu beeinträchtigen. Dagegen

 

spricht auch nicht ein eventuell über der

 

Bagatellgrenze liegender geschätzter höherer

 

Schaden. Der Fremd-Sach-Schaden liegt im

 

Übrigen hier unter 1300 Euro, ist also kein

 

„bedeutender“ Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3

 

StGB, zumal

 

 

B e w e i s:

 

1. Gutachten eines technischen  

 

     Sachverständigen.

 

 

2. Nachzureichendes Gutachten des

 

    uns eingeschalteten beeidigten und vereidigten

 

    technischen Sachverständigen ▄.

 

        


 

                                                       

      

      

 

 

Vgl. dazu: OLG Düsseldorf VRS 70, 349, (350) = Strafverteidiger 86, 159 = zfs 86, 60, (61); OLG Koblenz VRS 74, 435, (436) = NZV 89, 200; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 241 ff. (zum Vorsatz), Rn. 250 ff. (zum Tatbestandsirrtum), Rn. 261 und 269 (zum „bedeutenden“ Fremdschaden); Himmelreich DAR 07, 44 (zu sämtlichen Irrtümern); Himmelreich DAR 06, 1 und 289 (zum „bedeutendem“ Fremdschaden); Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 145 (zum Tatbestandsirrtum), Rn.117 (zum „bedeutenden“ Fremdschaden); LG Hamburg (DAR 08, 219), AG Saalfeld (DAR 2005, 52) und Wahl (in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Teil, 4. Kap., Rn. 204) gehen von 1.500 € aus.

 

 

Auch der Zeuge , der sich im Kfz der Mandantschaft befand, hat keine Berührung mit dem anderen Kfz bermerkt.

 

B e w e i s: Zeugnis des ▄.

 

Auch bei einer eventuell von anderen Zeugen beobachteten Berührung der Fahrzeuge und einem eventuell hieraus etwa resultierenden Geräusch, das unsere Mandantschaft nicht hören konnte, aber auch nicht bemerkt hat, ist unsere Mandantschaft nicht davon ausgegangen (und konnte dies auch nicht), dass sie ein anderes Fahrzeug beschädigt haben könnte; sie konnte aus einem solchen eventuellen Gesamtvorgang nicht auf ihre mögliche eigene Unfallbeteiligung gegenüber dem fremden beschädigten Kfz schließen und hat dies auch nicht.

 

B e w e i s: Sachverständigengutachten.

 

 

Zum Nachweis des Vorsatzes nach § 142 StGB genügt es im Übrigen nicht, dass der Täter hätte erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist und insoweit eine Vergewisserung unterlassen hat. Dieses spräche nämlich nur für Fahrlässigkeit.

 

Vgl.: BayObLG – bei Bär – DAR 89, 361, 366, unter Nr. 9 a = zfs 90, 141; DAR 91, 361 (365); - bei Bär - DAR 93, 371; BayObLGSt 62, 239/240; BayObLG 2 St 121/90, Beschl. v. 26.4.90 (unveröff.); OLG Hamm zfs 97 34 = NStZ – RR 97, 90 = DAR 97, 78 = StraFo 97, 25 = VRS 93, 166; OLG Düsseldorf zfs 98, 312 = NZV 98, 383 = StraFo 98, 276 = VRS 98 (Bd. 95), 254 = VM 98, 92; OLG Köln, Ss 165/97, Beschl. v. 15.4.97 (unveröff.); OLG Köln NZV 01, 526 = VRS 01 (Bd. 101), 275 = zfs 01, 565 = DAR 02, 88; OLG Jena VRS 06 (Bd. 110), 15, 16 f.; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht,a.a.O.,  Rn. 242; König, in: Hentschel/König/Dauer, SVR, § 142 StGB, Rn. 76; König, in: Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 95; Fischer, StGB, § 142, Rn. 38.

 

 

Die bloße Feststellung (z.B. durch Polizei oder Augenzeugen), dass der Fremd-Sach-Schaden »gut zu erkennen gewesen« sei, reicht für den Rückschluss, dass unsere Mandantschaft ihn auch tatsächlich erkannt hat, nicht aus.

 

Vgl.: OLG Düsseldorf NZV 98. 383.

 

 

Unsere Mandantschaft hat auch nicht billigend in Kauf genommen, dass ein Schaden entstanden war. Auch eine weitere Überlegung, dass sich unsere Mandantschaft im Übrigen bei eigener Unklarheit, ob und wo ein Schaden entstanden sei, genauer hätte umsehen und gegebenenfalls ihrer Wartepflicht genügen müssen, würde ebenfalls nur zu einer Fahrlässigkeit, nicht jedoch zu einem Vorsatz führen.

 

Vgl. BayObLG – bei Bär – DAR 89, 361, (366) = zfs 90, 141; DAR 91, 361 (365) OLG Hamm zfs 97, 34 = NStZ – RR 97, 90 = DAR 97, 78 = StraFo 97, 25 = VRS 93, 166; OLG Düsseldorf zfs 98, 312 = NZV 98, 383 = StraFo 98, 276 = VRS 95, 254 = VM 98, 92; Himmelreich/Staab/Krumm, a.a.O., Rn. 242; vgl. auch: OLG Hamm StraFo 97, 25;OLG Köln NZV 01, 526 = VRS 101, 275 = zfs 01, 565 = DAR 02, 88.

 

 

Im Hinblick auf einen von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen oder schon bei Gericht  gestellten Antrag auf vorläufigen Fahrerlaubnis-Entzug gem. § 111 a StPO wird gebeten, der Verteidigung vor einem gerichtlichen Entscheid die Original-Strafakte zu überlassen, damit von dieser Kenntnis vom genauen Vorwurf genommen und ein schon von der Verteidigung in Auftrag gegebenes Sachverständigen-Gutachen zur Bemerkbarkeit sowie der unfallbedingten Höhe des Fremd-Sach-Schadens dann beigefügt werden kann.

 

Abschließend wird noch gebeten um

 

                        Akteneinsicht

 

(mit Registerauszügen, soweit diese vorhanden

 

sind).

 

 

 

 

                         8. Keine Bestrafung bei nur ungenauem Hinsehen

 

 

           (Aus: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht. 5. Aufl. 2009).

 

 

 

 

RN.:

242

Es genügt zum Nachweis des Vorsatzes bei § 142 StGB nicht, dass der Kraftfahrer hätte erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist, und sich hierüber nicht vergewissert hat; ein solches Verhalten wäre nämlich nur fahrlässig.[1] Eine solche „nachlässige Nachschau“ kann allerdings dann doch wieder zu einer Bewertung als „bedingter“ Vorsatz führen, wenn besondere Umstände, z. B. heftiger Anprall oder ein größerer Schaden am eigenen Kfz, vom Betroffenen zu erkennen waren.[2] Geppert[3] meint sogar, dass derjenige, der „eine ursprünglich beabsichtigte nachträgliche Meldung später lediglich vergisst (Tatfrage: strenge Anforderungen), … nicht vorsätzlich“ handelt.

 

242a

 

Beispiel für fehlenden Vorsatz:

Ein Kraftfahrer geriet bei Dunkelheit mit seinem PKW auf einer schneeglatten Straße ins Schleudern und stieß im spitzen Winkel mit der rechten vorderen Stoßstange gegen die linke Tür eines ca. 30 cm von der Gehsteigkante entfernt parallel zu dieser auf dem Bürgersteig stehenden PKW. Nach dem Anstoß kam der PKW des Kraftfahrers so zum Stehen, dass seine rechte vordere Stoßstange ca. 5 mm von der linken vorderen Stoßstange des anderen PKW entfernt war. Durch den Anstoß entstand bei dem fremden PKW an der Fahrertür unten eine 10 cm lange Eindellung mit Lackaufplatzung; die Schadenhöhe betrug ca. 125 Euro. Der Kraftfahrer und seine Beifahrerin hatten ein Rucken verspürt. Der Kraftfahrer stieg aus und ging nur vorne um seinen PKW herum, begab sich aber nicht nach hinten, um genau nachzusehen, ob an einer anderen Stelle ein Schaden entstanden war (vgl. hierzu auch Rn. 103 sowie das SV-Gutachten 2 hinten im Anhang unter Nr. 14, Rn. 513, Bl. 4). Er stellte vorn an seinem PKW fest, dass die Stoßstange unbeschädigt war, stieg wieder ein und entfernte sich vom Unfallort. Eine Verurteilung erfolgte in diesem Falle nicht, da sich der Vorsatz auch darauf erstrecken muss, dass es zu einem Unfall im Sinne des § 142 StGB gekommen ist. Der Kraftfahrer muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerhebcher Schaden entstanden ist. Es reicht nicht aus, dass der Täter die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Wenn er es in einer solchen Situation unterlässt, sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist, handelt er nur fahrlässig. Aus der Tatsache, dass der Kraftfahrer in dieser Situation nicht weiter nachgeschaut hat, kann also nicht geschlossen werden, er habe hierdurch billigend in Kauf genommen (= bedingter Vorsatz), dass ein Schaden entstanden sei. Die eventuelle Überlegung des Kraftfahrers: „Es wird wohl nichts passiert sein“, konnte mithin allenfalls als Indiz für fahrlässiges Handeln angesehen werden.[4]

 

 

242b

 

Weiteres Beispiel für fehlenden Vorsatz:

Der Kraftfahrer war beim Ausparken aus einer Parklücke mit der Anhängerkupplung seines Kfz an einen hinter ihm stehenden Pkw gestoßen und hatte dessen vorderes Kennzeichen und die Stoßstange beschädigt; der Schaden betrug etwa 150 Euro. Hierzu wurde in der Entscheidung des Gerichts[5] betont:

„Die Überzeugung, der Angeklagte habe den Anstoß bemerkt, hat das Landgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens gewonnen, nach welchem der Anstoß sowohl taktil als auch akustisch gut wahrnehmbar gewesen sei und sich deutlich von anderen Fahrvorgängen unterschieden habe. Zur inneren Tatseite führt das Landgericht weiter aus: ,Aufgrund dieses Gutachtens steht fest, dass der Angeklagte den Anstoß bemerkt hat. Aufgrund des Anstoßes musste der Angeklagte auch damit rechnen, dass am dahinterstehenden Fahrzeug des Zeugen G. ein nicht völlig unerheblicher Schaden entstanden ist.‘ … erforderlich ist …, dass der Angeklagte erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist … das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe den Anstoß bemerkt. Es hat aber nicht festgestellt, er habe auch den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens erkannt oder doch damit gerechnet. Es reicht nicht aus, dass er mit der Entstehung eines solchen Schadens rechnen musste; denn dies deutet lediglich auf Fahrlässigkeit hin … dies hätte vielmehr näherer Erörterung bedurft; denn die Besonderheiten des Unfallgeschehens – Anstoß beim Ausparken aus einer Parklücke mit zweifellos geringer Geschwindigkeit, Anstoßstelle an der Stoßstange – wenn auch mit der Anhängerkupplung –, verhältnismäßig geringer Sachschaden – erlauben nicht ohne weiteres den Schluss, der Angeklagte habe mit dem Eintritt eines nicht erheblichen Schadens gerechnet. Das angefochtene Urteil ist deshalb … aufzuheben.“

 

 

242c

 

Noch ein Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„Aus dem Umstand, dass sich dem (Kraftfahrer) auf Grund der von ihm wahrgenommenen Situation ein schadenträchtiger Unfall hätte aufdrängen können und müssen, lässt sich nicht einmal der Vorwurf einer bewussten Fahrlässigkeit herleiten. … Eine bedingt vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung durch den (Kraftfahrer) kann nur in Betracht kommen, wenn er sowohl mit einem Unfall mit nicht völlig belanglosem Schaden zumindest gerechnet hat – es könnte dann lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorliegen – als auch diese Möglichkeit mit der Folge, notwendige Feststellungen zu erschweren, billigend in Kauf genommen hat.“[6]

 

 

242d

 

Anderes Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„I. Den Feststellungen des LG zufolge stieß der Angekl. am frühen Abend des … auf dem Parkplatz eines Supermarkts in R. beim Ausparken aus einer Parklücke mit dem Heck seines Opel Monterey gegen die Front des Pkw Ford Fiesta, der in der gegenüberliegenden Reihe abgestellt war. Zum Unfallhergang und dem Verhalten des Angekl. hat das LG festgestellt:

,Bei dem Anstoß schob sich der Heckstoßfänger des Opel Monterey mit der unteren Rundung über den Frontstoßfänger des Ford Fiesta, stieß gegen dessen rechten Scheinwerfer und verlagerte diesen im unteren Bereich nach hinten. Hierdurch entstand ein Sachschaden von mindestens (25 Euro) und höchstens (196,38 Euro). …

Der Angekl. bemerkte den Zusammenstoß. Er fuhr wieder ein Stück vorwärts, hielt dann an, stieg aus, ging zur Front des Ford Fiesta und schaute sich den Schaden an. Dies beobachtete neben der Zeugin O. auch ein nicht bekannter Mann. Nachdem der Angekl. sich den Schaden angesehen hatte, schaute er in Richtung des unbekannten Mannes und zuckte mit den Schultern, stieg wieder in sein Fahrzeug und entfernte sich vom Unfallort, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen …‘

(Hierzu) hat das LG unter anderem ausgeführt:

,Der Angekl. hat den Unfall auch bemerkt, da er nach dem Anstoß aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich das unfallgeschädigte Fahrzeug auf Schäden hin angesehen hat. Der Schaden, nämlich der nach innen gedrückte rechte Scheinwerfer, war auch gut zu erkennen. …‘

II. 1. Die Feststellungen des LG zur inneren Tatseite reichen für eine Verurteilung nicht aus. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nach §§ 142, 15 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt hat. Des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist also nur schuldig, wer es zumindest für möglich gehalten hat, dass er bei einem Unfall im Straßenverkehr einen nicht nur völlig belanglosen Schaden verursacht hat … Das LG hat aber nicht festgestellt, dass der Angekl. den Schaden gesehen oder zumindest damit gerechnet hat, dass der Ford Fiesta durch den Anstoß beschädigt worden war. Seine nicht näher begründete – und nach der Beschreibung des Schadens zweifelhafte – Feststellung, der Schaden sei ,gut zu erkennen‘ gewesen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Angekl. ihn tatsächlich erkannt hat. Das LG hat auch keine äußeren Umstände – etwa typische Unfallspuren (Scherben, Kratzer, Beulen) – festgestellt, die den für eine Verurteilung hinreichend sicheren Schluss darauf zuließen, dass der Angekl. den Schaden gesehen oder zumindest damit gerechnet hat, dass der Ford Fiesta durch den Anstoß beschädigt worden war. Die festgestellte fragende oder ratlose Geste (,zuckte mit den Schultern‘) des Angekl. gegenüber dem unbekannt gebliebenen Zeugen lässt Zweifel daran aufkommen, ob er den Schaden gesehen oder mit einem solchen gerechnet hat. Diese Zweifel sind in dem angefochtenen Urteil nicht ausgeräumt.

2. … Der Angekl. ist danach freizusprechen“.[7]

 

 

242e

 

Weiteres Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„I. … Das AG hat festgestellt, dass der Angekl. am … 10.30 Uhr auf einem Parkplatz beim Rückwärtsfahren mit seinem Pkw gegen den dort zum Parken abgestellten Pkw des Zeugen J. gestoßen sei und dabei einen Fremdschaden von ca. (500 Euro) verursacht habe. Der Angekl. habe sich, obwohl er den Unfall bemerkt habe, von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen hinsichtlich seiner Person oder Tatbeteiligung treffen zu lassen.

Bei Würdigung der Einlassung des Angekl., der sich dahin eingelassen hatte, dass er zwar gesehen habe, dass das Typenschild des Fahrzeugs des Zeugen J. auf den Boden gefallen sei, die große Beule an dem Fahrzeug des Zeugen J. habe er aber nicht bemerkt, hat das AG ausgeführt, der Angekl. hätte diese Beule auch ohne weiteres erkennen können, wenn er genügend nachgesehen hätte, zumal das Herabfallen des Typenschildes, das an dieser Stelle befestigt war, daraufhin deutete, dass das Blech sich verzogen hatte‘. Bei der rechtlichen Würdigung hat das AG dann darauf abgestellt: ,Wenn der Angekl. die große Beule nicht gesehen hat, handelte er zumindest mit bedingtem Vorsatz, da er bei genügendem Hinsehen, zu dem er nach dem heftigen Aufprall verpflichtet war, den Schaden hätte sehen können.‘ …

II. Die Revision ist zulässig und hat auch – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die vom AG zur inneren Tatseite des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB gemachten Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen geben. Die Gründe müssen klar, geschlossen und aus sich heraus verständlich sein. … Hinsichtlich der inneren Tatseite müssen, worauf die Revision des Angekl. zutreffend hinweist, die Merkmale der vom Tatgericht angenommenen Schuldform durch tatsächliche Feststellungen belegt und in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden. …

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist das AG davon ausgegangen, dass der Angekl. die festgestellte Verkehrsunfallflucht mit bedingtem Vorsatz gegangen hat, Zwar kann nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch die sog. Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB mit sog. dolus eventualis begangen werden. … Den Urteilsgründen muss dann jedoch zu entnehmen sein, dass der Täter sich einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. … Ob der Angekl. diese Vorstellung gehabt hat, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Das AG stellt nämlich nicht fest, welche Vorstellungen der Angekl. hinsichtlich des angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als er die Unfallstelle verließ. Es führt lediglich aus, welche Vorstellung der Angel. hätte haben können oder müssen, wenn er genügend hingesehen hätte. Aus dem Umstand, dass der Angekl. die große Beule bei genügendem Hinsehen ohne weiteres hätte erkennen können, lässt sich nicht zwingend der Schluss ziehen, dass der Angekl., der die Beule, wovon das AG offenbar ausgeht, nicht bemerkt hatte, mit einem größeren Schaden rechnete, sich aber dennoch von der Unfallstelle entfernte, ohne die im Rahmen des § 142 StGB erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“.[8]

 

 

242f

 

Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge nachlässiger Nachschau schließt allerdings die Annahme des bedingten Vorsatzes dann nicht aus, wenn besondere Umstände (z. B. ein heftiger Anprall, ein Schaden am eigenen Fahrzeug) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise doch ein nicht ganz unerheblicher Fremdschaden entstanden; solche Umstände bedürfen dann aber einer eingehenden Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern ist.[9]

 

242g

 

Noch ein (vielleicht zweifelhaftes) Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„Der Angekl. hatte sich … dahingehend eingelassen, dass er aus dem Auto heraus bemerkt hatte, dass der vordere rechte Scheinwerfer kaputt gewesen sei. Durch die Windschutzscheibe habe er lediglich erkennen können, dass über ca. 1/2 m hinweg gelbe Farbe an der Leitplanke zu sehen war. Er sei aus dem PKW nicht ausgestiegen und habe auch nicht nachgesehen, ob es durch den Unfall zu weiteren Schäden … gekommen sei. Dass die Leitplanke eingedrückt gewesen sei, habe er nicht gesehen. Diese Einlassung … sah das LG als glaubhaft an. …

Vorliegend ergibt sich weder aus den ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen noch aus der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung bzw. einer Gesamtschau des Urteils, dass sich der Angekl. einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. Das LG stellt nicht fest, welche Vorstellungen der Angekl. hinsichtlich des angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als er die Unfallstelle verließ. Es führt lediglich aus, welche Vorstellungen er hätte haben können oder müssen, wenn er aus dem Pkw ausgestiegen und sich näher vergewissert hätte.“[10]

 

 

242h

 

Letztes Beispiel für fehlenden Vorsatz:

„Erforderlich sind Tatsachenfeststellungen, die den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Bedingter Vorsatz genügt, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgeht. Das Vorstellungsbild des Täters muss sich also darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat, für den der Täter jedenfalls möglicherweise mitursächlich war und dass der Schaden nicht ganz unerheblich ist …. Zur Begründung, weshalb die Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, der von ihr verursachte Schaden sei nicht unerheblich gewesen, hat das Amtsgericht ausgeführt …: ‚Denn die Angeklagte wusste, dass sie zwischen Alt- und Neuschäden nicht unterscheiden kann und daher auch nicht einschätzen kann, wie erheblich der von ihr verursachte Schaden tatsächlich war. Sie nahm daher auch in Kauf, dass der von ihr verursachte Schaden erheblich war.‘ Es kann dahinstehen, ob diese Begründung für sich betrachtet tragfähig ist. Jedenfalls steht sie im Widerspruch zu den weiteren Feststellungen …, dass nach der Überzeugung des Amtsgerichts die Angeklagte glaubte, ‚in dieser Situation davon fahren zu dürfen. Sie war nämlich davon überzeugt, dass der von ihr verursachte Schaden am parkenden Fahrzeug gegenüber den Altschäden nicht weiter ins Gewicht fiel.‘ Nach diesen Feststellungen, die zudem in Einklang mit der Einlassung der Angeklagten stehen …, es seien nur Altschäden am parkenden Fahrzeug zu sehen gewesen‘, hat die Angeklagte gerade nicht erkannt, einen mehr als unerheblichen Schaden verursacht zu haben, und damit allenfalls fahrlässig gehandelt.“[11]

 

 

243

Der Verteidiger muss in solchen oder ähnlichen Fällen besonders sorgfältig darauf achten, dem häufigen Argument der Staatsanwaltschaft entgegenzuwirken, der – subjektive – Tatbestand der Verkehrsunfallflucht sei deswegen gegeben, weil der Kraftfahrer verpflichtet gewesen sei, gründlicher nachzuschauen, ob und wo ein Schaden entstanden sei. Die „Feststellung, der Schaden sei ,gut zu erkennen‘ gewesen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Angekl. ihn tatsächlich erkannt hat“.[12] Die Grenze zwischen „Eventualvorsatz“ (billigender Inkaufnahme) und „bewusster Fahrlässigkeit“ („ich sehe keinen Schaden, also wird auch keiner vorhanden sein“) ist fließend. Der Verteidiger wird daher sehr genau zu prüfen haben, ob nicht lediglich fahrlässiges und damit strafloses Handeln des Mandanten vorliegt.

 

244

Insbesondere die – relativ häufigen – Fälle, in denen der Mandant nach einem bemerkten Anstoß lediglich sein eigenes Fahrzeug auf Schäden hin untersucht hat, geben Veranlassung zu der Prüfung, ob hier nicht lediglich „bewusste Fahrlässigkeit“ statt „bedingter Vorsatz“ vorgelegen hat (Rn. 242). Bei vielen Kraftfahrern ist die Ansicht, bei Beschädigung eines anderen Kfz oder eines Gegenstandes (Verkehrsschild, Leitplanke etc.) müsse auch am eigenen Fahrzeug zumindest ein kleiner Schaden eingetreten sein, sehr verbreitet. In derartigen Fällen erscheint es darüber hinaus regelmäßig angebracht, dass der Verteidiger einen technischen Sachverständigen zur Frage der Bemerkbarkeit[13] (vgl. hierzu oben Rn. 95 ff., insbes. Rn. 109 ff.) beauftragt.

 



[1]     Vgl. z. B.: OLG Köln NZV 2001, 526 = zfs 2001, 565 = VRS 101 [2001], 275 = DAR 2002, 88; OLG Jena StV 06, 529 = VRS 110 [2006], 15; König in: Burmann/Heß, Bd. 2, Kap. 13 A, Rn. 95; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 241 ff. 

[2]     Vgl. d. Nw. bei: Winkler in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 142.

[3]     LK-Geppert § 142, Rn. 175 (m. w. Nw.).

[4]     Vgl. BayObLG (2 St 29/88, Beschl. v. 26. 2. 88) zfs 90, 141 = DAR 89, 361 (366; L) – bei Bär. – Modifizierend Bär (Anm.) DAR 91, 271: „… soll sich nur der unfallbeteiligte Fahrer nicht auf einen Tatbestandsirrtum berufen können, der nach einem Anstoß sich überhaupt nicht vergewissert“. – Vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 97, 90 = StraFo 97, 25 = DAR 97, 78 = zfs 97, 34 = VRS 93, 166. – Vgl. auch BVerfG (Beschl. v. 19. 3. 06 – 2 BvR 2273/06), StraFo 07, 213 = DAR 07, 258 = NJW 07, 1666 = VA 07, 107 = zfs 07, 347 = SVR 07, 268): Das unvorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort darf nicht dem berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernen gleichgesetzt werden (Rn. 216).

[5]     BayObLG (2 St 121/90, Beschl. v. 26. 4. 90), nur LS in: DAR 91, 361 (365, r. Sp., zu lit. b; sonst: unveröff.).

[6]     BayObLG – bei Bär – DAR 93, 369 (371).

[7]     OLG Düsseldorf zfs 98, 312 = NZV 98, 383 = StraFo 98, 276 = VRS Bd. 95, 1998, 254 = VM 98, 92 (Hervorhg. v. d. Verf.); ähnlich: OLG Köln zfs 01, 565 = VRS 101 [2001], 275 = NZV 01, 526.

[8]     OLG Hamm zfs 97, 34 = NStZ-RR 97, 90 = DAR 97, 78 = StraFo 97, 25 = VRS 93 [1997], 166.

[9]     So: OLG Köln zfs 01, 565 = NZV 01, 526 = VRS 101 [2001], 275 = DAR 02, 88.

[10]  OLG Jena StV 06, 529 = VRS 110 ?2006?, 15 (16 f.).

[11]  OLG Schleswig Beschl. v. 14. 11. 07, 2 Ss 193/07 (109/07), unveröff.

[12]  OLG Düsseldorf NZV 98, 383 = zfs 98, 312 = StraFo 98, 276 = VRS 95, 254 = VM 98, 92.

[13]  Zur Bemerkbarkeit eines Unfalls vgl. auch: Welther Wahrnehmbarkeit leichter Fahrzeugkolli-sionen, J. Schweitzer Verlag, München 1983; Meyer-Gramcko Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 1988, S. 1 ff. (S. 27: Lärm, Autoradio); Pohl Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 88, S. 223 ff., 249 ff. u. 281 ff.; Wolff Möglichkeiten und Grenzen der Wahrnehmbarkeit leichter Pkw Kollisionen (Diss. TU) München 1992, Eurotax (International) AG, CH-8808 Pfäffikon, Obersdorfstr. 2. – Zur Bedeutung der Sichtverhältnisse für den Kfz-Führer vgl. Löffler Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 1985, 215. – Zu Sehmängeln als Unfallursache vgl. Harms ZVS 86, 36. - zu der Bewältigung von „Aufmerksamkeits-Problemen“ vgl. auch: Kühne/Zimmermann, in: „Gehirn & Geist“, Spektrum der Wissenschaft, Nr. 11, 2010, S. 9 (m. Hinw. auf: „Proceeding of the National Academy of Sciences 10.1073/pnas.1011043107.2010“).

9. Musterschriftsatz:

 

Keine Bemerkbarkeit wegen "Ablenkung"

 

 

              9. Musterschreiben

 

Nichtbemerken durch „Abgelenkt-sein“: Anders „gelenkte“ Aufmerksamkeit und „gedankliche“ u. akustische Abwesenheit.

 

 

Zum generellen Problem der „Nichtbemerkbarkeit durch Ablenkung“ verweisen wir auf die Fach-Aufsätze in DAR 2010, 45 ff. und DAR 2006, 1 ff. Ein Gutachter, der hier eingeschaltet werden könnte bzw. sollte, ist in DAR 2010, S. 46 in FN 12 angegeben.

 

Sachverhalts-Schilderung:

 

Unser Mandant war, insbesondere hinsichtlich der visuellen Bemerkbarkeit, so stark abgelenkt, dass er eine Berührung mit einem anderen Kfz nicht bemerkte und dies auch nicht konnte, und zwar durch folgende drei Tatsachen:

 

1.

Wegen der Trennung von seiner Freundin ging er etwas geistesabwesend und unkontrolliert von der Wohnung seines Vaters zu seinem Auto und fuhr dann weg, und zwar in Richtung des später geschädigten KFZ.

 

2.

In Höhe des rechts befindlichen später geschädigten KFZ befand sich links auf der Straße in einem Loch eine Warnbake.

 

Unser Mandant fuhr nun zwischen dieser in der Straße in einem Loch befindlichen Warnbake und dem rechts befindlichen später geschädigten KFZ hindurch, und zwar äußerst langsam mit alleiniger Sicht auf die Warnbake, da er davon ausging, dass sein Abstand zu dem rechts befindlichen KFZ, das er nicht mehr angeschaut hat, genügend war und er nur noch vermeiden musste, die Warnbake umzuwerfen und mit seinem linken Vorderrad in das Loch zu geraten. Man kann sich gut vorstellen, wie eng die Durchfahrt war und weshalb unser Mandant so langsam mit Sicht nach links weiterfuhr.

 

3.

Da unser Mandant immer sein Autoradio (quasi automatisch) eingeschaltet hat, fuhr er in Richtung des später geschädigten KFZ hier auch auch mit dem von vorneherein eingeschaltetem Autoradio und war dadurch geistig und akustisch abgelenkt.

 

Ein einzuschaltender medizinisch-psychologischer Sachverständiger wird dies aufklären und unseren Mandanten insoweit entlasten. Er wird in einem Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass unser Mandant so psychologisch/medizinisch abgelenkt war, dass er die Berührung rechts mit dem anderen, später geschädigten KFZ nicht wahrgenommen hat und auch nicht wahrnehmen konnte.

 

Beweis:

 

1. Gutachten des medizinisch-psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Volker Tschuschke, Universitätsklinikum zu Köln, Kerpener Str. 62, 50924 Köln

 

2. hilfsweise: erneutes Sachverständigengutachten.

 

10. Erlaüterungen der Folgen für den Laien bei "Verkehrsunfallflucht"

 

  

                                                      Verkehrs-

    Unfallflucht *

 

Erläuterungen und Tipps für Kraftfahrer

 - Am besten nach dem Lesen ins Auto-Handschuhfach legen -

 

Von Rechtsanwälten Achim Mettlach, Fachanwalt für Verkehrsrecht, www.ra-mettlach.de, und Dr. Klaus Himmelreich,  www.himmelreich-dr.de, 51069  Köln-Dellbrück, Dellbrücker-Haupt-Str. 135, 0221-16929555.

 

         www.rae-mettlach-himmelreich.de – www.kanzlei@rae-mettlach-himmelreich.de
                      – www.himmelreich-dr.de

                                           

Einleitung

 

1. Eigenes Verhalten                           

 

2. Wartezeit                                     

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei bedeutendem

    Fremd-Sach-Schaden                                                    

 

4. Verlassen des Unfallorts

 

5 „Öffentlicher Verkehrsraum“ – „Im

Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“     

 

6. Pflichten des „möglichen“ Unfall-            Beteiligten  - Angaben-Inhalt 

 

7. Zivilrechtliches "Feststellungs-Interesse" des Eigentümers hinsichtlich seines - objektiv tatsächlichen - Schadens

 

 

8. Keine „Schuld“ an dem Unfall – „Mögliche“ Beteiligung („Verursachung“
nicht
erforderlich)

 

9. „Bemerkbarkeit“ einer Berührung                

 

10. Strafbare „Beteiligung“ des Beifahrers

 

11. Vertretung bei der Pflichterfüllung 

12. „Tätige Reue“: Milderung bei oder Verzicht  auf Bestrafung sowie  Punkte-Reduzierung         

13. Bestrafung nur bei „Vorsatz                                

 

14. „Vorsatz-auschließende“ (nachvollziehbare und glaubhafte) Irrtümer, wenn man überhaupt etwas bemerkt hat                             

15. Glaubhafte Strafmilderungs-   Gründe            

 

16. Verkürzung oder Vermeidung von Fahrverbot und Fahrerlaubnis-Entzug durch psychologische Nachschulung oder Therapie - Punkte-Tilgungs-Kurs

 

17. Zivilrechtliche Nachteile                              

a) Probleme mit der Haftpflicht-Versicherung

b) Probleme mit der Vollkasko-Versicherung 

c) Probleme mit der Rechtsschutz-Versicherung

 

18. Schlussbemerkung                                          

 

 

Einleitung

 

Das  deutsche Strafgesetzbuch (StGB) enthält sehr viele Paragrafen. Das sind im  Bundestag verabschiedete Gesetzes-Vorschriften, die der Bürger in Deutschland  zu beachten hat. So jedenfalls denken sich das die Politiker. Aber wer kann
schon jeden Tag so viele Vorschriften im Kopf haben ! Allerdings gibt es dabei einige, mit denen tatsächlich jeder Bürger an jedem Tag auf der Straße konfrontiert werden kann.

 

Beispielsweise gibt es die Vorschrift über das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“. Diese  steht in § 142 StGB.

 

Fast  jeder Bürger fährt ein Auto oder wenigstens ein Fahrrad. Wie leicht kann es  dabei passieren, ein anderes Auto völlig unbeabsichtigt nur ein ganz klein  wenig zu beschädigen, vielleicht sogar so wenig, dass es kaum sichtbar ist. Er
denkt sich nichts dabei; es ist ja seiner Meinung nach nur eine Bagatelle; er  fährt weiter.

 

Auch  wer kein Auto fährt, kann jeden Tag zufällig auf dem Parkplatz eines  Supermarkts mit einem Einkaufs-Wagen an ein Auto anstoßen (s. dazu das neue allerdings positive Urt. d. LG Düsseldorf v. 6.5.11, 29 Ns 3/11, BeckRS 2011, 18498 = ADAJUR Dok.Nr. 94352); vielleicht  kann er zuerst einen Schaden gar nicht so richtig erkennen, oder es ist nur  ein winzig kleiner Kratzer im Lack des Autos. Man denkt: Das kann man doch  nicht ernst nehmen und entfernt sich.

 

Wie  vielen Menschen ist schon so etwas Ähnliches passiert ! Vielleicht haben sie sich  zuerst noch kurz umgesehen und dabei gedacht. „Nein, niemand hat etwas davon
bemerkt ! Keiner spricht mich an ! Also, warum sich damit noch weiter aufhalten  ! Im Grunde genommen ist ja überhaupt nichts geschehen. Auf keinen Fall ist  das ein Unfall gewesen. Da ist ja auch gar nichts zu machen und wenn ich  jetzt weggehe, wird auch nichts weiter auf mich zukommen.“

 

Das war aber völlig falsch gedacht. Es hat nämlich doch ein anderer Bürger diesen  Unfall beobachtet. Und genau diesem Bürger ist auch schon einmal ein anderes  Auto an die Stoßstange gefahren. Und ein anderes Mal hat ein Einkaufs-Wagen  ganz leicht seinen Türgriff beschädigt. Beide Male hat seine Werkstatt bei  einer Routine-Untersu­chung ihn auf genau diese leichte Delle und den winzigen  Kratzer aufmerksam gemacht. Er hat das routinemäßig mit beseitigen lassen. Als  er allerdings die Rechnung sah, wurde ihm ganz anders. Da musste er nämlich für diese Bagatellen einige hundert Euro bezahlen. Er musste für etwas bezahlen,
was er selber gar nicht verursacht hatte. Er schwor sich, zukünftig wird ihm  das nicht mehr passieren. Wenn er Ähnliches beobachtet, achtet er seitdem  peinlichst darauf, ob sich ein „Betroffener“ „unerlaubt“, also ohne eine
gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis, vom „Unfallort“ entfernt. Er schreibt  sich die Nummer des Autos auf und teilt dies der Polizei mit. Weniger als eine  Stunde später steht ein Polizeiwagen vor der Tür, und damit beginnt ein Drama.
Die Mühlen der Justiz beginnen zu mahlen: Anzeige, Prozess, Verurteilung und  Kosten, Kosten, Kosten. Das alles wegen eines unbedeutsamen Zusammen­stoßes,  der nicht ernst genommen wurde.

 

Das  muss nicht sein !

 

Entscheidend  ist, dass man schon vorher – also vor einer solchen mög­lichen  Straftat – über die rechtlichen Zusammenhänge und Konsequen­zen informiert ist.
Nur so kann man dann Schlimmeres verhindern.

 

Wie  sieht es im Alltag jedoch aus ?

 

Der  Regelfall ist: Der Beschuldigte hat – wie er sagt – nichts von einer Berührung mit einem anderen Gegenstand (z.B. Auto) bemerkt oder  – bei Berührung und anschließender Nachschau – keinen Schaden daran entdeckt.
Das wird ihm aber leider kaum helfen, weil der Geschädigte der Polizei einen  Schaden präsentieren wird. Dabei kommt es sogar überhaupt nicht darauf an, ob  der Beschuldigte selbst diesen Schaden verursacht hat. Er braucht  einfach nur das andere Kfz ganz leicht– ohne es zu bemerken – berührt zu haben,  sogar ohne eine Schadens-Verursachung.

 

Viele  Bürger wissen auch nichts von einem anderen rechtlichen Umstand. Sie denken  sich: „Es gibt ja keine Zeugen, also steht Aussage gegen Aussage und mir kann
nichts passieren.“

 

Das  ist völlig falsch gedacht ! Der  Geschädigte wird im „staatlichen“ Strafverfahren als Zeuge der
Staatsanwaltschaft behandelt
. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist er zur  wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Das heißt, dass seine Aussagen von der
Justiz als wahr unterstellt werden, die Aussagen des Beschuldigten aber nicht  so ohne Weiteres ! Es ist also keine „Gleichheit“ im Strafrecht – im Gegensatz  zum Zivilrecht – vorhanden; also nicht „Aussage gegen Aussage“.

 

Ein  weiterer bemerkenswerter Umstand:

 

Welcher  Fußgänger kann sich vorstellen, dass schon dann, wenn man z.B. auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes mit
seinem Einkaufs-Wagen ein Auto nur berührt und danach weggeht 
sowie nicht eine „angemessene“ Zeit von ca. 30 Minuten gewartet hat, eine  „Unfallflucht“ vorliegen kann, wenn man nicht anschließend zu einer „nahegelegenen“
Polizei-Dienststelle fährt und dort alles zu Protokoll gibt, was man erlebt hat  ?

 

Aber  es kommt noch viel schlimmer: Es muss noch nicht 'mal ein Auto sein. Es ist  nämlich völlig ausreichend, dass es sich beim benutzten „Tatobjekt“ nur  allgemein um ein „Fahrzeug“ handelt; es muss kein „Kraft-Fahrzeug“ sein. Ein Fahrrad wäre auch ein solches „Fahrzeug“.

 

Noch  eigenartiger wird es bei folgenden Beispielen:

 

Stelle  ich wirklich die Überlegung an, ob ich mich schon dann, wenn ein minderjähriger Jugendlicher mit seinem Fahrrad aus dessen  Allein-Verschulden gegen den Reifen meines ordnungsgemäß geparkten Autos, in dem ich sitze, fährt  und danach wegfährt, dem Verdacht einer Unfallflucht“ aussetze, wenn ich nun  auch wegfahre, obwohl ich (zivilrechtlich)  völlig unschuldig bin ?

 

Denke  ich bei einer bemerkten leichten Berührung der jeweiligen Auto-Außenspiegel daran, dass der andere Fahrer (der einem auf die Frage, ob etwas  beschädigt sei, antwortet: „Nein“) gar nicht der wirkliche „Eigentümer“  sein könnte, den man aber als den eigentlichen  „Feststellungs-Berechtigten“ (wie es im Gesetz heißt) hätte danach fragen
müssen
? Weiß ich, dass ich dann, wenn dieser  fremde „Fahrer“ weiterfährt, da mir der Kfz-„Eigentümer“ nicht bekannt  ist, als „Ersatz“ eine „nahe gelegene“ Polizei-Dienststelle aufsuchen  und alles dort zu Protokoll geben muss, was ich erlebt habe ?

 

Dieser  Text hier erklärt nun in verständlicher Sprache, was die Bürgerin und der   Bürger hinsichtlich dieser „rechtlichen“ Strafvorschrift wissen muss. In den  meisten Fahrschulen wird dies nicht oder nur spärlich erörtert. In den  Zeitungen und  llustrierten oder im Fernsehen wird nur das eine oder andere
Problem kurz an Hand eines Beispiels erwähnt; aber das reicht nicht aus.

 

Oft  hört man später sinngemäß folgende Äußerungen der Betroffenen:

 

„Ich  hatte überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; ich wollte  nach der bemerkten kleinen Berührung mit dem anderen Auto noch dringend einen Termin wahrnehmen, aber sofort danach den Geschädigten informieren oder die Polizei „rufen“ (was allerdings auch nicht  reicht, da man „hinfahren“ muss; im Gesetz steht: „aufsuchen“). Nun hat die Polizei mir den Führerschein weggenommen. Im Gerichtstermin in etwa 3  Monaten, soll ich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werden; der  Führerschein  soll mir dann noch weitere 6 Monate weg genommen werden; ich bin dann vorbestraft  und im „Strafregister“ in Berlin registriert, bin also dann ein ‘Krimineller‘.“

 

Immer  mehr Kraftfahrer entfernen sich im Anschluss an eine Berührung z.B. eines  Baumes, einer Haus-Markise, einer Treppe, eines Kinder­wagens oder eines Autos  oder dessen Stoßstange oder Außenspiegels (ohne dass ein größerer Schaden  von Weitem zu sehen ist) nach einer zu kurzen Wartezeit zu Fuß oder mit dem  eigenen Kfz von dort.

 

Mehr  als 50.000 Autofahrer werden jährlich in der Bundesrepublik Deutschland wegen  „Verkehrsunfallflucht“ bestraft. Meistens ist auch beibedeutendem Fremd-Sach-Schaden oder   einer Körperverletzung (z.B. Schock) der
Führerschein für viele Monate weg.

 

Schon  bei jedem zweiten Unfallflüchtigen soll laut Statistik „Alkohol-Konsum“ im  Spiel gewesen sein. Meistens gebe es sogar mehrere Motive, die bei dem ohnehin  erschreckten Unfallfahrer den Gedanken „Nichts wie weg“ auslösen. Bei manchem  Kraftfahrer – so wird berichtet – würden in Sekundenschnelle folgende Vor- und  Nachteile abgewogen: Welche Konsequenzen hat es für mich, wenn ich mich der
Sache stelle ? Wie schlimm ist dagegen das, was ich angerichtet habe ? Wie hoch  ist meine Chance, nicht erwischt zu werden ? Kann ich nicht noch eben den  dringenden Termin wahrnehmen und dann erst dem Geschädigten oder der Polizei  Bescheid geben ? Eine Lehrerin weiß beispielsweise, dass die Erstklässler vor  der geschlossenen Schultüre stehen, wenn sie noch länger da bleibt. Ein Anderer
war gerade auf dem Weg, seine alte, kranke Mutter zu  besuchen.

 

Andere Kraftfahrer, berichtet man weiter, würden dies auch nach dem Motto verdrängen:  „Was ich nicht weiß, nicht gesehen und gehört habe, kann auch nicht wirklich
passiert sein.“ Solche Autofahrer führen dann mit einem relativ guten Gewissen  davon und seien sogar Tage nach dem Unfall noch oft fest davon überzeugt, dass  sich die Dinge tatsächlich so zugetragen haben, wie sie in der – vielleicht
sogar unbewusst – nunmehr schöngefärbten Erinnerung bloß gewesen zu sein  scheinen.

 

Ein  dominierendes Motiv der „Unfallflucht“, so zeigen weitere Unter­suchungen  durch Psychologen, ist eine gewisse Angst. Es ist die Angst vor der  Polizei, dem Ehepartner, den Eltern, dem Verlust des Arbeits­platzes oder vor  einer Rückstufung durch die Haftpflicht-Versicherung oder gar der Peinlichkeit,  als Versager zu gelten. Der Betroffene fühlt sich dieser Situation völlig  ausgeliefert und sieht oft im Weglaufen oder Wegfahren die einzige Chance, sich vor den möglichen Konsequenzen zu drücken. Dabei steht die Angst, die er  plötzlich hat, meistens in keinerlei vernünftigem Verhältnis zu den tatsächlich  sonst möglichen (geringen) Folgen.

 

Vorab  noch kurz zu den Bezeichnungen „Führerschein“ und „Fahr-Erlaubnis“.



 

Die  „Fahr-Erlaubnis“ ist ein (abstrakter) Verwaltungs-Akt: Einer Bürgerin  oder einem Bürger wird von der Fahr-Erlaubnis-Behörde (Führerschein-Stelle)  durch eine (mündliche) Erklärung „erlaubt“, führerschein-pflichtige
Kraft-Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das schriftliche Dokument für eine  solche (bestehende) „Fahr-Erlaubnis“ ist der „Führerschein“.

 

Im  Gesetz, nämlich in § 142 StGB, heißt diese Strafvorschrift: „Unerlaubtes  Entfernen vom Unfallort“. Der Betroffene entfernt sich „unerlaubt“, also ohne  (gesetzlich vorgeschriebene) Erlaubnis, von (irgend-) einem „Unfallort“.

 

Einmal  ist der „Andere“, der „gegnerische Feststellungsberechtigte“, anwesend, einmal  nicht.

 

Was  kann auf den Bürger, insbesondere den Kraftfahrer, der wohl nie von seinen  entsprechenden „Pflichten“ etwas vernommen hat, überhaupt – allerdings zunächst
nur theoretisch − zukommen ? Kann er eine Bestrafung vermeiden ? Auch ein  Führerschein-„Verlust“ (besser ausgedrückt: „Fahrerlaubnis-Entzug“) für mehrere
Monate könnte in Betracht kommen. Im „öffentlichen“ Dienst,  z.B. als Beamter oder Lehrer, kann sich noch ein Disziplinar-Verfahren anschließen. Auch die „Beförderung“ könnte kurzfristig in Gefahr sein. Zu einem kurzen Rat
oder einer Vorab-Hilfe könnte zunächst die preiswerte Lektüre kleiner Bro­schüren  geeignet sein (z.B.: Krumm, Führerschein weg – was nun ?,  Deutscher-Taschenbuch-Verlag, oder Spreng/Kimmeskamp/Dietrich,  Straßenverkehrs- recht, Beck-Rechtsberater im dtv, oder Lenhart/  Leichthammer, Verkehrsrecht, Cornelsen-Verlag).

 

 Dieser  Ihnen zum Lesen hier vorliegende kurze Text ist schon im Hinblick auf diese  eine Strafvorschrift der „Verkehrsunfallflucht“ eine umfangrei­chere Hilfe, ersetzt
aber in der Regel keineswegs die Inanspruchnahme eines hierauf spezialisierten  Rechtsanwalts (Verteidigers).

 

 

1. Eigenes Verhalten

 

Wenn Sie an einem anderen Fahrzeug einen Schaden verursacht haben, stellt zuerst die  Polizei und – bei einer möglichen rechtlichen Ausein­andersetzung auch der
Richter bzw. die Richterin – eine für Sie ganz bedeutsame Frage:

 

Wie  haben Sie sich am Unfallort verhalten?

 

Denken  wir dabei einmal an eine ganz typische Verkehrssituation:

 

Sie  stehen im Stau, sehen weiter vorne, dass es weitergeht, fahren an und  verkennen, dass der Fahrer im Fahrzeug vor Ihnen nicht so schnell reagiert wie  sie; auf einmal berühren Sie leicht seine hintere Stoßstange. Sie steigen aus,
erkennen nur einen absolut kleinen Kratzer an dessen Stoßstange, geben dem anderen  „Fahrer“ ihre Adresse und fahren, um  den Stau nicht noch schlimmer werden zu lassen, weiter bis zur nächsten  Raststätte. Das ist an sich aus Ihrer Laien-Sicht vernünftig gedacht. Aber  jetzt kommt es ! Der geschädigte „Fahrer“ teilt Ihre Meinung über einen
„Bagatellschaden“ überhaupt nicht. Er folgt Ihnen auch nicht bis zur  Raststätte, sondern im Gegenteil: Er setzt sich über sein Handy mit der Polizei in Verbindung und zeigt Sie wegen  Fahrerflucht an. Oder es handelt  sich wirklich nur um den „Fahrer“ des fremden Kfz, nicht aber um den allein
insoweit „feststellungs-berechtigten“ Eigentümer  des fremden Autos
. Nur : Mit dem anderen „Fahrer“ allein
können Sie nichts vereinbaren (vgl. dazu Nr. 7, Abs. 4 ff.). Dann müssten Sie  stattdessen doch unverzüglich zu einer „nahegelegenen“ Polizeiwache fahren.

 

Wenn  Sie später die Anzeige erhalten, denken Sie: Das gibt es doch gar nicht !

 

Allerdings !
Nach dem Gesetz haben Sie sich einer Straftat  schuldig gemacht.

 

Nur bei wirklichen so genannten Bagatellschäden dürfen Sie selbstständig entscheiden,  ohne den anderen Eigentümer zu befragen. Aber die Grenze dieses  Bagatellschadens legen die Gerichte fest: Zumeist nur bis 50 €. Doch welcher Schaden
an einem Auto beträgt heute noch 50 €; die Reparatur eines beheizten Außenspiegels am fremden Kfz  kostet schon ca. 500 €, wobei der eigene Außenspiegel im Übrigen nicht
unbedingt auch dabei beschädigt worden sein musste
. Deshalb plädieren  Fachleute auch seit langem, diese Grenze auf 150 € anzuheben (vgl. dazu die  Nachweise bei: Himmelreich, Deutsches Autorecht [DAR] 2006, 1; Winkler,
in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33,  Rn. 115; vgl. auch unter www.himmelreich-dr.de). Leider folgen dieser vernünftigen Auffasung aber nur selten die gerichte. Nur, wenn Sie z.B. ein sehr altes Fahrradbeschädigen, haben Sie vielleicht eine Chance auf einen Bagatellschaden.



 

Um  also eine Straftat zu vermeiden – auch wenn diese aus Ihrer Sicht absolut nicht  gerechtfertigt ist − müssen Sie sich am Unfallort anders verhalten, als es  Ihnen Ihre Vernunft sagt. Sie setzen sich am besten mit  der Polizei in Verbindung; kommt diese – nach Ihrer Wartezeit – nicht, müssen  Sie unbedingt eine „nahegelegene“ Polizeiwache aufsuchen und dort alles  protokollieren lassen, was Sie erlebt haben.

 

Wir  wollen dazu zunächst einmal eine ganz klare Situation unter die rechtliche Lupe  nehmen. Stellen Sie sich bitte vor, dass Sie als Autofahrer aus reiner Unachtsamkeit  tatsächlich einen Schaden angerichtet und dies auch  tatsächlich bemerkt haben. Der Kotflügel und die Tür an einem fremden Pkw sind durch Sie eingedellt. Die „reinen“ Reparaturkosten  werden etwa 1.600 € betragen, von den weiteren Kosten (u.a. Mietwagen–  und Sachverständigen–Kosten) ganz zu schweigen.

 

Wie  müssen Sie sich rechtlich einwandfrei verhalten, also so, dass Sie keine  Probleme mit dem geltenden Recht bekommen?

 

 

2. Wartezeit

 

Wenn  Sie sich vorher „schlau“ gemacht hätten, wüssten Sie, dass in solchen  Situationen der Kraftfahrer stets erst einmal eine – wie es im Gesetz heißt – „nach den Umständen angemessene  Zeit warten muss.  Ganz wichtig ist, dass es hiervon grundsätzlich keine  Ausnahmen gibt.

 

Allerdings gibt es ein kleines „Hintertürchen“. Man kann sich mit dem anderen Fahrer verständigen, dass man sehr schnell wieder  zurück kommt; beispielsweise kann man auch einen Zeugen zurück holen, der gerade  dabei ist, wegzugehen. Sehr beliebt ist es bei Autofahrern, die nicht gut  deutsch sprechen, wegzugehen, um einen Dolmetscher zu holen. Das alles ist
erlaubt. Allerdings darf diese Abwesenheit  nur kurze Zeit dauern. Sie müssen unverzüglich – also ohne Umwege (!) –
zum Unfallort zurück kommen und sämtliche  Formalitäten
, auf die wir noch  eingehen werden, nachträglich nachholen. Es ist auch nicht erlaubt, derst einmal in der Umgebung einen Parkplatz zu suchen, als Lehrerin die Erst-Klässler in die Schule zu lassen, damit sie nicht auf der Straße stehen, oder seine Firma schnellfüe die Angetsellten zu öffnen (vgl. Nr.4).



 

Als  „entschuldigt“ gilt auch, wenn Sie am Unfallort ernstlich bedroht werden; einem Konflikt mit einem „Betrunkenen“ kann man ausweichen; dann muss  man aber – stets -– zur Polizei fahren.

 

Ebenso gibt es die „Hintertür“ eines berechtigten
Verlassen des Unfallorts, beispielsweise, wenn für das eigene Verhalten ein  „Rechtfertigungsgrund“ vorliegt, z.B. eine (auch mutmaßliche)  Einwilligung des Feststellungs-Berechtigten zum Wegfahren vom Unfallort.

 

Generell  gilt es also, eine „angemessene“ Wartezeit einzuhalten. Eine solche „Wartezeit“ schrumpft auf ein Minimum zusammen,  wenn Sie beispielsweise ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben, den Eigentümer  aber kennen und direkt zu diesem nach Hause fahren. Ebenso könnten Sie zu einer  „nahe gelegenen“ Polizeistation fahren, um dort alles zu berichten, was  Sie und wie Sie es erlebt haben; das muss dann dort protokolliert werden.

 

Aber aufgepasst: Das Gesetz erlaubt zwar ein solches „zu
kurzes Warten“
auch nicht, allerdings wird in der Regel dann jedoch das Straf–Verfahren gegen  Zahlung einer Geld–Buße (keine Vorstrafe, keine Punkte)  später „eingestellt“ (§ 153 a StPO). Sie haben also in diesem  Fall dann keine Straftat begangen und es erfolgt also auch keine Bestrafung.
Sie müssen „nur“ zahlen.

 

Wie  lange müssen Sie nun eigentlich warten? Was sagt die Recht­sprechung dazu?

 

Bei  unserem hohen Sachschaden von 1.600 € würde eine Wartezeit von etwa 15 Minuten  keinesfalls ausreichen. Je nach Tageszeit und Höhe des Sachschadens müssen Sie
in der Regel eine Wartezeit von ca. 1 Stunde in Kauf nehmen. Also: Vorher  dürfen Sie sich nicht vom Unfallort entfernen. Zu Hause sollten sie außerdem  auf jeden Fall sofort Ihre Auto-Haftpflicht-Versicherung schriftlich  benachrichtigen, damit Sie nicht den „Versicherungsschutz“ verlieren. Dies
gilt auch dann, wenn Sie der Meinung sind, es sei kein Schaden entstanden.

 

Eine  genaue Zeitangabe, wie lange man jeweils zu warten hat, gibt es leider nicht. Die Gerichte sprechen von „einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Zeitspanne“. Es  gibt einige Beispiele aus der Rechtsprechung, an denen man sich ungefähr orientieren  kann:

 


Bei einem Leitplankenschaden von ca. 150 € in der Nacht in der Nähe einer Ortschaft reichen 20 Minuten aus.

 


Bei der Beschädigung eines Verkehrszeichens mit einem Schaden von ca. 65 € um  Mitternacht außerhalb der geschlossenen Bebauung eines Ortskerns reicht eine
Stunde aus.

 


Bei  Beschädigung eines Hydranten, Gartenzauns oder Baumes zur Nachtzeit auf  verkehrsarmer Straße reichen 30 Minuten aus.

 


Bei  einem Sachschaden von über 1.500 € nachts um 2 Uhr ist die Wartezeit von einer  halben Stunde zu wenig.

 


Bei  leichtem Unfall mit Sachschaden auf einer nicht befahrenen Autobahn um 19 Uhr  reichen 10 Minuten nicht aus.

 

Ein  Gericht zieht bei der Beurteilung, ob die Wartezeit „angemessen“ war, immer die  Gesamtumstände des Unfalls in Betracht. Dazu gehören vor allem:

 

  die Schwere des Unfalls

  die Höhe des Schadens

  die Tageszeit

  die Art des Unfalls

  die Witterung

  die Verkehrsdichte

  die eigene
(zivilrechtliche) Schuld bzgl. des angerichteten Fremd-Sach-Schadens bzw. der  Körperverletzung

  die genaue Ursache bzw. Abfolge des Unfalls

  die Person des  Fahrzeug-Führers

  unter Umständen auch  die Alkoholisierung, wenn dies zur Aufklärung der Art der Beteiligung am Unfall
von Bedeutung ist.





 

Beachten Sie jedoch eine Besonderheit dabei: Wenn

ausschließlich eine Strafverfolgung wegen Alkohol-

Konsums zur Debatte steht, dürfen Sie – ohne

zur Polizei fahren zu müssen – straflos weg­fahren, weil

dies zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des

Geschädigten dann nichts beiträgt (vgl. dazu u.a.:

Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6.

Aufl. 2013, C. F. Müller-Verlag, Heidelberg, erhältlich in

jeder Buchhandlung, ca. 50,- €, Rn. 178).

 

Aber  bedenken Sie bei all diesen Faktoren: Auf hoher See und vor deutschen Gerichten  ist alles unsicher. Verlassen Sie sich deshalb bitte nicht auf Ihr eigenes  Urteilsvermögen. So schwer es Ihnen auch  fallen mag, warten Sie einfach wenigsten eine Stunde!

 

Schauen Sie sich auf jeden Fall immer das andere Kfz auch an, weil nämlich das (glaubhafte) subjektive Vorstellungsbild des Betroffenen über eine geringe Fremd-Sach-Schadens-Höhe  beim anderen Kfz oft auch zu einer geringeren Wartezeit führt (zu den vorsatz-ausschließenden Irrtümern  vgl. unten unter Nr. 14). Ein Gutachten eines (selbst eingeschalteten) technischen Sachverständigen
kann im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit Ihrer Behauptung einer angemessenen  Wartezeit später auch hilfreich sein, eine Bestrafung zu verhindern. Aber das  kostet Sie extra, nämlich Gutachter–Gebühren !

 

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei bedeutendem Fremd-Sach-Schaden

 

Bei  der Wartezeit ist für Sie noch ein anderer Umstand sehr wesentlich. Deshalb  wird hier darauf besonders eingegangen:

 

Die  Gerichte gehen ab einem Fremd-Sach-Schaden von z.Zt. 1. 300 € von  einem – wie es im Gerichtsjargon heißt − „bedeutenden Fremd-Sach-Schaden aus; dies ist die Grenze, ab der ein  Fahrerlaubnis-Entzug droht. Hierbei geht es aber zunächst nur um den Betrag für  die „reinen“ Reparaturkosten; dazu kann noch mehr an Schadens-Beträgen kommen;  1.300 € sind schnell erreicht (vgl. dazu näher: Himmelreich/Staub/Krumm,  Verkehrsunfallflucht, Rn. 261 u. 269; Winkler, in: Himmelreich/Halm,  Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 117). Im Übrigen kann ein Fremd-Schaden auch dann  entstanden sein, wenn man an seinem  Kfz keinen eigenen Schaden hat.

 

Verlassen  Sie bei einer derartigen Schadens-Höhe unberechtigt den Unfallort, werden Sie  mit ziemlicher Sicherheit verurteilt. Gehen Sie mal davon aus, dass Sie zu einer Geld-Strafe von etwa 40 Tages-Sätzen  multipliziert mit Ihrem Tages-Netto-Einkommen verurteilt werden.

 

Hinzu  kommt noch ein Fahrerlaubnis-Entzug vonetwa 9 bis 12 Monaten (je  nach Gerichtsbezirk verschieden).

 

Bei vorläufig nur vorhandenem „Verdacht“ kann die Fahr-Erlaubnis  auch schon vorab vorläufig entzogen“
werden
,  bis alles (z.B. durch einen Sachverständigen) positiv aufgeklärt ist.

 

Im  Übrigen sind Sie damit 5  Jahre (kriminell) vorbestraft und im Strafregister in Berlin registriert. In das
Führungs-Zeugnis“, welches Sie bei einem 

Arbeitgeberwechsel  bei der Behörde beantragen, wird dies allerdings erst bei mehr als 90  Tages-Sätzen eingetragen. Aber es ist im Strafregister (für die Justiz und bestimmte
andere Behörden) einsehbar und Sie sind auch während dieser Zeit in der „Punkte-Verkehrssünder-Kartei“  (Verkehrs-Zentral-Register beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg) registriert. Insoweit müssen Sie sich darüber klar sein, dass Sie das nur vderhindern können, wenn Sie lange genug nach einem Unfall an Ort und Stelle gewartet haben.



 

Außerdem: Wenn dann noch „tatsächliche“ Feststellungen möglich sind und vom  Geschädigten verlangt werden, müssen diese auch noch erfüllt werden. Vorher  darf man sich nicht von einer Unfallstelle entfernen.

 

 

4.  Verlassen des Unfallorts

 

Für  das rechtliche Problem beim Verlassen eines Unfallortes ist die Frage  entscheidend, was eigentlich genau unter „Unfallort“ zu verstehen ist.

 

Wenn  Sie das nicht wissen, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Das Gesetz  regelt diese Frage nämlich nicht ausreichend. Deshalb entschei­den darüber häufig  die Gerichte recht unterschiedlich:

 


Ein  Oberlandesgericht (OLG) sagt: Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der  Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind,
samt der unmittelbaren Umgebung.

 


Ein  anderes spricht davon, dass man 200–250 m weiterfahren darf, wenn man dann noch in Sicht- und Rufkontakt mit dem Geschädigten steht.

 


Ein weiteres OLG hat entschieden, dass dann, wenn nicht der Standort des Kraftfahrzeuges für die Unfallursachen-Ermittlung von Bedeutung sei (was man  selbst kaum beurteilen kann), auch ein „nicht weit“ entferntes seitliches  Abstellen bzw. Entfernen aus dem fließenden Verkehr zulässig wäre.

 


Der  Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall erklärt, dass „ein bloßes  Weiterfahren in den Grenzen des Bremsweges sowie das „Ausrollen-lassen des Kfz“
zulässig seien; ferner sei die „Schrecksekunde“ dabei auch positiv zu berücksichtigen.

 

Wie Sie sehen, ist die Beurteilung nicht einheitlich verbindlich.

 

Was  also sollen Sie tun? Wie sollen Sie sich verhalten, um auf der rechtlich  sicheren Seite zu sein?

 

Auf  keinen Fall jedoch Folgendes:

 

Sie sind gestresst, versuchen einen sonst hinter sich entstehenden Verkehrsstau zu  vermeiden, und fahren zunächst einmal „um den Block“, um einen Parkplatz zu
suchen und danach zu Fuß an die Unfallstelle zurück zu kehren. Dabei müssen Sie  damit rechnen, dass sich der angeblich Geschädigte inzwischen leider entfernt
hat. In den meisten dieser Fälle fährt dieser nämlich schon nach wenigen  Minuten zur Polizei und erstattet Anzeige wegen „Verkehrsunfallflucht“. Sie  sind verblüfft, wenn Sie dann später vom Straf-Richter hören, dass Sie  einerseits gar nicht so weit hätte weg fahren dürfen und andererseits es für
Sie auch keine Entschuldigung darstellt, wenn Sie später feststellen  mussten, dass sich der Geschädigte (weil es diesem zu lange dauerte) entfernt  hat. Unglücklicherweise interpretiert der Betroffene Ihr Wegfahren dann – subjektiv
unzutreffend – so, als ob Sie hinsichtlich des  Unfallgeschehens kein Interesse mehr gehabt haben, irgendwelche Feststellungen treffen zu lassen. Ob dem Betroffenen  eine ihn entlastende gegenteilige Behauptung im Übrigen von der Justiz geglaubt  wird (zu „Irrtümern“ vgl. unten unter Nr. 14), ist auch nicht sicher.

 

Entlastend  wäre auch nicht, wenn Sie beispielsweise auf Grund Ihrer allgemeinen  Bekanntheit im Ort – auch bei den Unfallzeugen – trotz räumlicher Distanz  für den Feststellungs-Berechtigten generell erreichbar wären.

 

Deshalb  also immer beachten:

 

Eine metermäßige Mindestdistanz  für dieses „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ gibt es nicht. Entscheidend ist
juristisch, ob Sie sich in einer solchen Weise von der Unfallstelle  abgesetzt haben, dass ein Zusammenhang
mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist
.
In einem solchen Fall – oder bei einer derartigen Auslegung –
hätten Sie direkt am Unfallort bleiben müssen.

 

Es  gibt sogar ziemlich groteske Auslegungen:

 

Beispielsweise,  wenn sich ein Unfall  vor Ihrer eigenen Haustür ereignet und Sie schnell einmal  kurz in Ihrer Wohnung verschwinden, sind Sie für den Geschädigten nicht mehr ohne weiteres erkennbar  und erreichbar. Dies ist nicht erlaubt. Man darf also nicht sofort weggehen, sich noch nicht einmal entfernen, um Kugelschreiber und Papier zu  holen oder das Kleinkind schnell in die Wohnung zu bringen, es sei denn, der geschädigte „Eigentümer“ wäre
damit einverstanden.

 

 

5. Öffentlicher VerkehrsraumIm Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

 

Manchmal passieren Unfälle oder einfache Beschädigungen
auch außerhalb öffentlicher Straßen. Für ein Gericht oder die Polizei stellt sich dann die Frage: Ist dieser Unfall
außerhalb
des „öffentlichen Verkehrsraums“ oder ohneZusammenhang mit dem  Straßenverkehr“ gesche­hen. Wenn ja, dann wäre dieser Unfall an sich straflos. Selbstverständlich kann der Geschädigte dann jedoch zivilrechtlich  gegen Sie vorgehen. Also den Schaden müssen Sie trotzdem begleichen. Aber  immerhin haben sie dann wenigstens nicht gegen geltendes Verkehrs-Strafrecht
verstoßen.

 

Es gibt eine lange Liste, welche Straßen oder Plätze öffentlich sind, also zum  sogenannten „öffentlichen Verkehrsraum“ gehören:

 


     Parkplatz von Behörden, Hotels, Gaststätten


Parkplatz von Einkaufsmärkten


Firmenparkplatz für Kunden


       Kaufhausparkplatz


       Zufahrt zu mehreren Häusern mit Arztpraxis

      

        Zufahrt zu Wohnhäusern, wenn keine die  Zufahrt   

        beschränkenden  Einrichtungen oder  Sperrzeichen  

        angebracht sind

        Straßen innerhalb eines Klinikgeländes trotz Ümzäunung 

        und Zuganghskontrolle, wenn sie sich auch tatsächlich von 

        Besuchern der Patienten mit einem Kfz benutzt werden   

        können

  Unbebautes Grundstück, auf dem jedermann parken kann

   Tankstellengrundstück auch bei nächtlichem Betrieb; Zu- und  

       Abfahrt von geöffneter Tankstelle; Raum zwischen 

        Zapfsäulen bei nachts geöffneter Tankstelle

 
         Parkhaus innerhalb der normalen Betriebszeit

 







            Tiefgarage „für Kunden“, die jedoch allgemein
          zugänglich ist, innerhalb der Öffnungszeiten


             Gehöft

 

       Gelände eines Reitvereins während eines Turniers, wenn es 

              zu diesem Zeitpunkt jedermann zugänglich ist


              Platz, auf dem Volksfeste stattfinden


              Privatgrundstück, das zum Parken freigegeben ist


             Gehweg

 



              Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer

              ansässiger Firmen sowie Anwohnern ohne Begrenzung    

              auf einen bestimmten – kontrollierbaren – 

              Personenkreis  offen steht.

 





 

Demgegenüber gehören zum „nicht-öffentlichen Verkehrsraum“ vor allem  u.a.:

 





 

        Parkplatz, der nur von bestimmten
     Personen (Mitarbeiter eines Betriebes) benutzt wird


        Fabrikgelände, das nicht für jedermann zugänglich ist


        Nicht allgemein zugänglicher Hof

 



        Hofgrundstück, das durch Hausbewohner und ihre
     Besucher zu Parkzwecken benutzt wird

 



         Einfahrt zu einem hinter einem Gebäude eines  

         Gewerbezentrums liegenden Parkplatz mit dem Zeichen  

          „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und dem Zusatz 

          „Lieferverkehr frei“

 



        Parkplatz eines Gasthofes, der nur für Übernachtungsgäste

        zugänglich ist



 



•   

         Areal einer Großmarkthalle, für
      dessen Benutzung ein Parkausweis erforder­lich ist

 

•     

         KasernengeländeGetreidefeld, das wenige Meter vom

         Straßenrand entfernt liegt


         Selten: Parkbucht vor Wohnraum

 



         Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte
     Personen vermietet sind




 



•     Zufahrt zu der Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor  

           in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel
        eines Stellplatzmieters zu öffnen ist.

 

Aber aufgepasst:

 

Auch ein Privatweg“ ist nur dann nicht„öffentlich“, wenn er für Andere nicht zugänglich und gesperrt  ist, außerdem noch laufend überwacht wird. Insoweit  sollten Sie zur Aufklärung, was nun öffentlich ist oder was nicht, unbedingt einen technischen Sachverständigen mit einem Gutachten (mit  Ortsbesichtigung) beauftragen. Also wieder zusätzliche Kosten !

 

 

6. Pflichten des „möglichen“ Unfall-Beteiligten – Angaben-Inhalt

 

Häufig  verkennt ein Unfallverursacher jedoch auch seine Rechte:

 

Vor allen haben Sie keine Pflicht zu einer aktiven Mitwirkung bei den  Ermittlungen, die der Geschädigte oder die Polizei gegen Sie anstellen. Das  heißt ganz einfach: Mund halten. So können Sie sich auch nicht schaden. Das
erlaubt das Gesetz !

 

Sie sind nur verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

 

In  § 142 StGB heißt es: Zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der  Geschädigten sind zu ermöglichen: Die Feststellung seiner Person, seines  Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit
und durch die Angabe, dass er an einem (nicht unbedingt an
„seinem“ eigenen) Unfall beteiligt  (nicht „verursachend“) sein kann  (nicht nur „ist“).

 

Dieses  bedeutet im Klartext:

 

Die  Anwesenheit der eigenen Person (Sie selber) ist notwendig; auch Ihr Auto oder  Roller oder ähnliches Fahrzeug muss für eine gewisse Dauer am Unfallort
bleiben. Dies auch, wenn Sie jegliche Schuld bestreiten ! Damit soll unter Umständen  die Art der (womöglichen) Unfall-Beteiligung (nicht zu verwechseln mit Unfall-Verursachung)  zivilrechtlich geklärt werden. Darüber hinaus müssen Sie nur angeben  (also äußern bzw. sagen), dass Siean einem Unfall beteiligt sein können. Es genügt also lediglich, dass Sie  diesen Satz sagen. Mehr brauchen Sie nicht tun. Sie können sich dann an dem Unfallort hinstellen und warten. Sie können sich auch in das eigene Auto setzen
und eine Zeitung lesen oder Radio hören. Sie müssen nur eine Zeit lang an der Unfallstelle warten. Weiter nichts ! Auch wenn das Ihnen oft genug schwer fällt !
 
 

Das  Gesetz verlangt von einem Unfallbeteiligten nicht, dass er sich über seine  knappe Vorstellungspflicht hinaus selbst bezichtigt.

 

Aber  vorsichtig:

 

Es  genügt nicht,  dass Sie einen Zettel  oder eine Visitenkarte  mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug zurücklassen, weil diese immer verloren  gehen können und auch kein „Schuldanerkenntnis“ darstellen. Genau das wird aber  häufig immer noch übersehen.

 

Es  genügt auch nicht, dass die Person des Fahrzeug-Führers an Hand des  Kennzeichens und dann durch Befragung des Halters ermittelt werden kann. HalterEigentümer und Fahrer sind nämlich nicht immer identisch. Oft  macht zudem der Halter von seinem Zeugnis-Verwei­gerungsrecht Gebrauch (z.B.  als Ehemann). Deshalb kann der eigentliche Fahrer unbekannt bleiben und so muss das Strafverfahren mangels Klärung eingestellt werden. Davor will das Gesetz
den Geschädigten aber schützen.

 

Fazit:

 

Der Unfallbeteiligte hat also nur eine passive
Feststellungs-Duldungs-Pflicht und muss lediglich angeben, dass – aber  nicht in welchem Umfang und wie – er an dem (zur Debatte stehenden) Unfall beteiligt sein kann.

 

 

7. Zivilrechtliches „Feststellungs-Interesse“ des Eigentümers hinsichtlich seines – objektiv tatsächlich vorhandenen – Schadens

 

 

Man fragt sich oft, wer überhaupt ein (zivilrechtliches) „Feststellungs-Interesse haben kann, etwas aufzuklären, und  ist erstaunt, dass man als zivilrechtlich – Unschuldiger, hinsichtlich eines Unfalles in strafrecht­licher Hinsicht wegen unerlaubten  Entfernens bestraft werden kann (was für einen Laien kaum vorstellbar  ist), weil es eben im Strafrecht nur auf die Möglichkeit einer  Beteiligung (z.B. bei einer reinen Berührung) an einem – nicht unbedingt selbst verursachtenfremden
Sach-Schaden ankommt.

 

Wer hat überhaupt ein „Interesse an Feststellungen“, wenn ein Sachschaden an einem Auto (oder an einem anderen fremden Gegen­stand, z.B. Roller, Mofa, Fahrrad, Hausmarkise, Treppe, Kinder-Wagen oder Baum) entsteht ?

 

Der entsprechende § 142 StGB beschreibt in Absatz 1 Nr. 1, dass zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten „gewisse Feststellungen“ zu treffen sind. In der Rechtsprechung wird hierzu gesagt, dass Dreh- und Angelpunkt ein „fremdes Beweissicherungs– und Feststellungsinteresse ist. Es handelt sich hierbei um das Interesse einer Person nach einem Unfall im Straßenverkehr an der Feststellung der Unfallursachen zur Klarstellung allein der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, um einerseits
eventuelle Schadenersatz-Ansprüche durchsetzen (auch wenn man später damit keinen Erfolg hat) oder andererseits eventuelle unberechtigte Ansprüche (wenn einer zu Unrecht behauptet, man habe in zivilrechtlicher Hinsicht Allein− oder Mitschuld an einem Unfall) abwehren zu können.

 

Bei dieser „Person des Feststellungs-Berechtigten
handelt es sich
nicht um den „Fahrer“ des anderen
unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs, sondern – wenn dieser nicht identisch ist mit dem Geschädigten (in der Regel dem „Eigentümer“) um den an Ort und Stelle oft nicht anwe­senden tatsächlich geschädigten Eigentümer“  der beschädigten Sache.

 

Wenn der am Steuer des anderen Kfz sitzende Fahrzeug-„Führer“ zugleich Unfallbeteiligter und, weil er auch „Eigentümer“ des Fahrzeugs ist, zugleich Geschädigter ist, bleibt die Sache unproblematisch:

 

Dann gibt es nur einen „Feststellungs-Berechtigten“, und zwar die Person, die am Steuer des anderen Kfz sitzt. Ob er das wirklich ist, kann nur immer durch die Frage festgestellt
werden: „Sind Sie nicht nur der Fahrer sondern auch der Eigentümer dieses Kfz ?“

 

Diese eine Person (Eigentümer) hat zwei Interessen: Sie hat in tatsächlicher Hinsicht (weil die rechtlichen Probleme keine Rolle spielen) Interesse an der Klarstellung der eigenen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, weil man nämlich eigene Schadenersatz-Ansprüche, die man (oft auch zu Unrecht)
zu haben meint, durchsetzen will, notfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Man will eventuell später versuchen, Geld von dem anderen Unfallbeteiligten zu erlangen, da nach Ansicht des einen Unfallbeteiligten der Andere durch zivilrechtliche
Alleinschuld (oft in Wirklichkeit gar nicht zutreffend) den Unfall verursacht hat. Dieser Fahrzeug-Führer, nämlich der am Steuer des anderen Kfz sitzende Autofahrer, hat aber auch ein Interesse, und zwar, eventuelle zivilrechtliche Ansprüche
des gegnerischen Unfallbeteiligten als unberechtigt abwehren zu können. Insoweit will auch er tatsächliche zivilrechtliche Feststellungen treffen, notfalls durch die Polizei, ob und wer von beiden überhaupt einen Schaden (zivilrechtlich)
schuldhaft verursacht hat oder nicht.

 

Wegfahren darf man also nur mit Zustimmung des anderen, „gegnerischen Eigentümers“ des Kfz. Ist dieser in der Wartezeit, die man einhalten muss, nicht erschienen, muss man „unverzüglich (also ohne Umweg, z.B. ohne Aufsuchen der eigenen Wohnung) eine „nahegelegene“
(nicht die
nächste) Polizei-Dienststelle aufsuchen (also:
„hinfahren“, nicht dort nur „anrufen“) und dort alles mitteilen, was stattgefundenhat; am besten lässt man dort alles protokollieren, was man erlebt hat; auch die Visitenkarte des Polizeibeamten sollte man sich sicherheitshalber geben lassen und verwahren. Es hilft einem
auch nicht, wenn man meint, man würde „nur als Zeuge“ in Betracht kommen.

 

Die Unkenntnis der laut Gesetz bestehenden Pflichten schützt im Übrigen den Autofahrer grundsätzlich nicht vor einer Bestrafung. Jeder Staatsanwalt und Richter geht davon aus, dass ein Autofahrer, der einen Führerschein hat, sich – auch wenn er es in der Fahrschule nicht gelernt hat –
darum kümmern muss, welche Gesetze im Straßenverkehr gelten, die man beachtenmuss. Dem Bürger, der diese Gesetze nicht insgesamt kennt, ist zuzumuten, sich ein kleines Buch zu kaufen, die entsprechenden Verkehrsgesetze durchzulesen und dann, wenn er etwas nicht versteht, nachzufragen, beispielsweise beim Verkehrsberater des ADAC oder bei Rechtsanwälten. Dies gilt auch nicht nur für Fahrer von Kraft-Fahrzeugen (z.B. Autos), sondern auch für Radfahrer sowie Besitzer von Einkaufs-Wagen und sonstigen „Fahrzeugen“.

 

Die Rede war nun davon, dass der am Steuer sitzende Autofahrer nur dann auch der Feststellungs-Berechtigte ist, wenn er nämlich zugleich auch geschädigter Eigentümer ist. Manchmal liegt aber eine andere Konstellation vor: Hat der entsprechende andere unfallbeteiligte Fahrer das Auto nur geliehen, so ist der Verleiher  bzw. Vermieter der eigent­licheEigentümer“, der auch informiert werden muss. Dieser – oft nicht anwesendeEigentümer hat aber ein eigenes „Feststellungs-Interesse“. Ist bei dem Unfall sogar
ein Mensch getötet worden, haben nahe Angehörige oder Unterhalts-Berechtigte des Getöteten ein eigenes Feststellungsinteresse und müssen deshalb ebenfalls
zusätzlich benachrichtigt werden.

 

Dies bedeutet mithin stets, dass man den entsprechenden Autofahrer, also den „Gegner“, fragen muss, ob er auch „Eigentümer“ des Kfz ist; ist er es nicht, muss man absolut sicher sein, dass der (andere) Fahrzeugführer diesen
wirklichen (nicht anwesenden) Eigentümer über alles, aber auch wahrheitsgemäß, unterrichtet; sonst muss man selbst den entsprechenden Eigentümer erforschen und benachrichtigen, oder, wenn das alles nicht möglich ist, „ersatzweise“ eine
nahe gelegene Polizeistation aufsuchen und dort das Erlebte zu Protokoll geben.

 

Es gibt auch Fälle, in denen ein Kind oder ein  minderjähriger Jugendlicher oder gar ein „Betrunkener“ der „Gegner“ ist. Oft fragt der Autofahrer dann diese Person, ob sie verletzt sei; die Person antwortet dann in der Regel, sie habe keine Schmerzen, es sei auch nichts an dem von ihm benutzten Fahrrad oder Mofa beschädigt worden. Dann
geht diese andere Person weg. Erst später stellt sich dann heraus, dass an dem Fahrrad oder Mofa doch etwas beschädigt ist (was im „Schock“ oder in der Eile
übersehen wurde) oder dass diese Person beispielsweise beim Umknicken des Fußes zunächst keine Schmerzen gespürt hat, diese jedoch später aufgetreten sind, oder – wie auch bei Erwachsenen – ein so genanntes Schleudertrauma im
Nacken eingetreten ist, was manchmal sogar erst später bemerkt wird. Auch in einem äußerlich oft nicht zu bemerkenden „Schockbehauptet der andere Unfallbeteiligte oft, er habe nichts; darauf darf man sich nicht verlassen.

 

Eine minderjährige Person (Kind oder Jugendlicher) ist
in der Regel nie Feststellungs-Berechtigter (am besten, man lässt sich den Personalausweis zeigen); immer muss man dann die Eltern bzw. den Erzie­hungsberechtigten dieser Person aufsuchen. Ist dies nicht möglich, weil der Jugendliche wegläuft oder wegfährt, muss man
„ersatzweise“ eine „nahe gelegene“ Polizei-Dienststelle aufsuchen
und dort den Sachverhalt mitteilen. Man vermeidet nur dadurch eine Bestrafung wegen „Verkehrsunfallflucht“.

 

 

8. Keine „Schuld“ an dem Unfall„Mögliche“ Beteiligung(„Verursachung“ nicht erforderlich)

 

Wie steht es nun damit, dass der Betroffene oft die Meinung vertritt, er habe an dem Unfallgeschehen keine Schuld; die Alleinschuld liege bei dem Anderen? Es sei im Übrigen auch kein Fremd-Sach-Schaden (bei Personen-Schaden keine Verletzung) eingetreten, zumindest sei keiner zu sehen gewesen. Oft ist der Autofahrer noch der Meinung, dass er mit der ganzen Sache gar nichts zu tun habe, und fährt deshalb weg.

 

Auch diese Problematik ist ausdrücklich geregelt: In Absatz 4 des § 142 StGB steht folgender Satz, der an sich der wichtigste Satz des Gesamt-Paragrafen ist, den aber wohl die Mehrheit der Autofahrer nicht kennt:

 

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach
den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen
haben
kann.

 

Selbstverständlich ist es für eine „Unfall-Beteiligung (was nicht identisch ist mit einer „Verursachung“) nicht ausreichend, dass irgendeine Person einen unbegründeten Verdacht äußert, jemand könne etwas mit dem Unfall zu tun haben. Es reicht aber die reine Möglichkeit einer unmittelbaren Unfall-Verursachung aus, wie sich
aus den Worten des Gesetzes („beigetragen haben kann“) genau ergibt, z.B. wenn man ein anderes Fahrzeug
(oder eine Person) unmittelbar berührt, aber nicht beschädigt
.



 

Eine spätere Feststellung, dass man, als man weggefahren ist, keine Ursache für den Unfall gesetzt hat (also zivilrechtlich unschuldig ist, weil man keinen Schaden verursacht hat), schließt eine Bestrafung nach § 142 StGB in der Regel nicht aus. Ein Kraftfahrer, gegen den man zivilrechtlich mithin keine Schadenersatz-Ansprüche durchsetzen kann, kann sich also doch strafbar machen, weil es nämlich unerheblich ist, ob den am Unfall Beteiligten ein „Verschulden“ trifft. Eine unmittelbare „Beteiligung“ am Unfall bedeutet nämlich keine schuldhafte „Verur­sachung“. Ein – zivilrechtlich betrachtet – Unschuldiger kann also u.U. bestraft werden,
wenn ein anderer den Unfall verursacht hat, er selbst aber das andere Fahrzeug – danach – nur (unmittelbar) berührt hat, weil der geschädigte Eigentümer als  Feststellungs-Berechtigter“ auch dann ein „Interesse an der
Feststellung
hat, ob der verdächtigte Betroffene nun tatsächlich bei der Berührung den Unfall schuldhaft verursacht hat oder nicht; der Feststellungsberechtigte darf also auch feststellen, dass der Verdächtigte (zivilrechtlich) unschuldig ist. Er hat auch ein (zivilrechtliches) Interesse daran, sich gegen eventuell unberechtigte Schadenersatz-Ansprüche zu schützen. Wenn man nun verhindert, dass der Feststellungs-Berechtigte solche Beweise (Anhaltspunkte für eventuell eigene Schadenersatz-Ansprüche zu stellen oder sich dagegen zu schützen) sammelt,
indem man wegfährt oder weggeht, macht man sich strafbar, auch wenn man selbst den Schaden nicht verursacht hat
.

 

Allerdings muss ein Verkehrs-Unfall mit Personen- oder
Sachschaden tatsächlich generell passiert sein (kein
Unfall = keine Straftat); das sollte stets auch ein technischer
Sachverständiger
prüfen und in seinem Gutachten darauf hinweisen
, wenn das zutrifft.

 

Man kann sich sogar den Fall vorstellen, dass jemand von seinem Privatgrundstück aus mit seinem Pkw einen anderen Verkehrsteilnehmer in der Nacht mit einem starken
Scheinwerfer blendet und dieser in Folge dessen einen Verkehrsunfall verursacht (z.B. der Andere fährt an einen Bordstein und beschädigt dabei seine teure Felge); auch dann ist man selbst wegen des Einflusses der starken Scheinwerfer
ein Unfall-Beteiligter und hat die Pflichten zu erfüllen, die §
142 StGB vorschreibt. Die Berührung eines Kfz ist also noch nicht einmal Voraussetzung für eine spätere Bestrafung.

 

Bei nur mittelbarer Mitverursachung eines Unfalls im Straßenverkehr (wennn es also hinter einem kracht und man „ahnungslos“ weiterfährt) ist allerdings nur derjenige ein Unfallbeteiligter, der sich verkehrswidrig verhalten hat (z.B. sich erst sich zum Abbiegen „einordnet“, dann aber weiter
geradeaus weiter fährt) oder der über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt hat; hierfür müssen aber auch zureichende
objektive Anhaltspunkte vorliegen; maßgebend ist diese Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens (theoretische Verdachts-Lage).

 

Dies schließt natürlich nicht aus, dass man selbst am besten über einen eingeschalteten Rechtsanwalt als Verteidiger – frühzeitig einen technischen Sachverständigen (bei
„Abgelenkt-sein“ in der Regel auch einen medizinischen bzw. psychologischen oder medizinisch-psychologischen Sachverständigen; vgl. Himmelreich DAR 2010, 45) einschaltet; die Kosten für ein solches „Privatgutachten
eines technischen Sachverständigen trägt zunächst die Rechtsschutz-Versicherung im Rahmen des Deckungsschutzes. Dieser fällt leider dann aber rück­wirkend weg, wenn man rechtskräftig wegen dieses (Vorsatz-)Deliktes verurteilt wird.

 

 

9. „Bemerkbarkeit“ einer Berührung

 

Die private Einschaltung eines (technischen) Sachverständigen führt in der Regel dazu, dass zumindest Zweifel z.B. hinsichtlich der „Zuordnung“ des Schadens,
der „unfallbedingten Höhe“ des Fremd-Sach-Schadens und der „Bemerkbarkeit der Kfz-Berührung“ bei der Staatsanwaltschaft geweckt werden mit der Folge,
dass das Verfahren schon vor Anklageerhebung – oft nur gegen Zahlung einer Geld-Buße, was nicht zu einer Verurteilung, auch nicht zu Punkten, führt – eingestellt wird.

 

Dadurch werden auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, erst recht für den Gerichtstermin, eingespart, was sowohl den Betroffenen als auch seine Rechtsschutz-Versicherung freuen wird. Ferner fallen in solchen Fällen weiterhin nicht die Kosten eines von der Justiz beauftragten Sachverständigen an (der manchmal aus seiner subjektiven Sicht als „Gegen-Gutachter“ anderer Meinung ist als der – von einem selbst eingeschaltete – Privatgutachter). Wenn der Verteidiger ein Gutachten des privat eingeschalteten vereidigten Sachverständigen überreicht, übernimmt also
in der Regel die Rechtsschutz-Versicherung
(erst einmal) dessen Kosten.

 

Aber auch dann, wenn ein Sachverständiger beispielsweise bei einer reinen „Berührung“ der Fahrzeuge feststellt, dass der Betroffene keinen Schaden angerichtet hat, ist allerdings ein Freispruch oft ausgeschlossen, weil auch bei einer Berührung der Fahrzeuge der Andere ein Feststellungsinteresse  hat (ob und wer einen Schaden angerichtet oder verstärkt hat oder nicht), der Betroffene also weiterhin seine Pflichten hätte erfüllen müssen,
beispielsweise weiter hätte warten müssen und ggf., wenn der Andere immer noch nicht anwesend ist, eine nahe gelegene Polizeidienststelle hätte aufsuchen müssen, auch dann, wenn er selbst – aus seiner subjektiven Sicht – keinen Schaden angerichtet hat.

 

Der eingeschaltete Sachverständige sollte sein (positives) Gutachten möglichst mit folgendem, dem Gesetz im Wortlaut entsprechenden Abschluss-Satz beenden: „Der Beschuldigte durfte mithin davon ausgehen, dass sein Verhalten nach den vorliegenden Umständen nicht zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben konnte.

 

Es darf aber nie übersehen werden: Wird man im Hinblick auf den „Unfall“ von einer Person angesprochen,
heißt das inhaltlich, dass man damit etwas zu tun haben könnte; auf die Tatsache, dass man dieses vorher nicht bemerkt hat, kommt es dann nicht mehr an; dann kann
einem dann auch ein Sachverständiger
i.d. R.insoweit nicht mehr helfen, die Nicht­bemerkbarkeit zu beweisen. Vielleicht kann ein Sachverständiger aber dann noch (glaubhaft)bestätigen, dass man gar keinen Fremd-Sach-Schaden erkennen konnte, auch wenn man (was dann erforderlich gewesen wäre) hingeschaut hat. Zur „mangelhaften Nachschau“ (= nur „fahrlässig“ = nicht strafbar) vgl. unten
unter Nr. 13, a.E.

 

Das Problem der Bemerkbarkeit lässt sich regelmäßig nur mit Hilfe von Sachverständigen richtig aufklären (vgl. dazu schon: Himmelreich DAR 2006,1). Man kann als Betroffener nur hoffen, einen Sachverständigen zu finden, der sich auch auf dieses Thema spezialisiert,
aber sich auch auf diesem Gebiet zusätzlich weitergebildet hat.
In einem neuen Werk des bekannten technischen Sachverständigen Schmedding aus Oldenburg (Leichtkollisionen, Wahrnehmbarkeit und Nachweis von Pkw-Kollisionen mit 122 Abbildungen und 47 Diagrammen, 1. Aufl. 2011, Vieweg + Teubner Verlag, Wiesbaden) liest man z.B., dass die Prüfung einer Wahrnehmbarkeit „ohne geeignete, gut dokumentierte Crash-Versuche unmöglich“ ist. In meiner langjährigen Verteidigertätigkeit habe ich kaum Gutachter
gefunden, die hinsichtlich dieses Themas in der Lage waren, diesbezügliche Crah-Versuche durchzuführen. Die entsprechende Örtlichkeit oder Vergleichsfahrzeuge fehlten z.B. dann. Ob sich die Richter bei einer insoweit – ohne Crash-Versuch - erfolgten Verurteilung wirklich sicher waren, gerecht geurteilt zu haben ? In der Regel ist ein Richter nicht versierter als ein Verteidiger; beide können nicht auf allen juristischen Gebieten so spezialisiert sein, diese Problematik zu erkennen. Meistens verlassen sich die Richter auf Gutachter, die „gerichtsbekannt“ sind und immer in (allgemeinen) „Verkehrssachen“ eingeschaltet wurden.

 

Wer von diesen drei „Fachleuten“ (Richter, Staatsanwalt, Verteidiger, von denen mindestens zwei den Sachverständigen verstehen und kontrollieren müssten) weiß denn schon - um
einmal ein Beispiel zu nennen
-, dass die durch die Kollision hervorgerufene Bewegung der Karosserie des stoßenden Kfz zwei Arten von
Bewegungen umfasst: Zum einen handelt es sich um die durch die Kollision verursachten Schwingungen in der Fahrzeug-Karosserie, zum anderen um die durch die Kollision  hervorgerufenen Nick- und Wank-Bewegungen des Karosserie-Aufbaus. Diese beiden Arten von Bewegungen unterscheiden sich nämlich maßgeblich in ihrer Frequenz, also in der Tonhöhe. Die Nick- und Wank-Bewegungen sind sehr niedrig-frequent („tiefe Töne“). Die
Wahrnehmung dieser beiden verschiedenen Bewegungen erfolgt über zwei unterschiedliche
Sinne, die auf unterschiedlichen physikalischen Prinzipen beruhen. Die Wahrnehmung der hoch-frequenten Fahrzeugschwingungen wird durch die Mechano-Rezeptoren in der Haut vermittelt, die im Wesentlichen die Druckänderungen auf der Hautoberfläche verursa chen. Die nieder-frequenten Nick- und Wank-Bewegungen des Aufbaus werden hingegen hauptsächlich über den Vestibulär-Apparat (Gleichgewichts-Sinn), der Richtungs-Änderungen der auf den Kopf einwirkenden Beschleunigung wahrgenommen.

 

Welcher Richter oder Staatsanwalt weiß denn schon - worauf auch Schmedding (a.a.O., S. 26) hinweist - , dass einerseits im Hinblick auf die
Wahrnehmung beeinträchtigender kollisions-fremder Einflüsse gerade die Einstellung der Radiolautstärke und insbesondere die Art der Radio-Sendung (Wortsendung, Hörspiel ...) die Wahrnehmungs- Möglichkeiten enorm beeinflussen, da z.B. gerade bei Wortsendungen der Anteil der Nieder-Frequenzen überdurchschnittlich groß ist; andererseits muss man berücksichtigen, dass eine Radio-Sendung durchschnittlich um 3 bis 6 dB(A) lauter als das lauteste vorkommende Geräusch im Pkw-Inneren
eingestellt ist
(vgl. Schmedding, a.a.O.).

 

Zur Nichtbemerkbarkeit wegen „Abgelenktsein“ vgl. Himmelreich DAR 2010, 45. - Zur fahrlässigen, nicht strafbaren "nachlässigen Nachschau" vgl unten unter Nr. 13, Abs. 5.

 

 

10. Strafbare „Beteiligung“ des Beifahrers

 

Wer als Halter oder Eigentümer des Kraftfahrzeugs die Sachherrschaft über den Pkw hat, muss den Fahrer, der neben ihm sitzt, davon abhalten, wegzufahren, weil er sonst selbst auch zusätzlich Täter, zumindest Gehilfe zu dessen
Verkehrsunfallflucht“, ist. Dies ist oft bei Ehepaaren der Fall; beide können in solchen Fällen bestraft werden, auch wenn nur einer fährt.

 

Wenn nicht klar ist, wer das Fahrzeug gesteuert hat, kommt auch der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Fahrzeug-Halter oder Fahrzeug-Eigentümer, der in Wirklichkeit nichts tut und nur stumm neben dem Fahrer sitzt, in den nicht ganz
unbegründeten Verdacht, den Unfall selbst verursacht oder mitverursacht zu haben; er läuft dann Gefahr, später auch als Unfallflucht-Täter verurteilt zu werden.

 

 

11. Vertretung bei der Pflichterfüllung

 

Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können auch durch feststellungs-„bereite“ und insoweit auch feststellungs-„willige andere Personen zu Gunsten sämtlicher Feststellungs-Berechtigten erfolgen, mithin durch so genannte „Dritte“. In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass es lediglich um tatsächliche
Feststellungen, nicht jedoch um rechtliche Dinge geht; es ist mithin uninteressant, wer die höhere Verantwortlichkeit hat, ob mithin der eine oder andere mehr oder weniger oder überhaupt (zivilrechtlich) Schuld an dem entstandenen
Fremd-Sach-Schaden bzw. der eingetretenen Körper­verletzung hat; es kommt auch – aber nur insoweit – nicht darauf an, wie hoch der Fremd-Sach-Schaden ist; lediglich bei einem Streit nur über die Höhe des Schadens macht sich der nicht strafbar, der wegfährt.

 

Die Person, die als „Ersatz“ für die Erfüllung der eigenen Pflichten ausersehen ist, muss wirklich gewillt und fähig sein, diese tatsächlichen Feststellungen zu Gunsten des geschädigten Eigentümers oder vermeintlichen Geschädigten zu ermöglichen. Diese (Ersatz-) Person muss genügend Erfahrung haben, um bei einem späteren Streit über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sachdienliche Angaben zu machen, insbesondere auch über den Unfallhergang. Solche Ersatz-Personen, sog. „Dritte“, sind beispielsweise die Polizei, ein Kfz-Sachverständiger, aber auch jede andere an der Unfallstelle erscheinende Person, die dazu in der Lage ist. Bei Kindern, Jugendlichen und alkoholisierten Personen wird dies in der Regel nicht der Fall sein.

 

Wichtig ist, dass diese Ersatz-Person erkennbar auch den Willen hat, ihre Feststellungen, mithin ihr erlangtes Wissen, einschließlich des Namens des Autofahrers, der hier in Betracht kommt, den anderen feststellungs-berechtigten
Unfallbeteiligten zur Kenntnis zu bringen
. Man muss sich also auch absolut vergewissern, dass die Ersatz-Person zuverlässig ist sowie tatsächlich sämtliche Pflichten übernimmt und auch das erlangte Wissen weitergibt,
das sämtliche Dinge umfasst, die in § 142 StGB aufgeführt sind.

 

Tritt einmal der Fall ein, dass ein Kraftfahrzeug-Halter oder -Eigentümer eines Kfz nach einem Unfall, den sein (eigener) Fahrer verursacht hat, weg will und er den anderen unfallbeteiligten Fahrer bittet, diese Ersatz-Person für ihn, den Halter, zu sein, so ist dieser nach der Rechtsprechung eine untaugliche Person, da von einem unfallbeteiligten Fahrer wegen seiner möglichen eigenen Tatbeteiligung nicht erwartet werden kann, dass er zu Gunsten des wirklich geschädigten Eigentümers tatsächlich die Feststellungen,
die ihm aufgetragen sind, erfüllt.

 

 

12. „Tätige Reue“: Milderung bei oder Verzicht
auf Bestrafung sowie Punkte-Reduzierung

 

Wenn man als Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig sämtliche Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann das Gericht die Strafe mildern oder
ganz von Strafe absehen
(vgl. dazu u.a.: Andreae, in KarbachHimmelreich(Klaus)-Festschrift 2007, Luchterhand-Verlag, Köln, S. 9 ff.). Allerdings bleiben dann immer noch 5 „(Straf-) Punkte (statt sonst 7) in Flensburg bestehen.
Eine solche (positivere) Situation wird es aber leider nur recht selten geben.

 

Außerhalb des fließenden“ Verkehrs“ bedeutet, dass der Unfall nichtwährend der Teilnahme am Straßenverkehrverursacht sein darf. Das Beschädigen einer Leitplanke, eines Verkehrsschildes, eines Baumes oder einer  Außentreppe ist also eine solche Teilnahme am Straßenverkehr. Ein Rangieren nur auf einem (ruhigen) Parkplatz geschähe allerdings z.B. im „ruhenden“ Verkehr.

 

Ein „nicht-bedeutender“ Sach-Schaden liegt nur dann vor, wenn dieser unter (z.Zt.) ca. 1.300 € (vgl. dazu oben unter Nr. 3; zum „Bagatell-Schaden“ vgl. oben unter Nr. 1) liegt.

 

Freiwillig“ werden die Feststellungen auch nur dann nachträglich ermöglicht, wenn man noch nicht als Täterermittelt ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist also sehr eng eingegrenzt.

 

 

13. Bestrafung nur bei „Vorsatz

 

Verkehrsunfallflucht kann nur vorsätzlich“ oder „bedingt vorsätzlich“ begangen werden. Bei fahrlässiger Begehung kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Betracht. „Bedingter
Vorsatz“ kann auch u.U. als Straf-Milderungsgrund (vgl. dazu unten Nr. 15) anerkannt werden.

 

Zum "Vorsatz" heißt es in § 15 StGB: "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht".

 

Etwas unzulänglich wird dies dann , weil der Gestzgeber es nichtb genau beschrieben hat, von Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur so wie folgt ausgelegt: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale.

 

 

Von „bedingtem“ Vorsatz wird ausgegangen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

 

Nur „fahrlässig“, also nicht vorsätzlich und damit straflos, handelt derjenige, der hätte erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist,
und sich diesbezüglich nicht vergewissert hat
(vgl. die
Rechtsprechungs-Nachweise bei: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 242 ff.). Eine solche „nachlässige Nachschau“ kann allerdings dann doch wieder zu einer Bewertung als „bedingter“ Vorsatz führen, wenn besondere Umstände, z.B. heftiger Anprall, größerer Schaden am eigenen Kfz, vom Betroffenen zu erkennen waren (vgl. die Nachweise bei: Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 142).

 

14. „Vorsatz-ausschließende“ (nachvollziehbare und glaub­hafte) Irrtümer, wenn man überhaupt etwas bemerkt hat

 

Zu einem vorsatz-ausschließenden, also straflosen Tatbestands-Irrtum heißt es in § 16 Absatz 1, Satz 1 StGB:
„Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich“.

 

Zu einem (unvermeidbaren oder vermeidbaren) Verbots-Irrtum heißt es in § 17 StGB: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe ... gemildert werden." Vermeidbar, also strafbar, aber strafmildernd  ist dieser, wenn der Täter die gehörige Anspannung seines Gewissens unterlassen und dadurch versäumt hat, das Unrechtmäßige  seines Handelns zu erkennen; das Maß der erforderlichen Gewissens-Anpannung richtet sich dabei nach den Umständen des Falles und nach dem Lebens- und Berufskreis des Einzelnen.

 

So ist beispielsweise ein Irrtum über die "tatsächlich" verstrichene Wartezeit ein den Vorsatz ausschließender "Tatbestands-Irrtum", der dazu führt, dass man nicht bestraft wird; dasselbe gilt bei einem Irrtum über die tatsächlichen Umstände, nach denen eine geringere Wartefrist oder gar keine Wartepflicht mehr bestünde.   

 

 

Ein Irrtum über das „Mindestmaß der Wartezeit“ wäre nur ein – meistens vermeidbarer – „Verbots-Irrtum, der zur Strafbarkeit führt, allerdings einen „Straf-Milderungsgrund“ (vgl. unten unter Nr. 15) darstellt.

 

Weitere nicht strafbare Tatbestands-Irrtümer sind (die Fundstellen der Rechtsprechung vgl. bei: Himmelreich, DAR 2007, 44; Himmelreich/ Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 249 ff.):

 

Die irrige Meinung, die tatsächlichen Umstände begründeten keinen Beteiligten-Verdacht

 

Der Irrtum, es habe sich kein Unfall ereignet

 

Die Meinung, der Feststellungs-Berechtigte habe keinerlei Feststellungs-Interesse

 

Bei zweifelsfreiem Glauben, der  Feststellungs-Berechtigte habe keinerlei Interesse an seinem weiteren  Verbleiben am Unfallort gezeigt

 

Die Vorstellung, der  Feststellungs-Berechtigte lege auf unmittelbare Feststellungen am Unfallort keinen Wert

 

Die Annahme, es sei kein oder nur ein völlig belangloser Schaden entstanden oder diesen habe man nicht als Unfall-Folge angesehen

 

Bei nachvollziehbarem Glauben, der Unfall sei restlos aufgeklärt gewesen



 

Der Irrtum, alle“ Feststellungen seien bereits getroffen worden

 

Wenn man irrtümlich und nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Feststellungs-Berechtigte nach Entgegennahme der Anschrift des Anderen auf weitere Feststellungen keinen Wert mehr lege

 

Die irrtümliche (fahrlässige) Meinung über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechfertigungs-Grunds; z.B. der Andere sei in Kenntnis des Unfalls, ohne anzuhalten, weitergefahren und habe damit seiner Meinung nach auf die Ermöglichung weiterer Feststellungenkonkludent verzichtet

 

Die irrtümliche Annahme, man könne von einem „endgültigen konkludenten Verzicht“ durch den Feststellungs-Berechtigten ausgehen (oder durch „alleFeststellungs-Berechtigten, wenn mehrere vorhanden sind)

 

Beim Irrtum über die Person des Feststellungs-Berechtigten, wenn in Wirklichkeit ein Nicht-Feststellungs-Berechtigter“ (z.B. der Fahrer des andern Kfz, der nicht zugleich dessen Eigentümer ist)  einen Verzicht erklärt hat

 

Die Meinung, es lägen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen - "mutmaßlichen - Verzicht" des Feststellungs-Berechtigten vor

 

Der Irrtum, es lägen die tatsächlichen Voraussetzungen einer mutmaßlichen
Einwilligung
“ von Seiten des Feststellungs-Berechtigten vor



 

Der Irrtum (nur) über die tatsächliche Höhe des entstandenen Fremd-Sach-Schadens

 

Bei irriger Meinung, das Interesse des Feststellungs-Berechtigten sei durch seine – diesem gegenüber abgegebene –  Erklärung, „Ersatz zu leisten“ (= i.S. eines pauschalen Schuldanerkenntnisses), zufrieden
gestellt
, so dass es ihm jetzt nur (!) noch darum geht, einer Strafverfolgung zu entgehen

 

Bei irriger Annahme, der sog. feststellungs–bereite und –fähige Dritte würde den Auftrag ordnungsgemäß ausführen

 

Der Irrtum, dass die eigene Alkoholisierung
für die gesetzlichen Schadenersatz-Ansprüche keine Rolle spielen könne

 

Die Meinung, es sei kein (weiterer) Feststellungs-Berechtigter vorhanden

 

Wenn man den Standort seines Kfz, dessen Halter man nicht ist, irrig falsch angibt

 

Wenn eine entferntere Polizei-Dienststelle  für die nahegelegene gehalten wird

 

Der Betroffene meint irrig, der Schaden
betreffe ausschließlich ihn selbst

 

Man nimmt irrig an, der Unfall sei nur     

vorgetäuscht

 

Wenn man sich von tatsächlichen Umständen (zur Vorstellung über die Schadens-Höhe mit der Folge einer geringeren Wartezeit vgl. oben unter Nr. 2, Abs. 7) falsche Vorstellungen gemacht hat

 

Der (nachvollziehbare) Irrtum, der Unfall sei auf privatem Grund (also nicht im öffentlichem Verkehrsraum“) geschehen

 

Man meint glaubhaft, dass das kindliche
Opfer
“ selbst feststellungs-fähig sei,
aber keine Feststellungen treffen will

 

Der Betroffene geht glaubhaft, aber irrtümlich davon aus, dass niemand in absehbarer Zeit an der Unfallstelle vorbeikommen würde

 

 

15. Glaubhafte Strafmilderungs-Gründe

 

Folgende – nachzuweisende – Gründe, die zu einer geringeren Bestrafung – manchmal auch zu einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geld-Buße – führen können, werden von der Rechtsprechung und der juristischen
Fach-Literatur anerkannt (Nachweise vgl. bei: Himmelreich DAR 2009, 55; Himmelreich/Staub/

Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 258 a):

 

 

 

Unterpunkte:

 

1. „Zivilrechtliche“ Schuldlosigkeit (vgl. dazu oben unter Nr. 8)

2. Kausales Mitverschulden des "Gegners"

3. Erlittene starke Selbstverletztung durch diesen Vorfall

4. Hoher Eigenschaden durch diesen Vorfall

5. Arbeitslosigkeit durch diesen Vorfall

6. Absolvierte Nachschulung/Therapie im Hinblick auf

    dieses Delikt

7. Geringfügige Unfallflolgen

8. Unfallschock

9. Kopflosigkeit

10. Zustand der Alkoholisierung

11. ("Nur") bedingter Vorsatz (vgl. dazu oben unter Nr. 13)

12. Schwangerschaft

13. Nachträgliche Meldung des Unfalls bei der Polizei, trotz

      Tatbestandsverwirklichung sowie ohne "tätige Reue"

14. Glaubhafter, fester Wille zur Wiedergutmachung

15. Freiwillige Rückkehr an den Unfallort trotz

      Tatbestandsverwirklichung

16. Tatsache, dass sre Betrofrfene schon eine gewisse, aber

       nicht ausreichende Zeit gewartet hat oder die

       erforderlichen Pflichten wenigstens teilweise erfüllt hat

       oder sich nur entfernt hat, um wichtige Angelegenheiten

       zu erledigen

17.  Die Erwartung eines größeren Regresses des Haftpflicht-

       Versicherers (vgl unten unter Nr. 17 a)

18.  Verbotsirrtum (vgl. oben unter Nr. 14, Abs. 2) 

 





19.  „Tätige Reue“ (vgl. oben unter Nr. 12)

 

 

16. Verkürzung oder Vermeidung von Fahrverbot und Fahrerlaubnis-Entzug durch psychologische Nach-Schulung oder Therapie – Punkte-Tilgungs-Kurs

 

Es gibt u.a. psychologische Kurse, z.B. bei der „ABV“-GmbH (die bisherige TÜV Rheinland Verkehrs- und Betriebspsychologie und die „impuls-GmbH“ firmieren unter diesem neuen Namen), dem TÜV-Nord, dem TÜV-Süd, der AFN oder der IVT-Hö (= Individualpsychologische Verkehrs-Therapie-Dr. Höcher; genannt: „KBS-PUMA“-Kurs). Diese Kursmodelle („Strafrechts-Kurse“ für nicht mit Alkohol und/oder Drogen auffällige Kraftfahrer) haben ausschließlich die strafrechtliche Sperrfrist-Aufhebung oder –reduzierung (Ver- und Abkürzung) um mehrere Monate hinsichtlich eines Fahrerlaubnis-Entzugs auf Grund einer gravierenden Straftat zum Ziel (wozu auch die Unfallfluchtmit „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden zu zählen wäre; auch zur Reduzierung oder Vermeidung eines Fahrverbots sollte ein solcher Kurs verwendet werden). Diese Maßnahme wird z.B. einerseits im Einzel-Setting angeboten; sie umfasst dann 3 Sitzungen zu 2
Stunden für einen Zeitraum von 3 – 4 Wochen; andererseits wird sie auch als Gruppen-Setting angeboten und zwar z.B. mit 4 Sitzungen zu 3 Stunden.

 

Allerdings:
Nicht sämtliche Strafgerichte sind über solche Kurse
genau informiert
(vgl. dazu die jährlichen Übersichten bei: Himmelreich/Halm in der NStZ, Heft 7, 8 oder 9). Daher hat hier der Strafverteidiger eine wichtige Rolle einzunehmen,
nämlich insoweit den Richter aufzuklären (vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Karbach SVR 2009, 1). Da mancher Rechtsanwalt diese Maßnahmen (Kurse) auch nicht so
genau kennt, sollte der Betroffene, wenn er für einen solchen Kurs Geld ausgeben will, seinen Verteidiger befragen bzw. diesen auffordern, sich „schlauer“ zu machen und ihn, den Klienten, dann darüber zu informieren.

 

Der Verteidiger muss dem Straf-Gericht regelmäßig vorher die Bedeutsamkeit eines solchen psychologischen Kurses (Herbeiführung einer stabilen charakterlichen
Verhaltensänderung) und deren Wirksamkeit (geringere Rückfall-Quote) erklären, am Besten unter Überreichung von schriftlichen Unterlagen des entsprechenden Instituts (vgl. dazu auch: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 304 ff.). Wenn dem Straf-Richter eine solche
„Nachschulung“ nicht näher bekannt ist, wird er diese auch nicht positiv berücksichtigen wollen. Bei Nicht-Berücksichtigung könnte ein versierter Verteidiger das Rechtsmittel der „Sprung-Revision“ zum OLG einlegen (mit
vorherigem „richtigen“ Beweisantrag beim Amtsgericht).

 

Sind für einen im Verkehrszentralregister in Flensburg beim Kraftfahrt-Bundesamt Punkte registriert (z.B. wegen Verkehrsunfallflucht 7 Punkte) gibt es zusätzlich im Verkehrs-Verwaltungsrecht gemäß § 4 Abs. 8, Sätze 1 - 3
Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Aufbau-Seminar, das von Spezial-Fahrlehrern durchgeführt wird, die Inhaber einer entsprechenden Sonder-Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Es heißt Aufbau-Seminar für Punkte-Tilgung
(ASP)
.

 

Dieses wird in Gruppen  mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus
einem Kurs mit 4 Gruppen-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem  Zeitraum von 2 bis 4 Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine  Sitzung stattfinden. Zusätzlich wird zwischen der 1. und 2. Fahrsitzung eine  Fahrprobe („Beobachtungsfahrt“) durchgeführt. In diesen Kursen sind die
Verkehrszuwiderhandlungen zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die  damit verbundenen Probleme und Schwierigkeiten. Durch Gruppengespräche,  Verhaltens­beobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrs­situationen  und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und  rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei sollen insbesondere die
Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risiko-Bewusstsein  gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

 

Im Hinblick auf diese verkehrsrechtliche Maßnahmen kommt dem Betroffenen insoweit § 4, Absatz 4, Satz 1 StVG zugute, der wie folgt lautet:

 

„Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 18 Punkten an einem Aufbau-Seminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden Ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von 9 - 13 Punkten 2 Punkte abgezogen.“
Eine „Gutschrift“, z.B. bei weniger als z.B. 4 Punkten, gibt es nicht.

 

Weiterhin kann der Betroffene gem. § 4, Absatz 4, Satz 2 StVG, wenn er vorher schon an einem Punkte-Tilgungs-Aufbau- Seminar teilgenommen hatte und nun 14 bis 17 Punkte erreicht hat, freiwillig zusätzlich noch an einer verkehrs-psychologischen Beratung bei besonders qualifizierten Psychologen teilnehmen; bei (rechtzeitiger) Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnis-Behörde werden dafür noch weitere 2 Punkte abgezogen.

 

 

17. Zivilrechtliche Nachteile

 

 

a)       Probleme mit der Haftpflicht-Versicherung (vgl.
dazu u.a.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 23)

 

Diese Versicherung interessiert bei der Schadenmeldung in erster Linie, ob der Fahrer berechtigt war, das Kfz zu benutzen, und ob er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Um einer Beschlagnahme der Versiche­rungsakten die von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht gewünschte Wirkung zu nehmen, sollte die Frage der Versicherung nach dem Fahrer
zunächst wie folgt beantwortet werden: „Der Fahrer war zur Benutzung des Kfz berechtigt und im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis
. Weitere Angaben erfolgen erst später nach Abschluss des gegen mich laufenden Strafverfahrens“.

 

Damit ist jene Frage zwar nicht vollständig beantwortet. Von vielen Versicherungen wird dies jedoch toleriert; bei strenger Auslegung würde eine solche Antwort allerdings einen Verstoß gegen die Aufklärungspflichten darstellen, die sich als Obliegenheit aus § 7 Abs. 1, Satz 2 AKB 2002 ergeben.
Dies kann nach § 7 Abs.5, Satz 2 AKB 2002 ebenso zur Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu einem Betrag von maximal 5.000 € führen wie die Verwirklichung des Tatbestandes der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) selbst,
die auch einen Verstoß gegen die Aufklärungs-Obliegenheiten darstellt mit der Folge der Leistungs­freiheit der Kfz-Haftpflicht-Versicherung gemäß §7 Abs. 5 Satz 2
AKB 2002 bis zu einem Betrag von maximal 5.000 €.

 

In einem solchen Fall des Verstoßes gegen die Aufklärungs-Obliegenheiten kann also die Kfz-Haftpflicht-Versicherung von dem Betroffenen Schadenersatzleistungen, die sie gegenüber dem Unfallgeg­ner erbracht hat, i. d. R. bis zu einem Betrag von 5.000 €, ersetzt verlan­gen.

 

 

b)            
Probleme mit der Vollkasko-Versicherung
(vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 25a)

 

Unfallflucht (§ 142 StGB) stellt versicherungsrechtlich eine Obliegenheits­verletzung dar (E.1.3 AKB 2008), und zwar die vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit,
weil Verkehrsunfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer auch nach neuem VVG vollständig leistungsfrei. Werden Sie insoweit also rechtskräftig verurteilt,
so ist damit zu rechnen, dass der Kaskoversicherer die Leistung verweigert.

 



Allerdings besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Verkehrsunfallflucht (Obliegenheitsverletzung) weder für
den Eintritt noch die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden ist (sog. Kausalitäts-Gegenbeweis). Wird dieser Kausalitätsgegenbeweis
von Ihnen geführt, muss der Kaskoversicherer in vollem Umfang leisten.

 



 

 

c)       Probleme mit der Rsschutz-Versicherung (vgl.
dazu u.a.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 26)

 

Zu beachten ist hier der oft unbekannte Risikoausschluss
gem. § 4 Abs. 3 b ARB 75 bzw. § 2 i ARB 94/2000.

 

Da der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht nämlich nach dieser Vorschrift kein Versicherungs-Schutz, wenn (später) rechtskräftig festgestellt wird, dass der Ver­sicherungs-Nehmer (VN) die Straftat (vorsätzlich) begangen
hat
. Dies bedeutet, dass der Rechtsschutz-Versicherer die Deckungszusage für die Verfahrens-Kosten und die
des Verteidigers zwar zunächst erteilt, jedoch unter Hinweis auf diese Einschränkung, was zur Folge hat, dass im
Falle rechtskräftiger Verurteilung
der Versicherungs-Schutz n der Rechts­schutz-Versicherung rückwirkend wegfällt. Für den Betroffenen bedeutet dies, dass die
Rechtsschutz-Versicherung in diesem Falle bereits gewährte Leistungen, beispielsweise Honorarvorschüsse an den Verteidiger, vom Betroffenen zurückverlangen kann. Ein Rück-Forde­rungs-Recht er Versicherung hinsichtlich der an den Verteidiger bereits gezahlten Vorschüsse besteht jedoch diesem gegenüber nicht sondern i. d. R. nur gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN), also dem Betrof­fenen selbst. Im Endergebnis muss der Betroffene also dann sämtliche Kosten des Verfahrens und der Verteidigung selbst
tragen
.

 

 

 

18.     Schluss-Bemerkung

 

Man sieht, dass es äußerst schwierig ist, § 142 StGB hinsichtlich der negativen Folgen zu verstehen und sich vorher richtig in diesem Sinne zu verhalten. Jeder sollte sich daher – schon vorbeugend – anhand von Literatur über die Verkehrs-Vorschriften informieren und sich ergänzend von Fachleuten, z.B. beim ADAC oder von spezialisierten
Anwälten, beraten lassen
. Da schon nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung bei einem Unfallschaden von z.Zt. ab etwa 50 € die Bagatellgrenze überschritten ist (was schon zum Beispiel bei
Beschädigung eines Kfz-Kennzeichens mit einer Halterung oder bei einem beschädigten Außenspiegel der Fall ist, wenn man auch noch an die Montagekosten denkt), sollte man sich stets vorbeugend über alles informieren, um ein
Strafverfahren wegen „Verkehrsunfallflucht“ schon im Vorfeld zu vermeiden. Der geschädigte Eigentümer –
auch dann, wenn er keinen Wert darauf legen sollte, dass der Betroffene bestraft wird – hat im Übrigen keinen Einfluss auf das dann laufende (staatliche) Straf-Verfahren
;
er muss bei seiner Befragung durch die
Justiz wahrheitsgemäße Angaben, auch zum „Schaden“ und seiner Höhe, machen.

 

Eine solche Straftat ist manchmal bei einem Fremd-Sach-Schaden von nur 250 bis 500 € mit einem Fahrverbot verbunden. Bei Überschreiten der Grenze von (z.Zt.) etwa 1.300 € (vgl. oben zu Nr. 3) für anfallende Reparaturkosten,
Sachverständigen-Kosten, Minderwert und Mietwagen-Kosten oder Nutzungsausfall-Entschädigung
, aber auch bei (alleinigem) Personenschaden (Körperverletzung, z.B. Schock), ist in der Regel bei dieser Schadens-Höhe bzw.
bei einer Körperverletzung sogar mit einer Fahrerlaubnis-Entziehung (von ca. 9 - 12 Monaten) zu rechnen. Es handelt sich also hier nicht um ein Kavaliersdelikt. Der Betroffene ist bei einer solchen Bestrafung sowohl im Strafregister (in Berlin) für 5 Jahre als vorbestraft vermerkt, aber auch in Flensburg beim Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrs-Zentral-Register (in der sog. Verkehrssünderkartei) für 5 Jahre mit 7 Punkten registriert (aber diese Eintragung ist nur dann zusätzlich noch mit Punkten verbunden, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird).
 

Beruflich wichtig ist eine Nichtbestrafung praktisch aber nur für den „öffentlichen Dienst“. Im „Führungs-Zeugnis“ für den privaten Arbeitgeber steht dieses Erstdelikt nämlich nicht.

 

Wird in obigen Beispiels-Fällen aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil die Akte 3 Monate bei dem von der Justiz beauftragten Gutachter lag) die Fahrerlaubnis nicht bis zum Gerichtstermin vorläufig entzogen, obwohl dies an sich rechtmäßig gewesen wäre, darf nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshofs) doch im Endergebnis ein kurzes Fahrverbot (1–3 Monate) später im Urteil verhängt
werden, obwohl es sich nicht (siehe den Gesetzes-Text von § 44 StGB) um einen „Regelfall“ eines zu verhängenden Fahrverbots handelt.

 

Besteht nun wegen eines „bedeutenden“ Fremd-Sach-Schadens die Gefahr, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann ein versierter Verteidiger (oft nur mit Hilfe eines selbst
einzuschaltenden privaten technischen Sachverständigen
)
doch noch manchmal helfen.

 

Gemäß § 69, Abs. 2, Nr. 3 StGB muss dem Beschuldigten nämlich – ehe ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird – nachgewiesen werden, dass der Betroffene selbst wissen konnte, dass es sich um einen so genanntenbedeutenden“ Fremd-Sach-Schaden handelte. Bei einem solchen insoweit wichtigen subjektiven Vorstellungsbild“ des Beschuldigten muss sich dieser aber den „Schadens-Gegenstand“ auch tatsächlich angeschaut haben, um dies
beurteilen zu können. Dies ist zum Beispiel logischerweise schon nicht der Fall, wenn der Betroffene behauptet, nichts gesehen zu haben. Hat er sich aber das andere Kfz (z.B. nach einer bemerkten Berührung) auch tatsächlich (nicht nur vom Fahrersitz aus) angesehen, kommt es – im Hinblick auf einen Fahrerlaubnis-Entzug – stets auf sein eigenes
subjektives
Vorstellungsbild hinsichtlich des
Fremd-Schaden-Umfangs an, ob für ihn nämlich wirklich die
objektiven Umstände erkennbar waren, die eine rechtliche Bewertung des Fremd-Sach-Schadens als „bedeutend“ begründen. Oft ist diese Einschätzung nämlich einem technischen Laien nicht möglich. Um dies zu
untermauern, ist in der Regel dann ein Gutachten eines
(selbst einzuschaltenden) privaten beeidigten oder vereidigten technischen Sachverständigen erforderlich, dessen Kosten – bei Nichtverurteilung – eine
Rechtsschutz-Versicherung zu tragen hat, die man vorher um die entsprechende Kosten-Übernahme bittet.

 

Die Einschaltung eines eigenen, also „privaten“ Sachverständigen ist aber, unabhängig davon,
auf jeden Fall schon deshalb stets wichtig, weil dieser in seinem Gutachten weitere Feststellungen treffen kann: Beispielsweise zur Zuordnung“ („Kompatibilität“) der von der Polizei evtl. behaupteten „korrespondierenden“
Schäden der sich angeblich berührenden Kfz (zumal bei Nicht-Beschädigung des eigenen Kfz), auch zur Höhe des unfallbedingten Fremd-Sach-Schadens“ (unterhalb der Grenze der „Bedeutsamkeit“ oder zur Einstufung als „Bagatell-Schaden“), aber auch zur  emerkbarkeit (Sehen, Hören oder Fühlen der Berührung durch den Betroffenen), wodurch u.U. die vom Betroffenen behauptete „Nicht-Bemerkbarkeit“ bestätigt werden könnte. Damit wäre eine
„Bestrafung“ meistens – wenn die Justiz nicht „amtlich“ ein Gegen-Gutachten einholt, das zu einem anderen Schluss kommt – zu vermeiden; aber auch bei einem für den Betroffenen negativen „amtlich“ eingeholten Gutachten besteht wegen der sich widersprechenden Gutachten die Möglichkeit einer Einstellung“ des Straf-Verfahrens unter der Auflage der Zahlung (nur) einer Geld-Buße (ohne Bestrafung) an die Gerichtskasse oder an eine „Gemeinnützige Organisation“ (z.B. „Rotes Kreuz“). Ein „Bemerken“ kann u.a. auch ausgeschlossen sein durch „Abgelenkt-sein“  (vgl. dazu: Himmelreich DAR 2010, 45); dieses kann ein psychologischer oder   meddizinisch/psychologischer Gutachter beurteilen.

 

Die  Justiz braucht allerdings ein vom Beschuldigten eingeholtes „Privatgutachten“ nicht einfach zu akzeptieren; sie kann dann auch einen anden, weiteren 

Sachverständigenamtlichbeauftragen, der zu einem
gegenteiligen Ergebnis kommen könnte, das die Justiz daraufhin zu Grunde legt.
Oft schaltet ein versierter Verteidiger mit Zustimmung des Betroffenen daraufhin einen weiteren privatenGutachter
(z.B. die DEKRA) ein, den der Betroffene aber (weil eine
Rechtsschutz-Versicherung nur für einen Sachverständigen aufkommt) dann selbst direkt bezahlen muss.

 

Bei der Beauftragung eines Sachverständigen muss man stets darauf achten, dass dieser auch „versiert“ ist, sich also mit der hier dargelegten Spezialmaterie auch vertraut gemacht hat. Soweit dies möglich ist, muss man ferner prüfen, ob
sich der Gutachter auch auf diesem Gebiet weiter fortgebildet hat. Meistens sind im Rahmen der Begutachtung auch Crash-Versuche erforderlich; manchmal hat der Gutachter aber keinen Platz dafür oder nicht die dafür erforderlichen
Versuchs-Fahrzeuge zur Verfügung. So betont z.B. der bekannte technische Sachverständige Schmedding aus Oldenburg in seinem Werk „Leichtkollisionen“ auf S. 30, dass „selbst die Prüfung einer eventuell taktilen Wahrnehmbarkeit ohne geeignete, gut dokumentierte Crash-Versuche unmöglich“ ist.

 

Eine Prüfung der „Bemerkbarkeit“ durch den Sachverständigen wird dann allerdings gegenstandslos,
wenn ein Zeuge den Beschuldigten auf eine Verursachung des Fremd-Sach-Schadens hinweist
, indem er ihn z.B. darauf anspricht (oder von Weitem zuruft, dass etwas passiert sei), auch dann wenn der Betroffene und sein
eventueller Zeuge der (subjektiven) Meinung sind, es sei kein Schaden beim Anderen eingetreten, aber auch nicht zu erkennen gewesen.

 

Behauptet gar ein Kraftfahrer, er habe alles „nicht bemerkt oder er habe keinen Schaden am anderen KFZ gesehen, läuft er darüber hinaus auch noch Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Bericht an die verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnis-Behörde schickt zwecks Begutachtung der Fahrtauglichkeit im  Verkehrs-Verwaltungsrecht durch eine „amtlich anerkannte
Begutachtungsstelle für Fahreignung“ (BfF bzw. MPU; sog. „Idiotentest“; vgl. dazu u.a.: Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 180 ff.).

 

Im Verkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht) gilt – anders als im Strafrecht – der Gesichtspunkt „Im Zweifel für die Verkehrssicherheit“ der Allgemeinheit; insoweit wird in der Regel dort schon bei leichten Zweifeln die „Fahreignung“
überprüft. Mittels äußerst schwieriger Tests wird insoweit (z.B. beim TÜV) geprüft, ob ein körperlicher Mangel (Hör- oder Seh-Vermögen) vorliegt oder ob der Betroffene
hinsichtlich seines Charakters „oberflächlich“ bzw. „ihm insoweit alles egal bzw. wurscht“ ist
, und er deshalb vom Schaden am anderen KFZ „nichts sieht“, was den Autofahrer dann insgesamt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt oder den Betroffenen sonst einer Überprüfung zuführt, ob er nämlich den Anforderungen des Straßen­verkehrs auf andere Weise (z.B. hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit) nicht mehr ganz gewachsen ist. In höherem Alter wird man im Übrigen kaum noch am „grünen Tisch“ der entsprechenden MPU-Institute, also an den „künstlichen Test-Apparaten“, seine ausreichende Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit nachweisen können, zumal man auch nervös sein wird. Wichtig wäre dann insoweit insbesondere für ältere Kraftfahrer auch die Möglichkeit einer „Fahr-Verhaltens-Probe“ im laufenden Straßenverkehr, bei der oft von dem Betroffenen bewiesen werden kann, dass seine langjährige Erfahrung im Straßenverkehr seine rein funktionellen Mängel kompensieren kann.

 

Diesbezüglich gilt im Übrigen Nr. 45, Abs. 2 MiStra („Mitteilungen in Strafsachen“) sogar für die Straf-Gerichte, dass solche Tatsachen der Fahrerlaubnis-Behörde mitzuteilen
sind, die in einem Strafverfahren bekannt werden, wenn dies für die „Beurteilung der Fahreignung“ von Bedeutung sein kann: Ob nämlich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen eventuell ungeeignet sein könnte. In solchen Fällen kann dann die Gefahr entstehen, dass
die Fahrerlaubnis-Behörde dem Betroffenen – unabhängig
vom Strafverfahren – im Verkehrs-Verwaltungsrecht die Fahrerlaubnis entzieht
.

 

 

 

 

 11. Unfallflucht und Fahrerlaubnis-Entzug*

 



Zum Unfallzeitpunkt „weiß oder wissen kann", dass „bedeutender" Fremd-Sach-Schaden i. S. d. §§ 69 Abs. 2 Nr. 3, 142 StGBentstanden ist – „Wissen-kann" identisch mit „Fahrlässigkeit" ? – Zuzurechnende Teile des Fremd-Sach-Schadens – „Richtiger" Gutachter.

 

 

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich**, Köln, Richter am Amtsgericht Carsten
Krumm, Lüdinghausen, sowie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Carsten Staub, Mettmann

 

 

 

In Kürze:

 

Wenn ein „bedeutender" Fremd-Sach-Schaden bei einer Verkehrs-Unfallflucht feststeht, kann trotzdem oft ein auf § 69 Abs. 2, Nr. 3 StGB beruhender
Fahrerlaubnis-Entzug vermieden werden, wenn nämlich nicht festgestellt
werden kann, dass das Entfernen vom Unfallort stattgefunden hat, obwohl der
Täter „weiß oder wissen kann", dass bei dem Unfall ein Mensch getötet
oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender
Schaden entstanden ist. – Bedeutet „wissen-kann" Fahrlässigkeit ? – Was gehört
zum „bedeutenden" Fremd-Sach-Schaden ? Auch Sachverständigen- und Anwaltskosten
sowie Umsatzsteuer ? Einschalten eines (versierten) Gutachters oft notwendig.

 

 

* Veröff. in: DAR 2012, Heft 1.

** www.himmelreich-dr.de; www.rae-mettlach-himmelreich.de

 

 

 

A. „Weiß oder wissen kann".

 

I. Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2, Nr. 3 StGB.

 

Nach § 69 StGB wird einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen, wenn er sich durch die Straftat als ungeeignet[1] zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Regelmäßig soll dies geschehen, wenn der Täter sich unerlaubt vom Unfallort gem. § 142 StGB entfernt hat,[2] obwohl er „weiß" oder „wissen kann", dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Das Gericht steht also bei erwiesener Verkehrsunfallflucht letztendlich vor der endgültigen, meist nicht zu vermeidenden Frage: Muss – unabhängig von der Strafe – auch noch die bestehende Fahrerlaubnis entzogen werden?

 

Die Bedeutsamkeit eines „Fremd-Sach-Schadens" ist wirtschaftlich zu betrachten; die Wertgrenze liegt je nach Gerichtsbezirk heute etwa ab 1300 Euro (teilweise höher),[3] wobei besonderes Augenmerk freilich auf die Bestimmung
dieses Betrags und die dabei einzustellenden Schadens-Positionen zu legen ist.[4]
Zu dem genannten „bedeutenden" Fremd-Sach-Sachschaden bedarf es freilich stets konkreter Feststellungen, da das Vorliegen eines solchen Schadens in objektiver
Hinsicht zunächst einmal nachgewiesen sein muss. Besondere Schwierigkeiten bereitet sodann die subjektive Seite des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der nicht einfach nur auf einen Vorsatz i. S. d. § 142 StGB abstellt sondern darauf, ob der Täter im Zeitpunkt der Flucht von dem bedeutenden Schaden „weiß oder wissen kann".

 

II. „Wissen"um die Unfall-Folgen

 

„Wissen" i. S. d. § 69 Abs. 2, Nr. 3 StGB bedeutet: Kenntnis der Unfallfolgen, womit nicht bloß Kenntnis der äußeren Umstände sondern eine Wertung des Umfangs des Schadens gemeint ist.[5]

 

1. Dolus directus 2. Grades.

 

Mit dem Begriff des Wissens wird im Strafgesetzbuch normalerweise der „dolus directus 2. Grades", verbunden – wenn also der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er einen Tatbestand verwirklicht.[6]


Es wird hier also darauf ankommen, ob und wie viel zu den Kenntnissen des Täters
nach dem Unfall festgestellt werden kann. Das bloße „Für-Möglich-Halten" dagegen reicht hier nicht aus,[7] auch wenn hierdurch oftmals der für den Tatbestand des § 142 StGB ausreichende bedingte Vorsatz[8] gegeben sein dürfte. „Bei Annahme eines auch nur bedingten Vorsatzes ... wird der Unfallflüchtige in aller Regel
keineswegs wissen müssen, dass es sich um einen ‚bedeutenden' Fremdschaden
handelt".[9]

 

2. Anforderungen an das tatrichterliche Urteil

 

Im tatrichterlichen Urteil werden sich bei Annahme eines Wissens um die Folgen der Tat Ausführungen hierzu finden müssen, was sich bereits aus § 267 Abs. 6 S. 1 StPO ergibt. Es ist nämlich hierfür erforderlich, dass zur Nachprüfbarkeit der Maßregel-Entscheidung nicht nur die Rechtsgrundlage angegeben wird, sondern vor allem auch „die tatbezogenen Umstände" dargestellt werden, auf denen der Fahrerlaubnis-Entzug beruht.[10] Erst dann kann der Tatrichter infolge der Indizwirkung des
Regel-Tatbestands des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf weitere Darstellungen zur
hieraus resultierenden Ungeeignetheit des Täters verzichten.

 

3. „Grenzbereichsschäden"

 

Schwieriger ist die Feststellung des Wissens bei Schäden, die
sich im Grenzbereich des „bedeutenden Schadens" befinden oder die sich erst
durch weitere Ermittlungen (insbesondere durch Sachverständigen-Gutachten)
feststellen lassen. Hier wird bereits ein einfaches Geständnis des Täters regelmäßig
nicht ausreichen, um ein „Wissen" i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bejahen zu können.
Noch schwieriger wird es dort, wo der Täter sein Wissen in Abrede stellt. Bevor
hier auf das „Wissen-können" zurückgegriffen wird, ist auch hier zu prüfen, ob
es andere Beweismittel oder beweisbare Indizien gibt, die – bei der stets gebotenen kritischen Überprüfung der Einlassung des Täters – den rechtsfehlerfreien Schluss zulassen, dass er trotz gegenteiliger Beteuerungen von einem bedeutenden Fremd-Sach-Schaden wusste.

 

4. Täterhorizont/Beweisfragen

 

Es genügt, dass „für den Täter die objektiven Umstände erkennbar waren, die die
rechtliche Bewertung des Schadens als ‚bedeutend' begründen. Dagegen ist es
nicht erforderlich, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen in der Lage
gewesen wäre, diese Wertung selbst vorzunehmen."[11]
Zutreffend betont Fischer[12]:
Aus einem hohen Schaden „ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dies bei
laienhafter Betrachtung erkennbar war". Auch der öffentlich bestellte und
vereidigte technische Sachverständige Leser[13] weist darauf hin: „Nicht immer folgt aus dem größeren Schadensausmaß, dass die Kollision auch besser bemerkbar war". Zunächst wird es sich anbieten, die Einlassung selbst, zu prüfen, falls eine solche überhaupt inhaltlich abgegeben worden ist. Sodann werden Zeugen nach bestimmten Verhaltensmustern des Täters zu befragen sein, die irgendwie darauf schließen lassen, dass er von dem Schadensumfang Kenntnis genommen hat. Panische Verhaltensweisen etwa oder auch Verschleierungshandlungen (des Täters oder Dritter, wie z.B. Verwandter und Freunde) können sicher durchaus in Verbindung mit dem Schadensbild eine Kenntnis erkennen lassen. Von ausschlaggebender Bedeutung als Indiz für die Kenntnis von dem Schaden ist des Weiteren weniger der wirtschaftliche Schadensbetrag sondern vielmehr das, was hinsichtlich des Schadens feststellbar vom Täter erkannt wurde.

 

Für den Verteidiger und das Gericht können hier Lichtbilder oder auch Sachverständigen-Gutachten hilfreich sein, mit deren Hilfe eingegrenzt werden kann, wie viel des Schadens für den Täter am Unfallort bereits zu erkennen war. So können etwa nicht sichtbare und fern liegende Schäden aus dem „Wissen" des Täters ausgeschieden werden.

 

III. Vorwerfbares „Nicht-Wissen"

 

Durch die weitere Möglichkeit des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, für die erforderlich ist, dass der Täter von dem bedeutenden Schaden „wissen kann", wird auch diese
modifizierte Fahrlässigkeit Tatbestandsmerkmal der Norm; dabei soll es schon ausreichen, dass der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als „bedeutend" begründen.[14]

 

1. Vorsatz- / Fahrlässigkeits-Kombination

 

Wie bei anderen Fahrlässigkeits-Taten ist hier jedenfalls eingehend zu prüfen, ob einer bloßen modifizierten Fahrlässigkeit – die nicht mit der „Schuldform der Fahrlässigkeit" identisch ist – tatsächlich eine Indizwirkung zukommt. Das modifizierte Fahrlässigkeits-Moment genügt nur für die erheblichen Folgen;[15]
hinsichtlich des Vorliegens eines Unfalls ist im Rahmen des § 142 StGB (zumindest
bedingter) Vorsatz erforderlich.[16]

 

2. Grenzbereiche von Vorsatz und Fahrlässigkeit

 

Durchaus fraglich (und bislang von Rechtsprechung und Literatur ungeklärt) ist
dabei die Frage, ob es Bereiche gibt, in denen der Täter im Rahmen des § 142
StGB zwar bedingt vorsätzlich handelt, ihm aber (etwa mangels objektiver Vorhersehbarkeit) nicht eine modifizierte Fahrlässigkeit des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgeworfen werden kann. Hierfür müsste dann eine Lücke bestehen zwischen dem Wissen und dem Wissen-können. Theoretisch dürfte eine solche Lücke zwar existieren; in der Praxis wird sie sich allerdings kaum finden lassen, da meist Urteile an dieser Stelle hinsichtlich ihrer tatsächlichen Feststellungen eher „dünn" sind.

 

3. „Modifizierte" Fahrlässigkeit

 

Nicht
richtig scheint in jedem Fall, die modifizierte Fahrlässigkeit des § 69 Abs. 2
Nr. 3 StGB nur an objektiven Maßstäben zu messen und sie lediglich auf die
Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit der der Schadenshöhe zugrunde liegenden
objektiven Umstände zu reduzieren.[17]

 

a) Erkennbarkeit

 

Richtiger erscheint es, diese modifizierte Fahrlässigkeit aufzuspalten in eine „objektive Erkennbarkeit des Eintritts eines bedeutenden Schadens" und ebenfalls in eine täterbezogene „subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines bedeutenden
Schadens". Nur wenn beide Gesichtspunkte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu bejahen sind, wird auch davon auszugehen sein, dass der Täter insoweit fahrlässig i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelte.

 

aa) Objektive Erkennbarkeit

 

Hierzu wird im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären und im Rahmen der Urteilsdarstellungen mitzuteilen sein, wie es zur Bejahung beider Komponenten der modifizierten Fahrlässigkeit gekommen ist. Was die objektive Erkennbarkeit angeht, so wird abzustellen sein auf die Sicht einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv feststellungsfähigen Person, wobei davon auszugehen ist, dass diese Person das Unfallgeschehen miterlebt und (freilich ohne sachverständige Untersuchung) sich durch Nachschau ein Bild von dem Schaden und seinem Umfange macht. Für die objektive Erkennbarkeit werden jedoch versteckte und erst
später (z.B. durch Teile-Demontage) erkennbare Schäden keine Rolle spielen
können. Auch zeitlich gesehen später eintretende Schadensteile, deren Entstehen
zum Schädigungszeitpunkt noch unklar ist, werden zur Zeit der Unfallflucht
objektiv (noch) nicht erkennbar sein, was durch ein SV-Gutachten untermauert werden kann.

 

bb) Subjektive Erkennbarkeit

 

Für die subjektive Erkennbarkeit werden (in der Regel wird ja das Erkennen-können des vollen Schadens-Umfangs seitens des Täters meistens in Abrede gestellt) vor allem Zeugen-Beweise oder auch bekannt gewordene Vorkenntnisse des Täters eine Rolle spielen, aber auch Randumstände zur Tatzeit, die die Schadens-Erkennbarkeit beeinträchtigen konnten (z.B. Dunkelheit). Ist freilich der Schaden derart erheblich, dass er bereits bei einem „oberflächlichen" Blick in vollkommenem
Umfange erkennbar war und auch das Vorliegen eines bedeutenden Umfanges nahe
legt, so wird allein aufgrund dieser Umstände in der Regel auch die subjektive
Erkennbarkeit gegeben sein. Das tatrichterliche Urteil wird hierzu dann freilich auch detaillierte Darstellungen zur Schadens-Erkennbarkeit enthalten müssen. Dies gilt etwa auch dann, wenn der Täter ohne anzuhalten den Unfallort verlässt. Es ist darauf abzustellen, ob er auch – falls er angehalten hätte – einen bedeutenden Schaden hätte erkennen können. Lässt sich der Täter dahin ein, er habe den Unfall nicht bemerkt oder die Höhe des Schadens anders geschätzt[18], so wird anhand des Schadens-Umfangs bzw. des Verhaltens des Täters seine Einlassung kritisch zu würdigen sein, ohne dass jedoch automatisch von einer bloßen sog. Schutzbehauptung ausgegangen werden kann.

 

b) Ein Beispielsfall

 

Wenn der Täter auf einem Parkplatz, langsam in eine Parklücke fahrend, lediglich ein geringes „Schaben" hört (was von einem Gutachter überprüft werden kann) und deshalb – ohne hinzuschauen – meint, bei diesem „Streifschaden" könne kein „bedeutender Fremd-Sach-Schaden" entstanden sein, kann man wohl nicht
verlangen, dass der Täter auf den fremden Schaden geschaut haben muss, um dessen Umfang zu beurteilen. Es wird dabei freilich auf die sonstigen Umstände ankommen, so also z.B. auf die Fragen, wie (eng) die Parksituation war und welche sonstigen Besonderheiten dem Täter bekannt waren/hätten sein müssen, aufgrund derer sich ggf. ein „Erkennen-Können und -Müssen" des Schadens aufdrängte.

 

c) Grenzbereich

 

Die Grenze des nicht vorwerfbaren Nichtwissens bzw. Nichtwissen-könnens ist aber dort zu sehen, wo das Nichterkennen eines Fremdschadens etwa nur die Folge einer Nachlässigkeit darstellt oder besondere Umstände (z. B. ein heftiger Anprall,
ein Schaden am eigenen Fahrzeug) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise doch ein bedeutender Fremd-Sach-Schaden entstanden; solche Umstände bedürfen dann aber einer eingehenden Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.[19]

 

IV. „Bedeutender" Fremd-Sach-Schaden nach dem Vorstellungsbild des Täters

 

Hier stellt sich im nächsten Schritt die Frage: Welche Positionen sind nicht nur im
Hinblick auf den bedeutenden Fremd-Sach-Schaden an sich sondern vor allem aus Tätersicht hierbei einzubeziehen? Zunächst muss sich jeder mit der Materie Befasste darüber klar werden, dass § 142 StGB die zivilrechtlichen Ansprüche der Unfallbeteiligten sichern soll. Dies hat zur Folge, dass auch für die  Schadensbestimmung/-berechnung gewisse zivilrechtliche Maßstäbe anzulegen sind; deshalb können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremd-Sach-Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadens-Positionen herangezogen werden, die zivilrechtlich überhaupt erstattungsfähig sind.[20]


Zivilrechtlich gilt das an den Geschädigten gerichtete Gebot zu wirtschaftlich vernünftigem Verhalten. Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage – d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einfluss-Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten – als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.[21]

 

Die h.M.betont zutreffend, dass kaum kalkulierbare Kosten nicht[22] zum „bedeutenden" Fremd-Sach-Sachschaden hinzugerechnet werden dürfen, zumal diese regelmäßig am Unfallort nicht erkennbar sind.

 

Die Mindermeinung[23] postuliert nur − ohne weitere Begründung [24]
− das gehöre alles zur Naturalrestition (§ 249 BGB); [25] sie gehtdabei leider nur von einen „zivilrechtlichen „Denkansatz" aus. In der Strafvorschrift steht nämlich demgegenüber „wissen können", was bedeutet, dass der Täter das auch „erkannt haben muss"; dieser Schadens-Gegenstand muss also für den Täter − der sich auch darum bemühen muss, dies zu „erkennen", also in der Regel „hingeschaut" haben muss (vgl. dazu unten zu III 3 b) − am Unfallort
tatsächlich erkennbar gewesen sein.

 

1. Reparatur-/Wiederbeschaffungs-Kosten

 

Bei dem Vergleich zwischen den von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ist z.B. in der Regel von den Brutto-Reparaturkosten auszugehen[26]; übersteigen diese dann den Wiederbeschaffungs-Wert des geschädigten Fahrzeugs um 130 %, so ist ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben.[27] Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechung auf Gutachten-Basis auf den Wiederbeschaffungs-Wert abzüglich des Rest-Wertes beschränkt.[28]

Diese Kosten fallen immer[29] an, sind also zum „bedeutenden" Fremd-Sach-Schaden hinzuzurechnen. Bei Durchführung einer Reparatur muss (jedenfalls bei älteren Fahrzeugen) auch ein Abzug „neu für alt" vorgenommen werden.[30]
Denn bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt in der Regel eine Wertminderung,
ebenso bei reinen - nicht erheblichen – Blechschäden.[31]

 

2. Wertminderung

 

Bei einer Reparatur ist regelmäßig auch eine Wertminderung dem Grunde und der Höhe nach nicht kalkulierbar. Daher gehört diese auch nicht[32] zum „bedeutenden" Fremdschaden.

 

3. Gutachterkosten

 

Auch diese sind unkalkulierbar, mithin nicht[33] zum „bedeutenden" Fremdschaden
hinzuzurechnen.

 

4. Abschleppkosten

 

Da bei solchen Fremd-Schäden in der Regel gerade nicht immer auch Abschlepp-Kosten entstehen, fallen diese mangels Kalkulierbarkeit auch nicht[34] in den „bedeutenden" Fremdschaden.

 

5. Rechtsanwaltskosten

 

Da bei solchen Schäden fast immer Anwaltskosten kaum kalkulierbar sind, fallen auch diese nicht[35] in den „bedeutenden" Fremdschaden.

 

6. Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer") [36]

 

Diese fällt zwar oft an; leider wird aber – in krasser Mindermeinung[37]
– übersehen, dass „MwSt auf die Reparaturkosten" z.B. dann, wenn keine Reparatur anfällt, gem. h.M.[38]völlig außer Betracht zu bleiben hat. Dieser
Schadensposten fällt ja dann gerade nicht an. In der Regel kann der
Täter zum Tatzeitpunkt – ex ante – nicht überblicken, ob später die Reparatur nun stattfindet oder nicht. Nur dann, wenn sich der Täter wirklich darauf verlassen kann, dass eine Vorsteuerabzugs-Berechtigung des Geschädigten gegeben ist, ist diese zum Schaden hinzuzurechnen.[39]

 

7. Mietwagenkosten

 

Auch diese sind dem Grunde und der Höhe nach kaum kalkulierbar, deshalb fallen sie nicht[40] in den „bedeutenden" Sachschaden.

 

8. Nutzungsausfall

 

Hier gilt dasselbe wie bei den Mietwagen-Kosten; auch dieser ist dem Grunde und der Höhe nach kaum kalkulierbar, deshalb fällt er nicht [41] in den „bedeutenden"
Sachschaden.

 

9. Bergungskosten

 

Hier gilt dasselbe; diese sind ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach kaum kalkulierbar, deshalb fallen sie nicht[42] in den „bedeutenden" Sachschaden.

 

10. Verbringungskosten

 

Hier gilt dasselbe; auch diese sind ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach kaum kalkulierbar, fallen daher nicht[43] in den „bedeutenden" Sachschaden.

 

11. Verdienstausfall

 

Hier gilt dasselbe; dieser ist ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach kaum kalkulierbar, deshalb fällt er nicht[44] in den „bedeutenden" Sachschaden.

 

B. Verteidigungsansätze nach Fallgruppen

 

I. Die Schätzung der Polizei bei der Unfallaufnahme liegt unterhalb der Wertgrenze; später stellt sich heraus, es liegt doch ein bedeutender Fremd-Sach-Schaden vor. Regelmäßig befindet sich in der Strafakte[45] eine Schätzung der Polizei hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Fremd-Sach-Schadens, die dessen Wertgrenze unterschreiten kann. Oftmals ergibt sich im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens aus einem Kostenvoranschlag oder einem Schadens-Gutachten ein bedeutender Schaden. Stellt daraufhin die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Fahrerlaubnis zu entziehen, so ist dem sofort entgegenzutreten. Falls die Polizei vor Ort von einem nicht bedeutenden Sachschaden ausgeht, wird man dem Täter nicht vorwerfen können, von der Überschreitung der Wertgrenze des bedeutenden Schadens am Unfallort gewusst zu haben oder, dass er
dieses hätte wissen können.[46] Diese Schlussfolgerung ist auch problemlos nachvollziehbar; denn bei der Bewertung von Zeugen-Aussagen von Polizeibeamten stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass deren langjährige Erfahrung in nachvollziehbarer Art und Weise auch für die Qualität der Bewertungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen spricht.[47]

 

II. Die Schätzung einer Werkstatt, z.B. durch einen Kosten-Voranschlag, liegt
unterhalb der Wertgrenze; später stellt sich heraus, z.B. durch ein  Sachverständigen-Gutachten, es ist ein bedeutender Fremd-Sach-Schaden.

Wenn anerkannt ist, dass die Schätzungen der Polizei vor Ort für das Fehlen des Tatbestandsmerkmals „weiß oder wissen kann" beim Täter spricht, so muss eine Schätzung einer Werkstatt die gleiche Konsequenz haben. Für das Fehlen der Kenntnis vom Überschreiten der Wertgrenze spricht die Einschätzung Dritter,[48]
die kraft Ihrer Ausbildung oder Erfahrung ein über dem Wissen oder
Wissen-können des Täters liegendes Sonderwissen haben; das ist bei einer
Werkstatt im Verhältnis zur Polizei zumindest vergleichbar, wenn nicht sogar
höher zu bewerten.

 

III. Ein Kosten-Voranschlag oder ein Sachverständigen-Gutachten liegt zunächst unterhalb der Wertgrenze; später stellt sich bei der Reparatur heraus, dass weitere bisher unentdeckte Schäden vorhanden sind, die zu einem bedeutenden
Fremd-Sach-Schaden führen.

 

Hier gilt das unter B I/II Ausgeführte. Wenn ein Dritter ein Sonderwissen hat, so kann von dem Täter nicht verlangt werden, dass er am Unfallort zum Tatzeitpunkt von solchen an sich höheren Schäden hätte wissen können, die ein Fachmann erst bei der später stattfindenden Reparatur entdeckt.[49]

 

IV. Der Täter hat keine Anstrengungen unternommen, um sich ein Bild vom Schaden zu machen.

 

Bei der Bemessung der Schadenhöhe ist auf die vom Täter angenommene bzw. festgestellte Höhe des Schadens abzustellen und nicht auf die tatsächliche Höhe.[50]. Damit sprechen erhebliche Zweifel gegen das Bestehen der Tatbestandsmerkmale „weiß und wissen kann", wenn aus der Sicht des Täters zur Tatzeit glaubhaft ein nur sehr geringfügiger Schaden vorlag.[51] und

Auch ergeben sich regelmäßig aus der Strafakte selbst Tatsachen, die dafür sprechen, dass der Täter glaubhaft am Unfallort von einem nicht bedeutenden Schaden ausgegangen ist. Das ist zunächst immer die Einlassung des Täters, insbesondere seine evtl. Spontan-Äußerung bei Konfrontation mit dem Tatvorwurf durch die Polizei. Oft findet am Unfallort eine Kommunikation des Täters mit Dritten, z.B. einem Passanten, statt, oder der Täter hatte einen Beifahrer. Manchmal sind sich am Unfallort Täter und Geschädigter sogar noch einig, dass „nichts Wesentliches passiert sei". Gelegentlich hat der Geschädigte selbst den Schaden niedrigergeschätzt geschätzt oder ein Dritter hat dies als Zeuge vorgenommen.[52] Entscheidend ist auch die Beschreibung der Art und Intensität des Schadens;[53] daher sind die Schaden-Fotos der Polizei zu betrachten und in einer „Einlassung" genau zu beschreiben. Ferner können sich aus dem Alter oder schlechten technischen bzw. optischem Zustand des geschädigten Fahrzeugs[54]
Anhaltspunkte zugunsten des Täters ergeben. Auf jeden Fall sind Kostenvoranschlag oder Gutachten, am besten mit Unterstützung durch einen Sachverständigen, dahingehend zu prüfen, ob darin Schäden beziffert werden, bei denen es sich um versteckte Schäden hinter der erkennbaren Anstoßstelle handelt.

Bei der Feststellung, ob der Täter überhaupt Anstrengungen unternommen hat, sich ein Bild vom Schaden zu machen, ist immer scharf zu trennen zwischen der Fragestellung, ob nach seinem Vorstellungsbild ein „Unfall" überhaupt vorliegt und ob der Täter gem. § 69 StGB „wissen oder wissen konnte", dass ein bedeutender Schaden entstanden ist.[55] Anerkannt ist, dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Unfall" immer zumindest bedingter Vorsatz im Rahmen des § 142 StGB verlangt wird,[56] dass sich also dem Täter aufdrängte, dass es zu einem nicht unerheblichen (nicht schon: bedeutenden) Schaden gekommen ist.[57]
Dieses ist vorliegend nicht gemeint; es geht hier um die Fallgruppe, bei der
ein Täter weiß, dass es zu einem Anstoß gekommen ist, er aber darauf vertraut,
dass Nichts oder nichts Bedeutendes passiert ist und deshalb keinerlei
Anstrengungen zur Schadenfeststellung unternimmt. Voraussetzung ist hier immer,
dass der Täter überhaupt Anstrengungen unternommen hat, um sich ein genaues
Bild vom Schaden zu machen (s. dazu oben unter III 3 b).[58] Hat er dieses nicht getan, bedeutet „wissen können", dass sich der Täter vorwerfbar entweder keine Kenntnis der Umstände verschafft hat oder sich über die ungefähre Schadenshöhe keine Gedanken gemacht hat oder Beides.[59] Diese Vorwerfbarkeit, sich keine
Kenntnis verschafft zu haben, ergibt sich aus dem Unfallgeschehen, so wie sich
dieses in der Akte darstellt, bezogen auf eine Wertung durch den Täter selbst.[60]
Im Ergebnis handelt es sich dabei regelmäßig um die Umstände[61], die von der Rechtsprechung und Literatur auch im Rahmen des § 142 StGB zur Feststellung des (bedingten) Vorsatzes herangezogen werden.[62] Für die Feststellung des „Wissens und Wissen-könnens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB müssen diese Umstände aber unbedingt zusätzlich mit d