Titel der nachfolgenden Texte:
1. Presse-Mitteilungen und zivilrechtliche Neuigkeiten
2. Rechtsprechungs-Übersicht vom 1.4.2009 bis zum
31.3.2010
3. Das Gleiche vom 1.4.2010 bis zum 31.3.2011
4. Die Unfallflucht als Ordnungswidrigkeit gem. § 34
StVO
5. MPU auch nach Fahrerlaubnis-Entzug wegen
Unfallflucht ?
Texte:
1. Presse-Mitteilungen und zivilrechtliche Neuigkeiten
a) Motorrad-Führerschein soll reformiert werden
Einige Bundestagsabgeornete sollen sich - laut Fachzeitschrift "bike und busuness" - für "bürgernahe zweiradmobilität" ausgesprochen haben. Vorbild ist Österreich, wo 4 zusätzliche Fahrstunden genügen, um parrallel zum Autoführerschein die Fahrerlaubnis für Leichtkrafträder zu erwerben.
b) Akkus für Elektro-Autos
Diese können in den nächsten Jahren - bis 2015 - deutlich (um 50 %) billiger werden, wie die "Wirtschaftswoche" berichtet. Derzeit kostet eine Lithium-Ionen-Batterie pro Kilowatt-Stunde 1000 Euro.
c) Die dauerhafte Aufbewarung des Kfz-Scheins im Kfz-Handschuh-Fach stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar, ist daher keine grobe Fahrlässigkeit gem. 61 VVG a.E.; der Diebstahl eines Kfz ist insoweit bei der Versicherung erstattungspflichtig zu ersetzen: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.9.2009. 1 U 119/09, DAR 2010, 585.
2. Rechtsprechungs-Übersicht vom 1.3.2009 bis zum
31.3.2010
Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und bußgeldsachen1
– Überblick 1.4.2009 - 31.3.2010 –
Von Rechtsanwälten Dr. Klaus Himmelreich und Wolfgang Halm, Köln*
I. Strafgesetzbuch
1. StGB §§ 20, 21, 49 Verminderte Schuldfähigkeit und Strafrahmenbestimmung sowie Schuldunfähigkeit
Der BGH (Beschl. v. 20.1.2009 – 3 StR 505/09, NStZ-RR 2009, 230; L) betont, dass ein Absehen von der Strafrahmenverschiebung wegen verschuldeter Trunkenheit voraussetze, dass der Alkoholkonsum dem Betroffenen uneingeschränkt vorwerfbar ist. An diese Entscheidung seien dann besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gehe. – Vgl. dazu: Wessels/Beulke, StrafR, AT, 39. Aufl. 2009, Rn. 413.
Weiterhin weist der BGH (Urt. v. 7.5.2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496 = Detter NStZ 2010, 135, 137) darauf hin, dass das Tatgericht hinsichtlich einer Strafrahmenverschiebung bei einer Tatzeit-BAK von 2,1 ‰ nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden habe; insbesondere komme es darauf an, ob sich auf Grund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat. – Zu einer Persönlichkeitsstörung vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2009 – 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74, L.
Zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit vgl. die Nw. b. Detter NStZ 2009, 487; 2010, 135 (137).
Zur Schuldunfähigkeit betont das OLG Oldenburg (Beschl. v. 3.11.2009 – 1 Ss 167/09, ADAJUR Dok.Nr. 86340 = BeckRS 2009, 88808), dass bei einer BAK von rund 3 ‰ eine Schuldunfähigkeit jedenfalls dann nicht ohne Hinzuziehung eines medizinischen SV ausreichend sicher festgestellt werden könne, wenn eine Lebervorschädigung und eine längere Abstinenz vorlagen oder wenn der Betroff. nicht unerheblich mit einem Betäubungsmittel-Wirkstoff (hier: THC) intoxiert war.
2. StGB §§ 69, 69 a Fahrerlaubnis-Entzug und Sperre
a) Vorzeitiger Wegfall von Entziehung und Sperre und Rückgabe des Führerscheins oder vorzeitige Aufhebung oder Reduzierung der Fahrerlaubnis-Sperre oder Geldstrafen-Ermäßigung bei Trunkenheits- und Verkehrs-Unfallflucht-Delikten durch Teilnahme an extern überprüften und kontrollierten, mithin qualifizierten Verkehrs-Therapien
Das AG Lüdinghausen hat mit einem sehr gründlichen Urteil v. 2.3.2010 (9 Ds – 82 Js 3375/09 – 111/09, DAR 2010, 280 = NZV 2010, 272 = VA 2010, 118 = BeckRS 2010, 07698 u. 06837 = Jurion-ID 3K53977) ca. 10 Mon. nach einer Trunkenheitsfahrt m. 2,57 ‰ auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie und einer nachgewiesenen Abstinenz keinen Fahrerlaubnis-Entzug ausgesprochen, sondern nur noch ein dekl. F.verbot v. 3 Mon. verhängt. – Das AG Mönchengladbachhat mit Urteil vom 9.4.2009 (52 Cs – 303 Js 1867/08 – 30/09; unveröff.) nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,7 ‰ nach 2,5 Mon. auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie „festgestellt, dass die Ungeeignetheit ... durch die erfolgreiche Teilnahme an einer individualpsychologischen Verkehrstherapie nachträglich entfallen ist. ... Daher lagen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB für eine Entziehung ... nicht mehr vor.“ Es wurde nur noch ein dekl. Fahrverbot von 3 Mon. verhängt. – Das AG Tiergarten verhängte durch Urt. v. 12.6.2009 (340 Cs – 3024 PLs 11786/08 – 35/09; unveröff.) nach einer Trunkenheitsfahrt bei einer mehr als 2 St. nach Trinkende festgestellten BAK von 0,94 ‰ mit Unfall auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie 9,5 Mon. nach der Tat ebenso nur noch ein dekl. F.verbot von 3 Mon. – In einem weit. Urt. v. 4.9.2009 (295 Cs – N 14 – 3032 PLs 1600/09 – 51/09; unveröff.) reduzierte das AG Tiergarten nach einer Trunkenheitsfahrt m. einer BAK von 2,68 ‰ die Sperre im Vergleich zum Strafbefehl um 6 Mon. und verhängte nur noch eine Rest-Sperre von 5 Mon. mit der Begründung: „ ... war zugunsten des Angeklagten dessen vollständige Unbelastetheit und einsichtige Haltung zu berücksichtigen. Für ihn sprach vor allem, dass er zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb heraus ... an einem auf mindestens 6-monatige Dauer angelegten Kurs ... teilgenommen hat und weiterhin teilnimmt. Dieser wird durchgeführt von der IVT-Hö Berlin/Brandenburg, bei der es sich um eine allgemein anerkannte und seriöse Gesellschaft handelt.“ – Das AG Tiergarten (Beschl. v. 31.8.2009 – 305 Cs – L 15 3022 – PLs 11557/08; unveröff.) hob gem. § 69 a Abs. 7 StGB bei 2 Trunkenheitsfahrten am 29.8.08 m. 2,31 und 1,87 ‰ in 2-stündigem Abstand gem. § 315 c StGB (einmal m. Fahren ohne Fahrerl.) die im Strafbefehl v. 3.11.08 ausgesprochene Sperre v. 14 Mon. mit sofortiger Wirkung (ohne Begründung) vorzeitig auf, wodurch über 4 Mon. Sperre gespart wurden; die (alkoholabhängige) Betroffene hatte dem Gericht am 29.6.09 eine Bescheinigung über eine 9 ¾-monatige IVT-Hö-Verkehrstherapie und eine ebenso lange Abstinenz vorgelegt. – Das AG Potsdam entzog mit Urt. v. 6.10.2009 (71 Ds 459 Js 30073/09 – 146/09; unveröff.) bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,23 ‰ auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie die Fahrerlaubnis nicht, sondern verhängte nur noch ein (nicht-dekl.) Fahrverbot von 2 Mon. mit folgender Begründung: „Seit dem Tattag hat der Angeklagte erhebliche Anstrengungen unternommen, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen; so besuchte er einen KBS-Langzeitrehabilitationskurs der IVT-Hö. Außerdem absolvierte er drei Urin-Screenings, um seine Alkoholabstinenz zu beweisen“. – Das AG Göttingen (Urt. v. 16.11.2009 – 37 Cs 81 Js 9509/09 – 309/09; unveröff.) sprach bei einer Trunkenheitsfahrt v. 22.3.09 mit einer BAK von 2,05 ‰ auf Grund einer Verkehrstherapie der IVT-Hö Berlin-Brandenburg sowie einem positiven MPU-Gutachten der PIMA-MPU GmbH keinen Fahrerlaubnis-Entzug aus und gab im Termin den Führerschein zurück; damit war gegenüber dem Strafbefehl zugleich auch eine weitere Sperre von 4,5 Mon. vermieden worden. – Auch das AG Salzwedel kürzte gem. § 69 a Abs. 7 StGB mit Beschl. v. 20.11.2009 (21 Cs 571 Js 835/09; unveröff.) bei einem Trunkenheitsdelikt gem. § 315 c StGB v. 24.12.08 mit 1,99 ‰ „aufgrund einer Teilnahme an einer ambulanten Alkoholtherapie und des Nachweises einer längeren Abstinenz“ die im Strafbefehl v. 6.5.09 verhängte Sperre von 10 Mon. nachträglich um 2 Mon. und 3 Wochen und stellte fest, „dass der Angeklagte ... nicht mehr ungeeignet ist“; der Betroffene absolvierte hier eine 4-monatige Verkehrstherapie m. 3-mon. therap. Nachsorge b. d. IVT-Hö Berlin-Brandenburg; die Sperre wurde aber nicht mit Datum des Beschlusses aufgehoben, sondern das Gericht legte – trotz jetzt festgestelltem Wegfall der Ungeeignetheit – fest: „Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten ab dem 15. Dezember 2009 eine neue Fahrerlaubnis erteilen.“ Ein Grund für diese Zeitverzögerung wurde nicht angegeben, wäre auch nicht nachvollziehbar. – Weitere Urteile, bei denen die IVT-Hö-Therapie pos. Berücksichtigung fand: AG Köln (Urt. v. 4.11.2008 – 710 Cs 219/08 – 66 Js 436/08; unveröff.: Nur 3 Mon. dekl. F.verbot); AG Köln (Urt. v. 20.7.2005 – 709 Cs 75/05; unveröff.: Weder Sperre noch F.verbot); AG Duisburg (Urt. v. 11.12.2008, 10 Cs – 383 Js 1485/08 – 883/08; bei 2 Unfallflucht-Delikten; unveröff.: Nur 3 Mon. dekl. F.verbot); AG Rheine (Urt. v. 26.2.2008 – 5 Ds 72 Js 5753/07 – 382/07; unveröff.: Nur 3 Mon. dekl. F.verbot); AG Brühl (Urt. v. 14.3.2008 – 50 Ds – 412 Js 174/07 – 285/07; unveröff.: Trotz zweifacher Tr.-Fahrt m. hohem Promillewert, einmal in TE m. vors. FoF sowie Vordelikten weder Sperre noch F.verbot); AG Lemgo (Urt. v. 25.8.2008 – 25 Cs 35 Js 253/08 – 117/08; unveröff.: 3 Mon. Sperrfrist-Verkürzung); AG Bielefeld (Urt. v. 10.10.2008 – 10 Cs - 33 Js 1025/08 – 553/08; unveröff.: 3 Mon. Sperrfrist-Verkürzung); AG Neuruppin (Urt. v. 19.6.2008 - 84 Cs 387 Js 41426 – 70/08; unveröff.: Trotz 3. Tr.-Fahrt m. 2,5 ‰ nur 40 TS an Geldstr. statt 90 wie im Strafbef., dadurch 7.200 € gespart). – Zur Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an ein Strafurteil vgl.: Himmelreich NZV 2005, 337; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.4.2010 – 10 S 605/09, NZV 2010, 110; Beschl. v. 3.5.2010 – 11 S 256/10, ADAJUR Dok.Nr.: 87842 = DAR 2010, 412; Beschl. v. 3.5.2010 – 10 S 256/10, veröff. in: Landes-Rsprg. Baden-Württemberg, Justiz in B.-W. = DAR 2010, 412 = SVR 2010, 235 = zfs 2010, 415 = ADAJUR Dok.Nr. 87842; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.2009 – 3 M 575/08, BA 47 [2010], 43; VG Freiburg i. Br., Beschl. v. 25.3.2010 - 1 K 280/10, BA 47, 2010, 266; vgl. auch Geiger DAR 2010, 373.
b) Berücksichtigung von – nicht extern evaluierten – psychologischen und nicht-psychologischen Nachschulungen
Das AG Adelsheimhat bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt auf Grund einer Nachschulung nach dem Modell „DEKRA-Mobil“ die Sperrfrist gem. § 69 a StGB um 3 Mon. verkürzt (Beschl. v. 26.3.2009 – 1 Cs 26 Js 8096/08, zfs 2009, 468 = BA 46, 2009, 432). – Das LG Leipzig(Beschl. v. 7.7.2009 – 6 Qs 47/09, VA 2010, 50) hob die Sperre bei einem Trunkenheitsdelikt nach einem „DEKRA-Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen“ vorzeitig gem. § 69 a Abs. 7 StGB auf. – In seinem Beschl. v. 12.8.2009 (1 Qs 210/09, NZV 2010, 105) kürzte das LG Leipzig auf Grund einer 2,5-monatigen „verkehrspsychologischen Intensivberatung mit Einzelgesprächen nach dem Modell VIB bei der TÜV Süd GmbH“ die Sperre nachträglich gem. § 69 a Abs. 7 StGB auf ein Jahr ab. – Das AG Iserlohn (Urt. v. 23.6.2009 – 17 Cs-874 Js 1168/08-110/09, zfs 2010, 48 = DV 2010, 34) verhängte bei einem Trunkenheitstäter m. 1,96 ‰, der seit 5 Mon. in psychosozialer Betreuung war, sich einer Suchtberatung unterzog und seit der Tat abstinent lebte, 6 Mon. nach der Tat nur noch ein dekl. F.verbot v. 3 Mon.
c) Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden i. R. d. Verkehrsunfallflucht
In der Literatur wird der h.M. (vgl. dazu: Himmelreich/Halm NStZ 2009, 373, 375; 2008, 382 (384); 2009, 373 (375), linke Spalte.) nun verstärkt gefolgt und die Grenze etwa von 1.300 bis 1.500 € gezogen: AG Frankfurt, Beschl. v. 13.5.2008, 5/9a Qs 5/08, NStZ-RR 2009, 215: 1400; Pflieger, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, NOMOS-Handkommentar, 1. Aufl. 2008, § 69, Rn. 8 u. 26 (im Selbstwiderspruch zu § 142 StGB, Rn. 58); Blum, Verkehrsstrafrecht, 1. Aufl. 2009, Rn. 153; Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, 4. Aufl. 2009, § 13, Rn. 17, S. 307, u. § 14, Rn. 72, S. 326; Freyschmidt, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 9. Aufl. 2009, Rn. 373; Roth, NomosFormulare VerkR, 2. Aufl. 2009, § 8, Rn. 74 u. 79; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 69 StGB, Rn. 20; SK-Rudolphi/Stein § 69, Rn. 57. – W.Nw. b.: Winkler in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 33, Rn. 117.
d) Sperrfrist-Abkürzung bei lebenslanger Sperre
Das OLG Celle interpretiert in seinem Beschl. v. 27.11.2008 (VRS 115 [2008], 410 [411] = BA 46 [2009], 102 [103]) unzutreffend das Gesetz mit folgender Behauptung: „§ 69a Abs. 7 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rechtskraftdurchbrechung zulässt, wenn der Sicherungszweck erreicht ist (weil die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist)“. Vielmehr ist – entgegen dieser leider noch immer anzutreffenden Ansicht – die Gewissheit, dass der Täter (wieder) geeignet ist, gerade nicht erforderlich, sondern viel weniger reicht schon aus; es genügt nämlich, wenn das Gericht entsprechende berechtigte „Zweifel“ an einer noch sicher bestehenden Ungeeignetheit hat; mehr wird vom Gesetz nicht verlangt; vgl. dazu ausführlich m.w.Nw.: Himmelreich SVR 2010, 1 (2 f.);Himmelreich/Karbach SVR 2009, 1 (2).
e) Ausnahme von einer Sperre (§ 69 a Abs. 2)
Das AG Lüdinghausen (Urt. v. 8.12.2009 – 9 Ds – 82 Js 5515/09 – 156/09, NJW 2010, 310 = NZV 2010, 164 = BA 47, 2010, 143 = VA 2010, 30) weist darauf hin, dass hierfür das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung vorliegen müsse (vgl. auch Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 592). Daran fehle es, wenn entweder keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden oder andererseits, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunk des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 ‰ ergibt. – Das AG Alsfeld (Urt. v. 22.10.2009 – 4 Ds – 601 Js 19356/09, zfs 2010, 168) lässt eine Ausnahme von der Sperre hinsichtlich der Kfz der Klassen T und L zu, wenn es für die Fortführung der Ausbildung zum Landwirt notwendig ist; ebenso ist das AG Gießen (Beschl. v. 2.9.2009 – 5609 Gs – 601 Js 19356/09, zfs 2010, 169) dieser Meinung, wenn der Besch. diese Klassen für die weitere Ausbildung, welche die Führung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beinhaltet, benötigt.
f) Absehen vom Fahrerlaubnis-Entzug (§ 69, Abs.2, Nr. 3) bei freiwilliger Rückkehr zur Unfallstelle.
Das LG Köln (Beschl. v. 20.10.2009 – 103 Qs 86/09, VA 2010, 65 = VRR 2010, 110 = ADAJUR Dok.Nr. 87161) schließt sich der h.M. an (vgl. d.Nw. bei Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011, Rn. 270 ff.), wonach die gesetzliche Vermutung einer Ungeeignetheit nach § 69, Abs.2, Nr.3 widerlegt ist, wenn zwar die „Tätige Reue“ nach Abs. 4 ausscheidet, jedoch der Beschuldigte nachträglich freiwillig zur Unfallstelle zurückkehrt (hier: nach ca. 20 Min.) und dadurch die erforderlichen Fststellungen ermöglicht; dies würde den seiner Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen.
g) Neue Literatur: Kürti, Mein Führerschein ist weg – was tun ? 7. Aufl. 2009; Brieler/Grunow, Ich will meinen Führerschein zurück, 2. Aufl. 2009, rororo 62236; Himmelreich, Abkürzung oder Aufhebung einer lebenslangen Fahrerlaubnis-Sperre gem. § 69 a Abs. 7 StGB, SVR 2010, 1; Buschbell, Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot, SVR 2010, 3.
3. StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
a) Bagatellgrenze
Seit 2007 hat die h.M. der Rsprg. die Grenze bei ca. 50 € gezogen (vgl. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382, 384 f., m.w.Nw.); Heß/Burmann (NJW 2008, 808, 813: 25 €) sind nun endlich auch aufgerückt auf 50 € (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB, Rn. 5); jedoch ist deren Hinweis (aaO.), mit 150 € seien nur „S/S/C/Sternberg-Lieben“ a.A., zu dürftig; schon länger sind nämlich derselben Meinung: Himmelreich, Schild, Wahl, Winkler, Himmelreich/Halm, Himmelreich/Bücken/Krumm; vgl. d. Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382 (385). Leider liegen Roth (NomosFormulare VerkR, 2. Aufl. 2009, § 9, Rn. 9, „bei 25 EUR ... bisweilen ... bis 35 EUR“) und Fischer (StGB, 57. Aufl. 2010, § 142, Rn. 11, „derzeit überwiegend bei etwa 25 Euro“) noch immer unter der h.M. – W.Nw. b.: Winkler in Himmelreich/Halm, Hdb., aaO, Kap. 33, Rn. 115.
b) Zum Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden vgl. oben unter I 2 c; zum Absehen von einem Fahrerlaubnis-Entzug bei freiwilliger Rückkehr zur Unfallstelle vgl. oben unter I 2 f.
c) MPU nach einem strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Entzug wegen Verkehrsunfallflucht ?
Das OVG Saarlouis (Beschl. v. 27.7.2006 – 1 W 33/06, ADAJUR-Archiv-Dok.-Nr. 73831 = SVR 2007, 113 [gekürzte u. indir. Wiedergabe], m. Anm. Krause sowie m. Anm. v. Haus zfs 2009, 657 [m. wörtl. Zitaten] = LSK 2007, 140540; vgl. dazu auch: Mahlberg in Himmelreich/Halm, Hdb., aaO, Kap. 35, Rn. 208, 211, 212 zu Fn. 302, und 542a zu Fn. 728; angedeutet auch bei: Gebhardt, Das verkehrsrechtl. Mandat, Bd. 1, 6. Aufl. 2009, § 63, Rn. 34; Himmelreich/Mahlberg DAR 2011, 288, H. 5) betont, dass in einem Fall eines erstmaligen strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Entzugs bei dem schwerwiegenden (vgl. dazu: Hentschel/König/Dauer, SVR, 40. Aufl. 2009, § 11 FeV, Rn. 12 u. § 2 StVG, Rn. 13, m.w.Nw.) Strafdelikt der Verkehrsunfallflucht die Anordnung einer MPU (Medizin.-Psych. Untersuchung) im Verwaltungsrecht (gem. § 11 Abs. 3, S. 1, Nr. 4, Abs. 1, S. 3 FeV) nicht zulässig sei, da bei der gebotenen Gesamtschau (z.B. hier 17 Mon. schon zurückliegend, keine erschwerenden Umstände bei der Tat außer „bedeutenden“ Fremdsachschaden und keine weiteren sowie keine Vor-Delikte vorhanden) keine Eignungszweifel mehr vorhanden seien. – Zu einem entspr. (abgelehnten) Antrag auf vorl. Rechtsschutz vgl. VG Saarlouis zfs 2009, 655). – Zur Lit. s. oben unter I 2 f.
d) Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfallort
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 27.3.2009 – 3-13/09, NJW 2009, 2074 = DAR 2009, 404 = VRS 116 [2009], 269 = Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrsentscheidungen, Loseblatt, 44. Erg.lfg., 2010, Nr. 145) entschied „gegen OLG Düsseldorf“ (NStZ-RR 2008, 88 = NZV 2008, 107 = StraFo 2008, 83 = VRS 113 [2007], 429 = b. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382 [385]); vgl. dazu: Gebhardt, Das verkehrsr. Mandat, 6. Aufl. 2009, § 43, Rn. 122; Wessels/Hettinger, StrafR, BT 1, 33. Aufl. 2009, Rn. 1013 ff.; König/Seitz DAR 2010, 361), dass sich der Radius des Unfallorts nicht abstrakt bestimmen lasse, sondern von Umständen des Einzelfalls abhänge. Der Begriff des Unfallorts sei als Teil des objektiven Tatbestands auch objektiv zu bestimmen; er sei nicht etwa davon abhängig zu machen, ob der Unfallbeteiligte sogleich Kenntnis vom Unfall hatte oder nicht. Daher mache sich der nicht strafbar, der erst nach Verlassen des Unfallorts etwa 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlange und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entferne. – Vgl dazu auch: Mitsch NZV 2010, 225.
e)Neue Literatur: Kubatta, Zur Reformbedürftigkeit der Verkehrsunfallflucht, Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Bd. 4, Hrsg.: Institut für Kriminalwissenschaften, Universitätsverlag, Göttingen 2008. – Zu biomechanischen SV-Gutachten: Buck/Abresch/Hupfauer/Heisig DAR 2009, 373. – Himmelreich, Nichtbemerkbarkeit durch „Ablenkung“ im Rahmen der Verkehrsunfallflucht, DAR 2010, 45. - Zur OWi-Unfallflucht vgl.Krumm/Himmelreich/Staub DAR 11, 6.
4. StGB § 240 Verkehrs-Nötigung
Das OLG Celle (Beschl. v. 3.12.2008 – 32 Ss 172/08, NZV 2009, 199 = VRS 116 [2009], 110 = zfs 2009, 173) weist noch einmal darauf hin, dass sich ein sog. „Ausbremsen“ als Gewalt darstellen kann, sofern der nachfolgende Fahrer das ihm aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden konnte.
Neue Literatur: Zum „Gewaltbegriff“ vgl. Krumm SVR 2009, 179; zur „Verwerflichkeitsprüfung“ vgl. Krumm SVR 2009, 296. – Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen vgl. Arndt Jus 2009, 577.
5. StGB § 315 b Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
a) §§ 315 b, Abs. 1, 3, 315, Abs. 3, Nr. 1 a, Nr. 3
Das AG Bochum (Beschl. v. 29.10.2008 – 29 Ls – Js 231/08 – 307/08, VRR 2009, 114) befasste sich mit dem Erzwingen einer Notbremsung durch das Einscheren vor ein anderes Fahrzeug. Obiger Tatbestand sei nicht zwingend erfüllt, wenn eine Person ihr Opfer aus einem Auto heraus unter Drohungen und Beschimpfungen zum Anhalten zwecks eines Meinungsaustauschs bewegen will, sich sodann vor den Wagen des Opfers setzt und es zu einer Notbremsung bewegt. Ein Wille dahingehend, nicht nur eine Gefährdung sondern einen Schaden in einem zielgerichteten und direkten Vorsatz herbeiführen zu wollen, könne darin nicht gesehen werden, da sich die vor den Wagen des Opfers setzende Person auch selbst durch einen möglichen Auffahrunfall in Gefahr gebracht hätte.
b) § 315 b, Abs. 1, Nr. 3
Vom BGH (Urt. v. 3.11.2009 – 4 StR 373/09, VA 2010, 29 = NStZ 2010, 216 = ADAJUR Dok. 85953 = BeckRS 2009, 86932 = FD-StrVR 2009, 294661) wird darauf hingewiesen, dass ein solcher gefährlicher Eingriff nur dann vorliegt, wenn auf Grund der über die Handlung hinausgehenden immanent drohenden Gefahr der Schutz eines konkreten Menschen oder Gegenstandes so erheblich erschwert wurde, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus ex-post-Sicht rein zufällig war, ob es zu einer Schädigung des Rechtsguts kam oder nicht.
Der BGH (Beschl. v. 20.10.2009 – 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216 = NZV 2010, 261) betont auch noch einmal, dass bei der Überpüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich sind: Zunächst sei zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte; sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat; w. Nw. b.: Himmelreich/Halm NStZ 2009, 173 (175).
Der BGH (a.a.O.) stellt auch fest, dass für eine Verurteilung nicht ausreichend ist, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ein Hindernis-Bereiten beeinträchtigt wurde; vielmehr sei auch nachzuweisen, dass Leib und Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von erheblichem Wert gefährdet war bzw. ihr ein bedeutender Schaden drohte; eine konkrete Gefährdung könne nicht schon deshalb angenommen werden, wenn Unfälle der betreffenden Art regelmäßig ein Halswirbelsäulen-Trauma verursachen. Erforderlich seien auch Angaben zu den Geschwindigkeiten der Kfz im Zeitpunkt der Kollsion und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen.
6. StGB § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs
a) Konkrete Gefährdung durch „berauschende Mittel“ gem. Abs. 1, Nr. 1 a
Der BGH (Beschl. v. 7.10.2008 - 4 Str 272/08, StV 2009, 360) weist darauf hin, dass eine Fahruntüchtigkeit nach Konsum von Drogen allein auf Grund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch nicht zu begründen ist, also z.B. nicht nach einer Btm-Konzentration von 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol, 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weniger als 25 ng/ml Amphetamin sowie 52 ng/ml Meth-Amphetamin.
b) Vorfahrtmissachtung gem. Abs. 1, Nr. 2 a
Der BGH (Beschl. v. 20.1.2009 – 4 StR 396/08, NZV 2009, 350 = VA 2009,134) betont zum „erweiterten Vorfahrtsbegriff“, dass eine Tatbestandsverwirklichung auch dann vorliegt, wenn der Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom Fahrbahn-Rand und Einfahren in den fließenden Verkehr die Vorfahrt Anderer dort nicht beachtet.
c) Neue Literatur: Zu § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b (Einschlafen am Steuer) vgl. Quarch SVR 2009, 215.
7. StGB §§ 315 c, 316 Fahrten unter Alkoholeinfluss
a) Anlass, Dauer und Fahrstrecke als Teil der Urteilsgründe
Das OLG Köln (Beschl. v. 3.7.2009 – 83 Ss 51/09, VA 09, 194 = BeckRS 2009, 21312 = VRR 2009, 390) betont, dass dann, wenn es infolge einer trunkenheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, der Tatrichter in den Urteilsgründen zwingend Angaben zum Anlass und zur Dauer der Fahrt sowie zur Fahrstrecke machen und mitteilen muss, unter welchen Umständen es zur Alkoholaufnahme gekommen ist, insbesondere, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet hat, später noch ein Fahrzeug zu führen. Unterbleibe die Angabe dieser näheren Umstände, so seien die gerichtlichen Feststellungen als derart lückenhaft anzusehen, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Bemessung einer tat– und schuldangemessenen Strafe darstellen.
b) Rück- bzw. Hoch-Rechnung des maßgeblichen BAK-Wertes
Das OLG Hamm (Beschl. v. 17.3.09 – 5 Ss 71/09, ADAJUR-Dok. 83877) weist darauf hin, dass dann, wenn sich das Gericht dem Ergebnis eines SV ohne Angaben eigener Erwägungen anschließen will, in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des SV zur Berechnung einer BAK-Höhe (hier: weit über 2 ‰) wiedergegeben werden müssen. – Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 3.11.2009 – 1 Ss 167/09, BA 2010 [Bd. 47], 28) betont noch einmal, dass bei Berechnung des BAK-Wertes bei der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf die Tatzeit neben dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zusätzlich ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ anzusetzen ist. – Wenn laut OLG Frankfurt (Urt. v. 14.10.2009 – 1 Ss 310/09, ADAJUR Dok.Nr. 86410) ein Tatrichter einen Nachtrunk berücksichtigen will, muss er zunächst die Tatzeit-BAK ermitteln, die ohne Nachtrunk vorgelegen hätte; von diesem Wert sei sodann die durch den Nachtrunk maximal verursachte BAK abzuziehen; dabei müsse das tatrichterliche Urteil nachprüfbar erkennen lassen, ob bei der Berechnung der durch den Nachtrunk verursachten maximalen BAK die günstigen möglichen Werte zu Grunde gelegt worden sind.
c) Vorsatz
Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 10.6.2009 – 2 Ss 17/09, VRS 117 [2009], 195 = VA 2010, 8 = VM 2009, 86) wiederholt noch einmal zutreffend, dass bei Trunkenheit im Verkehr die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der BAK gestützt werden kann; es gebe keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt; um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müssten vielmehr weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten; jedoch nehme derjenige, der eine Stunde vor Fahrtantritt mehr als vier Liter Bier oder zwei Liter Wein trinke, seine daraus resultierende Fahruntüchtigkeut zumindest billigend in Kauf. – Insoweit wohl a.A.: Wessels/Beulke, aaO, Rn. 412. – Vgl. auch: OLG Stuttgart v. 45.10 – 5 Ss 198/10, VA 2010, 155 (L).
d) Relative Fahruntüchtigkeit
Das LG Frankfurt (Beschl. v. 15.10.2009 – 21 Qs 152/09; unveröff.) betont, dass ein Ausbrechen des Kfz bei leichtem Kurvenverlauf und feuchter, indess griffiger Fahrbahnoberfläche keinen typischen alkoholbedingten Fahrfehler darstelle, sondern andere Ursachen wie Übermüdung des Fahrers als mögliche und plausible Unfallursache in Betracht zu ziehen seien.
e) Mitteilung des angewendeten Messverfahrens zur Bestimmung der BAK
Das OLG Hamm (Beschl. v. 25.6.2009 – 2 Ss OWi 376/09, ADAJUR Dok.Nr. 83882 = BeckRS 2009, 25882) betont, dass ein Urteil lückenhaft ist und daher bereits dann aufzuheben sei, wenn der Tatrichter das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, nicht mitteilt, denn diese Angabe sei erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist; andernfalls müsse das Gericht die Messung im Einzelnen beschreiben; die Angabe des gewonnenen Messwertes allein reiche nicht aus.
f) Neue Literatur: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 5. Aufl. 2009; Berg/Glaser/Schubert, Ein Blick auf den ‚Tunnelblick’: Ein Aufmerksamkeitsdefizit infolge schädlichen Alkoholgenusses, BA 47 [2010], 10.
8. Zur einheitlichen Fahrt ohne Fahrerlaubnis bei kurzer Fahrtunterbrechung vgl. unten unter III, 1, Abs. 4.
II. Strafprozessordnung
1. StPO § 111 a Vorläufiger Fahrerlaubnis-Entzug
a) nur auf Grund von Zeugenaussagen ?
Das AG Ansbach (Beschl. v. 4.3.2009 – Qs 20/2009, Der Verkehrsanwalt [DV] 2009, 83) weist noch einmal darauf hin, dass ein vorläufiger Entzug wegen Nötigungs- und Gefährdungs-Handlungen nur bei „dringenden“ („im hohen Maße wahrscheinlich“) Gründen erfolgen dürfe, nicht aber bei lediglich „hinreichenden“ Gründen für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis (im Gerichtstermin) endgültig entzogen wird. Diese „im hohen Maße“ erforderliche Wahrscheinlichkeit sei z.B. gerade nicht gegeben, wenn der Betroffene seinerseits 3 mitfahrende Entlastungs-Zeugen zum Tathergang (bisher nur) benannt habe und andererseits nur die Belastungs-Zeugen der StA vorhanden wären. Einerseits spräche eine gewisse Erfahrung dafür, dass die Mitfahrer die – nicht von vornherein richtig erscheinende – Einlassung des Betroffenen stützen werden. Andererseits müssten zum jetzigen Zeitpunkt mangels vorhandener anderweitiger Anhaltspunkte sämtliche Zeugen „als gleichermaßen glaubhaft bewertet werden“. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Aussagen dieser Zeugen gerade bei diesen Delikten „von ihrer subjektiven Wahrnehmung geprägt sind“.
b) noch nach langer Verfahrensdauer ?
Das OLG Zweibrücken hält in seinem Beschl. v. 23.4.2009 (1 Ws 102/09; unveröff.) eine vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung nach mehr als einem Jahr auch noch für rechtmäßig. – W.Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 2008, 382 (387); 2009, 373 (377).
2. StPO § 153 Einstellung des Verfahrens bei Fahrerlaubnis-Verzicht
Das AG Lüdinghausen (Beschl. v. 22.4.2009 – 9 Ds – 81 Js 38/09 – 54/09, NJW 2009, 2075 = VA 2009, 134) stellte ein Strafverfahren wegen Unfallflucht mit 302 € Fremd-Sach-Schaden gegen eine über 80-jährige Autofahrerin nach § 153 Abs. 2 StGB ein, da diese auf ihre Fahrerlaubnis freiwillig verzichtete.
3. StPO § 244 Abs. 4 Gutachten-Überprüfung
Zu einer gerichtlichen Gutachtenüberprüfung sei auf eine etwas zurückliegende, aber dennoch interessante Entscheidung des BGH (NStZ-RR 2008, 70 = StraFo 2008, 120 [121]) hingewiesen, die sich mit einer Entsch. d. LG Köln befasste. Dort heißt es:
„Die vom LG wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen weisen somit erhebliche Widersprüche, Lücken und Unklarheiten auf, die eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angekl. zum Tatzeitpunkt nicht zulassen. Das LG ist dem Gutachten ohne Einschränkung und ohne erkennbare eigene Prüfung gefolgt. Es hat die Fehler des Gutachtens in die eigene Bewertung übernommen, so dass sich ein Beruhen des Urteils auf ihnen nicht ausschließen lässt. Dass ein Sachverständiger ‚aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt’ ist, belegt im Übrigen für sich allein weder seine Sachkunde noch eine kritische Überprüfung des Gutachtens durch das Gericht.“ – Vgl. auch: OLG Bamberg, 3 Ss OWi 378/10 – Beschl. v. 6.4.2010, DAR 2010, 390; OLG Hamm oben unter I 7 b. – W.Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 2009, 373 (377).
4. StPO §§ 261, 267 Wiedererkennen
Zur Beweiswürdigung und den Urteils-Feststellungen auf Grund einer polizeilichen Wahllicht-Bildvorlage sowie zu Urteils-Anforderungen bei anthropologischen SV-Gutachten vgl.: OLG Hamm (Beschl. v. 30.9.2008 – 3 Ss 178/08, StV 2010, 124; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.9.2008 – Ss 324/08, NStZ-RR 2009, 60 = NZV 2009, 52) sowie unten unter IV, 1, Abs. 4. – Zur Beweiswürdigung beim – wiederholten – Wiedererkennen vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 4.12.2008 – Ss 99/08, StV 2010, 126.
III. Straßenverkehrsgesetz
1. StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Trotz Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung wird der „Führerscheintourismus“ (vgl. Winkler in Himmelreich/Halm, Hdb., aaO, Kap. 33, Rn. 233 f.) die Gerichte weiter beschäftigen. Die Verwaltungsgerichte streiten aktuell über die Vereinbarkeit von § 28 IV Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. mit dem Gemeinschaftsrecht. Es muss in diesem Zusammenhang als ungeklärt angesehen werden, was gilt, wenn ohne eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet im Ausland eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass der Betreffende dort seinen Wohnsitz hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 26/07, NJW 2009,1689 = NZV 2009, 307; VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 – 11 CS 09.1878, SVR 2010, 32 u. 115; VGH München, Beschl. v. 10.11.2009 – 11 Cs 09.2082, VRS 118 [2010], 51; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.1.2009, SVR 2009, 396 = BA 46 [2009], 352; OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2009 – 16 B 1610/08, BA 46 [2009], 109 = VRS 116 [2009], 314; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.12010 – 10 S 239/09, DAR 2010, 153; VGH Koblenz, Urt. v. 18.3.20010 – 10 A 11244/09, BeckRS 2010, 48366; zusammenfassend: Pießkalla NZV 2009, 479). Eine Klärung der Streitfrage durch den EuGH steht noch aus, so dass sich die ordentlichen Gerichte zwangsläufig in naher Zukunft mit der Frage zu beschäftigen haben werden, ob in diesen Fällen bereits der erstmalige Gebrauch der Fahrerlaubnis auf deutschem Bundesgebiet den objektiven Tatbestand des § 21 StVG erfüllt, oder ob eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbehörde notwendig ist.
Keine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls bei einer benutzten EU-Fahrerlaubnis für die Verwirklichung des § 21 StVG erforderlich, wenn von einem deutschen Gericht zuvor eine Sperrfrist verhängt worden war. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV ist insoweit mit EU-Recht vereinbar (OLG Celle, Beschl. v. 1.12.2008 – 32 Ss 193/08, zfs 2009, 109; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 24.6.2009 – 3 Ss 235/09, NStZ-RR 2010, 59, L = NZV 2010, 162, L; OLG Brandenburg VRS 117 [2009], 212); VG Koblenz, Beschl. v. 22.9.2009 – 5 L 979/09, DAR 2010, 160). Seit der Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 23.3.2009 – 4 St RR 150/08, NZV 2009, 403 = SVR 2009, 313 = VRS 116 [2009], 281) wird nunmehr in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung auch einheitlich davon ausgegangen, dass dies auch dann gilt, wenn die verfolgte Fahrt zeitlich erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte (vgl. zu dieser ehemaligen Streitfrage auch Himmelreich/Halm NStZ 2008, 387, m.w.N.).
Bei der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf Grund im Vorhinein entzogener EU-Fahrerlaubnis braucht der Tatrichter die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Entziehung auch dann nicht zu prüfen, wenn der Betroffene seinen deutschen Führerschein nach einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat dort nicht neu macht, sondern lediglich umtauscht (OLG Hamm, Beschl. v. 14.4.09 – 3 Ss 105/09, VA 2009, 155 = NStZ-RR 2010, 111). Es genügt nämlich generell, wenn die EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Gebrauchmachens von einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einem deutschen Gericht durch bestandskräftige oder sofort vollziehbare Entscheidung entzogen worden war, sofern diese Entscheidung nicht nichtig ist (OLG Jena, Urt. v. 3.4.2009 – 1 Ss 182/08, NZV 2009, 467, L = DAR 2009, 406 = VRS 116 [2009], 358).
Durch eine Verkehrskontrolle wird die Dauerstraftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ nicht in mehrere Taten aufgespalten, wenn danach die Fahrt - dem anfänglichem Tatentschluss folgend - fortgesetzt wird. Es bleibt bei tateinheitlicher Begehung (LG Potsdam, Urt. v. 4.12.2008 – 27 Ns 116/08, DAR 2009, 285). Eine neue Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegt jedoch vor, wenn nach einer 15-minütigen Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit neu gefasstem Vorsatz weitergefahren wird (AG Lüdinghausen, Urt. v. 2.2.2010 – 9 Ds 82 Js 8979/09 – 186/09; unveröff.).
2. StVG § 24 a Führen eines Kfz unter Einwirkung von
a) Alkohol
Nachdem sich das BVerfG mehrfach (vgl. Urt. v. 12.12.2007 - 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345; Beschl. v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053 = DAR 2008, 691) ausführlich zu den Anforderungen einer Blutprobeentnahme ohne richterliche Anordnung und einem möglichen Beweisverwertungsverbot bei deren Missachtung geäußert hatte, haben sich in den letzten 2 Jahren auch zahlreiche Obergerichte mit diesem Thema, welches sowohl Verkehrssünder nach §§ 315, 316 StGB als auch solche nach § 24 a StVG betrifft, zu befassen gehabt (vgl. hierzu auch Weinhold SVR 2010, 13 und Winkler in Himmelreich/Halm, aaO, Kap. 33, Rn. 45 ff.). Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81 a Abs. 2 StPO führt dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (OLG Bamberg, Beschl. v. 19.3.2009 – 2 Ss 15/09, zfs 2009, 349; ebenso: OLG Celle, Beschl. v. 6.8.2009 – 32 Ss 94/09, NZV 2009, 611; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 14.10.2009 – 1 Ss 310/09, DAR 2010, 145. – Vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 20.11.2009 – 2 Ss OWi 1283/09, zfs 2010, 169 = DAR 2010, 97).
Ein Beweisverwertungsverbot nehmen die Obergerichte im konkreten Fall etwa an, wenn ein Polizeibeamter auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe „entsprechend der langjährigen Praxis“ anordnet, ohne zuvor einen Richter kontaktiert zu haben (OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2009 – 3 Ss 31/09, zfs 2009, 409 = DAR 2009, 336) oder, falls Polizeibeamten die generelle Befugnis erteilt worden war, bei der Entnahme von Blutproben gem. § 81 a StPO auf die Einschaltung eines Richters zu verzichten (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2009 – 2 Ss Bs 149/09, zfs 2009, 712 = DAR 2009, 713 = NZV 2010, 101). Das OLG Celle (Beschl. v. 16.6.2009 – 311 Ss Bs 49/09, zfs 2009, 530 = NZV 2009, 463; ebenso: OLG Schleswig, Urt. v. 26.10.2009 – 1 Ss OWi 92/09 – 129/09, SVR 2010, 28 = VA 2010, 13) bejaht ein Beweisverwertungsverbot, wenn die Annahme von „Gefahr im Verzug“ auf einer evident fehlerhaften Beurteilung beruht, was dann der Fall sein soll, wenn eine richterliche Entscheidung nur deshalb nicht eingeholt worden war, weil durch den Zeitverzug eine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses befürchtet worden war.
Keine bewusste und willkürliche Verletzung des Gesetzes und damit auch kein Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn sich die Beamten lediglich keine Gedanken über die Anordnungskompetenz gemacht haben, weil sich der Betroffene nicht gegen die Anordnung gewehrt hatte (KG Berlin, Beschl. v. 1.7.2009 – (3) 1 Sa 204/09 – 71/09, NZV 2009, 571 = DAR 2010, 26). Das OLG Bamberg (Beschl. v. 20.11.2009 – 2 Ss OWi 1283/2009, DAR 2010, 97 = VA 2010, 46) verneint ein Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahmeanordnung durch Polizeibeamte zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr des nachfolgenden Morgens, wenn auf Grund ministerieller Anordnung in dieser Zeit kein richterlicher Eildienst eingerichtet war.
Fehlt es an einer Belehrung über die Freiwilligkeit und Nichterzwingbarkeit der Teilnahme ist das Ergebnis einer Atemalkoholmessung mittels „Draeger Evidential“ allein schon aus diesen Gründen unverwertbar (LG Freiburg, Urt. v. 21.9.2009 – 9 Ns 550 Js 11375/09 – AK 92/09, NZV 2009, 614).
Der mittels „Draeger Alcotest 7110 Evidential“ gewonnene Atemalkoholmesswert darf für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 a I StVG nur dann herangezogen werden, wenn eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung der Alkoholkonzentration eingehalten wurde (OLG Bamberg, Beschl. v. 21.8.2009 – 2 Ss OWi 713/09, DAR 2010, 143; – a.A: OLG Hamm, v. 15.10.2009 – 2 Ss OWi 737/09, VA 2010, 50). Nach Ansicht des AG Schwerin (Urt. v. 23.6.2009 – 60 OWi 770 Js 464/08 (129/08), BA 47 [2010], 37) kann im Falle der Nichteinhaltung der Wartezeit zumindest bei einer deutlichen Überschreitung des Gefahrengrenzwertes durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Wartezeit seit Trinkende ausgewirkt hat.
b) Amphetamin
Auch bei anderen Substanzen als THC insbesondere beim Wirkstoff Amphetamin ist für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 und Abs. 3 StVG nicht unbedingt erforderlich, dass der analytische Grenzwert erreicht wird. Unterhalb des Grenzwertes kommt eine Verurteilung aber nur dann in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit trotz der relativ geringen Betäubungsmittelkonzentration beeinträchtigt sein kann (OLG Celle, Beschl. v. 30.3.2009 – 322 Ss Bs 57/09, NZV 2009, 300 = SVR 2009, 316 = VRS 116 [2009], 369).
c) Cannabis
Aus der Feststellung eines THC-Wertes von 1,4 ng/ml kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG wenigstens fahrlässig begangen wurde. Es bedarf stets der Klärung, ob hinreichende Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt festzustellen sind, oder ob eine zeitnähere als die sich nach dem Zweifelssatz ergebende Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.1.2009 – 1 Ss 178/08, BA 46 [2009], 99).
Das KG Berlin (Beschl. v. 5.6.2009 – 2 Ss 131/09 – Ws (B) 323/09, NZV 2009, 572 = VRR 2009, 306 = VA 2009, 195 = VRS 117 [2009], 104 [105]) betont, dass fahrlässiges Handeln jedenfalls vorliegt, wenn der Fahrer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den Grenzwert abgebaut ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorstellt.
d) Kokain
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG kann vorliegen, wenn der auf die Wirkung von Cocain hindeutende Blutanalysewert auf den Genuss des cocainhaltigen Teegetränks „Mate de Coca“ zurückzuführen ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.5.2009 – 1 SsRs 11/09, BA 46 [2009], 335 = VRS 117 [2009], 208).
3. StVG § 25 Fahrverbot
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann nach gefestigter Rechtsprechung nach wie vor Auswirkungen auf den Bestand, die Dauer oder die konkrete Ausgestaltung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots haben (vgl. hierzu: OLGe Jena, Beschl. v. 10.10.2007 – 1 Ss 356/07, zfs 2008, 411; Karlsruhe, Beschl. v. 22.6.2007 – 1 Ss 44/07, SVR 2008, 269; Bamberg, Beschl. v. 15.5.2008 – 2 Ss OWI 681/2008, zfs 2008, 469). In diesem Zusammenhang begründet eine Verfahrensverzögerung von sieben Monaten ohne das Hinzutreten sonstiger den Betroffenen mit der Dauer des Verfahrens besonders belastender Umstände regelmäßig aber noch keinen Konventionsverstoß i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK (OLG Bamberg Beschl. v. 4.12.2008 – 3 Ss OWi 1386/08, NJW 2009, 2468). Nach Ansicht des OLG Rostock (Beschl. v. 12.6.2008 – 2 Ss OWi 271/06, StV 2009, 363) kommt ein Wegfall des Fahrverbots aber in Betracht, wenn der Betroffene rund 15 Monate länger als bei regelgerechtem Verfahrensgang im Ungewissem geblieben ist, ob und wann es noch zum Vollzug eines Fahrverbots gegen ihn kommt. Für das OLG Hamm (Beschl. v. 17.2.2009 – 3 Ss OWi 941/08, DAR 2009, 405; – a.A.: OLG Koblenz, Urt. v. 2.10.2009 – 2 SsBs 100/09, VA 2010, 13 = BeckRS 2009, 27303) verliert das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme jedenfalls nach 2 Jahren. Eine lange Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Verurteilung führt grundsätzlich jedoch nicht dazu, dass von der Gewährung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots abgesehen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.2.2009 – 2 Ss OWi 9/09, 11/09, NZV 2009, 519 = DAR 2009, 211 = VRS 116 [2009], 126= VM 2009, Nr. 27 = NStZ-RR 2009, 217).
Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer darauf, ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen übersehen zu haben, und ist ihm diese Einlassung nicht zu widerlegen, so kann die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht allein darauf gestützt werden, dass das Verkehrszeichen beidseitig aufgestellt war (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2009 – 2 Ss Owi 87 B/09, VRS 117 [2009], 310 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 29).
Ein Absehen vom Fahrverbot (vgl. hierzu auch Krumm DAR 2009, 416 und Buschbell SVR 2010, 3; vgl. zur Beschränkung des Fahrverbots Krumm SVR 2010, 52) kommt bei tatsächlicher Gefahr des Arbeitsplatzverlustes in Betracht. Bei offensichtlich rechtswidriger Kündigung ist es dem Betroffenen jedoch zuzumuten, eine Klärung der Rechtmäßigkeit durch die Arbeitsgerichte herbeizuführen (OLG Bamberg, Beschl. v. 22.1.2009 – 2 Ss OWi 5/09, NZV 2010, 46 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 30). Bei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen – namentlich: zum Einkommen – des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbotes verweisen (AG Lüdinghausen, Urt. v. 22.9.2008 – 19 OWi-89 Js 850/08 – 89/08, NZV 2009, 251). In der Regel ist der Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verhängung eines Fahrverbotes aber aufzuheben, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen enthält (OLG Hamm, Urt. v. 25.8.2009 – 2 Ss OWi 593/09, VA 2009, 192 = ADAJUR Dok.Nr. 84301 = BeckRS 2009, 25879).
Das Übermaßverbot steht dem Verweis eines Betroffenen auf die vorübergehende Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe nicht entgegen. Denn die hierfür anfallenden Aufwendungen sind schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen sind (OLG Bamberg, Beschl. v. 18. 3.2009 – 3 Ss OWi 196/09, DAR 2009, 401). Dem Betroffenen ist es grundsätzlich auch zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2009 – 2 Ss OWi 239/09, SVR 2010, 30).
Eine Ausnahme vom Fahrverbot liegt für das OLG Dresden (Beschl. v. 27.8.2009 – Ss OWi 410/09, DAR 2010, 29) jedoch in der Regel vor, wenn das Geschwindigkeitsmessgerät entgegen der Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt wurde. Trotz Vorliegen etwaiger Härten ist ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigem Geschwindigkeitsverstoß aber dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag (AG Lüdinghausen, Urt. v. 23.1.2009 – 19 Owi 89 Js 1585/08-146/08, NZV 2009, 205 = NStZ-RR 2009, 290).
Bei einem qualifiziertem Rotlichtverstoß ist die grobe Verletzung in der Regel indiziert, so dass das Vorliegen eines Ausnahmefalls nur dann zu prüfen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen oder der Betroffene dies einwendet (OLG Bremen, Beschl. v. 19.10.2009 – 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42). In den sog. „Frühstarterfällen“ kann nach einem Beschl. des OLG Bamberg (v. 29.6.2009 – 2 Ss Owi 573/09, NZV 2009, 616 = DAR 2009, 653 = VA 2009, 209) ein Ausnahmefall vorliegen, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist an einer Fußgängerampel jedenfalls zur Tageszeit gegeben, wenn der Betroffene zuvor zwei Fußgänger hat passieren lassen (OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2009 – 3 Ss OWi 763/09, DAR 2010, 30 = VA 2010, 49).
Mit der Vorschrift des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG hat der Gesetzgeber nach Ansicht des AG Essen (Beschl. v. 15. 9.2009 – 35 EOWi-457/09 u. 458/09, DAR 2009, 658) zum Ausdruck gebracht, dass Fahrverbote grundsätzlich nacheinander zu vollstrecken sind. Gleichzeitig können mehrere Fahrverbote jedoch dann vollstreckt werden, wenn keines unter den Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 2a StVG (4-Monatsfrist) ergangen ist (AG Velbert, Beschl.v. 8.1.2009 – 20 OWi 12/08 (b), DAR 2009, 285).
Stehen mehrere Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden (OLG Hamm,Beschl. v. 27.10.2009 – 3 Ss OWi 451/09,NStZ-RR 2010, 87, L = NZV 2010, 159).
Neue Literatur: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010.
4. StVG § 25 a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges
Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO führt mit Wirkung zum 1.9.2009 zur Bedeutung des Zeichens 270.1 nunmehr aus, dass Kraftfahrzeugführer nicht innerhalb einer Umweltzone ohne Feinstaubplakette am Verkehr teilnehmen dürfen. Ob damit die Kontroverse (vgl. hierzu Jlussi NZV 2009, 483 und Miller DAR 2010, 34), inwieweit das Verbot neben dem fließenden auch den ruhenden Verkehr betrifft, der Vergangenheit angehört, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bei vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahren kann ein Kostenbescheid nach § 25 a StVG nicht darauf gestützt werden, an dem Fahrzeug sei in einer Umweltzone nicht die erforderliche Plakette angebracht gewesen, wenn kein weiterer Verstoß gegen Vorschriften über das Halten oder Parken hinzutritt (AG Bremen, Beschl. v. 23.6.2009 – 94 OWi 348/09, SVR 2009, 429 = DAR 2010, 33; – a.A.: AG Tiergarten Beschl. v. 21.4.2008 – 295 OWi 330/08, DAR 2008, 409). Auch nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 15.7.2009 – 994 OWi 5/09 – 2017, NZV 2009, 516 = DAR 2009, 593 = NStZ-RR 2009, 353) wird bislang durch § 41 II Nr. 6 StVO das Parken von nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten, so dass der Halter des Fahrzeugs bei Nichtfeststellung der Person, die den Verstoß begangen hat, nicht die Kosten des Verfahrens nach § 25 a StVG zu tragen hat.
IV. Straßenverkehrsordnung
1. StVO § 3 Geschwindigkeitsüberschreitung
Das BVerfG hat in seinem Beschl. v. 11.8.2009 (2 BvR 941/08, DAR 2009, 577 = SVR 2009, 427 = zfs 2009, 589 = NZV 2009, 618 = NJW 2009, 3293 = DÖV 2009, 866, L = ACE-Verkehrsjurist 4/2009, 3 = Wolfgramm DAR 2010, 233; vgl. hierzu auch Lempp ACE-Verkehrsjurist 4/2009, 1) im Zusammenhang mit der Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen ausgeführt, dass eine Überwachung, bei der von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt werden, in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. Es hat jedoch offen gelassen, ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt (vgl. zu dieser Frage Lampe JurisPR-StrafR 26/2009, 62).
Für das OLG Oldenburg (Beschl. v. 27.11.2009 – Ss Bs 186/09, DAR 2010, 32 = VA 2010, 47 = VRS 117 [2010], 13; vgl. auch d. Anm. v. Albrecht/Seidel, JurisPR extra, 4/2010, 83, Anm. 4) führt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG eine Messung mit dem VKS 3.0 System wegen des damit verbundenen systematisch angelegten Eingriffs in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen zu einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht (ebenso: AG Coesfeld, Beschl. v. 22.10.2009 – 3 b OWI 89 Js 470/09-97/09, zfs 2010, 109; AG Grimma, Beschl. v. 31.8.2009 – 3 OWi 166 Js 35228/09, DAR 2009, 659; Urt. v. 27.8.2009 – 3 OWi 154 Js 1964/09, NZV 2010, 100; Urt. v. 22.10.2009 – 3 Owi 151 Js 33023/09, VRS 117 [2010], 16; AG Lünen, Beschl. v. 14.10.2009 – 16 OWi-225 Js 1519/09-447/09, DAR 2010, 35 und AG Kamenz, Beschl. v. 18.12.2009 – 3 OWi 210 Js 13895/09 v, DAR 2010, 101; – a.A.: OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/09, DAR 2009, 709, L = zfs 2010, 50 = DAR 2010, 26 = NZV 2010, 98 = SVR 2010, 64 = NJW 2010, 100 und AG Schweinfurt, Urt. v. 31.08.2009 – 12 OWi 17 Js 7822/09, DAR 2009, 660 (vgl. dazu unten unter IV 2.). Nach einem Beschluss des AG Eilenburg (v. 22.9.2009 – 5 OWi 253 Js 53556/08, DAR 2009, 657) kann es in diesen Fällen jedenfalls opportun sein, ein Bußgeldverfahren einzustellen, wenn ansonsten im Wege einer kostenintensiven Beweisaufnahme geklärt werden müsste, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.Für das AG Lübben (Beschl. v. 8.12.2009 – 40 OWi 1911 Js 19757/09 –204/09, DAR 2010, 149) liegt auch bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mittels „ViDiStA 2006“ ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Fahreridentifizierung bei fehlender Rechtsgrundlage vor.
Bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung darf der Tatrichter keine „doppelte Geldbuße statt einem Punkt“ verhängen. Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann. Der Verkehrszentralregister-Eintrag soll vielmehr sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können (OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2008 – 2 Ss OWi 803/08, NStZ 2009, 341).
In den Urteilsgründen darf der Tatrichter ausnahmsweise auf die Mitteilung der Messmethode verzichten, wenn der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hat (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.5.2009 – 2 Ss Owi 254/09, NZV 2009, 404 = VA 2009, 157; ebenso: OLG Bamberg, v. 8.7.2009 – 3 Ss OWi 670/09, VA 2009, 157 = BeckRS 2009, 27680). Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, so müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (OLG Koblenz,Beschl. v. 10.9.2009 – 1 Ss Bs 25/09, SVR 2009, 467; vgl. zur Lichtbildidentifizierung auch Demandt SVR 2009, 379 sowie oben unter II, 4). Hegt der Tatrichter bei der Überprüfung Zweifel an der Eignung des Bildes (etwa bei Papierausdrucken bzw. Computervergrößerungen, die unscharf und kontrastarm sind) muss er im Urteil nähere Angaben dazu machen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbilds den Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2008 – 2 Ss OWi 700/08, NStZ-RR 2009, 250). Da nach Ansicht des OLG Hamm (Beschl. v. 20.6.2008 – 3 Ss OWi 434/08, SVR 2009, 269) das humanbiologische Identifizierungsgutachten anders als das daktyloskopische Gutachten, die Blutalkoholanalyse oder die Bestimmung von Blutgruppen kein standardisiertes Verfahren ist, reicht in den Urteilsgründen eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nicht aus. Kommt es zur Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens sind im Urteil Angaben zur Merkmalshäufigkeit erforderlich (OLG Jena, Beschl. v. 30.9.2008 – 1 Ss 187/08, VRS 115 [2008], 424).
Hat der Tatrichter die Feststellung, ob der Betroffene der „Täter“ war, aus der Hand gegeben und einem Sachverständigen überlassen, drängt es sich auf, das der Betroffene die Möglichkeit erhalten muss, den Sachverständigen in angemessener Weise und ausführlich zu befragen sowie die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2008 – IV-5 SS-OWi 129/08 – Owi 75/08 I, SVR 2009, 270). Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist. Hat das Gericht zur Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen gehört und sich seinem Gutachten angeschlossen, müssen in den Urteilsgründen auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Sachverständigen-Darlegungen wiedergegeben werden, jedenfalls soweit dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 18.3.2009 – 2 Ss OWi 153/08, DAR 2009, 402, L). In einem freisprechenden Urteil müssen die vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen und die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die mangelnde Überführbarkeit der Betroffenen ergibt. Bestehen nach den Urteilsgründen Widersprüche zwischen früheren und späteren Aussagen eines Sachverständigen über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit eines eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts, so stellt es einen Fehler dar, wenn in der Entscheidung keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mitgeteilt werden (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 1.3.2010 – 2 Ss OWi 577/09, NStZ-RR 2010, 217).
Die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ES 3.0 des Herstellers „eso“ ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (AG Lüdinghausen, Urt. v. 23.1.2009 – 19 Owi 89 Js 1585/08-146/08, NZV 2009, 205 = NStZ-RR 2009, 290 und Urt. v. 19.1.2009 – 19 OWi 89 Js 1880/08-170/08, VA 2009, 157 = ADAJUR Dok.Nr. 84959; vgl. zur Messanlage auch: Schmuck/Steinbach SVR 2010, 46; Arzt/Jana NZV 2010, 113), das PoliScanSpeed- Messverfahren hingegen nicht (AG Dillenburg, Beschl. v. 2.10.2009 – 3 OWi 2 Js 5432/09, DAR 2009, 715 = VA 2010, 14; – a.A.: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2010 – IV – 5 Ss OWi 206/09 – OWi 178/09, VA 2010, 64; vgl. hierzu auch Löhe DAR 2009, 422). Ein standardisiertes Messverfahren, das heißt ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, liegt aber nur dann vor, wenn die Gebrauchsanweisung des Herstellers eines Geschwindigkeitsmessgerätes (hier: „Riegl FG 21-P“) eingehalten wird (KG Berlin, Beschl. v. 11.3.2009 – 2 Ss 54/08 – 3 Ws (B) 67/08), VRS 116 [2009], 446). Ein ordnungsgemäßes Messverfahren liegt jedoch nicht mehr vor, wenn das Messgerät im Tatzeitraum mit einer nicht mehr zugelassenen Software ausgestattet war (AG Gießen, Beschl. v. 19.2.2010 – 5214 OWi 104 Js 30766/09; unveröff.). Erhebt ein Betroffener substanziierte Einwendungen gegen das standardisierte Messergebnis (hier: technische Fehlfunktion) ist der Tatrichter auf einen entsprechenden Beweisantrag des Betroffenen hin zu weiterer Beweisaufnahme gezwungen bzw. kann den Beweisantrag nicht zurückweisen (OLG Celle, Beschl. v. 16.7.2009 – 311 Ss Bs 67/09, NZV 2009, 575 = zfs 2009, 593 = VA 2009, 195 = VRS 117 [2009], 206).
Die Feststellung der Geschwindigkeit eines Kfz durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs stellt grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für die Annahme einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit dar. Unter normalen Bedingungen ist in diesem Zusammenhang ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszugleichen (OLG Jena, Beschl. v. 26.5.2009 – 1 Ss 124/09, VRS 117 [2009], 348).
Mehrere im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers stellen ausnahmsweise eine einzige Tat im materiellen und prozessualen Sinne dar, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Eine solche Ausnahme kann etwa vorliegen, wenn zwischen beiden Geschwindigkeitsverstößen ein Zeitraum von 1 Minute und 11 Sekunden auf einem relativ kurzen Abschnitt derselben Autobahn liegt. Das später eingeleitete Verfahren ist dann einzustellen (OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2009 – 5 Ss OWi 297/09, zfs 2009, 650).
Der Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruht. Die Herstellung von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt grundsätzlich nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, weil die Geschwindigkeitsmessung und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine bewährte und besonders zuverlässige Möglichkeit zur Ermittlung der Identität der Tatverdächtigen bietet, die durch andere Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2010 – 1 Ss OWi 23 Z/10, BeckRS 2010, 06695).
2. StVO § 4 Abstandsmessung
Trotz der Entscheidung des BVerfG v. 11.8.2009 und ihm folgender Fachgerichte (vgl. oben unter IV 1. und Rsprg.-Übersicht zur Videoüberwachung in VA 2010, 14) geht das OLG Bamberg (Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/09, DAR 2009, 709, L = zfs 2010, 50 = DAR 2010, 26 = NZV 2010, 98 = SVR 2010, 64) von einer hinreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage (§ 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) für im Rahmen des sog. Brücken-Abstands-Messverfahrens (VAMA) durchgeführte anlassbezogene Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener und damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus, so dass die Annahme eines prozessualen Verwertungsverbots unter dem Gesichtspunkt verdachtsunabhängiger Videoüberwachung nicht in Betracht kommt (ebenso: AG Schweinfurt, Urt. v. 31.8.2009 – 12 OWi 17 Js 7822/09, DAR 2009, 660). Nach Ansicht des OLG Stuttgart (Beschl. v. 29.1.2010 – 4 Ss 1525/09, DAR 2010, 148 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 17) ist das Video-Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM-BAMAS nicht mit dem vom BVerfG gerügten Messsystem VKS 3.0 vergleichbar, so dass deren Messergebnisse immer noch verwertbar sind. – Vgl. auch: Elsner DAR 2010, 164.
Bei dem „Provida/PPS“-System handelt es sich nicht um ein für Abstandsmessungen anerkanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Deshalb müssen Auswertung und Berechnung in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden. (OLG Hamm, Beschl. v. 09.2.2009 – 4 Ss OWi 6/09, zfs 2009, 470); vgl. auch OLG Schleswig, ([neg.] Beschl. v. 29.12.2009 – 2 Ss OWi 135/09 – 102/09, zfs 2010, 171/172) zu einem nachfolgenden Polizeifahrzeug und dem System Provida 2000. – Wird bei einer Abstandsmessung mittels „Dista 4“ eine andere als die in der Bauartzulassung genannte Videokamera verwendet, liegt ebenfalls kein standardisiertes Messverfahren (mehr) vor (OLG Jena, Beschl. v. 31.7.2008 – 1 Ss 103/08, VRS 115 [2008], 431). Auch wenn die Feststellung eines Abstandsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss den Urteilsgründen dennoch regelmäßig zu entnehmen sein, ob und wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat. Denn auch bei einem standardisierten Messverfahren besteht die Möglichkeit, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung substantiiert verteidigt hat und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter die Bedeutung dieser Einlassung verkannt oder rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.7.2009 – 3 Ss OWi 290/09, DAR 2009, 655 = zfs 2009, 594 = VA 2009, 212). Ein standardisiertes Verfahren (hier: „Riegl LR 90-235/P“) erfordert nach einem Beschl. d. AG Rathenow (v. 2.4.2008 – 9 Owi 63383/08 – 37/08, NZV 2009, 249) eine standardmäßige Verwendung nicht nur im Rahmen des eigentlichen Messvorgangs, sondern auch bei den vorausgehenden Gerätetests. Kommt es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung des Herstellers, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. – Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 27.11.2009 – Ss Bs 186/09, zfs 2010, 170) weist auf das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der auf Grund anlassloser Überwachung ohne gesetzliche Grundlage mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 gewonnenen Abstands-Messergebnisse hin.
3. StVO § 5 Überholen
Das OLG Zweibrücken ( Beschl. v. 16.11.2009 – 1 Ss Rs 45/09, NJW 2010, 885, L = VRS 118 [2010], 28 = NZV 2010, 163; L) weist darauf hin, dass ein erlaubtes Überholen mit „wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende“ zwischen Lkw’s auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich dann noch vorliegt, wenn die Differenz mindetens 10 km/h beträgt.
4. StVO § 23 Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
Nachdem sich das BVerfG vor etwa 2 Jahren mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des Verbots der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu befassen hatte, die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. Beschl. v. 18.4.2008 – 2 BvR 525/08, DAR 2008, 387), hat nunmehr das AG Gummersbach (durch Beschl. v. 8. 7.2009 – 85 OWi 196/09, SVR 2009, 430 = VA 2009, 209) ein Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, weil es § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO für verfassungswidrig hält.
Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm, stellt nach Auffassung des OLG Köln (Beschl. v. 12.8.09 – 83 Ss OWi 63/09, VA 2009, 192 = NStZ-RR 2010, 88 = VM 2009 Nr. 85) das Halten eines Mobiltelefons ans Ohr zum Abhören von Musik eine verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1 a StVO dar.
Ebenso liegt ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert (OLG Köln, Beschl. v. 14.4.2009 – 83 Ss Owi 32/09, NZV 2009, 304) oder der Fahrzeugführer das Mobiltelefon während der Fahrt aufnimmt, um nach Ertönen des Klingeltons auf das Display zu sehen, um zu prüfen, wer der Anrufer ist (OLG Köln, Beschl. v. 18.2.2009 – 83 Ss OWi 11/09, DAR 2009, 408).
Auch das Telefonieren mit einem Handy auf dem Seitenstreifen einer Autobahn verstößt gegen § 23 Abs. 1 a StVO, wenn der Kraftfahrzeugführer mit laufendem Motor anhält (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.6.2008 – 2 Ss OWi 84/08 – OWi 39/08 III, SVR 2009, 232).
Als Mobil- oder Autotelefon im Sinne der obigen Vorschrift zählt ebenso ein Funkgerät, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Fahrzeugführer ein solches zur Benutzung aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung im konkreten Fall ist nicht erforderlich (OLG Celle, Beschl. v. 17.6.2009 – 311 Ss Rs 29/09, NZV 2009, 467 = DAR 2009, 655 = VRS 116 [2009], 461). Demgegenüber ist das Mobilteil des – zu einem Festnetzanschluss gehörenden - schnurrlosen Telefons kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs.1a StVO (OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2009 – 82 Ss OWi 93/09, DAR 2009, 712 = SVR 2010, 26 = VRS 117 [2009], 313).
Besonders erwähnenswert ist, dass der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt auf dem Beifahrersitz befindet, – neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler – als Fahrzeugführer i.S.d. § 23 Abs. 1a StVG gilt und daher eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er während der Fahrt telefoniert (OLG Bamberg, Beschl. v. 24. 3.2009 – 2 Ss Owi 127/2009, NZV 2009, 517 = DAR 2009, 402).
Verwendet der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon und fährt zeitgleich mit überhöhter Geschwindigkeit i.s.d. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, stehen beide Taten in Tateinheit gem. § 19 OWiG zueinander (OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2009 – 1 Ss 230/09, DAR 2010, 31 = VRS 117 [2009], 352).
5. StVO § 37 Rotlichtverstoß
Wird ein stationäres, standardisiertes Messverfahren (hier: „Traffipax Traffiphot III“) verwendet, müssen bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes die Nettorotlichtzeit mitgeteilt werden und Feststellungen zum Überfahren der Fluchtlinie getroffen werden, wozu in der Regel ein Verweis auf in der Akte befindliche Lichtbilder ausreicht. Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist grundsätzlich das Überfahren der vor dem Lichtsignal befindlichen Haltelinie maßgebend; nur wenn eine solche fehlt, kommt es auf den Beginn des Einfahrens in den durch die Ampel geschützten Bereich an (OLG Bremen, Beschl. v. 19.10.2009 – 2 Ss Bs 38/09, NZV 2010, 43; vgl. hierzu auch Dronkovic, in Himmelreich/Halm, aaO, Kap. 34, Rn. 89 ff.).
Bei einer gezielten Ampelüberwachung kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auf Grund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte (OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2009 – 3 Ss OWi 55/09, VA 2009, 156 = NZV 2010, 44 = ACE-Verkehrsjurist 2010, 34).
Beruht die Feststellung der Dauer der Rotlichtphase auf Angaben zufällig anwesender Zeugen, muss die Fehleranfälligkeit solcher Schätzungen bei der Beweiswürdigung im Urteil eingehend anhand objektiver Anknüpfungstatsachen erörtert werden (OLG Hamm, v. 1.9.2009 – 2 Ss OWi 550/09, VA 2010, 17 = ADAJUR Dok.Nr. 84831 = BeckRS 2009, 86191).
Wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich der tatsächliche Fahrzeugführer strafbar, wenn er im Anhörungsbogen zu einem ihm vorgeworfenen Rotlichtverstoß angibt, der Halter habe das Fahrzeug geführt, um zu erreichen, dass das bereits eingeleitete Bußgeldverfahren gegen den Halter fortgesetzt wird (OLG Celle, Urt. v. 23.4.2009 – 32 Ss 15/09, VRS 116 [2009], 361).
V. Ordnungswidrigkeitengesetz
1. OWiG § 17 Höhe der Geldbuße
Das OLG Celle (Beschl. v. 16.7.2008 – 311 SsBs 43/08, SVR 2009, 233 = zfs 2009, 111) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit der Folge, dass regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden müssen, nunmehr dann anzunehmen ist, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 Euro (früher: 100 Euro) nicht übersteigt. Damit schließt sich der Senat der überwiegenden Ansicht der Bußgeldsenate an (vgl.: OLG Hamburg NJW 2004, 1813; OLG Düsseldorf DAR 2002, 175).
Bedarf es einer Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die bloße Feststellung, der Betroffene habe ein „geregeltes Einkommen“ nichtssagend und führt zur Aufhebung durch das Beschwerdegericht (OLG Koblenz, Beschl. v. 11.8.2009 – 1 Ss Bs 5/09, NZV 2009, 573 = SVR 2009, 428 = zfs 2010, 113).
Die gesetzliche Höchstgrenze für die Festsetzung einer Geldbuße für fahrlässiges Handeln gilt auch, wenn das Gericht von einem im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbot absieht oder dieses herabsetzt (OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2009 – 82 Ss OWi 113/09, VA 2010, 46).
2. OWiG § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S.1 Nr. 1 OWiG tritt nur dann ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Unterbrechungshandlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 5.3.2009 – 3 Ss OWi 860/08, SVR 2009, 338).
Eine Unterbrechung der Verjährung durch Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens gedient hat, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.6.2009 – Ss (Z) 209/2009 [58/09], zfs 2009, 532).
3. OWiG § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Es liegt ein Verfahrenshindernis nach § 206 a StPO vor, wenn der Betroffene weder aus dem Bescheid noch aus außerhalb des Bescheids liegenden Umständen erkennen kann, dass die Ortsangabe falsch ist und wo er stattdessen die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll (AG Ratzeburg, Beschl. v. 18.6.2008 – 6 OWi 761 Js 54521/07 (12/08), zfs 2009, 228).
Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor (OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09, DAR 2010, 99).
4. OWIG § 74 Verfahren bei Abwesenheit
Eine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung i.S.v. § 73 Abs. 2 OWiG wirkt stets nur für die jeweilige Hauptverhandlung und wird mit Aussetzung oder Verlegung unwirksam, so dass bei unterlassener wiederholter Entbindung von der Anwesenheitspflicht in einem späteren Termin die Vorraussetzungen einer Entscheidung nach § 74 Abs. 1 OWiG nicht vorliegen (OLG Jena, Beschl. v. 9.6.2009 – 1 Ss 101/09, zfs 2010, 110).
Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruches nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (OLG Hamm, Beschl. v. 2.10.2008 – 4 Ss OWI 731/08, SVR 2009, 391). Laut Beschl. d. OLG Bamberg (Urt. v. 27.1.2009 – 2 Ss Owi 1613/08, NZV 2009, 355 = NStZ-RR 2009, 149) muss sich der Richter vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OwiG bei der Geschäftsstelle informieren, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt. Bei der allgemeinen gerichtlichen Eingangsstelle hat er jedoch nicht nachzuforschen.
1 Im Anschluss an NStZ 2009, 373. – Dieser Beitrag hier wird veröff. in: NStZ 2010, 492, Heft 9; hier etwas ergänzt.
* www.himmelreich-dr.de und www.halmcollegen.de
3. Rechtsprechungs-Übersicht vom 1.4.2010 bis zum
31.3.2011
Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und -bußgeldsachen1
von Rechtsanwälten Dr. Klaus Himmelreich und Wolfgang Halm, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Köln*
– Überblick 1.4.2010 - 31.3.2011 –
I. Strafgesetzbuch
- StGB §§ 20, 21, 49 Verminderte Schuldfähigkeit und Strafrahmenbestimmung sowie Schuldunfähigkeit
Zur Tatzeit-BAK-Berechnung im Hinblick auf § 20 StGB betont der BGH
(Beschl. v. 22.6.10 – 4 StR 211/10, DAR 10, 588 = ADAJUR-Archiv-Dok. Nr. 89492 = BeckRS 2010, 18204), dass dann, wenn das Taturteil hinsichtlich einer um 2.52 Uhr entnommenen Blutprobe mit 1,38 ‰, woraus vom Gericht eine Tatzeit-BAK in Höhe von 1,88 ‰ errechnet wurde, keine Angaben zur Tatzeit enthält, die Entscheidung aufzuheben ist, da dann die Rückrechnung der stündlichen Abbauwerte sowie eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ nicht überprüft werden kann. − In einer weiteren Entscheidung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkoholeinfluss i. S. des § 21 StGB weist der BGH (Beschl. v. 21.4.10 – 4 StR 64/10, BeckRS 2010, 12073) darauf hin, dass auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Trinkmenge eine Tatzeit-BAK zu errechnen und mit den psychodiagnostischen Kriterien in die erforderliche Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der möglichen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit einzubeziehen sei. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben seien, komme es sowohl auf die Höhe der BAK als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an. Dabei stehe das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei alkoholgewohnten Tätern könnten äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinanderfallen. – Auch an die Beachtlichkeit eines Atemalkoholtests bei der Ermittlung eines Nachtrunks im Rahmen des § 21 StGB erinnert der BGH (Beschl. v. 26.1.10 – 5 StR 520/09, NStZ-RR 10, 275): Zwar ist eine direkte Konvertierung von Atemalkohol- in BAK-Konzentrationen ausgeschlossen. Indes wird jedem Atemalkohol-Wert eine gewisse Bandbreite von BAK-Werten entsprechen, die ohne Weiters in die Beweiswürdigung über den Umfang eines Nachtrunks, zumal bei widersprüchlichen Angaben des Betroffenen, einzubeziehen und mit zu bewerten ist. – Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit i. d. Rsprg. d. BGH vgl. auch: Pfister NStZ-RR 10, 161.
2. StGB §§ 69, 69 a Fahrerlaubnis-Entzug und Sperre
a) Vorzeitiger Wegfall von Entziehung und Sperre und Rückgabe des Führerscheins oder vorzeitige Aufhebung oder Reduzierung der Fahrerlaubnis-Sperre oder Geldstrafen-Ermäßigung bei Trunkenheits- und Verkehrs-Unfallflucht-Delikten durch Teilnahme an extern überprüften und kontrollierten, mithin qualifizierten Verkehrs-Therapien
Die 33. StrK des LG Berlin (Beschl. v. 2.8.10 – 533 Qs 97/10, DAR 10, 712, m. ausf. Anm. Mahlberg, auch hinsichtl. der „Wiedereignung“) betont, dass auch bei einer so hohen BAK von 2,82 ‰ (am 5.12.09) die Sperre vorzeitig gem. § 69a Abs. 7 StGB völlig aufgehoben werden könne, da aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Grund zur Annahme bestehe, dass der Täter zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Hierbei könne insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung/Therapie oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt habe. Eine solche Entwicklung sei hier belegt, da der Täter an einer Verkehrstherapie IVT-Hö-Berlin-Brandenburg teilgenommen und eine Bescheinigung vorgelegt habe, dass er weiterhin bis zur Entscheidung des Gerichts bzw. der Fahrerlaubnisbehörde freiwillig am Abstinenzprogramm teilnehmen wird und für sich darüber hinaus eine therapeutische Nachsorgemaßnahme organisiert hat; abschließend wird betont (insoweit nicht mitabgedruckt): „Die Gesamtwürdigung aller Tatsachen rechtfertigt somit … die Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder als geeignet … anzusehen ist“; – w. Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 10, 492. – Die 6. StrK des LG Berlin (Beschl. v. 25.1.11 – 506 Qs 8/11, Berliner Anwaltsblatt 11, 86, m. abl. Anm. v. Samimi = VRS 120, 2011, 199) betonte zu einer anderen Therapie, dass nach einem „10-stündigen Verkehrserziehungskurs“ der DEKRA-Akademie insoweit hier eine Sperrfristabkürzung abzulehnen sei, da diese nicht zu einem Termin in der Zukunft möglich sei, sondern nur eine komplette Aufhebung der Restsperre genau zum Zeitpunkt des Beschlusses: „Die allgemein gehaltenen Ausführungen über veränderte Trinkregeln und die Erkenntnisse des Eigenanteils an der alkoholbedingten Auffälligkeit reichen für die Feststellung der Zweckerreichung der verhängten Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus.“ Ähnlich hatte auch schon das LG Potsdam (s. Himmelreich/Halm NStZ 09, 373, 374 = Himmelreich/Karbach SVR 09, 1, 3) hinsichtlich eines „DEKRA-Mobil-Kurses“ argumentiert. Insofern müssten sich offensichtlich einmal Verteidiger und DEKRA-Akademie um eine „intensivere Bescheinigungs-Begründung des Kurses“ für ein Strafgericht sowie um eine andere Zeitplanung des Kurses und Vorlage bei Gericht bemühen.
Das AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 19.5.10 – 287 Cs, 3032 PLs 3509/09, 241/09; unveröff.) verhängte aufgrund einer Verkehrstherapie IVT-Hö-Berlin-Brandenburg – mit Abstinenznachweis bei einer Trunkenheitsfahrt m. 1,33 ‰ und einer ca. 2 Jahre zurückl. OWi-Tr.fahrt mit 0,62 ‰ nach 9 Mon. vorl. F.entzug – nur noch ein dekl. Fahrverbot von 3 Mon. und gab den Führerschein im Ger.-Termin zurück m. folg. alleiniger strafr. Begründung: „Eine weiter bestehende charakterliche Nichteignung … konnte … nicht mehr festgestellt werden“; ein Eignungs-Gutachten war hier weder im Strafverfahren noch verwaltungsrechtlich (trotz § 13, S. 1, Nr. 2 b FeV) erforderlich; die FEB hat hier wohl eine Bindungswirkung angenommen, dies aber insoweit nicht erwähnt.
Die StA Köln (Beschl. v. 15.2.11 – 192 Js 1185/10 A; unveröff.) hat aufgrund der Teilnahme an einem psycholog. AFN-Aufbauseminar („Kurs ALFA“) als Einzel-Seminar m. „Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei Gericht“ (Vorgespr. v. 30 Min. u. 3 Einzel-Sitzg. v. insges. 270 Min. m. Begr.: „Wir können … eine aktive und erfolgreiche Teilnahme bestätigen“) das Strafverfahren gegen einen 17jährigen Jugendlichen wegen eines OWi-Trunkenheitsdelikts (0,95 ‰) mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gem. § 45 Abs. 2 JGG eingestellt m. d. Begr.: “… da mir das Verschulden verhältnismäßig gering erscheint und ich davon ausgehe, dass es sich um einen einmaligen Verstoß … handelt“.
Zur Bindungswirkung einer strafr. Entscheidung gegenüber der FEB vgl.: VGH Mannheim, Beschl. v. 3.5.10 – 10 S 256/10, SVR 10, 235; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 25.3.10 – 1 K 280/10, SVR 10, 278 = ADAJUR-Dok. Nr. 88263 = BeckRS 2010, 47899; Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Hdb. d. FA Verkehrsrecht, 3. Aufl. 10, Kap. 35, Rn. 503 ff.; Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung i. d. Praxis, 4. Aufl. 07, § 15, Rn. 125 ff. u. 190 ff.; Himmelreich NZV 05, 337, 340 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 6.10.10 – VG 20 L 277.10, unveröff., i. V. m. AG Zossen, Urt. v. 8.9.10 – 10 Cs 483 Js 22769/08 (420/08), T. i. V. m. 2,13 ‰ (nur dekl. Fahrverbot), unveröff., m. folg. alleiniger strafr. Begründung: „Die Angekl. ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als ungeeignet … anzusehen. Die Tat ist über 1 Jahr her und die Angekl. ist seitdem verkehrsrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten“. – W. Nw. bei: Himmelreich/Halm NStZ 10, 492, 493.
b) Berücksichtigung von – nicht extern evaluierten – psychologischen und nicht-psychologischen Nachschulungen oder Therapien
Eine erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie kann das Gericht bei einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen überzeugen, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von Kfz nicht mehr zu bejahen ist; ein dekl. Fahrverbot reiche dann aus, meint das AG Bremen (Urt. v. 1.12.09 – 82 Cs 600 Js 50024/09 - 455/09, DV 10, 108 = ADAJUR-Dok. Nr. 89842).
Das AG Bochum (Beschl. v. 22.10.10 – 29 AR 16/10, DAR 11,97, m. Anm. Mahlberg = VA 11, 50) geht davon aus, dass eine Aufhebung der Sperre – auch nach (hier) 45 Jahren – nicht in Betracht komme, wenn der Betroffene erneut verkehrsstrafrechtlich aufgefallen sei und zudem keine Anstrengungen unternommen habe, eine entspr. Nachschulung zu absolvieren.
Das OLG Hamm (Beschl. v. 12.3.07 – 2 Ws 258/07, b. Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen, Losebl., Erg.lfg. Nov. 2010, S. 95 = NZV 07, 250 = ADAJUR-Dok. Nr. 73463) weist darauf hin, dass eine Abkürzung der Sperre einen Ausnahmefall darstelle und deshalb in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen bedürfe, die auch vorliegen müssten.
c) Fahrerlaubnis-Entzug i.d.R. bei „wissen oder wissen können“ von einem „bedeutenden“ Fremd- Sach-Schaden gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei Verkehrsunfallflucht
Der h.M., dass die „Bedeutsamkeits“-Grenze ab ca. 1.300 € zu ziehen sei, haben sich weiterhin angeschlossen: Scheffler/Halecker, in: AnwaltKommentar StGB, 1. Aufl. 11, § 69, Rn. 32; Bücken, ebendort, § 142 StGB, Rn. 36; Lemke-Küch, Verteidigung im Strafverfahren mit OWi-Verfahren, 1. Aufl. 09, Rn. 732; – w. Nw. b.: Hentschel/König/Dauer, SVR, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB, Rn. 17; Himmelreich/Halm NStZ 10, 492, 493; 09, 373, 375; 08, 382, 384; 07, 389, 390; 06, 380, 382; Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 09, Rn. 261 u. 269; Winkler, in: Himmelreich/Halm, Hdb. d. FA Verkehrsrecht, 3. Aufl. 10, Kap. 33,.Rn. 117. – Weitergehend aber z.B.: AG Saalfeld (DAR 05, 52), Wahl (OStA, in: Bockemühl, Hdb. d. FA Strafrecht, 4. Aufl. 09, 6. Teil, 4. Kap., III, Rn. 204) u. LG Hamburg (DAR 07, 660), die die Grenze bei 1.500 € ziehen.
Die 34. Kammer des LG Berlin (Beschl. v. 31.3.10 – 534 Qs 40/10, DAR 10, 533 - m. Anm. Staub DAR 11, 156 - = NZV 10, 476 = VRS 119 [2010], 224) weist darüber hinaus darauf hin, dass bei der Prüfung der Ungeeignetheit aufgrund bedeutendem Fremdschaden keine starre Grenze bei 1.300 € zu ziehen sei; denn auch bei einem Fremdschaden von darunter (hier: 1.220 €) könne dann eine Ungeeignetheit vorliegen, wenn das konkrete Verhalten des Beschuldigten ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern Anderer belege.
Auch d. 3. Gr. StrK d. LG Köln (Beschl. v. 29.10.10 – 103 Qs 70/10; unveröff.) vertritt u.A. diese Ansicht („keine starren Grenzen“) und betont: Es ist „aufgrund der Reparaturkalkulation des Kfz-Sachverständigen S. ein Sachschaden in Höhe 1.287,52 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 287,27 € entstanden, so dass auch die Grenze zum bedeutenden Fremdschaden von 1.300,00 € überschritten ist. Für die Frage, wann ein Schaden im Sinne § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bedeutend ist, existieren keine starren Schadensgrenzen. Aufgrund gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, werden jedoch Schäden ab 1.300,00 € als bedeutend angesehen, wobei Sachverständigenkosten bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen sind.“ Letzteres vertrat früher schon d. 5. Gr. StrK d. LG Köln (Beschl. v. 27.2.91 – 105 Qs 164/91, DAR 91, 271, m. abl. Anm. Bär S. 272): „und die Kosten des Sachverständigen“; vgl. auch (m. fast nur zivilrechtl. Denkansatz): OLG Stuttgart VRS 62 [1982], 123, 124 („zu den reinen Reparaturkosten auch alle übrigen eventuellen Schadensposten … wie Sachverständigen- … -kosten“); LG Berlin NStZ-RR 07, 281 = NZV 07, 537 („grundsätzlich sind … auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind“); Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 11, § 69, Rn. 7 („Dabei sind alle zur Naturalrestitution erforderlichen Aufwendungen … als Berechnungsfaktoren einzubeziehen.“); LK-Geppert, Bd. 3, 11. Aufl. 06, § 69 StGB, Rn. 84 (“auch erstattungsfähige … Gutachter- … -gebühren“); Lenhart NJW 04, 191, 192 („warum nicht … , ist nicht einzusehen“).
Demgegenüber betont jedoch zutreffend die h.M., dass kaum kalkulierbare Kosten, wie z.B. SV-Kosten, nicht hinzugerechnet werden dürfen, zumal diese i.d.R. am Unfallort nicht erkennbar sind (vgl. z.B.: LG Hamburg MDR 89, 477, 478; DAR 91, 472, i. LS; VRS 76 [1989], 282, 284; VRS 85 [1993], 331, 332; NZV 93, 326, i. LS; 94, 373 = DAR 94, 127,128; NStZ 95, 91 m. abl. Anm. Notthoff; Himmelreich/Bücken/Krumm, a.a.O., Rn. 262 ff.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, SVR, 21. Aufl. 10, § 69, Rn. 20; Hentschel/Bücken, in: Burmann/Heß, Hdb. d. SVR, Losebl.-Komm., Bd. 2, 26. Aufl. 10, Kap. 16 A, Rn. 62; Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, a.a.O., § 25, Rn. 113; Scheffler/Halecker, a.a.O., § 69, Rn. 32; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 69, Rn. 17; MK-Athing, Bd. 2/1, 05, § 69 StGB, Rn. 70 („Gutachter- … kosten nicht“); Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl. 10, § 69, Rn. 37 („nicht jedoch ein mittelbarer Schaden … da er zZ des Unfalls wenig abschätzbar und für den Täter kaum kalkulierbar ist“); Pflieger, in: Dölling/Duttge/Rössner, Ges. Strafr., 2. Aufl. 11, § 69, Rn. 8 („nicht … mittelbare Schäden“); Burhoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis d. Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 08, Teil 6, Rn. 381 („mittelbare Schäden nicht“); Winkler, a.a.O., Rn. 117 („nicht … dem Grunde und der Höhe nach kaum kalkulierbare Kosten wie … Gutachter-Kosten“); wohl auch: Fischer, StGB, 57. Aufl. 10, § 69, Rn. 28.
Leider übersieht die 3. Gr. StrK des LG Köln (a.a.O.) hier aber auch noch zusätzlich – in krasser Mindermeinung –, dass die „MwSt auf die Reparaturkosten“ dann, wenn (wie hier) keine Reparatur anfällt, gem. h.M. völlig außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. LG Gera NZV 06, 105, 106; Lemke-Küch. a.a.O., Rn. 732; – w. Nw. bei: Himmelreich/Bücken/Krumm, a.a.O. Rn. 263; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 69 StGB, Rn. 17).
d) Zum Fahrerlaubnis-Entzug bei Mitfahrern, Kfz-Haltern oder Tatbeteiligten vgl. Zopfs NZV 10, 179. – Zum Fahrverbot im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht (§ 68 b I 1 Nr. 6 StGB) nach Fahrerlaubnis-Entzug oder isolierter Sperre vgl. OLG Frankfurt NStZ 11, 59. – Zur Unzulässigkeit einer Fahrerlaubnis-Entziehung einer nur möglicherweise existierenden ausländischen Fahrerlaubnis vgl. OLG Stuttgart (Beschl. v. 23.9.10 – 5 Ss 471/10, NJW 10, 3591 = NZV 11, 101 = StraFo 11, 62 = VM 11, 28 = VA 11, 11); so auch: Fischer, a.a.O., § 69, Rn. 3a; – a.A. AG Lahr NJW 08, 2277, m. abl. Anm. Gübner. – Zur aktuellen obergerichtlichen Rsprg. im Verkehrsstraf- und –ordnungswidrigkeitenrecht vgl. auch: König/Seitz DAR 10, 361 sowie zur Rsprg. im Verkehrsstrafrecht: Burhoff VA 11, 68. – Zu Ausnahmen von Fahrerlaubnis-Entzug und Fahrverbot vgl. Schäpe BA 47 (2010), 194 = VGT 2011 und Uhle BA 47 (2010), 198 = VGT 2011.
3. StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
a) Bagatellgrenze
Der überwiegenden Meinung, von einem Bagatellschaden sei sicher bei Beträgen von unter 50 € auszugehen (vgl. d. Nw. b.: Himmelreich/Halm NStZ 10, 492, 494), hat sich auch Bücken (a.a.O.) angeschlossen, auch mit Hinweis auf die neue Literatur, die von ca. 150 € ausgehe (vgl. auch Himmelreich/Halm, a.a.O.)
b) Zum Fahrerlaubnis-Entzug bei „bedeutendem“ Fremd-Sach-Schaden vgl. oben unter I 2 c.
c) Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfallort
Insoweit hält der BGH (Beschl. v. 15.11.10 – 4 StR 413/10, NStZ 11, 209 = VA 11, 31 = JuS 11, 274 = BeckRS 2010, 29484 = ADAJUR-Dok. Nr. 90930) an seiner bisherigen (nach dem Beschl. d. BVerfG v. 19.3.06; vgl. dazu näher: Himmelreich/Halm NStZ 08, 382,385; 09, 492, 494) neuen, inzwischen gefestigten Rsprg. weiter fest, wonach der sich nicht strafbar macht, der sich von einem anderen Ort als dem Unfallort, an dem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, entfernt. – Vgl. dazu auch Blum SVR 10, 210; Winkler, a.a.O., Rn.139 f.
d) Neue Literatur: Zu § 142 StGB bei Unfällen auf der Autobahn vgl.: Mitsch. – Zur „OWi-Unfallflucht“ vgl. Krumm/Himmelreich/Staub DAR 11, 6.
4. StGB § 240 Verkehrs-Nötigung
Das OLG Koblenz (Beschl. v. 28.10.09 – 2 Ss 128/09 = BeckRS 2010, 01174) betont, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, eine Nötigung i. S. d. § 240 StGB ist; Voraussetzung sei, dass die Entwicklung im Hinblick auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist.
Das OLG Frankfurt (Urt. v. 23.11.10 – 2 Ss 274/10, NStZ-RR 11, 110, 111) weist darauf hin, dass eine tatbestandsmäßige Gewalt dann ausscheidet, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betr. nur psychischer Natur ist.
Das BVerfG betont in seinem Beschl. v. 7.3.11 (1 BvR 388/05, NJW-Spezial 11, 249 = BeckRS 11, 49212 = FD-StrafR 11, 11316981), dass eine Sitzblockade mit Stau auf einer Autobahn dann nicht strafbar sei, wenn die Aktion nur wenige Minuten dauerte, angekündigt war und es Ausweichmöglichkeiten über andere Straßen gab.
Neue Literatur: Krumm, Die Verwerflichkeitsprüfung im Nötigungstatbestand, SVR 10, 177.
5. StGB § 315b Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Nach der neueren Rsprg. des 4. Sen. des BGH (Beschl. v. 9.2.10 – 4 StR 556/09, NStZ 10, 391 = SV 10, 525/6) setzt die Strafbarkeit bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht. Erst dann liegt eine – über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende – verkehrsatypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff vor. – Vgl. dazu auch : Winkler, a.a.O., Rn. 19 ff. – Zu den Voraussetzungen der Verurteilung wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs, wenn der Täter dadurch, dass er von einer Autobahnbrücke einen Stein auf die Fahrbahn wirft, keine konkrete Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers herbeiführt, vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.10 – 4 StR 506/09, NStZ 10, 572 = ADAJUR-Dok. Nr.: 90128 = BeckRS 2010, 08365; vgl. insoweit zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: BGH, Beschl. v. 5.1.10 – 4 StR 478/09, NStZ 10, 276.
Der BGH (Beschl. v. 16.3.10 – 4 StR 82/10, StraFo 10, 259 = NJW-Spezial 10, 363 = BeckRS 2010, 12075 = ADAJUR-Dok. Nr. 88894) weist noch einmal darauf hin, dass die konkrete Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bedeutet, dass der konkret drohende Schaden bedeutend sein muss; dies sei nicht der Fall, wenn - wie hier - ein Streifenwagen mit gleichmäßigem Tempo gezielt an der hinteren rechten Beifahrertür gerammt wird, mithin nur in wirtschaftlich unbedeutendem Maße gefährdet wird.
Der BGH (Beschl. v. 28.9.10 – 4 StR 245/10, VRR 11, 70, m. Anm. Burhoff = NStZ 11, 215 = VA 11, 47 = BeckRS 2011, 00110) wiederholt noch einmal, dass die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache weiterhin bei 750 € liegt (w. Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 09, 373, 375).
6. StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f Gefährdung des Straßenverkehrs durch Befahren einer Kraftfahrtstraße entgegen der Fahrtrichtung
Der BGH (Beschl. v. 10.12.09 – 4 StR 503/09, NZV 10, 261 = StraFo 10 170 = BA 47 [2010], 296 = VA 10, 83, L) weist darauf hin, dass die Tathandlung, um strafbar zu sein, über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben muss; in dieser Situation müsse – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen sei – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur vom Zufall abgehangen habe, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. – W. Nw.: DAR 11, H. 3, S. IV.
7. StGB §§ 315 c, 316 Fahrten unter Alkoholeinfluss
a) Inhalt der Urteilsgründe
Nach einem Beschl. d. OLG Köln (v. 3.7.09 – 83 Ss 51/09, SV 10, 527 = BA 47 [2010], 141) hat der Tatrichter hinsichtlich der Urteilsanforderungen beim Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung, insbesondere hinsichtlich des Schuldumfangs, regelmäßig neben der BAK-Höhe und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen; dazu zählen insbesondere: Die Umstände der Alkoholaufnahme (z.B. Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt (Fahrweise), Art (z.B. Verkehrsverhältnisse) sowie Länge und Dauer der zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der private oder beruflich veranlasste Anlass der Fahrt, ob aus eigenem Antrieb so gehandelt wurde oder ein Verleiten durch Dritte vorlag, ob bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob der Betroffene sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder in einer Ausnahmesituation befand. – In einem weiteren Beschl. (v. 5.2.10, III – 1 RVs 25/10, BA 47 [2010], 296/7 = ADAJUR-Dok. Nr. 89615 = BeckRS 2010, 06507 = VA 10, 99, L = VM 10, 52) hat das OLG Köln ergänzend ausgeführt, dass der Grundsatz, dass der Tatrichter regelmäßig verpflichtet ist, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen, auch dann gelte, wenn die Tat nicht zu einer Verurteilung nach § 316 StGB sondern zum Schuldspruch wegen Vollrausches (§ 323a StGB) führt.
b) Maßgeblicher BAK-Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit
Das LG Hamburg (Beschl. v. 6.5.10 – 603 Qs 165/10, BA 47 [2010], 306 = BeckRS 2010, 12815 = ADAJUR-Dok. Nr. 88941 = LSK 2011, 050071) weist noch einmal darauf hin, dass es zur Feststellung einer BAK von 1,1 ‰ nur darauf ankommt, dass der Fahrer zur Zeit der Fahrt soviel Alkohol im Körper hat, dass der BAK-Gehalt zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt auf diesen höheren Grenzwert ansteigt.
c) Vorsatz
Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 17.4.09 – 2 Ss 159/09, BA 47 [2010], 139 = ADAJUR-Dok. Nr. 87853 = BeckRS 2009, 25407) weist noch einmal darauf hin, dass aus nachträglichen Ausfallerscheinungen keine Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahrunsicherem Zustand gezogen werden können. Ebensowenig könne insoweit eine mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten als tragender Beweis hierfür gewertet werden. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung – dem insoweit auch nur Indizwirkung zukomme – könne sich nämlich aus dem sog. „Nüchternschock“ ergeben, der besonders naheliege, wenn der Täter einen Unfall verursacht.
In einem Urteil (v. 4.5.10 – 5 Ss 198/10, ADAJUR-Dok. Nr. 89229 = VA 10, 155, L) betont das OLG Stuttgart noch einmal, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hat, seine Fahrtüchtigkeit kennt; ohne weitere Umstände könne also nicht daraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. – Derselben Meinung sind auch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.6.10 – III-1 RVs 59/10, BA 47 [2010], 428 = NJW-Spezial 10, 491 = ADAJUR-Dok. Nr. 90615 = BeckRS 10, 16710] sowie das OLG Brandenburg (Beschl. v. 13.7.10 – (2) 53 Ss 40/10, zfs 10,587/8 = VA 10, 190, L). – Ergänzend weist das OLG Brandenburg (in seinem Urt. v. 13.8.10 ([2] 53 Ss 40/10 – 21/10, ADAJUR-Dok. Nr. 89599) dann noch darauf hin, dass der Tatrichter hinsichtlich einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt eine umfassende Prüfungspflicht habe; unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, dessen inneren Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Fahrt habe er diesbezüglich zu entscheiden.
d) Grenzwert für Krankenfahrstühle
Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 13.12.10 – 2 St OLG Ss 230/10, DAR 11, 152 = NStZ-RR 11, 153 = zfs 11, 228 = BA 120 [2011], 183 = NJW Spezial 11, 43 = BeckRs 2011, 366) weist darauf hin, dass der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle 1,1 ‰ betrage.
e) Relative Fahruntüchtigkeit
aa) durch eine Fahrt unter Alkoholeinfluss
Das OLG Köln (Beschl. v. 3.8.10 - III – 1 RVs 142/10, StraFo 10, 501 = VM 10, 75 = ADAJUR.Dok. Nr. 89114 u. 904499 = BeckRS 2010, 19482 = VA 10, 201, L) verneint eine relative Fahruntüchtigkeit dann, wenn sich das Gericht allein darauf stützt, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrolle nicht Folge leistet und weiterfährt. – Das LG Hamburg (Beschl. v. 13.1.09 – 603 Qs 10/09, BA 46 [2009], 285 = ADAJUR-Dok. Nr. 82767 = BeckRS 2009, 12842) verneint dies bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, weil es sich hierbei nur um eine immer wieder zu beobachtende Nachlässigkeit handelt; je geringer der BAK-Wert (hier: 0,64 ‰) sei, desto strenger seien die Anforderungen an den Nachweis der sonstigen Umstände. – Das LG Braunschweig (Beschl. v. 3.12.08 – 8 Qs 369/08, NZV 10, 419 = ADAJUR-Dok. Nr. 89369 = BeckRS 2010, 22672) hält den bloßen Rückschluss von Fahrfehlern auf eine relative Fahruntüchtigkeit für nicht zulässig, weil immer die Möglichkeit bestünde, dass die Fahrfehler auf einer momentanen Unachtsamkeit, auf Ablenkung durch Nebenbeschäftigungen oder aber auf einer bewussten Missachtung von Verkehrsvorschriften beruhen, um etwa schneller ans Ziel zu gelangen.
bb) infolge einer Drogenfahrt
Das OLG Hamm (Beschl. v. 30.3.10 - III - 3 RVs 7/10, zfs 10, 407/8 = ADAJUR-Dok. Nr. 87888 u. 88217 = BeckRS 2010, 11106) geht zutreffend davon aus, dass eine Fahruntüchtigkeit nach Konsum von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch nicht zu begründen ist. Der Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit kann nach der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betroffenen im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoff-Befundes regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die hier angegebenen (innerörtlich 64 km/h, 3 – 4 Fahrschlenker, gerötete Bindehäute, trockene Zunge, Kniezittern, 200,1 ng/ml Amphetamin 20 Min. nach Vorfall) würden allein nicht ausreichen. – Das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 28.10.10 – Ss 104/2010 – 141/10, DAR 11, 95 = BA 48 [2011], 41 = VA 11, 10 = ADAJUR-Dok.Nr. 91179) ist ähnlicher Meinung; bei einer Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabinol (THC) seien eine Verlangsamung der Pupillenreaktion, ein schläfriger Eindruck, Konzentrationsstörungen, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache, schleppender Gang sowie ein Schwanken im Stand – jedenfalls ohne weitere Feststellung insbesondere der Intensität dieses Verhaltens – nicht genügend, um eine relative Fahruntüchtigkeit zu belegen. – Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund vorangegangenen Kokain-Konsums vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.6.10 – 3 RVs 45/10, Strafrechtsreport (StRR) 2010, 394 = ADAJUR-Dok. Nr. 89303 u. 90386 = BeckRS 2010, 19703.
Das AG Berlin-Tiergarten (SVR 10, 227 = BA 47 [2010], 248 = BeckRS 2010, 15351 = LSK 2010, 260246, m. zutreff. abl. Beurteilg. v. König/Seitz DAR 10, 361) weicht von der h.M. ab und meint: „Ein Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, im Serum zur Tatzeit festgestellt wurde und bei dem der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Cocain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6-fache übertroffen ist, ist im Sinne von § 316 StGB fahruntauglich, ohne dass es auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt“; absolute Fahrunsicherheit sei auch deshalb gegeben, weil die Blutprobe zusätzlich 2,5 ng/ml THC aufgewiesen habe und deshalb Wechselwirkungen gegeben seien.
II. Strafprozessordnung
- 1. StPO § 111 a Vorläufiger Fahrerlaubnis-Entzug nach längerem Zeitablauf
Das LG Bonn (Beschl. v. 22.1.10 – 24 Qs 112 Js 376/09-5/10, NZV 10, 214) vertritt die Meinung, dass aufgrund des langen Zeitablaufs Gründe des Vertrauensschutzes einer vorläufigen Fahrerlaubnis-Entziehung entgegenstehen, wenn die Vorwürfe (hier: Nötigung und Verkehrsunfallflucht) ein Jahr lang bekannt waren, ohne dass eine vorläufige Entziehung beantragt wurde. – Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 2.12.09 – 1 Ws 229/09, BA 47, 2010, 300) betont, dass der bloße bisherige Zeitablauf seit dem Tatvorwurf bis zum Urteil (hier: 2 Jahre u. 2 Mon.) nicht zwangsläufig die Annahme rechtfertigt, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel gem. § 69 Abs. 1 StGB sei in dem Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen. – Das LG Kiel (Beschl. v. 20.7.09 – 45 Qs 64/09, SV 10, 300 = ADAJUR-Dok. Nr. 88223 = LSK 2010, 250388) meint, dass, je länger der Zeitraum ist, der ab dem Anlass gebenden Ereignis ohne Antrag auf Fahrerlaubnis-Entzug verstreicht (hier: 3 Mon.), desto eher die endgültige Entscheidung eines Fahrerlaubnis-Entzugs abgewartet werden könne. – Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 23.4.09 – 1 Ws 102/09, BA 46 [2009], 284 = ADAJUR-Dok. Nr. 83822 = BeckRS 2009, 11229) betont dagegen, dass ein Zeitablauf von ca. 14 Mon. seit der Tat einer vorl. F.-Entziehung nicht entgegensteht. – Zu den Anforderungen an einen Beschluss gem. § 111a StPO vgl.: LG Zweibrücken, Beschl. v. 17.9.10 – Qs 94/10, VRS Bd. 119 (2010), 365.
- 2. StPO § 244 Abs. 4 Gutachten-Überprüfung
Das KG (Urt. v. 27.8.10 – 3 Ws (B) 434/10 – 2 Ss 231/10, VA 10, 211, L = ADAJUR-Dok. Nr. 90154) weist darauf hin, dass dann, wenn das Tatgericht ein SV-Gutachten eingeholt hat und seine Überzeugungsbildung hierauf stützt, es die Ausführungen des SV in einer ggf. gestrafften zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungs-Tatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben muss, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. – W. Nw. b. Himmelreich/Halm NStZ 10, 292, 296.
3. StPO §§ 261, 267 Wiedererkennen
Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein Lichtbild vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 17.8.10 – 1 SsBs 97/10, VA 10, 197, L = ADAJUR-Dok. Nr. 90400. – Zur Fahrer-Identifizierung im OWi-Recht vgl.: OLG Celle, Beschl. v. 31.8.10 – 311 SsRs 54/10, NJW 10, 3794 = NZV 10 634 = NStZ 11, H. 2, S. VI. – Vgl zur Täteridentifizierung durch ein anthropologisches Identitätsgutachten: OLG Bamberg, Beschl. v. 6.4.10 – 3 Ss OWi 378/10, NJW-Spezial 10, 491 = NJOZ 10, 2388 = FD-StrVR 10, 307191, m. Anm. Kääb = BeckRS 10, 16789 = ADAJUR Dok.-Nr. 88206; vgl. auch Schott SVR 10, 286: Identitätsgutachten – Anthropologische Vergleichsgutachten bei Verkehrsdelikten, Radar-, Rotlicht- und Abstandsmessungen. – Zur Verlässlichkeit von Zeugen-Aussagen im Straßenverkehr vgl.: Köhnken DAR 10, 628.
III. Straßenverkehrsgesetz
- 1. StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Die Frage, ob eine im EU-Ausland ab dem 19.1.2009 ausgestellte Fahrerlaubnis, wenn dem Betroffenen früher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, gültig ist, beschäftigt auch nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung weiter die Gerichte (vgl. allg. zum sog. „Führerscheintourismus“ Winkler in Himmelreich/Halm Hdb. des Fachanwalts VerkehrsR, 3. Aufl., 2009, Kap. 33 Rn. 233 f. und Himmelreich/Halm NStZ 10, 492 sowie Otto Anm. zu OLG Jena Urt. v. 6.3.2007 – Ss 251/06, SVR 10, 187). Unter den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verfassungsgerichtshöfen der Länder besteht bislang Uneinigkeit darüber, ob EU-Fahrerlaubnisse im oben genannten Fall wirksam sind. Nach einem jüngeren Beschluss des OVG Lüneburg (v. 11.08.2010 – 12 ME 130/10, VA 11, 12; ebenso: OVG Münster Beschl. v. 20.1.2010 – 16 B 814/09, zfs 10, 236 und VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 21.1.2010 – 10 S 2391/09, DAR 10, 153; - a. A.: Hessischer VGH Beschl. v. 4.12.2009 – 2 B 2138/09, BA 47 [2010], 154 und OVG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 17.2.2010 – 10 B 11351/09, DAR 10, 406) berechtigt eine nach dem 19.1.2009 im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, falls zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 26.5.2010 – 2 Ss 269/10, NZV 10, 631 = DAR 2010, 481 = NStZ-RR 11, 15) teilt diese Rechtsauffassung und beanstandete die erstinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht.
Mit Beschluss vom 16.8.2010 (11 B 10.1030) legte der Bayerische VGH dem EuGH die eingangs aufgeworfene Frage im Rahmen eines sog. „Vorabentscheidungsersuchens“ vor, um die Auslegung der „Dritten Führerscheinrichtlinie“ diesbezüglich nun abschließend zu klären. Das offensichtliche Bestehen dieser (verwaltungsrechtlichen) Streitfrage dürfte die ordentlichen Gerichte zukünftig jedenfalls insoweit bei ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen, als dass sie bei der Beurteilung eines Verstoßes nach § 21 StVG über eine Einstellung des Verfahrens wegen Verbotsirrtums nachzudenken haben werden.
Nach wie vor ungeklärt ist auch, was gilt, wenn ohne eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet, d.h. bei Verhängung einer sog. „isolierten“ Sperrfrist, im Ausland eine Fahrerlaubnis erteilt wird, ohne dass der Betroffene dort seinen Wohnsitz hatte (vgl. dazu bereits Himmelreich/Halm NStZ 10, 492 m.w.N.). Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 8.12.2010 – 1 Ss 102/10, DAR 11, 154 m. Anm. Dauer = StraFo 11, 71 = NZV 11, 207 = VRS 120 [2011], 201) hat im Zusammenhang mit dem Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis während einer in Deutschland verhängten „isolierten“ Sperrfrist jedenfalls vor kurzem entschieden, dass eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann in Betracht kommt, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Darüber hinaus hat es ausdrücklich hervorgehoben, dass dies auch dann gilt, wenn die Tat vor dem 19.1.2009 begangen worden war. Laut einer Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 9.6.2010 – 2 Ws 361/10, NZV 10, 633 = NStZ-RR 10, 342; ebenso: OLG Hamm VA 10, 102) fährt auch ohne Fahrerlaubnis, wer sich während des Laufs einer „isolierten“ Sperre einer zuvor erworbenen EU-Fahrerlaubnis bedient. Nach Einschätzung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 23.9.2010 – 5 Ss 471/10, DAR 10, 710 = VRS 119 [2010], 348) ist es deshalb auch nicht zulässig, da unnötig, eine ausländische Fahrerlaubnis, die der Angeklagte nur möglicherweise besitzt, aus Verdacht vorsorglich einzuziehen.
Mit einem Sachverhalt zur Rechtslage vor dem 19.01.2009 hatte sich das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 6.4.2010 (1 Ss 25/10, DAR 10, 338) zu beschäftigen. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen EuGH-Rechtssprechung (vgl. dazu NJW 08, 2403 und Himmelreich/Halm NStZ 09, 373) hat es entschieden, dass ein nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeug im Bundesgebiet berechtigt, falls sich aus dem fraglichen Führerschein selbst feststellen lässt, dass der Inhaber bei der Ausstellung nicht im ausstellenden Staat wohnte. Berufe sich der Betroffene (vergeblich) auf einen Verbotsirrtum, müsse das Urteil jedenfalls Feststellungen dazu enthalten, was der Betroffene diesbezüglich vorgebracht hatte und welche Auskunft ihm eine deutsche Führerscheinbehörde auf Nachfrage erteilt hätte.
Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen Tankaufenthalt nicht unterbrochen; es bleibt bei tateinheitlicher Begehung (BGH Beschl. v. 22.7.2009 – 5 StR 268/09, DAR 10, 273). Von einer Verwirklichung mehrerer Taten ist jedoch auszugehen, wenn der Fahrer eines Kleinkraftrades nach einer 15 minütigen polizeilichen Kontrolle mit Anzeigenaufnahme sein Kleinkraftrad weiterschiebt und anschließend nach 350 m mit neu gefasstem Tatvorsatz wieder losfährt. Der innere zeitliche und räumliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten ändert an der neuen Tat nichts (AG Lüdinghausen Urt. v. 2.2.2010 – 9 Ds-82 Js 8979/09-186/09, NZV 10, 365).
Es besteht keine Pflicht für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaubnis, sich bei der Verwaltungsbehörde über deren Fortbestand zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene bereits häufiger verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Betroffene ist deshalb solange nicht des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig bis er konkrete Kenntnisse von einem verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren erlangt (KG Berlin Entsch. v. 12.7.2010 – (3) 1 Ss 180/10 (77/10), VA 11, 12).
2. StVG § 24 a Führen eines Kfz unter Einwirkung von
a)Alkohol
Welche Anforderungen an eine Blutprobeentnahme ohne richterliche Anordnung gestellt werden und wann deren Missachtung zu einem Beweisverwertungsverbot führt, war in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher und sogar verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. dazu Himmelreich/Halm NStZ 10, 492 m.w.N.). Gleichwohl scheint diese Thematik die Gerichte immer noch nicht „loszulassen“.
Ordnet die Polizei eine Blutentnahme an, darf sie dies nach einer neueren Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11.6.2010 – 2 BvR 1046/08, NZV 10, 628) nicht mit einer bloßen abstrakten Begründung tun. Demgemäß hat das OLG Brandenburg am 13.7.2010 (- (2) 53 Ss 40/10, VA 10, 194) übereinstimmend dazu entschieden, dass die Gefährdung des Untersuchungserfolges mit Tatsachen begründet werden muss, die auf den Einzelfall bezogen sind.
Unabhängig davon zieht die unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81 a Abs. 2 StPO nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Ist zur Nachtzeit etwa kein richterlicher Notdienst eingerichtet, führt dies nach herrschender obergerichtlicher Rechtssprechung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. etwa OLGe Celle Beschl. v. 15.7.2010 – 322 SsBs 159/10, NZV 11, 46 und Oldenburg Beschl. v. 15.4.2010 – 2 SsBs 59/10, DAR 10, 339). Einzig der 3. Senat des OLG Hamm (Urt. v. 18.8.2009 – 3 Ss 293/08, NZV 09, 514) sieht in der fehlenden Einrichtung ein sog. „Organisationsverschulden“ der Justizverwaltung und bejaht ein Beweisverwertungsverbot. In einer aktuelleren Entscheidung verneint der 3. Senat des OLG Hamm (Beschl. v. 30.3.2010 – III-3 RVs 7/10, DAR 10, 396 m. Anm. Brüntrup) zwar ein Beweisverwertungsverbot, jedoch nur für Verstöße, die vor dem Urteil des Senats vom 18.8.2009 begangen worden waren, so dass der Spruchkörper im Ergebnis offensichtlich noch an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung festhält.
Umstritten ist ferner, wie sich die fehlende Erreichbarkeit eines Richters für Blutentnahmen am Wochenende zur Tagzeit auf die Verwertung des Untersuchungsergebnisses auswirkt. Während das OLG Celle (Beschl. v. 11.8.2010 – 32 Ss 101/10, NZV 11, 48) ein Beweisverwertungsverbot für möglich hält, ist das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 20.11.2009 (- 2 Ss OWi 1283/09, BA 47 [2010], 136) gegenteiliger Auffassung.
Keine bewusste und willkürliche Verletzung des Gesetzes und damit auch kein Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit zeitnaher Ermittlungen (hier: 0,8 Promille) vorlagen (OLG Bamberg Beschl. v. 16.7.2009 – 2 Ss OWi 755/2009 (rechtskräftig), NZV 10, 583) oder der anordnende Polizist nicht versucht hatte, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen (OLG Celle Beschl. v. 25.1.2010 – 322 SsBs 315/09, DAR 10, 392). Nach Ansicht des OLG Zweibrücken (Beschl. v. 16.8.2010 – 1 SsBs 2/10, zfs 10, 589; ebenso etwa: OLGe Berlin NJW 09, 3527, Bamberg NJW 09, 2146 und Jena DAR 09, 283) liegt (noch) kein Beweisverwertungsverbot vor, wenn Polizeibeamte an einem Werktag um 15 Uhr 40 eine Blutprobe anordnen, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorgelegen hat. Der Senat deutet jedoch in den Entscheidungsgründen an, dies nach Bekanntwerden dieser Entscheidung in gleichgelagerten Fällen unter Umständen anders beurteilen zu wollen. Damit würde er in Zukunft beispielsweise auf einer Linie mit den Obergerichten aus Celle (vgl. NJW 09, 3524) und Schleswig (vgl. StraFo 10, 194) liegen, die in diesen Konstellationen bereits in der Vergangenheit ein Verwertungsverbot bejaht hatten.
Will der Betroffene mit einer Verfahrensrüge die Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse seiner unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommenen Blutprobe geltend machen, muss er, um seine Rüge ausreichend gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu begründen, auch ausführen, wann einer Verwertung erstmals widersprochen worden war (OLG Schleswig Entsch. v. 24.6.2010 – 1 Ss OWi 88/10, VA 10, 193).
Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG muss der Tatrichter in den Urteilsgründen Feststellungen über die angewandte AAK-Messmethode, d.h. über den konkret verwendeten Gerätetyp, treffen (OLG Hamm Beschl. v. 25.6.2009 – 2 Ss OWi 376/09, BA 46 [2009], 413). Bei der Messung mit dem Gerät „Draeger Evidential“ kann in diesem Zusammenhang von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden (OLG Hamm Beschl. v. 17.9.2009 – 2 Ss OWi 641/09, BA 46 [2009], 412). Bei diesem Gerät ist es grundsätzlich ausreichend, wenn zwischen Trinkende und erster Messung 20 Minuten gewartet wird (OLG Bamberg Beschl. v. 21.8.2009 – 2 Ss OWi 713/09, BA 47 [2010], 134). Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 2.7.2010 – 4 Ss 369/10, VA 10, 189 = VRS 119 [2010], 372 = jurisPR-VerkR 11, 65 m. Anm. Rueber = NStZ-RR 11, 3) hält eine Messung auch dann noch für verwertbar, wenn die Wartezeit (hier: 10 Minuten) nicht eingehalten wurde, weil sich in der Mundhöhle eine Fremdsubstanz befand, falls der Grenzwert nicht unerheblich überschritten ist und ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird (ebenso etwa: OLGe Celle NZV 04, 319 und Karlsruhe VA 06, 140). Es weicht damit von dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.1.2008 (- 2 Ss OWi 37/08, VA 08, 63) ab, welches – ähnlich wie das OLG Dresden (Beschl. v. 10.12.2003 – Ss (OWi) 654/03, NStZ 04, 352) - bei Nichteinhaltung der Kontrollzeit die Messung für unverwertbar hält. In einer neueren Entscheidung (vgl. VA 10, 50) hat sich das OLG Hamm nunmehr jedoch der Gegenauffassung angeschlossen. Unverwertbar ist das Ergebnis einer Atemalkoholmessung jedenfalls dann, wenn fehlerhaft über die Freiwilligkeit und Nichterzwingbarkeit der Teilnahme an der Atemalkoholmessung belehrt worden war (AG Frankfurt a.M. Urt. v. 18.1.2010 – 998 OWi 2022-955 Js-OWi 20697/09, NZV 10, 266).
b) Cannabis/Kokain
Die Obergerichte gehen weiterhin davon aus, dass dem Betroffenen nur dann ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, wenn der Konsum entweder zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums für den Betroffenen im Tatzeitpunkt erkennbare Umstände vorlagen, die auf eine noch fortdauernde Wirkung vor längerer Zeit genossener Rauschmittel hindeuteten. Das KG Berlin hat demgemäß in zwei Entscheidungen (Beschl. v. 4.1.2010 - 2 Ss 363/09 – 3 Ws (B) 667/09, DAR 10, 274 m. Anm. König = VA 10, 86 und Beschl. v. 15.1.2010 – 2 Ss 277/09-3 Ws (B) 726/09, BA 47 [2010], 133) bestätigt, dass fahrlässig im Sinne von § 24 a Abs. 2 StVG jedenfalls handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt berauschende Mittel (hier: Cannabis) konsumiert hat, ohne sich bewusst gemacht zu haben, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Das OLG Jena (Beschl. v. 21.1.2010 – 1 Ss 296/09, BA 47 [2010], 247) hält im Regelfall bei hoher Rauschmittelkonzentration im Blut des Betroffenen (hier: 300 prozentige Überschreitung des Grenzwerts bei Kokain) Ausführungen zur inneren Tatseite und zur Zeitspanne zwischen Drogenaufnahme und Teilnahme am Straßenverkehr für entbehrlich, da dann unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Rauschdrogen davon auszugehen sei, dass von dem potenziellen Vorstellungsbild des Täters der Umstand erfasst ist, dass der Drogenwirkstoff unter Umständen noch nicht bis zur Wirkungslosigkeit abgebaut ist. Fehlt es definitiv an einem Rauschmittelkonsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt, reicht eine bloß geringe Überschreitung des Grenzwerts für die Annahme von Fahrlässigkeit nicht aus (OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 20.8.2010 – 2 Ss OWi 166/10, NZV 2010, 530 = DAR 2010, 652). Es wird vielmehr verlangt, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums hätte erkennen können und müssen (OLG Braunschweig Beschl. v. 27.1.2010 – Ss (OWi) 219/09, BA 47 [2010], 298).
Hatte ein Betroffener Betäubungsmittel mit unterschiedlichen Wirkungsqualitäten konsumiert (hier: Cannabis und Amphetamin) und liegen die Blutkonzentrationen für alle Substanzen unter den Grenzwerten, die einer verfassungskonformen Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG zugrunde zu legen sind, verbietet es sich, die festgestellten Werte zu addieren. Im Ansatz ist dann zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass alle Substanzen in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit wirkungslos waren (OLG Koblenz Beschl. v. 25.8.2008 – 1 SsBs 19/08, BA 46 [2009], 222).
Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu, in welcher Konzentration berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und an das Tatgericht zurückzuverweisen. Denn es konnte dann noch nicht geklärt werden, inwieweit die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen beeinträchtigt war (OLG Hamm Beschl. v. 11.2.2010 – 3 Ss OWi 319/09, NZV 2010, 270 = zfs 2010, 351 = BA 47 [2010], 245).
3. StVG § 25 Fahrverbot
Macht der Betroffene gegenüber einem drohenden Fahrverbot eine außergewöhnliche Härte geltend (hier: Einzelunternehmerstellung), ist der Tatrichter verpflichtet, eingehend zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfahrverbot als verhältnismäßig erscheinen lassen. Im Falle einer Versagung kann er nicht bloß pauschal auf die Möglichkeit der Einstellung einer Teilzeitkraft oder die Aufnahme eines Kredites verweisen (KG Berlin Entsch. v. 26.2.2010 – 3 Ws (B) 94/10 – 2 Ss 349/09, VA 10, 88; ähnlich auch OLG Hamm Beschl. v. 19.1.2010 – 2 (6) Ss OWi 987/09, jurisPR-VerkR 10, 180 m. Anm. Rueber). Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 29.11.2010 (- 3 Ss OWi 1756/10, VA 11, 33) kann es keinen Ausnahmefall begründen, dass sich der Betroffene noch in der Probezeit befindet und wegen der Ordnungswidrigkeit seitens der Fahrerlaubnisbehörde mit Probezeitmaßnahmen zu rechnen hat (vgl. zu solchen Maßnahmen im Zshg. mit der Fahrerlaubnis auf Probe: Mahlberg in Himmelreich/Halm Hdb. des Fachanwalts VerkehrsR, 3. Aufl., 2009, Kap. 35 Rn. 353 f.). Damit bestätigte das OLG Bamberg letztlich seine frühere Entscheidung (vgl. VA 2008, 120), in der der Senat die Auffassung vertreten hatte, die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar könne einen Wegfall des Fahrverbots nicht begründen. Einige Amtsgerichte haben in der Vergangenheit demgegenüber von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, wenn der Betroffene nach der Tatbegehung umgehend und aus freien Stücken an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte (zuletzt: AG Miesbach Beschl. v. 4.10.2010 – 1 OWi 57 Js 26159/10, DAR 10, 715; vgl. dazu auch den Aufsatz von Heinrich in NZV 10, 237 m.w.N.; allgemein zu Fällen, in denen vom Fahrverbot abgesehen werden kann, siehe Dronkovic in Himmelreich/Halm Hdb. des Fachanwalts VerkehrsR, 3. Aufl., 2009, Kap. 34 Rn. 118 f.).
Will das Gericht ein Fahrverbot verhängen, darf es, obwohl es theoretisch auch gänzlich von einem Fahrverbot hätte absehen können, das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat jedenfalls nicht unterschreiten (OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.12.2010 – IV-3 RBs 210/10, DAR 11, 149 = VRS 120 [2011], 202 = VA 11, 48).
3. StVG § 29 Tilgung der Eintragungen
Als letztes Obergericht hat sich nun auch das OLG Frankfurt a.M. (Entsch. v. 7.1.2010 – Ss OWi 552/09, VA 10, 90; ebenso etwa auch: OLGe Bamberg Beschl. v. 10.2.2010 – 2 Ss OWi 1575/09, zfs 10, 291 = VA 10, 89, Hamm VA 07, 50 und Jena VA 08, 213) dafür entschieden, Voreintragungen nur dann zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden war. Es kann somit in Zukunft von einer diesbezüglichen einheitlichen obergerichtlichen Rechtssprechung ausgegangen werden; für eine Divergenzvorlage an den BGH besteht also kein Bedürfnis mehr.
IV. Straßenverkehrsordnung
- 1. StVO § 3 Geschwindigkeit
Hatte das BVerfG in seinem vielbeachteten Beschluss aus dem Jahre 2009 (2 BvR 941/09, DAR 09, 577 = SVR 09, 427 = zfs 09, 589) noch offen gelassen, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Anfertigung von Messvideos und Messfotos gestützt werden kann und damit in der bußgeldrechtlichen Rechtssprechung eine erhebliche Unsicherheit hervorgerufen (vgl. dazu Himmelreich/Halm NStZ 2010, 492 m.w.N), hat es nun mit seiner Entscheidung vom 5.7.2010 (- 2 BvR 759/10, NZV 2010, 582 = SVR 10, 433 m. Anm. Krumm) für Rechtssicherheit gesorgt, indem es in § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige fotografische Erfassung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen im Straßenverkehr sieht. Die vor diesem Beschluss ergangenen Entscheidungen der OLGe Jena (Beschl. v. 6.1.2010 – 1 Ss 291/09, NZV 10, 266), Brandenburg (Beschl. v. 22.2.2010 – 1 Ss OWi 23 Z/10, NZV 10, 318 = DAR 10, 280) und Celle (Beschl. v. 5.5.2010 – 311 SsRs 41/10, DAR 10, 476 = NStZ-RR 10 Heft 8 Aktuell V = NStZ-RR 10, 290 = VRS 119 [2010], 47) sowie des AG Meißen (Urt. v. 14.10.2009 – 13 OWi 705 Js 30975/09, NZV 10, 320), die sich allesamt bei der Entscheidungsfindung ebenfalls auf diese Rechtsgrundlage gestützt hatten, können daher nunmehr als verfassungskonform ergangen bezeichnet werden.
Im Nachgang zu der eben erwähnten aktuellen Entscheidung des BVerfG werden sich die ordentlichen Gerichte in Zukunft nun vermehrt mit der Frage zu befassen haben, wann der für eine Messung nach § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG erforderliche Anfangsverdacht vorliegt bzw. welche Messanlagen (eine Zusammenstellung der verschiedenen Messverfahren findet sich etwa bei Dronkovic in Himmelreich/Halm Hdb. des Fachanwalts VerkehrsR, 3. Aufl., Kap. 34 Rn. 74 f. -) den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden. Den diesbezüglichen Anforderungen genügen - da aufgrund eines konkreten Verdachts nur eine kurzfristige Speicherung vorgenommen wird – jedenfalls die gebräuchlichen Messsysteme „Riegl FG-21 P“ (OLG Düsseldorf Beschl. v. 5.3.2010 – IV-3 RBs 36/10, NZV 10, 262), „Multanova VR 6F“ und Einheitssensor „ES1.0“ (OLG Bamberg Beschl. v. 25.2.2010 – 3 Ss OWi 206/10, DAR 10, 279) sowie „eso ES 3.0“ (OLGe Rostock Entsch. v. 6.7.2010 – 2 Ss (OWi) 147/10 I 119/10, VA 10, 192 und Brandenburg Beschl. v. 24.6.2010 – 1 Ss (OWi) 124 B/10, zfs 10, 527; vgl. hierzu auch Krumm „Lichtschranken und Einheitssensoren des Herstellers ESO“ in SVR 11, 91), so dass kein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot bezüglich damit gewonnener Messergebnisse besteht. Der Einsatz der Abstands- und Geschwindigkeitsmessanlage „VKS 3.01“ und die Verwertung daraus stammender Videosequenzen begegnet ebenfalls grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OLG Jena Beschl. v. 29.10.2010 – 1 Ss Bs 45/10 (287), zfs 2011, 109). Eine Videoaufzeichnung mit „VKS 3.01“ ist jedoch dann unzulässig, wenn es aufgrund lebhafter Verkehrsverhältnisse zu einer minutenlangen Non-Stop-Aufzeichnung der Identkameras kommt, da dann nicht mehr ermittelt werden kann, welches Fahrzeug von der Selektionskamera im Vorfeld ausgespäht worden war, so dass keine verdachtsabhängige Aufzeichnung der Identkamera mehr gegeben ist (AG Arnstadt Beschl. v. 31.8.2010 – 982 Js 202376/10 2 OWi, zfs 11, 50). Immer unverwertbar sollen - in Ermangelung einer konkret verdachtsbezogenen Messung - nach amtsgerichtlicher Rechtssprechung (vgl. AG Cloppenburg Urt. v. 17.9.2010 – 25 OWi 795 Js 28862/10 (484/10), zfs 11, 173 und AG Prenzlau Urt. v. 31.5.2010 – 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09), VRS 119 [2010], 219 = VA 10, 191) die Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung mit der Infrarot-Geschwindigkeitsmessanlage „LEIVTEC XV 2“ sein.
Eine Geschwindigkeitsmessung mittels „Riegl FG 21–P“ ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des BGH. Dass bei der Messung keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt, steht dem nicht entgegen (OLG Koblenz Entsch. v. 12.1.2010 – 1 SsBs 127/09, VA 10, 99). Bei standardisierten Messverfahren führt der bloße Verdacht einer Fehlmessung noch nicht zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Es besteht dann lediglich ein Anlass zur weiteren Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Brandenburg Beschl. v. 3.6.2010 – 2 Ss (OWi) 110 B/10, NStZ-RR 10, 386 = NStZ-RR aktuell Heft 9/2010 VI; vgl. hierzu auch Hoger „Knickstrahlreflexion bei Lasermessungen“ in DAR 11, 105). Wird eine Geschwindigkeitsmessung unter Beteiligung eines Privatunternehmers durchgeführt, hat dies nach einer Entscheidung des AG Bruchsaal (Beschl. v. 12.3.2010 – 5 OWi 410 Js 13889/08 AK 320/08, zfs 10, 472) immer ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Bei Messungen speziell mit dem Gerät „Riegl FG 21–P“ sind Zweifel an der Korrektheit des Messergebnisses angezeigt, wenn das sog. „Vier-Augen-Prinzip“ missachtet worden war. Gleiches gilt, wenn die Messentfernung sehr groß (hier: 602,2 m) ist (AG Sigmaringen Urt. v. 4.5.2010 – 5 OWi 15 Js 9971/09, zfs 10, 530; vgl. hierzu auch den Aufsatz von Grün „Der geänderte Visiertest bei Handlasermessgeräten – Auswirkungen auf die sichere Messwertzuordnung am Beispiel Riegl FG 21 P“ in StRR 10, 416). Bei einer mit „ProviDa 2000“ durchgeführten Messung muss das Urteil trotz des Vorliegens eines standardisierten Messverfahrens Feststellungen dazu enthalten, welche Messmethode angewandt worden war. Denn das Gerät lasse verschiedene Einsatzmöglichkeiten zu und die Kenntnis der konkreten Messmethode besitze etwa Relevanz für die Frage, ob der mitgeteilte Toleranzabzug richtig ermittelt worden war (OLG Schleswig Entsch. v. 6.1.11 – 1 Ss OWi 209/10 (214/10), VA 11, 64). Wird die Messung mittels „ProviDa 2000“ im Betrieb mit Motorrädern durchgeführt, kann nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Sitzposition von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden (OLG Hamm Beschl. v. 26.8.2010 – 3 Rbs 226/10, NStZ-RR 11, 26). Das AG Zerbst betont in seinem Beschluss vom 17.5.2010 (8 OWi 467/10, NZV 10, 475), dass, wenn bei einer Messung mit „ES 3.0“ nicht alle Fahrbahnteile im Beweisbild abgebildet sind, das Verfahren einzustellen ist. Denn dann könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in dem nicht erfassten Bereich ein Fahrzeug befunden hat, welches den Messwert beeinflusst haben könnte. Ebenso besteht nach einer Entscheidung des AG Lübben (Beschl. v. 16.3.2010 – 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10), zfs 10, 470 = VA 10, 98) keine hinreichende Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Tatvorwurfs bei der Verwendung des Geschwindigkeitsmessgerätes „ES 3.0“, wenn die vom Hersteller in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare“ gekennzeichnete Fotolinie nicht klar erkennbar ist. Die zitierte Rechtsprechung betrifft allerdings die alte Softwareversion 1.001 und ist auf die neue Version 1.002 nicht mehr zu übetragen. Hier werden die einzelnen Fahrbahnen separat erfasst und Fahrzeuge gemessen, so dass folglich auf dem Messfoto auch nicht mehr alle Fahrbahnen (z.B. bei 3-spuriger BAB) abgebildet sein müssen. Ob es sich bei „PoliScan Speed“ um ein amtlich anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt, ist in der Rechtssprechung noch nicht abschließend geklärt. Während zahlreiche Obergerichte diese Frage bislang offengelassen hatten (zuletzt etwa OLG Karlsruhe Beschl. v. 17.2.2010 – 1 (8) SsBs 276/09 – AK 79/09, NZV 10, 364), haben sich das KG Berlin (Beschl. v. 26.2.2010 – 3 Ws (B) 94/10, DAR 10, 331 = SVR 10, 274 m. Anm. Krenberger = VA 10, 82 = NStZ-RR 10, 217) und das OLG Frankfurt a.M. (Entsch. v. 21.4.2010 – 2 Ss-OWi 236/10, VA 10, 138 und Beschl. v. 1.3.2010 – 2 Ss OWi 577/09, NStZ-RR 10, 217) für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens ausgesprochen (explizit a.A.: AG Dillenburg Beschl. v. 2.10.2009 – 3 OWi 2 Js 5432/09, DAR 09, 715; vgl. hierzu auch Löhle DAR 09, 422).
Wenn der Tatrichter das Tatfoto bei der Abfassung des Urteils nicht durch Verweisung zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht hat, müssen die Urteilsgründe auch Ausführungen zur Bildqualität insbesondere zur Bildschärfe enthalten und die abgebildete Person, zumindest aber mehrere Identifikationsmerkmale, in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (OLG Brandenburg Beschl. v. 24.6.2010 – 1 Ss (OWi) 124 B/10, zfs 10, 527; vgl. hierzu auch Krumm „ Zu (prozessualen) Problemen bei der Verwertung von Messfotos und Messvideos“ in SVR 10, 321). Muss das Tatgericht zur Identifizierung des Betroffenen auf ein anthropologisches Identitätsgutachten zurückgreifen, welches auf einer nicht standardisierten Untersuchungsmethode beruht, ist es erforderlich, in den Urteilsgründen darzulegen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale sich der Sachverständige bei der Bewertung gestützt hat, wie er diese Übereinstimmungen ermittelt hat und welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden (OLG Bamberg Beschl. v. 6.4.2010 – 3 Ss OWi 378/10, zfs 10, 469 = VA 2010, 138; vgl. zu Wiedererkennungsproblemen bei der Täterermittlung auch Dronkovic in Himmelreich/Halm Hdb. des Fachanwalts VerkehrsR, 3. Aufl., Kap. 34 Rn. 94 ff).
2. StVO § 4 Abstand
Mit seiner oben dargestellten Entscheidung vom 5.7.2010 (siehe unter IV. 1.) zur fotografischen Erfassung von Geschwindigkeitsverstößen hat das BVerfG auch ausdrücklich klargestellt, dass eine verdachtsabhängige fotografische Erfassung von Abstandsverstößen auf § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG gestützt werden kann. Zuvor hatten unter anderem schon die OLGe Jena (Beschl. v. 6.1.2010 – 1 Ss 291/09, NZV 10, 266), Stuttgart (Beschl. v. 29.1.2010 – 4 Ss 1525/09, NZV 10, 317) und Koblenz (Beschl. v. 4.3.2010 – 1 SsBs 23/10, SVR 10, 434 m. Anm. Demandt) betont, dass mit § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG eine hinreichende Rechtsgrundlage für verdachtsabhängige Videoaufzeichnungen von Abstandsverstößen bestehe. Genauso sahen dies bereits auch der 4. (Beschl. v. 5.5.2010 – IV-4 RBs 143/09, NZV 10, 474 = DAR 10, 395 = VRS 119 [2010], 43) und der 1. (Beschl. v. 15.3.2010 – IV-1 RBs 23/10, DAR 10, 393) Senat des OLG Düsseldorf (a. A.: 3. Senat des OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.2.10 – IV-3 RBs 8/10, NZV 10, 263 = VA 10, 84; vgl. zur Gegenauffassung auch Himmelreich/Halm NStZ 10, 492).
Der für diese Ermächtigungsgrundlage erforderliche Anfangsverdacht kann bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unter Verwendung von „VKS 3.0“ im aufmerksamen Messbetrieb bejaht werden, sobald der Messbeamte auf dem Monitor der Tat-Videokamera einen Abstandsverstoß auszumachen glaubt, so dass die Auslösung der Videokamera nur verdachtsabhängig erfolgt (OLG Bremen Beschl. v. 28.10.2010 – 2 SsBs 70/10, DAR 11, 35). Bei Abstandsmessungen mit dem Video-Brücken-Abstandsmessverfahren „ViBrAM-Bamas“ liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage regelmäßig vor, so dass die Messergebnisse verwertbar sind (OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.10.2010 – 2 (6) SsBs 404/10, NStZ-RR 11, 61). Auch wenn Messergebnisse unter Verstoß gegen ein straf- bzw. ordnungsrechtliches Beweisverwertungsverbot gewonnen worden sein sollten, könnte das Ergebnis einer Abstandsmessung nach Ansicht des OVG Lüneburg (Beschl. v. 7.6.2010 – 12 ME 44/10, SVR 10, 350) jedenfalls noch zur Grundlage der Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gemacht werden. Denn das erhebliche öffentliche Interesse an der Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs rechtfertige es, dass die zuständige Verwaltungsbehörde auch verfahrensfehlerhaft ermittelte Verkehrsverstöße zur Grundlage ordnungsrechtlicher Anordnungen machen kann.
Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung muss der Urteilsbegründung auch eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen entnommen werden können. Ein Verweis auf das Ausmaß der Abstandsunterschreitung genügt regelmäßig nicht (OLG Bamberg Beschl. v. 20.10.2010 – 3 Ss OWi 1704/10, zfs 11, 50 = VA 11, 49).
3. StVO § 22 Ladung
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 3.2.2010 – 3 RBs 7/10, SVR 10, 276 m. Anm. Weide) ist eine im Fußraum eines Kraftfahrzeuges (hier: landwirtschaftliche Zugmaschine) mitgeführte Werkzeugkiste, die dem Fahrzeug dienendes Werkzeug enthält, als Ladung im Sinne von § 22 Abs. 1 StVO zu klassifizieren.
4. StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Hinsichtlich der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt hat sich in den letzten Jahren eine umfassende Judikatur entwickelt (vgl. dazu Himmelreich/Halm NStZ 09, 373 und 10, 492 sowie die Rechtssprechungsübersicht von Herrmann NStZ-RR 11, 65). Aktuell gelangt das AG Sonthofen in seinem Beschluss vom 1.9.2010 (- 144 Js 5270/10, DAR 11, 99 m. Anm. Miller = VA 11, 13) im Zuge einer weiten Tatbestandsauslegung dazu, dass ein verbotswidriges Benutzen eines „Mobiltelefons“ auch dann vorliegt, wenn ein sog. „Walki-Talki“ benutzt wird.
5. StVO § 37 Rotlichtverstoß
Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr, sondern untersagt auch die Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich, so dass derjenige Fahrzeugführer, der erst nach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen Geradeausspur nach links abbiegt, einen Rotlichtverstoß begeht (KG Berlin Beschl. v. 7.4.2010 – 3 Ws (B) 115/10, VRS 119 [2010], 49).
Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes muss sich aus der Urteilsbegründung ergeben, ob der Verstoß innerorts oder außerorts begangen worden war. Denn bei außerorts begangenen Verkehrsverstößen müsste das Urteil Feststellungen zur Gelblichtdauer und zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit enthalten, um einen Rotlichtverstoß begründen zu können (OLG Hamm Entsch. v. 2.11.2010 – III – 4 RBs 374/10, VA 11, 34).
V. Ordnungswidrigkeitengesetz
- 1. OWiG § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Ist das gesamte Verteidigungsverhalten eines Rechtsanwaltes, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, darauf ausgerichtet, eine wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides an ihn zu vereiteln, um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG zu verhindern (hier: Nennung eines anderen Rechtsanwaltes als Ansprechpartner und Zustellungsbevollmächtigten), liegt ein rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten vor. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass der vom Betroffenen behauptete Zustellungsmangel keine Wirkung entfaltet und das Verfahren im Regelfall fortzusetzen ist (LG Berlin Urt. v. 29.4.2010 – 515 Qs 39/10, NZV 10, 529 = DAR 10, 533; vgl. allgemein zur Problematik der sog. „Verjährungsfalle“ im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht Bergmann DAR 10, 662).
- 2. OWiG § 52 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Enthalten Familienangehörige einem Betroffenen den zugestellten Bußgeldbescheid vor, ist er ohne Verschulden daran gehindert, die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid einzuhalten. Mit einem solchen Verhalten braucht er nicht zu rechnen (AG Bersenbrück Beschl. v. 9.6.2010 – 7 OWi 135/10, zfs 10, 531).
- 3. OWiG § 60 Verteidigung
Legt der Verteidiger im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuches konkret dar, was er von der Verwaltungsbehörde mit der Verfahrensakte vorgelegt haben möchte, ist die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, den Verteidiger auf eine mögliche Beiziehung dieser Unterlagen im Gerichtsverfahren zu verweisen, sondern muss ihm entsprechende Akteneinsicht gewähren (AG Erfurt Beschl. v. 25.3.2010 – 64 OWi 624/10, DAR 10, 713 m. Anm. Miller). Das AG Herford (Beschl. v. 20.9.2010 – 11 OWi-34 Js 1453/10-624/10, DAR 10, 715) hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine Akteneinsicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens bei Geschwindigkeitsverstößen auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Messung erfolgte, erfasst.
- 4. OWiG Form und Frist
Das AG Lüdinghausen betont in seinem Beschluss vom 19.1.2010 (- 19 OWi-89 Js 1964/09-178/09, NZV 10, 424 = DAR 10, 339), dass das Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist, wenn der Einspruch im Feld „Verwendungszweck“ auf einen Überweisungsträger geschrieben wird und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsvorgangs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt.
- 5. OWiG § 74 Verfahren bei Abwesenheit
Die angespannte Lage des Dezernates stellt keinen objektiv sachlichen und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten verdrängenden Grund für die Ablehnung einer Terminsverlegung dar. Wird dem Betroffenen durch die Ablehnung der erste Zugang zum Gericht genommen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (OLG Hamm Beschl. v. 22.7.2010 – III-3 RBS 200/10, zfs 10, 649).
Im Abwesenheitsverfahren dürfen dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel nicht verwendet werden. Dies gilt auch für die Vernehmung eines bereits im Bußgeldbescheid benannten Zeugen, sofern der Betroffene von dessen Ladung keine Kenntnis hatte (OLG Bamberg Beschl. v. 19.7.2010 – 2 Ss OWi 1201/10, zfs 10, 648).
1 Im Anschluss an NStZ 2010, 492. – Dieser Text hier ist veröff. in NStZ 2011. Heft 8.
* www.himmelreich-dr.de und www.halmcollegen.de
4. Die Unfallflucht als Ordnungswidrigkeit gem. § 34 StVO
Die „OWi-Unfallflucht“ – eine
wenig bekannte Vorschrift
Von Richter am Amtsgericht Lüdinghausen, Carsten Krumm, Rechtsanwalt Dr.
Klaus Himmelreich, Köln, und Rechtsanwalt Carsten Staub, Fachanwalt für
Strafrecht und Verkehrsrecht, Mettmann
In Kürze:
Nur Wenigen ist die Vorschrift des § 34 StVO bekannt; diese Vorschrift mit
dem unscheinbaren Titel „Unfall“ kommt in der Praxis fast nie eigenständig im
Bußgeldverfahren zur Anwendung. Sie kann aber dann relevant werden, wenn
ein Strafverfahren, welches wegen § 142 StGB geführt wird, kurz vor dem
Freispruch steht, da sie u.a. auch die Verurteilung wegen einer
Ordnungswidrigkeit der „fahrlässigen Unfallflucht“ ermöglicht. Meist sind die
Verfahrensbeteiligten überrascht über das, was in § 34 StVO steht, wenn
ihnen ein – erforderlicher - entsprechender rechtlicher Hinweis erteilt wird. In
diesem Beitrag sollen einige zentrale Probleme angesprochen werden, um zu
helfen, diese Vorschrift besser einschätzen zu können.
I. Inhalt der Norm
Die sich aus § 34 StVO ergebenden Verpflichtungen enthalten weitgehend die
Gedanken des § 142 StGB. Sie gehen dabei - wie sich bereits aus dem
Gesetzestext ergibt – aber deutlich weiter als die passive
Feststellungsduldungspflicht des § 142 StGB. Der Unfallbeteiligte muss nach
§ 34 StVO über seine Verpflichtungen aus § 142 StGB hinaus zahlreichen
weiteren Pflichten nachkommen, um damit zu helfen, das Unfallgeschehen
aufzuklären. Ansonsten droht ihm eine Geldbuße von 30 Euro (BKat-Nrn. 125,
126). Im Falle des § 34 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 StVO droht nach BKat-Nr.
125.1 eine Geldbuße von 35 Euro. Punkte gibt es dafür nicht.
II. Unfall
Voraussetzung der Anwendung der Vorschrift ist das zentrale Merkmal des
Vorliegens eines Unfalls (im öffentlichen Straßenverkehr[1]), welches erst die
vorgenannten Pflichten auslöst. Erstaunlicherweise erklärt jedoch § 34 StVO
trotz seiner Überschrift ebenso wenig wie § 142 StGB, was ein Unfall im
Rechtssinne ist.
1. Tatsächliches Schadensereignis
Fast alles das, was aus § 142 StGB bekannt ist, gilt auch für § 34 StVO[2]. „Unfall“ im Sinne des § 34 StVO ist mithin auch das plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen (fremden) Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.[3] Die bloß „kritische Situation ist dagegen noch kein Unfall“ [4]; der „Unfall muss tatsächlich passiert sein. … Ergibt sich, dass rein rechnerisch bei einem Zusammenstoß das bereits vorher beschädigt gewesene Fahrzeug nicht zusätzlich beschädigt wurde, liegt kein Unfall vor. … Wenn nicht aufklärbar ist, ob eine Vorbeschädigung oder eine Schädigung durch den Unfall vorliegt, ist fraglich, ob das Tatbestandsmerkmal ‚Unfall‘ anzunehmen ist“.[5] In der Praxis werden derartige Zweifelsfälle oftmals Anlass sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hier stellt sich dann freilich im Rahmen eines Verfahrens, das nur (noch) § 34 StVO zum Gegenstand hat, die Frage der Verhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten, so dass u.U. eine Einstellung nach § 47 OWiG geboten sein kann.
2. Fremdschaden
Der eingetretene Schaden muss ein Fremdschaden sein,[6] was bei Personenschäden anderer Unfallbeteiligter (auch Mitfahrer!) und Fahrzeugen anderer Unfallbeteiligter stets unproblematisch ist. Doch auch das von dem Beschuldigten geführte beschädigte Fahrzeug kann als Fremdschaden einzustufen sein. Hier wird die Frage der Fremdheit nicht eigentumsrechtlich, sondern wirtschaftlich betrachtet[7]. Fremd sind hiernach etwa gestohlene (oder sonst unbefugt genutzte) Fahrzeuge[8], geliehene Fahrzeuge (z. B. von Freunden)[9], Firmenfahrzeuge[10], vom Arbeitgeber zur teilweisen oder dauerhaften Nutzung überlassene Dienstfahrzeuge[11]. Dagegen sind gemietete Fahrzeuge,[12] Leasingfahrzeuge[13], Fahrzeuge in Sicherungseigentum[14] oder unter Eigentumsvorbehalt[15] nicht fremd.
3. Geplante Unfälle
Verkehrsunfälle geschehen im Übrigen in der Regel ungewollt; ein Verkehrsunfall liegt beispielsweise aber auch dann vor, wenn ein daran beteiligter Verkehrsteilnehmer (oder auch mehrere) den Vorfall vorsätzlich herbeigeführt hat[16], also z. B. zur Begehung eines Versicherungsbetrugs. Handeln aber alle Beteiligten vorsätzlich i. S. e. Absicht, so fehlt es am Unfall – anders ist dieses zu beurteilen, wenn nur einer der Beteiligten mit dolus eventualis handelt.[17]
Ein „Unfall“ liegt allerdings nicht mehr vor, wenn das Fahrzeug etwa ausschließlich als Werkzeug zu deliktischem[18] Handeln, also zum Beispiel als Mordwaffe, benutzt wurde. Lediglich bedingter Vorsatz hinsichtlich des schadensstiftenden Ereignisses lässt jedoch den Unfallbegriff unberührt.[19]
4. Fahrzeugbeteiligung (zu „Unfallbeteiligter“ vgl. unten zu III)
Ein verkehrsbezogener „Unfall“ im Sinne des § 142 StGB bzw. § 34 StVO liegt nur vor, wenn das Fahrzeug auch als Fortbewegungsmittel benutzt wurde und das Ereignis mit dem Verkehr und seinen typischen Gefahren zumindest zusammenhing.[20] Zumindest ein Fahrzeug muss so an einem Unfall beteiligt sein.[21] Auch ein Fußgänger, der aus Verärgerung über ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug gegen dessen Windschutzscheibe schlägt, diese vorsätzlich beschädigt und dann weggeht, verursacht einen Unfall im Straßenverkehr und unterliegt daher den in § 142 StGB bzw. § 34 Abs. 2 StVO normierten Pflichten.[22] Gleiches gilt für einen PKW-Fahrer, der beim Beladen seines Fahrzeugs den benutzten Einkaufswagen gegen einen anderen PKW rollen lässt oder stößt und diesen damit beschädigt[23] sowie für einen Fahrradfahrer, Reiter und einen Straßenbahnfahrer.[24]
5. Bagatellschäden/Wildschäden
Bloße Bagatellschäden sind keine Unfälle im Rechtssinne. Der Tatbestand kann nicht verwirklicht werden, wenn lediglich ein „Bagatellschaden“ entstanden ist. Es muss mithin ein (fremder) Sach- oder Personenschaden entstanden sein, der nicht völlig belanglos ist,[25] ehe man sich strafbar machen kann. Im Bereich der Personenschäden wird die Bagatellschadensgrenze dort zu ziehen sein, wo der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 229 StGB beginnt.[26] Daher reichen recht harmlose Verletzungen, wie z. B. geringe Kratzer oder ein paar blaue Flecken, grundsätzlich nicht aus, auch keine leichten Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens (z. B. Wasserspritzer gegen Körper und Haare bei Fahren durch Pfütze).[27]
Werden Tiere durch Fahrzeuge angefahren, so ist zu unterscheiden zwischen Haustieren und herrenlosem Wild. Letzteres scheidet regelmäßig als „Fremdschaden“ aus.[28] Dagegen ist bei Haustieren, sofern es sich nicht um Kleinsttiere handelt, davon auszugehen, dass deren Eigentümer Schadensersatzansprüche (z. B. wegen Tierarztkosten) geltend machen wird.[29]
II. Die Pflichten nach einem Unfall
Wie bereits erwähnt wurde, normiert § 34 StVO zahlreiche Pflichten, die deutlich
weiter gehen als diejenigen, die aus § 142 StGB bekannt sind:
- Der Unfallbeteiligte muss sich über die Unfallfolgen vergewissern (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 StVO).
- Der Unfallbeteiligte muss auf Verlangen nicht nur seinen Namen und seine Anschrift angeben, sondern auch Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung machen (§ 34 Abs. 1 Nr. 5b StVO).
- Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor nicht die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind (§ 34 Abs. 3 StVO).
Zu Ordnungswidrigkeiten hat der Verordnungsgeber aber nicht die Verletzung jede dieser Pflichten gemacht. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO sind nämlich nur Verstöße gegen nachfolgende Pflichten:
- Haltepflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1);
- Sicherungspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO);
- Pflicht zur Angabe der Unfallbeteiligung und Ausweispflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 a und b StVO);
- Wartepflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 6b StVO). Insoweit ist von Bedeutung, dass die Vorschrift über § 142 StGB hinaus verlangt, nach Erfüllung der Wartepflicht am Unfallort Name und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
- Verbot der Beseitigung der Unfallspuren (§ 34 Abs. 3 StVO).
III. Unfallbeteiligter
Nach § 34 StVO ist der Normadressat der Beteiligte; nur dieser hat also die vorstehend dargestellten Pflichten zu erfüllen. Beteiligt in diesem Sinne ist gem. § 34 Abs. 2 StVO an einem Verkehrsunfall jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall „beigetragen haben kann“ (nicht nur „beigetragen hat“).[30]
1. Beteiligungs-Verdacht
Es kommt damit nicht auf die zivilrechtliche Frage eines Verschuldens an.[31] Nicht einmal ist es erforderlich, dass der Verursachungsbeitrag feststeht. Es reicht nämlich der so genannte „Beteiligungs-Verdacht“ aus. Es genügt, „dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten – nicht notwendig schuldhaften – Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, dass sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat. … Deshalb kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den – nicht ganz unbegründeten – Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben.“[32] Dieser Verdachtsbegriff ist nach der ex-ante gegebenen Verdachtslage zu beurteilen:[33] Die reine, nicht fern liegende Möglichkeit der Beteiligung in Bezug auf ein Unfallgeschehen („Beteiligungs-Verdacht“) reicht aus.[34]
Der für § 142 StGB und § 34 StVO maßgebliche Kausalitätsbegriff stellt – anders als beim Fahrlässigkeitsdelikt – bei dem unmittelbar Unfallbeteiligten nicht auf die Regelwidrigkeit im Verkehr ab. Es kommt insoweit mithin nicht darauf an, ob sich der Unfallbeteiligte verkehrswidrig verhalten hat. Wichtig ist natürlich stets: Der Verdacht bezieht sich nur auf die Unfallbeteiligung, nicht aber für das Stattfinden des Unfallereignisses selbst – dies muss tatsächlich objektiv feststellbar sein![35]
Eine Bestrafung wegen Verkehrsunfallflucht ist auch möglich, wenn eine an der Unfallstelle anwesende Person den nicht von vorneherein unbegründeten Verdacht der Unfallverursachung äußert.[36] Nur dann, wenn ein „Beteiligungs-Verdacht“ widerlegt wird[37] oder „wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, sich dieser also mit Sicherheit auch ohne ihn ereignet hätte“[38], entfällt eine Strafbarkeit.
Der „Beteiligungs-Verdacht“ gilt nach der Rechtsprechung stets für den am Unfallort anwesenden
• Ehegatten des Fahrers[39]
• Halter des Fahrzeugs.[40]
2. Fahrzeugführer und andere Beteiligte
Unfallbeteiligter kann nicht nur ein Fahrzeugführer sein.[41] Als Unfallbeteiligter kommt auch beispielsweise ein Fußgänger in Betracht, der auf einem öffentlichen Parkplatz einen Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug schiebt[42] oder auf einem Volksfest die Brille eines anderen beschädigt.[43] Oft übersehen wird auch die Tatsache, dass der Bei- oder Mitfahrer[44] als Unfallbeteiligter in Betracht kommen kann, und zwar nicht nur der mitfahrende Halter. Diese Personen können sowohl Täter, Mittäter[45], Gehilfe (§ 27 StGB) oder Anstifter (§ 26 StGB) eines Deliktes der Verkehrsunfallflucht sein und damit auch Täter des § 34 StVO.
Auch Bei- und Mitfahrer kommen als Unfallbeteiligte in Betracht, wenn sie irgendwie auf die Kfz-Führung Einfluss genommen haben, also einen Verursachungsbeitrag zum Unfall geleistet haben[46], z. B. ein Beifahrer, der infolge Trunkenheit dem Fahrer ins Lenkrad greift. Derjenige kommt sogar als Täter der Unfallflucht in Betracht, der z. B. auf Grund des äußeren Anscheins der Mitverursachung – sei es auch zu Unrecht, wie u. U. später festgestellt wird – in den nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall selbst verursacht oder durch sein eigenes Verhalten mitverursacht zu haben.[47] Auch der Beifahrer, der einem anderen nicht fahrtüchtigen Fahrer ein Fahrzeug überlässt, wird zum Unfallbeteiligten, wenn es später zum Unfall kommt.[48] Gleiches gilt bei der Überlassung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs.
Eine Verurteilung kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte die Möglichkeit eines unmittelbar den Unfall beeinflussenden Verhaltens nahe legen.[49] Dies ist beispielsweise bei einer Fahrzeuginsassin der Fall, wenn das Kfz dem Freund gehörte, sie vorher Alkohol getrunken hatte, später allein an der Unfallstelle angetroffen wurde und einschlägig vorbelastet ist.[50]
Der mitfahrende Halter[51] kommt auch selbst als Unfallbeteiligter in Betracht, wenn er einen mangels Fahrerlaubnis ungeeigneten Fahrer (vorsätzlich) ans Steuer gelassen hat und dieser gerade infolge seiner Ungeeignetheit den Unfall verursacht hat – er hat dann nämlich ein zusätzliches Gefahrenmoment gesetzt.[52] Er ist allerdings nicht schon deshalb wartepflichtig, weil er das Fahrzeug einem anderen überlassen hat, der keine Fahrerlaubnis besitzt.[53] Anders soll dies bei dem am Unfallort anwesenden Fahrzeughalter solange sein, solange noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat.[54] Ferner ist ein angetrunkener Ehemann, der zugleich Halter und Beifahrer des Kfz ist, im Falle eines typisch alkoholbedingten Auffahrens selbst in Verdacht der Beteiligung am Unfall und daher in eigener Person wartepflichtig, wenn er das Kfz seiner nicht minder alkoholisierten Ehefrau überlassen hat und nicht geklärt werden kann, wer den Unfall verursacht hat.[55] Zutreffend betont Burhoff[56] unter Hinweis auf OLG Frankfurt[57], dass „entscheidend (sei), dass der Halter durch das Überlassen ein zusätzliches Gefahrenmoment in den Straßenverkehr gebracht“ habe; „dieses Gefahren-moment (werde) aber wohl überdehnt, wenn der Halter wegen des Überlassens eines Wagens mit unfallursächlich vereisten Fahrzeugscheiben … als Unfall-beteiligter belangt“ werde.[58]
Der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges kann auch, wenn er z. B. zufällig an der Unfallstelle anwesend war, Täter der Verkehrsunfallflucht durch (unechtes) Unterlassen werden, wenn es ihm möglich und zumutbar war, das Wegfahren des unfallbeteiligten Fahrers seines Fahrzeuges zu verhindern.[59] Bei Unzumutbarkeit kann ein strafbares Verhalten gemäß Absatz 2 in Betracht kommen. Auch strafbare Beihilfe durch Unterlassen ist möglich.[60]
IV. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Die Ordnungswidrigkeit ist vorsätzlich und fahrlässig denkbar. Voraussetzung für eine Ordnungswidrigkeit ist jedoch stets, dass der Kraftfahrer weiß oder in Kauf nimmt, dass ein Unfall geschehen war, bei dem nicht nur völlig belangloser Fremdschaden entstanden ist. Insoweit genügt Fahrlässigkeit nicht.[61]
V. Verfolgungungsverjährung
Was die Verfolgungsverjährung angeht, so gelten die allgemeinen Regeln wie auch bei anderen Verstößen gegen Vorschriften der StVO: Nach § 26 Abs. 3 StVG besteht die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Da die Vorschrift gerade im Zusammenhang mit Strafverfahren eine besondere Bedeutung hat und diese Verfahren in aller Regel länger als Bußgeldverfahren dauern, ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung stets für Verteidiger und Richter ein wichtiger Prüfungspunkt. Die Problematik wird jedoch auch gern übersehen. Hier sind also sorgfältig anhand der Verfahrensakte die einzelnen möglichen Unterbrechungshandlungen des § 33 Abs. 1 OWiG „abzuprüfen“.
VI. Rechtstatsächlicher Anwendungsbereich
Die Vorschrift führt – wie bereits erwähnt – ein Schattendasein. Sie wird nahezu
nie im eigentlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren angewandt, sondern dient
stets als eine Art „Ersatznorm“ in Verkehrsstrafprozessen, in denen es um den
„großen Bruder“, nämlich § 142 StGB, geht. Neben § 142 StGB ist die
Vorschrift allerdings nicht anwendbar, da sie wegen § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG
subsidiär ist. Der tatsächliche Anwendungsbereich des § 34 StVO ist damit nur
dort zu sehen, wo § 142 StGB scheitert. Dies kann im Bereich des objektiven
Tatbestands der Fall sein, etwa dann, wenn sich in der Hauptverhandlung
herausstellt, dass der Angeklagte seinen Pflichten nach § 142 StGB
nachgekommen ist, aber z.B. nicht der Sicherungspflicht aus § 34 Abs. 1 Nr. 2
StVO. Hier ist dann auch u.U. die Ahndung einer vorsätzlichen Tatbegehung
möglich.
Ansonsten sind vor allem Irrtumslagen der Hauptanwendungsfall der Vorschrift.
Derartige Irrtümer können die Strafbarkeit nach § 142 StGB nehmen und zwar –
je nach Irrtum und auch je nach durch das Gericht vertretener Ansicht zur Folge
des Irrtums – im Bereich des subjektiven Tatbestands, der Rechtfertigung oder der Schuld.[62]
VII. Prozesstaktische Erwägungen und Fragen der Kostentragung
Im Verkehrsstrafverfahren sollten sich die Strafverfahrensbeteiligten immer die
Frage stellen, ob es denn tatsächlich nach dem Scheitern des Strafvorwurfes
des unerlaubten Entfernen vom Unfallort noch einer Verfolgung wegen § 34 StVO bedarf. Hier wird sich oft eine Verständigung[63] mit dem Ziel einer Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153 ff. StPO anbieten. Für den Beschuldigten bzw.
Angeklagten, der zunächst mit dem Strafvorwurf des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort, der sich dann im Verlauf des Strafverfahrens als nicht hinreichend
herausgestellt hat, verfolgt wurde, bedeutet eine Einstellung des Strafverfahrens
aus Opportunitätsgründen sicherlich eine größere Genugtuung als eine weitere
Sanktionierung mit einem Bußgeld. Auch hatte das Strafverfahren auf den im
Ergebnis zu Unrecht Beschuldigten bzw. Angeklagten sicherlich genügend
Eindruck gemacht, so dass es einer weitergehenden Beeindruckung mittels
eines Bußgeldes nicht mehr bedarf.
1. Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
Bei einer möglichen Anregung zur Verständigung im Ermittlungsverfahren
gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Strafverfahrens muss
aber die Frage des Strafklageverbrauchs bzw. der Rechtskrafterstreckung
beachtet werden. Eine Einstellung des Strafverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO bedeutet, dass kein Strafklageverbrauch eintritt;[64] es gilt § 21 Abs. 2 OWiG. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft beendet
nicht das Verfahren insgesamt, der Staatsanwalt wird den Vorgang an die zuständige Bußgeldstelle abgeben,[65] wobei dort dann ggf. § 34 StVO auflebt.
Nur eine Einstellung nach § 153 a StPO löst echten Strafklageverbrauch aus.
Das ergibt sich schon aus § 153a Abs. 1 S. 5 StPO. Ob eine solche
Verständigung nach § 153 a StPO z.B. mit Zahlung einer Geldauflage dann
noch angemessen ist, müssen Gericht, Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger
von Fall zu Fall besprechen. Sicherlich dürfte jede Einstellung des
Strafverfahrens, die eine Anklage verhindert, vorzugswürdig sein. Gleichwohl
kann es auch durchaus sinnvoll sein – z.B. weil noch zivilrechtliche Ansprüche
durchgesetzt bzw. abgewehrt werden müssen, oder es droht ein möglicher
Regress der eigenen Haftpflichtversicherung wegen einer
Obliegenheitsverletzung – gegenüber der Bußgeldstelle das Verfahren weiter zu
betreiben. Diese teils gegenläufigen Interessen sollte der Verteidiger daher in
jeder Lage des Verfahrens im Blick halten.
2. Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht nach
Anklageerhebung
Die Einstellung des Strafverfahrens durch Gerichtsbeschluss gemäß § 153 Abs.
2 StPO entfaltet – anders als die nach § 153 Abs. 1 StPO – eine beschränkte
Rechtskraftwirkung, über deren Umfang bei Straftaten keine einheitliche
Meinung besteht. In Bezug auf ein tateinheitlich mit dem Strafvorwurf verwirklichtes Bußgeldverfahren tritt jedoch Strafklageverbrauch ein[66] und das Bußgeldverfahren darf nicht weiterverfolgt werden. Bei einer Einstellung gemäß §
153a StPO durch Gerichtsbeschluss gilt oben Gesagtes.
3. Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
Auch sind bei einer möglichen Anregung zur Verständigung im Strafverfahren Erwägungen bzgl. der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen zu beachten. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, werden die bei dem Beschuldigten bzw. Angeklagten verbleibenden Zahlungsverpflichtungen bei einer Einstellung des Strafverfahrens immer, egal nach welcher Vorschrift, übernommen. Auch bei einer sich dem Strafverfahren anschließenden Verurteilung zu einem Bußgeld bzw. bei Akzeptanz eines entsprechenden Bußgeldbescheids, stellt die Rechtsschutzversicherung den Betroffen von einer Zahlungsverpflichtung frei.
Bei einer Einstellung des Strafverfahrens im Hauptverhandlungstermin verbleiben
die Kosten des Verfahrens immer bei der Staatskasse, also auch z.B.
möglicherweise Kosten für ein Sachverständigengutachten, die häufig den
Hauptteil der Kostenlast ausmachen. Die notwendigen Auslagen verbleiben bei
einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bei dem Angeklagten. Das
ergibt sich schon aus § 467 Abs. 5 StPO. Bei § 153 StPO sollten diese bei der
Staatskasse verbleiben, allerdings sieht die Praxis eher so aus, dass die
Gerichte vielfach von der Vorschrift des § 467 Abs. 4 StPO, diese auch dem
Angeklagten aufzuerlegen, als Regelfall Gebrauch machen. Bei einer Anklage
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und einer Verurteilung zu einem
Bußgeld nach § 34 StVO kommt es zu keinem Teilfreispruch, da die angeklagte
Straftat und das ausgeurteilte Bußgeld nach § 34 StVO nicht in Tatmehrheit zueinander stehen. Vielmehr verbleibt es zunächst bei der Grundregel des § 465 StPO, wonach die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen als Grundsatz vollständig beim Verurteilten verbleiben. Dabei lohnt sich die genaue Lektüre des § 465 Abs. 2 StPO, wonach alle Mehrkosten des Strafverfahrens[67], die bei der Feststellung begünstigender Tatsachen angefallen sind, aus Billigkeitserwägungen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können.[68] Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn zunächst Anklage wegen einer Straftat geführt wurde und im Ergebnis nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgt.[69]
4. Einstellung gemäß § 153b StPO
Wird von Strafe abgesehen oder das Verfahren gemäß § 153b StPO eingestellt, so bleibt eine Verurteilung nach anderen Straf- oder Bußgeldvorschriften möglich.[70] Wird die Strafe lediglich gemildert, so verdrängt der Straftatbestand des § 142 StGB nach wie vor die Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 StVO.[71] Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absehens von Strafe nach § 142 Abs. 4 StGB – hiernach kann der Verstoß gegen § 34 StVO geahndet werden.[72] Um eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit auf jeden Fall zu vermeiden, sollte der Verteidiger keinesfalls vergessen, dass immer noch die Möglichkeit einer Einstellung des gesamten Verfahrens unter der Auflage einer Geldbußzahlung gemäß § 153a StPO möglich ist.[73]
[1] Hierzu ausführlich: Rebler, DAR 2005, 65; vgl. auch: Kudlich, in: Heintschel-Heinegg, StGB, Komm., 1. Aufl. 2010, § 142, Rn. 7.1; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl. 2010, § 1 StVO, Rn. 5 ff.; König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. Aufl. 2009, § 1 StVO Rn. 13 ff.; Deutscher, VRR 2005, 88; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 224.
[2] Vgl. dazu u.a: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 142 StGB, Rn. 43.
[3] Vgl.: BGHSt 8, 264 = VRS 9, 33; VRS 31, 421; VRS 43, 343; NJW 1963, 1838; OLG Hamm VRS 14, 437; VM 1961, 35; OLG Bremen VRS 52, 423; OLG Schleswig, VM 1976, 28; OLG Koblenz, VRS 56, 342, 343; BayObLG, VRS 57, 407; NJW 1980, 299; DAR 1985, 326 = VRS 69, 438; OLG Köln, VRS 65, 431; Teigelack in: Karbach, Festschrift für Himmelreich, 2007, 79.
[4] Vgl.: OLG Stuttgart Beschl. v. 2. 6. 1989 – 6 Ss 294/89 (unveröff.); Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2011/12, Rn. 143a.
[5] NK-Schild, in: Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 3. Aufl. 2010, § 142, Rn. 43.
[7] Ausführlich hierzu: NK-Schild, a.a.O., § 142, Rn. 44.
[8] Vgl.: BGHSt 9, 267; BayObLG – bei Rüth – DAR 1985, 240; OLG Stuttgart, VRS 16, 190; NK-Schild, a.a.O., Rn. 44.
[9] König, in: Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Bd. 2, Loseblatt-Komm., Kap. 13 A, Rn. 48.
[10] Vgl.: König, in: Burmann/Heß, a.a.O., Rn. 47; NK-Schild, a.a.O., Rn. 44.
[11] Vgl.: König, in: Burmann/Heß, a.a.O., Rn. 47; NK-Schild, a.a.O.
[12] Jedenfalls dann, wenn der Fahrer nach den vertraglichen Absprachen für jeden Schaden (und auch für Zufall) haftet, was meist der Fall ist, vgl. etwa: OLG Hamburg, NZV 1991, 33; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 142, Rn. 25; König, in: Burmann/Heß, a.a.O.; LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142, Rn. 72; LK-Rudolphi, in: Rudolphi/Wolter, Systematischer Kommentar zum StGB, Loseblatt-Komm., 4. Aufl. 2010, § 142, Bd. 4, Rn. 19; -– a. A: OLG Celle, JR 1979, 79; LG Darmstadt, MDR 1988, 1072. – Wird aber ohne besondere Vereinbarungen ein Fahrzeug vermietet, so bleibt es beim Fremdschaden im Falle eines Unfalls des Fahrers.
[13] Vgl.: OLG Hamm, NZV 1990, 197; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 142 Rn. 12; NK-Schild, a.a.O.; König, in: Burmann/Heß, a.a.O., Rn. 47; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, a.a.O.; LK-Geppert, a.a.O.; LK-Rudolphi, a.a.O.
[14] Vgl. König, in Burmann/Heß, a.a.O., Rn. 48.
[15] Vgl.: OLG Nürnberg, NJW 1977, 1543; Fischer, a.a.O.; König in: Burmann/Heß, a.a.O., Rn. 47; LK-Geppert a.a.O.; NK-Schild, a.a.O.; LK-Rudolphi, a.a.O.
[16] Vgl. u. a.: BGHSt 24, 382; OLG Koblenz, VRS 56, 342; OLG Köln, VRS 44, 20; BayObLG, DAR 1985, 326 = VRS 68, 438 – a. A.: Hartmann-Hilter, NZV 1995, 340 (m. Angabe d. Rsprg. u. Lit. dort i. Fn. 7).
16 Vgl.: NK-Schild, a.a.O., Rn. 39; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 143c; ähnlich OLG Jena, NZV 2008, 366.
[18] Vgl. u. a.: BGH, DAR 2002, 132 = VersR 2002, 377.
[19] Vgl. LK-Rudolphi, a.a.O., Rn. 14.
[20] Vgl. dazu: OLG Koblenz, VRS 56, 342; LG Frankfurt, NStZ 1981, 303 = VRS 61, 349; OLG Jena, NZV 2008, 366.
[21] Vgl. NK-Schild, a.a.O.
[22] Vgl. für § 142 StGB: BayObLG, VRS 71, 277 = zfs 1986, 380 = MDR 1986, 1046; König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 26; Fischer, a.a.O. § 142, Rn. 13 (m. w. Nw.); vgl u. a. auch: OLG Koblenz VRS 56, 342; – a. A. z. B.: Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 142, Rn. 17, m. w. N.
[23] Vgl. dazu u. a.: OLG Koblenz, MDR 1993, 366.
[24] Vgl. u.a.: Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 156.
[25] Vgl. z. B. Fischer, a.a.O. § 142 StGB, Rn. 11; Himmelreich/Staub/Krumm Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 151, m. w. N.
[26] Vgl. LK-Rudolphi, a.a.O., Rn. 8.
[27] So z. B.: Blum, Verkehrsstrafrecht, 1. Aufl. 2009, 8. Kap. Rn. 23; Geppert BA 1991, 31, 34; Rudolphi, a.a.O.; OLG Karlsruhe, DAR 2005, 350 (nicht bei Hautrötung).
[28] So auch für § 142 StGB: Blum, Verkehrsstrafrecht, a.a.O., 6. Kap., Rn. 27; – a.A.: AG Öhringen, NJW 1976, 580 (angefahren wurde ein Reh).
[29] Vgl. u.a.: LK-Geppert, a.a.O., § 142, Rn. 34.
[30] Vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil 1, 33. Aufl. 2009, Rn. 1000; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 154 ff.
[31] Vgl. auch Kreissl, NJW 1990, 3134.
[32] OLG Koblenz, Urt. v. 3. 12. 1992 - 1 Ss 306/92 (unveröff.). – Vgl. u. a. auch: BayObLG, NZV 2000, 133 = DAR 2000, 79 = VRS 98, 193.
[33] Vgl. LK-Geppert, a.a.O., § 142 Rn. 35.
[34] Vgl.: OLG Hamm, VRS 15, 264; OLG Frankfurt/Main, NZV 1997, 125; BayObLG NZV 1993, 35, 36; Fischer, a.a.O., Rn. 15; Burhoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Auflage 2008, Teil 6, Rn. 298; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 154a; – vgl. aber auch die Bedenken bei: OLG Zweibrücken, VRS 82, 114, 115; Hentschel, NJW 1992, 1076, 1082.
[35] Vgl.: NK-Schild, a.a.O., Rn. 34 m. w. Nw.; Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 155.
[36] Vgl. KG, VRS 50, 39; vgl dazu auch: OLG Frankfurt, NJW 1983, 293 und 2038; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 157 = VM 1993, 22, 23.
[37] Vgl. u. a.: Janker, in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 103, 104.
[38] OLG Düsseldorf, NZV 1993, 157 = VM 1993, 22, 23; i. d. S. auch: BGHSt 15, 1, 4; KG, VRS 50, 39; OLG Karlsruhe, VRS 53, 426; OLG Köln, VRS 75, 341; NZV 1992, 80; BayObLG DAR 2000, 79 = NZV 2000, 133 = VRS 98, 193.
[39] Vgl.: BGHSt 15, 1; OLG Celle, MDR 1966, 432.
[40] Vgl.: BGHSt 15, 1, 4; BayObLG, NJW 1993, 410; OLG Frankfurt, NJW 1983, 2038.
[41] Ausführlich zum Beteiligtenbegriff: Blum, Verkehrsstrafrecht, a.a.O., 8. Kap. Rn. 30 ff.
[42] Vgl. Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 145, m.w.N. und Rn. 161.
[43] Vgl. OLG Stuttgart, VRS 18, 117; 47, 15; LG Bonn, NJW 75, 178.
[44] Vgl. die zahlreichen positiven und negativen Beispiele bei: Janker in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 103, 104 ff.
[45] Vgl. dazu u. a.: OLG Köln, VRS 82, 113 = NZV 1992, 80.
[46] Vgl. BGHSt 15, 1, 5 = VM 1960, 77; OLG Stuttgart VRS 72, 186, 188 f.; NJW 1981, 2368; BayObLG, Urt. v. 16. 1. 1987 - 1 St 288/86; OLG Karlsruhe VRS 53, 424 = DAR 1978, 50; OLG Zweibrücken, VRS 63, 53; Burhoff, a.a.O., Rn. 302 f.
[47] Vgl. BGHSt 8, 263; BGH, DAR 1955, 169; BayObLG, VM 1961, 40; BayObLG – bei Bär – DAR 1988, 361, 364 sowie – bei Rüth – DAR 1984, 233, 240.
[48] Vgl.: BGH, DAR 1976, 174; OLG Köln, VRS 86, 279; OLG Frankfurt, NZV 1997, 125; NK-Schild, a.a.O., Rn. 50.
[49] Vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, a.a.O., § 142 StGB, Rn. 29; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 142, Rn. 61.
[50] Vgl. OLG Köln, VRS 75, 341, 343 = NZV 1989, 78.
[51] Zum Begriff „Halter“ vgl. u. a.: OLG Köln, NZV 1998, 37; Burhoff, a.a.O., Rn. 303 f.
[52] Vgl.: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 87; BayObLG – bei Rüth – DAR 1978, 209; NK-Schild, a.a.O., § 142, Rn. 50.
[53] Vgl. OLG Stuttgart, VRS 72, 186; – vgl. dazu auch; BayObLG, DAR 1991, 365.
[54] Vgl.: BGHSt 15, 1, 4 f.; BayObLG – bei Rüth – DAR 1984, 240; BayObLG, NJW 1993, 410 = NZV 1993, 35 = DAR 1993, 31 = VRS 84, 22 = VM 1993, Nr. 11 = VersR 1993, 70.
[55] Vgl. OLG Köln, VRS 86, 279, 280; – vgl. dazu auch: OLG Frankfurt/Main, NZV 1997, 125.
[56] Burhoff, a.a.O., Rn. 304.
[57] OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 86, 87; NZV 1997, 125.
[58] So: BayObLG, DAR 1978, 208 – bei Rüth.
[59] Vgl.: OLG Karlsruhe, VRS 53, 426; BayObLG, DAR 1972, 204; 1974, 177; 1975, 20; 1976, 203; 1978, 208; NJW 1980, 412; OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369; OLG Hamm, BA 1974, 279; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 295; Fischer, a.a.O., § 142, Rn. 18, m. w. N.; zu den Voraussetzungen einer Beihilfehandlung des Halters vgl. insbes. BayObLG, DAR 1990, 230 = NJW 1990, 1861 = NZV 1990, 398 f. = VM 1990, 75; vgl. auch: Herzberg, NZV 1990, 375; Sielmann, JuS 1991, 290.
[60] Vgl. u. a.: OLG Köln, NZV 1992, 80 = VRS 82, 113; Janker, in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 103, 110.
[61] Vgl.: BGHSt 31, 55; OLG Karlsruhe, VRS 54, 462; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, a.a.O., § 34 StVO, Rn. 2; – a. A.: OLG Oldenburg, VRS 57, 62; Mitsch, NZV 2008, 217, 220.
[62] Ausführlich zu allen Arten an Irrtümern: Himmelreich, DAR 2007, 44.
[63] Vgl. § 257c StPO.
[64] Vgl.: Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 153 Rn. 37; Schoreit, in: KarlsruherKommentar, StPO, 6. Aufl. 2008, § 153, Rn. 44.
[65] Vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 153, Rn. 6.
[66] Vgl. Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.2008, § 153, Rn. 88.
[67] Vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 465, R. 6)
[68] Vgl. dazu den Rechtsbehelf der isolierten sofortigen Kostenbeschwerde im Strafverfahren nach § 464 Abs. 3 StPO.
[69] Vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 898 bei §§ 316 StGB, 24a StVG.
[70] Vgl. Bönke, NZV 1998, 129, 131 m. w. N.; Böse, StV 1998, 509, 513 m. w. N.
[71] Vgl. Böse, a.a.O.
[72] Vgl. Himmelreich/Staub/Krumm, Verkehrsunfallflucht, a.a.O., Rn. 281a.
[73] So auch: Gebhardt, a.a.O.
5. MPU nach Fahrerlaubnis-Entzug wegen Verkehrs-Unfallflucht ?
MPU nach erstmaliger Entziehung
der Fahrerlaubnis wegen
Verkehrsunfallflucht ?
Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln, und Rechtsanwalt Dr. Lothar Mahlberg, Bonn-Bad Godesberg*
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV). Die Vorlage eines MPU-Gutachtens einer Begutachtungs-Stelle für Fahreignung (z.B. durch AVIS oder DEKRA) „kann“ (Ermessen! ) zur Klärung von Eignungszweifeln vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn der Entzug auf einer der folgenden fünf Delikt-Alternativen beruhte:
a) "bei einem erheblichen Verstoß ... gegen verkehrsrechtliche Vorscgriften" (Nr. 4),
b) „bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht“ (Nr. 5, S 1),
c) „bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen“ (Nr. 5, S. 2),
d) „bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht“ (Nr. 6, S. 1),
e) „bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen“ (Nr. 7, S. 1),
und zwar gem. § 11, Abs. 3, S. 1 FeV i.V.m. § 11, Abs. 1, S. 3 FeV u. § 2 StVG Abs. 4, S. 1 u. § 20, Abs. 1 FeV.
Sämtliche fünf Alternativen könnten theoretisch bei einer Fahrerlaubnis-Entziehung im Strafrecht wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) zum Zuge kommen.
Erheblich (s. Alt. a, b und d) ist, so meinen auch Dauer[1]und Xanke[2], nicht ohne weiteres bzw. nicht unbedingt mit schwerwiegend gleichzusetzen; der Begriff ist bezogen „auf die Kraftfahreignung“. Xanke[3] vertritt insoweit den Standpunkt, dass Zuwiderhandlungen „kein Einschreiten der Verkehrsbehörde (rechtfertigen), wenn sie keine Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben und damit ohne Bezug auf den Charakter und die Eignung zum Führen von Kfz sind“.
Geiger[4] definiert den Begriff wie folgt: „Erheblich ist eine Gesetzesüberschreitung, wenn sie nach Art und Schwere eine überdurchschnittliche Beeinträchtigung des Straßenverkehrs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.“
Mahlberg[5] spricht davon, dass „Anhaltspunkte dafür ergeben müssen, dass sich der Betroffene auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird“.
Erheblich können z.B. ins Gewicht fallende Zuwiderhandlungen sein, die sehr häufig und kurz hintereinander erfolgt sind, aber auch mehrfache beträchtliche Geschwindigkeits-Überschreitungen (auch ohne konkrete Gefährdung Anderer), nicht aber eine einmalige[6] sehr hohe Geschwindigkeits-Überschreitung, aber auch beharrliche Rotlicht-Missachtungen. Maßgebend für die Beurteilung ist stets das „Gesamtbild des Geschehens“.[7]
Zu einem Fall einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht gem. § 142 StGB mit Fahrerlaubnis-Entzug hat das OVG Saarlouis[8]einmal in einem Beschluss Stellung bezogen, der (hier einmal etwas ausführlich bzw. ungekürzt) wiedergegeben werden soll:
„Die von der Antragstellerin begehrte Neuerteilung ihrer am 28.4.2005 durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vorläufig und durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Homburg vom 14.11.2005 unter Anordnung einer Sperrfrist von drei Monaten endgültig entzogenen Fahrerlaubnis vom 25.3.1986 scheitert entgegen der Meinung des Antragsgegners mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht daran, dass die Antragstellerin sich der behördlicherseits geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterzogen hat. Der Antragsgegner ist nämlich mit großer Sicherheit nicht berechtigt, die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Antragstellerin von dem Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen.
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV). Die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann - soweit im gegebenen Fall relevant - zur Klärung von Eignungszweifeln bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder auf Straftaten beruhte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung standen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestanden (§§ 20 Abs. 3, 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 4 FeV). Dass danach im Falle der Antragstellerin die Gutachtensanforderung rechtmäßig war, liegt fern.
Der Antragstellerin wurde mit Strafbefehl vom 14.11.2005 die Fahrerlaubnis wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) entzogen. Sie hatte am Nachmittag des 28.2.2005 in B. einen Autounfall mit einem Fremdschaden von ca. 2.000,-- EUR - so der Strafbefehl - bzw. 1.642,34 EUR - so der Vortrag der Antragstellerin - verursacht. Damit beruhte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Dies allein begründet jedoch nach dem Dafürhalten des Senats jedenfalls inzwischen keine Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin in einem Maß, das die Forderung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigt
ebenso im Falle eines einmaligem Trunkenheitsdelikt, bei dem die Voraussetzungen des § 13 FeV nicht vorliegen, Hentschel, a.a.O., FeV § 20 Rz. 1, S. 1350, unter Hinweis auf VG Minden, Urteil vom 11.7.1984 - 3 K 1444/83 -.
§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV verpflichtet wegen seiner weit reichenden Anordnungsmöglichkeit speziell bei einem nur einmaligen Fehlverhalten zu einer eingehenden Einzelfallprüfung. Nicht jeder sich aus einer einzelnen Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ergebende noch so geringe Eignungszweifel ist geeignet, das bei Durchführung der medizinisch-psychologischen Begutachtung tangierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu überwinden
vgl. Ebner in Ferner (Hrsg), Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 861.
Für den Gutachter besteht darüber hinaus die Schwierigkeit, dass sich auf der Grundlage einer einzelnen Tat aus psychologischer Sicht oft nur schwer eine hinreichend sichere Aussage über die Kraftfahreignung eines ansonsten unauffälligen Probanden treffen lassen wird. Damit kann es der Anordnung in vielen Fällen schon an der Geeignetheit zur Ausräumung von Eignungszweifeln fehlen
so Ebner in Ferner (Hrsg), a.a.O., S. 861; zur (geringen) prognostischen Treffsicherheit der Eignungsgutachten vgl. auch die Nachweise bei Hentschel, a. a. O., FeV § 11 Rz. 14, S. 1330.
Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass das von dem Antragsgegner geforderte Gutachten die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen, voraussetzt. Das gilt nicht nur für den medizinischen, sondern in gesteigertem Maße für den psychologischen Teil der Untersuchung. Gegenstand des medizinischen Teils einer zur Feststellung der Fahreignung angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung sind der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, unter Umständen auch innere Organe, die Sinnesfunktionen, die psychische Verfassung, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit. Der Psychologe erforscht zunächst den Lebenslauf: Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung. Sodann werden Ablauf und Ursachen etwaiger Gesetzesverstöße und die vom Betroffenen daraus gezogenen Lehren erörtert. Diese Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der geforderten Untersuchung zu erheben sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muss die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offen legen. Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht, einer Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird bei der Frage des Vorliegens von Eignungszweifeln unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr müssen der Entscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen
so zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern, BVerfG, Beschlüsse vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, und vom 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 -, Blutalkohol (2004) Bd. 41, 459.
Allein die abgeurteilte Unfallflucht der Antragstellerin trägt höchstwahrscheinlich nicht die danach erforderliche gegenwärtige Feststellung begründeter Eignungszweifel.
Aufgrund des Strafbefehls vom 14.11.2005 steht lediglich bezogen auf den Zeitpunkt und die Gründe der strafrechtlichen Entscheidung fest, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Dazu gibt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, dass der Unfallflüchtige in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er u. a. weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung ab 1.300,-- EUR anzunehmen
so OLG Dresden, Beschluss vom 12.5.2005 - 2 Ss 278/05 -, DAR 2005, 459 = NJW 2005, 2633, m. w. N..
Inzwischen ist die Eignungsfrage indes neu und - aller Voraussicht nach - anders zu beantworten. Die Unfallflucht liegt bereits 17 Monate zurück. Sie hatte sich nicht durch erschwerende Umstände ausgezeichnet; insbesondere deutet nichts darauf hin, die Antragstellerin sei damals alkoholbedingt oder sonst fahruntüchtig gewesen. Vielmehr spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass sie unter dem Schock des Zusammenstoßes den Unfallort verlassen hat. Die verhängte Geldstrafe von 1.250,-- EUR und - vermutlich mehr noch - der Verlust der Fahrerlaubnis für inzwischen 15 Monate haben der Antragstellerin das Unrecht ihres Tuns klar vor Augen geführt und werden nicht ohne Wirkung für ihr künftiges Verhalten im Straßenverkehr sein. Weiter spricht zu ihren Gunsten, dass die Unfallflucht ihr einziges Fehlverhalten im Straßenverkehr war, seit sie am 25.3.1986 die Fahrerlaubnis erworben hat. Bei der gebotenen Gesamtschau sieht der Senat - jedenfalls derzeit - keine Tatsachen, die eine gesteigerte Rückfallwahrscheinlichkeit der 39-jährigen Antragstellerin aufgrund sozial nicht angepasster Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr begründen könnten. Etwaige noch verbleibende Eignungszweifel sind jedenfalls so gering, dass sie eine derart belastende Maßnahme wie die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht rechtfertigen.
Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den in dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.7.2002 - 3 K 79/02 - angeführten obergerichtlichen Entscheidungen, denn die jeweils entschiedenen Sachverhalte sind zu unterschiedlich. Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7.5.2001 - 11 B 99.2527 -
ZfSch 2001, 523,
lagen Strafbefehle von 1995 wegen Unfallflucht und von 1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie ein Bußgeldbescheid von 1994 wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde; in der Entscheidung heißt es: "Die von der Kl. begangenen drei Verkehrsverstöße haben bereits jeder für sich allein betrachtet nicht unerhebliches Gewicht und sind in ihrer Gesamtheit geeignet, Zweifel an der Fahreignung der Kl. zu wecken." In dem Beschluss des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.7.2001 - 10 S 614/00 -
ZfSch 2002, 103,
gründet die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und eines daraus abgeleiteten besonderen Aggressionspotentials.“
Die Ausführungen des Senats sind ebenso überzeugend wie instruktiv; sie liefern hilfreiche Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens im Zusammenhang mit der Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach vorangegangener Entziehung wegen eines Verkehrsregelverstoßes: In einem Fall einer erstmaligen strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Entziehung wegen des Strafdelikts der Verkehrsunfallflucht ist im Regelfall mangels Erheblichkeit die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) im Verwaltungsrecht (gem. § 11 Abs. 3, S. 1, Nr. 4, Abs. 1, S. 3 FeV) nicht zulässig.
Die gebotene Gesamtschau lässt Eignungsbedenken nur dann zum Zuge kommen, wenn im konkreten Einzelfall erschwerende, besondere Umstände hinzukommen, die durchgreifende (charakterliche) Eignungsbedenken in Bezug auf den Betroffenen begründen können.
Fehlen weitere oder frühere Delikte, so liefert der Eignungs-Verstoß allein keinen Anhaltspunkt für eine etwa gesteigerte Rückfallwahrscheinlichkeit. Die einzelne Zuwiderhandlung selbst liefert auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer unangepassten Verhaltenssteuerung oder ein etwa gesteigertes, besonderes Aggressionspotential des Betroffenen.
Nur in derart besonders gelagerten Ausnahmefällen liefert eine einzige schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mithin hinreichenden Anlass zur Anforderung eines Eignungs-Gutachtens. Die Behörde hat in einem solchen Fall schon in der Anordnung der Gutachten-Beibringung diese Gesichtspunkte darzulegen und das ihr insoweit eingeräumte Ermessen zu begründen.9 Die Umstände, die nach ihrer Auffassung Zweifel an der Eignung begründen, sind konkret und einzelfallbezogen darzulegen und zu erörtern; schlagwortartige Kurzbezeichnungen genügen ebenso wenig wie abstrakte Verdachts-Mutmaßungen.
Die Anforderung eines Fahreignungs-Gutachtens im Anschluss an einen erheblichen Verstoß der in § 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV aufgelisteten Art ist und bleibt daher die strikte Ausnahme; nur besondere hinzutretende Tatsachen, die durchgreifende und über die Sperrfrist hinausdauernde Eignungszweifel zu begründen vermögen, können im Wiedererteilungs-Verfahren das Ermessen für jenen gewichtigen Eingriff zur Gefahrenerforschung eröffnen.
* www.himmelreich-dr.de - Rechtsanwalt@himmelreich-dr.de – mail@.mahlberg-rechtsanwaelte.de - Der Text hier ist veröff. in DAR 2011, 288, H. 5.
[1] Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 11 FeV, Rn. 12, und § 2 StVG, Rn. 13 (m.w.Nw.). - Hervorhebung hier von den Verfassern !.
[2]Xanke, Praxiskommentar zum Straßenverkehrsrecht, ZAP-Verlag, 1. Aufl. 2009, § 11 FeV, E IV Abs. 3, Nr. 1 c, Rn. 108. – Auch z.B. das OVG Lüneburg (NJW 2000, 685) stellt auf „Zweifel an der charakterlichen Eignung“ ab.
[3] Xanke, a.a.O., § 11 FeV, E, IV Abs.3, Nr. 1, c, Rn. 108. – Hervorhebung hier von den Verfassern !
[4] Geiger DAR 2001, 488 (491). – Hervorhebung hier von den Verfassern ! – Vgl. auch Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVG, Rn. 15.
[5] Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. 35, Rn. 209. – Hervorhebung von den Verfassern !
[6] Vgl. z.B. auch: OVG Lüneburg NJW 2000, 685; - a.A. anscheinend: Ludovisy (in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, ZAP-Arbeitsbuch, 4. Aufl. 2008, Teil 9, A IV 2 d, Rn. 98) und Xanke (a.a.O., Rn. 92).
[7] Xanke, a.a.O., Rn. 93; vgl. auch Rn. 101 und 108. – Vgl. auch Haus zfs 2009, 657 (658): „Einzelfallprüfung und Gesamtschau“.
[8] OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.7.2006 – 1 W 33/06, ADAJUR-Archiv-Dok.-Nr. 73831 = SVR 2007, 113 [gekürzte u. indir. Wiedergabe], m. Anm. Krause sowie m. Anm. v. Haus zfs 2009, 657 [m. wörtl. Zitaten] = LSK 2007, 140540; vgl. dazu auch: Mahlberg in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, a.a.O., Kap. 35, Rn. 208, 211, 212 zu Fn. 302, und 542a zu Fn. 728; Himmelreich/Halm NStZ 2010, 492; angedeutet auch bei: Gebhardt, Das verkehrsrechtiche. Mandat, Bd. 1, 6. Aufl. 2009, § 63, Rn. 34. – Zu einem entspr. (abgelehnten) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vgl. auch VG Saarlouis zfs 2009, 655.
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