Titel der nachfolgenden Texte:

 

1. Bürger-Info:

Wie kann ich hinsichtlich einer (strafbaren) Unfallflucht verhindern, dass meine Fahrerlaubnis entzogen wird und ich bestraft werde ?

Alles was ich wissen muss !

 

2. Therapie-Bescheinigung (IVT-Hö-Muster) bei einer Trunkenheitsfahrt für Staatsanwaltschaft/Gericht

 

3. Therapie-Bescheinigung (IVT-Hö-Muster) bei einer Trunkenheits- und Drogenfahrt für Staatsanwaltschaft/Gericht

/Gericht

 

 

 

 

1. Bürger-Info: 

 

Wie kann ich verhindern, dass meine Fahrerlaubnis entzogen wird und ich bestraft werde ? 

 

Alles was ich wissen muss !

 

 

Unfallflucht*: Erläuterungen für Kraftfahrer

 

                - Am besten nach dem Lesen ins Auto-Handschuhfach legen -

 

 

            Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Rösrath b. Köln

 

www.himmelreich-dr.de

 

 

 

Inhaltsverzeichnis 

      Einleitung

 

1.   Eigenes Verhalten

 

2.   Wartezeit

 

3.    Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem

             Fremd-Sach-Schaden

 

4.   Verlassen des Unfallorts

 

5.   Öffentlicher Verkehrsraum“ – „Im Zusammenhang mit dem

       Straßenverkehr“

 

6.   Pflichten des „möglichen“ Unfall-Beteiligten – Angaben-Inhalt

 

7.   Zivilrechtliches „Feststellungs-Interesse“ des Eigentümers hinsichtlich

 

       seines – objektiv tatsächlich vorhandenen – Schadens

 

8.   Keine „Schuld“ an dem Unfall – „Mögliche“ Beteiligung

     

       (Verursachung“ nicht erforderlich)

 

9.  „Bemerkbarkeit“ einer Berührung

 

10. Strafbare „Beteiligung“ des Beifahrers

 

11. Vertretung bei der Pflichterfüllung

 

12. „Tätige Reue“: Milderung bei oder Verzicht auf Bestrafung sowie Punkte-Reduzierung

 

13. Bestrafung nur bei „Vorsatz

 

14. „Vorsatz-ausschließende“ (nachvollziehbare und glaubhafte) Irrtümer

 

15. Glaubhafte Strafmilderungs-Gründe

 

16.  Verkürzung oder Vermeidung von Fahrverbot und Fahrerlaubnis-Entzug durch psychologische Nachschulung oder Therapie – Punkte-Tilgungs-Kurs

 

17. Zivilrechtliche Nachteile

 

a) Probleme mit der Haftpflicht-Versicherung

 

b) Probleme mit der Vollkasko-Versicherung

 

c) Probleme mit der Rechtsschutz-Versicherung

 

18. Schluss-Bemerkung

 

 

Einleitung

 

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) enthält sehr viele Paragrafen. Das sind im Bundestag verabschiedete Gesetzes-Vorschriften, die der Bürger in Deutschland zu beachten hat. So jedenfalls denken sich das die Politiker. Aber wer kann schon jeden Tag so viele Vorschriften im Kopf haben ! Allerdings gibt es dabei einige, mit denen tatsächlich jeder Bürger an jedem Tag auf der Straße konfrontiert werden kann.

 

Beispielsweise gibt es die Vorschrift über das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“. Diese steht in § 142 StGB.

 

Fast jeder Bürger fährt ein Auto oder wenigstens ein Fahrrad. Wie leicht kann es dabei passieren, ein anderes Auto völlig unbeabsichtigt nur ein ganz klein wenig zu beschädigen, vielleicht sogar so wenig, dass es kaum sichtbar ist. Er denkt sich nichts dabei; es ist ja seiner Meinung nach nur eine Bagatelle; er fährt weiter.

 

Auch wer kein Auto fährt, kann jeden Tag zufällig auf dem Parkplatz eines Supermarkts mit einem Einkaufs-Wagen an ein Auto anstoßen; vielleicht kann er zuerst einen Schaden gar nicht so richtig erkennen, oder es ist nur ein winzig kleiner Kratzer im Lack des Autos. Man denkt: Das kann man doch nicht ernst nehmen und entfernt sich.

 

Wie vielen Menschen ist schon so etwas Ähnliches passiert ! Vielleicht haben sie sich zuerst noch kurz umgesehen und dabei gedacht. „Nein, niemand hat etwas davon bemerkt ! Keiner spricht mich an ! Also, warum sich damit noch weiter aufhalten ! Im Grunde genommen ist ja überhaupt nichts geschehen. Auf keinen Fall ist das ein Unfall gewesen. Da ist ja auch gar nichts zu machen und wenn ich jetzt weggehe, wird auch nichts weiter auf mich zukommen.“

 

Das war aber völlig falsch gedacht. Es hat nämlich doch ein anderer Bürger diesen Unfall beobachtet. Und genau diesem Bürger ist auch schon einmal ein anderes Auto an die Stoßstange gefahren. Und ein anderes Mal hat ein Einkaufs-Wagen ganz leicht seinen Türgriff beschädigt. Beide Male hat seine Werkstatt bei einer Routine-Untersu­chung ihn auf genau diese leichte Delle und den winzigen Kratzer aufmerksam gemacht. Er hat das routinemäßig mit beseitigen lassen. Als er allerdings die Rechnung sah, wurde ihm ganz anders. Da musste er nämlich für diese Bagatellen einige hundert Euro bezahlen. Er musste für etwas bezahlen, was er selber gar nicht verursacht hatte. Er schwor sich, zukünftig wird ihm das nicht mehr passieren. Wenn er Ähnliches beobachtet, achtet er seitdem peinlichst darauf, ob sich ein „Betroffener“ „unerlaubt“, also ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis, vom „Unfallort“ entfernt. Er schreibt sich die Nummer des Autos auf und teilt dies der Polizei mit. Weniger als eine Stunde später steht ein Polizeiwagen vor der Tür, und damit beginnt ein Drama. Die Mühlen der Justiz beginnen zu mahlen: Anzeige, Prozess, Verurteilung und Kosten, Kosten, Kosten. Das alles wegen eines unbedeutsamen Zusammen­stoßes, der nicht ernst genommen wurde.

 

Das muss nicht sein !

 

Entscheidend ist, dass man schon vorher – also vor einer solchen mög­lichen Straftat – über die rechtlichen Zusammenhänge und Konsequen­zen informiert ist. Nur so kann man dann Schlimmeres verhindern.

 

Wie sieht es im Alltag jedoch aus ?

 

Der Regelfall ist: Der Beschuldigte hat – wie er sagt – nichts von einer Berührung mit einem anderen Gegenstand (z.B. Auto) bemerkt oder – bei Berührung und anschließender Nachschau – keinen Schaden daran entdeckt. Das wird ihm aber leider kaum helfen, weil der Geschädigte der Polizei einen Schaden präsentieren wird. Dabei kommt es sogar überhaupt nicht darauf an, ob der Beschuldigte selbst diesen Schaden verursacht hat. Er braucht einfach nur das andere Kfz ganz leicht – ohne es zu bemerken – berührt zu haben.

 

Viele Bürger wissen auch nichts von einem anderen rechtlichen Umstand. Sie denken sich: „Es gibt ja keine Zeugen, also steht Aussage gegen Aussage und mir kann nichts passieren.“

 

Das ist völlig falsch gedacht ! Der Geschädigte wird im „staatlichen“ Strafverfahren als Zeuge der Staatsanwaltschaft behandelt. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Das heißt, dass seine Aussagen als wahr unterstellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten aber nicht so ohne Weiteres ! Es ist also keine „Gleichheit“ vorhanden.

 

Ein weiterer bemerkenswerter Umstand:

 

Welcher Fußgänger kann sich vorstellen, dass schon dann, wenn man auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes mit seinem Einkaufs-Wagen ein Auto nur berührt und danach weggeht sowie nicht eine „angemessene“ Zeit von ca. 30 Minuten gewartet hat, eine „Unfallflucht“ vorliegen kann, wenn man nicht anschließend zu einer „nahegelegenen“ Polizei-Dienststelle fährt und dort alles zu Protokoll gibt, was man erlebt hat ?

 

Aber es kommt noch viel schlimmer: Es muss noch nicht 'mal ein Auto sein. Es ist nämlich völlig ausreichend, dass es sich beim benutzten „Tatobjekt“ nur allgemein um ein „Fahrzeug“ handelt; es muss kein „Kraft-Fahrzeug“ sein. Ein Fahrrad wäre auch ein solches „Fahrzeug“.

 

Noch eigenartiger wird es bei folgenden Beispielen:

 

Stelle ich wirklich die Überlegung an, ob ich mich schon dann, wenn ein minderjähriger Jugendlicher mit seinem Fahrrad aus dessen Allein-Verschulden gegen den Reifen meines ordnungsgemäß geparkten Autos, in dem ich sitze, fährt und danach wegfährt, dem Verdacht einer „Unfallflucht“ aussetze, wenn ich nun auch wegfahre, obwohl ich (zivilrechtlich) völlig unschuldig bin ?

 

Denke ich bei einer bemerkten leichten Berührung der jeweiligen Auto-Außenspiegel daran, dass der andere Fahrer (der einem auf die Frage, ob etwas beschädigt sei, antwortet: „Nein“) gar nicht der wirkliche „Eigen­tümer“ sein könnte, den man aber als den eigentlichen „Feststellungs-Berechtigten“ (wie es im Gesetz heißt) hätte danach fragen müssen ? Weiß ich, dass ich dann, wenn dieser fremde „Fahrer“ weiterfährt, da mir der Kfz-„Eigentümer“ nicht bekannt ist, als „Ersatz“ eine „nahe gelegene“ Polizei-Dienststelle aufsuchen und alles dort zu Protokoll geben muss, was ich erlebt habe ?

 

Dieser Text hier erklärt nun in verständlicher Sprache, was die Bürgerin und der Bürger hinsichtlich dieser „rechtlichen“ Strafvorschrift wissen muss. In den meisten Fahrschulen wird dies nicht oder nur spärlich erörtert. In den Zeitungen und Illustrierten oder im Fernsehen wird nur das eine oder andere Problem kurz an Hand eines Beispiels erwähnt; aber das reicht nicht aus.

 

Oft hört man später sinngemäß folgende Äußerungen der Betroffenen:

 

„Ich hatte überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; ich wollte nach der bemerkten kleinen Berührung mit dem anderen Auto noch dringend einen Termin wahrnehmen, aber sofort danach den Geschädigten informieren oder die Polizei „rufen“ (was allerdings auch nicht reicht, da man „hinfahren“ muss; im Gesetz steht: „aufsuchen“). Nun hat die Polizei mir den Führerschein weggenommen. Im Gerichtstermin in etwa 3 Monaten, soll ich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werden; der Führerschein soll mir dann noch weitere 6 Monate weg genommen werden; ich bin dann vorbestraft und im „Strafregister“ in Berlin registriert, bin also dann ein ‘Krimineller‘.“

 

Immer mehr Kraftfahrer entfernen sich im Anschluss an eine Berührung z.B. eines Baumes, einer Haus-Markise, einer Treppe, eines Kinder­wagens oder eines Autos oder dessen Außenspiegels (ohne dass ein größerer Schaden von Weitem zu sehen ist) nach einer zu kurzen Wartezeit zu Fuß oder mit dem eigenen Kfz von dort.

 

Mehr als 50.000 Autofahrer werden jährlich in der Bundesrepublik Deutschland wegen „Verkehrsunfallflucht“ bestraft. Meistens ist auch beibedeutendem Fremd-Sach-Schaden oder einer Körperverletzung der Führerschein für viele Monate weg.

 

Schon bei jedem zweiten Unfallflüchtigen soll laut Statistik „Alkohol-Konsum“ im Spiel gewesen sein. Meistens gebe es sogar mehrere Motive, die bei dem ohnehin erschreckten Unfallfahrer den Gedanken „Nichts wie weg“ auslösen. Bei manchem Kraftfahrer – so wird berichtet – würden in Sekundenschnelle folgende Vor- und Nachteile abgewogen: Welche Konsequenzen hat es für mich, wenn ich mich der Sache stelle ? Wie schlimm ist dagegen das, was ich angerichtet habe ? Wie hoch ist meine Chance, nicht erwischt zu werden ? Kann ich nicht noch eben den dringenden Termin wahrnehmen und dann erst dem Geschädigten oder der Polizei Bescheid geben ? Eine Lehrerin weiß beispielsweise, dass die Erstklässler vor der geschlossenen Schultüre stehen, wenn sie noch länger da bleibt. Ein Anderer war gerade auf dem Weg, seine alte, kranke Mutter zu besuchen.

 

Andere Kraftfahrer, berichtet man weiter, würden dies auch nach dem Motto verdrängen: „Was ich nicht weiß, nicht gesehen und gehört habe, kann auch nicht wirklich passiert sein.“ Solche Autofahrer führen dann mit einem relativ guten Gewissen davon und seien sogar Tage nach dem Unfall noch oft fest davon überzeugt, dass sich die Dinge tatsächlich so zugetragen haben, wie sie in der – vielleicht sogar unbewusst – nunmehr schöngefärbten Erinnerung bloß gewesen zu sein scheinen.

 

Ein dominierendes Motiv der „Unfallflucht“, so zeigen weitere Unter­suchungen durch Psychologen, ist eine gewisse Angst. Es ist die Angst vor der Polizei, dem Ehepartner, den Eltern, dem Verlust des Arbeits­platzes oder vor einer Rückstufung durch die Haftpflicht-Versicherung oder gar der Peinlichkeit, als Versager zu gelten. Der Betroffene fühlt sich dieser Situation völlig ausgeliefert und sieht oft im Weglaufen oder Wegfahren die einzige Chance, sich vor den möglichen Konsequenzen zu drücken. Dabei steht die Angst, die er plötzlich hat, meistens in keinerlei vernünftigem Verhältnis zu den tatsächlich sonst möglichen (geringen) Folgen.

 

Vorab noch kurz zu den Bezeichnungen „Führerschein“ und „Fahr-Erlaubnis“. Beide Bezeichnungen werden umgangssprachlich ähnlich verwendet. Jedoch bedeuten sie juristisch nicht dasselbe:

 

Die „Fahr-Erlaubnis“ ist ein (abstrakter) Verwaltungs-Akt: Einer Bürgerin oder einem Bürger wird von der Fahr-Erlaubnis-Behörde (Führerschein-Stelle) durch eine (mündliche) Erklärung „erlaubt“, führerschein-pflichtige Kraft-Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das schriftliche Dokument für eine solche (bestehende) „Fahr-Erlaubnis“ ist der „Führerschein“.

 

Im Gesetz, nämlich in § 142 StGB, heißt diese Strafvorschrift: „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Der Betroffene entfernt sich „unerlaubt“, also ohne (gesetzlich vorgeschriebene) Erlaubnis, von (irgend-) einem „Unfallort“.

 

Einmal ist der „Andere“, der „gegnerische Feststellungsberechtigte“, anwesend, einmal nicht.

 

Was kann auf den Bürger, insbesondere den Kraftfahrer, der wohl nie von seinen entsprechenden „Pflichten“ etwas vernommen hat, überhaupt – allerdings zunächst nur theoretisch − zukommen ? Kann er eine Bestrafung vermeiden ? Auch ein Führerschein-„Verlust“ (besser ausgedrückt: „Fahrerlaubnis-Entzug“) für mehrere Monate könnte in Betracht kommen. Im „öffentlichen“ Dienst, z.B. als Beamter oder Lehrer, kann sich noch ein Disziplinar-Verfahren anschließen. Auch die „Beförderung“ könnte kurzfristig in Gefahr sein. Zu einem kurzen Rat oder einer Vorab-Hilfe könnte zunächst die preiswerte Lektüre kleiner Bro­schüren geeignet sein (z.B.: Krumm, Führerschein weg – was nun ?, Deutscher-Taschenbuch-Verlag).

 

Dieser Ihnen zum Lesen hier vorliegende kurze Text ist schon im Hinblick auf diese eine Strafvorschrift der „Verkehrsunfallflucht“ eine umfangrei­chere Hilfe, ersetzt aber in der Regel keineswegs die Inanspruchnahme eines hierauf spezialisierten Rechtsanwalts (Verteidigers).

 

 

1.   Eigenes Verhalten

 

Wenn Sie an einem anderen Fahrzeug einen Schaden verursacht haben, stellt zuerst die Polizei und – bei einer möglichen rechtlichen Ausein­andersetzung auch der Richter bzw. die Richterin – eine für Sie ganz bedeutsame Frage:

 

Wie haben Sie sich am Unfallort verhalten?

 

Denken wir dabei einmal an eine ganz typische Verkehrssituation:

 

Sie stehen im Stau, sehen weiter vorne, dass es weitergeht, fahren an und verkennen, dass der Fahrer im Fahrzeug vor Ihnen nicht so schnell reagiert wie sie; auf einmal berühren Sie leicht seine hintere Stoßstange. Sie steigen aus, erkennen nur einen absolut kleinen Kratzer an dessen Stoßstange, geben dem anderen „Fahrer“ ihre Adresse und fahren, um den Stau nicht noch schlimmer werden zu lassen, weiter bis zur nächsten Raststätte. Das ist an sich aus Ihrer Laien-Sicht vernünftig gedacht. Aber jetzt kommt es ! Der geschädigte „Fahrer“ teilt Ihre Meinung über einen „Bagatellschaden“ überhaupt nicht. Er folgt Ihnen auch nicht bis zur Raststätte, sondern im Gegenteil: Er setzt sich über sein Handy mit der  Polizei in Verbindung und zeigt Sie wegen Fahrerflucht an. Oder es handelt sich wirklich nur um den „Fahrer“ des fremden Kfz, nicht aber um den allein insoweit „feststellungsberechtigten“ Eigentümer des fremden Autos. Nur: Mit dem „Fahrer“ allein können Sie nichts vereinbaren (vgl. dazu Nr. 7, Abs. 4 ff.). Dann müssten Sie stattdessen doch unverzüglich zu einer „nahegelegenen“ Polizeiwache fahren.

 

Wenn Sie später die Anzeige erhalten, denken Sie: Das gibt es doch gar nicht !

 

Allerdings ! Nach dem Gesetz haben Sie sich einer Straftat schuldig gemacht.

 

Nur bei wirklichen so genannten Bagatellschäden dürfen Sie selbstständig entscheiden, ohne den anderen Eigentümer zu befragen. Aber die Grenze dieses Bagatellschadens legen die Gerichte fest: Zumeist nur bis 50 €. Doch welcher Schaden an einem Auto beträgt heute noch 50 €; die Reparatur eines beheizten Außenspiegels am fremden Kfz kostet schon ca. 500 €, wobei der eigene Außenspiegel im Übrigen nicht unbedingt auch dabei beschädigt worden sein musste. Deshalb plädieren Fachleute auch seit langem, diese Grenze auf 150 € anzuheben (vgl. dazu die Nachweise bei: Himmelreich, Deutsches Autorecht [DAR] 2006, 1; Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 115; vgl. auch unter www.himmelreich-dr.de). Leider folgen dieser vernünftigen Auffassung aber nur sehr selten die Gerichte. Nur, wenn Sie z.B. ein sehr altes Fahrrad beschädigen, haben Sie vielleicht eine Chance auf einen Bagatellschaden.

 

Um also eine Straftat zu vermeiden – auch wenn diese aus Ihrer Sicht absolut nicht gerechtfertigt ist − müssen Sie sich am Unfallort anders verhalten, als es Ihnen Ihre Vernunft sagt. Sie setzen sich am besten mit der Polizei in Verbindung; kommt diese – nach Ihrer Wartezeit – nicht, müssen Sie unbedingt eine „nahegelegene“ Polizeiwache aufsuchen und dort alles protokollieren lassen, was Sie erlebt haben.

 

Wir wollen dazu zunächst einmal eine ganz klare Situation unter die rechtliche Lupe nehmen. Stellen Sie sich bitte vor, dass Sie als Autofahrer aus reiner Unachtsamkeit tatsächlich einen Schaden angerichtet und dies auch tatsächlich bemerkt haben. Der Kotflügel und die Tür an einem fremden Pkw sind durch Sie eingedellt. Die „reinen“ Reparaturkosten werden etwa 1.600 € betragen, von den weiteren Kosten (u.a. Mietwagen– und Sachverständigen–Kosten) ganz zu schweigen.

 

Wie müssen Sie sich rechtlich einwandfrei verhalten, also so, dass Sie keine Probleme mit dem geltenden Recht bekommen?

 

 

2.   Wartezeit

 

Wenn Sie sich vorher „schlau“ gemacht hätten, wüssten Sie, dass in solchen Situationen der Kraftfahrer stets erst einmal eine – wie es im Gesetz heißt – „nach den Umständen angemessene Zeit warten muss. Ganz wichtig ist, dass es hiervon grundsätzlich keine Ausnahmen gibt.

 

Allerdings gibt es ein kleines „Hintertürchen“. Man kann sich mit dem anderen Fahrer verständigen, dass man sehr schnell wieder zurück kommt; beispielsweise kann man auch einen Zeugen zurück holen, der gerade dabei ist, wegzugehen. Sehr beliebt ist es bei Autofahrern, die nicht gut deutsch sprechen, wegzugehen, um einen Dolmetscher zu holen. Das alles ist erlaubt. Allerdings darf diese Abwesenheit nur kurze Zeit dauern. Sie müssen unverzüglich – also ohne Umwege (!) – zum Unfallort zurück kommen und sämtliche Formalitäten, auf die wir noch eingehen werden, nachträglich nachholen. Es ist auch nicht erlaubt, erst einmal in der Umgebung einen Parkplatz zu suchen (vgl. Nr. 4).

 

Als „entschuldigt“ gilt auch, wenn Sie am Unfallort ernstlich bedroht werden; einem Konflikt mit einem „Betrunkenen“ kann man ausweichen; dann muss man aber – stets -– zur Polizei fahren.

 

Ebenso gibt es die „Hintertür“ eines berechtigten Verlassen des Unfallorts, beispielsweise, wenn für das eigene Verhalten ein „Rechtfertigungsgrund“ vorliegt, z.B. eine (auch mutmaßliche) Einwilligung des Feststellungs-Berechtigten zum Wegfahren vom Unfallort.

 

Generell gilt es also, eine „angemessene“ Wartezeit einzuhalten. Eine solche „Wartezeit“ schrumpft auf ein Minimum zusammen, wenn Sie beispielsweise ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben, den Eigen­tümer aber kennen und direkt zu diesem nach Hause fahren. Ebenso könnten Sie zu einer „nahe gelegenen“ Polizeistation fahren, um dort alles zu berichten, was Sie und wie Sie es erlebt haben; das muss dann dort protokolliert werden.

 

Aber aufgepasst: Das Gesetz erlaubt zwar ein solches „zu kurzes Warten“ auch nicht, allerdings wird in der Regel dann jedoch das Straf–Verfahren gegen Zahlung einer Geld-Buße (keine Vorstrafe, keine Punkte) später „eingestellt“ (§ 153 a StGB). Sie haben also in diesem Fall dann keine Straftat begangen und es erfolgt also auch keine Bestrafung. Sie müssen „nur“ zahlen.

 

Wie lange müssen Sie nun eigentlich warten? Was sagt die Recht­sprechung dazu?

 

Bei unserem hohen Sachschaden von 1.600 € würde eine Wartezeit von etwa 15 Minuten keinesfalls ausreichen. Je nach Tageszeit und Höhe des Sachschadens müssen Sie in der Regel eine Wartezeit von ca. 1 Stunde in Kauf nehmen. Also: Vorher dürfen Sie sich nicht vom Unfallort entfernen. Zu Hause sollten sie außerdem auf jeden Fall sofort Ihre Auto-Haftpflicht-Versicherung schriftlich benachrichtigen, damit Sie nicht den „Versicherungsschutz“ verlieren. Dies gilt auch dann, wenn Sie der Meinung sind, es sei kein Schaden entstanden.

 

Eine genaue Zeitangabe, wie lange man jeweils zu warten hat, gibt es leider nicht. Die Gerichte sprechen von „einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Zeitspanne“. Es gibt einige Beispiele aus der Rechtsprechung, an denen man sich ungefähr orientieren kann:

 

Bei einem Leitplankenschaden von ca. 150 € in der Nacht in der Nähe einer Ortschaft reichen 20 Minuten aus.

 

Bei der Beschädigung eines Verkehrszeichens mit einem Schaden von ca. 65 € um Mitternacht außerhalb der geschlossenen Bebauung eines Ortskerns reicht eine Stunde aus.

 

Bei Beschädigung eines Hydranten, Gartenzauns oder Baumes zur Nachtzeit auf verkehrsarmer Straße reichen 30 Minuten aus.

 

Bei einem Sachschaden von über 1.500 € nachts um 2 Uhr ist die Wartezeit von einer halben Stunde zu wenig.

 

Bei leichtem Unfall mit Sachschaden auf einer nicht befahrenen Autobahn um 19 Uhr reichen 10 Minuten nicht aus.

 

Ein Gericht zieht bei der Beurteilung, ob die Wartezeit „angemessen“ war, immer die Gesamtumstände des Unfalls in Betracht. Dazu gehören vor allem:

 

  die Schwere des Unfalls

  die Höhe des Schadens

  die Tageszeit

  die Art des Unfalls

  die Witterung

  die Verkehrsdichte

  die eigene (zivilrechtliche) Schuld bzgl. des angerichteten Fremd-Sach-Schadens bzw. der Körperverletzung

  die genaue Ursache bzw. Abfolge des Unfalls

  die Person des Fahrzeug-Führers

unter Umständen auch die Alkoholisierung, wenn dies zur Aufklärung der Art der Beteiligung am Unfall von Bedeutung ist.

 

     Beachten Sie jedoch eine Besonderheit dabei: Wenn ausschließlich eine Strafverfolgung wegen Alkohol-Konsums zur Debatte steht, dürfen Sie – ohne zur Polizei fahren zu müssen – straflos weg­fahren, weil dies zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten dann nichts beiträgt (vgl. dazu u.a.: Himmel­reich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, C. F. Müller-Verlag, Heidelberg, erhältlich in jeder Buchhandlung, ca. 50,- €, Rn. 178).

 

Aber bedenken Sie bei all diesen Faktoren: Auf hoher See und vor deutschen Gerichten ist alles unsicher. Verlassen Sie sich deshalb bitte nicht auf Ihr eigenes Urteilsvermögen. So schwer es Ihnen auch fallen mag, warten Sie einfach wenigsten eine Stunde!

 

Schauen Sie sich das andere Kfz auch an, weil nämlich das (glaubhafte) subjektive Vorstellungsbild des Betroffenen über eine geringe Fremd-Sach-Schadens-Höhe beim anderen Kfz oft auch zu einer geringeren Wartezeit führt (zu den vorsatz-ausschließenden Irrtümern vgl. unten unter Nr. 14). Ein Gutachten eines (selbst eingeschalteten) technischen Sachverständigen kann im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit Ihrer Behauptung einer angemessenen Wartezeit später auch hilfreich sein, eine Bestrafung zu verhindern. Aber das kostet Sie extra, nämlich Gutachter–Gebühren !

 

 

3. Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendemFremd-Sach-Schaden

 

Bei der Wartezeit ist für Sie noch ein anderer Umstand sehr wesentlich. Deshalb wird hier darauf besonders eingegangen:

 

Die Gerichte gehen ab einem Fremd-Sach-Schaden von z.Zt. 1. 300 € von einem – wie es im Gerichtsjargon heißt − „bedeutenden Fremd-Sach-Schaden aus; dies ist die Grenze, ab der ein Fahrerlaubnis-Entzug droht. Hierbei geht es aber zunächst nur um den Betrag für die „reinen“ Reparaturkosten; dazu kann noch mehr an Schadens-Beträgen kommen; 1.300 € sind schnell erreicht (vgl. dazu näher: Himmelreich/Bücken/­Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 261 u. 269; Winkler, in: Himmel­reich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 117). Im Übrigen kann ein Fremd-Schaden auch dann entstanden sein, wenn man an seinem Kfz keinen Schaden hat.

 

Verlassen Sie bei einer derartigen Schadens-Höhe unberechtigt den Unfallort, werden Sie mit ziemlicher Sicherheit verurteilt. Gehen Sie mal davon aus, dass Sie zu einer Geld-Strafe von etwa 40 Tages-Sätzen multipliziert mit Ihrem Tages-Netto-Einkommen verurteilt werden.

 

Hinzu kommt noch ein Fahrerlaubnis-Entzug von etwa 9 bis 12 Monaten(je nach Gerichtsbezirk verschieden).

 

Im Übrigen sind Sie damit 5 Jahre (kriminell) vorbestraft und im Strafregister in Berlin registriert. In dasFührungs-Zeugnis“, welches Sie bei einem Arbeitgeberwechsel bei der Behörde beantragen, wird dies allerdings erst bei mehr als 90 Tages-Sätzen eingetragen. Aber es ist im Strafregister (für die Justiz und bestimmte andere Behörden) einsehbar und Sie sind auch während dieser Zeit in der „Punkte-Verkehrssünder-Kartei“ (Verkehrs-Zentral-Register beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens­burg) registriert. Insoweit müssen Sie sich darüber klar sein, dass Sie dies nur verhindern können, wenn Sie lange genug nach einem Unfall an Ort und Stelle gewartet haben.

 

Außerdem: Wenn dann noch „tatsächliche“ Feststellungen möglich sind und vom Geschädigten verlangt werden, müssen diese auch noch erfüllt werden. Vorher darf man sich nicht von einer Unfallstelle entfernen.

 

 

4. Verlassen des Unfallorts

 

Für das rechtliche Problem beim Verlassen eines Unfallortes ist die Frage entscheidend, was eigentlich genau unter „Unfallort“ zu verstehen ist.

 

Wenn Sie das nicht wissen, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Das Gesetz regelt diese Frage nämlich nicht ausreichend. Deshalb entschei­den darüber häufig die Gerichte recht unterschiedlich:

 

Ein Oberlandesgericht (OLG) sagt: Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren Umgebung.

 

Ein anderes spricht davon, dass man 200–250 m weiterfahren darf, wenn man dann noch in Sicht- und Rufkontakt mit dem Geschädigten steht.

 

Ein weiteres OLG hat entschieden, dass dann, wenn nicht der Standort des Kraftfahrzeuges für die Unfallursachen-Ermittlung von Bedeutung sei (was man selbst kaum beurteilen kann), auch ein „nicht weit“ entferntes seitliches Abstellen bzw. Entfernen aus dem fließenden Verkehr zulässig wäre.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall erklärt, dass „ein bloßes Weiterfahren in den Grenzen des Bremsweges sowie das „Ausrollen-lassen des Kfz“ zulässig seien; ferner sei die „Schrecksekunde“ dabei auch positiv zu berücksichtigen.

 

Wie Sie sehen, ist die Beurteilung nicht einheitlich verbindlich.

 

Was also sollen Sie tun? Wie sollen Sie sich verhalten, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein?

 

Auf keinen Fall jedoch folgendes:

 

Sie sind gestresst, versuchen einen sonst hinter sich entstehenden Verkehrsstau zu vermeiden, und fahren zunächst einmal „um den Block“, um einen Parkplatz zu suchen und danach zu Fuß an die Unfallstelle zurück zu kehren. Dabei müssen Sie damit rechnen, dass sich der angeblich Geschädigte inzwischen leider entfernt hat. In den meisten dieser Fälle fährt dieser nämlich schon nach wenigen Minuten zur Polizei und erstattet Anzeige wegen „Verkehrsunfallflucht“. Sie sind verblüfft, wenn Sie dann später vom Straf-Richter hören, dass Sie einerseits gar nicht so weit hätte weg fahren dürfen und andererseits es für Sie auch keine Entschuldigung darstellt, wenn Sie später feststellen mussten, dass sich der Geschädigte (weil es diesem zu lange dauerte) entfernt hat. Unglücklicherweise interpretiert der Betroffene Ihr Wegfahren dann – subjektiv unzutreffend – so, als ob Sie hinsichtlich des Unfallgeschehens kein Interesse mehr gehabt haben, irgendwelche Feststellungen treffen zu lassen. Ob dem Betroffenen eine ihn entlastende gegenteilige Behauptung im Übrigen von der Justiz geglaubt wird (zu „Irrtümern“ vgl. unten unter Nr. 14), ist auch nicht sicher.

 

Entlastend wäre auch nicht, wenn Sie beispielsweise auf Grund Ihrer allgemeinen Bekanntheit im Ort – auch bei den Unfallzeugen – trotz räumlicher Distanz für den Feststellungs-Berechtigten generell erreichbar wären.

 

Deshalb also immer beachten:

 

Eine metermäßige Mindestdistanz für dieses „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ gibt es nicht. Entscheidend ist juristisch, ob Sie sich in einer solchen Weise von der Unfallstelle abgesetzt haben, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. In einem solchen Fall – oder bei einer derartigen Auslegung – hätten Sie direkt am Unfallort  bleiben müssen.

 

Es gibt sogar ziemlich groteske Auslegungen:

 

Beispielsweise, wenn sich ein Unfall vor Ihrer eigenen Haustür ereignet und Sie schnell einmal kurz in Ihrer Wohnung verschwinden, sind Sie für den Geschädigten nicht mehr ohne weiteres erkennbar und erreichbar. Dies ist nicht erlaubt. Man darf also nicht sofort weggehen, sich noch nicht einmal entfernen, um Kugelschreiber und Papier zu holen oder das Kleinkind schnell in die Wohnung zu bringen, es sei denn, der geschädigte „Eigentümer“ wäre damit einverstanden.

 

 

5. Öffentlicher VerkehrsraumIm Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

 

Manchmal passieren Unfälle oder einfache Beschädigungen auch außerhalb öffentlicher Straßen. Für ein Gericht oder die Polizei stellt sich dann die Frage: Ist dieser Unfall außerhalb des „öffentlichen Verkehrs­raums“ oder ohneZusammenhang mit dem Straßenverkehr“ gesche­hen. Wenn ja, dann wäre dieser Unfall an sich straflos. Selbstverständlich kann der Geschädigte dann jedoch zivilrechtlich gegen Sie vorgehen. Also den Schaden müssen Sie trotzdem begleichen. Aber immerhin haben sie dann wenigstens nicht gegen geltendes Verkehrs-Strafrecht verstoßen.

 

Es gibt eine lange Liste, welche Straßen oder Plätze öffentlich sind, also zum sogenannten „öffentlichen Verkehrsraum“ gehören:

 

Parkplatz von Behörden, Hotels, Gaststätten

Parkplatz von Einkaufsmärkten

Firmenparkplatz für Kunden

Kaufhausparkplatz

Zufahrt zu mehreren Häusern mit Arztpraxis

Zufahrt zu Wohnhäusern, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind

Straßen innerhalb eines Klinikgeländes trotz Umzäunung und Zugangskontrolle, wenn sie auch tatsächlich von Besuchern der Patienten mit einem Kfz benutzt werden können

Unbebautes Grundstück, auf dem jedermann parken kann

  Tankstellengrundstück auch bei nächtlichem Betrieb; Zu- und Abfahrt von geöffneter Tankstelle; Raum zwischen Zapfsäulen bei nachts geöffneter Tankstelle

Parkhaus innerhalb der normalen Betriebszeit

Tiefgarage „für Kunden“, die jedoch allgemein zugänglich ist, innerhalb der Öffnungszeiten

Gehöft

Gelände eines Reitvereins während eines Turniers, wenn es zu diesem Zeitpunkt jedermann zugänglich ist

Platz, auf dem Volksfeste stattfinden

Privatgrundstück, das zum Parken freigegeben ist

Gehweg

  Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten – kontrollierbaren – Personenkreis offen steht.

 

Demgegenüber gehören zum „nicht-öffentlichen Verkehrsraum“ vor allem u.a.:

 

Parkplatz, der nur von bestimmten Personen (Mitarbeiter eines Betriebes) benutzt wird

Fabrikgelände, das nicht für jedermann zugänglich ist

Nicht allgemein zugänglicher Hof

Hofgrundstück, das durch Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken benutzt wird

Einfahrt zu einem hinter einem Gebäude eines Gewerbezentrums liegenden Parkplatz mit dem Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und dem Zusatz „Lieferverkehr frei“

Parkplatz eines Gasthofes, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist

Areal einer Großmarkthalle, für dessen Benutzung ein Parkausweis erforder­lich ist

Kasernengelände

Getreidefeld, das wenige Meter vom Straßenrand entfernt liegt

Selten: Parkbucht vor Wohnraum

Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind

Zufahrt zu der Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel eines Stellplatzmieters zu öffnen ist.

 

Aber aufgepasst:

 

Auch ein „Privatweg“ ist nur dann nicht „öffentlich“, wenn er für Andere nicht zugänglich und gesperrt ist, außerdem noch laufend überwacht wird. Insoweit sollten Sie zur Aufklärung, was nun öffentlich ist oder was nicht, unbedingt einen technischen Sachverständigen mit einem Gutachten (mit Ortsbesichtigung) beauftragen. Also wieder zusätzliche Kosten !

 

 

6. Pflichten des „möglichen“ Unfall-Beteiligten – Angaben-Inhalt

 

Häufig verkennt ein Unfallverursacher jedoch auch seine Rechte:

 

Vor allen haben Sie keine Pflicht zu einer aktiven Mitwirkung bei den Ermittlungen, die der Geschädigte oder die Polizei gegen Sie anstellen. Das heißt ganz einfach: Mund halten. So können Sie sich auch nicht schaden. Das erlaubt das Gesetz !

 

Sie sind nur verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

 

In § 142 StGB heißt es: Zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten sind zu ermöglichen: Die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an einem (nicht unbedingt an „seinem“ eigenen) Unfall beteiligt (nicht „verursachend“) sein kann (nicht nur „ist“).

 

Dieses bedeutet im Klartext:

 

Die Anwesenheit der eigenen Person (Sie selber) ist notwendig; auch Ihr Auto oder Roller oder ähnliches Fahrzeug muss für eine gewisse Dauer am Unfallort bleiben. Dies auch, wenn Sie jegliche Schuld bestreiten ! Damit soll unter Umständen die Art der (womöglichen) Unfall-Beteiligung (nicht zu verwechseln mit Unfall-Verursachung) zivilrechtlich geklärt werden. Darüber hinaus müssen Sie nur angeben (also äußern bzw. sagen), dass Siean einem Unfall beteiligt sein können. Es genügt also lediglich, dass Sie diesen Satz sagen. Mehr brauchen Sie nicht tun. Sie können sich dann an dem Unfallort hinstellen und warten. Sie können sich auch in das eigene Auto setzen und eine Zeitung lesen oder Radio hören. Sie müssen nur eine Zeit lang an der Unfallstelle warten. Weiter nichts ! Auch wenn das Ihnen oft genug schwer fällt !

 

Das Gesetz verlangt von einem Unfallbeteiligten nicht, dass er sich über seine knappe Vorstellungspflicht hinaus selbst bezichtigt.

 

Aber vorsichtig:

 

Es genügt nicht, dass Sie einen Zettel oder eine Visitenkarte mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug zurücklassen, weil diese immer verloren gehen können und auch kein „Schuldanerkenntnis“ darstellen.

Genau das wird aber häufig immer noch übersehen.

 

Es genügt auch nicht, dass die Person des Fahrzeug-Führers an Hand des Kennzeichens und dann durch Befragung des Halters ermittelt werden kann. Halter, Eigentümer und Fahrer sind nämlich nicht immer identisch. Oft macht zudem der Halter von seinem Zeugnis-Verwei­gerungsrecht Gebrauch (z.B. als Ehemann). Deshalb kann der eigentliche Fahrer unbekannt bleiben und so muss das Strafverfahren mangels Klärung eingestellt werden. Davor will das Gesetz den Geschädigten aber schützen.

 

Fazit:

 

Der Unfallbeteiligte hat also nur eine passive Feststellungs-Duldungs-Pflicht und muss lediglich angeben, dass – aber nicht in welchem Umfang und wie – er an dem (zur Debatte stehenden) Unfall beteiligt sein kann.

 

 

7.    Zivilrechtliches „Feststellungs-Interesse“ des Eigentü­mers hinsichtlich seines – objektiv tatsächlich vorhan­denen – Schadens

 

 

Man fragt sich oft, wer überhaupt ein (zivilrechtliches) „Feststellungs-Interesse haben kann, etwas aufzuklären, und ist erstaunt, dass man als zivilrechtlich – Unschuldiger, hinsichtlich eines Unfalles in strafrecht­licher Hinsicht wegen unerlaubten Entfernens bestraft werden kann (was für einen Laien kaum vorstellbar ist), weil es eben im Strafrecht nur auf die Möglichkeit einer Beteiligung (z.B. bei einer reinen Berührung) an einem – nicht unbedingt selbst verursachten – fremden Sach-Schaden ankommt.

 

Wer hat überhaupt ein „Interesse an Feststellungen“, wenn ein Sachschaden an einem Auto (oder an einem anderen fremden Gegen­stand, z.B. Roller, Mofa, Fahrrad, Hausmarkise, Treppe, Kinder-Wagen oder Baum) entsteht ?

 

Der entsprechende § 142 StGB beschreibt in Absatz 1 Nr. 1, dass zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten „gewisse Feststellungen“ zu treffen sind. In der Rechtsprechung wird hierzu gesagt, dass Dreh- und Angelpunkt ein „fremdes Beweissicherungs– und Feststellungsinteresse ist. Es handelt sich hierbei um das Interesse einer Person nach einem Unfall im Straßenverkehr an der Feststellung der Unfallursachen zur Klarstellung allein der zivilrecht­lichen Verantwortlichkeit, um einerseits eventuelle Schadenersatz-Ansprüche durchsetzen (auch wenn man später damit keinen Erfolg hat) oder andererseits eventuelle unberechtigte Ansprüche (wenn einer zu Unrecht behauptet, man habe in zivilrechtlicher Hinsicht Allein− oder Mitschuld an einem Unfall) abwehren zu können.

 

Bei dieser „Person des Feststellungs-Berechtigten“ handelt es sich nicht um den „Fahrer“ des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs, sondern – wenn dieser nicht identisch ist mit dem Geschädigten (in der Regel dem „Eigentümer“) um den an Ort und Stelle oft nicht anwe­senden tatsächlich geschädigtenEigentümer“ der beschädigten Sache.

 

Wenn der am Steuer des anderen Kfz sitzende Fahrzeug-„Führer“ zugleich Unfallbeteiligter und, weil er auch „Eigentümer“ des Fahrzeugs ist, zugleich Geschädigter ist, bleibt die Sache unproblematisch:

 

Dann gibt es nur einen „Feststellungs-Berechtigten“, und zwar die Person, die am Steuer des anderen Kfz sitzt. Ob er das wirklich ist, kann nur durch die Frage festgestellt werden: „Sind Sie nicht nur der Fahrer sondern auch der Eigentümer dieses Kfz ?“

 

Diese eine Person (Eigentümer) hat zwei Interessen: Sie hat in tatsächlicher Hinsicht (weil die rechtlichen Probleme keine Rolle spielen) Interesse an der Klarstellung der eigenen zivilrechtlichen Verantwort­lichkeit, weil man nämlich eigene Schadenersatz-Ansprüche, die man (oft auch zu Unrecht) zu haben meint, durchsetzen will, notfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Man will eventuell später versuchen, Geld von dem anderen Unfallbeteiligten zu erlangen, da nach Ansicht des einen Unfallbeteiligten der Andere durch zivilrechtliche Alleinschuld (oft in Wirklichkeit gar nicht zutreffend) den Unfall verursacht hat. Dieser Fahrzeug-Führer, nämlich der am Steuer des anderen Kfz sitzende Autofahrer, hat aber auch ein Interesse, und zwar, eventuelle zivilrecht­liche Ansprüche des gegnerischen Unfallbeteiligten als unberechtigt abwehren zu können. Insoweit will auch er tatsächliche zivilrechtliche Feststellungen treffen, notfalls durch die Polizei, ob und wer von beiden überhaupt einen Schaden (zivilrechtlich) schuldhaft verursacht hat oder nicht.

 

Wegfahren darf man also nur mit Zustimmung des anderen, „gegnerischen Eigentümers“ des Kfz. Ist dieser in der Wartezeit, die man einhalten muss, nicht erschienen, muss man „unverzüglich (also ohne Umweg, z.B. ohne Aufsuchen der eigenen Wohnung) eine „nahegelegene“ (nicht dienächste) Polizei-Dienststelle aufsuchen (also: „hinfahren“, nicht dort nur „anrufen“) und dort alles mitteilen, was stattgefunden hat; am besten lässt man dort alles protokollieren, was man erlebt hat; auch die Visitenkarte des Polizeibeamten sollte man sich sicherheitshalber geben lassen und verwahren. Es hilft einem auch nicht, wenn man meint, man würde „nur als Zeuge“ in Betracht kommen.

 

Die Unkenntnis der laut Gesetz bestehenden Pflichten schützt im Übrigen den Autofahrer grundsätzlich nicht vor einer Bestrafung. Jeder Staatsanwalt und Richter geht davon aus, dass ein Autofahrer, der einen Führerschein hat, sich – auch wenn er es in der Fahrschule nicht gelernt hat – darum kümmern muss, welche Gesetze im Straßenverkehr gelten, die man beachten muss. Dem Bürger, der diese Gesetze nicht insgesamt kennt, ist zuzumuten, sich ein kleines Buch zu kaufen, die entsprechenden Verkehrsgesetze durchzulesen und dann, wenn er etwas nicht versteht, nachzufragen, beispielsweise beim Verkehrsberater des ADAC oder bei Rechtsanwälten. Dies gilt auch nicht nur für Fahrer von Kraft-Fahrzeugen (z.B. Autos), sondern auch für Radfahrer sowie Besitzer von Einkaufs-Wagen und sonstigen „Fahrzeugen“.

 

Die Rede war nun davon, dass der am Steuer sitzende Autofahrer nur dann auch der Feststellungs-Berechtigte ist, wenn er nämlich zugleich auch geschädigter Eigentümer ist. Manchmal liegt aber eine andere Konstellation vor: Hat der entsprechende andere unfallbeteiligte Fahrer das Auto nur geliehen, so ist der Verleiher bzw. Vermieter der eigent­licheEigentümer“, der auch informiert werden muss. Dieser – oft nicht anwesendeEigentümer hat aber ein eigenes „Feststellungs-Inte­resse“. Ist bei dem Unfall sogar ein Mensch getötet worden, haben nahe Angehörige oder Unterhalts-Berechtigte des Getöteten ein eigenes Feststellungsinteresse und müssen deshalb ebenfalls zusätzlich benachrichtigt werden.

 

Dies bedeutet mithin stets, dass man den entsprechenden Autofahrer, also den „Gegner“, fragen muss, ob er auch „Eigentümer“ des Kfz ist; ist er es nicht, muss man absolut sicher sein, dass der (andere) Fahrzeugführer diesen wirklichen (nicht anwesenden) Eigentümer über alles, aber auch wahrheitsgemäß, unterrichtet; sonst muss man selbst den entsprechenden Eigentümer erforschen und benachrichtigen, oder, wenn das alles nicht möglich ist, „ersatzweise“ eine nahe gelegene Polizeistation aufsuchen und dort das Erlebte zu Protokoll geben.

 

Es gibt auch Fälle, in denen ein Kind oder ein minderjähriger Jugendlicher oder gar ein „Betrunkener“ der „Gegner“ ist. Oft fragt der Autofahrer dann diese Person, ob sie verletzt sei; die Person antwortet dann in der Regel, sie habe keine Schmerzen, es sei auch nichts an dem von ihm benutzten Fahrrad oder Mofa beschädigt worden. Dann geht diese andere Person weg. Erst später stellt sich dann heraus, dass an dem Fahrrad oder Mofa doch etwas beschädigt ist (was im „Schock“ oder in der Eile übersehen wurde) oder dass diese Person beispielsweise beim Umknicken des Fußes zunächst keine Schmerzen gespürt hat, diese jedoch später aufgetreten sind, oder – wie auch bei Erwachsenen – ein so genanntes Schleudertrauma im Nacken eingetreten ist, was manchmal sogar erst später bemerkt wird. Auch in einem äußerlich oft nicht zu bemerkenden „Schockbehauptet der andere Unfallbeteiligte oft, er habe nichts; darauf darf man sich nicht verlassen.

 

Eine minderjährige Person (Kind oder Jugendlicher) ist in der Regel nie Feststellungs-Berechtigter (am besten, man lässt sich den Personal­ausweis zeigen); immer muss man dann die Eltern bzw. den Erzie­hungsberechtigten dieser Person aufsuchen. Ist dies nicht möglich, weil der Jugendliche wegläuft oder wegfährt, muss man „ersatzweise“ eine „nahe gelegene“ Polizei-Dienststelle aufsuchen und dort den Sachver­halt mitteilen. Man vermeidet nur dadurch eine Bestrafung wegen „Verkehrsunfallflucht“.

 

 

8. Keine „Schuld“ an dem Unfall – „Mögliche“ Beteiligung („Verursachung“ nicht erforderlich)

 

Wie steht es nun damit, dass der Betroffene oft die Meinung vertritt, er habe an dem Unfallgeschehen keine Schuld; die Alleinschuld liege bei dem Anderen? Es sei im Übrigen auch kein Fremd-Sach-Schaden (bei Personen-Schaden keine Verletzung) eingetreten, zumindest sei keiner zu sehen gewesen. Oft ist der Autofahrer noch der Meinung, dass er mit der ganzen Sache gar nichts zu tun habe, und fährt deshalb weg.

 

Auch diese Problematik ist ausdrücklich geregelt: In Absatz 4 des § 142 StGB steht folgender Satz, der an sich der wichtigste Satz des Gesamt-Paragrafen ist, den aber wohl die Mehrheit der Autofahrer nicht kennt:

 

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Selbstverständlich ist es für eine „Unfall-Beteiligung (was nicht identisch ist mit einer „Verursachung“) nicht ausreichend, dass irgendeine Person einen unbegründeten Verdacht äußert, jemand könne etwas mit dem Unfall zu tun haben. Es reicht aber die reine Möglichkeit einer unmittelbaren Unfall-Verursachung aus, wie sich aus den Worten des Gesetzes („beigetragen haben kann“) genau ergibt, z.B. wenn man ein anderes Fahrzeug (oder eine Person) unmittelbar berührt, aber nicht beschädigt. Es genügt mithin – aus der Sicht eines neutralen objektiven Beobachters – auch schon aus, wenn eine an der Unfallstelle anwesende Person den nicht von vornherein unbegründeten Verdacht einer möglichen unmittelbaren Unfall-Verursachung äußert, wenn man also darauf „angesprochen“ wird. Es wird einem nicht zu Gute gehalten, dass man meinte, man sei „nur als Zeuge“ angesprochen worden. Vom Unfallort darf sich mithin – was die meisten Autofahrer nicht wissen – nur der entfernen, der als Verursacher eines Unfalls zweifelsfrei nicht in Betracht kommt; wenn sich also der Unfall mit Sicherheit auch ohne seine Anwesenheit ereignet hätte, was selten der Fall ist; ein diesbezügliches „Nicht-Wissenhilft aber dem Betroffenen auch nicht.

 

Eine spätere Feststellung, dass man, als man weggefahren ist, keine Ursache für den Unfall gesetzt hat (also zivilrechtlich unschuldig ist, weil man keinen Schaden verursacht hat), schließt eine Bestrafung nach § 142 StGB in der Regel nicht aus. Ein Kraftfahrer, gegen den man zivilrechtlich mithin keine Schadenersatz-Ansprüche durchsetzen kann, kann sich also doch strafbar machen, weil es nämlich unerheblich ist, ob den am Unfall Beteiligten ein „Verschulden“ trifft. Eine unmittelbare „Beteiligung“ am Unfall bedeutet nämlich keine schuldhafte „Verur­sachung“. Ein – zivilrechtlich betrachtet – Unschuldiger kann also u.U. bestraft werden, wenn ein anderer den Unfall verursacht hat, er selbst aber das andere Fahrzeug – danach – nur (unmittelbar) berührt hat, weil der geschädigte Eigentümer als „Feststellungsberechtigter“ auch dann ein „Interesse an der Feststellung hat, ob der verdächtigte Betroffene nun tatsächlich bei der Berührung den Unfall schuldhaft verursacht hat oder nicht; der Feststellungsberechtigte darf also auch feststellen, dass der Verdächtigte (zivilrechtlich) unschuldig ist. Er hat auch ein (zivilrechtliches) Interesse daran, sich gegen eventuell unberechtigte Schadenersatz-Ansprüche zu schützen. Wenn man nun verhindert, dass der Feststellungs-Berechtigte solche Beweise (An­haltspunkte für eventuell eigene Schadenersatz-Ansprüche zu stellen oder sich dagegen zu schützen) sammelt, indem man wegfährt oder weggeht, macht man sich strafbar, auch wenn man selbst den Schaden nicht verursacht hat.

 

Allerdings muss ein Verkehrs-Unfall mit Personen- oder Sachschaden tatsächlich generell passiert sein (kein Unfall = keine Straftat); das sollte stets auch ein technischer Sachverständiger prüfen und in seinem Gutachten darauf hinweisen, wenn das zutrifft.

 

Man kann sich sogar den Fall vorstellen, dass jemand von seinem Privatgrundstück aus mit seinem Pkw einen anderen Verkehrsteilnehmer in der Nacht mit einem starken Scheinwerfer blendet und dieser in Folge dessen einen Verkehrsunfall verursacht (z.B. der Andere fährt an einen Bordstein und beschädigt dabei seine teure Felge); auch dann ist man selbst wegen des Einflusses der starken Scheinwerfer ein Unfall-Beteiligter und hat die Pflichten zu erfüllen, die § 142 StGB vorschreibt. Die Berührung eines Kfz ist also noch nicht einmal Voraussetzung für eine spätere Bestrafung.

 

Bei nur mittelbarer Mitverursachung eines Unfalls im Straßenverkehr ist allerdings nur derjenige ein Unfallbeteiligter, der sich verkehrswidrig verhalten hat oder der über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt hat; hierfür müssen aber auch zureichende objektive Anhaltspunkte vorliegen; maßgebend ist diese Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens.

 

Dies schließt natürlich nicht aus, dass man selbst am besten über einen eingeschalteten Rechtsanwalt als Verteidiger – frühzeitig einen technischen Sachverständigen (bei „Abgelenkt-sein“ in der Regel auch einen medizinischen bzw. psychologischen oder medizinisch-psycholo­gischen Sachverständigen; vgl. Himmelreich DAR 2010, 45) einschaltet; die Kosten für ein solches „Privatgutachten“ eines technischen Sachverständigen trägt zunächst die Rechtsschutz-Versicherung im Rahmen des Deckungsschutzes. Dieser fällt leider dann aber rück­wirkend weg, wenn man rechtskräftig wegen dieses (Vorsatz-)Deliktes verurteilt wird.

 

 

9. „Bemerkbarkeit“ einer Berührung

 

Die private Einschaltung eines (technischen) Sachverständigen führt in der Regel dazu, dass zumindest Zweifel z.B. hinsichtlich der „Zuordnung“ des Schadens, der „unfallbedingten Höhe“ des Fremd-Sach-Schadens und der „Bemerkbarkeit der Kfz-Berührung“ bei der Staatsanwaltschaft geweckt werden mit der Folge, dass das Verfahren schon vor Anklageerhebung – oft nur gegen Zahlung einer Geld-Buße, was nicht zu einer Verurteilung, auch nicht zu Punkten, führt – eingestellt wird.

 

Dadurch werden auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, erst recht für den Gerichtstermin, eingespart, was sowohl den Betroffenen als auch seine Rechtsschutz-Versicherung freuen wird. Ferner fallen in solchen Fällen weiterhin nicht die Kosten eines von der Justiz beauftragten Sachverständigen an (der manchmal  aus seiner subjektiven Sicht als „Gegen-Gutachter“ anderer Meinung ist als der – von einem selbst eingeschaltete – Privatgutachter). Wenn der Verteidiger ein Gutachten des privat eingeschalteten vereidigten Sachverständigen überreicht, übernimmt also in der Regel die Rechtsschutz-Versicherung (erst einmal) dessen Kosten.

 

Aber auch dann, wenn ein Sachverständiger beispielsweise bei einer reinen „Berührung“ der Fahrzeuge feststellt, dass der Betroffene keinen Schaden angerichtet hat, ist allerdings ein Freispruch oft ausgeschlossen, weil auch bei einer Berührung der Fahrzeuge der Andere ein Feststellungsinteresse hat (ob und wer einen Schaden angerichtet oder verstärkt hat oder nicht), der Betroffene also weiterhin seine Pflichten hätte erfüllen müssen, beispielsweise weiter hätte warten müssen und ggf., wenn der Andere immer noch nicht anwesend ist, eine nahe gelegene Polizeidienststelle hätte aufsuchen müssen, auch dann, wenn er selbst – aus seiner subjektiven Sicht – keinen Schaden angerichtet hat.

 

Der eingeschaltete Sachverständige sollte sein (positives) Gutachten möglichst mit folgendem, dem Gesetz im Wortlaut entsprechenden Abschluss-Satz beenden: „Der Beschuldigte durfte mithin davon ausgehen, dass sein Verhalten nach den vorliegenden Umständen nicht zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben konnte.

 

Es darf aber nie übersehen werden: Wird man im Hinblick auf den „Unfall“ von einer Person angesprochen, heißt das inhaltlich, dass man damit etwas zu tun haben könnte; auf die Tatsache, dass man dieses vorher nicht bemerkt hat, kommt es dann nicht mehr an; dann kann einem dann auch ein Sachverständiger insoweit nicht mehr helfen, die Nicht­bemerkbarkeit zu beweisen. Vielleicht kann ein Sachverständiger aber dann noch (glaubhaft) bestätigen, dass man gar keinen Fremd-Sach-Schaden erkennen konnte, auch wenn man (was dann erforderlich gewesen wäre) hingeschaut hat.

 

 

10.    Strafbare „Beteiligung“ des Beifahrers

 

Wer als Halter oder Eigentümer des Kraftfahrzeugs die Sachherrschaft über den Pkw hat, muss den Fahrer, der neben ihm sitzt, davon abhalten, wegzufahren, weil er sonst selbst auch zusätzlich Täter, zumindest Gehilfe zu dessenVerkehrsunfallflucht“, ist. Dies ist oft bei Ehepaaren der Fall; beide können in solchen Fällen bestraft werden, auch wenn nur einer fährt.

 

Wenn nicht klar ist, wer das Fahrzeug gesteuert hat, kommt auch der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Fahrzeug-Halter oder Fahrzeug-Eigen­tümer, der in Wirklichkeit nichts tut und nur stumm neben dem Fahrer sitzt, in den nicht ganz unbegründeten Verdacht, den Unfall selbst verursacht oder mitverursacht zu haben; er läuft dann Gefahr, später auch als Unfallflucht-Täter verurteilt zu werden.

 

 

11.    Vertretung bei der Pflichterfüllung

 

Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können auch durch feststellungs-„bereite“ und insoweit auch feststellungs-„willige andere Personen zu Gunsten sämtlicher Feststellungs-Berechtigten erfolgen, mithin durch so genannte „Dritte“. In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass es lediglich um tatsächliche Feststellungen, nicht jedoch um rechtliche Dinge geht; es ist mithin uninteressant, wer die höhere Verantwortlichkeit hat, ob mithin der eine oder andere mehr oder weniger oder überhaupt (zivilrechtlich) Schuld an dem entstandenen Fremd-Sach-Schaden bzw. der eingetretenen Körper­verletzung hat; es kommt auch – aber nur insoweit – nicht darauf an, wie hoch der Fremd-Sach-Schaden ist; lediglich bei einem Streit nur über die Höhe des Schadens macht sich der nicht strafbar, der wegfährt.

 

Die Person, die als „Ersatz“ für die Erfüllung der eigenen Pflichten ausersehen ist, muss wirklich gewillt und insbesondere fähig sein, diese tatsächlichen Feststellungen zu Gunsten des geschädigten Eigentümers oder vermeintlichen Geschädigten zu ermöglichen. Diese (Ersatz-) Person muss genügend Erfahrung haben, um bei einem späteren Streit über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sachdienliche Angaben zu machen, insbesondere auch über den Unfallhergang. Solche Ersatz-Personen, sog. „Dritte“, sind beispielsweise die Polizei, ein Kfz-Sachver­ständiger, aber auch jede andere an der Unfallstelle erscheinende Person, die dazu in der Lage ist. Bei Kindern, Jugendlichen und alkoholisierten Personen wird dies in der Regel nicht der Fall sein.

 

Wichtig ist, dass diese Ersatz-Person erkennbar auch den Willen hat, ihre Feststellungen, mithin ihr erlangtes Wissen, einschließlich des Namens des Autofahrers, der hier in Betracht kommt, den anderen feststellungs-berechtigten Unfallbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Man muss sich also auch absolut vergewissern, dass die Ersatz-Person zuverlässig ist sowie tatsächlich sämtliche Pflichten übernimmt und auch das erlangte Wissen weitergibt, das sämtliche Dinge umfasst, die in § 142 StGB aufgeführt sind.

 

Tritt einmal der Fall ein, dass ein Kraftfahrzeug-Halter oder -Eigentümer eines Kfz nach einem Unfall, den sein (eigener) Fahrer verursacht hat, weg will und er den anderen unfallbeteiligten Fahrer bittet, diese Ersatz-Person für ihn, den Halter, zu sein, so ist dieser nach der Rechtsprechung eine untaugliche Person, da von einem unfallbeteiligten Fahrer wegen seiner möglichen eigenen Tatbeteiligung nicht erwartet werden kann, dass er zu Gunsten des wirklich geschädigten Eigentümers tatsächlich die Feststellungen, die ihm aufgetragen sind, erfüllt.

 

 

12.   „Tätige Reue“: Milderung bei oder Verzicht auf Bestrafung sowie Punkte-Reduzierung

 

Wenn man als Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig sämtliche Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen (vgl. dazu u.a.: Andreae, in Karbach, Himmelreich(Klaus)-Festschrift 2007, Luchterhand-Verlag, Köln, S. 9 ff.). Allerdings bleiben dann immer noch 5 „(Straf-) Punkte“ (statt sonst 7) in Flensburg bestehen. Eine solche (positivere) Situation wird es aber leider nur recht selten geben.

 

Außerhalb des fließenden“ Verkehrs“ bedeutet, dass der Unfall nichtwährend der Teilnahme am Straßenverkehrverursacht sein darf. Das Beschädigen einer Leitplanke, eines Verkehrsschildes, eines Baumes oder einer Außentreppe ist also eine solche Teilnahme am Straßenverkehr. Ein Rangieren nur auf einem (ruhigen) Parkplatz geschähe allerdings z.B. im „ruhenden“ Verkehr.

 

Ein „nicht-bedeutender Sach-Schaden liegt nur dann vor, wenn dieser unter (z.Zt.) ca. 1.300 € (vgl. dazu oben unter Nr. 3; zum „Bagatell-Schaden“ vgl. oben unter Nr. 1) liegt.

 

Freiwillig“ werden die Feststellungen auch nur dann nachträglich ermöglicht, wenn man noch nicht als Täterermittelt ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist also sehr eng eingegrenzt.

 

 

13. Bestrafung nur bei „Vorsatz

 

Verkehrsunfallflucht kann nurvorsätzlich“ oder „bedingt vorsätzlich“ begangen werden. Bei fahrlässiger Begehung kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Betracht. „Bedingter Vorsatz“ kann auch u.U. als Straf-Milderungsgrund (vgl. dazu unten Nr. 15) anerkannt werden.

 

Zum „Vorsatz“ heißt es in § 15 StGB: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“

 

Etwas unzulänglich wird dies dann, weil der Gesetzgeber es nicht genau beschrieben hat, von Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur so wie folgt ausgelegt: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale.

 

Von „bedingtemVorsatz wird ausgegangen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

 

Nur „fahrlässig“, also nicht vorsätzlich und damit straflos, handelt derjenige, der hätte erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist, und sich diesbezüglich nicht vergewissert hat (vgl. die Rechtsprechungs-Nachweise bei: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 242 ff.). Eine solche „nachlässige Nachschau“ kann allerdings dann doch wieder zu einer Bewertung als „bedingter“ Vorsatz führen, wenn besondere Umstände, z.B. heftiger Anprall, größerer Schaden am eigenen Kfz, vom Betroffenen zu erkennen waren (vgl. die Nachweise bei: Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 33, Rn. 142).

 

 

14.  „Vorsatz-ausschließende“ (nachvollziehbare und glaub­hafte) Irrtümer

 

Zu einem vorsatz-ausschließenden, also straflosen Tatbestands-Irrtum heißt es in § 16 Absatz 1, Satz 1 StGB: „Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich“.

 

Zu einem (unvermeidbaren oder vermeidbaren) Verbots-Irrtum heißt es in § 17 StGB: „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe ... gemildert werden.“ Vermeidbar, also strafbar, aber strafmildernd ist dieser, wenn der Täter die gehörige Anspannung seines Gewissens unterlassen und dadurch versäumt hat, das Unrechtmäßige seines Handelns zu erkennen; das Maß der erforderlichen Gewissens-Anspannung richtet sich dabei nach den Umständen des Falles und nach dem Lebens- und Berufskreis des Einzelnen.

 

So ist beispielsweise ein Irrtum über dietatsächlichverstrichene Wartezeit ein denVorsatzausschließenderTatbestands-Irrtum“, der dazu führt, dass man nicht bestraft wird; dasselbe gilt bei einem Irrtum über die tatsächlichen Umstände, nach denen eine geringere Wartefrist oder gar keine Wartepflicht mehr bestünde.

 

Ein Irrtum über das „Mindestmaß der Wartezeit“ wäre nur ein – meistens vermeidbarer – „Verbots-Irrtum, der zur Strafbarkeit führt, allerdings einen „Straf-Milderungsgrund“ (vgl. unten unter Nr. 15) darstellt.

 

Weitere nicht strafbare Tatbestands-Irrtümer sind (die Fundstellen der Rechtsprechung vgl. bei: Himmelreich, DAR 2007, 44; Himmelreich/­Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 249 ff.):

 

Die irrige Meinung, die tatsächlichen Umstände begründeten keinen Beteiligten-Verdacht

 

Der Irrtum, es habe sich kein Unfall ereignet

 

Die Meinung, der Feststellungs-Berechtigte habe keinerlei Feststel­lungs-Interesse

 

Bei zweifelsfreiem Glauben, der Feststellungs-Berechtigte habe keinerlei Interesse an seinem weiteren Verbleiben am Unfallort gezeigt

 

Die Vorstellung, der Feststellungs-Berechtigte lege auf unmittelbare Feststellungen am Unfallort keinen Wert

 

Die Annahme, es sei kein oder nur ein völlig belangloser Schaden entstanden oder diesen habe man nicht als Unfall-Folge angesehen

 

Bei nachvollziehbarem Glauben, der Unfall sei restlos aufgeklärt gewesen

 

Der Irrtum, alle Feststellungen seien bereits getroffen worden

 

Wenn man irrtümlich und nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Feststellungs-Berechtigte nach Entgegennahme der Anschrift des Anderen auf weitere Feststellungen keinen Wert mehr lege

 

Die irrtümliche (fahrlässige) Meinung über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechfertigungs-Grunds; z.B. der Andere sei in Kenntnis des Unfalls, ohne anzuhalten, weitergefahren und habe damit seiner Meinung nach auf die Ermöglichung weiterer Feststellungenkonkludent verzichtet

 

Die irrtümliche Annahme, man könne von einem „endgültigen konkludentenVerzicht“ durch den Feststellungs-Berechtigten ausgehen (oder durch „alleFeststellungs-Berechtigten, wenn mehrere vorhanden sind)

 

Beim Irrtum über die Person des Feststellungs-Berechtigten, wenn in Wirklichkeit ein Nicht-Feststellungs-Berechtigter“ (z.B. der Fahrer des andern Kfz, der nicht zugleich dessen Eigentümer ist) einen Verzicht erklärt hat

 

Die Meinung, es lägen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen mutmaßlichen Verzicht des Feststellungs-Berechtigten vor

 

Der Irrtum, es lägen die tatsächlichen Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung“ von Seiten des Feststellungs-Berechtigten vor

 

Der Irrtum (nur) über die tatsächliche Höhe des entstandenen Fremd-Sach-Schadens

 

Bei irriger Meinung, das Interesse des Feststellungs-Berechtigten sei durch seine – diesem gegenüber abgegebene – Erklärung, „Ersatz zu leisten“ (= i.S. eines pauschalen Schuldanerkenntnisses), zufrieden gestellt, so dass es ihm jetzt nur (!) noch darum geht, einer Strafverfolgung zu entgehen

 

Bei irriger Annahme, der sog. feststellungs–bereite und –fähige Dritte würde den Auftrag ordnungsgemäß ausführen

 

Der Irrtum, dass die eigene Alkoholisierung für die gesetzlichen Schadenersatz-Ansprüche keine Rolle spielen könne

 

Die Meinung, es sei kein (weiterer) Feststellungs-Berechtigter vorhanden

 

Wenn man den Standort seines Kfz, dessen Halter man nicht ist, irrig falsch angibt

 

Wenn eine entferntere Polizei-Dienststelle für die nahegelegene gehalten wird

 

Der Betroffene meint irrig, der Schaden betreffe ausschließlich ihn selbst

 

Man nimmt irrig an, der Unfall sei nur vorgetäuscht

 

Wenn man sich von tatsächlichen Umständen (zur Vorstellung über die Schadens-Höhe mit der Folge einer geringeren Wartezeit vgl. oben unter Nr. 2, Abs. 7) falsche Vorstellungen gemacht hat

 

Der Irrtum, der Unfall sei auf privatem Grund (also nicht im „öffent­lichem Verkehrsraum“) geschehen

 

Man meint glaubhaft, dass das kindliche Opfer selbst feststellungs-fähig sei, aber keine Feststellungen treffen will

 

Der Betroffene geht glaubhaft, aber irrtümlich davon aus, dass niemand in absehbarer Zeit an der Unfallstelle vorbeikommen würde

 

 

15.   Glaubhafte Strafmilderungs-Gründe

 

Folgende Gründe, die zu einer geringeren Bestrafung – manchmal auch zu einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geld-Buße – führen können, werden von der Rechtsprechung und der juristischen Fach-Literatur anerkannt (Nachweise vgl. bei: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 258 a):

 

Unterpunkte:

 

1.     „Zivilrechtliche“ Schuldlosigkeit (vgl. dazu oben unter Nr. 8)

2.     Kausales Mitverschulden des „Gegners“

3.     Erlittene starke Selbstverletzung durch diesen Vorfall

4.     Hoher Eigenschaden durch diesen Vorfall

5.     Arbeitslosigkeit durch diesen Vorfall

6.     Absolvierte Nachschulung/Therapie im Hinblick auf dieses Delikt

7.     Geringfügige Unfallfolgen

8.     Unfallschock

9.     Kopflosigkeit

10.   Zustand der Alkoholisierung

11.   („Nur“) bedingter Vorsatz (vgl. dazu oben unter Nr. 13)

12.   Schwangerschaft

13.   Nachträgliche Meldung des Unfalls bei der Polizei, trotz Tatbestands-Verwirklichung sowie ohne „tätige Reue“

14.   Glaubhafter, fester Wille zur Wiedergutmachung

15.         Freiwillige Rückkehr an den Unfallort trotz Tatbestands-Verwirklichung

16.         Tatsache, dass der Betroffene schon eine gewisse, aber nicht ausreichende Zeit gewartet hat oder die erforderlichen Pflichten wenigstens teilweise erfüllt hat oder sich nur entfernt hat, um wichtige Angelegenheiten  zu erledigen

17.    Die Erwartung eines größeren Regresses des Haftpflicht-Versicherers (vgl. unten unter Nr. 17 a)

18.    Verbotsirrtum (vgl. oben unter Nr. 14, Abs. 2)

19.    „Tätige Reue“ (vgl. oben unter Nr. 12)

 

 

16.   Verkürzung oder Vermeidung von Fahrverbot und Fahr­erlaubnis-Entzug durch psychologische Nach-Schulung oder Therapie – Punkte-Tilgungs-Kurs

 

Es gibt u.a. psychologische Kurse, z.B. bei der „ABV“-GmbH (die bisherige TÜV Rheinland Verkehrs- und Betriebspsychologie und die „impuls-GmbH“ firmieren ab 1.6.2010 unter diesem neuen Namen). Diese Kursmodelle („Strafrechts-Kurse“ für nicht mit Alkohol und/oder Drogen auffällige Kraftfahrer) haben ausschließlich die strafrechtliche Sperrfrist-Aufhebung oder –reduzierung (Ver- und Abkürzung) um mehrere Monate hinsichtlich eines Fahrerlaubnis-Entzugs auf Grund einer gravie­renden Straftat zum Ziel (wozu auch die Unfallfluchtmit „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden zu zählen wäre; auch zur Reduzierung oder Ver­meidung eines Fahrverbots sollte ein solcher Kurs verwendet werden). Diese Maßnahme wird einerseits im Einzel-Setting angeboten; sie umfasst dann 3 Sitzungen zu 2 Stunden für einen Zeitraum von 3 – 4 Wochen; andererseits wird sie auch als Gruppen-Setting angeboten und zwar mit 4 Sitzungen zu 3 Stunden.

 

Allerdings: Nicht sämtliche Strafgerichte sind über solche Kurse genau informiert. Daher hat hier der Strafverteidiger eine wichtige Rolle einzu­nehmen, nämlich insoweit den Richter aufzuklären (vgl. dazu u.a.: Himmelreich SVR 2009, 1). Da mancher Rechtsanwalt diese Maßnahmen (Kurse) auch nicht so genau kennt, sollte der Betroffene, wenn er für einen solchen Kurs Geld ausgeben will, seinen Verteidiger befragen bzw. diesen auffordern, sich „schlauer“ zu machen und ihn, den Klienten, dann darüber zu informieren.

 

Es bieten für das Strafrecht auch andere Maßnahmen-Träger solche „Strafrechts-Kurse“ an, z.B. der TÜV Nord und die IVT-Hö (= Individual­psychologische Verkehrs-Therapie-Dr. Höcher; genannt „KBS-PUMA“).

 

Der Verteidiger muss dem Straf-Gericht regelmäßig vorher die Bedeut­samkeit eines solchen psychologischen Kurses (Herbeiführung einer stabilen charakterlichen Verhaltensänderung) und deren Wirksamkeit (geringere Rückfall-Quote) erklären, am Besten unter Überreichung von schriftlichen Unterlagen des entsprechenden Instituts (vgl. dazu auch: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 304 ff.). Wenn dem Straf-Richter eine solche „Nachschulung“ nicht näher bekannt ist, wird er diese auch nicht positiv berücksichtigen wollen. Bei Nicht-Berücksichtigung könnte ein versierter Verteidiger das Rechtsmittel der „Sprung-Revision“ zum OLG einlegen (mit vorherigem „richtigen“ Beweisantrag beim Amtsgericht).

 

Sind für einen im Verkehrszentralregister in Flensburg beim Kraftfahrt-Bundesamt Punkte registriert (z.B. wegen Verkehrsunfallflucht 7 Punkte) gibt es zusätzlich im Verkehrs-Verwaltungsrecht gemäß § 4 Abs. 8, Sätze 1 - 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Aufbau-Seminar, das von Spezial-Fahrlehrern durchgeführt wird, die Inhaber einer entsprechenden Sonder-Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Es heißt Aufbau-Seminar für Punkte-Tilgung (ASP).

 

Dieses wird in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus einem Kurs mit 4 Gruppen-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich wird zwischen der 1. und 2. Fahrsitzung eine Fahrprobe („Beobachtungsfahrt“) durchgeführt. In diesen Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die damit verbundenen Probleme und Schwierigkeiten. Durch Gruppengespräche, Verhaltens­beobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrs­situationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei sollen insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risiko-Bewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

 

Im Hinblick auf diese verkehrsrechtliche Maßnahmen kommt dem Betroffenen insoweit § 4, Absatz 4, Satz 1 StVG zugute, der wie folgt lautet:

 

„Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 18 Punkten an einem Aufbau-Seminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden Ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von 9 - 13 Punkten 2 Punkte abgezogen.“ Eine „Gutschrift“, z.B. bei weniger als z.B. 4 Punkten, gibt es nicht.

 

Weiterhin kann der Betroffene gem. § 4, Absatz 4, Satz 2 StVG, wenn er vorher schon an einem Punkte-Tilgungs-Aufbau-Seminar teilgenommen hatte und nun 14 bis 17 Punkte erreicht hat, freiwillig zusätzlich noch an einer verkehrs-psychologischen Beratung bei besonders qualifizierten Psychologen teilnehmen; bei (rechtzeitiger) Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnis-Behörde werden dafür noch weitere 2 Punkte abgezogen.

 

 

17. Zivilrechtliche Nachteile

 

a)         Probleme mit der Haftpflicht-Versicherung (vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 23)

 

Diese Versicherung interessiert bei der Schadenmeldung in erster Linie, ob der Fahrer berechtigt war, das Kfz zu benutzen, und ob er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Um einer Beschlagnahme der Versiche­rungsakten die von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht gewünschte Wirkung zu nehmen, sollte die Frage der Versicherung nach dem Fahrer zunächst wie folgt beantwortet werden: „Der Fahrer war zur Benutzung des Kfz berechtigt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Weitere Angaben erfolgen erst später nach Abschluss des gegen mich laufenden Strafverfahrens“.

 

Damit ist jene Frage zwar nicht vollständig beantwortet. Von vielen Versicherungen wird dies jedoch toleriert; bei strenger Auslegung würde eine solche Antwort allerdings einen Verstoß gegen die Aufklä­rungspflichten darstellen, die sich als Obliegenheit aus § 7 Abs. 1, Satz 2 AKB 2002 ergeben. Dies kann nach § 7 Abs.5, Satz 2 AKB 2002 ebenso zur Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu einem Betrag von maximal 5.000 € führen wie die Verwirklichung des Tatbestandes der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) selbst, die auch einen Verstoß gegen die Aufklärungs-Obliegenheiten darstellt mit der Folge der Leistungs­freiheit der Kfz-Haftpflicht-Versicherung gemäß §7 Abs. 5 Satz 2 AKB 2002 bis zu einem Betrag von maximal 5.000 €.

 

In einem solchen Fall des Verstoßes gegen die Aufklärungs-Obliegenheiten kann also die Kfz-Haftpflicht-Versicherung von dem Betroffenen Schadenersatzleistungen, die sie gegenüber dem Unfallgeg­ner erbracht hat, i. d. R. bis zu einem Betrag von 5.000 €, ersetzt verlan­gen.

 

b)              Probleme mit der Vollkasko-Versicherung (vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 25a)

 

Unfallflucht (§ 142 StGB) stellt versicherungsrechtlich eine Obliegenheitsverletzung dar (E.1.3 AKB 2008), und zwar die vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit, weil Verkehrsunfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsver­letzung ist der Versicherer auch nach neuem VVG vollständig leistungsfrei. Werden Sie insoweit also rechtskräftig verurteilt, so ist damit zu rechnen, dass der Kaskoversicherer die Leistung verweigert. Allerdings besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Verkehrsunfallflucht (Obliegenheitsverletzung) weder für den Eintritt noch die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden ist (sog. Kausalitätsgegenbeweis). Wird dieser Kausalitätsgegenbeweis von Ihnen geführt, muss der Kaskoversicherer in vollem Umfang leisten.

 

c)         Probleme mit der Rechtsschutz-Versicherung (vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, Rn. 26)

 

Zu beachten ist hier der oft unbekannte Risikoausschluss gem. § 4 Abs. 3 b ARB 75 bzw. § 2 i ARB 94/2000.

 

Da der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht nämlich nach dieser Vorschrift kein Versicherungs-Schutz, wenn (später) rechtskräftig festgestellt wird, dass der Ver­sicherungs-Nehmer (VN) die Straftat (vorsätzlich) begangen hat. Dies bedeutet, dass der Rechtsschutz-Versicherer die Deckungszusage für die Verfahrens-Kosten und die des Verteidigers zwar zunächst erteilt, jedoch unter Hinweis auf diese Einschränkung, was zur Folge hat, dass im Falle rechtskräftiger Verurteilung der Versicherungs-Schutz in der Rechts­schutz-Versicherung rückwirkend wegfällt. Für den Betroffenen bedeutet dies, dass die Rechtsschutz-Versicherung in diesem Falle bereits gewährte Leistungen, beispielsweise Honorarvorschüsse an den Verteidiger, vom Betroffenen zurückverlangen kann. Ein Rück-Forde­rungs-Recht der Versicherung hinsichtlich der an den Verteidiger bereits gezahlten Vorschüsse besteht jedoch diesem gegenüber nicht sondern i. d. R. nur gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN), also dem Betrof­fenen selbst. Im Endergebnis muss der Betroffene also dann sämtliche Kosten des Verfahrens und der Verteidigung selbst tragen.

 

 

18.      Schluss-Bemerkung

 

Man sieht, dass es äußerst schwierig ist, § 142 StGB hinsichtlich der negativen Folgen zu verstehen und sich vorher richtig in diesem Sinne zu verhalten. Jeder sollte sich daher – schon vorbeugend – anhand von Literatur über die Verkehrs-Vorschriften informieren und sich ergänzend von Fachleuten, z.B. beim ADAC oder von spezialisierten Anwälten, beraten lassen. Da schon nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung bei einem Unfallschaden von z.Zt. ab etwa 50 € die Bagatellgrenze überschritten ist (was schon zum Beispiel bei Beschädigung eines Kfz-Kennzeichens mit einer Halterung oder bei einem beschädigten Außenspiegel der Fall ist, wenn man auch noch an die Montagekosten denkt), sollte man sich stets vorbeugend über alles informieren, um ein Strafverfahren wegen „Verkehrsunfallflucht“ schon im Vorfeld zu vermeiden. Der geschädigte Eigentümer – auch dann, wenn er keinen Wert darauf legen sollte, dass der Betroffene bestraft wird – hat im Übrigen keinen Einfluss auf das dann laufende (staatliche) Straf-Verfahren; er muss bei seiner Befragung durch die Justiz wahrheitsgemäße Angaben, auch zum „Schaden“ und seiner Höhe, machen.

 

Eine solche Straftat ist manchmal bei einem Fremd-Sach-Schaden von nur 250 bis 500 € mit einem Fahrverbot verbunden. Bei Überschreiten der Grenze von (z.Zt.) etwa 1.300 € (vgl. oben zu Nr. 3) für anfallende Reparaturkosten, Sachverständigen-Kosten, Minderwert und Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall-Entschädigung, aber auch bei (alleinigem) Personenschaden (Körperverletzung, z.B. Schock), ist in der Regel bei dieser Schadens-Höhe bzw. bei einer Körperverletzung sogar mit einer Fahrerlaubnis-Entziehung (von ca. 9 - 12 Monaten) zu rechnen. Es handelt sich also hier nicht um ein Kavaliersdelikt. Der Betroffene ist bei einer solchen Bestrafung sowohl im Strafregister (in Berlin) für 5 Jahre als vorbestraft vermerkt, aber auch in Flensburg beim Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrs-Zentral-Register (in der sog. Verkehrssünderkartei) für 5 Jahre mit 7 Punkten registriert (aber diese Eintragung ist nur dann zusätzlich noch mit Punkten verbunden, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird). Beruflich wichtig ist eine Nichtbestrafung praktisch aber nur für den „öffentlichen Dienst“. Im „Führungs-Zeugnis“ für den privaten Arbeitgeber steht dieses Erstdelikt nämlich nicht.

 

Wird in obigen Beispiels-Fällen aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil die Akte 3 Monate bei dem von der Justiz beauftragten Gutachter lag) die Fahrerlaubnis nicht bis zum Gerichtstermin vorläufig entzogen, obwohl dies an sich rechtmäßig gewesen wäre, darf nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshofs) doch im Endergebnis ein kurzes Fahrverbot (1–3 Monate) später im Urteil verhängt werden, obwohl es sich nicht (siehe den Gesetzes-Text von § 44 StGB) um einen „Regelfall“ eines zu verhängenden Fahrverbots handelt.

 

Besteht nun wegen eines „bedeutenden“ Fremd-Sach-Schadens die Gefahr, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann ein versierter Verteidiger (oft nur mit Hilfe eines selbst einzuschaltenden privaten technischen Sachverständigen) doch noch manchmal helfen.

 

Gemäß § 69, Abs. 2, Nr. 3 StGB muss dem Beschuldigten nämlich – ehe ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird – nachgewiesen werden, dass der Betroffene selbstwissen konnte, dass es sich um einen so genanntenbedeutendenFremd-Sach-Schaden handelte. Bei einem solchen insoweit wichtigen „subjektiven Vorstellungsbild“ des Beschul­digten muss sich dieser aber den „Schadens-Gegenstand“ auch tatsächlich angeschaut haben, um dies beurteilen zu können. Dies ist zum Beispiel logischerweise schon nicht der Fall, wenn der Betroffene behau­ptet, nichts gesehen zu haben. Hat er sich aber das andere Kfz (z.B. nach einer bemerkten Berührung) auch tatsächlich (nicht nur vom Fahrersitz aus) angesehen, kommt es – im Hinblick auf einen Fahrer­laubnis-Entzug – stets auf sein eigenes subjektives Vorstellungs­bild hinsichtlich des Fremd-Schaden-Umfangs an, ob für ihn nämlich wirklich die objektiven Umstände erkennbar waren, die eine rechtliche Bewertung des Fremd-Sach-Schadens als „bedeutend“ begründen. Oft ist diese Einschätzung nämlich einem technischen Laien nicht möglich. Um dies zu untermauern, ist in der Regel dann ein Gutachten eines (selbst einzuschaltenden) privaten beeidigten oder vereidigten technischen Sachverständigen erforderlich, dessen Kosten – bei Nichtverurteilung – eine Rechtsschutz-Versicherung zu tragen hat, die man vorher um die entsprechende Kosten-Übernahme bittet.

 

Die Einschaltung eines eigenen, also „privaten“ Sachverständigen ist aber, unabhängig davon, auf jeden Fall schon deshalb stets wichtig, weil dieser in seinem Gutachten weitere Feststellungen treffen kann: Beispielsweise zur Zuordnung („Kompatibilität“) der von der Polizei evtl. behaupteten „korrespondierenden“ Schäden der sich angeblich berüh­renden Kfz (zumal bei Nicht-Beschädigung des eigenen Kfz), auch zur „Höhe des unfallbedingten Fremd-Sach-Schadens“ (unterhalb der Grenze der „Bedeutsamkeit“ oder zur Einstufung als „Bagatell-Schaden“), aber auch zur Bemerkbarkeit (Sehen, Hören oder Fühlen der Berührung durch den Betroffenen), wodurch u.U. die vom Betroffenen behauptete „Nicht-Bemerkbarkeit“ bestätigt werden könnte. Damit wäre eine „Bestrafung“ meistens – wenn die Justiz nicht „amtlich“ ein Gegen-Gutachten einholt, das zu einem anderen Schluss kommt – zu vermeiden; aber auch bei einem für den Betroffenen negativen „amtlich“ eingeholten Gutachten besteht wegen der sich widersprechenden Gutachten die Möglichkeit einer Einstellung“ des Straf-Verfahrens unter der Auflage der Zahlung (nur) einer Geld-Buße (ohne Bestrafung) an die Gerichtskasse oder an eine „Gemeinnützige Organisation“ (z.B. „Rotes Kreuz“). Ein „Bemerken“ kann u.a. auch ausgeschlossen sein durch „Abgelenkt-sein“ (vgl. dazu: Himmelreich DAR 2010, 45); dieses kann ein psychologischer oder medizinisch/psychologischer Gutachter beurteilen.

 

Die Justiz braucht allerdings ein vom Beschuldigten eingeholtes „Privatgutachten“ nicht einfach zu akzeptieren; sie kann dann auch einen anderen, weiteren Sachverständigenamtlichbeauftragen, der zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen könnte, das die Justiz daraufhin zu Grunde legt. Oft schaltet ein versierter Verteidiger mit Zustimmung des Betroffenen daraufhin einen weiteren privatenGutachter (z.B. die DEKRA) ein, den der Betroffene aber (weil eine Rechtsschutz-Versicherung nur für einen Sachverständigen aufkommt) dann selbst direkt bezahlen muss.

 

Eine Prüfung der „Bemerkbarkeit“ durch den Sachverständigen wird dann allerdings gegenstandslos, wenn ein Zeuge den Beschuldigten auf eine Verursachung des Fremd-Sach-Schadens hinweist, indem er ihn z.B. darauf anspricht (oder von Weitem zuruft, dass etwas passiert sei), auch dann wenn der Betroffene und sein eventueller Zeuge der (subjektiven) Meinung sind, es sei kein Schaden beim Anderen eingetreten, aber auch nicht zu erkennen gewesen.

 

Behauptet gar ein Kraftfahrer, er habe alles „nicht bemerkt oder er habe keinen Schaden am anderen KFZ gesehen, läuft er darüber hinaus auch noch Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Bericht an die verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnis-Behörde schickt zwecks Begutachtung der Fahrtauglichkeit im Ver­kehrs-Verwaltungsrecht durch eine „amtlich anerkannte Begutachtungs­stelle für Fahreignung“ (BfF bzw. MPU; sog. „Idiotentest“; vgl. dazu u.a.: Winkler, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrs­recht, Kap. 33, Rn. 180 ff.).

 

Im Verkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht) gilt – anders als im Strafrecht – der Gesichtspunkt „Im Zweifel für die Verkehrssicherheit“ der Allgemeinheit; insoweit wird in der Regel dort schon bei leichten Zweifeln die „Fahreignung“ überprüft. Mittels äußerst schwieriger Tests wird insoweit (z.B. beim TÜV) geprüft, ob ein körperlicher Mangel (Hör- oder Seh-Vermögen) vorliegt oder ob der Betroffene hinsichtlich seines Charakters „oberflächlich“ bzw. „ihm insoweit alles egal bzw. wurscht“ ist, und er deshalb vom Schaden am anderen KFZ „nichts sieht“, was den Autofahrer dann insgesamt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt oder den Betroffenen sonst einer Überprüfung zuführt, ob er nämlich den Anforderungen des Straßen­verkehrs auf andere Weise (z.B. hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit) nicht mehr ganz gewachsen ist. In höherem Alter wird man im Übrigen kaum noch am „grünen Tisch“ der entsprechenden MPU-Institute, also an den „künstlichen Test-Apparaten“, seine ausreichende Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit nachweisen können, zumal man auch nervös sein wird. Wichtig wäre dann insoweit insbesondere für ältere Kraftfahrer auch die Möglichkeit einer „Fahrverhaltensprobe“ im laufenden Straßenverkehr, bei der oft von dem Betroffenen bewiesen werden kann, dass seine langjährige Erfahrung im Straßenverkehr seine rein funktionellen Mängel kompensieren kann.

 

Diesbezüglich gilt im Übrigen Nr. 45, Abs. 2 MiStra („Mitteilungen in Strafsachen“) sogar für die Straf-Gerichte, dass solche Tatsachen der Fahrerlaubnis-Behörde mitzuteilen sind, die in einem Strafverfahren bekannt werden, wenn dies für die „Beurteilung der Fahreignung“ von Bedeutung sein kann: Ob nämlich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen eventuell ungeeignet sein könnte. In solchen Fällen kann dann die Gefahr entstehen, dass die Fahrerlaubnis-Behörde dem Betroffenen – unabhängig vom Strafverfahren – im Verkehrs-Verwaltungsrecht die Fahrerlaubnis entzieht.



*In Anlehnung an Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, insbes. Rn. 507. – Veröff. auf der Homepage des „Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V.“: www.VdVKA.de

 

 

 

 

 

 

             2.  Therapiebescheinigung (IVT-Hö-

 

 

 

                  Muster) bei einer  Trunkenheitsfahrt

 

 

                  für Staatsanwaltschaft/Gericht

 

 

 

IVT-Hö® Berlin/Brandenburg & IVT-Hö® Bayern

Älteste Verkehrstherapie in Deutschland

seit 1979

Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ nach § 70 FeV

 

 

CPF Berlin/Brandenburg & CPF Bayern

 

Centrum für lösungsorientiertes Coaching, lacansche Psychoanalyse und systemische Familientherapie

seit 1985

 


IVT-Hö® Bayern

(NEUE ADRESSE)

Hermann-Hummel-Str. 15

82166 Gräfelfing (LK München)

       Mobil: 01783-725 12 41

IVT-Hö® Berlin/Brandenburg

(Büro für 3 Bundesländer/ Praxis) Haderslebener Str. 21 D, 12163 Berlin-Steglitz

Tel. (Berlin): 030-850 77 111 

 

 

Centrum f Psychoanalyse & Familientherapie

(neu) http://Aelteste-Verkehrstherapie-in-Deutschland.de

  www.ivt-hoe.de

Arndt.Himmelreich@gmx.de

Fax (Berlin):030 885 30 780

 

Herr

Anonym

A-Straße 1

12163 Berlin

 

Bescheinigung zUR Vorlage beim AG tiergarten

 

Herr  A n o n y m, geb. am ….…., hat mit Erfolg in Berlin

vom 13.12.2009 bis zum 31.01.2010 mit einem dreistündigen Therapie-Abschluss-Gespräch am 27.04.2010 den folgenden Kurs abgeschlossen:

 

KBS-C-PLUS-KURS (Kurs zur Sperrfristverkürzung)

„KBS = Kurs zur Besserung und Sicherung Vor der Gerichtsentscheidung“

 

KBS-Kurse sind Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö® für mit Alkohol und/ oder anderen Delikten auffällig gewordene Täter/ (Kraft-) Fahrer. Sie sind aber auch für (noch) nicht (innerhalb oder außerhalb des Straßenverkehr) auffällig Gewordene als Präventivmaßnahme geeignet. Die Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö® sind geeignet, eine richterliche Verkürzung/ Abkürzung/ Aufhebung der Sperre und der Entziehung der Fahrerlaubnis/ Ersetzung durch ein deklaratorisches Fahrverbot/ Einstellung insbes. nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StPO (Teilnahme an einem Kurs/ Aufbauseminar)/ Wegfall der vorläufigen Entziehung zu begründen, da durch sie die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich gesenkt wird.

 

Die psychotherapeutischen Maßnahmen der IVT-Hö® werden – entsprechend dem Ausmaß der Problematik bzw. Auffälligkeit (1. Alkohol, 2. Drogen, 3. andere Verkehrsverstöße [Punkte/ Fahren ohne Fahrerlaubnis/ Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/ Nötigung/ Aggressivität…] bzw. Verstöße gegen das allgemeine Strafrecht [Drogenhandel/ Gewaltdelikte etc.]: PUMA=PUnkte-MAcher i.w.S./ Impuls-/ Intensiv-Täter/ „Rowdys“) – in Form von (2-/ 4-) wöchentlichen Gesprächen in einer therapeutischen Kleingruppe (bzw. Großgruppe) und/ oder als Einzeltherapie-/ Coaching-Stunden und/ oder während eines in sich abgeschlossenen ein- oder mehrtägigen Intensivseminars durchgeführt. Sie beruhen auf den Methoden der tiefenpsychologisch fundierten und fokal- (d.h. kurzzeit-)therapeutischen „Individualpsychologischen Lebensstilanalyse“ nach Alfred Adler, ergänzt um die systemtherapeutischen Methoden der „Lösungsorientierten Kurzzeittherapie“ nach Steve de Shazer. Ziel der gemeinsamen Arbeit ist es, eine Klärung des verkehrsauffälligen Verhaltens zu erreichen und überdauernde Veränderungen in den zugrunde liegenden Persönlichkeitsstrukturen herbeizuführen.

 

 

 

Herr  Anonym  absolvierte in Berlin im Rahmen seines KBS-C-PLUS-Kurses:

 

 6  Std. Intensiv-Beratung (Diagn./Progn.) + 1 indiv. Kurs-Besch.            (Kosten: 130 €),

(Kosten aufgrund finanzieller Notlage des Klienten erheblich gesenkt)

 

6,5            Einzeltherapiestunden (21.12.09 und 27.04.10)                                      (Kosten: 412 €),

 

 4  Therapiestd. in einer Klein- u. Intensivgruppe (ca. 7 Pers.) (13.12.09)  (Kosten: 92 €),

 

1,5    Therapiestunden zusätzlich in der Klein- und Intensivgruppe während der anschließenden Verlängerung                                                                        (kostenfrei),

 

12            Therapiestunden in einer Klein- und Intensivgruppe (ca. 7 Pers.) während eines

in sich abgeschlossenen eintägigen Intensivseminars (31.01.10)           (Kosten: 276 €),

 

2,5    Therapiestunden zusätzlich in der Klein- und Intensivgruppe während der anschließenden Verlängerung des Intensivseminars                                    (kostenfrei),

 

 4            Std. in der IVT-Hö®-Selbsthilfegruppe „FoA Berlin/ Brandenburg“ (26.04.10)

(FoA = Freu(n)de ohne Alkohol).

 

(Gesamt-Kosten: 910 €)

 

 

Herr Anonym weist seit dem 14.12.2009 seine absolute Alkohol-Abstinenz durch Teilnahme an einem ETG-Urin-Screening-Kontroll-Programm bei der (u.a. in Berlin und Brandenburg) amtlich anerkannten und bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkreditierten (MPU-) Begutachtungsstelle für Fahreignung, PIMA-MPU GmbH (Niederlassung: Landsberger Allee 117a, 10407 Berlin), mit dem in der Fachwelt anerkanntesten objektiven Nachweisverfahren nach.

 

Er hat sich (auch noch jetzt weiterhin) freiwillig (aber nunmehr vertraglich bindend) entschieden, an einem 6-monatigen Abstinenz-Kontroll-Programm (Ende: 13.06.2010) teilzunehmen. Von den dafür vorgesehenen vier EtG-Urin-Screenings sind bereits drei Screenings (am 16.02.10 und 23.03.10 und 12.05.10) mit Erfolg durchgeführt worden.

 

Die PIMA-MPU GmbH führt (ebenso wie alle anderen MPU-Stellen in Deutschland) das Kontroll-Programm stets unter forensischen Bedingungen durch (unvorhersehbarer Zeitpunkt der Einbestellung mit vertraglicher Pflicht des unverzüglichen Erscheinens innerhalb von max. 24 Stunden, Abgabe des Urins vor Ort stets unter Sicht-Kontrolle sowie mit Personalausweis-Kontrolle etc.). (Die Nachweissicherheit aufgrund des Markers „ETG“ im Rahmen des Alkohol-Kontroll-Programms wird bezüglich des Konsums selbst von nur 10 g reinem Alkohol, z.B. einem einzigen Bier à 0,25 Liter, mit 100 % angegeben).

Nur in Fällen von besonders schwerem Missbrauch (mit extrem hohen Promillezahlen) und/ oder zahlreichen aktenkundigen Trunkenheitsfahrten mit sehr hohen Promillezahlen ist statt einem Nachweis von 6 Monaten ein Nachweis von 8 bis zu 12 Monaten (bei medizinisch diagnostizierter Alkoholabhängigkeit immer 12 Monate) der Alkohol-Abstinenz für eine positive MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht (falls eine solche von einer Fahrerlaubnisbehörde überhaupt angeordnet wird) erforderlich.

 

Herr Anonym hat sich zudem freiwillig (aber nunmehr auch vertraglich bindend) bereit erklärt, ein 3-monatiges therapeutisches IVT-Hö®-Nachsorge-Programm nach dem jetzigen erfolgreichen Abschluss des KBS-C-PLUS-Kurses durchzuführen.

 

Der IVT-Hö®-Maßnahme selber ging eine Beratung durch uns voraus, in welcher der Klient darüber aufgeklärt wurde, welche Indikation in seinem Fall aus verkehrspsychologischer und verkehrstherapeutischer Sicht als angemessen angesehen wird. Berücksichtigt wurde die strafrechtliche(n)/ behördliche(n) Fragestellung(en), eine Vorgeschichtsanalyse und alle Befunde, die zu diesem Zeitpunkt zugänglich waren. Im Verlauf der Maßnahme konnten Erkenntnisse gewonnen werden, welche die Indikation differenzierten und individualisierten.

 

Durch seinen Rechtsanwalt sind uns (in Kopie) sämtliche vorliegenden Akten-Unterlagen (incl. der Abstinenz-Bescheinigung der MPU-Stelle) zugeschickt worden.

 

Herr Anonym hat gezeigt, dass er nun bereit ist, in allen Konsequenzen die Verantwortung für sein eigenes Handeln – besonders (aber nicht darauf beschränkt) für seinen Alkohol-Missbrauch und seine Trunkenheits-Fahrt(en) und ebenso auch für alle anderen möglichen (!) Zuwiderhandlungen (ohne Alkohol bzw. Drogen) und Gefährdungen anderer innerhalb (und außerhalb) des Straßenverkehrs – zu übernehmen und die situativen, lebensgeschichtlichen und charaktertypischen Hintergründe zu begreifen.

 

Herr Anonym begreift den Missbrauch des Alkohols sowie andere mögliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr und die damit verbundenen Gefahren (innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs) inzwischen nicht (mehr) als Ausnahme, Zufallsprodukt oder Pech („Pechvogelmentalität“) oder als Auswirkung eines Fehlverhaltens anderer, sondern als eine Folge seiner fehlangepassten psycho-sozialen Stellungnahmen zum Alkohol und zu Verboten/ Delikten/ Gefahren innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs (= „Nebenkriegsschauplatz“).

 

Er erkennt dies nun immer deutlicher als ein Ausweichen vor bestimmten Lebensaufgaben (= die in den Hintergrund geschobene Problematik des „Hauptkriegsschauplatzes“).

 

Wie seine Motivation wie auch Engagement erkennen lassen, wird Herr Anonym das therapeutisch Erarbeitete nach dem jetzt schon erreichten erfolgreichen Abschluss des KBS-Kurses in Verbindung mit dem sich nunmehr unmittelbar anschließenden therapeutischen IVT-Hö®-Nachsorge-Programm mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig in der alltäglichen Lebenspraxis weiter erfolgreich umsetzen.

 

Es kann angenommen werden, dass er im Anschluss daran auch in Zukunft in dem erforderlichen und ausreichenden Maße zur Korrektur seiner Stellungnahmen bereit und fähig sein wird.

 

ZUSAMMENGEFASST kann also aus der Sicht des behandelnden Therapeuten festgestellt werden (als bloßer Beitrag für die umfassende rechtliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles durch das Gericht):

 

1. dass die Motivation und das Engagement von Herrn Anonym nicht (mehr) in erster Linie dem Erhalt (Belassung/ Erlangung) seiner Fahrerlaubnis galten und gelten, sondern dass er an einer wirklichen psychotherapeutischen Hilfestellung interessiert war und ist und während der IVT-Hö®-Intensivmaßnahme bereits in dem nötigen Maße das, was von ihm jetzt für eine dauerhafte Veränderung seiner früheren Lebenseinstellung erwartet werden kann, tut und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig aus eigener Kraft weiterhin tun wird.

 

2. dass aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des KBS-Kurses und der damit einhergehenden von ihm nachweislich erreichten Veränderungen in seiner Einstellung und in seinem Verhalten und in Verbindung mit dem jetzt noch erfolgenden therapeutischen IVT-Hö®-Nachsorge-Programm und der weiter fortlaufenden Abstinenz-Kontrolle durch die PIMA-MPU GmbH Herr Anonym auch (falls dies dann noch erforderlich sein sollte) alle evtl. nachzuweisenden verwaltungsrechtlichen Eignungs- und MPU-Kriterien erfüllen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nur noch geringfügig (und damit vernachlässigbare) höhere Gefährlichkeit von ihm für den Straßenverkehr ausgehen wird als von dem durchschnittlichen Teilnehmer am Straßenverkehr.

 

99% der Absolventen einer (KBS-) Langzeit-Rehabilitation der IVT-Hö® (idR 4 bis 6 Monate, im Anschluss an einen KBS-Kurs, sei er kurz oder lang, wird stets eine therapeutische Nachsorge-Maßnahme angeboten) haben seit 1979 nach Abschluss dieser Rehabilitation und nach Absolvierung (und objektivem Nachweis) des geforderten Abstinenzzeitraums (idR 6 Monate) ein positives MPU-Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) erhalten, in all den Fällen, in denen ein MPU-Gutachten (sei es im Strafrecht oder Verwaltungsrecht) aufgrund der Entscheidung des Strafrichters (oder der Behörde) überhaupt noch für nötig gehalten wurde.

 

Es wird durch diese Langzeit-Rehabilitation der IVT-Hö® nachgewiesenermaßen eine Senkung auf eine (auch nach internationalem Maßstab niedrigste je durch eine Maßnahme erzielte) Rückfall-Quote von 6,4 % nach 5 Jahren erreicht (siehe zur Evaluation der IVT-Hö®-Kurse den hier folgenden Anhang) und damit eine Senkung beinahe auf die Auffallens-Wahrscheinlichkeit der Normalbevölkerung, d.h. aller 40 bis 50 Millionen Führerscheinbesitzer überhaupt, die durchschnittlich mit 5 bis 6 % nach 10 Jahren bzw. zu 0,6 % jährlich mind. einmal mit Alkohol auffallen.

Lit.: Dr. Heike Hoffmann, Grenzwert für Rückfallquoten alkoholauffälliger Kraftfahrer nach Teilnahme an Kursen gemäß § 70 FeV, 7. Driver Improvement-Kongress 2001 in Salzburg, Kongressbd., Wien 2002, S. 146-151, hier S. 148 (mit Verweis auf das VZR).

Frau Dr. Hoffmann war bis vor kurzem die leitend Verantwortliche der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für die Akkreditierung der verwaltungsrechtlichen Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ nach § 70 FeV, Fahr-erlaubnis-Verordnung (Umfang bei Alkoholauffälligkeiten: 12 bis 18, selten höchstens noch 26 Zeitstunden in der Gruppe in 3 bis 4 Wochen, bei Drogen-Auffälligkeiten 12 bis 24 Zeitstunden in der Gruppe in 5 bis 8 Wochen und mit nur einem einzigen Drogen-Urin-Screening), bei denen im Anschluss stets die MPU entfällt und allein aufgrund der bloßen Teilnahmebescheinigung von der Behörde die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird.

 

(Die IVT-Hö® ist für diese Kurse nach § 70 FeV bei der BASt akkreditiert, jedoch dürfen alle akkreditierten Träger diese speziellen Kurse nur im Verwaltungsrecht anbieten.)

 

Der Gesetz- und Verordnungs-Geber akzeptiert hier eine Rückfallquote von ca. 20 % nach 5 Jahren, also im Vergleich zu einer KBS-LANGZEIT-REHABILITATION der IVT-Hö® (mit der nachgewiesenen Rückfallquote von 6,4 % ebenfalls nach 5 Jahren) eine um 300 % höhere Rückfallquote.

 

Kurzgefasst:

 

Es ist davon auszugehen, dass auch bei Herrn Anonym aufgrund des bereits erfolgreich abgeschlossenen strafrechtlichen KBS-C-PLUS-KURSES – der zudem von ihm durch das sich nun anschließende dreimonatige therapeutische IVT-Hö®-Nachsorge-Programm auf seinen Wunsch hin (damit auch allen evtl. möglichen Ansprüchen des Verwaltungsrechts an Eignung genügenden) KBS-Langzeit-Rehabilitations-Kurs auch noch jetzt ausgebaut wird (verbunden mit der weiter fortlaufenden insgesamt 6 Monate dauernden Abstinenz-Kontrolle bei der PIMA-MPU GmbH, Ende: 13.06.2010) – und aufgrund der damit einhergehenden von ihm bereits persönlich eingeleiteten Veränderungen in seinem Leben und in seiner Einstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein den oben und im folgenden Anhang genannten Evaluationen entsprechender Rehabilitationserfolg zu erwarten ist.

 

Berlin, 18.05.2010                                      (Arndt Himmelreich)

 

Leiter von CPF & IVT-Hö® Berlin/Brandenburg und CPF & IVT-Hö® Bayern

 

(Verantwortliche Verkehrstherapeuten: Susanne Rikus, Arndt Himmelreich)

 

 

ANHANG zur wiss. Methodik und Evaluation/ Erfolgskontrolle der IVT-Hö®-Kurse

 

1.      Ansätze und Methoden der in den IVT-Hö®-Kursen angewandten Therapie:

 

In den verkehrstherapeutischen (psychotherapeutischen) Einzel- und/ oder Gruppen-Therapiestunden und/ oder während eines oder mehrerer eintägiger Intensivseminare wird (oft mit - freiwillig gewählter - weiterer Vertiefung in einer noch sich unmittelbar anschließenden therapeutischen Nachsorge) gemeinsam mit dem Klienten an seiner individualpsychologischen Lebensstilanalyse gearbeitet (auf der Grundlage und der Methode der tiefenpsychologischen Schulrichtung von Alfred Adler, einem Schüler und Kollegen Sigmund Freuds). Zielsetzung ist die Bewusstmachung und Korrektur unbewusster Charakterfehler und –schwächen. Dadurch wird es dem Klienten möglich, die in seiner Persönlichkeit verankerten und sein Alkoholproblem, seine Trunkenheits-Fahrt(en) und/ oder seine andere Zuwiderhandlungen (und die damit verbundenen Gefahren) bedingenden Strukturen, Erfahrungen und Einstellungen zu erkennen, so dass er alternative Strategien der Problembewältigung entwickeln kann, die er jetzt und auch zukünftig anzuwenden in der Lage sein wird.

Um diese Prozesse zu unterstützen, werden i.d.R. folgende therapeutische Mittel und Methoden angewandt: Anamnese der Lebensgeschichte (Herkunft und soziokultureller Status der Familienmitglieder, Ausbildung, Berufe, Kontaktkreise, somatische und psychische Probleme, derzeitige Lebenssituation); Projektive Methoden (Schwarzfuss-Test; Analyse der Kindheitserinnerungen nach Alfred Adler); Analyse und Bearbeitung der Gruppeninteraktion; Formulierung des psycho-sozialen Lebensstils (Stellungnahmen); In-Bezug-Setzung des psycho-sozialen Lebensstils zum Problem Alkohol, Alkoholfahrt(en) und eventuell anderer möglicher Gefahren und Delikte sowie die Begleitung und Ermutigung bei der Einübung abgewandelter und neuer Lösungsmuster in alltäglichen und auch krisenhaften Lebenssituationen.

Dieser individualpsychologische – und älteste verkehrstherapeutische – Ansatz wird ergänzt durch einen systemtherapeutischen Ansatz (der lösungsorientierten Kurzzeit-Therapie bzw. Kurzzeit-Beratung, der auch in der Beratung und Begutachtung in Untersuchungsstellen verwendet werden kann). Diese ressourcen-, kompetenz- und zukunftsorientierte, kurz: „lösungsorientierte Kurzzeittherapie/ Kurzzeitberatung“ von Steve de Shazer und Insoo Kim Berg (USA), die international als eine der renommiertesten Innovationen der letzten zwei bis drei Jahrzehnte gilt, wurde ab 1997 von Arndt Himmelreich auf nationalen und internationalen Kongressen in die Verkehrstherapie und Verkehrspsychologie eingeführt und wird immer mehr nicht nur von Verkehrstherapeuten, sondern auch von Beratern/ Gutachtern der Begutachtungsstellen praktiziert.

 

Literatur

Berg, I. K. & Miller, S. D. (1992): Kurzzeittherapie bei Alkoholproblemen. Ein lösungsorientierter Ansatz. (Working with the problem drinker. New York, London 1992). Heidelberg 1993, 4. Aufl. 2000.

De Shazer, S. (1997): Lösungsorientierte Kurzzeittherapie mit einem Verkehrstherapie-Klienten von A. Himmelreich, 17. Burghard. 1997. Unveröff. Video (49 min).

Himmelreich, A. (1998): Mehrfachauffällige als „Spieler“? Die „Charakter-Probleme“ der Psychoanalytiker und die „spielerischen Fragen“ der Systemtherapeuten. In Driver Improvement. 6. Intern. Workshop. Referate des Workshops vom 20.-22. Okt. 1997 in Berlin. Berichte der BUNDESANSTALT FÜR STRASSENWESEN (BAST), Mensch und Sicherheit, Heft M 93. Bremerhaven, S. 348-366.

Himmelreich, A. (1999): Erzählen Sie mir keine Geschichten! (Steve de Shazer on video). Die „narrative Wende“ in Systemtherapie und Psychoanalyse. LST - Eine neue Form der verkehrspsychologischen Beratung und Therapie. In Verkehrspsychologie auf neuen Wegen... 37. Kongress f. Verkehrspsychologie des Berufsverbands Deutscher u. Österreichischer Psychologen und Psychologinnen und der Föderation der Schweizer Psychologen und Psychologinnen, Braunschweig, 14.-16. Sept. 1998. Hg. v. F. Meyer-Gramcko. Bd. 2. Bonn, S. 617-650.

Himmelreich, A. (2002): Jede Frage, die ein Gutachter, Berater oder Therapeut stellt, ist schon eine Interven­tion! Lösungsorientierung oder Problemorientierung? Kompetenzorientierung oder Defizitorientierung? In Driver Improvement. 7. Intern. Kongress. Ausgewählte Beiträge. 8.-10. Okt. 2001 in Salzburg. E. Panosch (Hg.). Kurat. f. Verkehrssicherheit (KfV), Wien, BUNDESANSTALT FÜR STRASSEN­WESEN (BAST), Berg. Gladbach, Schweiz. Berat. f. Unfallverhütung (bfu), Bern. Wien, S. 289-321.

Höcher, G. (1992): Langzeitrehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer - Individualpsychologische Verkehrstherapie (IVT-Hö®). Blutalkohol, 29, 265-275 (BA 92, 265).

Höcher, G. (1993): Alkoholneurotiker am Steuer. Die Langzeitrehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer nach dem Modell IVT-Hö. Bericht 1993 der Individualpsychologischen Verkehrstherapie, Dr. Höcher (IVT-Hö) an die BUNDESANSTALT FÜR STRASSENWESEN. In IP–Forum, 7. Jg., Sonderheft 1994, S. 1-170. Luxemburg 1994.

Höcher, G. (1994): Alkoholauffällige Kraftfahrer nach Abschluss einer Langzeitrehabilitation Modell IVT-Hö®. Blutalkohol, 31, 201-221 (BA 94, 201).

ANHANG

 

 

2.      Evaluationen der IVT-Hö®-Kurse

 

Die Erfolgsüberprüfung (Evaluation) der IVT-Hö®-Langzeitrehabilitationen (1979 bis Ende 1984 erste und einzige Verkehrstherapie in ganz Deutschland, begründet von Dr. German Höcher) wurde von 1986 bis 1993 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wissenschaftlich begleitet und wird von 1986 an bis heute durch den Runderlass III c 2-21-08/5 für die IVT-Hö® (an alle Fahrerlaubnis-Behörden) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr in NRW (und inzwischen durch IVT-Hö®-Runderlasse der zuständigen Ministerien in noch 8 weiteren Bundesländern, darunter auch BERLIN) als Forschungsprojekt unterstützt.

 

Nach erfolgreichem Abschluss dieser ersten und zweiten Zeitstufe (nur 3,6 % Rückfälligkeit in den ersten drei Jahren nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) leitet nunmehr Prof. Dr. W. Echterhoff (Projektbüro, Univ. Wuppertal), der von 1976 bis 1994 in der Bundesanstalt für Straßenwesen (u.a. für Evaluation) tätig gewesen war, die externe Erfolgsüberprüfung in größeren Zeitstufen (insbes. nach 5 Jahren). Der Evaluator Prof. Dr. W. Echterhoff wurde durch den wissenschaftlichen Beirat der IVT-Hö® bei dieser Evaluation unterstützt. Mitglieder des Beirats: u.a. Prof. Dr. W. Schneider, vormaliger Direktor des MPI des TÜV Rheinland, der namhafte Verkehrsjurist Dr. H. J. Bode, Vors. Richter am LG Hildesheim a. D.

 

Der Abschlußbericht des externen Evaluators Prof. Dr. W. Echterhoff an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr in NRW ergab für die 5-Jahres-Evaluation im Jahre 1997:

 

99 % aller IVT-Hö®-Klienten erhielten nach Abschluss der IVT-Hö®-Maßnahme auch ein positives BfF-Gutachten und die Fahrerlaubnis wieder.

 

 

Nur 6,4 % der alkoholauffälligen Kraftfahrer, die an einer IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation teilgenommen haben, fielen in den ersten 5 Jahren nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wieder mit Alkohol auf.

 

[Quelle: W. Echterhoff (1998): Legalbewährung von alkoholauffälligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern fünf Jahre nach Abschluss der Verkehrstherapie IVT-Hö®. Qualitätskontrolle einer Langzeitrehabilitation in Nordrhein-Westfalen. Z. f. Verkehrssicherheit, 44 (1998) 113-116 = ZVS 1998, 113].

 

Hinweis:

Es handelt sich hier nicht – wie bei den meisten statistischen Erhebungen – nur um eine „repräsentative“ Stichprobe, sondern um eine vollständige Erfassung aller Klienten, die bis zum 31.12.1991 die Fahrerlaubnis nach Abschluss ihrer Maßnahme wiedererlangt hatten.

Diese Erfolgsüberprüfung wurde durch einen externen und in genauer Absprache mit dem Ministerium ausgewählten Gutachter durchgeführt, was auch bei den meisten anderen Evaluationen nicht der Fall ist!

 

Damit wurde nachgewiesen, dass eine IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation in einem – auch international – noch von keiner anderen Rehabilitationsmaßnahme übertroffenem Ausmaß zur Reduktion des Rückfallrisikos beiträgt.

ANHANG

 

Älter als die IVT-Hö®-Kurse (seit 1979) sind nur noch die drei bzw. vier Nachschulungskurse „I.R.A.K.“, „IFT“ (beide seit 1978/79) und „Modell Leer“ (seit 1971, erw. 1975) sowie (ohne wiss. Begleitung durch die BASt!) „Mainz 77“ (seit 1977). Alle Kurse (bis auf „Mainz 77“!) sind inzwischen Kurse gemäß § 70 FeV.

Ihre Zielsetzung ist jedoch eher pädagogisch als therapeutisch. Es wurden (in den 80er und 90er Jahren) für alkoholauffällige Kraftfahrer stets 14 Gruppenstunden in 3 bis 6 Wochen bzw. 26 Gruppenstunden in 3 bis 7 Wochen durchgeführt. Im Zug der Akkreditierung dieser alten wie auch der neuentstandenen Kurse als § 70 FeV-Kurse fallen sie insgesamt mit Genehmigung der BASt nunmehr etwas kürzer aus: 12 bis 18 (eventuell selten noch: 26) Zeitstunden (in der Gruppe) in 22 Tagen (bzw. 3 bis 4 Wochen), bei Drogen: 12 bis 25 Zeitstunden (in der Gruppe) in 5 bis 8 Wochen, bei Zuwiderhandlungen („Punkte“ etc.) ohne Alkohol/ Drogen: 12 bis 16 Zeitstunden (Gruppe) in 22 Tagen.

In der Evaluation, die durch die Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet wurde, erzielte das erfolgreichste unter diesen 3 ältesten Nachschulungsmodellen (jetzt: Kurse gemäß § 70 FeV) folgendes Ergebnis:

 

19,6 % der Teilnehmer wurden in den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Kurses wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig.

In der Kontrollgruppe (gleiche Delikte, aber ohne Kursus) wurden 26,9 % innerhalb von 5 Jahren wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig.

[Quelle: W.-R. Nickel (1996): Nachbetreuung in der Praxisphase des Modells LEER. Plädoyer für eine sachliche Auseinandersetzung – Stellungnahme zu BRIELER in diesem Heft. Z. f. Verkehrssicherheit 42 (1996) 7-10 = ZVS 96, 7].

 

Die Rückfallquote (nach 5 Jahren: 19,6 %) des erfolgreichsten dieser drei ältesten verwaltungsrechtlichen Nachschulungen i.e.S. – nunmehr akkreditierte „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ nach § 70 FeV – liegt also um 300 % höher (!) als z.B. bei der „IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation (nach 5 Jahren: 6,4 %)!

 

Dabei handelt es sich bei den Teilnehmern an einer IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation überwiegend um Kraftfahrer mit einer erheblich höheren Promillezahl (z.B. zwei, drei und mehr Promille), als bei den Nachschulungskursen zulässig ist.

Der allergrößte Teil der IVT-Hö® Klienten in dieser Evaluation ist außerdem zuvor in einem negativen Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) als nicht fähig zur Teilnahme an einem „Nachschulungskurs“ i.e.S. (jetzt: Kurs gemäß § 70 FeV) abgelehnt worden.

Bei solchen Klienten wäre gerade auch eine höhere und nicht eine niedrigere Rückfallquote als 19,6 % zu erwarten gewesen!

 

ANHANG

In Berlin gibt es zur Unterstützung des Forschungsprojekts der Erfolgskontrolle (Evaluation der Wirksamkeit des Kurses durch externe Erhebung der Rückfallquote u.a.m.) der verkehrstherapeutischen IVT-Hö® Kurse, insbes. der IVT-Hö® Langzeitrehabilitation (Nachschulungs-Kurse nach § 70 FeV fallen nicht unter diesen Erlass) einen Erlass der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung seit dem 22.02.2001.

 

Die IVT-Hö® hat seit dem 14.04.2005 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) die AKKREDITIERUNG nach § 72 FeV erhalten, „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ nach § 70 FeV durchzuführen.

 

Wie schon zuvor vom Verkehrsministerium in und für NRW hat Dr. German Höcher auch vom BERLINER Senat am 01.03.2006 die Anerkennung erhalten, in Berlin Kurse (der IVT-Hö®) nach § 70 FeV und darüber hinaus auch „Besondere Aufbauseminare“ (der IVT-Hö®) nach §§ 36 und 43 FeV durchzuführen (Organisationsleiter für alle diese Kurse der IVT-Hö® in Berlin: Arndt Himmelreich).

 

Nach Abschluss der Kurse nach § 70 FeV brauchen sich die Teilnehmer keiner zusätzlichen (zweiten) Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) mehr zu unterziehen. Sie erhalten alleine durch Vorlage der Kursbescheinigung ihre Fahrerlaubnis zurück.

 

Nach Abschluss einer jeweils mehrjährigen Überprüfung sind von der BASt seit 2001 neben 5 den verschiedenen TÜVs und 1 der DEKRA zugehörigen Töchter-Firmen nur AFN, IDRAS Gmbh, IfS und IVT-Hö® als Kurs-Träger akkreditiert worden.

 

Die Akkreditierung erfolgt für das ganze Bundesgebiet. Vor 2001 gab es keine Institution, die eine Akkreditierung als Träger von Kursen erhalten hat.

 

Vgl. zu einem von der BASt akkreditierten Kurs der IVT-Hö®:

 

Dr. German Höcher/ Petra Höcher: Illegale Rauschmittel im Straßenverkehr. IRIS-KURS – ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV), SVR 2004, 286-290.

 

„CAR-KURS“ ist der von der BASt akkreditierte Kurs (nach § 70 FeV) der IVT-Hö® für alkoholauffällige Kraftfahrer. CAR-KURS und IRIS-KURS werden ebenso wie CAR-SEMINAR (= Besondere Aufbauseminare für mit Alkohol oder Drogen auffällige Kraftfahrer nach §§ 36 u. 43 FeV) in BERLIN und NRW von der IVT-Hö® angeboten.

 

„PUMA-KURS“ ist der von der BASt akkreditierte „Kurs nach § 70 FeV“ der IVT-Hö® für sog. „mehrfachauffällige“ Kraftfahrer ohne Alkohol- oder Drogen-Delikte (in NRW ministeriell anerkannt seit 01.01.2008).

Vgl. auch:

 

Dr. German Höcher: Verkehrstherapie für die juristische Praxis. In: Wolfgang Ferner (Hg.), Straßenverkehrsrecht, Handbuch, 2. Aufl. 2006, 1031-1053 (= § 65).

 

Arndt Himmelreich: Forensische Verkehrstherapie (IVT-Hö®) in 10 Schritten, in: Karbach, Festschrift für Klaus Himmelreich zum 70. Geburtstag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Köln 2007, 147-168.

 

Klaus Himmelreich: Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht. Ohne Eignungsgutachten im Strafrecht mit Bindungswirkung im Verwaltungsrecht, in: SVR 2009, 1-8 [Januar-Heft].

 

 

 

 

 

      3.  Therapiebescheinigung (IVT-Hö-Muster) bei  einer

 

            Trunkenheits- und Drogenfahrt

  

             für Staatsanwaltschaft/Gericht

               

 

 IVT-Hö® Berlin/Brandenburg & IVT-Hö® Bayern

 

Älteste Verkehrstherapie in Deutschland seit 1979

 

Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)

 

für „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“

 

nach § 70 FeV

 

CPF Berlin/Brandenburg & CPF Bayern

 

Centrum für lösungsorientiertes Coaching, lacansche Psychoanalyse

 

und systemische Familientherapie seit 1985

 

 

Arndt Himmelreich Leiter von CPF & IVT-Hö®  Berlin/Brandenburg

            u. CPF & IVT-Hö® Bayern

 

 (Verantwortliche Verkehrstherapeuten: Susanne Rikus, Arndt Himmelreich)            

          Herrn

 

Anonym

 

A-Str. 1

 

10000 Berlin

 

 

Musterbescheinigung einer KBS-IVT-Hö-Therapie für  Trunkenheits- 

und Drogentäter für Gericht und/oder 

 

Staatsanwaltschaft                                                                             

             

                                      

Bescheinigung zur Vorlage beim AG Tiergarten

                       

   

 

Herr  ANONYM, geb. am …………., hat mit Erfolg in Berlin

 

vom 04.03.2008 bis zum 22.09.2008 den folgenden Kurs

abgeschlossen:

 

KBS-LANGZEITREHABILITATIONS-KURS

 

„KBS = Kurs zur Besserung und Sicherung Vor der

 

Gerichtsentscheidung“

       

 LANGZEIT-REHABILITATIONS-KURS = Kurs zur

 

Wiederherstellung der

      

Eignung (im Sinne der Kriterien des Verwaltungsrechts/ MPU)

 

KBS-Kurse sind Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö® für mit Alkohol und/ oder anderen Delikten auffällig gewordene Täter/ (Kraft-) Fahrer. Sie sind aber auch für (noch) nicht (innerhalb oder außerhalb des Straßenverkehr) auffällig Gewordene als Präventivmaßnahme geeignet. Die Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö® sind geeignet, eine richterliche Verkürzung/ Abkürzung/ Aufhebung der Sperre und der Entziehung der Fahrerlaubnis/ Ersetzung  durch ein  deklaratorisches  Fahrverbot/ Einstellung insbes. nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StPO (Teilnahme an einem Kurs/ Aufbauseminar) zu begründen, da durch sie die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich gesenkt wird.

Die psychotherapeutischen Maßnahmen der IVT-Hö® werden – entspr. dem Ausmaß der Proble­matik bzw. Auffälligkeit (1. Alkohol, 2. Drogen, 3. andere Verkehrsverstöße [Punkte/ Fahren ohne FE/ Unfallflucht/ Aggressivität…] bzw. Verstöße gegen das allg. Strafrecht [Gewaltdelikte etc.]: PUMA=PUnkte-MAcher i.w.S./ Impuls-/ Intensiv-Täter/ „Rowdys“) – in Form von (2-/4-) wöchentl. Gesprächen in einer thera­peut­ischen Kleingruppe (bzw. Groß­gruppe) und/ oder als Einzeltherapie-/ Coaching-Stunden und/ oder während eines in sich ab­geschl. ein- oder mehr­tägigen Intensiv­seminars durchgeführt. Sie beruhen auf den Methoden der tiefenpsychologisch fundierten und fokal- (d.h. kurzzeit-)therapeutischen „Individual­psychologischen Lebens­stilanalyse“ nach Alfred Adler, ergänzt um die systemtherapeutischen Methoden der „Lösungs­orientierten Kurzzeittherapie“ nach Steve de Shazer. Ziel der gemeinsamen Arbeit ist es, eine Klärung des verkehrsauffälligen Verhaltens zu erreichen und überdauernde Veränderungen in den zugrunde liegenden Persönlichkeits­strukturen herbeizuführen.

 

Herr  ANONYM  absolvierte in Berlin im Rahmen seines Kurses:

 

 2           Std. Intensiv-Beratung (incl. Diagnose/ Prognose und 1 Kurs-Besch.)        (130 Euro),

13          Einzeltherapiestunden                                                                                      (889 Euro),

16          Therapiestunden in einer Klein- u. Intensivgruppe (ca. 7 Pers.)                  (368 Euro),

12          Therapiestunden in einer Klein- u. Intensivgruppe (5 Pers.) während eines

  in sich abgeschlossenen eintägigen Intensivseminars (31.08.08)    (Kosten: 276 Euro),

20          Std. IVT-Hö®-Selbsthilfegruppe „FoA Berlin/ Brandenburg“ (= Freunde ohne Alk.).

 

(Gesamt-Kosten: 1.663 Euro)

 

Der Beginn der absoluten Alkohol- und Drogen-Abstinenz ab dem Tag der Tat (21.02.08) und damit eine jetzt mehr als 7-monatige Alkohol- und Drogen-Abstinenz ist in jeder Hinsicht glaubhaft. Seit dem 04.03.08 (Alkohol) sowie seit dem 25.03.08 (Drogen) bis heute (und noch freiwillig weiterlaufend) nimmt Herr Anonym zudem teil an einem ETG-Urin-Alkohol- und Drogen-Abstinenz-Screening-Programm (= er ist seitdem damit jeden Tag unter einer freiwillig gewählten Kontrolle) der amtlich anerkannten (MPU-) Begutachtungsstelle für Fahreignung, PIMA Berlin, und kann damit seine fortlaufende Alkohol- und Drogen-Abstinenz bis zum heutigen Tage objektiv beweisen (Nachweissicherheit mit über 99% selbst von einem einzigen Bier à 0,2 oder Schnaps à 0,02 Liter wird angegeben). Seine Entscheidung für eine lebenslange absolute Alkohol- und Drogen-Abstinenz ist ebenfalls in jeder Hinsicht glaubhaft.

 

Die PIMA führte unter forensischen Bedingungen (unvorsehbar, unter Sicht) 5 Alkohol- und 4 Drogen-Urin-Screenings durch. (Bei dem in Gesetz und Verordnung verankerten „Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ nach § 70 FeV wird bei Alkohol-Auffälligkeit gar kein und bei Drogen-Auffälligkeit nur ein einziges Urin-Screening durchgeführt.)

 

Die amtlich anerkannte MPU-Begutachtungsstelle für Fahreignung, PIMA Berlin (wie die IVT-Hö® bei der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert), hat sich in einer eignungsdiagnostischen Beratung (durchgeführt von der Gutachterin Frau Dipl.-Psych. ….. am 17.07.2008 darauf festgelegt, dass Herr Anonym nach einer (1) insgesamt 8-monatigen Abstinenz sowie (2) nach Abschluss der IVT-Hö®-Maßnahme eine positive MPU-Begutachtung zu erwarten habe (gemessen an den verwaltungsrechtlichen MPU-Eignungs-Kriterien, die grundsätzlich strenger als die Kriterien sind, die schon im Straf­recht zu einem Wegfall der Fahrerlaubnis-Entziehung/ Aufhebung der Sperre führen). Und zwar galt diese Einschätzung für alle (eventuellen) Fragestellungen: Alkohol, Drogen, Zuwiderhandlung(en) ohne Alkohol/Drogen. Mündlich teilte Frau Dipl.-Psych. …… noch einmal ausdrücklich mit, dass bei Herr Anonym somit Anfang November 2008 mit einer positiven MPU zu rechnen sei.

 

99% der Absolventen einer (KBS-)Langzeit-Rehabilitation der IVT-Hö® haben zudem seit 1979 unmittelbar in Anschluss an diesen Kurs ein positives MPU-Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) erhalten, in den Fällen, in denen ein MPU-Gutachten (sei es im Strafrecht oder Verwaltungsrecht) aufgrund der Entscheidung des Strafrichters (oder der Behörde) überhaupt noch für nötig gehalten wurde.

 

Der IVT-Hö®-Maßnahme selber ging ebenfalls eine Beratung durch uns voraus, in welcher der Klient darüber aufgeklärt wurde, welche Indikation in seinem Fall aus verkehrspsychologischer und verkehrstherapeutischer Sicht als angemessen angesehen wird. Berücksichtigt wurde die strafrechtliche(n)/ behördliche(n) Fragestellung(en), eine Vorgeschichtsanalyse und alle Befunde, die zu diesem Zeitpunkt zugänglich waren. Im Verlauf der Maßnahme konnten Erkenntnisse gewonnen werden, welche die Indikation differenzierten und individualisierten.

BZR, VZR, Polizeibericht, Blutabnahmeprotokoll, medizinische Unterlagen (Screening etc.), Strafbefehl sowie alle anderen erforderlichen Unterlagen lagen vor.

 

Herr Anonym hat gezeigt, dass er bereit ist, in allen Konsequenzen die Verantwortung für sein eigenes Handeln – besonders (aber nicht darauf beschränkt) für seinen Alkohol- und Drogen-Missbrauch und seine Fahrt(en) im berauschten Zustand und ebenso auch alle anderen möglichen Zuwiderhandlungen (ohne Alkohol bzw. Drogen) und Gefährdungen anderer innerhalb (und außerhalb) des Straßenverkehrs – zu übernehmen und er hat alles dafür getan, die situativen, lebensgeschichtlichen und charaktertypischen Hintergründe zu begreifen.

 

Herr Anonym begreift den Missbrauch des Alkohols und von Drogen sowie andere mögliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr und die damit verbundenen Gefahren (innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs) nicht als Ausnahme, Zufallsprodukt oder Pech („Pechvogelmentalität“) oder als Auswirkung eines Fehlverhaltens anderer, sondern als eine Folge seiner fehlangepassten psycho-sozialen Stellungnahmen zum Alkohol und zu Verboten/ Delikten/ Gefahren innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs (= „Nebenkriegsschauplatz“).

 

Er erkennt nunmehr dies klar als ein Ausweichen vor bestimmten Lebensaufgaben (= die in den Hintergrund geschobene Problematik des „Hauptkriegsschauplatzes“).

 

Wie seine große Motivation wie auch Engagement erkennen lassen, wird Herr Anonym das therapeutisch Erarbeitete nach dem jetzigen schon erreichten erfolgreichen Abschluss des KBS-LANGZEITREHABILITATIONS-KURS mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig in der alltäglichen Lebenspraxis weiter erfolgreich umsetzen.

 

Zu Recht kann prognostiziert werden, dass er auch in Zukunft in dem erforderlichen und ausreichenden Maße zur Korrektur seiner Stellungnahmen bereit und fähig sein wird.

 

Er hat sich zudem freiwillig (damit nun aber rechtlich verbindlich) entschieden, jetzt unmittelbar anschließend noch an dem (allen Klienten fakultativ angebotenen) therapeutischen IVT-Hö®-Nachsorge-Programm teilzunehmen.

 

ZUSAMMENGEFASST kann also aus der Sicht des behandelnden Therapeuten festgestellt werden (als bloßer Beitrag für die umfassende rechtliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles durch das Gericht):

 

1. dass die Motivation und das Engagement von Herrn Anonym nicht in erster Linie dem Erhalt (Belassung/ Erlangung) seiner Fahrerlaubnis galten und gelten, sondern dass er an einer wirklichen psychotherapeutischen Hilfestellung interessiert war und ist und während der IVT-Hö®-Intensivmaßnahme bereits in dem nötigen Maße das, was von ihm jetzt für eine dauerhafte Veränderung seiner früheren Lebenseinstellung erwartet werden kann, tut und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig aus eigener Kraft weiterhin tun wird.

 

2. dass aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des KBS-LANGZEIT-REHABILITATIONS-KURSES (einschließlich der bereits erfolgten mehr als 7-monatigen Abstinenz) und der damit einhergehenden von ihm nachweislich erreichten Veränderungen in seiner Einstellung und in seinem Verhalten von Herrn Anonym ab jetzt nur noch eine geringfügig (und damit vernachlässigbare) höhere Gefährlichkeit für den Straßenverkehr ausgeht als von dem durchschnittlichen Teilnehmer am Straßenverkehr.

 

Es wird hier eine Senkung auf eine (auch nach internationalem Maßstab niedrigste je durch eine Maßnahme erzielte) Rückfall-Quote von 6,4 % nach 5 Jahren erreicht (s. zur Evaluation der IVT-Hö®-Kurse den hier folgenden Anhang) und damit eine Senkung beinahe auf die Auffallens-Wahrscheinlichkeit der Normalbevölkerung, d.h. aller 40 bis 50 Millionen Führerscheinbesitzer überhaupt, die durchschnittlich mit 5 bis 6 % nach 10 Jahren bzw. zu 0,6 % jährlich mind. einmal mit Alkohol auffallen.

Lit.: Dr. Heike Hoffmann, Grenzwert für Rückfallquoten alkoholauffälliger Kraftfahrer nach Teilnahme an Kursen gemäß § 70 FeV, 7. Driver Improvement-Kongress 2001 in Salzburg, Kongressbd., Wien 2002, S. 146-151, hier S. 148 (mit Verweis auf das VZR).

Frau Dr. Hoffmann ist die bis heute leitend Verantwortliche der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für die Akkreditierung von § 70 FeV-Kursen, d.h. von den verwaltungsrechtlichen Wieder-Eignungs-Kursen (Umfang bei Alkoholauffälligkeiten: 12 bis 18, selten höchstens noch 26 Zeitstunden in 3 bis 4 Wochen, bei Drogen-Auffälligkeiten 14 bis 24 Zeitstunden in 5 bis 8 Wochen und mit nur einem einzigen Urin-Screening), bei denen im Anschluss stets die MPU entfällt und allein aufgrund der bloßen Teilnahmebescheinigung von der Behörde die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird. Der Gesetz- und Verordnungs-Geber akzeptiert hier eine Rückfallquote von ca. 20% nach 5 Jahren, also im Vergleich zu der KBS-LANGZEIT-REHABILITATION der IVT-Hö® eine um 300% höhere Rückfallquote.

 

Die Gefahrens-Prognose wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem KBS-LANGZEITREHABILITATIONS-KURS – wie damit objektiv nachgewiesen wurde – in dem erforderlichen Maße gesenkt.

 

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von Herrn Anonym aufgrund des bereits erfolgreich abgeschlossenen evaluierten KBS-LANGZEIT­REHABILITATIONS-KURSES und der damit einhergehenden nachweislich von ihm persönlich erreichten Veränderungen in seiner Einstellung und in seinem Verhalten ab jetzt nur noch eine geringfügig (und damit vernachlässigbare) höhere Gefährlichkeit für den Straßenverkehr ausgeht als von dem durchschnittlichen Teilnehmer am Straßenverkehr.

 

Es ist im gleichen Maße zu erwarten ist, dass dieser Erfolg der Gefahrenssenkung auch für die Zukunft weiterhin stabil anhalten wird.

 

Es ist nicht zu erwarten, dass Herr Anonym zukünftig mit Alkohol oder Drogen oder mit anderen erheblichen Zuwiderhandlungen ohne Alkohol/ Drogen auffallen wird.

 

Berlin, 30.09.2008

 

(Arndt Himmelreich)

Leiter von CPF & IVT-Hö® Berlin/Brandenburg und CPF & IVT-Hö® Bayern

(Verantwortliche Verkehrstherapeuten: Susanne Rikus, Arndt Himmelreich)

 

ANHANG zur wiss. Methodik und Evaluation/ Erfolgskontrolle der IVT-Hö®-Kurse

 

1.      Ansätze und Methoden der in den IVT-Hö®-Kursen angewandten Therapie:

 

In den verkehrstherapeutischen (psychotherapeutischen) Einzel- und/ oder Gruppen-Therapiestunden und/ oder während eines oder mehrerer eintägiger Intensivseminare wird (oft mit - freiwillig gewählter - weiterer Vertiefung in einer noch sich unmittelbar anschließenden therapeutischen Nachsorge) gemeinsam mit dem Klienten an seiner individualpsychologischen Lebensstilanalyse gearbeitet (auf der Grundlage und der Methode der tiefenpsychologischen Schulrichtung von Alfred Adler, einem Schüler und Kollegen Sigmund Freuds). Zielsetzung ist die Bewusstmachung und Korrektur unbewusster Charakterfehler und –schwächen. Dadurch wird es dem Klienten möglich, die in seiner Persönlichkeit verankerten und sein Alkoholproblem, seine Trunkenheits-Fahrt(en) und/ oder seine andere Zuwiderhandlungen (und die damit verbundenen Gefahren) bedingenden Strukturen, Erfahrungen und Einstellungen zu erkennen, so dass er alternative Strategien der Problembewältigung entwickeln kann, die er jetzt und auch zukünftig anzuwenden in der Lage sein wird.

Um diese Prozesse zu unterstützen, werden i.d.R. folgende therapeutische Mittel und Methoden angewandt: Anamnese der Lebensgeschichte (Herkunft und soziokultureller Status der Familienmitglieder, Ausbildung, Berufe, Kontaktkreise, somatische und psychische Probleme, derzeitige Lebenssituation); Projektive Methoden (Schwarzfuss-Test; Analyse der Kindheitserinnerungen nach Alfred Adler); Analyse und Bearbeitung der Gruppeninteraktion; Formulierung des psycho-sozialen Lebensstils (Stellungnahmen); In-Bezug-Setzung des psycho-sozialen Lebensstils zum Problem Alkohol, Alkoholfahrt(en) und eventuell anderer möglicher Gefahren und Delikte sowie die Begleitung und Ermutigung bei der Einübung abgewandelter und neuer Lösungsmuster in alltäglichen und auch krisenhaften Lebenssituationen.

Dieser individualpsychologische – und älteste verkehrstherapeutische – Ansatz wird ergänzt durch einen systemtherapeutischen Ansatz (der lösungsorientierten Kurzzeit-Therapie bzw. Kurzzeit-Beratung, der auch in der Beratung und Begutachtung in Untersuchungsstellen verwendet werden kann). Diese ressourcen-, kompetenz- und zukunftsorientierte, kurz: „lösungsorientierte Kurzzeittherapie/ Kurzzeitberatung“ von Steve de Shazer und Insoo Kim Berg (USA), die international als eine der renommiertesten Innovationen der letzten zwei bis drei Jahrzehnte gilt, wurde ab 1997 von Arndt Himmelreich auf nationalen und internationalen Kongressen in die Verkehrstherapie und Verkehrspsychologie eingeführt und wird immer mehr nicht nur von Verkehrstherapeuten, sondern auch von Beratern/ Gutachtern der Begutachtungsstellen praktiziert.

 

Literatur

Berg, I. K. & Miller, S. D. (1992): Kurzzeittherapie bei Alkoholproblemen. Ein lösungsorientierter Ansatz. (Working with the problem drinker. New York, London 1992). Heidelberg 1993, 4. Aufl. 2000.

De Shazer, S. (1997): Lösungsorientierte Kurzzeittherapie mit einem Verkehrstherapie-Klienten von A. Himmelreich, 17. Jan. 1997. Unveröff. Video (49 min).

Himmelreich, A. (1998): Mehrfachauffällige als „Spieler“? Die „Charakter-Probleme“ der Psychoanalytiker und die „spielerischen Fragen“ der Systemtherapeuten. In Driver Improvement. 6. Intern. Workshop. Referate des Workshops vom 20.-22. Okt. 1997 in Berlin. Berichte der BUNDESANSTALT FÜR STRASSENWESEN (BAST), Mensch und Sicherheit, Heft M 93. Bremerhaven, S. 348-366.

Himmelreich, A. (1999): Erzählen Sie mir keine Geschichten! (Steve de Shazer on video). Die „narrative Wende“ in Systemtherapie und Psychoanalyse. LST - Eine neue Form der verkehrspsychologischen Beratung und Therapie. In Verkehrspsychologie auf neuen Wegen... 37. Kongress f. Verkehrspsychologie des Berufsverbands Deutscher u. Österreichischer Psychologen und Psychologinnen und der Föderation der Schweizer Psychologen und Psychologinnen, Braunschweig, 14.-16. Sept. 1998. Hg. v. F. Meyer-Gramcko. Bd. 2. Bonn, S. 617-650.

Himmelreich, A. (2002): Jede Frage, die ein Gutachter, Berater oder Therapeut stellt, ist schon eine Interven­tion! Lösungsorientierung oder Problemorientierung? Kompetenzorientierung oder Defizitorientierung? In Driver Improvement. 7. Intern. Kongress. Ausgewählte Beiträge. 8.-10. Okt. 2001 in Salzburg. E. Panosch (Hg.). Kurat. f. Verkehrssicherheit (KfV), Wien, BUNDESANSTALT FÜR STRASSEN­WESEN (BAST), Berg. Gladbach, Schweiz. Berat. f. Unfallverhütung (bfu), Bern. Wien, S. 289-321.

Höcher, G. (1992): Langzeitrehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer - Individualpsychologische Verkehrstherapie (IVT-Hö®). Blutalkohol, 29, 265-275 (BA 92, 265).

Höcher, G. (1993): Alkoholneurotiker am Steuer. Die Langzeitrehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer nach dem Modell IVT-Hö. Bericht 1993 der Individualpsychologischen Verkehrstherapie, Dr. Höcher (IVT-Hö) an die BUNDESANSTALT FÜR STRASSENWESEN. In IP–Forum, 7. Jg., Sonderheft 1994, S. 1-170. Luxemburg 1994.

Höcher, G. (1994): Alkoholauffällige Kraftfahrer nach Abschluss einer Langzeitrehabilitation Modell IVT-Hö®. Blutalkohol, 31, 201-221 (BA 94, 201).

 

2.      Evaluationen der IVT-Hö®-Kurse

 

Die Erfolgsüberprüfung (Evaluation) der IVT-Hö®-Langzeitrehabilitationen (1979 bis Ende 1984 erste und einzige Verkehrstherapie in ganz Deutschland, begründet von Dr. German Höcher) wurde von 1986 bis 1993 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wissenschaftlich begleitet und wird von 1986 an bis heute durch den Runderlass III c 2-21-08/5 für die IVT-Hö® (an alle Fahrerlaubnis-Behörden) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr in NRW (und inzwischen durch IVT-Hö®-Runderlasse der zuständigen Ministerien in noch 8 weiteren Bundesländern, darunter auch BERLIN) als Forschungsprojekt unterstützt.

 

Nach erfolgreichem Abschluss dieser ersten und zweiten Zeitstufe (nur 3,6 % Rückfälligkeit in den ersten drei Jahren nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) leitet nunmehr Prof. Dr. W. Echterhoff (Projektbüro, Univ. Wuppertal), der von 1976 bis 1994 in der Bundesanstalt für Straßenwesen (u.a. für Evaluation) tätig gewesen war, die externe Erfolgsüberprüfung in größeren Zeitstufen (insbes. nach 5 Jahren). Der Evaluator Prof. Dr. W. Echterhoff wurde durch den wissenschaftlichen Beirat der IVT-Hö® bei dieser Evaluation unterstützt. Mitglieder des Beirats: u.a. Prof. Dr. W. Schneider, vormaliger Direktor des MPI des TÜV Rheinland, der namhafte Verkehrsjurist Dr. H. J. Bode, Vors. Richter am LG Hildesheim a. D.

 

Der Abschlußbericht des externen Evaluators Prof. Dr. W. Echterhoff an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr in NRW ergab für die 5-Jahres-Evaluation im Jahre 1997:

 

99 % aller IVT-Hö®-Klienten erhielten nach Abschluss der IVT-Hö®-Maßnahme auch ein positives BfF-Gutachten und die Fahrerlaubnis wieder.

 

 

Nur 6,4 % der alkoholauffälligen Kraftfahrer, die an einer IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation teilgenommen haben, fielen in den ersten 5 Jahren nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wieder mit Alkohol auf.

 

[Quelle: W. Echterhoff (1998): Legalbewährung von alkoholauffälligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern fünf Jahre nach Abschluss der Verkehrstherapie IVT-Hö®. Qualitätskontrolle einer Langzeitrehabilitation in Nordrhein-Westfalen. Z. f. Verkehrssicherheit, 44 (1998) 113-116 = ZVS 1998, 113].

 

Hinweis:

Es handelt sich hier nicht – wie bei den meisten statistischen Erhebungen – nur um eine „repräsentative“ Stichprobe, sondern um eine vollständige Erfassung aller Klienten, die bis zum 31.12.1991 die Fahrerlaubnis nach Abschluss ihrer Maßnahme wiedererlangt hatten.

Diese Erfolgsüberprüfung wurde durch einen externen und in genauer Absprache mit dem Ministerium ausgewählten Gutachter durchgeführt, was auch bei den meisten anderen Evaluationen nicht der Fall ist!

 

Damit wurde nachgewiesen, dass eine IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation in einem – auch international – noch von keiner anderen Rehabilitationsmaßnahme übertroffenem Ausmaß zur Reduktion des Rückfallrisikos beiträgt.

 

Älter als die IVT-Hö®-Kurse (seit 1979) sind nur noch die drei bzw. vier Nachschulungskurse „I.R.A.K.“, „IFT“ (beide seit 1978/79) und „Modell Leer“ (seit 1971, erw. 1975) sowie (ohne wiss. Begleitung durch die BASt!) „Mainz 77“ (seit 1977). Alle Kurse (bis auf „Mainz 77“!) sind inzwischen Kurse gemäß § 70 FeV.

Ihre Zielsetzung ist jedoch eher pädagogisch als therapeutisch. Es wurden (in den 80er und 90er Jahren) für alkoholauffällige Kraftfahrer stets 14 Gruppenstunden in 3 bis 6 Wochen bzw. 26 Gruppenstunden in 3 bis 7 Wochen durchgeführt. Im Zug der Akkreditierung dieser alten wie auch der neuentstandenen Kurse als § 70 FeV-Kurse fallen sie nun insgesamt mit Genehmigung der BASt nunmehr etwas kürzer aus: 12 bis 18 (eventuell selten noch: 26) Zeitstunden (Gruppe) in 22 Tagen (bzw. 3 bis 4 Wochen), bei Drogen: 14 bis 25 Zeitstunden (Gruppe) in 5 bis 8 Wochen, bei Zuwiderhandlungen („Punkte“ etc.) ohne Alkohol/ Drogen: 12 bis 16 Zeitstunden (Gruppe) in 22 Tagen.

In der Evaluation, die durch die Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet wurde, erzielte das erfolgreichste unter diesen 3 ältesten Nachschulungsmodellen (jetzt: Kurse gemäß § 70 FeV) folgendes Ergebnis:

 

19,6 % der Teilnehmer wurden in den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Kurses wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig.

In der Kontrollgruppe (gleiche Delikte, aber ohne Kursus) wurden 26,9 % innerhalb von 5 Jahren wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig.

[Quelle: W.-R. Nickel (1996): Nachbetreuung in der Praxisphase des Modells LEER. Plädoyer für eine sachliche Auseinandersetzung – Stellungnahme zu BRIELER in diesem Heft. Z. f. Verkehrssicherheit 42 (1996) 7-10 = ZVS 96, 7].

 

Die Rückfallquote (nach 5 Jahren: 19,6 %) des erfolgreichsten dieser drei ältesten verwaltungsrechtlichen Nachschulungen i.e.S. – nunmehr akkreditierte „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ nach § 70 FeV – liegt also um 300 % höher (!) als z.B. bei der „IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation (nach 5 Jahren: 6,4 %)!

 

Dabei handelt es sich bei den Teilnehmern an einer IVT-Hö®-Langzeitrehabilitation überwiegend um Kraftfahrer mit einer erheblich höheren Promillezahl (z.B. zwei, drei und mehr Promille), als bei den Nachschulungskursen zulässig ist.

Der allergrößte Teil der IVT-Hö® Klienten in dieser Evaluation ist außerdem zuvor in einem negativen Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) als nicht fähig zur Teilnahme an einem „Nachschulungskurs“ i.e.S. (jetzt: Kurs gemäß § 70 FeV) abgelehnt worden.

Bei solchen Klienten wäre gerade auch eine höhere und nicht eine niedrigere Rückfallquote als 19,6 % zu erwarten gewesen!

In Berlin gibt es zur Unterstützung des Forschungsprojekts der Erfolgskontrolle (Evaluation der Wirksamkeit des Kurses durch externe Erhebung der Rückfallquote u.a.m.) der verkehrstherapeutischen IVT-Hö® Kurse, insbes. der IVT-Hö® Langzeitrehabilitation (Nachschulungs-Kurse nach § 70 FeV fallen nicht unter diesen Erlass) einen Erlass der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung seit dem 22.02.2001.

 

Die IVT-Hö® hat seit dem 14.04.2005 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) die AKKREDITIERUNG nach § 72 FeV erhalten, „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ nach § 70 FeV durchzuführen.

 

Wie schon zuvor vom Verkehrsministerium in und für NRW hat Dr. German Höcher auch vom BERLINER Senat am 01.03.2006 die Anerkennung erhalten, in Berlin Kurse (der IVT-Hö®) nach § 70 FeV und darüber hinaus auch „Besondere Aufbauseminare“ (der IVT-Hö®) nach §§ 36 und 48 FeV durchzuführen (Organisationsleiter für alle diese Kurse der IVT-Hö® in Berlin: Arndt Himmelreich).

 

Nach Abschluss der Kurse nach § 70 FeV brauchen sich die Teilnehmer keiner zusätzlichen (zweiten) Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) mehr zu unterziehen. Sie erhalten alleine durch Vorlage der Kursbescheinigung ihre Fahrerlaubnis zurück.

 

Nach Abschluss einer jeweils mehrjährigen Überprüfung sind von der BASt seit 2001 neben 5 den verschiedenen TÜVs und 1 der DEKRA zugehörigen Töchter-Firmen nur AFN, IDRAS Gmbh, IfS und IVT-Hö® als Kurs-Träger akkreditiert worden.

 

Die Akkreditierung erfolgt für das ganze Bundesgebiet. Vor 2001 gab es keine Institution, die eine Akkreditierung als Träger von Kursen erhalten hat.

 

Vgl. zu einem von der BASt akkreditierten Kurs der IVT-Hö®:

 

Dr. German Höcher/ Petra Höcher: Illegale Rauschmittel im Straßenverkehr. IRIS-KURS – ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV), SVR 2004, 286-290.

 

„CAR-KURS“ ist der von der BASt akkreditierte Kurs (nach § 70 FeV) der IVT-Hö® für alkoholauffällige Kraftfahrer. CAR-KURS und IRIS-KURS werden ebenso wie CAR-SEMINAR (= Besondere Aufbauseminare für mit Alkohol oder Drogen auffällige Kraftfahrer nach §§ 36 u. 48 FeV) in BERLIN und NRW von der IVT-Hö® angeboten.

 

„PUMA-KURS“ ist der von der BASt akkreditierte „Kurs nach § 70 FeV“ der IVT-Hö® für sog. „mehrfachauffällige“ Kraftfahrer ohne Alkohol- oder Drogen-Delikte (in NRW ministeriell anerkannt seit 01.01.2008).

 

Vgl. auch:

 

Dr. German Höcher: Verkehrstherapie für die juristische Praxis. In: Wolfgang Ferner (Hg.), Straßenverkehrsrecht, Handbuch, 2. Aufl. 2006, 1031-1053 (= § 65).

 

Arndt Himmelreich: Forensische Verkehrstherapie (IVT-Hö®) in 10 Schritten, in: Karbach, Festschrift für Klaus Himmelreich zum 70. Geburtstag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Köln 2007, 147-168.