Motorrad-Führerschein soll reformiert werden

 

Einige Bundestagsabgeornete sollen sich - laut Fachzeitschrift "bike und busuness" - für "bürgernahe zweiradmobilität" ausgesprochen haben. Vorbild ist Österreich, wo 4 zusätzliche Fahrstunden genügen, um parrallel zum Autoführerschein die Fahrerlaubnis für Leichtkrafträder zu erwerben.

 

 

Akkus für Elektro-Autos

 

Diese können in den nächsten Jahren - bis 2015 - deutlich (um 50 %) billiger werden, wie die "Wirtschaftswoche" berichtet. Derzeit kostet eine Lithium-Ionen-Batterie pro Kilowatt-Stunde 1000 Euro.

 

 

Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und bußgeldsachen1

 

Von Rechtsanwälten Dr. Klaus Himmelreich und Wolfgang Halm, Köln

 

- Überblick 1.4.2009 - 31.3.2010 -

 

I. Strafgesetzbuch

 

1. StGB §§ 20, 21, 49 Verminderte Schuldfähigkeit und Strafrahmenbestimmung sowie Schuldunfähigkeit

 

Der BGH (Beschl. v. 20.1.2009 - 3 StR 505/09, NStZ-RR 2009, 230; L) betont, dass ein Absehen von der Strafrahmenverschiebung wegen verschuldeter Trunkenheit voraussetze, dass der Alkoholkonsum dem Betroffenen uneingeschränkt vorwerfbar ist. An diese Entscheidung seien dann besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gehe. - Vgl. dazu: Wessels/Beulke, StrafR, AT, 39. Aufl. 2009, Rn. 413.

 

Weiterhin weist der BGH (Urt. v. 7.5.2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496 = Detter NStZ 2010, 135, 137) darauf hin, dass das Tatgericht hinsichtlich einer Strafrahmenverschiebung bei einer Tatzeit-BAK von 2,1 ‰ nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden habe; insbesondere komme es darauf an, ob sich auf Grund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat. - Zu einer Persönlichkeitsstörung vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74, L.

 

Zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit vgl. die Nw. b. Detter NStZ 2009, 487; 2010, 135 (137).

 

Zur Schuldunfähigkeit betont das OLG Oldenburg (Beschl. v. 3.11.2009 - 1 Ss 167/09, ADAJUR Dok.Nr. 86340 = BeckRS 2009, 88808), dass bei einer BAK von rund 3 ‰ eine Schuldunfähigkeit jedenfalls dann nicht ohne Hinzuziehung eines medizinischen SV ausreichend sicher festgestellt werden könne, wenn eine Lebervorschädigung und eine längere Abstinenz vorlagen oder wenn der Betroff. nicht unerheblich mit einem Betäubungsmittel-Wirkstoff (hier: THC) intoxiert war.

 

2. StGB §§ 69, 69 a Fahrerlaubnis-Entzug und Sperre

 

a) Vorzeitiger Wegfall von Entziehung und Sperre und Rückgabe des Führerscheins oder vorzeitige Aufhebung oder Reduzierung der Fahrerlaubnis-Sperre oder Geldstrafen-Ermäßigung bei Trunkenheits- und Verkehrs-Unfallflucht-Delikten durch Teilnahme an extern überprüften und kontrollierten, mithin qualifizierten Verkehrs-Therapien

 

Das AG Lüdinghausen hat mit einem sehr gründlichen Urteil v. 2.3.2010 (9 Ds - 82 Js 3375/09 - 111/09, DAR 2010, 280 = NZV 2010, 272 = VA 2010, 118 = BeckRS 2010, 07698 u. 06837 = Jurion-ID 3K53977) ca. 10 Mon. nach einer Trunkenheitsfahrt m. 2,57 ‰ auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie und einer nachgewiesenen Abstinenz keinen Fahrerlaubnis-Entzug ausgesprochen, sondern nur noch ein dekl. F.verbot v. 3 Mon. verhängt. - Das AG Mönchengladbach hat mit Urteil vom 9.4.2009 (52 Cs - 303 Js 1867/08 - 30/09; unveröff.) nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,7 ‰ nach 2,5 Mon. auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie „festgestellt, dass die Ungeeignetheit ... durch die erfolgreiche Teilnahme an einer individualpsychologischen Verkehrstherapie nachträglich entfallen ist. ... Daher lagen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB für eine Entziehung ... nicht mehr vor." Es wurde nur noch ein dekl. Fahrverbot von 3 Mon. verhängt. - Das AG Tiergarten verhängte durch Urt. v. 12.6.2009 (340 Cs - 3024 PLs 11786/08 - 35/09; unveröff.) nach einer Trunkenheitsfahrt bei einer mehr als 2 St. nach Trinkende festgestellten BAK von 0,94 ‰ mit Unfall auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie 9,5 Mon. nach der Tat ebenso nur noch ein dekl. F.verbot von 3 Mon. - In einem weit. Urt. v. 4.9.2009 (295 Cs - N 14 - 3032 PLs 1600/09 - 51/09; unveröff.) reduzierte das AG Tiergarten nach einer Trunkenheitsfahrt m. einer BAK von 2,68 ‰ die Sperre im Vergleich zum Strafbefehl um 6 Mon. und verhängte nur noch eine Rest-Sperre von 5 Mon.  mit der Begründung: „ ... war zugunsten des Angeklagten dessen vollständige Unbelastetheit und einsichtige Haltung zu berücksichtigen. Für ihn sprach vor allem, dass er zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb heraus ... an einem auf mindestens 6-monatige Dauer angelegten Kurs ... teilgenommen hat und weiterhin teilnimmt. Dieser wird durchgeführt von der IVT-Hö Berlin/Brandenburg, bei der es sich um eine allgemein anerkannte und seriöse Gesellschaft handelt." - Das AG Tiergarten (Beschl. v. 31.8.2009 - 305 Cs - L 15 3022 - PLs 11557/08; unveröff.) hob gem. § 69 a Abs. 7 StGB bei 2 Trunkenheitsfahrten am 29.8.08 m. 2,31 und 1,87 ‰ in 2-stündigem Abstand gem. § 315 c StGB (einmal m. Fahren ohne Fahrerl.) die im Strafbefehl v. 3.11.08 ausgesprochene Sperre v. 14 Mon. mit sofortiger Wirkung (ohne Begründung) vorzeitig auf, wodurch über 4 Mon. Sperre gespart wurden; die (alkoholabhängige) Betroffene hatte dem Gericht am 29.6.09 eine Bescheinigung über eine 9 ¾-monatige IVT-Hö-Verkehrstherapie und eine ebenso lange Abstinenz vorgelegt. - Das AG Potsdam entzog mit Urt. v. 6.10.2009 (71 Ds 459 Js 30073/09 - 146/09; unveröff.) bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,23 ‰ auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie die Fahrerlaubnis nicht, sondern verhängte nur noch ein (nicht-dekl.) Fahrverbot von 2 Mon. mit folgender Begründung: „Seit dem Tattag hat der Angeklagte erhebliche Anstrengungen unternommen, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen; so besuchte er einen KBS-Langzeitrehabilitationskurs der IVT-Hö. Außerdem absolvierte er drei Urin-Screenings, um seine Alkoholabstinenz zu beweisen". - Das AG Göttingen (Urt. v. 16.11.2009 - 37 Cs 81 Js 9509/09 - 309/09; unveröff.) sprach bei einer Trunkenheitsfahrt v. 22.3.09 mit einer BAK von 2,05 ‰ auf Grund einer Verkehrstherapie der IVT-Hö Berlin-Brandenburg sowie einem positiven MPU-Gutachten der PIMA-MPU GmbH keinen Fahrerlaubnis-Entzug aus und gab im Termin den Führerschein zurück; damit war gegenüber dem Strafbefehl zugleich auch eine weitere Sperre von 4,5 Mon. vermieden worden. - Auch das AG Salzwedel kürzte gem. § 69 a Abs. 7 StGB mit Beschl. v. 20.11.2009 (21 Cs 571 Js 835/09; unveröff.) bei einem Trunkenheitsdelikt gem. §

315 c StGB v. 24.12.08 mit 1,99 ‰ „aufgrund einer Teilnahme an einer ambulanten Alkoholtherapie und des Nachweises einer längeren Abstinenz" die im Strafbefehl v. 6.5.09 verhängte Sperre von 10 Mon. nachträglich um 2 Mon. und 3 Wochen und stellte fest, „dass der Angeklagte ... nicht mehr ungeeignet ist"; der Betroffene absolvierte hier eine 4-monatige Verkehrstherapie m. 3-mon. therap. Nachsorge b. d. IVT-Hö Berlin-Brandenburg; die Sperre wurde aber nicht mit Datum des Beschlusses aufgehoben, sondern das Gericht legte - trotz jetzt festgestelltem Wegfall der Ungeeignetheit - fest: „Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten ab dem 15. Dezember 2009 eine neue Fahrerlaubnis erteilen." Ein Grund für diese Zeitverzögerung wurde nicht angegeben, wäre auch nicht nachvollziehbar. - Weitere Urteile, bei denen die  IVT-Hö-Therapie pos. Berücksichtigung fand: AG Köln (Urt. v. 4.11.2008 - 710 Cs 219/08 - 66 Js 436/08; unveröff.: Nur 3 Mon. dekl. F.verbot); AG Köln (Urt. v. 20.7.2005 - 709 Cs 75/05; unveröff.: Weder Sperre noch F.verbot); AG Duisburg (Urt. v. 11.12.2008, 10 Cs - 383 Js 1485/08 - 883/08; bei 2 Unfallflucht-Delikten; unveröff.: Nur 3 Mon. dekl. F.verbot); AG Rheine (Urt. v. 26.2.2008 - 5 Ds 72 Js 5753/07 - 382/07; unveröff.: Nur 3 Mon. dekl. F.verbot); AG Brühl (Urt. v. 14.3.2008 - 50 Ds - 412 Js 174/07 - 285/07; unveröff.: Trotz zweifacher Tr.-Fahrt m. hohem Promillewert, einmal in TE m. vors. FoF sowie Vordelikten weder Sperre noch F.verbot); AG Lemgo (Urt. v. 25.8.2008 - 25 Cs 35 Js 253/08 - 117/08; unveröff.: 3 Mon. Sperrfrist-Verkürzung); AG Bielefeld (Urt. v. 10.10.2008 - 10 Cs - 33 Js 1025/08 - 553/08; unveröff.: 3 Mon. Sperrfrist-Verkürzung); AG Neuruppin (Urt. v. 19.6.2008 - 84 Cs 387 Js 41426 - 70/08; unveröff.: Trotz 3. Tr.-Fahrt m. 2,5 ‰ nur 40 TS an Geldstr. statt 90 wie im Strafbef., dadurch 7.200 € gespart). - Zur Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an ein Strafurteil vgl.: Himmelreich NZV 2005, 337; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.4.2010 - 10 S 605/09, NZV 2010, 110; Beschl. v. 3.5.2010 - 11 S 256/10, ADAJUR Dok.Nr.: 87842 = DAR 2010, 412; Beschl. v. 3.5.2010 - 10 S 256/10, veröff. in: Landes-Rsprg. Baden-Württemberg, Justiz in B.-W. = DAR 2010, 412 = SVR 2010, 235 = zfs 2010, 415 = ADAJUR Dok.Nr. 87842; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.2009 - 3 M 575/08, BA 47 [2010], 43; vgl. auch Geiger DAR 2010, 373.

 

b) Berücksichtigung von - nicht extern evaluierten - psychologischen und nicht-psychologischen  Nachschulungen

 

Das AG Adelsheim hat bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt auf Grund einer Nachschulung nach dem Modell „DEKRA-Mobil" die Sperrfrist gem. § 69 a StGB um 3 Mon. verkürzt (Beschl. v. 26.3.2009 - 1 Cs 26 Js 8096/08, zfs 2009, 468). - Das LG Leipzig (Beschl. v. 7.7.2009 - 6 Qs 47/09, VA 2010, 50) hob die Sperre bei einem Trunkenheitsdelikt nach einem „DEKRA-Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen" vorzeitig gem. § 69 a Abs. 7 StGB auf. - In seinem Beschl. v. 12.8.2009 (1 Qs 210/09, NZV 2010, 105) kürzte das LG Leipzig auf Grund einer 2,5-monatigen „verkehrspsychologischen Intensivberatung mit Einzelgesprächen nach dem Modell VIB bei der TÜV Süd GmbH" die Sperre nachträglich gem. § 69 a Abs. 7 StGB auf ein Jahr ab. - Das AG Iserlohn (Urt. v. 23.6.2009 - 17 Cs-874 Js 1168/08-110/09, zfs 2010, 48 = DV 2010, 34) verhängte bei einem Trunkenheitstäter m. 1,96 ‰, der seit 5 Mon. in psychosozialer Betreuung war, sich einer Suchtberatung unterzog und seit der Tat abstinent lebte, 6 Mon. nach der Tat nur noch ein dekl. F.verbot v. 3 Mon.

 

c) Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem" Fremd-Sach-Schaden i. R. d. Verkehrsunfallflucht

 

In der Literatur wird der h.M. (vgl. dazu: Himmelreich/Halm NStZ 2009, 373, 375) nun verstärkt gefolgt und die Grenze etwa von 1.300 bis 1.500 € gezogen: Pflieger, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, NOMOS-Handkommentar, 1. Aufl. 2008, § 69, Rn. 8 (im Selbstwiderspruch zu § 142 StGB, Rn. 58); Blum, Verkehrsstrafrecht, 1. Aufl. 2009, Rn. 153; Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, 4. Aufl. 2009, § 13, Rn. 17, S. 307, u. § 14, Rn. 72, S. 326; Freyschmidt, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 9. Aufl. 2009, Rn. 373; Roth, NomosFormulare VerkR, 2. Aufl. 2009, § 8, Rn. 74 u. 79; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 69 StGB, Rn. 20. - W.Nw. b.: Winkler in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 117; Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382 (384); 2009, 373 (375), linke Spalte.

 

d) Sperrfrist-Abkürzung bei lebenslanger Sperre

 

Das OLG Celle interpretiert in seinem Beschl. v. 27.11.2008 (VRS 115 [2008], 410 [411] = BA 46 [2009], 102 [103]) unzutreffend das Gesetz mit folgender Behauptung: „§ 69a Abs. 7 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rechtskraftdurchbrechung zulässt, wenn der Sicherungszweck erreicht ist (weil die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist)". Vielmehr ist - entgegen dieser leider noch immer anzutreffenden Ansicht - die Gewissheit, dass der Täter (wieder) geeignet ist, gerade nicht erforderlich, sondern viel weniger reicht schon aus; es genügt nämlich, wenn das Gericht entsprechende berechtigte „Zweifel" an einer noch sicher bestehenden Ungeeignetheit hat; mehr wird vom Gesetz nicht verlangt; vgl. dazu ausführlich m.w.Nw.: Himmelreich SVR 2010, 1 (2 f.); Himmelreich/Karbach SVR 2009, 1 (2).

 

e) Ausnahme von einer Sperre (§ 69 a Abs. 2)

 

Das AG Lüdinghausen (Urt. v. 8.12.2010 - 9 Ds - 82 Js 5515/09 - 156/09, NJW 2010, 310 = NZV 2010, 164 = VA 2010, 30) weist darauf hin, dass hierfür das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung vorliegen müsse (vgl. auch Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 592). Daran fehle es, wenn entweder keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden oder andererseits, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunk des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 ‰ ergibt. - Das AG Alsfeld (Urt. v. 22.10.2009 - 4 Ds - 601 Js 19356/09, zfs 2010, 168)  lässt eine Ausnahme von der Sperre hinsichtlich der Kfz der Klassen T und L zu, wenn es für die Fortführung der Ausbildung zum Landwirt notwendig ist; ebenso ist das AG Gießen (Beschl. v. 2.9.2009 - 5609 Gs - 601 Js 19356/09, zfs 2010, 169) dieser Meinung, wenn der Besch. diese Klassen für die weitere Ausbildung, welche die Führung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beinhaltet, benötigt.

 

f) Absehen vom Fahrerlaubnis-Entzug (§ 69, Abs.2, Nr. 3) bei freiwilliger Rückkehr zur Unfallstelle.

 

Das LG Köln (Beschl. v. 20.10.2009 - 103 Qs 86/09, VA 2010, 65 = VRR 2010, 110 = ADAJUR Dok.Nr. 87161) schließt sich der h.M. an (vgl. d.Nw. bei Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 270 ff.), wonach die gesetzliche Vermutung einer Ungeeignetheit nach § 69, Abs.2, Nr.3 widerlegt ist, wenn zwar die „Tätige Reue" nach Abs. 4 ausscheidet, jedoch der Beschuldigte nachträglich freiwillig zur Unfallstelle zurückkehrt (hier: nach ca. 20 Min.) und dadurch die erforderlichen Fststellungen ermöglicht; dies würde den seiner Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen.

 

g) Neue Literatur: Kürti, Mein Führerschein ist weg - was tun ? 7. Aufl. 2009; Brieler/Grunow, Ich will meinen Führerschein zurück, 2. Aufl. 2009, rororo 62236; Himmelreich, Abkürzung oder Aufhebung einer lebenslangen Fahrerlaubnis-Sperre gem. § 69 a Abs. 7 StGB, SVR 2010, 1; Buschbell, Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot, SVR 2010, 3.

 

3. StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

a)  Bagatellgrenze

 

Seit 2007 hat die h.M. der Rsprg. die Grenze bei ca. 50 € gezogen (vgl. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382, 384 f., m.w.Nw.); Heß/Burmann (NJW 2008, 808, 813: 25 €) sind nun endlich auch aufgerückt auf 50 € (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB, Rn. 5); jedoch ist deren Hinweis (aaO.), mit 150 € seien nur „S/S/C/Sternberg-Lieben" a.A., zu dürftig; schon länger sind nämlich derselben Meinung: Himmelreich, Schild, Wahl, Winkler, Himmelreich/Halm, Himmelreich/Bücken/Krumm; vgl. d. Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382 (385). Leider liegen Roth (NomosFormulare VerkR, 2. Aufl. 2009, § 9, Rn. 9, „bei 25 EUR ... bisweilen ... bis 35 EUR") und Fischer (StGB, 57. Aufl. 2010, § 142, Rn. 11, „derzeit überwiegend bei etwa 25 Euro") noch immer unter der h.M. - W.Nw. b.: Winkler in Himmelreich/Halm, Hdb., aaO, Kap. 33, Rn. 115.

 

b) Zum Fahrerlaubnis-Entzug bei  „bedeutendem" Fremd-Sach-Schaden vgl. oben unter I 2 c;  zum  Absehen von einem Fahrerlaubnis-Entzug bei freiwilliger Rückkehr zur Unfallstelle vgl. oben unter I 2 f.

 

c) MPU nach einem strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Entzug wegen Verkehrsunfallflucht ?

 

Das OVG Saarlouis (Beschl. v. 27.7.2006 - 1 W 33/06, ADAJUR-Archiv-Dok.-Nr. 73831 = SVR 2007, 113 [gekürzte u. indir. Wiedergabe], m. Anm. Krause sowie m. Anm. v. Haus zfs 2009, 657 [m. wörtl. Zitaten] = LSK 2007, 140540; vgl. dazu auch: Mahlberg in Himmelreich/Halm, Hdb., aaO, Kap. 35, Rn. 208, 211, 212 zu Fn. 302, und 542a zu Fn. 728; angedeutet auch bei: Gebhardt, Das verkehrsrechtl. Mandat, Bd. 1, 6. Aufl. 2009, § 63, Rn. 34; Himmelreich/Mahlberg DAR 2011, H. 1) betont, dass in einem Fall eines erstmaligen strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Entzugs bei dem schwerwiegenden (vgl. dazu: Hentschel/König/Dauer, SVR, 40. Aufl. 2009, § 11 FeV, Rn. 12 u. § 2 StVG, Rn. 13, m.w.Nw.) Strafdelikt der Verkehrsunfallflucht die Anordnung einer MPU (Medizin.-Psych. Untersuchung) im Verwaltungsrecht (gem. § 11 Abs. 3, S. 1, Nr. 4, Abs. 1, S. 3 FeV) nicht zulässig sei, da bei der gebotenen Gesamtschau (z.B. hier 17 Mon. schon zurückliegend, keine erschwerenden Umstände bei der Tat außer „bedeutenden" Fremdsachschaden und keine weiteren sowie keine Vor-Delikte vorhanden) keine Eignungszweifel mehr vorhanden seien. - Zu einem entspr. (abgelehnten) Antrag auf vorl. Rechtsschutz vgl. VG Saarlouis zfs 2009, 655). - Zur Lit. s. oben unter I 2 f.

 

d) Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfallort

 

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 27.3.2009 - 3-13/09, NJW 2009, 2074 = DAR 2009, 404 = VRS 116 [2009], 269 = Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrsentscheidungen, Loseblatt, 44. Erg.lfg., 2010, Nr. 145) entschied „gegen OLG Düsseldorf" (NStZ-RR 2008, 88 = NZV 2008, 107 = StraFo 2008, 83 = VRS 113 [2007], 429 = b. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382 [385]); vgl. dazu: Gebhardt, Das verkehrsr. Mandat, 6. Aufl. 2009, § 43, Rn. 122; Wessels/Hettinger, StrafR, BT 1, 33. Aufl. 2009, Rn. 1013 ff.; König/Seitz DAR 2010, 361), dass sich der Radius des Unfallorts nicht abstrakt bestimmen lasse, sondern von Umständen des Einzelfalls abhänge. Der Begriff des Unfallorts sei als Teil des objektiven Tatbestands auch objektiv zu bestimmen; er sei nicht etwa davon abhängig zu machen, ob der Unfallbeteiligte sogleich Kenntnis vom Unfall hatte oder nicht. Daher mache sich der nicht strafbar, der erst nach Verlassen des Unfallorts etwa 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlange und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entferne. - Vgl dazu auch: Mitsch NZV 2010, 225 (119).

 

e) Neue Literatur: Kubatta, Zur Reformbedürftigkeit der Verkehrsunfallflucht, Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Bd. 4, Hrsg.: Institut für Kriminalwissenschaften, Universitätsverlag, Göttingen 2008. - Zu biomechanischen SV-Gutachten: Buck/Abresch/Hupfauer/Heisig DAR 2009, 373. - Himmelreich, Nichtbemerkbarkeit durch „Ablenkung" im Rahmen der Verkehrsunfallflucht, DAR 2010, 45.

 

4. StGB § 240 Verkehrs-Nötigung

 

Das OLG Celle (Beschl. v. 3.12.2008 - 32 Ss 172/08, NZV 2009, 199 = VRS 116 [2009], 110 = zfs 2009, 173) weist noch einmal darauf hin, dass sich ein sog. „Ausbremsen" als Gewalt darstellen kann, sofern der nachfolgende Fahrer das ihm aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden konnte.

 

Neue Literatur: Zum „Gewaltbegriff" vgl. Krumm SVR 2009, 179; zur „Verwerflichkeitsprüfung" vgl. Krumm SVR 2009, 296. - Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen vgl. Arndt Jus 2009, 577.

 

5. StGB § 315 b Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

 

a) §§ 315 b, Abs. 1, 3, 315, Abs. 3, Nr. 1 a, Nr. 3

 

Das AG Bochum (Beschl. v. 29.10.2008 - 29 Ls - Js 231/08 - 307/08, VRR 2009, 114) befasste sich mit dem Erzwingen einer Notbremsung durch das Einscheren vor ein anderes Fahrzeug. Obiger Tatbestand sei nicht zwingend erfüllt, wenn eine Person ihr Opfer aus einem Auto heraus unter Drohungen und Beschimpfungen zum Anhalten zwecks eines Meinungsaustauschs bewegen will, sich sodann vor den Wagen des Opfers setzt und es zu einer Notbremsung bewegt. Ein Wille dahingehend, nicht nur eine Gefährdung sondern einen Schaden in einem zielgerichteten und direkten Vorsatz herbeiführen zu wollen, könne darin nicht gesehen werden, da sich die vor den Wagen des Opfers setzende Person auch selbst durch einen möglichen Auffahrunfall in Gefahr gebracht hätte.

 

b) § 315 b, Abs. 1, Nr. 3

 

Vom BGH (Urt. v. 3.11.2009 - 4 StR 373/09, VA 2010, 29 = NStZ 2010, 216 = ADAJUR Dok. 85953 = BeckRS 2009, 86932 = FD-StrVR 2009, 294661) wird darauf hingewiesen, dass ein solcher gefährlicher Eingriff nur dann vorliegt, wenn auf Grund der über die Handlung hinausgehenden immanent drohenden Gefahr der Schutz eines konkreten Menschen oder Gegenstandes so erheblich erschwert wurde, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus ex-post-Sicht rein zufällig war, ob es zu einer Schädigung des Rechtsguts kam oder nicht.

 

Der BGH (Beschl. v. 20.10.2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216 = NZV 2010, 261) betont auch noch einmal, dass bei der Überpüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich sind: Zunächst sei zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte; sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat; w. Nw. b.: Himmelreich/Halm NStZ 2009, 173 (175).

 

Der BGH (a.a.O.) ) stellt auch fest, dass für eine Verurteilung nicht ausreichend ist, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ein Hindernis-Bereiten beeinträchtigt wurde; vielmehr sei auch nachzuweisen, dass Leib und Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von erheblichem Wert gefährdet war bzw. ihr ein bedeutender Schaden drohte; eine konkrete Gefährdung könne nicht schon deshalb angenommen werden, wenn Unfälle der betreffenden Art regelmäßig ein Halswirbelsäulen-Trauma verursachen. Erforderlich seien auch Angaben zu den Geschwindigkeiten der Kfz im Zeitpunkt der Kollsion und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen.

 

6. StGB § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs

 

a)  Konkrete Gefährdung durch „berauschende Mittel" gem. Abs. 1, Nr. 1 a

 

Der BGH (Beschl. v. 17.10.2008 - 4 Str 272/08, StV 2009, 360) weist darauf hin, dass eine Fahruntüchtigkeit nach Konsum von Drogen allein auf Grund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch nicht zu begründen ist, also z.B. nicht nach einer Btm-Konzentration von 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol, 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weniger als 25 ng/ml Amphetamin sowie 52 ng/ml Meth-Amphetamin.

 

b) Vorfahrtmissachtung gem. Abs. 1, Nr. 2 a

 

Der BGH (Beschl. v. 20.1.2009 - 4 StR 396/08, NZV 2009, 350 = VA 2009,134) betont zum „erweiterten Vorfahrtsbegriff", dass eine Tatbestandsverwirklichung auch dann vorliegt, wenn der Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom Fahrbahn-Rand und Einfahren in den fließenden Verkehr die Vorfahrt Anderer dort nicht beachtet.

 

c) Neue Literatur: Zu § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b (Einschlafen am Steuer) vgl. Quarch SVR 2009, 215.

 

7. StGB §§ 315 c, 316 Fahrten unter Alkoholeinfluss

 

a) Anlass, Dauer und Fahrstrecke als Teil der Urteilsgründe

 

Das OLG Köln (Beschl. v. 3.7.2009 - 83 Ss 51/09, VA 09, 194 = BeckRS 2009, 21312 = VRR 2009, 390) betont, dass dann, wenn es infolge einer trunkenheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, der Tatrichter in den Urteilsgründen zwingend Angaben zum Anlass und zur Dauer der Fahrt sowie zur Fahrstrecke machen und mitteilen muss, unter welchen Umständen es zur Alkoholaufnahme gekommen ist, insbesondere, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet hat, später noch ein Fahrzeug zu führen. Unterbleibe die Angabe dieser näheren Umstände, so seien die gerichtlichen Feststellungen als derart lückenhaft anzusehen, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Bemessung einer tat-  und schuldangemessenen Strafe darstellen.

 

b) Rück- bzw. Hoch-Rechnung des maßgeblichen BAK-Wertes

 

Das OLG Hamm (Beschl. v. 17.3.09 - 5 Ss 71/09, ADAJUR-Dok. 83877) weist darauf hin, dass dann, wenn sich das Gericht dem Ergebnis eines SV ohne Angaben eigener Erwägungen anschließen will, in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des SV zur Berechnung einer BAK-Höhe (hier: weit über 2 ‰) wiedergegeben werden müssen. - Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 3.11.2009 - 1 Ss 167/09, BA 2010 [Bd. 47], 28) betont noch einmal, dass bei Berechnung des BAK-Wertes bei der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf die Tatzeit neben dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zusätzlich ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ anzusetzen ist. - Wenn laut OLG Frankfurt (Urt. v. 14.10.2009 - 1 Ss 310/09, ADAJUR Dok.Nr. 86410) ein Tatrichter einen Nachtrunk berücksichtigen will, muss er zunächst die Tatzeit-BAK ermitteln, die ohne Nachtrunk vorgelegen hätte; von diesem Wert sei sodann die durch den Nachtrunk maximal verursachte BAK abzuziehen; dabei müsse das tatrichterliche Urteil nachprüfbar erkennen lassen, ob bei der Berechnung der durch den Nachtrunk verursachten maximalen BAK die günstigen möglichen Werte zu Grunde gelegt worden sind.

 

c) Vorsatz

 

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 10.6.2009 - 2 Ss 17/09, VRS 117 [2009], 195 = VA 2010, 8 = VM 2009, 86) wiederholt noch einmal zutreffend, dass bei Trunkenheit im Verkehr die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der BAK gestützt werden kann; es gebe keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt; um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müssten vielmehr weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten; jedoch nehme derjenige, der eine Stunde vor Fahrtantritt mehr als vier Liter Bier oder zwei Liter Wein trinke, seine daraus resultierende Fahruntüchtigkeut zumindest billigend in Kauf. - Insoweit wohl a.A.: Wessels/Beulke, aaO, Rn. 412.

 

d) Relative Fahruntüchtigkeit

 

Das LG Frankfurt (Beschl. v. 15.10.2009 - 21 Qs 152/09; unveröff.) betont, dass ein Ausbrechen des Kfz bei leichtem Kurvenverlauf und feuchter, indess griffiger Fahrbahnoberfläche keinen typischen alkoholbedingten Fahrfehler darstelle, sondern andere Ursachen wie Übermüdung des Fahrers als mögliche und plausible Unfallursache in Betracht zu ziehen seien.

 

e) Mitteilung des angewendeten Messverfahrens zur Bestimmung der BAK

Das OLG Hamm (Beschl. v. 25.6.2009 - 2 Ss OWi 376/09, ADAJUR Dok.Nr. 83882 = BeckRS 2009, 25882) betont, dass ein Urteil lückenhaft ist und daher bereits dann aufzuheben sei, wenn der Tatrichter das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, nicht mitteilt, denn diese Angabe sei erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist; andernfalls müsse das Gericht die Messung im Einzelnen beschreiben; die Angabe des gewonnenen Messwertes allein reiche nicht aus.

 

f) Neue Literatur: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 5. Aufl. 2009; Berg/Glaser/Schubert, Ein Blick auf den ‚Tunnelblick': Ein Aufmerksamkeitsdefizit infolge schädlichen Alkoholgenusses, BA  47 [2010], 10.

 

8. Zur einheitlichen Fahrt ohne Fahrerlaubnis bei kurzer Fahrtunterbrechung vgl. unten unter III, 1, Abs. 4.

 

 

II. Strafprozessordnung

 

1.  StPO § 111 a Vorläufiger Fahrerlaubnis-Entzug

 

a) nur auf Grund von Zeugenaussagen ?

 

Das AG Ansbach (Beschl. v. 4.3.2009 - Qs 20/2009, Der Verkehrsanwalt [DV] 2009, 83) weist noch einmal darauf hin, dass ein vorläufiger Entzug wegen Nötigungs- und Gefährdungs-Handlungen nur bei „dringenden" („im hohen Maße wahrscheinlich") Gründen erfolgen dürfe, nicht aber bei lediglich „hinreichenden" Gründen für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis (im Gerichtstermin) endgültig entzogen wird. Diese „im hohen Maße" erforderliche Wahrscheinlichkeit sei z.B. gerade nicht gegeben, wenn der Betroffene seinerseits 3 mitfahrende Entlastungs-Zeugen zum Tathergang (bisher nur) benannt habe und andererseits nur die Belastungs-Zeugen der StA vorhanden wären. Einerseits spräche eine gewisse Erfahrung dafür, dass die Mitfahrer die - nicht von vornherein richtig erscheinende - Einlassung des Betroffenen stützen werden. Andererseits müssten zum jetzigen Zeitpunkt mangels vorhandener anderweitiger Anhaltspunkte sämtliche Zeugen „als gleichermaßen glaubhaft bewertet werden". Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Aussagen dieser Zeugen gerade bei diesen Delikten „von ihrer subjektiven Wahrnehmung geprägt sind".

 

b) noch nach langer Verfahrensdauer ?

 

Das OLG Zweibrücken hält in seinem Beschl. v. 23.4.2009 (1 Ws 102/09; unveröff.) eine vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung nach mehr als einem Jahr auch noch für rechtmäßig. - W.Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382 (387); 2009, 373 (377).

 

2. StPO § 153 Einstellung des Verfahrens bei Fahrerlaubnis-Verzicht

 

Das AG Lüdinghausen (Beschl. v. 22.4.2009 - 9 Ds - 81 Js 38/09 - 54/09, NJW 2009, 2075 = VA 2009, 134) stellte ein Strafverfahren wegen Unfallflucht mit 302 €  Fremd-Sach-Schaden gegen eine über 80-jährige Autofahrerin nach § 153 Abs. 2 StGB ein, da diese auf ihre Fahrerlaubnis freiwillig verzichtete.

 

 

3. StPO § 244 Abs. 4 Gutachten-Überprüfung

 

Zu einer gerichtlichen Gutachtenüberprüfung sei auf eine etwas zurückliegende, aber dennoch interessante Entscheidung des BGH (NStZ-RR 2008, 70 = StraFo 2008, 120 [121]) hingewiesen, die sich mit einer Entsch. d. LG Köln befasste. Dort heißt es:

„Die vom LG wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen weisen somit erhebliche Widersprüche, Lücken und Unklarheiten auf, die eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angekl. zum Tatzeitpunkt nicht zulassen. Das LG ist dem Gutachten ohne Einschränkung und ohne erkennbare eigene Prüfung gefolgt. Es hat die Fehler des Gutachtens in die eigene Bewertung übernommen, so dass sich ein Beruhen des Urteils auf ihnen nicht ausschließen lässt. Dass ein Sachverständiger ‚aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt' ist, belegt im Übrigen für sich allein weder seine Sachkunde noch eine kritische Überprüfung des Gutachtens durch das Gericht." - Vgl. auch: OLG Bamberg, 3 Ss OWi 378/10 - Beschl. v. 6.4.2010, DAR 2010, 390; OLG Hamm oben unter I 7 b. - W.Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 2009, 373 (377).

 

 

4. StPO §§ 261, 267 Wiedererkennen

 

Zur Beweiswürdigung und den Urteils-Feststellungen auf Grund einer polizeilichen Wahllicht-Bildvorlage sowie zu Urteils-Anforderungen bei anthropologischen SV-Gutachten vgl.: OLG Hamm (Beschl. v. 30.9.2008 - 3 Ss 178/08, StV 2010, 124; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.9.2008 - Ss 324/08, NStZ-RR 2009, 60 = NZV 2009, 52) sowie unten unter IV, 1, Abs. 4. - Zur Beweiswürdigung beim - wiederholten - Wiedererkennen vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 4.12.2008 - Ss 99/08, StV 2010, 126.

 

 

III. Straßenverkehrsgesetz

 

1. StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

 

Trotz Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung wird der „Führerscheintourismus" (vgl. Winkler in Himmelreich/Halm, Hdb., aaO, Kap. 33, Rn. 233 f.) die Gerichte weiter beschäftigen. Die Verwaltungsgerichte streiten aktuell über die Vereinbarkeit von § 28 IV Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. mit dem Gemeinschaftsrecht. Es muss in diesem Zusammenhang als ungeklärt angesehen werden, was gilt, wenn ohne eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet im Ausland eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass der Betreffende dort seinen Wohnsitz hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26/07, NJW 2009,1689 = NZV 2009, 307; VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 11 CS 09.1878, SVR 2010, 32 u. 115; VGH Minden, Beschl. v. 10.11.2009 - 11 Cs 09.2082, VRS 118 [2010], 51; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.1.2009, SVR 2009, 396 = BA 46 [2009], 352; OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2009 - 16 B 1610/08, BA 46 [2009], 109 = VRS 116 [2009], 314; VGH Mannheim,  Beschl. v. 21.12010 - 10 S 239/09, DAR 2010, 153; VGH Koblenz, Urt. v. 18.3.20010 - 10 A 11244/09, BeckRS 2010, 48366; zusammenfassend: Pießkalla NZV 2009, 479). Eine Klärung der Streitfrage durch den EuGH steht noch aus, so dass sich die ordentlichen Gerichte zwangsläufig in naher Zukunft mit der Frage zu beschäftigen haben werden, ob in diesen Fällen bereits der erstmalige Gebrauch der Fahrerlaubnis auf deutschem Bundesgebiet den objektiven Tatbestand des § 21 StVG erfüllt, oder ob eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbehörde notwendig ist.

 

Keine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls bei einer benutzten EU-Fahrerlaubnis für die Verwirklichung des § 21 StVG erforderlich, wenn von einem deutschen Gericht zuvor eine Sperrfrist verhängt worden war. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV ist insoweit mit EU-Recht vereinbar (OLG Celle, Beschl. v. 1.12.2008 - 32 Ss 193/08, zfs 2009, 109; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 24.6.2009 - 3 Ss 235/09, NStZ-RR 2010, 59 = NZV 2010, 162, L; OLG Brandenburg VRS 117 [2009], 212); VG Koblenz, Beschl. v. 22.9.2009 - 5 L 979/09, DAR 2010, 160). Seit der Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 23.3.2009 - 4 St RR 150/08, NZV 2009, 403 = SVR 2009, 313 = VRS 116 [2009], 281) wird nunmehr in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung auch einheitlich davon ausgegangen, dass dies auch dann gilt, wenn die verfolgte Fahrt zeitlich erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte (vgl. zu dieser ehemaligen Streitfrage auch Himmelreich/Halm NStZ 2008, 387, m.w.N.).

 

Bei der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf Grund im Vorhinein entzogener EU-Fahrerlaubnis braucht der Tatrichter die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Entziehung auch dann nicht zu prüfen, wenn der Betroffene seinen deutschen Führerschein nach einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat dort nicht neu macht, sondern lediglich umtauscht (OLG Hamm, Beschl. v. 14.4.09 - 3 Ss 105/09, VA 2009, 155 = NStZ-RR 2010, 111). Es genügt nämlich generell, wenn die EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Gebrauchmachens von einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einem deutschen Gericht durch bestandskräftige oder sofort vollziehbare Entscheidung entzogen worden war, sofern diese Entscheidung nicht nichtig ist (OLG Jena, Urt. v. 3.4.2009 - 1 Ss 182/08, NZV 2009, 467 = DAR 2009, 406 = VRS 116 [2009], 358).

 

Durch eine Verkehrskontrolle wird die Dauerstraftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis" nicht in mehrere Taten aufgespalten, wenn danach die Fahrt - dem anfänglichem Tatentschluss folgend - fortgesetzt wird. Es bleibt bei tateinheitlicher Begehung (LG Potsdam, Urt. v. 4.12.2008 - 27 Ns 116/08, DAR 2009, 285). Eine neue Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegt jedoch vor, wenn nach einer 15-minütigen Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit neu gefasstem Vorsatz weitergefahren wird (AG Lüdinghausen, Urt. v. 2.2.2010 - 9 Ds 82 Js 8979/09 - 186/09; unveröff.).

 

2. StVG § 24 a Führen eines Kfz unter Einwirkung von

 

a)  Alkohol

 

Nachdem sich das BVerfG mehrfach (vgl. Urt. v. 12.12.2007 - 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345; Beschl. v. 28.7.2008 - 2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053 = DAR 2008, 691) ausführlich zu den Anforderungen einer Blutprobeentnahme ohne richterliche Anordnung und einem möglichen Beweisverwertungsverbot bei deren Missachtung geäußert hatte, haben sich in den letzten 2 Jahren auch zahlreiche Obergerichte mit diesem Thema, welches sowohl Verkehrssünder nach §§ 315, 316 StGB als auch solche nach § 24 a StVG betrifft, zu befassen gehabt (vgl. hierzu auch Weinhold SVR 2010, 13 und Winkler in Himmelreich/Halm, aaO, Kap. 33, Rn. 45 ff.). Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81 a Abs. 2 StPO führt dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (OLG Bamberg, Beschl. v. 19.3.2009 - 2 Ss 15/09, zfs 2009, 349; ebenso: OLG Celle, Beschl. v. 6.8.2009 - 32 Ss 94/09, NZV 2009, 611; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 14.10.2009 - 1 Ss 310/09, DAR 2010, 145. - Vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 20.11.2009 - 2 Ss OWi 1283/09, zfs 2010, 169 = DAR 2010, 97).

 

Ein Beweisverwertungsverbot nehmen die Obergerichte im konkreten Fall etwa an, wenn ein Polizeibeamter auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug" vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe „entsprechend der langjährigen Praxis" anordnet, ohne zuvor einen Richter kontaktiert zu haben (OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2009 - 3 Ss 31/09, zfs 2009, 409 = DAR 2009, 336) oder, falls Polizeibeamten die generelle Befugnis erteilt worden war, bei der Entnahme von Blutproben gem. § 81 a StPO auf die Einschaltung eines Richters zu verzichten (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2009 - 2 Ss Bs 149/09, zfs 2009, 712 = DAR 2009, 713 = NZV 2010, 101). Das OLG Celle (Beschl. v. 16.6.2009 - 311 Ss Bs 49/09, zfs 2009, 530 = NZV 2009, 463; ebenso: OLG Schleswig, Urt. v. 26.10.2009 - 1 Ss OWi 92/09 - 129/09, SVR 2010, 28 = VA 2010, 13) bejaht ein Beweisverwertungsverbot, wenn die Annahme von „Gefahr im Verzug" auf einer evident fehlerhaften Beurteilung beruht, was dann der Fall sein soll, wenn eine richterliche Entscheidung nur deshalb nicht eingeholt worden war, weil durch den Zeitverzug eine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses befürchtet worden war.

 

Keine bewusste und willkürliche Verletzung des Gesetzes und damit auch kein Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn sich die Beamten lediglich keine Gedanken über die Anordnungskompetenz gemacht haben, weil sich der Betroffene nicht gegen die Anordnung gewehrt hatte (KG Berlin, Beschl. v. 1.7.2009 - (3) 1 Sa 204/09 - 71/09, NZV 2009, 571 = DAR 2010, 26). Das OLG Bamberg (Beschl. v. 20.11.2009 - 2 Ss OWi 1283/2009, DAR 2010, 97 = VA 2010, 46) verneint ein Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahmeanordnung durch Polizeibeamte zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr des nachfolgenden Morgens, wenn auf Grund ministerieller Anordnung in dieser Zeit kein richterlicher Eildienst eingerichtet war.

 

Fehlt es an einer Belehrung über die Freiwilligkeit und Nichterzwingbarkeit der Teilnahme ist das Ergebnis einer Atemalkoholmessung mittels „Draeger Evidential" allein schon aus diesen Gründen unverwertbar (LG Freiburg, Urt. v. 21.9.2009 - 9 Ns 550 Js 11375/09 - AK 92/09, NZV 2009, 614).

 

Der mittels „Draeger Alcotest 7110 Evidential" gewonnene Atemalkoholmesswert darf für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 a I StVG nur dann herangezogen werden, wenn eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung der Alkoholkonzentration eingehalten wurde (OLG Bamberg, Beschl. v. 21.8.2009 - 2 Ss OWi 713/09, DAR 2010, 143; - a.A: OLG Hamm, v. 15.10.2009 - 2 Ss OWi 737/09, VA 2010, 50). Nach Ansicht des AG Schwerin (Urt. v. 23.6.2009 - 60 OWi 770 Js 464/08 (129/08), BA 47 [2010], 37) kann im Falle der Nichteinhaltung der Wartezeit zumindest bei einer deutlichen Überschreitung des Gefahrengrenzwertes durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Wartezeit seit Trinkende ausgewirkt hat.

 

b) Amphetamin

 

Auch bei anderen Substanzen als THC insbesondere beim Wirkstoff Amphetamin ist für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 und Abs. 3 StVG nicht unbedingt erforderlich, dass der analytische Grenzwert erreicht wird. Unterhalb des Grenzwertes kommt eine Verurteilung aber nur dann in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit trotz der relativ geringen Betäubungsmittelkonzentration beeinträchtigt sein kann (OLG Celle, Beschl. v. 30.3.2009 - 322 Ss Bs 57/09, NZV 2009, 300 = SVR 2009, 316 = VRS 116 [2009], 369).

  

c) Cannabis

 

Aus der Feststellung eines THC-Wertes von 1,4 ng/ml kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG wenigstens fahrlässig begangen wurde. Es bedarf stets der Klärung, ob hinreichende Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt festzustellen sind, oder ob eine zeitnähere als die sich nach dem Zweifelssatz ergebende Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.1.2009 - 1 Ss 178/08, BA 46 [2009], 99).

 

Das KG Berlin (Beschl. v. 5.6.2009 - 2 Ss 131/09 - Ws (B) 323/09, NZV 2009, 572 = VRR 2009, 306 = VA 2009, 195 = VRS 117 [2009], 104 [105]) betont, dass fahrlässiges Handeln jedenfalls vorliegt, wenn der Fahrer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den Grenzwert abgebaut ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorstellt.

  

d) Kokain

 

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG kann vorliegen, wenn der auf die Wirkung von Cocain hindeutende Blutanalysewert auf den Genuss des cocainhaltigen Teegetränks „Mate de Coca" zurückzuführen ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.5.2009 - 1 SsRs 11/09, BA 46 [2009], 335 = VRS 117 [2009], 208).

 

3.  StVG § 25 Fahrverbot

 

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann nach gefestigter Rechtsprechung nach wie vor Auswirkungen auf den Bestand, die Dauer oder die konkrete Ausgestaltung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots haben (vgl. hierzu: OLGe Jena, Beschl. v. 10.10.2007 - 1 Ss 356/07, zfs 2008, 411; Karlsruhe, Beschl. v. 22.6.2007 - 1 Ss 44/07, SVR 2008, 269; Bamberg,  Beschl. v. 15.5.2008 - 2 Ss OWI 681/2008, zfs 2008, 469). In diesem Zusammenhang begründet eine Verfahrensverzögerung von sieben Monaten ohne das Hinzutreten sonstiger den Betroffenen mit der Dauer des Verfahrens besonders belastender Umstände regelmäßig aber noch keinen Konventionsverstoß i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK (OLG Bamberg Beschl. v. 4.12.2008 - 3 Ss OWi 1386/08, NJW 2009, 2468). Nach Ansicht des OLG Rostock (Beschl. v. 12.6.2008 - 2 Ss OWi 271/06, StV 2009, 363) kommt ein Wegfall des Fahrverbots aber in Betracht, wenn der Betroffene rund 15 Monate länger als bei regelgerechtem Verfahrensgang im Ungewissem geblieben ist, ob und wann es noch zum Vollzug eines Fahrverbots gegen ihn kommt. Für das OLG Hamm (Beschl. v. 17.2.2009 - 3 Ss OWi 941/08, DAR 2009, 405; -  a.A.: OLG Koblenz, Urt. v. 2.10.2009 - 2 SsBs 100/09, VA 2010, 13 = BeckRS 2009, 27303) verliert das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme jedenfalls nach 2 Jahren. Eine lange Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Verurteilung führt grundsätzlich jedoch nicht dazu, dass von der Gewährung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots abgesehen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.2.2009 - 2 Ss OWi 9/09, 11/09, NZV 2009, 519 = DAR 2009, 211 = VRS 116 [2009], 126= VM 2009, Nr. 27 = NStZ-RR 2009, 217).

 

Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer darauf, ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen übersehen zu haben, und ist ihm diese Einlassung nicht zu widerlegen, so kann die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht allein darauf gestützt werden, dass das Verkehrszeichen beidseitig aufgestellt war (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2009 - 2 Ss Owi  87 B/09, VRS 117 [2009], 310 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 29).

 

Ein Absehen vom Fahrverbot (vgl. hierzu auch Krumm DAR 2009, 416 und Buschbell SVR 2010, 3; vgl. zur Beschränkung des Fahrverbots Krumm SVR 2010, 52) kommt bei tatsächlicher Gefahr des Arbeitsplatzverlustes in Betracht. Bei offensichtlich rechtswidriger Kündigung ist es dem Betroffenen jedoch zuzumuten, eine Klärung der Rechtmäßigkeit durch die Arbeitsgerichte herbeizuführen (OLG Bamberg, Beschl. v. 22.1.2009 - 2 Ss OWi 5/09, NZV 2010, 46 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 30). Bei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbotes verweisen (AG Lüdinghausen, Urt. v. 22.9.2008 - 19 OWi-89 Js 850/08 - 89/08, NZV 2009, 251). In der Regel ist der Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verhängung eines Fahrverbotes aber aufzuheben, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen enthält (OLG Hamm, Urt. v. 25.8.2009 - 2 Ss OWi 593/09, VA 2009, 192 = ADAJUR Dok.Nr. 84301 = BeckRS 2009, 25879).

 

Das Übermaßverbot steht dem Verweis eines Betroffenen auf die vorübergehende Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe nicht entgegen. Denn die hierfür anfallenden Aufwendungen sind schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen sind (OLG Bamberg, Beschl. v. 18. 3.2009 - 3 Ss OWi 196/09, DAR 2009, 401). Dem Betroffenen ist es grundsätzlich auch zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2009 - 2 Ss OWi 239/09, SVR 2010, 30).

 

Eine Ausnahme vom Fahrverbot liegt für das OLG Dresden (Beschl. v. 27.8.2009 - Ss OWi 410/09, DAR 2010, 29) jedoch in der Regel vor, wenn das Geschwindigkeitsmessgerät entgegen der Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt wurde. Trotz Vorliegen etwaiger Härten ist ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigem Geschwindigkeitsverstoß aber dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag (AG Lüdinghausen, Urt. v. 27.10.2008 - 19 Owi 89 Js 1585/08-146/08, NZV 2009, 205).

 

Bei einem qualifiziertem Rotlichtverstoß ist die grobe Verletzung in der Regel indiziert, so dass das Vorliegen eines Ausnahmefalls nur dann zu prüfen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen oder der Betroffene dies einwendet (OLG Bremen, Beschl. v. 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 43). In den sog. „Frühstarterfällen" kann nach einem Beschl. des OLG Bamberg (v. 29.6.2009 - 2 Ss Owi 573/09, NZV 2009, 616 = DAR 2009, 653 = VA 2009, 209) ein Ausnahmefall vorliegen, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist an einer Fußgängerampel jedenfalls zur Tageszeit gegeben, wenn der Betroffene zuvor zwei Fußgänger hat passieren lassen (OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Ss OWi 763/09, DAR 2010, 30 = VA 2010, 49).

 

Mit der Vorschrift des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG hat der Gesetzgeber nach Ansicht des AG Essen  (Beschl. v. 15. 9.2009 - 35 EOWi-457/09 u. 458/09, DAR 2009, 658) zum Ausdruck gebracht, dass Fahrverbote grundsätzlich nacheinander zu vollstrecken sind. Gleichzeitig können mehrere Fahrverbote jedoch dann vollstreckt werden, wenn keines unter den Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 2a StVG (4-Monatsfrist) ergangen ist (AG Velbert, Beschl.v. 8.1.2009 - 20 OWi 12/08 (b), DAR 2009, 285).

 

Stehen mehrere Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2009 - 3 Ss OWi 451/09, NStZ-RR 2010, 87).

 

Neue Literatur: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010.

 

4. StVG § 25 a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges

 

Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO führt mit Wirkung zum 1.9.2009 zur Bedeutung des Zeichens 270.1 nunmehr aus, dass Kraftfahrzeugführer nicht innerhalb einer Umweltzone ohne Feinstaubplakette am Verkehr teilnehmen dürfen. Ob damit die Kontroverse (vgl. hierzu Jlussi NZV 2009, 483 und Miller DAR 2010, 34), inwieweit das Verbot neben dem fließenden auch den ruhenden Verkehr betrifft, der Vergangenheit angehört, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bei vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahren kann ein Kostenbescheid nach § 25 a StVG nicht darauf gestützt werden, an dem Fahrzeug sei in einer Umweltzone nicht die erforderliche Plakette angebracht gewesen, wenn kein weiterer Verstoß gegen Vorschriften über das Halten oder Parken hinzutritt (AG Bremen, Beschl. v. 23.6.2009 - 94 OWi 348/09, SVR 2009, 429 = DAR 2010, 33; - a.A.: AG Tiergarten Beschl. v. 21.4.2008 - 295 OWi 330/08, DAR 2008, 409). Auch nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 15.7.2009 - 994 OWi 5/09 - 2017, NZV 2009, 516 = DAR 2009, 593 = NStZ-RR 2009, 353) wird bislang durch § 41 II Nr. 6 StVO das Parken von nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten, so dass der Halter des Fahrzeugs bei Nichtfeststellung der Person, die den Verstoß begangen hat, nicht die Kosten des Verfahrens nach  § 25 a StVG zu tragen hat.

 

IV.   Straßenverkehrsordnung

 

1. StVO § 3 Geschwindigkeitsüberschreitung

 

Das BVerfG hat in seinem Beschl. v. 11.8.2009 (2 BvR 941/08, DAR 2009, 577 = SVR 2009, 427 = zfs 2009, 589 = NZV 2009, 618 = NJW 2009, 3293 = DÖV 2009, 860 = ACE-Verkehrsjurist 4/2009, 3 = Wolfgramm DAR 2010, 233; vgl. hierzu auch Lempp ACE-Verkehrsjurist 4/2009, 1) im Zusammenhang mit der Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen ausgeführt, dass eine Überwachung, bei der von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt werden, in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. Es hat jedoch offen gelassen, ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt (vgl. zu dieser Frage Lampe JurisPR-StrafR 26/2009, 62).

 

Für das OLG Oldenburg (Beschl. v. 27.11.2009 - Ss Bs 186/09, DAR 2010, 32 = VA 2010, 47 = VRS 118 [2010], 13; vgl. auch d. Anm. v. Albrecht/Seidel, JurisPR extra, 4/2010, 83, Anm. 4) führt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG eine Messung mit dem VKS 3.0 System wegen des damit verbundenen systematisch angelegten Eingriffs in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen zu einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht (ebenso: AG Coesfeld, Beschl. v. 22.10.2009 - 3 b OWI 89 Js 470/09-97/09, zfs 2010, 109; AG Grimma, Beschl. v. 31.8.2009 - 3 OWi 166 Js 35228/09, DAR 2009, 659 = NZV 2010, 100; Urt. v. 22.10.2009 - 3 Owi 151 Js 33023/09, VRS 118 [2010], 16;  AG Lünen, Beschl. v. 14.10.2009 - 16 OWi-225 Js 1519/09-447/09, DAR 2010, 35 und AG Kamenz, Beschl. v. 18.12.2009 - 3 OWi 210 Js 13895/09 v, DAR 2010, 101; - a.A.: OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09, DAR 2009, 710 = zfs 2010, 50 = DAR 2010, 26 = NZV 2010, 98 = SVR 2010, 64 = NJW 2010, 100 und AG Schweinfurt, Urt. v. 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09, DAR 2009, 660 (vgl. dazu unten unter IV 2.). Nach einem Beschluss des AG Eilenburg (v. 22.9.2009 - 5 OWi 253 Js 53556/08, DAR 2009, 657) kann es in diesen Fällen jedenfalls opportun sein, ein Bußgeldverfahren einzustellen, wenn ansonsten im Wege einer kostenintensiven Beweisaufnahme geklärt werden müsste, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Für das AG Lübben (Beschl. v. 8.12.2009 - 40 OWi 1911 Js 19757/09 -204/09, DAR 2010, 149) liegt auch bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mittels „ViDiStA 2006" ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Fahreridentifizierung bei fehlender Rechtsgrundlage vor.

 

Bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung darf der Tatrichter keine „doppelte Geldbuße statt einem Punkt" verhängen. Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann. Der Verkehrszentralregister-Eintrag soll vielmehr sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können (OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2008 - 2 Ss OWi 803/08, NStZ 2009, 341).

 

In den Urteilsgründen darf der Tatrichter ausnahmsweise auf die Mitteilung der Messmethode verzichten, wenn der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hat (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.5.2009 - 2 Ss Owi 254/09, NZV 2009, 404 = VA 2009, 157; ebenso: OLG Bamberg, v. 8.7.2009 - 3 Ss OWi 670/09, VA 2009, 157 = BeckRS 2009, 27680). Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, so müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 Ss Bs 25/09, SVR 2009, 467; vgl. zur Lichtbildidentifizierung auch Demandt SVR 2009, 379 sowie oben unter II, 4). Hegt der Tatrichter bei der Überprüfung Zweifel an der Eignung des Bildes (etwa bei Papierausdrucken bzw. Computervergrößerungen, die unscharf und kontrastarm sind) muss er im Urteil nähere Angaben dazu machen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbilds den Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2008 - 2 Ss OWi 700/08, NStZ-RR 2009, 250). Da nach Ansicht des OLG Hamm (Beschl. v. 20.6.2008 - 3 Ss OWi 434/08, SVR 2009, 269) das humanbiologische Identifizierungsgutachten anders als das daktyloskopische Gutachten, die Blutalkoholanalyse oder die Bestimmung von Blutgruppen kein standardisiertes Verfahren ist, reicht in den Urteilsgründen eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nicht aus. Kommt es zur Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens sind im Urteil Angaben zur Merkmalshäufigkeit erforderlich (OLG Jena, Beschl. v. 30.9.2008 - 1 Ss 187/08, VRS 115 [2008], 424).

 

Hat der Tatrichter die Feststellung, ob der Betroffene der „Täter" war, aus der Hand gegeben und einem Sachverständigen überlassen, drängt es sich auf, das der Betroffene die Möglichkeit erhalten muss, den Sachverständigen in angemessener Weise und ausführlich zu befragen sowie die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2008 - IV-5 SS-OWi 129/08 - Owi  75/08 I, SVR 2009, 270). Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist. Hat das Gericht zur Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen gehört und sich seinem Gutachten angeschlossen, müssen in den Urteilsgründen auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Sachverständigen-Darlegungen wiedergegeben werden, jedenfalls soweit dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 18.3.2009 - 2 Ss OWi 153/08, DAR 2009, 402). In einem freisprechenden Urteil müssen die vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen und die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die mangelnde Überführbarkeit der Betroffenen ergibt. Bestehen nach den Urteilsgründen Widersprüche zwischen früheren und späteren Aussagen eines Sachverständigen über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit eines eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts, so stellt es einen Fehler dar, wenn in der Entscheidung keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mitgeteilt werden (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 1.3.2010 - 2 Ss OWi 577/09, NStZ-RR 2010, 217).

 

Die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ES 3.0 des Herstellers „eso" ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (AG Lüdinghausen, Urt. v. 27.10.2008 - 19 Owi 89 Js 1585/08-146/08, NZV 2009, 205 und Urt. v. 19.1.2009 - 19 OWi 89 Js 1880/08-170/08, VA 2009, 157 = ADAJUR Dok.Nr. 84959; vgl. zur Messanlage auch: Schmuck/Steinbach SVR 2010, 46; Arzt/Jana NZV 2010, 113), das PoliScanSpeed- Messverfahren hingegen nicht  (AG Dillenburg, Beschl. v. 2.10.2009 - 3 OWi 2 Js 5432/09, DAR 2009, 715 = VA 2010, 14; - a.A.: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2010 - IV - 5 Ss OWi 206/09 - OWi 178/09, VA 2010, 64; vgl. hierzu auch Löhe DAR 2009, 422). Ein standardisiertes Messverfahren, das heißt ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, liegt aber nur dann vor, wenn die Gebrauchsanweisung des Herstellers eines Geschwindigkeitsmessgerätes (hier: „Riegl FG 21-P") eingehalten wird (KG Berlin, Beschl. v. 11.3.2009 - 2 Ss 54/08 - 3 Ws (B) 67/08), VRS 116 [2009], 446). Ein ordnungsgemäßes Messverfahren liegt jedoch nicht mehr vor, wenn das Messgerät im Tatzeitraum mit einer nicht mehr zugelassenen Software ausgestattet war (AG Gießen, Beschl. v. 19.2.2010 - 5214 OWi  104 Js 30766/09; unveröff.). Erhebt ein Betroffener substanziierte Einwendungen gegen das standardisierte Messergebnis (hier: technische Fehlfunktion) ist der Tatrichter auf einen entsprechenden Beweisantrag des Betroffenen hin zu weiterer Beweisaufnahme gezwungen bzw. kann den Beweisantrag nicht zurückweisen (OLG Celle, Beschl. v. 16.7.2009 - 311 Ss Bs 67/09, NZV 2009, 575 = zfs 2009, 593 = VA 2009, 195 = VRS 117 [2009], 206).

 

Die Feststellung der Geschwindigkeit eines Kfz durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs stellt grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für die Annahme einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit dar. Unter normalen Bedingungen ist in diesem Zusammenhang ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszugleichen (OLG Jena, Beschl. v. 26.5.2009 - 1 Ss 124/09, VRS 117 [2009], 348).

 

Mehrere im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers stellen ausnahmsweise eine einzige Tat im materiellen und prozessualen Sinne dar, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Eine solche Ausnahme kann etwa vorliegen, wenn zwischen beiden Geschwindigkeitsverstößen ein Zeitraum von 1 Minute und 11 Sekunden auf einem relativ kurzen Abschnitt derselben Autobahn liegt. Das später eingeleitete Verfahren ist dann einzustellen (OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2009 - 5 Ss OWi 297/09, zfs 2009, 650).

 

Der Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruht. Die Herstellung von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt grundsätzlich nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, weil die Geschwindigkeitsmessung und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine bewährte und besonders zuverlässige Möglichkeit zur Ermittlung der Identität der Tatverdächtigen bietet, die durch andere Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2010 - 1 Ss OWi 23 Z/10, BeckRS 2010, 06695).

 

2. StVO § 4 Abstandsmessung

 

Trotz der Entscheidung des BVerfG v. 11.8.2009 und ihm folgender Fachgerichte (vgl. oben unter IV 1. und Rsprg.-Übersicht zur Videoüberwachung in VA 2010, 14) geht das OLG Bamberg (Beschl. v. 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09, DAR 2009, 710 = zfs 2010, 50 = DAR 2010, 26 = NZV 2010, 98 = SVR 2010, 64) von einer hinreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage (§ 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) für im Rahmen des sog. Brücken-Abstands-Messverfahrens (VAMA) durchgeführte anlassbezogene Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener und damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus, so dass die Annahme eines prozessualen Verwertungsverbots unter dem Gesichtspunkt verdachtsunabhängiger Videoüberwachung nicht in Betracht kommt (ebenso: AG Schweinfurt, Urt. v. 31.8.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09, DAR 2009, 660). Nach Ansicht des OLG Stuttgart (Beschl. v. 29.1.2010 - 4 Ss 1525/09, DAR 2010, 148 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 17) ist das Video-Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM-BAMAS nicht mit dem vom BVerfG gerügten Messsystem VKS 3.0 vergleichbar, so dass deren Messergebnisse immer noch verwertbar sind. - Vgl. auch: Elsner DAR 2010, 164.

 

Bei dem „Provida/PPS"-System handelt es sich nicht um ein für Abstandsmessungen anerkanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH.  Deshalb müssen Auswertung und Berechnung in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden. (OLG Hamm, Beschl. v. 09.2.2009 - 4 Ss OWi 6/09, zfs 2009, 470); vgl. auch OLG Schleswig, ([neg.] Beschl. v. 29.12.2009 - 2 Ss OWi 135/09 - 102/09, zfs 2010, 171/172) zu einem nachfolgenden Polizeifahrzeug und dem System Provida 2000. - Wird bei einer Abstandsmessung mittels „Dista 4" eine andere als die in der Bauartzulassung genannte Videokamera verwendet, liegt ebenfalls kein standardisiertes Messverfahren (mehr) vor (OLG Jena, Beschl. v. 31.7.2008 - 1 Ss 103/08, VRS 115 [2008], 431). Auch wenn die Feststellung eines Abstandsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss den Urteilsgründen dennoch regelmäßig zu entnehmen sein, ob und wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat. Denn auch bei einem standardisierten Messverfahren besteht die Möglichkeit, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung substantiiert verteidigt hat und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter die Bedeutung dieser Einlassung verkannt oder rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.7.2009 - 3 Ss OWi 290/09, DAR 2009, 655 = zfs 2009, 594 = VA 2009, 212). Ein standardisiertes Verfahren (hier: „Riegl LR 90-235/P") erfordert nach einem Beschl. d. AG Rathenow (v. 2.4.2008 - 9 Owi 63383/08 - 37/08, NZV 2009, 249) eine standardmäßige Verwendung nicht nur im Rahmen des eigentlichen Messvorgangs, sondern auch bei den vorausgehenden Gerätetests. Kommt es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung des Herstellers, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. - Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 27.11.2009 - Ss Bs 186/09, zfs 2010, 170) weist auf das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der auf Grund anlassloser Überwachung ohne gesetzliche Grundlage mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 gewonnenen Abstands-Messergebnisse hin.

 

 

3. StVO § 5 Überholen

 

Das OLG Zweibrücken ( Beschl. v. 16.11.2009 - 1 Ss Rs 45/09, NJW 2010, 885 = VRS 118 [2010] = NZV 2010, 163; L) weist darauf hin, dass ein erlaubtes Überholen mit „wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" zwischen Lkw's auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich dann noch vorliegt, wenn die Differenz mindetens 10 km/h beträgt.

 

4. StVO § 23 Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

 

Nachdem sich das BVerfG vor etwa 2 Jahren  mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des Verbots der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu befassen hatte, die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. Beschl. v. 18.4.2008 - 2 BvR 525/08, DAR 2008, 387), hat nunmehr das AG Gummersbach (durch Beschl. v. 8. 7.2009 - 85 OWi 196/09, SVR 2009, 430 = VA 2009, 209) ein Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, weil es § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO für verfassungswidrig hält.

 

Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm, stellt nach Auffassung des OLG Köln (Beschl. v. 12.8.09 - 83 Ss OWi 63/09, VA 2009, 192 = NStZ-RR 2010,  88 = VM 2009 Nr. 85) das Halten eines Mobiltelefons ans Ohr zum Abhören von Musik eine verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1 a StVO dar.

 

Ebenso liegt ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert (OLG Köln, Beschl. v. 14.4.2009 - 83 Ss Owi 32/09, NZV 2009, 304) oder der Fahrzeugführer das Mobiltelefon während der Fahrt aufnimmt, um nach Ertönen des Klingeltons auf das Display zu sehen, um zu prüfen, wer der Anrufer ist (OLG Köln, Beschl. v. 18.2.2009 - 83 Ss OWi 11/09, DAR 2009, 408).

 

Auch das Telefonieren mit einem Handy auf dem Seitenstreifen einer Autobahn verstößt gegen § 23 Abs. 1 a StVO, wenn der Kraftfahrzeugführer mit laufendem Motor anhält (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.6.2008 - 2 Ss OWi 84/08 - OWi  39/08 III, SVR 2009, 232).

 

Als Mobil- oder Autotelefon im Sinne der obigen Vorschrift zählt ebenso ein Funkgerät, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Fahrzeugführer ein solches zur Benutzung aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung im konkreten Fall ist nicht erforderlich (OLG Celle, Beschl. v. 17.6.2009 - 311 Ss Rs 29/09, NZV 2009, 467 = DAR 2009, 655 = VRS 116 [2009], 461). Demgegenüber ist das Mobilteil des - zu einem Festnetzanschluss gehörenden  - schnurrlosen Telefons kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs.1a StVO (OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2009 - 82 Ss OWi 93/09, DAR 2009, 712 = SVR 2010, 26 = VRS 117 [2009], 313).

 

Besonders erwähnenswert ist, dass der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt auf dem Beifahrersitz befindet,  - neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler - als Fahrzeugführer i.S.d. § 23 Abs. 1a StVG gilt und daher eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er während der Fahrt telefoniert (OLG Bamberg, Beschl. v. 24. 3.2009 - 2 Ss Owi 127/2009, NZV 2009, 517 = DAR 2009, 402).

 

Verwendet der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon und fährt zeitgleich mit überhöhter Geschwindigkeit  i.s.d. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, stehen beide Taten in Tateinheit gem. § 19 OWiG zueinander (OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2009 - 1 Ss 230/09, DAR 2010, 31 = VRS 117 [2009], 352).

 

5. StVO § 37 Rotlichtverstoß

 

Wird ein stationäres, standardisiertes Messverfahren (hier: „Traffipax Traffiphot III") verwendet, müssen bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes die Nettorotlichtzeit mitgeteilt werden und Feststellungen zum Überfahren der Fluchtlinie getroffen werden, wozu in der Regel ein Verweis auf in der Akte befindliche Lichtbilder ausreicht. Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist grundsätzlich das Überfahren der vor dem Lichtsignal befindlichen Haltelinie maßgebend; nur wenn eine solche fehlt, kommt es auf den Beginn des Einfahrens in den durch die Ampel geschützten Bereich an (OLG Bremen, Beschl. v. 19.10.2009 - 2 Ss Bs 38/09, NZV 2010, 43; vgl. hierzu auch Dronkovic  in Himmelreich/Halm, aaO, Kap. 34, Rn. 89 ff.).

 

Bei einer gezielten Ampelüberwachung kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auf Grund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte (OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2009 - 3 Ss OWi 55/09, VA 2009, 156 = NZV 2010, 44 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 34).

 

Beruht die Feststellung der Dauer der Rotlichtphase auf Angaben zufällig anwesender Zeugen, muss die Fehleranfälligkeit solcher Schätzungen bei der Beweiswürdigung im Urteil eingehend anhand objektiver Anknüpfungstatsachen erörtert werden (OLG Hamm, v. 1.9.2009 - 2 Ss OWi 550/09, VA 2010, 17 = ADAJUR Dok.Nr. 84831 = BeckRS 2009, 86191).

 

Wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich der tatsächliche Fahrzeugführer strafbar, wenn er im Anhörungsbogen zu einem ihm vorgeworfenen Rotlichtverstoß angibt, der Halter habe das Fahrzeug geführt, um zu erreichen, dass das bereits eingeleitete Bußgeldverfahren gegen den Halter fortgesetzt wird (OLG Celle, Urt. v. 23.4.2009 - 32 Ss 15/09, VRS 116 [2009], 361).

 

V. Ordnungswidrigkeitengesetz

 

1. OWiG § 17 Höhe der Geldbuße

 

Das OLG Celle (Beschl. v. 16.7.2008 - 311 SsBs 43/08, SVR 2009, 233 = zfs 2009, 111) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit der Folge, dass regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden müssen, nunmehr dann anzunehmen ist, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 Euro (früher: 100 Euro) nicht übersteigt. Damit schließt sich der Senat der überwiegenden Ansicht der Bußgeldsenate an (vgl.: OLG Hamburg NJW 2004, 1813; OLG Düsseldorf DAR 2002, 175).

 

Bedarf es einer Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die bloße Feststellung, der Betroffene habe ein „geregeltes Einkommen" nichtssagend und führt zur Aufhebung durch das Beschwerdegericht (OLG Koblenz, Beschl. v. 11.8.2009 - 1 Ss Bs 5/09, NZV 2009, 573 = SVR 2009, 428 = zfs 2010, 113).

 

Die gesetzliche Höchstgrenze für die Festsetzung einer Geldbuße für fahrlässiges Handeln gilt auch, wenn das Gericht von einem im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbot absieht oder dieses herabsetzt (OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2009 - 82 Ss OWi 113/09, VA 2010, 46).

 

2. OWiG § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

 

Die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S.1 Nr. 1 OWiG tritt nur dann ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Unterbrechungshandlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 5.3.2009 - 3 Ss OWi 860/08, SVR 2009, 338).

 

 Eine Unterbrechung der Verjährung durch Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens gedient hat, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (OLG Saarlouis, Beschl. v. 5.6.2009 - Ss (Z) 209/2009 [58/09], zfs 2009, 532).

 

3. OWiG § 46  Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

 

Es liegt ein Verfahrenshindernis nach § 206 a StPO vor, wenn der Betroffene weder aus dem Bescheid noch aus außerhalb des Bescheids liegenden Umständen erkennen kann, dass die Ortsangabe falsch ist und wo er stattdessen die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll (AG Ratzeburg, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 OWi 761 Js 54521/07 (12/08), zfs 2009, 228).

 

Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor (OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09, DAR 2010, 99).

 

4. OWIG § 74 Verfahren bei Abwesenheit

  

Eine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung i.S.v. § 73 Abs. 2 OWiG wirkt stets nur für die jeweilige Hauptverhandlung und wird mit Aussetzung oder Verlegung unwirksam, so dass bei unterlassener wiederholter Entbindung von der Anwesenheitspflicht in einem späteren Termin die Vorraussetzungen einer Entscheidung nach § 74 Abs. 1 OWiG nicht vorliegen (OLG Jena, Beschl. v. 9.6.2009 - 1 Ss 101/09, zfs 2010, 110).

 


1 Im Anschluss an NStZ 2009, 373. - Dieser Beitrag hier wird veröff. in: NStZ 2010, Heft 9; hier etwas ergänzt.